← Österreich

{'item': 'G312 2163995-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlG312 2163995-1 SpruchG312 2163995-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Die Beschwerdeführerin war bosnische Staatsangehörige und stelle am 17.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
  4. Dagegen erhob die BF mit 29.06.2017 Beschwerde und wurden alle Spruchpunkte angefochten.
  5. Mit Schriftsatz vom 05.12.2017, eingelangt am selben Tag, teilte die belangte Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin verstorben sei. Dies ist auch mit Eintragung (verstorben am 26.09.2017) im zentralen Melderegister bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Rechtliche Beurteilung: 1.
  7. Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
  8. Stirbt die antragstellende Partei und betrifft der Antrag ein höchstpersönliches Recht, so ist das Verfahren einzustellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 374; Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] K 3 zu § 28 VwGVG). Geht, wie hier, die "Hauptpartei" unter, so ist das allein von ihr initiierte Rechtsmittelverfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.1.2014, rdb.at], § 9 Rz 11).1.
  9. Stirbt die antragstellende Partei und betrifft der Antrag ein höchstpersönliches Recht, so ist das Verfahren einzustellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 374; Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] K 3 zu Paragraph 28, VwGVG). Geht, wie hier, die "Hauptpartei" unter, so ist das allein von ihr initiierte Rechtsmittelverfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Paragraph 9, Rz 11). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlöschen mit seinem Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer Vorheriger SuchbegriffverstorbenNächster Suchbegriff und kein Rechtsträger vorhanden ist, der seine Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. Obwohl das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) im Gegensatz zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG) keine speziellen Regelungen bettreffend die Einstellung des Verfahrens enthält, wird es unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig bzw. geboten angesehen, das Verfahren ohne Erlassen eines Bescheides einzustellen und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist. Das Berufungsverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Berufungsantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Erkenntnisses keine erledigungsfähige Berufung/Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa weil der infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seiner Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Bescheid oder Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  10. Teilband, 2007, Rz 56).Obwohl das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) im Gegensatz zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG) keine speziellen Regelungen bettreffend die Einstellung des Verfahrens enthält, wird es unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig bzw. geboten angesehen, das Verfahren ohne Erlassen eines Bescheides einzustellen und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist. Das Berufungsverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Berufungsantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Erkenntnisses keine erledigungsfähige Berufung/Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa weil der infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seiner Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Bescheid oder Erkenntnis erlassen werden könnte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  11. Teilband, 2007, Rz 56). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch den Tod des Beschwerdeführers. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt vergleiche zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152). 1.
  12. Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung persönlicher Rechte abzielte, und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, war das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.1.
  13. Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung persönlicher Rechte abzielte, und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, war das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. 2.
  14. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2163995.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.