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{'item': 'G313 2011830-2'}

Obsah (23)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 18§ 53§ 46§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 14a§ 24§ 9§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlG313 2011830-2 SpruchG313 2011830-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stützte die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes im Wesentlichen auf die strafrechtliche Verurteilung des BF und hat keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden familiären oder privaten Interessen des BF erkannt.

  1. Mit dem am 16.03.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen den im Spruch angeführten Bescheid Beschwerde. Dabei wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, die ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien zu beheben und auch das gegen den BF verhängte zehnjährige Einreiseverbot zu beheben, sei dieses doch wegen einer in den Niederlanden aufhältigen Schwester des BF nicht gerechtfertigt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.03.2017 vom BFA vorgelegt und sind am 28.03.2017 eingelangt. Mit Beschwerdevorlage verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahm an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  3. Mit E-Mail des Rechtsvertreters des BF wurde der belangten Behörde die Entlassung des BF aus seiner Strafhaft am 22.11.2017 mitgeteilt.
  4. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 23.11.2017 wurde das BVwG darüber informiert, dass der BF am 22.11.2017 aus seiner Strafhaft entlassen und der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr des BF nach Serbien genehmigt worden sei, der BF eine freiwillige Rückreise nach Serbien jedoch nicht angetreten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines am XXXX.2012 ausgestellten und bis XXXX.2022 gültigen Reisepasses.1.
  7. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist im Besitz eines am römisch 40 .2012 ausgestellten und bis römisch 40 .2022 gültigen Reisepasses. 1.
  8. Der BF hat im Bundesgebiet ab 16.09.2013 - mit einer Meldeunterbrechung vor seiner Inhaftierung im Februar 2016 eine Hauptwohnsitzmeldung aufgewiesen und von 16.09.2013 bis 06.02.2015 mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, einer irakischen Staatsangehörigen und in Österreich subsidiär Schutzberechtigten, an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse gewohnt. 1.
  9. Der BF stellte im August 2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde von August 2014 abgewiesen wurde. Seine zuvor im Jänner 2013 in Deutschland, im April 2013 in Schweden und im Juni 2013 in Norwegen gestellten Asylanträge wurden ebenfalls abgelehnt, weshalb der BF im Juli 2013 nach Serbien abgeschoben wurde. 1.
  10. Während der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörige hat, hält sich seine Schwester in den Niederlanden auf. 1.
  11. Der BF wurde im Bundesgebiet am XXXX.2016 von einem inländischen Strafgericht strafrechtlich verurteilt, und zwar - mit Urteil von 2016 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, des Verbrechend des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  12. Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1
  13. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.1.
  14. Der BF wurde im Bundesgebiet am römisch 40 .2016 von einem inländischen Strafgericht strafrechtlich verurteilt, und zwar - mit Urteil von 2016 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, des Verbrechend des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  15. Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  16. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 1.5.
  17. Bei der Strafbemessung dieses Urteils wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe des BF erschwerend und das teilweise Geständnis in Bezug auf den Suchtgifthandel mildernd berücksichtigt. 1.5.
