dem ASVG.römisch 40 unterlag in der Zeit vom 11.06.2008 bis zum 31.12.2011 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 keiner Pflichtversicherung
dem ASVG. B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
weisliste Objekt vom 16.06.2011, Adresskarteikarte vom 22.11.2011, Objektdaten vom 09.05.2011), eine gesendete SMS des Geschäftsführers der A. I. GmbH an A. W. betreffend eine Weisung hinsichtlich einer zu stellenden Honorarnote vom 16.12.2011, diverse Honorarnoten von A. W. an die A. I. GmbH, diverse Emails der Geschäftsführerin der A. I. GmbH an A. W. hinsichtlich vorgegebener Arbeitsabläufe, die vorgelegten Lohnkonten, Buchungsjournale, Saldenlisten sowie den Firmenbuchauszug.In beweiswürdigender Hinsicht verwies die SGKK darauf, dass der festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhe. Weiters stütze sich der Sachverhalt auf eine von A. W. selbst verfasste Tätigkeitsbeschreibung, die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der A. römisch eins. GmbH zum vorläufigen Ergebnis der GPLA vom 09.01.2013 samt Beilagen, die Niederschrift mit A. W. vom 25.01.2013, das Schreiben von A. W. vom 20.12.2012, den Antrag der rechtlichen Vertretung der A. römisch eins. GmbH auf Fortführung des Strafverfahrens gem. Paragraph 195, Absatz eins, StPO gegen A. W. in Hinblick auf Paragraph 229, StGB (Urkundenunterdrückung), das Schreiben der rechtlichen Vertretung der A. römisch eins. GmbH an A. W. vom 20.03.2012 bezüglich der sofortigen Auflösung des "Werkvertrages", den vorgelegten "Werkvertrag" vom 02.10.2007, diverse Ausdrucke aus der Maklersoftware (
weisliste Objekt vom 16.06.2011, Adresskarteikarte vom 22.11.2011, Objektdaten vom 09.05.2011), eine gesendete SMS des Geschäftsführers der A. römisch eins. GmbH an A. W. betreffend eine Weisung hinsichtlich einer zu stellenden Honorarnote vom 16.12.2011, diverse Honorarnoten von A. W. an die A. römisch eins. GmbH, diverse Emails der Geschäftsführerin der A. römisch eins. GmbH an A. W. hinsichtlich vorgegebener Arbeitsabläufe, die vorgelegten Lohnkonten, Buchungsjournale, Saldenlisten sowie den Firmenbuchauszug. A. W. sei unter Belehrung auf §§ 169 und 174 BAO (Wahrheitspflicht) vom zuständigen GPLA-Prüfer zu seinem Beschäftigungsverhältnis zur A. I. GmbH befragt worden. Da diese Zeugenaussage glaubwürdig gewesen sei, gehe die SGKK davon aus, dass die von A. W. getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Auch decke sich dies mit den von A. W. beigebrachten Unterlagen.A. W. sei unter Belehrung auf Paragraphen 169 und 174 BAO (Wahrheitspflicht) vom zuständigen GPLA-Prüfer zu seinem Beschäftigungsverhältnis zur A. römisch eins. GmbH befragt worden. Da diese Zeugenaussage glaubwürdig gewesen sei, gehe die SGKK davon aus, dass die von A. W. getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Auch decke sich dies mit den von A. W. beigebrachten Unterlagen. Das Vorbringen, wonach A. W. selbständig tätig gewesen sei, gehe gänzlich ins Leere. Es sei klar, dass ein abhängiges Dienstverhältnis vorliege. Dies ergebe sich bereits aus dem vorgegebenen Arbeitsort sowie der Arbeitszeit, der persönlichen Arbeitspflicht, der Tatsache, dass A. W. für kein anderes Unternehmen tätig sein habe dürfen, der Weisungsgebundenheit in puncto Arbeitsablauf und Einschulung, der Kontrollunterworfenheit in Zusammenhang mit der lückenlosen Dokumentierung seiner Tätigkeiten sowie der Zurverfügungstellung der gesamten Betriebsmittel durch die A. I. GmbH.Das Vorbringen, wonach A. W. selbständig tätig gewesen sei, gehe gänzlich ins Leere. Es sei klar, dass ein abhängiges Dienstverhältnis vorliege. Dies ergebe sich bereits aus dem vorgegebenen Arbeitsort sowie der Arbeitszeit, der persönlichen Arbeitspflicht, der Tatsache, dass A. W. für kein anderes Unternehmen tätig sein habe dürfen, der Weisungsgebundenheit in puncto Arbeitsablauf und Einschulung, der Kontrollunterworfenheit in Zusammenhang mit der lückenlosen Dokumentierung seiner Tätigkeiten sowie der Zurverfügungstellung der gesamten Betriebsmittel durch die A. römisch eins. GmbH. Weiters sei A. W. nicht erfolgsbezogen entlohnt worden, sondern habe monatlich denselben Betrag ausbezahlt erhalten. Dies sei ein weiterer Hinweis für das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses, da ein Werkvertragsnehmer für Zeiten seines Urlaubes vom Werkvertragsgeber keinerlei Entgelt erhalte, sondern für sein geleistetes Werk bezahlt werde. Im "Werkvertrag" sei zudem vereinbart worden, dass A. W. monatlich eine Provisionsakontierung ausbezahlt bekomme. Sollte diese bei Ausscheiden von A. W. höher sein als die bis dahin verdiente Provision, so gelte als vereinbart, dass seitens A. W. keine Rückzahlung zu leisten sei. Auch diese Vereinbarung deute nicht auf eine erfolgsbezogene Entlohnung, sondern auf ein Dauerschuldverhältnis hin. Auch spreche für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, dass A. W. seine Tätigkeit nur für ein bestimmtes Unternehmen, nämlich für die A. I. GmbH, ausgeübt habe, nicht aber für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern, wie es bei einer selbständigen Tätigkeit der Fall wäre. Auch sei der "Werkvertrag" auf keine bestimmte Zeit abgeschlossen worden und könne dadurch von einer für A. W. von vornherein zu kalkulierbaren Regelmäßigkeit des daraus erfließenden Verdienstes ausgegangen werden.Weiters sei A. W. nicht erfolgsbezogen entlohnt worden, sondern habe monatlich denselben Betrag ausbezahlt erhalten. Dies sei ein weiterer Hinweis für das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses, da ein Werkvertragsnehmer für Zeiten seines Urlaubes vom Werkvertragsgeber keinerlei Entgelt erhalte, sondern für sein geleistetes Werk bezahlt werde. Im "Werkvertrag" sei zudem vereinbart worden, dass A. W. monatlich eine Provisionsakontierung ausbezahlt bekomme. Sollte diese bei Ausscheiden von A. W. höher sein als die bis dahin verdiente Provision, so gelte als vereinbart, dass seitens A. W. keine Rückzahlung zu leisten sei. Auch diese Vereinbarung deute nicht auf eine erfolgsbezogene Entlohnung, sondern auf ein Dauerschuldverhältnis hin. Auch spreche für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, dass A. W. seine Tätigkeit nur für ein bestimmtes Unternehmen, nämlich für die A. römisch eins. GmbH, ausgeübt habe, nicht aber für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern, wie es bei einer selbständigen Tätigkeit der Fall wäre. Auch sei der "Werkvertrag" auf keine bestimmte Zeit abgeschlossen worden und könne dadurch von einer für A. W. von vornherein zu kalkulierbaren Regelmäßigkeit des daraus erfließenden Verdienstes ausgegangen werden. Überdies habe die A. I. GmbH in ihrem Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens gegen A. W. vom 02.11.2012 selbst angegeben, dass A. W. die Korrespondenz auf ihrem Briefpapier geführt habe. Er habe auf Formularen der A. I. GmbH mit deren potentiellen Kunden auf deren Namen Provisionsvereinbarungen abgeschlossen. A. W. habe zudem den Kunden im Namen der A. I. GmbH die Übernahme von Schlüsseln, Lichtbildern, Objektsunterlagen und dergleichen bestätigt. Weiters habe die A. I. GmbH in diesem Antrag angegeben, dass die gesamte Abwicklung der Aufträge im Rahmen eines "Werkvertrages" durch A. W. mit den Betriebsmitteln der A. I. GmbH erfolgt sei. Zudem seien die von A. W. akquirierten und zu vermittelnden Gewerbeobjekte in den Büroräumlichkeiten der A. I. GmbH in einer von ihr dafür bereitgehaltenen und angeschafften Hängeregistratur abgelegt worden. Letztendlich sei in diesem Antrag auch angegeben worden, dass sich die rechtliche Situation des Vertragsverhältnisses von A. W. in keiner Weise von der Tätigkeit eines angestellten Mitarbeiters unterscheide, welcher ebenfalls Dokumente zwar teilweise selbst herstelle, dies aber auch für die A. I. GmbH, und selbstverständlich bei Ende des Dienstverhältnisses auch nicht einfach alle von ihm erstellten Unterlagen mitnehmen könne.