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{'item': 'L503 2005270-2'}

Obsah (4)§ 2§ 4§ 91§ 7

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlL503 2005270-2 SpruchL503 2005270-2/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

dem ASVG.römisch 40 unterlag in der Zeit vom 11.06.2008 bis zum 31.12.2011 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 keiner Pflichtversicherung

dem ASVG. B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.08.2013 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass Herr XXXX (im Folgenden kurz "A. W.") aufgrund der für die (seinerzeitige) Beschwerdeführerin, die XXXX (im Folgenden kurz "A. I. GmbH"), in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2011 der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) unterliegt.
  2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.08.2013 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass Herr römisch 40 (im Folgenden kurz "A. W.") aufgrund der für die (seinerzeitige) Beschwerdeführerin, die römisch 40 (im Folgenden kurz "A. römisch eins. GmbH"), in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2011 der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG) unterliegt. Begründend führte die SGKK aus, dass im Zuge der gem. § 41a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 im Betrieb der A. I. GmbH betreffend das Beschäftigungsverhältnis von A. W. Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien.Begründend führte die SGKK aus, dass im Zuge der gem. Paragraph 41 a, ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 im Betrieb der A. römisch eins. GmbH betreffend das Beschäftigungsverhältnis von A. W. Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. A. W. sei auf der Homepage der A. I. GmbH als Mitarbeiter für Vermietung / Verkauf geführt worden und sei unter einer Email-Adresse der A. I. GmbH für Kunden zu kontaktieren gewesen. Die Arbeitszeiten von A. W. seien größtenteils frei einteilbar gewesen, jedoch sei seine Anwesenheit zu den Bürozeiten notwendig gewesen. Zwischen A. W. und der A. I. GmbH sei kein Zielschuldverhältnis, sondern ein Dauerschuldverhältnis vereinbart gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht auf die Vermarktung bzw. Vermittlung eines einzigen Projektes, sondern auf eine dauerhafte Leistung / Vermittlung ausgerichtet gewesen. Der "Werkvertrag" sei unbefristet, mit der Möglichkeit einer monatlichen Kündigungsfrist, abgeschlossen worden. Arbeitsort von A. W. sei ausschließlich das Büro der A. I. GmbH gewesen.A. W. sei auf der Homepage der A. römisch eins. GmbH als Mitarbeiter für Vermietung / Verkauf geführt worden und sei unter einer Email-Adresse der A. römisch eins. GmbH für Kunden zu kontaktieren gewesen. Die Arbeitszeiten von A. W. seien größtenteils frei einteilbar gewesen, jedoch sei seine Anwesenheit zu den Bürozeiten notwendig gewesen. Zwischen A. W. und der A. römisch eins. GmbH sei kein Zielschuldverhältnis, sondern ein Dauerschuldverhältnis vereinbart gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht auf die Vermarktung bzw. Vermittlung eines einzigen Projektes, sondern auf eine dauerhafte Leistung / Vermittlung ausgerichtet gewesen. Der "Werkvertrag" sei unbefristet, mit der Möglichkeit einer monatlichen Kündigungsfrist, abgeschlossen worden. Arbeitsort von A. W. sei ausschließlich das Büro der A. römisch eins. GmbH gewesen. Die A. I. GmbH habe A. W. sachliche und persönliche Weisungen für den internen Betrieb sowie hinsichtlich der Abrechnung erteilt. A. W. sei von der Geschäftsführung öfters darauf hingewiesen worden, seine geleisteten Aktivitäten lückenlos in der Maklersoftware zu dokumentieren. Ebenso sei seine Vermittlungstätigkeit von beiden Geschäftsführern kontrolliert worden.Die A. römisch eins. GmbH habe A. W. sachliche und persönliche Weisungen für den internen Betrieb sowie hinsichtlich der Abrechnung erteilt. A. W. sei von der Geschäftsführung öfters darauf hingewiesen worden, seine geleisteten Aktivitäten lückenlos in der Maklersoftware zu dokumentieren. Ebenso sei seine Vermittlungstätigkeit von beiden Geschäftsführern kontrolliert worden. A. W. sei weiters verpflichtet gewesen, seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, eine Vertretung durch von ihm selbst benannte dritte Personen sei nicht möglich gewesen. Während urlaubsbedingter Abwesenheit von A. W. sei er von der Geschäftsführerin vertreten worden. Die A. I. GmbH sei auch der einzige Auftraggeber von A. W. gewesen. Hätte dieser ein Objekt nicht über die A. I. GmbH vermittelt, wäre der Vertrag fristlos gekündigt worden. Auch sei es ihm nicht erlaubt gewesen, für ein anderes Unternehmen tätig zu sein.Die A. römisch eins. GmbH sei auch der einzige Auftraggeber von A. W. gewesen. Hätte dieser ein Objekt nicht über die A. römisch eins. GmbH vermittelt, wäre der Vertrag fristlos gekündigt worden. Auch sei es ihm nicht erlaubt gewesen, für ein anderes Unternehmen tätig zu sein. In den Jahren 2008 und 2009 seien an A. W. monatlich Zahlungen in Höhe von EUR 2.300 bzw. in den Jahren 2010 und 2011 jeweils in Höhe von EUR 3.000 geleistet worden. Zusätzlich habe er im Zeitraum 01/2010 EUR 9.581,20 und im Zeitraum 12/2011 EUR 24.462 an Provisionen ausbezahlt erhalten. Dabei habe es sich um Nettobeträge ohne USt gehandelt. Alle diese Beträge seien per Bank überwiesen worden und sei es in den Jahren 2008 bis 2011 zu keinen Rückbuchungen gekommen.In den Jahren 2008 und 2009 seien an A. W. monatlich Zahlungen in Höhe von EUR 2.300 bzw. in den Jahren 2010 und 2011 jeweils in Höhe von EUR 3.000 geleistet worden. Zusätzlich habe er im Zeitraum 01 aus 2010, EUR 9.581,20 und im Zeitraum 12 aus 2011, EUR 24.462 an Provisionen ausbezahlt erhalten. Dabei habe es sich um Nettobeträge ohne USt gehandelt. Alle diese Beträge seien per Bank überwiesen worden und sei es in den Jahren 2008 bis 2011 zu keinen Rückbuchungen gekommen. A. W. seien alle Betriebsmittel von der A. I. GmbH zur Verfügung gestellt worden. Insbesondere habe es sich dabei um einen Schreibtisch samt EDV-Arbeitsplatz, ein Firmenhandy, Visitenkarten der A. I. GmbH sowie um Maklersoftware des Betriebes gehandelt. Die Einschulung hinsichtlich der Maklersoftware sei durch die Geschäftsführerin der A. I. GmbH erfolgt. Alle Tätigkeiten und Leistungen, die A. W. durchführte, hätten in dieser Software eingespeichert werden müssen.A. W. seien alle Betriebsmittel von der A. römisch eins. GmbH zur Verfügung gestellt worden. Insbesondere habe es sich dabei um einen Schreibtisch samt EDV-Arbeitsplatz, ein Firmenhandy, Visitenkarten der A. römisch eins. GmbH sowie um Maklersoftware des Betriebes gehandelt. Die Einschulung hinsichtlich der Maklersoftware sei durch die Geschäftsführerin der A. römisch eins. GmbH erfolgt. Alle Tätigkeiten und Leistungen, die A. W. durchführte, hätten in dieser Software eingespeichert werden müssen. Weiters sei für die Tätigkeit von A. W. keine Gewerbeberechtigung notwendig gewesen, da die A. I. GmbH mit der Geschäftsführerin als konzessioniertes Unternehmen aufgetreten sei. Die Gewerbeberechtigung von A. W. sei lediglich als Ausbildungskriterium bzw. als Basis für den abgeschlossenen "Werkvertrag" vorgesehen gewesen.Weiters sei für die Tätigkeit von A. W. keine Gewerbeberechtigung notwendig gewesen, da die A. römisch eins. GmbH mit der Geschäftsführerin als konzessioniertes Unternehmen aufgetreten sei. Die Gewerbeberechtigung von A. W. sei lediglich als Ausbildungskriterium bzw. als Basis für den abgeschlossenen "Werkvertrag" vorgesehen gewesen. Dazu komme, dass A. W. weiters im Rahmen einer betrieblichen Gesundheitsvorsorge an 40 Shiatsu Einheiten teilgenommen habe. Diese hätten während der Arbeitszeit besucht werden können. Zusätzlich habe er an den jährlichen Weihnachtsessen mit der Geschäftsführung und den anderen Kollegen teilgenommen. Ebenso seien ihm die Betriebsausflüge bezahlt worden. In beweiswürdigender Hinsicht verwies die SGKK darauf, dass der festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhe. Weiters stütze sich der Sachverhalt auf eine von A. W. selbst verfasste Tätigkeitsbeschreibung, die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der A. I. GmbH zum vorläufigen Ergebnis der GPLA vom 09.01.2013 samt Beilagen, die Niederschrift mit A. W. vom 25.01.2013, das Schreiben von A. W. vom 20.12.2012, den Antrag der rechtlichen Vertretung der A. I. GmbH auf Fortführung des Strafverfahrens gem. § 195 Abs. 1 StPO gegen A. W. in Hinblick auf § 229 StGB (Urkundenunterdrückung), das Schreiben der rechtlichen Vertretung der A. I. GmbH an A. W. vom 20.03.2012 bezüglich der sofortigen Auflösung des "Werkvertrages", den vorgelegten "Werkvertrag" vom 02.10.2007, diverse Ausdrucke aus der Maklersoftware (

weisliste Objekt vom 16.06.2011, Adresskarteikarte vom 22.11.2011, Objektdaten vom 09.05.2011), eine gesendete SMS des Geschäftsführers der A. I. GmbH an A. W. betreffend eine Weisung hinsichtlich einer zu stellenden Honorarnote vom 16.12.2011, diverse Honorarnoten von A. W. an die A. I. GmbH, diverse Emails der Geschäftsführerin der A. I. GmbH an A. W. hinsichtlich vorgegebener Arbeitsabläufe, die vorgelegten Lohnkonten, Buchungsjournale, Saldenlisten sowie den Firmenbuchauszug.In beweiswürdigender Hinsicht verwies die SGKK darauf, dass der festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhe. Weiters stütze sich der Sachverhalt auf eine von A. W. selbst verfasste Tätigkeitsbeschreibung, die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der A. römisch eins. GmbH zum vorläufigen Ergebnis der GPLA vom 09.01.2013 samt Beilagen, die Niederschrift mit A. W. vom 25.01.2013, das Schreiben von A. W. vom 20.12.2012, den Antrag der rechtlichen Vertretung der A. römisch eins. GmbH auf Fortführung des Strafverfahrens gem. Paragraph 195, Absatz eins, StPO gegen A. W. in Hinblick auf Paragraph 229, StGB (Urkundenunterdrückung), das Schreiben der rechtlichen Vertretung der A. römisch eins. GmbH an A. W. vom 20.03.2012 bezüglich der sofortigen Auflösung des "Werkvertrages", den vorgelegten "Werkvertrag" vom 02.10.2007, diverse Ausdrucke aus der Maklersoftware (