  18. Diesem Strafrechtsurteil lagen folgende Straftaten des BF zugrunde: Der BF hat A./ im Zeitraum von XXXX.05.2015 bis XXXX.02.2016 gegen seine damalige Lebensgefährtin durch vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und die Freiheit fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er wiederholt und regelmäßig, mindestens einmal pro Monat ihr zunächst Ohrfeigen in das Gesicht versetzte und sodann, ab etwa September 2015 mit der flachen Hand und Fäusten überwiegend gegen den Kopf- und Gesichtsbereich schlug, wodurch sie wiederholt Hämatome erlitt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung genötigt, indem er ihr mehrfach ankündigt, sollte sie ihn verlassen, werde er sie oder seine Familie umbringen;A./ im Zeitraum von römisch 40 .05.2015 bis römisch 40 .02.2016 gegen seine damalige Lebensgefährtin durch vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und die Freiheit fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er wiederholt und regelmäßig, mindestens einmal pro Monat ihr zunächst Ohrfeigen in das Gesicht versetzte und sodann, ab etwa September 2015 mit der flachen Hand und Fäusten überwiegend gegen den Kopf- und Gesichtsbereich schlug, wodurch sie wiederholt Hämatome erlitt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung genötigt, indem er ihr mehrfach ankündigt, sollte sie ihn verlassen, werde er sie oder seine Familie umbringen; B./ im Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlich ca. 300 Gramm brutto Marihuana mit einer Reinheit von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC, ca. 300 Gramm brutto Speed mit einer Reinheit von zumindest 5,36% Amphetamin und ca. 15 Gramm brutto Ecstasy mit einer Reinheit von ca. 80% MDMA durch gewinnbringenden Verkauf um EU 10,- pro Gramm Marihuana und Speed und EUR 40,- pro Gramm Ecstasy an diverse nicht mehr ausforschbare Abnehmer überlassen;B./ im Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, nämlich ca. 300 Gramm brutto Marihuana mit einer Reinheit von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC, ca. 300 Gramm brutto Speed mit einer Reinheit von zumindest 5,36% Amphetamin und ca. 15 Gramm brutto Ecstasy mit einer Reinheit von ca. 80% MDMA durch gewinnbringenden Verkauf um EU 10,- pro Gramm Marihuana und Speed und EUR 40,- pro Gramm Ecstasy an diverse nicht mehr ausforschbare Abnehmer überlassen; C./ am XXXX.02.2016 vorschriftswidrig Suchtgift zum nicht ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen, und zwar 96,82 Gramm brutto Marihuana mit einer Reinheit von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC, 62 Gramm netto Speed mit einem Wirkstoffgehalt von 3,32 Gramm netto Amphetamin und 4,8 Gramm netto Ecstasy mit einem Wirkstoffgehalt von 4,17 Gramm netto MDMA:C./ am römisch 40 .02.2016 vorschriftswidrig Suchtgift zum nicht ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen, und zwar 96,82 Gramm brutto Marihuana mit einer Reinheit von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC, 62 Gramm netto Speed mit einem Wirkstoffgehalt von 3,32 Gramm netto Amphetamin und 4,8 Gramm netto Ecstasy mit einem Wirkstoffgehalt von 4,17 Gramm netto MDMA: 1.5.
  19. Der BF befand sich im Zeitraum von 23.02.2016 bis 22.11.2016 in Strafhaft. Es wurde ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in sein Herkunftsland gestellt und diese auch genehmigt. Eine freiwillige Rückkehr ist der BF jedoch nicht angetreten. Eine zwangsweise Abschiebung des BF in sein Herkunftsland ist auch nicht erfolgt. 1.
  20. Der BF ging im Bundesgebiet nur von 05.12.2014 bis 28.03.2015 einer geringfügigen - ansonsten jedoch keiner - Beschäftigung nach. 1.
  21. Ein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF wurde nicht erbracht. 1.
  22. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46FPG unzulässig wäre.1.8.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  4. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.2.
  5. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem vorgelegten serbischen bis 2022 gültigen Reisepass des BF und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  6. Dass der vom BF im April 2014 gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom August 2014 abgewiesen wurde, ergab sich aus dem Verwaltungsakt des in Österreich geführten Asylverfahrens (AS 117ff). Die Ablehnung seiner davor in Deutschland, Schweden und Norwegen gestellten Asylanträge wurden der belangten Behörde mit Schreiben des "Asylum Department - The Norwegian Directorate of Immigration (UID)" vom 26.08.2013 mitgeteilt. Dies ging aus dem abweisenden Asylbescheid im Verwaltungsakt über das in Österreich geführte Asylverfahren (AS 119) hervor. 2.2.
  7. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörige hat, beruht auf dieser unbestritten gebliebenen Feststellung im angefochtenen Bescheid. Dass der BF eine in den Niederlanden aufhältige Schwester an, hat er in seiner Beschwerde selbst angeführt. 2.2.
  8. Die Feststellung zur im Bundesgebiet nachgegangenen geringfügigen Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das AJ WEB-Auskunftsverfahren. 2.2.
  9. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet ergab sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister und dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteil von 2016 (AS 541ff). Dass sich der BF wegen seiner Straftaten ab 23.02.2016 in Haft befand, ergab sich aus einem Aktenvermerk des BFA vom 25.02.2016 (AS 525). Die Mitteilung über die Entlassung aus seiner Strafhaft am 22.11.2017 langte am 25.10.2017 beim BVwG ein. Die Feststellung, dass der BF trotz Genehmigung seines Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr eine freiwillige Rückereise nach Serbien nicht angetreten sei, ergab sich aus einer E-Mail-Mitteilung der belangten Behörde an das BVwG vom 23.11.