Überdies habe die A. römisch eins. GmbH in ihrem Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens gegen A. W. vom 02.11.2012 selbst angegeben, dass A. W. die Korrespondenz auf ihrem Briefpapier geführt habe. Er habe auf Formularen der A. römisch eins. GmbH mit deren potentiellen Kunden auf deren Namen Provisionsvereinbarungen abgeschlossen. A. W. habe zudem den Kunden im Namen der A. römisch eins. GmbH die Übernahme von Schlüsseln, Lichtbildern, Objektsunterlagen und dergleichen bestätigt. Weiters habe die A. römisch eins. GmbH in diesem Antrag angegeben, dass die gesamte Abwicklung der Aufträge im Rahmen eines "Werkvertrages" durch A. W. mit den Betriebsmitteln der A. römisch eins. GmbH erfolgt sei. Zudem seien die von A. W. akquirierten und zu vermittelnden Gewerbeobjekte in den Büroräumlichkeiten der A. römisch eins. GmbH in einer von ihr dafür bereitgehaltenen und angeschafften Hängeregistratur abgelegt worden. Letztendlich sei in diesem Antrag auch angegeben worden, dass sich die rechtliche Situation des Vertragsverhältnisses von A. W. in keiner Weise von der Tätigkeit eines angestellten Mitarbeiters unterscheide, welcher ebenfalls Dokumente zwar teilweise selbst herstelle, dies aber auch für die A. römisch eins. GmbH, und selbstverständlich bei Ende des Dienstverhältnisses auch nicht einfach alle von ihm erstellten Unterlagen mitnehmen könne. Bei der Beurteilung von Sachverhalten komme es auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts bzw. die Bezeichnung als Vertragsverhältnis an. Wenn A. W. sein Vertragsverhältnis als "Werkvertrag" bzw. "selbständige Tätigkeit" bezeichnet habe, sei dies nicht ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung, wenn die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit eines Dienstnehmers vorliege. Die SGKK komme daher bei Beurteilung des Gesamtbildes des Beschäftigungsverhältnisses von A. W. zu dem Ergebnis, dass dieser seine Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur A. I. GmbH erbracht habe. Somit könne die Art des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht als Zielschuldverhältnis und damit nicht als Werkvertragsverhältnis gewertet werden.Die SGKK komme daher bei Beurteilung des Gesamtbildes des Beschäftigungsverhältnisses von A. W. zu dem Ergebnis, dass dieser seine Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur A. römisch eins. GmbH erbracht habe. Somit könne die Art des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht als Zielschuldverhältnis und damit nicht als Werkvertragsverhältnis gewertet werden. In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK insbesondere auf § 4 ASVG und die in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft und gelangte zum Ergebnis, dass A. W. aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses zur A. I. GmbH in die Plicht(Voll)Versicherung einzubeziehen sei.In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK insbesondere auf Paragraph 4, ASVG und die in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft und gelangte zum Ergebnis, dass A. W. aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses zur A. römisch eins. GmbH in die Plicht(Voll)Versicherung einzubeziehen sei. 2. Im Akt finden sich weiters folgende Unterlagen: * Als "Werkvertrag" titulierte Vereinbarung zwischen der A. I. GmbH und A. W. vom 02.10.2007* Als "Werkvertrag" titulierte Vereinbarung zwischen der A. römisch eins. GmbH und A. W. vom 02.10.2007 * Aufstellung Adresskarteikarte samt Aktivitäten, erstellt am 22.11.2011 von A. W. * Schreiben der rechtlichen Vertretung der A. I. GmbH an A. W. vom 20.03.2012* Schreiben der rechtlichen Vertretung der A. römisch eins. GmbH an A. W. vom 20.03.2012 * Zwei (Forderungs)Schreiben der A. I. GmbH an A. W. vom 10.04.2012* Zwei (Forderungs)Schreiben der A. römisch eins. GmbH an A. W. vom 10.04.2012 * Tätigkeitsbeschreibung von A. W. in Bezug auf sein Beschäftigungsverhältnis zur A. I. GmbH (der SGKK am 05.12.2012 übergeben)* Tätigkeitsbeschreibung von A. W. in Bezug auf sein Beschäftigungsverhältnis zur A. römisch eins. GmbH (der SGKK am 05.12.2012 übergeben) * Schreiben von A. W. an die SGKK vom 20.12.2012 * Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der A. I. GmbH zum vorläufigen Ergebnis der GPLA-Prüfung vom 09.01.2013* Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der A. römisch eins. GmbH zum vorläufigen Ergebnis der GPLA-Prüfung vom 09.01.2013 * Niederschriften über die Einvernahme von Dienstnehmern der A. I. GmbH durch die SGKK vom 11. bzw. 16.01.2013 betreffend Umschreibung von Provisionsbelegen auf Reisekostenbelege samt entsprechenden Abrechnungsunterlagen* Niederschriften über die Einvernahme von Dienstnehmern der A. römisch eins. GmbH durch die SGKK vom 11. bzw. 16.01.2013 betreffend Umschreibung von Provisionsbelegen auf Reisekostenbelege samt entsprechenden Abrechnungsunterlagen * Niederschrift über die Einvernahme von A. W. als Zeuge durch die SGKK vom 25.01.2013 * GPLA-Prüfbericht vom 08.03.2013 samt Protokoll über die Schlussbesprechung * Aufstellung der Bezüge des A. W. von der A. I. GmbH* Aufstellung der Bezüge des A. W. von der A. römisch eins. GmbH * Emails der A. I. GmbH an ihre Mitarbeiter bzw. A. W.* Emails der A. römisch eins. GmbH an ihre Mitarbeiter bzw. A. W. *
weislisten über die Aktivitäten an einem Objekt lt. Eintragungen im von der A. I. GmbH verwendeten Maklerprogramm*
weislisten über die Aktivitäten an einem Objekt lt. Eintragungen im von der A. römisch eins. GmbH verwendeten Maklerprogramm * Bewerbungsschreiben von A. W. als Immobilienverkäufer * Ansuchen von A. W. um Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen * Provisionsrechnungen von A. W. an die A. I. GmbH mit Mehrwertsteuer-Ausweis* Provisionsrechnungen von A. W. an die A. römisch eins. GmbH mit Mehrwertsteuer-Ausweis * Auszüge aus dem Firmenbuch bzw. Gewerberegister betreffend die unternehmerische Tätigkeit von A. W. * Grundbuchsauszüge bzw. Mietzinslisten betreffend das Liegenschaftsvermögen von A. W. bzw. seiner Ehegattin * Unterlagen (Kaufverträge, Mietwertgutachten) betreffend die von A. W. durchgeführten Geschäfte * Unterlagen betreffend die Vermittlung des Objektes H.-Straße * Einnahmen / Ausgabenrechnung von A. W.