weisliste Objekt vom 16.06.2011, Adresskarteikarte vom 22.11.2011, Objektdaten vom 09.05.2011), eine gesendete SMS des Geschäftsführers der A. römisch eins. GmbH an A. W. betreffend eine Weisung hinsichtlich einer zu stellenden Honorarnote vom 16.12.2011, diverse Honorarnoten von A. W. an die A. römisch eins. GmbH, diverse Emails der Geschäftsführerin der A. römisch eins. GmbH an A. W. hinsichtlich vorgegebener Arbeitsabläufe, die vorgelegten Lohnkonten, Buchungsjournale, Saldenlisten sowie den Firmenbuchauszug. A. W. sei unter Belehrung auf §§ 169 und 174 BAO (Wahrheitspflicht) vom zuständigen GPLA-Prüfer zu seinem Beschäftigungsverhältnis zur A. I. GmbH befragt worden. Da diese Zeugenaussage glaubwürdig gewesen sei, gehe die SGKK davon aus, dass die von A. W. getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Auch decke sich dies mit den von A. W. beigebrachten Unterlagen.A. W. sei unter Belehrung auf Paragraphen 169 und 174 BAO (Wahrheitspflicht) vom zuständigen GPLA-Prüfer zu seinem Beschäftigungsverhältnis zur A. römisch eins. GmbH befragt worden. Da diese Zeugenaussage glaubwürdig gewesen sei, gehe die SGKK davon aus, dass die von A. W. getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Auch decke sich dies mit den von A. W. beigebrachten Unterlagen. Das Vorbringen, wonach A. W. selbständig tätig gewesen sei, gehe gänzlich ins Leere. Es sei klar, dass ein abhängiges Dienstverhältnis vorliege. Dies ergebe sich bereits aus dem vorgegebenen Arbeitsort sowie der Arbeitszeit, der persönlichen Arbeitspflicht, der Tatsache, dass A. W. für kein anderes Unternehmen tätig sein habe dürfen, der Weisungsgebundenheit in puncto Arbeitsablauf und Einschulung, der Kontrollunterworfenheit in Zusammenhang mit der lückenlosen Dokumentierung seiner Tätigkeiten sowie der Zurverfügungstellung der gesamten Betriebsmittel durch die A. I. GmbH.Das Vorbringen, wonach A. W. selbständig tätig gewesen sei, gehe gänzlich ins Leere. Es sei klar, dass ein abhängiges Dienstverhältnis vorliege. Dies ergebe sich bereits aus dem vorgegebenen Arbeitsort sowie der Arbeitszeit, der persönlichen Arbeitspflicht, der Tatsache, dass A. W. für kein anderes Unternehmen tätig sein habe dürfen, der Weisungsgebundenheit in puncto Arbeitsablauf und Einschulung, der Kontrollunterworfenheit in Zusammenhang mit der lückenlosen Dokumentierung seiner Tätigkeiten sowie der Zurverfügungstellung der gesamten Betriebsmittel durch die A. römisch eins. GmbH. Weiters sei A. W. nicht erfolgsbezogen entlohnt worden, sondern habe monatlich denselben Betrag ausbezahlt erhalten. Dies sei ein weiterer Hinweis für das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses, da ein Werkvertragsnehmer für Zeiten seines Urlaubes vom Werkvertragsgeber keinerlei Entgelt erhalte, sondern für sein geleistetes Werk bezahlt werde. Im "Werkvertrag" sei zudem vereinbart worden, dass A. W. monatlich eine Provisionsakontierung ausbezahlt bekomme. Sollte diese bei Ausscheiden von A. W. höher sein als die bis dahin verdiente Provision, so gelte als vereinbart, dass seitens A. W. keine Rückzahlung zu leisten sei. Auch diese Vereinbarung deute nicht auf eine erfolgsbezogene Entlohnung, sondern auf ein Dauerschuldverhältnis hin. Auch spreche für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, dass A. W. seine Tätigkeit nur für ein bestimmtes Unternehmen, nämlich für die A. I. GmbH, ausgeübt habe, nicht aber für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern, wie es bei einer selbständigen Tätigkeit der Fall wäre. Auch sei der "Werkvertrag" auf keine bestimmte Zeit abgeschlossen worden und könne dadurch von einer für A. W. von vornherein zu kalkulierbaren Regelmäßigkeit des daraus erfließenden Verdienstes ausgegangen werden.Weiters sei A. W. nicht erfolgsbezogen entlohnt worden, sondern habe monatlich denselben Betrag ausbezahlt erhalten. Dies sei ein weiterer Hinweis für das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses, da ein Werkvertragsnehmer für Zeiten seines Urlaubes vom Werkvertragsgeber keinerlei Entgelt erhalte, sondern für sein geleistetes Werk bezahlt werde. Im "Werkvertrag" sei zudem vereinbart worden, dass A. W. monatlich eine Provisionsakontierung ausbezahlt bekomme. Sollte diese bei Ausscheiden von A. W. höher sein als die bis dahin verdiente Provision, so gelte als vereinbart, dass seitens A. W. keine Rückzahlung zu leisten sei. Auch diese Vereinbarung deute nicht auf eine erfolgsbezogene Entlohnung, sondern auf ein Dauerschuldverhältnis hin. Auch spreche für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, dass A. W. seine Tätigkeit nur für ein bestimmtes Unternehmen, nämlich für die A. römisch eins. GmbH, ausgeübt habe, nicht aber für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern, wie es bei einer selbständigen Tätigkeit der Fall wäre. Auch sei der "Werkvertrag" auf keine bestimmte Zeit abgeschlossen worden und könne dadurch von einer für A. W. von vornherein zu kalkulierbaren Regelmäßigkeit des daraus erfließenden Verdienstes ausgegangen werden. Überdies habe die A. I. GmbH in ihrem Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens gegen A. W. vom 02.11.2012 selbst angegeben, dass A. W. die Korrespondenz auf ihrem Briefpapier geführt habe. Er habe auf Formularen der A. I. GmbH mit deren potentiellen Kunden auf deren Namen Provisionsvereinbarungen abgeschlossen. A. W. habe zudem den Kunden im Namen der A. I. GmbH die Übernahme von Schlüsseln, Lichtbildern, Objektsunterlagen und dergleichen bestätigt. Weiters habe die A. I. GmbH in diesem Antrag angegeben, dass die gesamte Abwicklung der Aufträge im Rahmen eines "Werkvertrages" durch A. W. mit den Betriebsmitteln der A. I. GmbH erfolgt sei. Zudem seien die von A. W. akquirierten und zu vermittelnden Gewerbeobjekte in den Büroräumlichkeiten der A. I. GmbH in einer von ihr dafür bereitgehaltenen und angeschafften Hängeregistratur abgelegt worden. Letztendlich sei in diesem Antrag auch angegeben worden, dass sich die rechtliche Situation des Vertragsverhältnisses von A. W. in keiner Weise von der Tätigkeit eines angestellten Mitarbeiters unterscheide, welcher ebenfalls Dokumente zwar teilweise selbst herstelle, dies aber auch für die A. I. GmbH, und selbstverständlich bei Ende des Dienstverhältnisses auch nicht einfach alle von ihm erstellten Unterlagen mitnehmen könne.Überdies habe die A. römisch eins. GmbH in ihrem Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens gegen A. W. vom 02.11.2012 selbst angegeben, dass A. W. die Korrespondenz auf ihrem Briefpapier geführt habe. Er habe auf Formularen der A. römisch eins. GmbH mit deren potentiellen Kunden auf deren Namen Provisionsvereinbarungen abgeschlossen. A. W. habe zudem den Kunden im Namen der A. römisch eins. GmbH die Übernahme von Schlüsseln, Lichtbildern, Objektsunterlagen und dergleichen bestätigt. Weiters habe die A. römisch eins. GmbH in diesem Antrag angegeben, dass die gesamte Abwicklung der Aufträge im Rahmen eines "Werkvertrages" durch A. W. mit den Betriebsmitteln der A. römisch eins. GmbH erfolgt sei. Zudem seien die von A. W. akquirierten und zu vermittelnden Gewerbeobjekte in den Büroräumlichkeiten der A. römisch eins. GmbH in einer von ihr dafür bereitgehaltenen und angeschafften Hängeregistratur abgelegt worden. Letztendlich sei in diesem Antrag auch angegeben worden, dass sich die rechtliche Situation des Vertragsverhältnisses von A. W. in keiner Weise von der Tätigkeit eines angestellten Mitarbeiters unterscheide, welcher ebenfalls Dokumente zwar teilweise selbst herstelle, dies aber auch für die A. römisch eins. GmbH, und selbstverständlich bei Ende des Dienstverhältnisses auch nicht einfach alle von ihm erstellten Unterlagen mitnehmen könne. Bei der Beurteilung von Sachverhalten komme es auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts bzw. die Bezeichnung als Vertragsverhältnis an. Wenn A. W. sein Vertragsverhältnis als "Werkvertrag" bzw. "selbständige Tätigkeit" bezeichnet habe, sei dies nicht ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung, wenn die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit eines Dienstnehmers vorliege. Die SGKK komme daher bei Beurteilung des Gesamtbildes des Beschäftigungsverhältnisses von A. W. zu dem Ergebnis, dass dieser seine Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur A. I. GmbH erbracht habe. Somit könne die Art des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht als Zielschuldverhältnis und damit nicht als Werkvertragsverhältnis gewertet werden.Die SGKK komme daher bei Beurteilung des Gesamtbildes des Beschäftigungsverhältnisses von A. W. zu dem Ergebnis, dass dieser seine Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur A. römisch eins. GmbH erbracht habe. Somit könne die Art des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht als Zielschuldverhältnis und damit nicht als Werkvertragsverhältnis gewertet werden. In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK insbesondere auf § 4 ASVG und die in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft und gelangte zum Ergebnis, dass A. W. aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses zur A. I. GmbH in die Plicht(Voll)Versicherung einzubeziehen sei.In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK insbesondere auf Paragraph 4, ASVG und die in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft und gelangte zum Ergebnis, dass A. W. aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses zur A. römisch eins. GmbH in die Plicht(Voll)Versicherung einzubeziehen sei. 2. Im Akt finden sich weiters folgende Unterlagen: * Als "Werkvertrag" titulierte Vereinbarung zwischen der A. I. GmbH und A. W. vom 02.10.2007* Als "Werkvertrag" titulierte Vereinbarung zwischen der A. römisch eins. GmbH und A. W. vom 02.10.2007 * Aufstellung Adresskarteikarte samt Aktivitäten, erstellt am 22.11.2011 von A. W. * Schreiben der rechtlichen Vertretung der A. I. GmbH an A. W. vom 20.03.2012* Schreiben der rechtlichen Vertretung der A. römisch eins. GmbH an A. W. vom 20.03.2012 * Zwei (Forderungs)Schreiben der A. I. GmbH an A. W. vom 10.04.2012* Zwei (Forderungs)Schreiben der A. römisch eins. GmbH an A. W. vom 10.04.2012 * Tätigkeitsbeschreibung von A. W. in Bezug auf sein Beschäftigungsverhältnis zur A. I. GmbH (der SGKK am 05.12.2012 übergeben)* Tätigkeitsbeschreibung von A. W. in Bezug auf sein Beschäftigungsverhältnis zur A. römisch eins. GmbH (der SGKK am 05.12.2012 übergeben) * Schreiben von A. W. an die SGKK vom 20.12.2012 * Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der A. I. GmbH zum vorläufigen Ergebnis der GPLA-Prüfung vom 09.01.2013* Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der A. römisch eins. GmbH zum vorläufigen Ergebnis der GPLA-Prüfung vom 09.01.2013 * Niederschriften über die Einvernahme von Dienstnehmern der A. I. GmbH durch die SGKK vom 11. bzw. 16.01.2013 betreffend Umschreibung von Provisionsbelegen auf Reisekostenbelege samt entsprechenden Abrechnungsunterlagen* Niederschriften über die Einvernahme von Dienstnehmern der A. römisch eins. GmbH durch die SGKK vom 11. bzw. 16.01.2013 betreffend Umschreibung von Provisionsbelegen auf Reisekostenbelege samt entsprechenden Abrechnungsunterlagen * Niederschrift über die Einvernahme von A. W. als Zeuge durch die SGKK vom 25.01.2013 * GPLA-Prüfbericht vom 08.03.2013 samt Protokoll über die Schlussbesprechung * Aufstellung der Bezüge des A. W. von der A. I. GmbH* Aufstellung der Bezüge des A. W. von der A. römisch eins. GmbH * Emails der A. I. GmbH an ihre Mitarbeiter bzw. A. W.* Emails der A. römisch eins. GmbH an ihre Mitarbeiter bzw. A. W. *

weislisten über die Aktivitäten an einem Objekt lt. Eintragungen im von der A. I. GmbH verwendeten Maklerprogramm*

weislisten über die Aktivitäten an einem Objekt lt. Eintragungen im von der A. römisch eins. GmbH verwendeten Maklerprogramm * Bewerbungsschreiben von A. W. als Immobilienverkäufer * Ansuchen von A. W. um Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen * Provisionsrechnungen von A. W. an die A. I. GmbH mit Mehrwertsteuer-Ausweis* Provisionsrechnungen von A. W. an die A. römisch eins. GmbH mit Mehrwertsteuer-Ausweis * Auszüge aus dem Firmenbuch bzw. Gewerberegister betreffend die unternehmerische Tätigkeit von A. W. * Grundbuchsauszüge bzw. Mietzinslisten betreffend das Liegenschaftsvermögen von A. W. bzw. seiner Ehegattin * Unterlagen (Kaufverträge, Mietwertgutachten) betreffend die von A. W. durchgeführten Geschäfte * Unterlagen betreffend die Vermittlung des Objektes H.-Straße * Einnahmen / Ausgabenrechnung von A. W.

