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{'item': 'G306 2155850-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlG306 2155850-1 SpruchG306 2155850-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar Maurer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch RA XXXX, betreffend Anhaltung in Schubhaft, zuMaurer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch RA römisch 40 , betreffend Anhaltung in Schubhaft, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX.2017 bis XXXX2017, 11:20 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2017 bis XXXX2017, 11:20 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat mit Erkenntnis vom 11.05.2017, G306 2155850-1/10, mündlich verkündet und am 01.06.2017 schriftlich ausgefertigt, die von der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) erhobene und am 08.05.2017 eingelangte Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.II.), dem BF Aufwendungen in der Höhe von 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegt dem Bund zu ersetzen (Spruchpunkt A.III.), den Antrag der BF auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.) sowie die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.).Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat mit Erkenntnis vom 11.05.2017, G306 2155850-1/10, mündlich verkündet und am 01.06.2017 schriftlich ausgefertigt, die von der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) erhobene und am 08.05.2017 eingelangte Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.II.), dem BF Aufwendungen in der Höhe von 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auferlegt dem Bund zu ersetzen (Spruchpunkt A.III.), den Antrag der BF auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.) sowie die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B.). Der BF wurde amXXXX2017, um 11:20 Uhr aus der Schubhaft entlassen und nach Bulgarien abgeschoben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/21/141-5, dass Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2017 - mündlich verkündet - bzw. am 01.06.2017 schriftlich ausgefertigt G306 2155850-1/10E, im jeweils bekämpften Umfang (Spruchpunkte A II. bis A IV.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/21/141-5, dass Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2017 - mündlich verkündet - bzw. am 01.06.2017 schriftlich ausgefertigt G306 2155850-1/10E, im jeweils bekämpften Umfang (Spruchpunkte A römisch zwei. bis A römisch vier.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und insoweit unbestritten gebliebenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellung zur Entlassung aus der Schubhaft am XXXX2017 um 11:20 Uhr beruht auf der amtswegigen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und in das Zentrale Fremdenregister sowie Charter Abschiebebericht.

  1. Rechtliche Beurteilung: 2.
  2. Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.II.): Im oben angeführten Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2017 wurde festgehalten, dass der BF bereits bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darauf verwiesen habe, dass er nach seiner erstmaligen Überstellung nach Bulgarien und seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet, sich zuvor nach Serbien begeben habe und sich dort für ca. acht Monate aufgehalten habe. Angesichts dessen hätte sich vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 2 Dublin III.-Verordnung für das BVwG ergeben müssen, dass die Zuständigkeit Bulgariens mittlerweile erloschen sei, sodass sich die zur Sicherung seiner neuerlichen Überstellung nach Bulgarien verhängte Schubhaft als rechtwidrig erweise (siehe Rz 9 - 13 des angeführten VwGH Erkenntnis).Im oben angeführten Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2017 wurde festgehalten, dass der BF bereits bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darauf verwiesen habe, dass er nach seiner erstmaligen Überstellung nach Bulgarien und seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet, sich zuvor nach Serbien begeben habe und sich dort für ca. acht Monate aufgehalten habe. Angesichts dessen hätte sich vor dem Hintergrund des Artikel 19, Absatz 2, Dublin römisch drei.-Verordnung für das BVwG ergeben müssen, dass die Zuständigkeit Bulgariens mittlerweile erloschen sei, sodass sich die zur Sicherung seiner neuerlichen Überstellung nach Bulgarien verhängte Schubhaft als rechtwidrig erweise (siehe Rz 9 - 13 des angeführten VwGH Erkenntnis). In Wahrnehmung der Entscheidungspflicht des BVwG und unter Berücksichtigung der vom VwGH getroffenen Klarstellung war daher spruchgemäß die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX2017 bis zur Entlassung am XXXX2017 um 11:20Uhr für rechtswidrig zu erklären. 2.
  3. Zum Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt A. II.):2.
  4. Zum Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt A. römisch zwei.): Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Zum gegenständlichen Sachverhalt war festzustellen, dass gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war und somit die beschwerdeführende Partei als obsiegend gilt.Zum gegenständlichen Sachverhalt war festzustellen, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war und somit die beschwerdeführende Partei als obsiegend gilt. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt (im relevanten Umfang der Aufhebung) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt (im relevanten Umfang der Aufhebung) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2155850.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.