gekommen. A. W. habe sich über die vorzeitige Beendigung des Werkvertrages mit der A. I. GmbH offenbar so geärgert, dass er nicht davor zurückgeschreckt sei, gegenüber der SGKK wahrheitswidrige und in völligem Widerspruch zu seinen sonstigen Äußerungen und Handlungen stehende Angaben über seine Tätigkeit zu machen, die die SGKK ungeprüft ihren Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt habe. Bei pflichtgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes hätte die SGKK feststellen müssen, dass die Elemente der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit bei Weitem überwiegen würden, sodass die Tätigkeit von A. W. nicht als versicherungspflichtiges Dienstverhältnis hätte festgestellt werden können.Die SGKK sei ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen und wahrheitsgemäßen Ermittlung des Sachverhaltes in keiner Weise
gekommen. A. W. habe sich über die vorzeitige Beendigung des Werkvertrages mit der A. römisch eins. GmbH offenbar so geärgert, dass er nicht davor zurückgeschreckt sei, gegenüber der SGKK wahrheitswidrige und in völligem Widerspruch zu seinen sonstigen Äußerungen und Handlungen stehende Angaben über seine Tätigkeit zu machen, die die SGKK ungeprüft ihren Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt habe. Bei pflichtgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes hätte die SGKK feststellen müssen, dass die Elemente der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit bei Weitem überwiegen würden, sodass die Tätigkeit von A. W. nicht als versicherungspflichtiges Dienstverhältnis hätte festgestellt werden können. A. W. sei ausschließlich erfolgsbezogen entlohnt worden und habe jeden von der A. I. GmbH bezogenen Euro durch Subprovisionen aus abgewickelten Geschäften verdient und darüber auch detailliert mit Mehrwertsteuerausweis abgerechnet. Bei den von der SGKK festgestellten gleichbleibenden Zahlungen handle es sich um vertragsgemäße Akontozahlungen, die A. W. durch Rechnungen mit Mehrwertsteuer angefordert habe, und zwar keineswegs ausschließlich in gleichbleibender Höhe.A. W. sei ausschließlich erfolgsbezogen entlohnt worden und habe jeden von der A. römisch eins. GmbH bezogenen Euro durch Subprovisionen aus abgewickelten Geschäften verdient und darüber auch detailliert mit Mehrwertsteuerausweis abgerechnet. Bei den von der SGKK festgestellten gleichbleibenden Zahlungen handle es sich um vertragsgemäße Akontozahlungen, die A. W. durch Rechnungen mit Mehrwertsteuer angefordert habe, und zwar keineswegs ausschließlich in gleichbleibender Höhe. Die ausschließlich erfolgsabhängige Honorierung seiner Tätigkeit werde auch durch das von A. W. beim Landesgericht anhängig gemachte Verfahren gegen die A. I. GmbH deutlich gemacht. In diesem Verfahren mache er Forderungen auf Subprovisionen aufgrund der von ihm mit Mehrwertsteuerausweis gelegten Honorarnoten zu jeweils im Einzelnen genau bezeichneten Geschäften geltend.Die ausschließlich erfolgsabhängige Honorierung seiner Tätigkeit werde auch durch das von A. W. beim Landesgericht anhängig gemachte Verfahren gegen die A. römisch eins. GmbH deutlich gemacht. In diesem Verfahren mache er Forderungen auf Subprovisionen aufgrund der von ihm mit Mehrwertsteuerausweis gelegten Honorarnoten zu jeweils im Einzelnen genau bezeichneten Geschäften geltend. A. W. sei auch völlig frei gewesen in der Einteilung seiner Tätigkeit und auch in der Entscheidung, ob er überhaupt in irgendwelchen Angelegenheiten Tätigkeiten entfalte. Natürlich sei ein beiderseitiges Interesse auf möglichst intensive Tätigkeit gegeben gewesen, weil sowohl die A. I. GmbH als auch A. W. nur bei entsprechend intensiver Vermittlungstätigkeit im Rahmen des Werkvertrages auch entsprechende Provisionen lukrieren hätten können. Dennoch habe es keine wie immer gearteten Weisungen gegeben. Weisungen seien A. W. ausschließlich insoweit erteilt worden, als ihm natürlich erklärt worden sei, auf welchem Briefpapier, mit welchen Formularen und mit welcher Software die Vermittlungstätigkeit für die A. I. GmbH zu erfolgen hätte. Dabei habe es sich um die Festlegung des zu erbringenden Werkes, also um sachliche Weisungen, die für den Werkvertrag geradezu typisch seien, gehandelt, zumal es Sache des Auftraggebers sei, Art und Ausgestaltung des Werkes festzulegen und ein nicht diesen Festlegungen entsprechendes Werk auch zurückzuweisen.A. W. sei auch völlig frei gewesen in der Einteilung seiner Tätigkeit und auch in der Entscheidung, ob er überhaupt in irgendwelchen Angelegenheiten Tätigkeiten entfalte. Natürlich sei ein beiderseitiges Interesse auf möglichst intensive Tätigkeit gegeben gewesen, weil sowohl die A. römisch eins. GmbH als auch A. W. nur bei entsprechend intensiver Vermittlungstätigkeit im Rahmen des Werkvertrages auch entsprechende Provisionen lukrieren hätten können. Dennoch habe es keine wie immer gearteten Weisungen gegeben. Weisungen seien A. W. ausschließlich insoweit erteilt worden, als ihm natürlich erklärt worden sei, auf welchem Briefpapier, mit welchen Formularen und mit welcher Software die Vermittlungstätigkeit für die A. römisch eins. GmbH zu erfolgen hätte. Dabei habe es sich um die Festlegung des zu erbringenden Werkes, also um sachliche Weisungen, die für den Werkvertrag geradezu typisch seien, gehandelt, zumal es Sache des Auftraggebers sei, Art und Ausgestaltung des Werkes festzulegen und ein nicht diesen Festlegungen entsprechendes Werk auch zurückzuweisen. A. W. sei keiner Konkurrenzklausel unterworfen gewesen, der Vertrag sei von vornherein nur auf die Vermittlung von Gewerbeimmobilien beschränkt gewesen. In seiner Tätigkeit habe sich A. W. jederzeit vertreten lassen können. Sogar im Werkvertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass allfällige Subprovisionen zu seinen Lasten gehen würden. Wenn A. W. die Geschäftsführerin der A. I. GmbH als Vertreterin während seiner Abwesenheit angegeben habe, so habe er dies aus