  1. Darüber hinaus enthält der gegenständliche Akt auch Unterlagen hinsichtlich folgender Gerichtsverfahren betreffend die A. I. GmbH bzw. A. W.:
  2. Darüber hinaus enthält der gegenständliche Akt auch Unterlagen hinsichtlich folgender Gerichtsverfahren betreffend die A. römisch eins. GmbH bzw. A. W.: 3.
  3. Zivilgerichtliches Verfahren zur GZ XXXX , in dem A. W. (Kläger) von der A. I. GmbH (Beklagte) die Zahlung offener Provisionen begehrt bzw. diese Gegenforderungen geltend macht3.
  4. Zivilgerichtliches Verfahren zur GZ römisch 40 , in dem A. W. (Kläger) von der A. römisch eins. GmbH (Beklagte) die Zahlung offener Provisionen begehrt bzw. diese Gegenforderungen geltend macht * bedingter Zahlungsbefehl des LG Salzburg an die A. I. GmbH vom 25.06.2012* bedingter Zahlungsbefehl des LG Salzburg an die A. römisch eins. GmbH vom 25.06.2012 * Einspruch der A. I. GmbH vom 02.07.2012* Einspruch der A. römisch eins. GmbH vom 02.07.2012 * Schriftsätze von A. W. und der A. I. GmbH* Schriftsätze von A. W. und der A. römisch eins. GmbH * Schriftverkehr zwischen den rechtlichen Vertretern von A. W. und der A. I. GmbH* Schriftverkehr zwischen den rechtlichen Vertretern von A. W. und der A. römisch eins. GmbH * Protokoll über die am 11.06.2015 vor dem LG Salzburg durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung * Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2015, GZ XXXX* Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2015, GZ römisch 40 3.
  5. Urteil des OLG Linz vom 25.11.2015, GZ XXXX , mit dem über die Berufung der A. I. GmbH gegen das Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2015, GZ XXXX entschieden wurde.3.
  6. Urteil des OLG Linz vom 25.11.2015, GZ römisch 40 , mit dem über die Berufung der A. römisch eins. GmbH gegen das Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2015, GZ römisch 40 entschieden wurde. 3.
  7. Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2015, GZ XXXX , mit dem über die Beschwerde der A. I. GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Haftungsbescheid Lohnsteuer 2008-2011 entschieden wurde.3.
  8. Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2015, GZ römisch 40 , mit dem über die Beschwerde der A. römisch eins. GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Haftungsbescheid Lohnsteuer 2008-2011 entschieden wurde. 3.
  9. Strafverfahren gegen A. W. wegen des Vorwurfs der Urkundenunterdrückung gem. § 229 StGB, GZ XXXX3.
  10. Strafverfahren gegen A. W. wegen des Vorwurfs der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 229, StGB, GZ römisch 40 * Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch Staatsanwaltschaft Salzburg vom 17.10.2012, GZ XXXX* Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch Staatsanwaltschaft Salzburg vom 17.10.2012, GZ römisch 40 * Antrag der rechtlichen Vertretung der A. I. GmbH auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A. W. vom 02.11.2012* Antrag der rechtlichen Vertretung der A. römisch eins. GmbH auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A. W. vom 02.11.2012 * Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 06.11.2012
  11. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 05.09.2013 erhob die (seinerzeitige) A. I. GmbH fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 01.08.2013.
  12. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 05.09.2013 erhob die (seinerzeitige) A. römisch eins. GmbH fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 01.08.
  13. Darin wird eingangs darauf hingewiesen, dass die Feststellungen der SGKK mit den tatsächlichen Gegebenheiten mit wenigen Ausnahmen nichts zu tun hätten. Die SGKK stütze sich dabei völlig einseitig auf die für glaubwürdig gehaltene Aussage von A. W., ignoriere entgegenstehende Beweisergebnisse und habe insbesondere auch den Anträgen der A. I. GmbH auf persönliche Einvernahme ihrer Geschäftsführer und einiger Dienstnehmer nicht Rechnung getragen, wodurch das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Insbesondere würden die Angaben von A. W. gegenüber der SGKK in diametralem Gegensatz zu seinen eigenen sonstigen Äußerungen und zu seinem eigenen sonstigen Verhalten stehen.Darin wird eingangs darauf hingewiesen, dass die Feststellungen der SGKK mit den tatsächlichen Gegebenheiten mit wenigen Ausnahmen nichts zu tun hätten. Die SGKK stütze sich dabei völlig einseitig auf die für glaubwürdig gehaltene Aussage von A. W., ignoriere entgegenstehende Beweisergebnisse und habe insbesondere auch den Anträgen der A. römisch eins. GmbH auf persönliche Einvernahme ihrer Geschäftsführer und einiger Dienstnehmer nicht Rechnung getragen, wodurch das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Insbesondere würden die Angaben von A. W. gegenüber der SGKK in diametralem Gegensatz zu seinen eigenen sonstigen Äußerungen und zu seinem eigenen sonstigen Verhalten stehen. Anhand des Werkvertrages vom 02.10.2007 sei festzuhalten, dass A. W. seine Tätigkeit selbständig aufgrund eigener Gewerbeberechtigung, bei freier Zeiteinteilung als selbständiger Unternehmer ohne Weisungsgebundenheit erbringen sollte, eine Bezahlung nur im Falle eines erfolgreichen Abschlusses in Form einer Subprovision zugestanden sei, allfällige weitere Subprovisionen von A. W. selbst zu leisten gewesen seien. Die mit seiner Tätigkeit anfallenden Betriebsaufwendungen, insbesondere Kfz-, Übernachtungs- und Bewirtungskosten seien von ihm selbst zu tragen gewesen. Daraus ergebe sich mit großer Deutlichkeit, dass der Wille der Vertragsparteien keineswegs auf die Begründung eines Dienstverhältnisses gerichtet gewesen sei. Die SGKK sei ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen und wahrheitsgemäßen Ermittlung des Sachverhaltes in keiner Weise

gekommen. A. W. habe sich über die vorzeitige Beendigung des Werkvertrages mit der A. I. GmbH offenbar so geärgert, dass er nicht davor zurückgeschreckt sei, gegenüber der SGKK wahrheitswidrige und in völligem Widerspruch zu seinen sonstigen Äußerungen und Handlungen stehende Angaben über seine Tätigkeit zu machen, die die SGKK ungeprüft ihren Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt habe. Bei pflichtgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes hätte die SGKK feststellen müssen, dass die Elemente der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit bei Weitem überwiegen würden, sodass die Tätigkeit von A. W. nicht als versicherungspflichtiges Dienstverhältnis hätte festgestellt werden können.Die SGKK sei ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen und wahrheitsgemäßen Ermittlung des Sachverhaltes in keiner Weise

gekommen. A. W. habe sich über die vorzeitige Beendigung des Werkvertrages mit der A. römisch eins. GmbH offenbar so geärgert, dass er nicht davor zurückgeschreckt sei, gegenüber der SGKK wahrheitswidrige und in völligem Widerspruch zu seinen sonstigen Äußerungen und Handlungen stehende Angaben über seine Tätigkeit zu machen, die die SGKK ungeprüft ihren Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt habe. Bei pflichtgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes hätte die SGKK feststellen müssen, dass die Elemente der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit bei Weitem überwiegen würden, sodass die Tätigkeit von A. W. nicht als versicherungspflichtiges Dienstverhältnis hätte festgestellt werden können. A. W. sei ausschließlich erfolgsbezogen entlohnt worden und habe jeden von der A. I. GmbH bezogenen Euro durch Subprovisionen aus abgewickelten Geschäften verdient und darüber auch detailliert mit Mehrwertsteuerausweis abgerechnet. Bei den von der SGKK festgestellten gleichbleibenden Zahlungen handle es sich um vertragsgemäße Akontozahlungen, die A. W. durch Rechnungen mit Mehrwertsteuer angefordert habe, und zwar keineswegs ausschließlich in gleichbleibender Höhe.A. W. sei ausschließlich erfolgsbezogen entlohnt worden und habe jeden von der A. römisch eins. GmbH bezogenen Euro durch Subprovisionen aus abgewickelten Geschäften verdient und darüber auch detailliert mit Mehrwertsteuerausweis abgerechnet. Bei den von der SGKK festgestellten gleichbleibenden Zahlungen handle es sich um vertragsgemäße Akontozahlungen, die A. W. durch Rechnungen mit Mehrwertsteuer angefordert habe, und zwar keineswegs ausschließlich in gleichbleibender Höhe. Die ausschließlich erfolgsabhängige Honorierung seiner Tätigkeit werde auch durch das von A. W. beim Landesgericht anhängig gemachte Verfahren gegen die A. I. GmbH deutlich gemacht. In diesem Verfahren mache er Forderungen auf Subprovisionen aufgrund der von ihm mit Mehrwertsteuerausweis gelegten Honorarnoten zu jeweils im Einzelnen genau bezeichneten Geschäften geltend.Die ausschließlich erfolgsabhängige Honorierung seiner Tätigkeit werde auch durch das von A. W. beim Landesgericht anhängig gemachte Verfahren gegen die A. römisch eins. GmbH deutlich gemacht. In diesem Verfahren mache er Forderungen auf Subprovisionen aufgrund der von ihm mit Mehrwertsteuerausweis gelegten Honorarnoten zu jeweils im Einzelnen genau bezeichneten Geschäften geltend. A. W. sei auch völlig frei gewesen in der Einteilung seiner Tätigkeit und auch in der Entscheidung, ob er überhaupt in irgendwelchen Angelegenheiten Tätigkeiten entfalte. Natürlich sei ein beiderseitiges Interesse auf möglichst intensive Tätigkeit gegeben gewesen, weil sowohl die A. I. GmbH als auch A. W. nur bei entsprechend intensiver Vermittlungstätigkeit im Rahmen des Werkvertrages auch entsprechende Provisionen lukrieren hätten können. Dennoch habe es keine wie immer gearteten Weisungen gegeben. Weisungen seien A. W. ausschließlich insoweit erteilt worden, als ihm natürlich erklärt worden sei, auf welchem Briefpapier, mit welchen Formularen und mit welcher Software die Vermittlungstätigkeit für die A. I. GmbH zu erfolgen hätte. Dabei habe es sich um die Festlegung des zu erbringenden Werkes, also um sachliche Weisungen, die für den Werkvertrag geradezu typisch seien, gehandelt, zumal es Sache des Auftraggebers sei, Art und Ausgestaltung des Werkes festzulegen und ein nicht diesen Festlegungen entsprechendes Werk auch zurückzuweisen.A. W. sei auch völlig frei gewesen in der Einteilung seiner Tätigkeit und auch in der Entscheidung, ob er überhaupt in irgendwelchen Angelegenheiten Tätigkeiten entfalte. Natürlich sei ein beiderseitiges Interesse auf möglichst intensive Tätigkeit gegeben gewesen, weil sowohl die A. römisch eins. GmbH als auch A. W. nur bei entsprechend intensiver Vermittlungstätigkeit im Rahmen des Werkvertrages auch entsprechende Provisionen lukrieren hätten können. Dennoch habe es keine wie immer gearteten Weisungen gegeben. Weisungen seien A. W. ausschließlich insoweit erteilt worden, als ihm natürlich erklärt worden sei, auf welchem Briefpapier, mit welchen Formularen und mit welcher Software die Vermittlungstätigkeit für die A. römisch eins. GmbH zu erfolgen hätte. Dabei habe es sich um die Festlegung des zu erbringenden Werkes, also um sachliche Weisungen, die für den Werkvertrag geradezu typisch seien, gehandelt, zumal es Sache des Auftraggebers sei, Art und Ausgestaltung des Werkes festzulegen und ein nicht diesen Festlegungen entsprechendes Werk auch zurückzuweisen. A. W. sei keiner Konkurrenzklausel unterworfen gewesen, der Vertrag sei von vornherein nur auf die Vermittlung von Gewerbeimmobilien beschränkt gewesen. In seiner Tätigkeit habe sich A. W. jederzeit vertreten lassen können. Sogar im Werkvertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass allfällige Subprovisionen zu seinen Lasten gehen würden. Wenn A. W. die Geschäftsführerin der A. I. GmbH als Vertreterin während seiner Abwesenheit angegeben habe, so habe er dies aus Bequemlichkeit getan, da er auf diese Weise habe sicher sein können, dass die Tätigkeit ordnungsgemäß erledigt werde und ihm auf diese Weise auch kein Geschäft entgehen könne. Eine zwingende Festlegung, dass A. W. sich nur über die A. I. GmbH vertreten lassen dürfe, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.In seiner Tätigkeit habe sich A. W. jederzeit vertreten lassen können. Sogar im Werkvertrag sei ausdrücklich festgehalten worden, dass allfällige Subprovisionen zu seinen Lasten gehen würden. Wenn A. W. die Geschäftsführerin der A. römisch eins. GmbH als Vertreterin während seiner Abwesenheit angegeben habe, so habe er dies aus Bequemlichkeit getan, da er auf diese Weise habe sicher sein können, dass die Tätigkeit ordnungsgemäß erledigt werde und ihm auf diese Weise auch kein Geschäft entgehen könne. Eine zwingende Festlegung, dass A. W. sich nur über die A. römisch eins. GmbH vertreten lassen dürfe, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Auch die Tatsache, dass der Vertrag nicht auf einzelne, ganz bestimmte Vermittlungen, sondern