  10. Dass der BF bislang auch nicht zwangsweise in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, war aus einem Fremdenregisterauszug ersichtlich. 2.2.
  11. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.

9 FPG).2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung: 3.1.
  3. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  4. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." 3.1.

  1. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:3.1.
  2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ergänzenden Sachverhaltserhebungen laut Angaben in der Beschwerde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Fest steht, dass der BF im August 2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser mit Bescheid von August 2014 abgewiesen wurde. Auch seine zuvor im Jänner 2013 in Deutschland, April 2013 in Schweden und Juni 2013 in Norwegen gestellten Asylanträge wurden abgelehnt, wobei die letzte Ablehnung seines in Norwegen gestellten Asylantrages Anfang Juli 2013 eine Abschiebung des BF nach Serbien nach sich gezogen hat. Alle Asylanträge des BF auf internationalen Schutz - auch derjenige im August 2013 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz - führten zu negativen Asylentscheidungen. Fest steht jedenfalls, dass der BF für die Zeit seines in Österreich geführten Asylverfahrens bloß zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Der BF war im Bundesgebiet ab 16.09.2013, ab welchem Zeitpunkt der BF bis Februar 2015 mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte, bis 05.05.2015 an derselben Wohnsitzadresse gemeldet, und wies nach einer kurzen auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in seinem Asylverfahren folgende Meldeunterbrechung für die Zeit seiner Strafhaft von 23.02.2016 bis zu seiner Haftentlassung am 22.11.2017 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Mit Schreiben des BFA vom 09.03.2016 wurde dem BF vorgehalten, dass die belangte Behörde anlässlich der bekannt gewordenen Untersuchungshaft des BF wegen Suchtgifthandels, Vorbereitung von Suchtgifthandel und Körperverletzung im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF davon ausgehe, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet offenkundig zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe, weshalb aufgrund der Art des Deliktes eine vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen und beabsichtigt sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Dies ist mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.03.2017 auch erfolgt - zu einem Zeitpunkt, als sich der BF bereits seit 23.02.2016 in Untersuchungshaft befand und seine strafrechtliche Verurteilung XXXX 2016 bevorstand.Mit Schreiben des BFA vom 09.03.2016 wurde dem BF vorgehalten, dass die belangte Behörde anlässlich der bekannt gewordenen Untersuchungshaft des BF wegen Suchtgifthandels, Vorbereitung von Suchtgifthandel und Körperverletzung im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF davon ausgehe, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet offenkundig zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe, weshalb aufgrund der Art des Deliktes eine vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen und beabsichtigt sei, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Dies ist mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.03.2017 auch erfolgt - zu einem Zeitpunkt, als sich der BF bereits seit 23.02.2016 in Untersuchungshaft befand und seine strafrechtliche Verurteilung römisch 40 2016 bevorstand. Nach Entlassung aus seiner Strafhaft am 22.11.2017 wurde vom BF jedenfalls kein neuer Wohnsitz begründet, und folgte weder eine freiwillige Ausreise noch eine zwangsweise Abschiebung des BF nach Serbien. Fest steht, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen und den Beschwerdeangaben des BF zufolge nur eine in den Niederlanden aufhältige Schwester hat. Ein in Österreich bestehendes Familienleben des BF war aufgrund der gesamten Aktenlage jedenfalls nicht feststellbar. Auch zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit der er im Bundesgebiet von 16.09.2013 bis 06.02.2015 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte und gegenüber welcher er im Zeitraum von XXXX.05.2015 bis XXXX.02.2016 immer wieder gewalttätig geworden ist, bestand nie eine intensive bei der Interessensabwägung berücksichtigungswürdige Beziehung iSv Art. 8 EMRK.Fest steht, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen und den Beschwerdeangaben des BF zufolge nur eine in den Niederlanden aufhältige Schwester hat. Ein in Österreich bestehendes Familienleben des BF war aufgrund der gesamten Aktenlage jedenfalls nicht feststellbar. Auch zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit der er im Bundesgebiet von 16.09.2013 bis 06.02.2015 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hatte und gegenüber welcher er im Zeitraum von römisch 40 .05.2015 bis römisch 40 .02.2016 immer wieder gewalttätig geworden ist, bestand nie eine intensive bei der Interessensabwägung berücksichtigungswürdige Beziehung iSv Artikel 8, EMRK. Da der BF abgesehen von seiner kurzzeitig von 05.12.2014 bis 28.03.2015 nachgegangen Beschäftigung keine weiteren Integrationsschritte im Bundesgebiet gesetzt hat, konnten keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehenden familiäre oder private Interessen des BF erkannt werden. Die jeweils über einen längeren Zeitraum gesetzten strafbaren Handlungen - fortgesetzte Gewaltausübung gegenüber seine ehemalige Lebensgefährtin im Zeitraum von Mai 2015 bis Februar 2016 und wiederholt auf qualifizierte Weise begangene Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz im Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2016 - wiegen bei der Interessensabwägung jedenfalls zu Ungunsten des BF. Hinzu kommt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die vom BF begangene Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053).Hinzu kommt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die vom BF begangene Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war in Gesamtbetrachtung somit vor allem aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) war damit von Amts wegen ebenso nicht zu erteilen wie ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz).Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) war damit von Amts wegen ebenso nicht zu erteilen wie ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz). Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die mit angefochtenem Bescheid einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung aberkannte aufschiebende Wirkung wurde gegenständlicher Beschwerde nicht wieder zuerkannt. Aus den vorherigen Ausführungen ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. 3.3. Zum Einreiseverbot: 3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot zwar dem Grunde, nicht jedoch der zehnjährigen Dauer nach rechtmäßig: Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren, was die Höchstdauer

§ 53Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG darstellt, erlassen. Die belangte Behörde begründete dies mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, welcher das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels § 28a Abs. 1

  1. Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1
  2. Fall SMG zugrunde lagen.Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren, was die Höchstdauer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG darstellt, erlassen. Die belangte Behörde begründete dies mit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, welcher das Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels Paragraph 28 a, Absatz eins,

  1. Fall SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall SMG zugrunde lagen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot wurde gegen den BF in der Dauer von zehn Jahren - somit in der nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verhängt. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe erschwerend und das teilweise das Geständnis in Bezug auf den Suchtgifthandel mildernd berücksichtigt.Das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot wurde gegen den BF in der Dauer von zehn Jahren - somit in der nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verhängt. Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe erschwerend und das teilweise das Geständnis in Bezug auf den Suchtgifthandel mildernd berücksichtigt. Berücksichtigt man die Strafdrohungen der einzelnen vom BF begangenen Delikte - des bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, des bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens der vorschriftswidrigen Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach § 28a Abs. 1 SMG und des bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens des vorschriftswidrigen Besitzes von Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z. 1
  3. Fall SMG, und die Höhe der unter Berücksichtigung der erschwerenden und mildernden Strafbemessungsgründe insgesamt ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, erscheint das mit angefochtenem Bescheid gegen den BF verhängte Einreiseverbot als unverhältnismäßig hoch.Berücksichtigt man die Strafdrohungen der einzelnen vom BF begangenen Delikte - des bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, des bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens der vorschriftswidrigen Überlassung von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und des bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens des vorschriftswidrigen Besitzes von Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall SMG, und die Höhe der unter Berücksichtigung der erschwerenden und mildernden Strafbemessungsgründe insgesamt ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, erscheint das mit angefochtenem Bescheid gegen den BF verhängte Einreiseverbot als unverhältnismäßig hoch. Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall, dass der BF von Juli 2015 bis Februar 2016, somit über einen längeren Zeitraum hinweg, Suchtgifthandel betrieben und mehreren nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge gegen Entgelt überlassen hat.Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall, dass der BF von Juli 2015 bis Februar 2016, somit über einen längeren Zeitraum hinweg, Suchtgifthandel betrieben und mehreren nicht mehr ausforschbaren Abnehmern Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge gegen Entgelt überlassen hat. Die Bereitschaft des BF zu wiederholter körperlicher Gewaltanwendung zeigte der BF dadurch, dass er im Zeitraum von XXXX.05.2015 bis XXXX.02.2016 - somit einen längeren Zeitraum hindurch - gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin fortgesetzt körperliche Gewalt ausgeübt hat.Die Bereitschaft des BF zu wiederholter körperlicher Gewaltanwendung zeigte der BF dadurch, dass er im Zeitraum von römisch 40 .05.2015 bis römisch 40 .02.2016 - somit einen längeren Zeitraum hindurch - gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin fortgesetzt körperliche Gewalt ausgeübt hat. Da die letzte der über einen längeren Zeitraum hindurch wiederholt begangenen Straftaten des BF von Februar 2016 noch nicht allzu lange Zeit zurückliegt, nicht bekannt ist, der Aufenthaltsort des BF seit seiner Strafhaftentlassung am 22.11.2017 unbekannt ist, und laut zuvor angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität eine "besonders ausgeprägte Wiederholungsgefahr" besteht, kann in Gesamtbetrachtung jedenfalls von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Aufgrund der Art der vom BF in Österreich wiederholt begangenen Straftaten ist von einer für die öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und die Freiheit fremder Personen im Bundesgebiet bestehenden schwerwiegenden Gefahr iSv § 53 Abs. 3 FPG auszugehen.Aufgrund der Art der vom BF in Österreich wiederholt begangenen Straftaten ist von einer für die öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben und die Freiheit fremder Personen im Bundesgebiet bestehenden schwerwiegenden Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, FPG auszugehen. Der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegen stehende besonders berücksichtigungswürdige Gründe sind im gegenständlichen Fall aus der gesamten Aktenlage nicht erkennbar, besteht in Österreich doch weder ein schützenswertes Familienleben des BF noch sonstige iSv Art. 8 EMRK zu berücksichtigende private Interessen.Der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegen stehende besonders berücksichtigungswürdige Gründe sind im gegenständlichen Fall aus der gesamten Aktenlage nicht erkennbar, besteht in Österreich doch weder ein schützenswertes Familienleben des BF noch sonstige iSv Artikel 8, EMRK zu berücksichtigende private Interessen. Soweit der BF in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass die Höhe des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes aufgrund einer in den Niederlanden lebenden Schwester nicht gerechtfertigt sei, ist darauf hinzuweisen, dass der BF vor seiner Asylantragstellung in Österreich im August 2014 auch in Deutschland, Schweden - und Norwegen - Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, laut Informationen in den vorliegenden Verwaltungsakten jedoch nie - auch nicht nach rechtskräftiger Beendigung des in Österreich geführten Asylverfahrens - in den Niederlanden, wo sich laut Beschwerdevorbringen eine Schwester des BF aufhalten soll, um Asyl oder um Erlangung eines Aufenthaltstitels angesucht hat. Eine zu seiner Schwester in den Niederlanden besonders intensive Beziehung iSv Art. 8 EMRK kann somit nicht erkannt werden.Soweit der BF in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass die Höhe des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes aufgrund einer in den Niederlanden lebenden Schwester nicht gerechtfertigt sei, ist darauf hinzuweisen, dass der BF vor seiner Asylantragstellung in Österreich im August 2014 auch in Deutschland, Schweden - und Norwegen - Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, laut Informationen in den vorliegenden Verwaltungsakten jedoch nie - auch nicht nach rechtskräftiger Beendigung des in Österreich geführten Asylverfahrens - in den Niederlanden, wo sich laut Beschwerdevorbringen eine Schwester des BF aufhalten soll, um Asyl oder um Erlangung eines Aufenthaltstitels angesucht hat. Eine zu seiner Schwester in den Niederlanden besonders intensive Beziehung iSv Artikel 8, EMRK kann somit nicht erkannt werden. In Gesamtbetrachtung aller Umstände wird vor allem aufgrund der Art und Vielzahl der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der vom Strafgericht bei der Verurteilung XXXX 2016 berücksichtigten erschwerenden und mildernden Strafbemessungsgründe die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren - anstatt in der von der belangten Behörde ausgesprochenen zehnjährigen Dauer - für gerechtfertigt erachtet, um den BF zu einem positiven Gesinnungswandel zu bewegen.In Gesamtbetrachtung aller Umstände wird vor allem aufgrund der Art und Vielzahl der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der vom Strafgericht bei der Verurteilung römisch 40 2016 berücksichtigten erschwerenden und mildernden Strafbemessungsgründe die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren - anstatt in der von der belangten Behörde ausgesprochenen zehnjährigen Dauer - für gerechtfertigt erachtet, um den BF zu einem positiven Gesinnungswandel zu bewegen. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und des umfangreichen durch das BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine weitere Klärung durch die Verhandlung nicht notwendig erscheint bzw keine weiteren Schlüsse bringt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das BVwG umfangreich erhoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2011830.2.00

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