Bequemlichkeit getan, da er auf diese Weise habe sicher sein können, dass die Tätigkeit ordnungsgemäß erledigt werde und ihm auf diese Weise auch kein Geschäft entgehen könne. Eine zwingende Festlegung, dass A. W. sich nur über die A. I. GmbH vertreten lassen dürfe, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.In seiner Tätigkeit habe sich A. W. jederzeit vertreten lassen können. Sogar im Werkvertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass allfällige Subprovisionen zu seinen Lasten gehen würden. Wenn A. W. die Geschäftsführerin der A. römisch eins. GmbH als Vertreterin während seiner Abwesenheit angegeben habe, so habe er dies aus Bequemlichkeit getan, da er auf diese Weise habe sicher sein können, dass die Tätigkeit ordnungsgemäß erledigt werde und ihm auf diese Weise auch kein Geschäft entgehen könne. Eine zwingende Festlegung, dass A. W. sich nur über die A. römisch eins. GmbH vertreten lassen dürfe, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Auch die Tatsache, dass der Vertrag nicht auf einzelne, ganz bestimmte Vermittlungen, sondern
Möglichkeit auf mehrere Vermittlungsgeschäfte gerichtet gewesen sei, sei kein zwingendes Argument gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Selbstverständlich sei es möglich, im Zusammenhang mit einer Rahmenvereinbarung auch mehrere gleichartige Werke zu erbringen. Kennzeichnend sei in diesem Zusammenhang, dass eine Honorierung jeweils nur
tatsächlicher erfolgreicher Vermittlungstätigkeit erfolgen solle und damit Vertragsgegenstand nicht die Zurverfügungstellung einer Arbeitsleistung, sondern die Erbringung eines Werkes durch vollendete Vermittlung im Namen der A. I. GmbH gewesen sei.Auch die Tatsache, dass der Vertrag nicht auf einzelne, ganz bestimmte Vermittlungen, sondern
Möglichkeit auf mehrere Vermittlungsgeschäfte gerichtet gewesen sei, sei kein zwingendes Argument gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Selbstverständlich sei es möglich, im Zusammenhang mit einer Rahmenvereinbarung auch mehrere gleichartige Werke zu erbringen. Kennzeichnend sei in diesem Zusammenhang, dass eine Honorierung jeweils nur
tatsächlicher erfolgreicher Vermittlungstätigkeit erfolgen solle und damit Vertragsgegenstand nicht die Zurverfügungstellung einer Arbeitsleistung, sondern die Erbringung eines Werkes durch vollendete Vermittlung im Namen der A. römisch eins. GmbH gewesen sei. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass A. W. neben der Tätigkeit im Rahmen des Werkvertrages auch zahlreiche sonstige unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt habe bzw. ausübe. Damit ergebe sich aber, dass weder eine besondere Abhängigkeit von der A. I. GmbH durch praktisch ausschließliche Beschäftigung gegeben gewesen sei, noch eine Verfügung der A. I. GmbH über die Arbeitszeit von A. W. in irgendeiner Weise überhaupt nur möglich gewesen wäre.Schließlich sei darauf zu verweisen, dass A. W. neben der Tätigkeit im Rahmen des Werkvertrages auch zahlreiche sonstige unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt habe bzw. ausübe. Damit ergebe sich aber, dass weder eine besondere Abhängigkeit von der A. römisch eins. GmbH durch praktisch ausschließliche Beschäftigung gegeben gewesen sei, noch eine Verfügung der A. römisch eins. GmbH über die Arbeitszeit von A. W. in irgendeiner Weise überhaupt nur möglich gewesen wäre. Dass A. W. in diesem Zusammenhang die Ressourcen der A. I. GmbH für seine sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten vertragswidrig benutzt und missbraucht habe, woraus sich möglicherweise auch ein gewisser Umfang der zeitlichen Anwesenheit im Büro der A. I. GmbH ergebe, die mit der Erbringung der Leistungen aus dem Werkvertrag überhaupt nichts zu tun hätte, stehe auf einem ganz anderen Blatt und sei mit ein Grund für die A. I. GmbH gewesen, den Werkvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.Dass A. W. in diesem Zusammenhang die Ressourcen der A. römisch eins. GmbH für seine sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten vertragswidrig benutzt und missbraucht habe, woraus sich möglicherweise auch ein gewisser Umfang der zeitlichen Anwesenheit im Büro der A. römisch eins. GmbH ergebe, die mit der Erbringung der Leistungen aus dem Werkvertrag überhaupt nichts zu tun hätte, stehe auf einem ganz anderen Blatt und sei mit ein Grund für die A. römisch eins. GmbH gewesen, den Werkvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bei rechtlich korrekter Herangehensweise hätte die SGKK die einzelnen festgestellten Sachverhaltselemente im Sinne eines beweglichen Systems der Elemente wertend einander gegenüberstellen müssen. Dabei hätte sie zwingend zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Charakter der selbständigen, nicht weisungsgebundenen und unabhängigen Erbringung von Werkleistungen eindeutig im Vordergrund der Tätigkeit gestanden habe, sodass nicht von einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen gewesen sei. Festzuhalten sei, dass die A. I. GmbH in keiner Weise über die Arbeitszeit von A. W. disponieren habe können, keinerlei Handhabe dafür gehabt habe, dass A. W. bestimmte Tätigkeiten überhaupt entfalte und nur über die letztlich lukrierte Subprovision ein Anreiz dafür gegeben gewesen sei, dass A. W. entsprechende Tätigkeiten entfalte. All das sei kennzeichnend nicht für ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis, sondern für eine selbständige Tätigkeit.Festzuhalten sei, dass die A. römisch eins. GmbH in keiner Weise über die Arbeitszeit von A. W. disponieren habe können, keinerlei Handhabe dafür gehabt habe, dass A. W. bestimmte Tätigkeiten überhaupt entfalte und nur über die letztlich lukrierte Subprovision ein Anreiz dafür gegeben gewesen sei, dass A. W. entsprechende Tätigkeiten entfalte. All das sei kennzeichnend nicht für ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis, sondern für eine selbständige Tätigkeit. Daher sei eine Umqualifizierung