Möglichkeit auf mehrere Vermittlungsgeschäfte gerichtet gewesen sei, sei kein zwingendes Argument gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Selbstverständlich sei es möglich, im Zusammenhang mit einer Rahmenvereinbarung auch mehrere gleichartige Werke zu erbringen. Kennzeichnend sei in diesem Zusammenhang, dass eine Honorierung jeweils nur

tatsächlicher erfolgreicher Vermittlungstätigkeit erfolgen solle und damit Vertragsgegenstand nicht die Zurverfügungstellung einer Arbeitsleistung, sondern die Erbringung eines Werkes durch vollendete Vermittlung im Namen der A. I. GmbH gewesen sei.Auch die Tatsache, dass der Vertrag nicht auf einzelne, ganz bestimmte Vermittlungen, sondern

Möglichkeit auf mehrere Vermittlungsgeschäfte gerichtet gewesen sei, sei kein zwingendes Argument gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Selbstverständlich sei es möglich, im Zusammenhang mit einer Rahmenvereinbarung auch mehrere gleichartige Werke zu erbringen. Kennzeichnend sei in diesem Zusammenhang, dass eine Honorierung jeweils nur

tatsächlicher erfolgreicher Vermittlungstätigkeit erfolgen solle und damit Vertragsgegenstand nicht die Zurverfügungstellung einer Arbeitsleistung, sondern die Erbringung eines Werkes durch vollendete Vermittlung im Namen der A. römisch eins. GmbH gewesen sei. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass A. W. neben der Tätigkeit im Rahmen des Werkvertrages auch zahlreiche sonstige unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt habe bzw. ausübe. Damit ergebe sich aber, dass weder eine besondere Abhängigkeit von der A. I. GmbH durch praktisch ausschließliche Beschäftigung gegeben gewesen sei, noch eine Verfügung der A. I. GmbH über die Arbeitszeit von A. W. in irgendeiner Weise überhaupt nur möglich gewesen wäre.Schließlich sei darauf zu verweisen, dass A. W. neben der Tätigkeit im Rahmen des Werkvertrages auch zahlreiche sonstige unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt habe bzw. ausübe. Damit ergebe sich aber, dass weder eine besondere Abhängigkeit von der A. römisch eins. GmbH durch praktisch ausschließliche Beschäftigung gegeben gewesen sei, noch eine Verfügung der A. römisch eins. GmbH über die Arbeitszeit von A. W. in irgendeiner Weise überhaupt nur möglich gewesen wäre. Dass A. W. in diesem Zusammenhang die Ressourcen der A. I. GmbH für seine sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten vertragswidrig benutzt und missbraucht habe, woraus sich möglicherweise auch ein gewisser Umfang der zeitlichen Anwesenheit im Büro der A. I. GmbH ergebe, die mit der Erbringung der Leistungen aus dem Werkvertrag überhaupt nichts zu tun hätte, stehe auf einem ganz anderen Blatt und sei mit ein Grund für die A. I. GmbH gewesen, den Werkvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.Dass A. W. in diesem Zusammenhang die Ressourcen der A. römisch eins. GmbH für seine sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten vertragswidrig benutzt und missbraucht habe, woraus sich möglicherweise auch ein gewisser Umfang der zeitlichen Anwesenheit im Büro der A. römisch eins. GmbH ergebe, die mit der Erbringung der Leistungen aus dem Werkvertrag überhaupt nichts zu tun hätte, stehe auf einem ganz anderen Blatt und sei mit ein Grund für die A. römisch eins. GmbH gewesen, den Werkvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bei rechtlich korrekter Herangehensweise hätte die SGKK die einzelnen festgestellten Sachverhaltselemente im Sinne eines beweglichen Systems der Elemente wertend einander gegenüberstellen müssen. Dabei hätte sie zwingend zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Charakter der selbständigen, nicht weisungsgebundenen und unabhängigen Erbringung von Werkleistungen eindeutig im Vordergrund der Tätigkeit gestanden habe, sodass nicht von einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis auszugehen gewesen sei. Festzuhalten sei, dass die A. I. GmbH in keiner Weise über die Arbeitszeit von A. W. disponieren habe können, keinerlei Handhabe dafür gehabt habe, dass A. W. bestimmte Tätigkeiten überhaupt entfalte und nur über die letztlich lukrierte Subprovision ein Anreiz dafür gegeben gewesen sei, dass A. W. entsprechende Tätigkeiten entfalte. All das sei kennzeichnend nicht für ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis, sondern für eine selbständige Tätigkeit.Festzuhalten sei, dass die A. römisch eins. GmbH in keiner Weise über die Arbeitszeit von A. W. disponieren habe können, keinerlei Handhabe dafür gehabt habe, dass A. W. bestimmte Tätigkeiten überhaupt entfalte und nur über die letztlich lukrierte Subprovision ein Anreiz dafür gegeben gewesen sei, dass A. W. entsprechende Tätigkeiten entfalte. All das sei kennzeichnend nicht für ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis, sondern für eine selbständige Tätigkeit. Daher sei eine Umqualifizierung der Tätigkeit von A. W. in ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis in keiner Weise gerechtfertigt, zumal A. W. für die betreffende Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit entrichtet habe. Beantragt werde daher, dass dem Einspruch Folge gegeben und festgestellt werde, dass A. W. mit seiner Tätigkeit im Rahmen des Werkvertrages vom 02.10.2007 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 AlVG unterlegen sei.Beantragt werde daher, dass dem Einspruch Folge gegeben und festgestellt werde, dass A. W. mit seiner Tätigkeit im Rahmen des Werkvertrages vom 02.10.2007 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, AlVG unterlegen sei. 5. Am 13.03.2014 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei die Argumentation aus dem Bescheid vom 01.08.2013 im Wesentlichen wiederholt bzw. auf diverse Argumente in der Beschwerde eingegangen wurde. 6. Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 legte die rechtliche Vertretung der (seinerzeitigen) A. I. GmbH das Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2015, GZ XXXX samt dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG Salzburg am 11.06.2015 vor und wies zugleich darauf hin, dass das LG Salzburg in dieser Entscheidung zu dem klaren und eindeutigen Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsbeziehung zwischen A. W. und der A. I. GmbH als Werkvertragsverhältnis und keinesfalls als Dienstverhältnis anzusehen sei. In der rechtlichen Beurteilung werde ausgeführt, dass alle wesentlichen Kriterien, die in der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag entwickelt worden seien, den Kriterien eines Werkvertrages entsprechen würden. Das Gericht habe festgestellt, dass A. W. hinsichtlich seiner Tätigkeit und Anwesenheit im Büro der A. I. GmbH vollkommen frei gewesen sei,

Belieben kommen und gehen habe können, auch hinsichtlich des Urlaubs keinerlei Vorgaben seitens der A. I. GmbH unterlegen sei. Weiters werde ausgeführt, dass als wesentlichstes Kriterium die im Ergebnis rein erfolgsbezogene Entlohnung der Tätigkeit als klares und eindeutiges Indiz für ein Werkvertragsverhältnis angesehen werden müsse. Zu diesem Ergebnis sei das LG Salzburg aufgrund eines umfangreichen Beweisverfahrens, in welchem neben diversen Geschäftspartnern der A. I. GmbH auch mehrere ehemalige Mitarbeiter ausführlichst einvernommen worden seien. Ausführlich befragt seien auch die Parteien bzw. organschaftlichen Vertreter der A. I. GmbH worden. Bei der Würdigung der diesbezüglichen Aussagen führe das Landesgericht Salzburg an mehreren Stellen aus, dass die Angaben der Geschäftsführer der A. I. GmbH im Gegensatz zu den Angaben von A. W. glaubwürdig gewesen seien.6. Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 legte die rechtliche Vertretung der (seinerzeitigen) A. römisch eins. GmbH das Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2015, GZ römisch 40 samt dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG Salzburg am 11.06.2015 vor und wies zugleich darauf hin, dass das LG Salzburg in dieser Entscheidung zu dem klaren und eindeutigen Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsbeziehung zwischen A. W. und der A. römisch eins. GmbH als Werkvertragsverhältnis und keinesfalls als Dienstverhältnis anzusehen sei. In der rechtlichen Beurteilung werde ausgeführt, dass alle wesentlichen Kriterien, die in der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag entwickelt worden seien, den Kriterien eines Werkvertrages entsprechen würden. Das Gericht habe festgestellt, dass A. W. hinsichtlich seiner Tätigkeit und Anwesenheit im Büro der A. römisch eins. GmbH vollkommen frei gewesen sei,

Belieben kommen und gehen habe können, auch hinsichtlich des Urlaubs keinerlei Vorgaben seitens der A. römisch eins. GmbH unterlegen sei. Weiters werde ausgeführt, dass als wesentlichstes Kriterium die im Ergebnis rein erfolgsbezogene Entlohnung der Tätigkeit als klares und eindeutiges Indiz für ein Werkvertragsverhältnis angesehen werden müsse. Zu diesem Ergebnis sei das LG Salzburg aufgrund eines umfangreichen Beweisverfahrens, in welchem neben diversen Geschäftspartnern der A. römisch eins. GmbH auch mehrere ehemalige Mitarbeiter ausführlichst einvernommen worden seien. Ausführlich befragt seien auch die Parteien bzw. organschaftlichen Vertreter der A. römisch eins. GmbH worden. Bei der Würdigung der diesbezüglichen Aussagen führe das Landesgericht Salzburg an mehreren Stellen aus, dass die Angaben der Geschäftsführer der A. römisch eins. GmbH im Gegensatz zu den Angaben von A. W. glaubwürdig gewesen seien.

