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{'item': 'I409 2122384-4'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlI409 2122384-4 SpruchI409 2122384-3/5E I409 2122384-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom

  1. September 2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, idgF in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF" aufgefordert, am
  2. September 2017 um 09:15 Uhr "als Beteiligter persönlich" vor der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken". Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Verhängung einer Haftstrafe von einer Woche angedroht (Spruchpunkt I). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom
  3. September 2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" aufgefordert, am
  4. September 2017 um 09:15 Uhr "als Beteiligter persönlich" vor der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken". Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Verhängung einer Haftstrafe von einer Woche angedroht (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen den erstangefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem undatierten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom
  5. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, idgF in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF" aufgefordert, am
  6. Oktober 2017 um 09:30 Uhr "als Beteiligter persönlich" vor der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken". Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Verhängung einer Haftstrafe von zwei Wochen angedroht (Spruchpunkt I). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II).Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom
  7. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" aufgefordert, am
  8. Oktober 2017 um 09:30 Uhr "als Beteiligter persönlich" vor der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken". Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Verhängung einer Haftstrafe von zwei Wochen angedroht (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen den zweitangefochtenen Bescheid Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem undatierten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide A)
  9. Feststellungen Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und er hält sich seit Juni 2015 und lediglich auf Grundlage von zwei unbegründeten Asylanträgen in Österreich auf. Sein zweiter Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  10. Jänner 2018 im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Heimreisekosten im Rahmen der Rückkehrhilfe wurde am
  11. Dezember 2017 stattgegeben. Am XXXX reiste er aus dem Bundesgebiet nach Nigeria aus.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Heimreisekosten im Rahmen der Rückkehrhilfe wurde am
  12. Dezember 2017 stattgegeben. Am römisch 40 reiste er aus dem Bundesgebiet nach Nigeria aus. A)
  13. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Beweis erhoben. A)
  14. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  15. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  16. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
  17. Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: "Ladungen § 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."
  1. § 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautete:
  2. Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautete: "Abschiebung § 46.
(1)...Paragraph 46,
(1)...
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
(3)...". A) 3.2. Zur Behebung der angefochtenen Bescheide: Die angefochtenen Ladungsbescheide sollten der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde dienen, um den ausreisepflichtigen Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria abschieben zu können. Seiner Abschiebung - sprich: der zwangsweisen Vollstreckung seiner Ausreiseverpflichtung - ist der Beschwerdeführer allerdings durch seine freiwillige Ausreise zuvorgekommen. Daher ist sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise ex post betrachtet nicht mehr erforderlich, sodass die angefochtenen Ladungsbescheide behoben werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I409.2122384.4.00

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