der Tätigkeit von A. W. in ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis in keiner Weise gerechtfertigt, zumal A. W. für die betreffende Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit entrichtet habe. Beantragt werde daher, dass dem Einspruch Folge gegeben und festgestellt werde, dass A. W. mit seiner Tätigkeit im Rahmen des Werkvertrages vom 02.10.2007 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 AlVG unterlegen sei.Beantragt werde daher, dass dem Einspruch Folge gegeben und festgestellt werde, dass A. W. mit seiner Tätigkeit im Rahmen des Werkvertrages vom 02.10.2007 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, AlVG unterlegen sei. 5. Am 13.03.2014 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei die Argumentation aus dem Bescheid vom 01.08.2013 im Wesentlichen wiederholt bzw. auf diverse Argumente in der Beschwerde eingegangen wurde. 6. Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 legte die rechtliche Vertretung der (seinerzeitigen) A. I. GmbH das Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2015, GZ XXXX samt dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG Salzburg am 11.06.2015 vor und wies zugleich darauf hin, dass das LG Salzburg in dieser Entscheidung zu dem klaren und eindeutigen Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsbeziehung zwischen A. W. und der A. I. GmbH als Werkvertragsverhältnis und keinesfalls als Dienstverhältnis anzusehen sei. In der rechtlichen Beurteilung werde ausgeführt, dass alle wesentlichen Kriterien, die in der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag entwickelt worden seien, den Kriterien eines Werkvertrages entsprechen würden. Das Gericht habe festgestellt, dass A. W. hinsichtlich seiner Tätigkeit und Anwesenheit im Büro der A. I. GmbH vollkommen frei gewesen sei,
Belieben kommen und gehen habe können, auch hinsichtlich des Urlaubs keinerlei Vorgaben seitens der A. I. GmbH unterlegen sei. Weiters werde ausgeführt, dass als wesentlichstes Kriterium die im Ergebnis rein erfolgsbezogene Entlohnung der Tätigkeit als klares und eindeutiges Indiz für ein Werkvertragsverhältnis angesehen werden müsse. Zu diesem Ergebnis sei das LG Salzburg aufgrund eines umfangreichen Beweisverfahrens, in welchem neben diversen Geschäftspartnern der A. I. GmbH auch mehrere ehemalige Mitarbeiter ausführlichst einvernommen worden seien. Ausführlich befragt seien auch die Parteien bzw. organschaftlichen Vertreter der A. I. GmbH worden. Bei der Würdigung der diesbezüglichen Aussagen führe das Landesgericht Salzburg an mehreren Stellen aus, dass die Angaben der Geschäftsführer der A. I. GmbH im Gegensatz zu den Angaben von A. W. glaubwürdig gewesen seien.6. Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 legte die rechtliche Vertretung der (seinerzeitigen) A. römisch eins. GmbH das Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2015, GZ römisch 40 samt dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG Salzburg am 11.06.2015 vor und wies zugleich darauf hin, dass das LG Salzburg in dieser Entscheidung zu dem klaren und eindeutigen Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsbeziehung zwischen A. W. und der A. römisch eins. GmbH als Werkvertragsverhältnis und keinesfalls als Dienstverhältnis anzusehen sei. In der rechtlichen Beurteilung werde ausgeführt, dass alle wesentlichen Kriterien, die in der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag entwickelt worden seien, den Kriterien eines Werkvertrages entsprechen würden. Das Gericht habe festgestellt, dass A. W. hinsichtlich seiner Tätigkeit und Anwesenheit im Büro der A. römisch eins. GmbH vollkommen frei gewesen sei,
Belieben kommen und gehen habe können, auch hinsichtlich des Urlaubs keinerlei Vorgaben seitens der A. römisch eins. GmbH unterlegen sei. Weiters werde ausgeführt, dass als wesentlichstes Kriterium die im Ergebnis rein erfolgsbezogene Entlohnung der Tätigkeit als klares und eindeutiges Indiz für ein Werkvertragsverhältnis angesehen werden müsse. Zu diesem Ergebnis sei das LG Salzburg aufgrund eines umfangreichen Beweisverfahrens, in welchem neben diversen Geschäftspartnern der A. römisch eins. GmbH auch mehrere ehemalige Mitarbeiter ausführlichst einvernommen worden seien. Ausführlich befragt seien auch die Parteien bzw. organschaftlichen Vertreter der A. römisch eins. GmbH worden. Bei der Würdigung der diesbezüglichen Aussagen führe das Landesgericht Salzburg an mehreren Stellen aus, dass die Angaben der Geschäftsführer der A. römisch eins. GmbH im Gegensatz zu den Angaben von A. W. glaubwürdig gewesen seien.
1 Z 1 GSVG begründende - Gewerbeberechtigung verfügt hat, zumal
4 lit. a ASVG eine Pflichtversicherung (u.a.)
1 Z 1 GSVG jene
Vm Abs. 4 ASVG ausschließt.GmbH im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses - konkret: zur "Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten und Anlageobjekten sowie zur Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte" - verpflichtet. Vielmehr hätte sich das BVwG mit der Frage, ob ein freies Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen ist, befassen müssen. In diesem Zusammenhang betonte der VwGH abschließend, es wäre fallbezogen insbesondere festzustellen gewesen, ob und in welchem Zeitraum A. W. über eine - die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG begründende - Gewerbeberechtigung verfügt hat, zumal
Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG eine Pflichtversicherung (u.a.)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG jene
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG ausschließt. 14. Am 11.10.2017 langte beim BVwG ein als Fristsetzungsantrag bezeichnetes Schreiben seitens A. W. ein, mit welchem dieser "einen Fristsetzungsantrag
G ein als Fristsetzungsantrag bezeichnetes Schreiben seitens A. W. ein, mit welchem dieser "einen Fristsetzungsantrag
Paragraph 91, GOG auf Grund der langen Verfahrensdauer" stelle.