  1. Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der (seinerzeitigen) A. I. GmbH vom 13.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass A. W. gegen die Entscheidung des LG Salzburg vom 06.08.2015 kein Rechtsmittel eingebracht habe. Ein Rechtsmittel sei lediglich von der A. I. GmbH hinsichtlich zu Unrecht nicht berücksichtigter Gegenforderungen eingebracht worden. Jedenfalls sei nunmehr zivilrechtlich rechtskräftig festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen der A. I. GmbH und A. W. ein Werkvertrag und kein Dienstvertrag gewesen sei.
  2. Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der (seinerzeitigen) A. römisch eins. GmbH vom 13.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass A. W. gegen die Entscheidung des LG Salzburg vom 06.08.2015 kein Rechtsmittel eingebracht habe. Ein Rechtsmittel sei lediglich von der A. römisch eins. GmbH hinsichtlich zu Unrecht nicht berücksichtigter Gegenforderungen eingebracht worden. Jedenfalls sei nunmehr zivilrechtlich rechtskräftig festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen der A. römisch eins. GmbH und A. W. ein Werkvertrag und kein Dienstvertrag gewesen sei.
  3. Mit Schreiben vom 07.12.2015 legte die rechtliche Vertretung der A. I. GmbH dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des OLG Linz vom 25.11.2015, GZ XXXX vor, mit dem der Berufung der A. I. GmbH gegen das Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2015 teilweise Folge gegeben wurde. Darin führe das OLG Linz aus, dass der A. I. GmbH gegen A. W. ein Schadenersatzanspruch für die Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren zustehe, weil A. W. absichtlich und wider besseren Wissens und um der A. I. GmbH zu schaden, gegenüber der SGKK tatsachenwidrige Behauptungen über seine angebliche Eigenschaft als Dienstnehmer erstattet habe.
  4. Mit Schreiben vom 07.12.2015 legte die rechtliche Vertretung der A. römisch eins. GmbH dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des OLG Linz vom 25.11.2015, GZ römisch 40 vor, mit dem der Berufung der A. römisch eins. GmbH gegen das Urteil des LG Salzburg vom 06.08.2015 teilweise Folge gegeben wurde. Darin führe das OLG Linz aus, dass der A. römisch eins. GmbH gegen A. W. ein Schadenersatzanspruch für die Vertretungskosten im Verwaltungsverfahren zustehe, weil A. W. absichtlich und wider besseren Wissens und um der A. römisch eins. GmbH zu schaden, gegenüber der SGKK tatsachenwidrige Behauptungen über seine angebliche Eigenschaft als Dienstnehmer erstattet habe. Es werde höflich ersucht, diese Ausführungen im Verwaltungsverfahren entsprechend und angemessen zu berücksichtigen.
  5. Am 16.12.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der (seinerzeitigen) A. I. GmbH das Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2015, GZ. XXXX übermittelt, mit dem die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Lohnsteuer ersatzlos aufgehoben wurden.
  6. Am 16.12.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der (seinerzeitigen) A. römisch eins. GmbH das Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2015, GZ. römisch 40 übermittelt, mit dem die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Lohnsteuer ersatzlos aufgehoben wurden. Darauf hingewiesen wurde seitens der rechtlichen Vertretung der (seinerzeitigen) A. I. GmbH, dass sich das Bundesfinanzgericht in dieser Entscheidung in der Begründung den Feststellungen des LG Salzburg über die selbständige Tätigkeit in vollem Umfang angeschlossen habe.Darauf hingewiesen wurde seitens der rechtlichen Vertretung der (seinerzeitigen) A. römisch eins. GmbH, dass sich das Bundesfinanzgericht in dieser Entscheidung in der Begründung den Feststellungen des LG Salzburg über die selbständige Tätigkeit in vollem Umfang angeschlossen habe.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016 wurden sowohl A. W., als auch die SGKK vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Entscheidungen des LG Salzburg vom 06.08.2015, des OLG Linz vom 25.11.2015 und des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2015 übermittelt. Zugleich wurde ihnen mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, diese Entscheidungen, aus denen insbesondere hervorgehe, dass A. W. kein Dienstnehmer der A. I. GmbH gewesen sei, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen. Eine Stellungnahme könne innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingebracht werden.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016 wurden sowohl A. W., als auch die SGKK vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Entscheidungen des LG Salzburg vom 06.08.2015, des OLG Linz vom 25.11.2015 und des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2015 übermittelt. Zugleich wurde ihnen mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, diese Entscheidungen, aus denen insbesondere hervorgehe, dass A. W. kein Dienstnehmer der A. römisch eins. GmbH gewesen sei, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen. Eine Stellungnahme könne innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingebracht werden. Eine entsprechende Stellungnahme wurde weder von A. W., noch von der SGKK erstattet.
  9. Mit Erkenntnis vom 1.8.2016, Zl. L503 2005270-2/11E, gab das BVwG der Beschwerde der (seinerzeitigen) A. I. GmbH statt und sprach aus, dass A. W. aufgrund der für die A. I. GmbH ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Begründend führte das BVwG kurz zusammengefasst aus, A. W. sei - wie insbesondere auch das OLG Linz zuletzt festgestellt habe - weisungsfrei gewesen, sei an keine Dienstzeit gebunden gewesen und habe sein Entgelt einzig aus den von ihm lukrierten Provisionen bestanden, sodass dieses rein erfolgsabhängig gewesen sei. Im Einklang mit diesen Ausführungen des OLG Linz, denen sich im Übrigen auch das Bundesfinanzgericht betreffend Haftungsbescheide Lohnsteuer angeschlossen habe, sei somit von einem Werkvertragsverhältnis auszugehen.
  10. Mit Erkenntnis vom 1.8.2016, Zl. L503 2005270-2/11E, gab das BVwG der Beschwerde der (seinerzeitigen) A. römisch eins. GmbH statt und sprach aus, dass A. W. aufgrund der für die A. römisch eins. GmbH ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Begründend führte das BVwG kurz zusammengefasst aus, A. W. sei - wie insbesondere auch das OLG Linz zuletzt festgestellt habe - weisungsfrei gewesen, sei an keine Dienstzeit gebunden gewesen und habe sein Entgelt einzig aus den von ihm lukrierten Provisionen bestanden, sodass dieses rein erfolgsabhängig gewesen sei. Im Einklang mit diesen Ausführungen des OLG Linz, denen sich im Übrigen auch das Bundesfinanzgericht betreffend Haftungsbescheide Lohnsteuer angeschlossen habe, sei somit von einem Werkvertragsverhältnis auszugehen.
  11. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhoben sowohl die SGKK, als auch A. W. (außerordentliche) Revision an den VwGH. Die SGKK führte im Wesentlichen ins Treffen, im konkreten Fall habe das BVwG einen Beschluss des OGH vom 30.3.2016 außer Acht gelassen, mit welchem dieser - abweichend von den Vorinstanzen - ausgesprochen habe, dass eine rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen der A. I. GmbH und A. W. als freies Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG nahe liegend sei. Das BVwG habe sich hingegen nicht mit der Frage des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses auseinander gesetzt und sich lediglich auf die Entscheidungsbegründung der Zivilgerichte und des Bundesfinanzgerichts berufen.Die SGKK führte im Wesentlichen ins Treffen, im konkreten Fall habe das BVwG einen Beschluss des OGH vom 30.3.2016 außer Acht gelassen, mit welchem dieser - abweichend von den Vorinstanzen - ausgesprochen habe, dass eine rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen der A. römisch eins. GmbH und A. W. als freies Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nahe liegend sei. Das BVwG habe sich hingegen nicht mit der Frage des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses auseinander gesetzt und sich lediglich auf die Entscheidungsbegründung der Zivilgerichte und des Bundesfinanzgerichts berufen. A. W. monierte in seiner Revision ebenso insbesondere, das BVwG sei fälschlicherweise vom Vorliegen eines Werkvertrages anstelle eines freien Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG ausgegangen.A. W. monierte in seiner Revision ebenso insbesondere, das BVwG sei fälschlicherweise vom Vorliegen eines Werkvertrages anstelle eines freien Dienstverhältnisses im Sinne von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgegangen.
  12. Mit Erkenntnis vom 23.12.2016, Zl. Ra 2016/08/0144, hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 1.8.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte der VwGH aus, es sei verfehlt, hier von Dienstleistungen im Rahmen eines Werkvertrages auszugehen, habe sich A. W. doch zur Erbringung von Dienstleistungen für die A. I.
  13. Mit Erkenntnis vom 23.12.2016, Zl. Ra 2016/08/0144, hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 1.8.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend führte der VwGH aus, es sei verfehlt, hier von Dienstleistungen im Rahmen eines Werkvertrages auszugehen, habe sich A. W. doch zur Erbringung von Dienstleistungen für die A. römisch eins. GmbH im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses - konkret: zur "Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten und Anlageobjekten sowie zur Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte" - verpflichtet. Vielmehr hätte sich das BVwG mit der Frage, ob ein freies Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG vorgelegen ist, befassen müssen. In diesem Zusammenhang betonte der VwGH abschließend, es wäre fallbezogen insbesondere festzustellen gewesen, ob und in welchem Zeitraum A. W. über eine - die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG begründende - Gewerbeberechtigung verfügt hat, zumal

§ 4Abs.

4 lit. a ASVG eine Pflichtversicherung (u.a.)

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG jene

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 4 ASVG ausschließt.GmbH im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses - konkret: zur "Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten und Anlageobjekten sowie zur Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte" - verpflichtet. Vielmehr hätte sich das BVwG mit der Frage, ob ein freies Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen ist, befassen müssen. In diesem Zusammenhang betonte der VwGH abschließend, es wäre fallbezogen insbesondere festzustellen gewesen, ob und in welchem Zeitraum A. W. über eine - die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG begründende - Gewerbeberechtigung verfügt hat, zumal

Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG eine Pflichtversicherung (u.a.)

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG jene

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG ausschließt. 14. Am 11.10.2017 langte beim BVwG ein als Fristsetzungsantrag bezeichnetes Schreiben seitens A. W. ein, mit welchem dieser "einen Fristsetzungsantrag

§ 91GOG auf Grund der langen Verfahrensdauer" stelle.14. Am 11.10.2017 langte beim BVw

G ein als Fristsetzungsantrag bezeichnetes Schreiben seitens A. W. ein, mit welchem dieser "einen Fristsetzungsantrag

Paragraph 91, GOG auf Grund der langen Verfahrensdauer" stelle.

  1. Mit Verfügung des BVwG vom 19.10.2017 erging an A. W. ein näher ausgeführter Mängelbehebungsauftrag an A. W., mit welchem ihm eine Frist von drei Wochen zur Behebung näher bezeichneter Mängel eingeräumt wurde; darauf hingewiesen wurde insbesondere, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung des Fristsetzungsantrags gilt. Eine Mängelbehebung erfolgte seitens A. W. nicht.
  2. Am 19.10.2017 tätigte das BVwG eine Abfrage beim Hauptverband A. W. betreffend, welche ergab, dass A. W. in der Zeit vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 der Pflichtversicherung

§ 2Abs 1 Z 1 GSVG unterlag. Ergänzend tätigte das BVw

G eine Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem, welche ergab, dass A. W. jedenfalls in der Zeit vom 11.6.2008 bis zum 6.9.2012 entsprechende Gewerbeberechtigungen (Immobilienmakler/Immobilienverwalter) inne hatte, welche in dieser Zeit nicht ruhten.W. betreffend, welche ergab, dass A. W. in der Zeit vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Ergänzend tätigte das BVwG eine Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem, welche ergab, dass A. W. jedenfalls in der Zeit vom 11.6.2008 bis zum 6.9.2012 entsprechende Gewerbeberechtigungen (Immobilienmakler/Immobilienverwalter) inne hatte, welche in dieser Zeit nicht ruhten. Schließlich ersuchte das BVwG auch die SVA sicherheitshalber um Bekanntgabe, ob A. W. in den Jahren 2008 bis 2011 einer aufrechten Pflichtversicherung

dem GSVG unterlag bzw. bejahendenfalls um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage der Pflichtversicherung. 17. Mit Schreiben vom 13.11.2017 bestätigte die SVA dem BVwG, dass A. W. in der Zeit vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 der Pflichtversicherung

§ 2Abs 1 Z 1 GSVG unterlag.17. Mit Schreiben vom 13.11.2017 bestätigte die SVA dem BVw

G, dass A. W. in der Zeit vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. 18. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 15.11.2017 informierte das BVwG die SGKK sowie die rechtsfreundlichen Vertreter der A. I. GmbH und von A. W. darüber, dass eine Abfrage und ein ergänzendes Auskunftsersuchen an die SVA ergeben haben, dass A. W. im Zeitraum vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 der Pflichtversicherung

§ 2Abs 1 Z 1 GSVG unterlag.

Da eine Pflichtversicherung (unter anderem)

§ 2

Abs 1 Z 1 GSVG jene

§ 4Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 4 ASVG ausschließe, sei im gegenständlichen Fall nur vom 1.2.2008 bis zum 10.6.2008 vom Vorliegen einer Pflichtversicherung aufgrund eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 4 ASVG auszugehen; ab 11.6.2008 bestehe keine Pflichtversicherung

dem ASVG.18. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 15.11.2017 informierte das BVwG die SGKK sowie die rechtsfreundlichen Vertreter der A. römisch eins. GmbH und von A. W. darüber, dass eine Abfrage und ein ergänzendes Auskunftsersuchen an die SVA ergeben haben, dass A. W. im Zeitraum vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Da eine Pflichtversicherung (unter anderem)

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG jene

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG ausschließe, sei im gegenständlichen Fall nur vom 1.2.2008 bis zum 10.6.2008 vom Vorliegen einer Pflichtversicherung aufgrund eines freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auszugehen; ab 11.6.2008 bestehe keine Pflichtversicherung

dem ASVG.