G eine Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem, welche ergab, dass A. W. jedenfalls in der Zeit vom 11.6.2008 bis zum 6.9.2012 entsprechende Gewerbeberechtigungen (Immobilienmakler/Immobilienverwalter) inne hatte, welche in dieser Zeit nicht ruhten.W. betreffend, welche ergab, dass A. W. in der Zeit vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Ergänzend tätigte das BVwG eine Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem, welche ergab, dass A. W. jedenfalls in der Zeit vom 11.6.2008 bis zum 6.9.2012 entsprechende Gewerbeberechtigungen (Immobilienmakler/Immobilienverwalter) inne hatte, welche in dieser Zeit nicht ruhten. Schließlich ersuchte das BVwG auch die SVA sicherheitshalber um Bekanntgabe, ob A. W. in den Jahren 2008 bis 2011 einer aufrechten Pflichtversicherung
dem GSVG unterlag bzw. bejahendenfalls um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage der Pflichtversicherung. 17. Mit Schreiben vom 13.11.2017 bestätigte die SVA dem BVwG, dass A. W. in der Zeit vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 der Pflichtversicherung
G, dass A. W. in der Zeit vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. 18. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 15.11.2017 informierte das BVwG die SGKK sowie die rechtsfreundlichen Vertreter der A. I. GmbH und von A. W. darüber, dass eine Abfrage und ein ergänzendes Auskunftsersuchen an die SVA ergeben haben, dass A. W. im Zeitraum vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 der Pflichtversicherung
Da eine Pflichtversicherung (unter anderem)
Abs 1 Z 1 GSVG jene
Vm Abs 4 ASVG ausschließe, sei im gegenständlichen Fall nur vom 1.2.2008 bis zum 10.6.2008 vom Vorliegen einer Pflichtversicherung aufgrund eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 4 ASVG auszugehen; ab 11.6.2008 bestehe keine Pflichtversicherung
dem ASVG.18. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 15.11.2017 informierte das BVwG die SGKK sowie die rechtsfreundlichen Vertreter der A. römisch eins. GmbH und von A. W. darüber, dass eine Abfrage und ein ergänzendes Auskunftsersuchen an die SVA ergeben haben, dass A. W. im Zeitraum vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Da eine Pflichtversicherung (unter anderem)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG jene
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG ausschließe, sei im gegenständlichen Fall nur vom 1.2.2008 bis zum 10.6.2008 vom Vorliegen einer Pflichtversicherung aufgrund eines freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auszugehen; ab 11.6.2008 bestehe keine Pflichtversicherung
dem ASVG.
Folglich scheide damit eine Pflichtversicherung
Vm Abs 4 ASVG aus.Im Übrigen wurde ausgeführt, A. W. sei jedenfalls im Zeitraum 11.6.2008 bis zur Beendigung der Zusammenarbeit am 19.3.2012 (vorzeitige Auflösung der Vertragsbeziehung durch die A. römisch eins. GmbH) der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen. Folglich scheide damit eine Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG aus. Aber auch für den Zeitraum zwischen Abschluss des Werkvertrages am 2.10.2007 bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler am 11.06.2008 scheide eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 4 ASVG aus, weil A. W. in diesem Zeitraum kein Entgelt im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG bezogen habe. Er habe in dieser Zeit seine Leistungen auch tatsächlich nicht der A. I. GmbH erbracht, sondern der J. W. Gesellschaft m.b.H., deren Gesellschafter zu 25 % und deren Geschäftsführer er sei. Bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung sei keine einzige Zahlung der A. I. GmbH an A. W. erfolgt. Es gebe aus dieser Zeit auch keine Honorarnoten von A. W., die an die A. I. GmbH fakturiert wurden; vielmehr habe A. W. in dieser Zeit seine Leistungen als Geschäftsführer der J. W. Gesellschaft m.b.H. und somit dieser erbracht. Die Rechnungen seien durch die J. W. Gesellschaft m.b.H. an die A. I. GmbH gestellt worden und seien die Zahlungen an die J. W. Gesellschaft m.b.H. geleistet worden, wobei diesbezüglich ein Konvolut von Rechnungen in Vorlage gebracht wurde. Vor Erlangung der eigenen Gewerbeberechtigung gebe es somit keine einzige Zahlung der A. I. GmbH an A. W. und damit kein Entgelt im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG. Eine Versicherungspflicht
A. W. sei in diesem Zeitraum zwar persönlich tätig gewesen, aber nicht als freier Dienstnehmer der A. I. GmbH, sondern als Geschäftsführer der J. W. Gesellschaft m.b.H.Aber auch für den Zeitraum zwischen Abschluss des Werkvertrages am 2.10.2007 bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler am 11.06.2008 scheide eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG aus, weil A. W. in diesem Zeitraum kein Entgelt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG bezogen habe. Er habe in dieser Zeit seine Leistungen auch tatsächlich nicht der A. römisch eins. GmbH erbracht, sondern der J. W. Gesellschaft m.b.H., deren Gesellschafter zu 25 % und deren Geschäftsführer er sei. Bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung sei keine einzige Zahlung der A. römisch eins. GmbH an A. W. erfolgt. Es gebe aus dieser Zeit auch keine Honorarnoten von A. W., die an die A. römisch eins. GmbH fakturiert wurden; vielmehr habe A. W. in dieser Zeit seine Leistungen als Geschäftsführer der J. W. Gesellschaft m.b.H. und somit dieser erbracht. Die Rechnungen seien durch die J. W. Gesellschaft m.b.H. an die A. römisch eins. GmbH gestellt worden und seien die Zahlungen an die J. W. Gesellschaft m.b.H. geleistet worden, wobei diesbezüglich ein Konvolut von Rechnungen in Vorlage gebracht wurde. Vor Erlangung der eigenen Gewerbeberechtigung gebe es somit keine einzige Zahlung der A. römisch eins. GmbH an A. W. und damit kein Entgelt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Eine Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG scheide somit auch in diesem Zeitraum aus. A. W. sei in diesem Zeitraum zwar persönlich tätig gewesen, aber nicht als freier Dienstnehmer der A. römisch eins. GmbH, sondern als Geschäftsführer der J. W. Gesellschaft m.b.H. Der Beschwerde sei daher im vollen Umfang stattzugeben und der Bescheid der SGKK zur Gänze aufzuheben. 20. Am 28.11.2017 gab die SGKK eine Stellungnahme ab. Darin wurde lediglich darauf hingewiesen, dass seit 7.3.2017 ein Konkursverfahren über die A. I. GmbH anhängig sei.
diversen rechtlichen Ausführungen wurde argumentiert, entscheidend für das anhängige Beschwerdeverfahren sei, ob der Masseverwalter in das Verfahren eingetreten ist oder nicht; sollte dies nicht erfolgt sei, so sei das Beschwerdeverfahren einzustellen. Sollte der Masseverwalter hingegen in das Verfahren eingetreten sein, so werde um Bekanntgabe des Inhalts seiner Äußerungen ersucht und werde dann allenfalls auch auf das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 15.11.2017 eingegangen.20. Am 28.11.2017 gab die SGKK eine Stellungnahme ab. Darin wurde lediglich darauf hingewiesen, dass seit 7.3.2017 ein Konkursverfahren über die A. römisch eins. GmbH anhängig sei.
diversen rechtlichen Ausführungen wurde argumentiert, entscheidend für das anhängige Beschwerdeverfahren sei, ob der Masseverwalter in das Verfahren eingetreten ist oder nicht; sollte dies nicht erfolgt sei, so sei das Beschwerdeverfahren einzustellen. Sollte der Masseverwalter hingegen in das Verfahren eingetreten sein, so werde um Bekanntgabe des Inhalts seiner Äußerungen ersucht und werde dann allenfalls auch auf das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 15.11.2017 eingegangen.
Vm Abs 4 ASVG bestand. A. W. habe seine Leistungen persönlich zu erbringen gehabt und seien die Betriebsmittel von der A. I. GmbH zur Verfügung gestellt worden. Der VwGH habe im gegenständlich ergangenen Erkenntnis vom 23.12.2016 ausgesprochen, dass die laufende "Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten sowie die Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte" kein Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit darstelle; A. W. habe sich im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet.Falls jedoch das BVwG der Ansicht sein sollte, dass A. W. die Dienstnehmereigenschaft nicht erfüllt, so sei in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob er freier Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG war und in Folge eine Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG bestand. A. W. habe seine Leistungen persönlich zu erbringen gehabt und seien die Betriebsmittel von der A. römisch eins. GmbH zur Verfügung gestellt worden. Der VwGH habe im gegenständlich ergangenen Erkenntnis vom 23.12.2016 ausgesprochen, dass die laufende "Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten sowie die Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte" kein Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit darstelle; A. W. habe sich im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet. Für den Fall, dass von Seiten des BVwG die Dienstnehmereigenschaft
W. wegen Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen im Übrigen während des gesamten Beschäftigungszeitraums bei der A. I. GmbH vom 2.10.2007 bis 19.3.2012 als freier Dienstnehmer
Vm Abs 4 ASVG vor: Zwar sei "gemäß § 4 Abs 4 lit a ASVG eine Pflichtversicherung
diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn eine Person aufgrund dieser Tätigkeit bereits
Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert ist, jedoch besteht die Möglichkeit, dass jemand mehrere Erwerbstätigkeiten (selbständig und unselbständig) nebeneinander ausübt. Jede einzelne versicherungspflichtige Tätigkeit begründet ein eigenes Versicherungsverhältnis mit jeweils eigener Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage."Für den Fall, dass von Seiten des BVwG die Dienstnehmereigenschaft
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verneint werden sollte, sei A. W. wegen Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen im Übrigen während des gesamten Beschäftigungszeitraums bei der A. römisch eins. GmbH vom 2.10.2007 bis 19.3.2012 als freier Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen und liege daher eine Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG vor: Zwar sei "gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG eine Pflichtversicherung
diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn eine Person aufgrund dieser Tätigkeit bereits
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG versichert ist, jedoch besteht die Möglichkeit, dass jemand mehrere Erwerbstätigkeiten (selbständig und unselbständig) nebeneinander ausübt. Jede einzelne versicherungspflichtige Tätigkeit begründet ein eigenes Versicherungsverhältnis mit jeweils eigener Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage." 24. Am 21.12.2017 gab der rechtsfreundliche Vertreter von A. W. eine weitere Stellungnahme ab. Darin führte er aus, die Leistungsabrechnung im Zeitraum Oktober 2007 bis Juni 2008 sie deshalb über die J. W. GmbH erfolgt, da A. W. aufgrund der fehlenden Gewerbeberechtigung keine Firma anmelden und somit auch keine Rechnungen legen habe können. Die Leistung sei ausschließlich von ihm persönlich erbracht worden.
Anmeldung des Gewerbes habe er die Leistungen über die Firma A. W. abgerechnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
eigenem Ermessen Provisionsvereinbarungen mit Kunden zu treffen.Herr römisch 40 ist berechtigt,
eigenem Ermessen Provisionsvereinbarungen mit Kunden zu treffen. Bei totalem Provisionsverzicht ist eine Absprache mit der XXXX erforderlich.Bei totalem Provisionsverzicht ist eine Absprache mit der römisch 40 erforderlich. Sollte die XXXX die Ausführung eines von Herrn XXXX vorgeschlagenen Geschäftes
weislich und schriftlich ablehnen, so steht es Herrn XXXX frei, dieses Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu betreiben. Für derartige Geschäfte sind zwischen der XXXX und Herrn XXXX schriftliche Vereinbarungen zu treffen.Sollte die römisch 40 die Ausführung eines von Herrn römisch 40 vorgeschlagenen Geschäftes
weislich und schriftlich ablehnen, so steht es Herrn römisch 40 frei, dieses Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu betreiben. Für derartige Geschäfte sind zwischen der römisch 40 und Herrn römisch 40 schriftliche Vereinbarungen zu treffen. III.römisch drei. Herr XXXX erhält für jene Geschäfte, die ausschließlich auf seine Vermittlungstätigkeit zurückzuführen sind, eine Subprovision in Höhe von 40 % der gesamten vereinnahmten Vermittlungsprovision.Herr römisch 40 erhält für jene Geschäfte, die ausschließlich auf seine Vermittlungstätigkeit zurückzuführen sind, eine Subprovision in Höhe von 40 % der gesamten vereinnahmten Vermittlungsprovision. Die Subprovision ist fällig
definitivem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der XXXX und
Legung einer schriftlichen und
vollziehbaren Abrechnung für den jeweiligen Geschäftsfall. Sollte kein Zahlungseingang erfolgen, so steht Herrn XXXX auch kein Provisionsanspruch zu.Die Subprovision ist fällig
definitivem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der römisch 40 und
Legung einer schriftlichen und
vollziehbaren Abrechnung für den jeweiligen Geschäftsfall. Sollte kein Zahlungseingang erfolgen, so steht Herrn römisch 40 auch kein Provisionsanspruch zu. Weitere Subprovisionen sind durch Herrn XXXX selbst zu leisten oder werden von seiner Provision in Abzug gebracht.Weitere Subprovisionen sind durch Herrn römisch 40 selbst zu leisten oder werden von seiner Provision in Abzug gebracht. Es wird eine monatliche Provisionsakontierung für den Zeitraum vom
Diese Pflichtversicherung
Abs 1 Z 1 GSVG dauerte bis zum 30.9.2012 - somit über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinaus - an.1.2. (Erst) mit 11.6.2008 erlangte A. W. eine aktive Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder (eingeschränkt auf Immobilienmakler) und unterlag als solcher ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Diese Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG dauerte bis zum 30.9.2012 - somit über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinaus - an. 1.
verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages. Weiters wurden der A. I. GmbH durch das Finanzamt S.-Stadt Abgabennachforderungen vorgeschrieben.1.6. Am 05.06.2012 übergab A. W. der SGKK eine von ihm erstellte schriftliche Aufstellung, die darauf abzielte, als Dienstnehmer der A. römisch eins. GmbH angesehen zu werden. Dies führte in weiterer Folge zu einer Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben bei der A. römisch eins. GmbH und kam die SGKK dabei zu dem Ergebnis, dass A. W. als Dienstnehmer der A. römisch eins. GmbH anzusehen sei. Dies führte zum gegenständlichen Bescheid sowie zur
verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages. Weiters wurden der A. römisch eins. GmbH durch das Finanzamt S.-Stadt Abgabennachforderungen vorgeschrieben. 1.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Sozialversicherungspflicht begründet eine provisionsbezogene Entlohnung allein noch keinen Werkvertrag .... Somit steht einer Versicherungspflicht
Abs 4 ASVG auch nicht das Fehlen einer erfolgsunabhängigen Entlohnung zwingend entgegen."Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auch nicht das Fehlen einer erfolgsunabhängigen Entlohnung zwingend entgegen." 1.8. In seinem Erkenntnis vom 23.12.2016, Zl. Ra 2016/08/0144, führte der VwGH - ebenso wie der OGH - aus, es sei verfehlt, hier von Dienstleistungen von A. W. im Rahmen eines Werkvertrages auszugehen, habe sich A. W. doch zur Erbringung von Dienstleistungen für die A. I. GmbH im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet. Vielmehr hätte sich das BVwG mit der Frage, ob ein freies Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG vorgelegen ist, befassen müssen. In diesem Zusammenhang betonte der VwGH abschließend, es wäre fallbezogen insbesondere festzustellen gewesen, ob und in welchem Zeitraum A. W. über eine - die Pflichtversicherung
Abs 1 Z 1 GSVG begründende - Gewerbeberechtigung verfügt hat, zumal
a ASVG eine Pflichtversicherung (u.a.)
Abs 1 Z 1 GSVG jene
Vm Abs 4 ASVG ausschließt.1.8. In seinem Erkenntnis vom 23.12.2016, Zl. Ra 2016/08/0144, führte der VwGH - ebenso wie der OGH - aus, es sei verfehlt, hier von Dienstleistungen von A. W. im Rahmen eines Werkvertrages auszugehen, habe sich A. W. doch zur Erbringung von Dienstleistungen für die A. römisch eins. GmbH im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet. Vielmehr hätte sich das BVwG mit der Frage, ob ein freies Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen ist, befassen müssen. In diesem Zusammenhang betonte der VwGH abschließend, es wäre fallbezogen insbesondere festzustellen gewesen, ob und in welchem Zeitraum A. W. über eine - die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG begründende - Gewerbeberechtigung verfügt hat, zumal
Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG eine Pflichtversicherung (u.a.)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG jene
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG ausschließt. 1.
dem GSVG sowie der Einsichtnahme in die zitierten Entscheidungen des OGH und VwGH. 2.
Auskunftsersuchen an die SVA und steht auch seitens der Verfahrensparteien außer Streit.2.3. Die Feststellung, dass A. W. (erst) mit 11.6.2008 eine aktive Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder (eingeschränkt auf Immobilienmakler) erlangte und als solcher ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag, folgt aus entsprechenden Abfragen bzw. Auskunftsersuchen an die SVA und steht auch seitens der Verfahrensparteien außer Streit. 2.
tatsächlich gelebt wurde, wurde nicht behauptet - und sind andererseits letztlich auch seitens der Verfahrensparteien unbestritten geblieben. Einzig etwa im Hinblick auf die Frage der Arbeitszeiten räumte die SGKK zwar ein, dass A. W. eine frei einteilbare Arbeitszeit hatte, fügte jedoch hinzu, dass eine Anwesenheit von A. W. zu Bürozeiten notwendig gewesen bzw. vorausgesetzt worden sei; diesbezüglich sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Gleiches gilt etwa auch für den Umstand, dass die SGKK die (ausdrücklich vereinbarte) Weisungsfreiheit von A. W. zwar nicht generell in Abrede stellte, allerdings betonte, dass ihm "sachliche und persönliche Weisungen für den internen Betrieb und hinsichtlich der Abrechnung" (so z.B. zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2017) erteilt worden seien. Auch diesbezüglich sei näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.2.5. Die oben getroffenen Feststellungen, dass A. W. bei seiner Tätigkeit für die A. römisch eins. GmbH weisungsfrei war, keinerlei vorgegebene Dienstzeit hatte, ihm im Büro der A. römisch eins. GmbH ein Schreibtisch zugewiesen wurde, dass er eine Einschulung in das betriebsinterne EDV-System erhielt, in das alle relevanten Daten von Vermittlungsobjekten eingegeben wurden, weiters die Feststellungen, dass das Entgelt von A. W. seitens der A. römisch eins. GmbH ausschließlich in der von ihm verdienten Provision bestand er sämtliche in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehenden Kosten, wie etwa solche für die Verwendung eines Fahrzeuges, von ihm selbst zu tragen waren, dass es ihm erlaubt war, neben seiner Tätigkeit für die A. römisch eins. GmbH Projekte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermitteln, dies jedoch ohne hierfür die Betriebsmittel der A. römisch eins. GmbH zu verwenden, beruhen einerseits auf dem "Werkvertrag" vom 2.10.2007 - dass der Werkvertrag nicht seinem Inhalt
tatsächlich gelebt wurde, wurde nicht behauptet - und sind andererseits letztlich auch seitens der Verfahrensparteien unbestritten geblieben. Einzig etwa im Hinblick auf die Frage der Arbeitszeiten räumte die SGKK zwar ein, dass A. W. eine frei einteilbare Arbeitszeit hatte, fügte jedoch hinzu, dass eine Anwesenheit von A. W. zu Bürozeiten notwendig gewesen bzw. vorausgesetzt worden sei; diesbezüglich sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Gleiches gilt etwa auch für den Umstand, dass die SGKK die (ausdrücklich vereinbarte) Weisungsfreiheit von A. W. zwar nicht generell in Abrede stellte, allerdings betonte, dass ihm "sachliche und persönliche Weisungen für den internen Betrieb und hinsichtlich der Abrechnung" (so z.B. zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2017) erteilt worden seien. Auch diesbezüglich sei näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Schließlich sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die A. I. GmbH seinerzeit in ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) diverse Beweisanträge (etwa im Hinblick auf Arbeitszeit und Weisungsfreiheit von A. W.) gestellt hatte, allerdings stehen die nunmehr getroffenen, entscheidungswesentlichen Feststellungen dem Grunde
im Einklang mit dem Vorbringen der (seinerzeitigen) A. I. GmbH, sodass diesen Beweisanträgen nicht weiter
zukommen ist.Schließlich sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die A. römisch eins. GmbH seinerzeit in ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) diverse Beweisanträge (etwa im Hinblick auf Arbeitszeit und Weisungsfreiheit von A. W.) gestellt hatte, allerdings stehen die nunmehr getroffenen, entscheidungswesentlichen Feststellungen dem Grunde
im Einklang mit dem Vorbringen der (seinerzeitigen) A. römisch eins. GmbH, sodass diesen Beweisanträgen nicht weiter
zukommen ist. 2.
Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]
1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder
1 und 2 FSVG versichert sind [....]a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder
Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind [....] 3.2.
diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
denen
den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten
diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten
diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.3.
der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.3.3.
der Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die - im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art
bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH vom 2.4.2008, Zl. 2007/08/0107).Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die - im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art
bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH vom 2.4.2008, Zl. 2007/08/0107). Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit,
welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH v. 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003;Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit,
welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH v. 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003; v. 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN; v. 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024). Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E 17.11.2004, 2001/08/0131). Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (VwGH v. 13.8.2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH v. 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188; v. 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044). 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.