  1. Am 27.11.2017 gab RA Mag. C. H. als Masseverwalter im Konkursverfahren der A. I. GmbH eine Stellungnahme ab. Darin wies er eingangs darauf hin, dass über das Vermögen der A. I. GmbH mit Beschluss des LG vom 7.3.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und er zum Masseverwalter bestellt worden sei.
  2. Am 27.11.2017 gab RA Mag. C. H. als Masseverwalter im Konkursverfahren der A. römisch eins. GmbH eine Stellungnahme ab. Darin wies er eingangs darauf hin, dass über das Vermögen der A. römisch eins. GmbH mit Beschluss des LG vom 7.3.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und er zum Masseverwalter bestellt worden sei. Im Übrigen wurde ausgeführt, A. W. sei jedenfalls im Zeitraum 11.6.2008 bis zur Beendigung der Zusammenarbeit am 19.3.2012 (vorzeitige Auflösung der Vertragsbeziehung durch die A. I. GmbH) der Pflichtversicherung

§ 2Abs 1 Z 1 GSVG unterlegen.

Folglich scheide damit eine Pflichtversicherung

§ 4Abs 1 i

Vm Abs 4 ASVG aus.Im Übrigen wurde ausgeführt, A. W. sei jedenfalls im Zeitraum 11.6.2008 bis zur Beendigung der Zusammenarbeit am 19.3.2012 (vorzeitige Auflösung der Vertragsbeziehung durch die A. römisch eins. GmbH) der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen. Folglich scheide damit eine Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG aus. Aber auch für den Zeitraum zwischen Abschluss des Werkvertrages am 2.10.2007 bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler am 11.06.2008 scheide eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 4 ASVG aus, weil A. W. in diesem Zeitraum kein Entgelt im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG bezogen habe. Er habe in dieser Zeit seine Leistungen auch tatsächlich nicht der A. I. GmbH erbracht, sondern der J. W. Gesellschaft m.b.H., deren Gesellschafter zu 25 % und deren Geschäftsführer er sei. Bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung sei keine einzige Zahlung der A. I. GmbH an A. W. erfolgt. Es gebe aus dieser Zeit auch keine Honorarnoten von A. W., die an die A. I. GmbH fakturiert wurden; vielmehr habe A. W. in dieser Zeit seine Leistungen als Geschäftsführer der J. W. Gesellschaft m.b.H. und somit dieser erbracht. Die Rechnungen seien durch die J. W. Gesellschaft m.b.H. an die A. I. GmbH gestellt worden und seien die Zahlungen an die J. W. Gesellschaft m.b.H. geleistet worden, wobei diesbezüglich ein Konvolut von Rechnungen in Vorlage gebracht wurde. Vor Erlangung der eigenen Gewerbeberechtigung gebe es somit keine einzige Zahlung der A. I. GmbH an A. W. und damit kein Entgelt im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG. Eine Versicherungspflicht

§ 4Abs 4 ASVG scheide somit auch in diesem Zeitraum aus.

A. W. sei in diesem Zeitraum zwar persönlich tätig gewesen, aber nicht als freier Dienstnehmer der A. I. GmbH, sondern als Geschäftsführer der J. W. Gesellschaft m.b.H.Aber auch für den Zeitraum zwischen Abschluss des Werkvertrages am 2.10.2007 bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler am 11.06.2008 scheide eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG aus, weil A. W. in diesem Zeitraum kein Entgelt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG bezogen habe. Er habe in dieser Zeit seine Leistungen auch tatsächlich nicht der A. römisch eins. GmbH erbracht, sondern der J. W. Gesellschaft m.b.H., deren Gesellschafter zu 25 % und deren Geschäftsführer er sei. Bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung sei keine einzige Zahlung der A. römisch eins. GmbH an A. W. erfolgt. Es gebe aus dieser Zeit auch keine Honorarnoten von A. W., die an die A. römisch eins. GmbH fakturiert wurden; vielmehr habe A. W. in dieser Zeit seine Leistungen als Geschäftsführer der J. W. Gesellschaft m.b.H. und somit dieser erbracht. Die Rechnungen seien durch die J. W. Gesellschaft m.b.H. an die A. römisch eins. GmbH gestellt worden und seien die Zahlungen an die J. W. Gesellschaft m.b.H. geleistet worden, wobei diesbezüglich ein Konvolut von Rechnungen in Vorlage gebracht wurde. Vor Erlangung der eigenen Gewerbeberechtigung gebe es somit keine einzige Zahlung der A. römisch eins. GmbH an A. W. und damit kein Entgelt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Eine Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG scheide somit auch in diesem Zeitraum aus. A. W. sei in diesem Zeitraum zwar persönlich tätig gewesen, aber nicht als freier Dienstnehmer der A. römisch eins. GmbH, sondern als Geschäftsführer der J. W. Gesellschaft m.b.H. Der Beschwerde sei daher im vollen Umfang stattzugeben und der Bescheid der SGKK zur Gänze aufzuheben. 20. Am 28.11.2017 gab die SGKK eine Stellungnahme ab. Darin wurde lediglich darauf hingewiesen, dass seit 7.3.2017 ein Konkursverfahren über die A. I. GmbH anhängig sei.

diversen rechtlichen Ausführungen wurde argumentiert, entscheidend für das anhängige Beschwerdeverfahren sei, ob der Masseverwalter in das Verfahren eingetreten ist oder nicht; sollte dies nicht erfolgt sei, so sei das Beschwerdeverfahren einzustellen. Sollte der Masseverwalter hingegen in das Verfahren eingetreten sein, so werde um Bekanntgabe des Inhalts seiner Äußerungen ersucht und werde dann allenfalls auch auf das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 15.11.2017 eingegangen.20. Am 28.11.2017 gab die SGKK eine Stellungnahme ab. Darin wurde lediglich darauf hingewiesen, dass seit 7.3.2017 ein Konkursverfahren über die A. römisch eins. GmbH anhängig sei.

diversen rechtlichen Ausführungen wurde argumentiert, entscheidend für das anhängige Beschwerdeverfahren sei, ob der Masseverwalter in das Verfahren eingetreten ist oder nicht; sollte dies nicht erfolgt sei, so sei das Beschwerdeverfahren einzustellen. Sollte der Masseverwalter hingegen in das Verfahren eingetreten sein, so werde um Bekanntgabe des Inhalts seiner Äußerungen ersucht und werde dann allenfalls auch auf das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 15.11.2017 eingegangen.

  1. Ebenfalls am 28.11.2017 gab der rechtsfreundliche Vertreter von A. W. eine Stellungnahme ab. Darin bestätigte dieser lediglich, dass A. W. im Zeitraum vom 11.6.2008 bis zum 30.9.2012 das Gewerbe eines Immobilientreuhänders angemeldet gehabt habe und auch bei der SVA pflichtversichert gewesen sei.
  2. Mit Schreiben vom 6.12.2017 übermittelte das BVwG der SGKK und dem rechtsfreundlichen Vertreter von A. W. das Schreiben vom 27.11.2017 von RA Mag. C. H. als Masseverwalter im Konkursverfahren der A. I. GmbH und räumte ihnen eine (weitere) Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
  3. Mit Schreiben vom 6.12.2017 übermittelte das BVwG der SGKK und dem rechtsfreundlichen Vertreter von A. W. das Schreiben vom 27.11.2017 von RA Mag. C. H. als Masseverwalter im Konkursverfahren der A. römisch eins. GmbH und räumte ihnen eine (weitere) Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
  4. Am 20.12.2017 gab die SGKK eine inhaltliche Stellungnahme ab. Eingangs führte die SGKK aus, die Arbeitszeit von A. W. sei zwar größtenteils frei einteilbar gewesen, jedoch sei seine Anwesenheit zu Bürozeiten vorausgesetzt worden, zwischen A. W. und der A. I. GmbH sei ein Dauerschuldverhältnis vereinbart worden, der Arbeitsort von A. W. sei ausschließlich das Büro der A. I. GmbH gewesen, die Vermittlungstätigkeit von A. W. sei von den Geschäftsführern kontrolliert worden, A. W. habe seine Arbeitsleistung persönlich erbringen müssen bzw. sei er lediglich während seiner urlaubsbedingten Abwesenheiten von der Geschäftsführerin vertreten worden, die A. I. GmbH sei die einzige Auftraggeberin von A. W. gewesen und habe A. W. regelmäßige, monatliche Zahlungen in selber Höhe bezogen. Vor diesem Hintergrund sei von einer Dienstnehmereigenschaft von A. W. im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG auszugehen.Eingangs führte die SGKK aus, die Arbeitszeit von A. W. sei zwar größtenteils frei einteilbar gewesen, jedoch sei seine Anwesenheit zu Bürozeiten vorausgesetzt worden, zwischen A. W. und der A. römisch eins. GmbH sei ein Dauerschuldverhältnis vereinbart worden, der Arbeitsort von A. W. sei ausschließlich das Büro der A. römisch eins. GmbH gewesen, die Vermittlungstätigkeit von A. W. sei von den Geschäftsführern kontrolliert worden, A. W. habe seine Arbeitsleistung persönlich erbringen müssen bzw. sei er lediglich während seiner urlaubsbedingten Abwesenheiten von der Geschäftsführerin vertreten worden, die A. römisch eins. GmbH sei die einzige Auftraggeberin von A. W. gewesen und habe A. W. regelmäßige, monatliche Zahlungen in selber Höhe bezogen. Vor diesem Hintergrund sei von einer Dienstnehmereigenschaft von A. W. im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. Falls jedoch das BVwG der Ansicht sein sollte, dass A. W. die Dienstnehmereigenschaft nicht erfüllt, so sei in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob er freier Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG war und in Folge eine Versicherungspflicht

§ 4Abs 1 i

Vm Abs 4 ASVG bestand. A. W. habe seine Leistungen persönlich zu erbringen gehabt und seien die Betriebsmittel von der A. I. GmbH zur Verfügung gestellt worden. Der VwGH habe im gegenständlich ergangenen Erkenntnis vom 23.12.2016 ausgesprochen, dass die laufende "Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten sowie die Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte" kein Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit darstelle; A. W. habe sich im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet.Falls jedoch das BVwG der Ansicht sein sollte, dass A. W. die Dienstnehmereigenschaft nicht erfüllt, so sei in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob er freier Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG war und in Folge eine Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG bestand. A. W. habe seine Leistungen persönlich zu erbringen gehabt und seien die Betriebsmittel von der A. römisch eins. GmbH zur Verfügung gestellt worden. Der VwGH habe im gegenständlich ergangenen Erkenntnis vom 23.12.2016 ausgesprochen, dass die laufende "Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten sowie die Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte" kein Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit darstelle; A. W. habe sich im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet. Für den Fall, dass von Seiten des BVwG die Dienstnehmereigenschaft

§ 4Abs 2 ASVG verneint werden sollte, sei A.

W. wegen Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen im Übrigen während des gesamten Beschäftigungszeitraums bei der A. I. GmbH vom 2.10.2007 bis 19.3.2012 als freier Dienstnehmer

§ 4Abs. 4 ASVG anzusehen und liege daher eine Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 i

Vm Abs 4 ASVG vor: Zwar sei "gemäß § 4 Abs 4 lit a ASVG eine Pflichtversicherung

diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn eine Person aufgrund dieser Tätigkeit bereits

§ 2

Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert ist, jedoch besteht die Möglichkeit, dass jemand mehrere Erwerbstätigkeiten (selbständig und unselbständig) nebeneinander ausübt. Jede einzelne versicherungspflichtige Tätigkeit begründet ein eigenes Versicherungsverhältnis mit jeweils eigener Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage."Für den Fall, dass von Seiten des BVwG die Dienstnehmereigenschaft

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verneint werden sollte, sei A. W. wegen Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen im Übrigen während des gesamten Beschäftigungszeitraums bei der A. römisch eins. GmbH vom 2.10.2007 bis 19.3.2012 als freier Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anzusehen und liege daher eine Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG vor: Zwar sei "gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG eine Pflichtversicherung

diesem Gesetz ausgeschlossen, wenn eine Person aufgrund dieser Tätigkeit bereits

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG versichert ist, jedoch besteht die Möglichkeit, dass jemand mehrere Erwerbstätigkeiten (selbständig und unselbständig) nebeneinander ausübt. Jede einzelne versicherungspflichtige Tätigkeit begründet ein eigenes Versicherungsverhältnis mit jeweils eigener Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage." 24. Am 21.12.2017 gab der rechtsfreundliche Vertreter von A. W. eine weitere Stellungnahme ab. Darin führte er aus, die Leistungsabrechnung im Zeitraum Oktober 2007 bis Juni 2008 sie deshalb über die J. W. GmbH erfolgt, da A. W. aufgrund der fehlenden Gewerbeberechtigung keine Firma anmelden und somit auch keine Rechnungen legen habe können. Die Leistung sei ausschließlich von ihm persönlich erbracht worden.

Anmeldung des Gewerbes habe er die Leistungen über die Firma A. W. abgerechnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Am 02.10.2007 wurde zwischen der (seinerzeitigen) A. I. GmbH und A. W. eine als "Werkvertrag" bezeichnete schriftliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:1.
  3. Am 02.10.2007 wurde zwischen der (seinerzeitigen) A. römisch eins. GmbH und A. W. eine als "Werkvertrag" bezeichnete schriftliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen: "I. Herr XXXX übernimmt es, ab
  4. Oktober 2007 für die XXXX die in Punkt II. angeführten Tätigkeiten durchzuführen.Herr römisch 40 übernimmt es, ab
  5. Oktober 2007 für die römisch 40 die in Punkt römisch zwei. angeführten Tätigkeiten durchzuführen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass Herr XXXX diese Tätigkeit selbständig erbringt und er über den erforderlichen Gewerbeschein verfügt, der in Kopie diesem Vertrag beigelegt wird.Ausdrücklich festgehalten wird, dass Herr römisch 40 diese Tätigkeit selbständig erbringt und er über den erforderlichen Gewerbeschein verfügt, der in Kopie diesem Vertrag beigelegt wird. Herr XXXX arbeitet bei freier Zeiteinteilung als selbständiger Unternehmer, ist nicht weisungsgebunden und wird als solcher sein Einkommen selbst versteuern.Herr römisch 40 arbeitet bei freier Zeiteinteilung als selbständiger Unternehmer, ist nicht weisungsgebunden und wird als solcher sein Einkommen selbst versteuern. II.römisch zwei. Der Aufgabenbereich von XXXX beinhaltet die Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten und Anlageobjekten sowie die Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte.Der Aufgabenbereich von römisch 40 beinhaltet die Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten und Anlageobjekten sowie die Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte. Herr XXXX ist berechtigt,

eigenem Ermessen Provisionsvereinbarungen mit Kunden zu treffen.Herr römisch 40 ist berechtigt,

eigenem Ermessen Provisionsvereinbarungen mit Kunden zu treffen. Bei totalem Provisionsverzicht ist eine Absprache mit der XXXX erforderlich.Bei totalem Provisionsverzicht ist eine Absprache mit der römisch 40 erforderlich. Sollte die XXXX die Ausführung eines von Herrn XXXX vorgeschlagenen Geschäftes

weislich und schriftlich ablehnen, so steht es Herrn XXXX frei, dieses Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu betreiben. Für derartige Geschäfte sind zwischen der XXXX und Herrn XXXX schriftliche Vereinbarungen zu treffen.Sollte die römisch 40 die Ausführung eines von Herrn römisch 40 vorgeschlagenen Geschäftes

weislich und schriftlich ablehnen, so steht es Herrn römisch 40 frei, dieses Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu betreiben. Für derartige Geschäfte sind zwischen der römisch 40 und Herrn römisch 40 schriftliche Vereinbarungen zu treffen. III.römisch drei. Herr XXXX erhält für jene Geschäfte, die ausschließlich auf seine Vermittlungstätigkeit zurückzuführen sind, eine Subprovision in Höhe von 40 % der gesamten vereinnahmten Vermittlungsprovision.Herr römisch 40 erhält für jene Geschäfte, die ausschließlich auf seine Vermittlungstätigkeit zurückzuführen sind, eine Subprovision in Höhe von 40 % der gesamten vereinnahmten Vermittlungsprovision. Die Subprovision ist fällig

definitivem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der XXXX und

Legung einer schriftlichen und

vollziehbaren Abrechnung für den jeweiligen Geschäftsfall. Sollte kein Zahlungseingang erfolgen, so steht Herrn XXXX auch kein Provisionsanspruch zu.Die Subprovision ist fällig

definitivem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der römisch 40 und

Legung einer schriftlichen und

vollziehbaren Abrechnung für den jeweiligen Geschäftsfall. Sollte kein Zahlungseingang erfolgen, so steht Herrn römisch 40 auch kein Provisionsanspruch zu. Weitere Subprovisionen sind durch Herrn XXXX selbst zu leisten oder werden von seiner Provision in Abzug gebracht.Weitere Subprovisionen sind durch Herrn römisch 40 selbst zu leisten oder werden von seiner Provision in Abzug gebracht. Es wird eine monatliche Provisionsakontierung für den Zeitraum vom

  1. Oktober 2007 bis
  2. September 2009 in Höhe von EUR 2.300,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart, welche mit der 40-%igen Subprovision aufgerechnet wird. Sollte bei Ausscheiden von XXXX dieses ausbezahlte Provisionsakonto höher sein als die bis dahin verdiente Provision, so gilt als vereinbart, dass seitens Herrn XXXX keine Rückzahlung zu leisten ist.Sollte bei Ausscheiden von römisch 40 dieses ausbezahlte Provisionsakonto höher sein als die bis dahin verdiente Provision, so gilt als vereinbart, dass seitens Herrn römisch 40 keine Rückzahlung zu leisten ist. IV.römisch vier. Herr XXXX verpflichtet sich, sämtliche kundenrelevanten Daten, deren Kenntnis er im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt, strengstens zu verwahren und ausschließlich im Interesse der XXXX zu handeln.Herr römisch 40 verpflichtet sich, sämtliche kundenrelevanten Daten, deren Kenntnis er im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt, strengstens zu verwahren und ausschließlich im Interesse der römisch 40 zu handeln. V.römisch fünf. Alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Betriebsaufwendungen (Kfz-, Übernachtungs-, Bewirtungskosten etc.) sind von Herrn XXXX zu tragen."Alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Betriebsaufwendungen (Kfz-, Übernachtungs-, Bewirtungskosten etc.) sind von Herrn römisch 40 zu tragen." [...] 1.
  3. (Erst) mit 11.6.2008 erlangte A. W. eine aktive Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder (eingeschränkt auf Immobilienmakler) und unterlag als solcher ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung

§ 2Abs 1 Z 1 GSVG.

Diese Pflichtversicherung

§ 2

Abs 1 Z 1 GSVG dauerte bis zum 30.9.2012 - somit über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinaus - an.1.2. (Erst) mit 11.6.2008 erlangte A. W. eine aktive Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder (eingeschränkt auf Immobilienmakler) und unterlag als solcher ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Diese Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG dauerte bis zum 30.9.2012 - somit über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinaus - an. 1.

  1. A. W. wurde bereits vor Erlangung der Gewerbeberechtigung auf Grundlage des "Werkvertrages" vom 2.10.2007 für die A. I. GmbH persönlich tätig. In diesem Zeitraum erfolgte die Abrechnung der Leistungen von A. W. über die J. W. GmbH, deren Gesellschafter (Anteil: 25 %) und deren Geschäftsführer A. W. war. Konkret wurden der A. I. GmbH monatlich beginnend mit November 2007 jene laut Werkvertrag zwischen der A. I. GmbH und A. W. vereinbarten € 2.300 Provisionsakontierung durch die J. W. GmbH in Rechnung gestellt.1.
  2. A. W. wurde bereits vor Erlangung der Gewerbeberechtigung auf Grundlage des "Werkvertrages" vom 2.10.2007 für die A. römisch eins. GmbH persönlich tätig. In diesem Zeitraum erfolgte die Abrechnung der Leistungen von A. W. über die J. W. GmbH, deren Gesellschafter (Anteil: 25 %) und deren Geschäftsführer A. W. war. Konkret wurden der A. römisch eins. GmbH monatlich beginnend mit November 2007 jene laut Werkvertrag zwischen der A. römisch eins. GmbH und A. W. vereinbarten € 2.300 Provisionsakontierung durch die J. W. GmbH in Rechnung gestellt. 1.
  3. A. W. war in seiner Tätigkeit für die A. I. GmbH vollkommen weisungsfrei, hatte keinerlei vorgegebene Dienstzeit, konnte kommen und gehen, wann er wollte und benötigte auch für eine längere Abwesenheit nicht die Zustimmung der A. I. GmbH.1.
  4. A. W. war in seiner Tätigkeit für die A. römisch eins. GmbH vollkommen weisungsfrei, hatte keinerlei vorgegebene Dienstzeit, konnte kommen und gehen, wann er wollte und benötigte auch für eine längere Abwesenheit nicht die Zustimmung der A. römisch eins. GmbH. A. W. wurde im Büro der A. I. GmbH ein Schreibtisch zugewiesen und erhielt er auch eine Einschulung in das betriebsinterne EDV-System. In dieses Programm wurden alle relevanten Daten von Vermittlungsobjekten eingegeben.A. W. wurde im Büro der A. römisch eins. GmbH ein Schreibtisch zugewiesen und erhielt er auch eine Einschulung in das betriebsinterne EDV-System. In dieses Programm wurden alle relevanten Daten von Vermittlungsobjekten eingegeben. Das Entgelt von A. W. bestand ausschließlich in der von ihm verdienten Provision und mussten sämtliche in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehenden Kosten, wie etwa solche für die Verwendung eines Fahrzeuges, von ihm selbst getragen werden. A. W. war es erlaubt, neben seiner Tätigkeit für die A. I. GmbH Projekte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermitteln, dies jedoch ohne hierfür die Betriebsmittel der A. I. GmbH zu verwenden.A. W. war es erlaubt, neben seiner Tätigkeit für die A. römisch eins. GmbH Projekte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermitteln, dies jedoch ohne hierfür die Betriebsmittel der A. römisch eins. GmbH zu verwenden. 1.
  5. Am 19.03.2012 wurde der Vertrag mit A. W. von der A. I. GmbH mit sofortiger Wirkung aufgelöst.1.
  6. Am 19.03.2012 wurde der Vertrag mit A. W. von der A. römisch eins. GmbH mit sofortiger Wirkung aufgelöst. 1.
  7. Am 05.06.2012 übergab A. W. der SGKK eine von ihm erstellte schriftliche Aufstellung, die darauf abzielte, als Dienstnehmer der A. I. GmbH angesehen zu werden. Dies führte in weiterer Folge zu einer Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben bei der A. I. GmbH und kam die SGKK dabei zu dem Ergebnis, dass A. W. als Dienstnehmer der A. I. GmbH anzusehen sei. Dies führte zum gegenständlichen Bescheid sowie zur

verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages. Weiters wurden der A. I. GmbH durch das Finanzamt S.-Stadt Abgabennachforderungen vorgeschrieben.1.6. Am 05.06.2012 übergab A. W. der SGKK eine von ihm erstellte schriftliche Aufstellung, die darauf abzielte, als Dienstnehmer der A. römisch eins. GmbH angesehen zu werden. Dies führte in weiterer Folge zu einer Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben bei der A. römisch eins. GmbH und kam die SGKK dabei zu dem Ergebnis, dass A. W. als Dienstnehmer der A. römisch eins. GmbH anzusehen sei. Dies führte zum gegenständlichen Bescheid sowie zur

verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages. Weiters wurden der A. römisch eins. GmbH durch das Finanzamt S.-Stadt Abgabennachforderungen vorgeschrieben. 1.

  1. Mit Beschluss vom 30.3.2016, Zl. 4 Ob37/16v, führte der OGH im Rahmen eines Zivilverfahrens zwischen A. W. und der A. I. GmbH aus, gegenständlich sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (und ebenso des Bundesfinanzgerichts), die von einem Werkvertragsverhältnis ausgegangen waren - die Annahme eines freien Dienstverhältnisses zwischen A. W. und der A. I. GmbH nahe liegend.1.
  2. Mit Beschluss vom 30.3.2016, Zl. 4 Ob37/16v, führte der OGH im Rahmen eines Zivilverfahrens zwischen A. W. und der A. römisch eins. GmbH aus, gegenständlich sei - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (und ebenso des Bundesfinanzgerichts), die von einem Werkvertragsverhältnis ausgegangen waren - die Annahme eines freien Dienstverhältnisses zwischen A. W. und der A. römisch eins. GmbH nahe liegend. Wörtlich führte der OGH im erwähnten Beschluss etwa aus: "Zutreffend haben die Vorinstanzen das Bestehen eines "echten" Arbeitsvertrags (erkennbar) verneint. ... Vor allem unter Berücksichtigung der vom Kläger völlig frei zu gestaltenden Arbeitsweise und Arbeitszeiteinteilung und des Umstands, dass er - abgesehen von den Vorgaben zur Nutzung des EDV-Programms und der Pflicht, die Zustimmung der beklagten Partei einzuholen, wenn ein Kunde provisionsfrei gestellt werden sollte - frei von Weisungen agieren konnte und auch durch ein Konkurrenzverbot nicht beschränkt war, ist mangels ausreichender persönlicher Abhängigkeit des Klägers ein "echter" Arbeitsvertrag zu verneinen. ... Die bisher getroffenen Feststellungen indizieren hingegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen freien Dienstvertrags. ... Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Er ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. ... Im Zusammenhang mit der Prüfung der Sozialversicherungspflicht von Verträgen hat der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen Vertragsverhältnisse, die von ihrer Gestaltung mit dem hier zu prüfenden vergleichbar sind, als freie Dienstverhältnisse qualifiziert. ... Diesen Fällen lag - ebenso wie dem hier zu prüfenden Vertragsverhältnis - zugrunde, dass im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen die wesentlichen Betriebsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, die Dienstnehmer sich ihre Arbeit und Arbeitszeit frei einteilen konnten und sie nicht an Weisungen gebunden waren. ... Das Berufungsgericht hat (ausschließlich) wegen der erfolgsabhängigen Bezahlung das Vorliegen eines Werkvertrags bejaht. Diese Beurteilung greift zu kurz. Zum einen lässt sich eine solche aus den Feststellungen nicht zwingend ableiten. Es steht lediglich fest, dass die Provisionen während des Vertragsverhältnisses immer höher als die Akontozahlungen waren. ... Selbst wenn man davon ausgeht, dass die beklagte Partei kein Lohnfixum schuldete, wäre deswegen nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit bzw einen Werkvertrag zu schließen.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Sozialversicherungspflicht begründet eine provisionsbezogene Entlohnung allein noch keinen Werkvertrag .... Somit steht einer Versicherungspflicht

§ 4

Abs 4 ASVG auch nicht das Fehlen einer erfolgsunabhängigen Entlohnung zwingend entgegen."Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auch nicht das Fehlen einer erfolgsunabhängigen Entlohnung zwingend entgegen." 1.8. In seinem Erkenntnis vom 23.12.2016, Zl. Ra 2016/08/0144, führte der VwGH - ebenso wie der OGH - aus, es sei verfehlt, hier von Dienstleistungen von A. W. im Rahmen eines Werkvertrages auszugehen, habe sich A. W. doch zur Erbringung von Dienstleistungen für die A. I. GmbH im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet. Vielmehr hätte sich das BVwG mit der Frage, ob ein freies Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG vorgelegen ist, befassen müssen. In diesem Zusammenhang betonte der VwGH abschließend, es wäre fallbezogen insbesondere festzustellen gewesen, ob und in welchem Zeitraum A. W. über eine - die Pflichtversicherung

§ 2

Abs 1 Z 1 GSVG begründende - Gewerbeberechtigung verfügt hat, zumal

§ 4Abs 4 lit.

a ASVG eine Pflichtversicherung (u.a.)

§ 2

Abs 1 Z 1 GSVG jene

§ 4Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 4 ASVG ausschließt.1.8. In seinem Erkenntnis vom 23.12.2016, Zl. Ra 2016/08/0144, führte der VwGH - ebenso wie der OGH - aus, es sei verfehlt, hier von Dienstleistungen von A. W. im Rahmen eines Werkvertrages auszugehen, habe sich A. W. doch zur Erbringung von Dienstleistungen für die A. römisch eins. GmbH im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet. Vielmehr hätte sich das BVwG mit der Frage, ob ein freies Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen ist, befassen müssen. In diesem Zusammenhang betonte der VwGH abschließend, es wäre fallbezogen insbesondere festzustellen gewesen, ob und in welchem Zeitraum A. W. über eine - die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG begründende - Gewerbeberechtigung verfügt hat, zumal

Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG eine Pflichtversicherung (u.a.)

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG jene

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG ausschließt. 1.

  1. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7.3.2017 wurde über die A. I. GmbH das Konkursverfahren eröffnet und RA Mag. C. H. zum Masseverwalter bestellt, wobei dieser in das gegenständliche Verfahren eintrat.1.
  2. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7.3.2017 wurde über die A. römisch eins. GmbH das Konkursverfahren eröffnet und RA Mag. C. H. zum Masseverwalter bestellt, wobei dieser in das gegenständliche Verfahren eintrat.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK sowie durch ergänzende Erhebungen des BvWG insbesondere in Form von Gewährung von Parteiengehör, der Tätigung von Datenbankabfragen und Auskunftsersuchen an die SVA betreffend die Pflichtversicherung von A. W.

dem GSVG sowie der Einsichtnahme in die zitierten Entscheidungen des OGH und VwGH. 2.

  1. Die Feststellungen zum Inhalt des "Werkvertrages" zwischen A. W. und der A. I. GmbH vom 2.10.2007 folgen aus ebendiesem.2.
  2. Die Feststellungen zum Inhalt des "Werkvertrages" zwischen A. W. und der A. römisch eins. GmbH vom 2.10.2007 folgen aus ebendiesem. 2.
  3. Die Feststellung, dass A. W. (erst) mit 11.6.2008 eine aktive Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder (eingeschränkt auf Immobilienmakler) erlangte und als solcher ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung

§ 2Abs 1 Z 1 GSVG unterlag, folgt aus entsprechenden Abfragen bzw.

Auskunftsersuchen an die SVA und steht auch seitens der Verfahrensparteien außer Streit.2.3. Die Feststellung, dass A. W. (erst) mit 11.6.2008 eine aktive Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder (eingeschränkt auf Immobilienmakler) erlangte und als solcher ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag, folgt aus entsprechenden Abfragen bzw. Auskunftsersuchen an die SVA und steht auch seitens der Verfahrensparteien außer Streit. 2.

  1. Die Feststellung, dass A. W. bereits vor Erlangung der Gewerbeberechtigung auf Grundlage des "Werkvertrages" vom 2.10.2007 für die A. I. GmbH persönlich tätig wurde und in diesem Zeitraum (bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung) die Abrechnung der Leistungen von A. W. über die J. W. GmbH erfolgte, deren Gesellschafter (Anteil: 25 %) und deren Geschäftsführer A. W. war, folgt aus dem - seitens der Verfahrensparteien unbestritten gebliebenen - Vorbringen des Masseverwalters der A. I. GmbH und ist dies auch insofern belegt, als der Masseverwalter im Beschwerdeverfahren Rechnungen in Vorlage brachte, wonach der A. I. GmbH monatlich beginnend mit November 2007 jene laut Werkvertrag zwischen der A. I. GmbH und A. W. vereinbarten € 2.300 Provisionsakontierung durch die J. W. GmbH in Rechnung gestellt wurden.2.
  2. Die Feststellung, dass A. W. bereits vor Erlangung der Gewerbeberechtigung auf Grundlage des "Werkvertrages" vom 2.10.2007 für die A. römisch eins. GmbH persönlich tätig wurde und in diesem Zeitraum (bis zur Erlangung der Gewerbeberechtigung) die Abrechnung der Leistungen von A. W. über die J. W. GmbH erfolgte, deren Gesellschafter (Anteil: 25 %) und deren Geschäftsführer A. W. war, folgt aus dem - seitens der Verfahrensparteien unbestritten gebliebenen - Vorbringen des Masseverwalters der A. römisch eins. GmbH und ist dies auch insofern belegt, als der Masseverwalter im Beschwerdeverfahren Rechnungen in Vorlage brachte, wonach der A. römisch eins. GmbH monatlich beginnend mit November 2007 jene laut Werkvertrag zwischen der A. römisch eins. GmbH und A. W. vereinbarten € 2.300 Provisionsakontierung durch die J. W. GmbH in Rechnung gestellt wurden. 2.
  3. Die oben getroffenen Feststellungen, dass A. W. bei seiner Tätigkeit für die A. I. GmbH weisungsfrei war, keinerlei vorgegebene Dienstzeit hatte, ihm im Büro der A. I. GmbH ein Schreibtisch zugewiesen wurde, dass er eine Einschulung in das betriebsinterne EDV-System erhielt, in das alle relevanten Daten von Vermittlungsobjekten eingegeben wurden, weiters die Feststellungen, dass das Entgelt von A. W. seitens der A. I. GmbH ausschließlich in der von ihm verdienten Provision bestand er sämtliche in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehenden Kosten, wie etwa solche für die Verwendung eines Fahrzeuges, von ihm selbst zu tragen waren, dass es ihm erlaubt war, neben seiner Tätigkeit für die A. I. GmbH Projekte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermitteln, dies jedoch ohne hierfür die Betriebsmittel der A. I. GmbH zu verwenden, beruhen einerseits auf dem "Werkvertrag" vom 2.10.2007 - dass der Werkvertrag nicht seinem Inhalt

tatsächlich gelebt wurde, wurde nicht behauptet - und sind andererseits letztlich auch seitens der Verfahrensparteien unbestritten geblieben. Einzig etwa im Hinblick auf die Frage der Arbeitszeiten räumte die SGKK zwar ein, dass A. W. eine frei einteilbare Arbeitszeit hatte, fügte jedoch hinzu, dass eine Anwesenheit von A. W. zu Bürozeiten notwendig gewesen bzw. vorausgesetzt worden sei; diesbezüglich sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Gleiches gilt etwa auch für den Umstand, dass die SGKK die (ausdrücklich vereinbarte) Weisungsfreiheit von A. W. zwar nicht generell in Abrede stellte, allerdings betonte, dass ihm "sachliche und persönliche Weisungen für den internen Betrieb und hinsichtlich der Abrechnung" (so z.B. zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2017) erteilt worden seien. Auch diesbezüglich sei näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.2.5. Die oben getroffenen Feststellungen, dass A. W. bei seiner Tätigkeit für die A. römisch eins. GmbH weisungsfrei war, keinerlei vorgegebene Dienstzeit hatte, ihm im Büro der A. römisch eins. GmbH ein Schreibtisch zugewiesen wurde, dass er eine Einschulung in das betriebsinterne EDV-System erhielt, in das alle relevanten Daten von Vermittlungsobjekten eingegeben wurden, weiters die Feststellungen, dass das Entgelt von A. W. seitens der A. römisch eins. GmbH ausschließlich in der von ihm verdienten Provision bestand er sämtliche in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehenden Kosten, wie etwa solche für die Verwendung eines Fahrzeuges, von ihm selbst zu tragen waren, dass es ihm erlaubt war, neben seiner Tätigkeit für die A. römisch eins. GmbH Projekte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermitteln, dies jedoch ohne hierfür die Betriebsmittel der A. römisch eins. GmbH zu verwenden, beruhen einerseits auf dem "Werkvertrag" vom 2.10.2007 - dass der Werkvertrag nicht seinem Inhalt

tatsächlich gelebt wurde, wurde nicht behauptet - und sind andererseits letztlich auch seitens der Verfahrensparteien unbestritten geblieben. Einzig etwa im Hinblick auf die Frage der Arbeitszeiten räumte die SGKK zwar ein, dass A. W. eine frei einteilbare Arbeitszeit hatte, fügte jedoch hinzu, dass eine Anwesenheit von A. W. zu Bürozeiten notwendig gewesen bzw. vorausgesetzt worden sei; diesbezüglich sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Gleiches gilt etwa auch für den Umstand, dass die SGKK die (ausdrücklich vereinbarte) Weisungsfreiheit von A. W. zwar nicht generell in Abrede stellte, allerdings betonte, dass ihm "sachliche und persönliche Weisungen für den internen Betrieb und hinsichtlich der Abrechnung" (so z.B. zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2017) erteilt worden seien. Auch diesbezüglich sei näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Schließlich sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die A. I. GmbH seinerzeit in ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) diverse Beweisanträge (etwa im Hinblick auf Arbeitszeit und Weisungsfreiheit von A. W.) gestellt hatte, allerdings stehen die nunmehr getroffenen, entscheidungswesentlichen Feststellungen dem Grunde

im Einklang mit dem Vorbringen der (seinerzeitigen) A. I. GmbH, sodass diesen Beweisanträgen nicht weiter

zukommen ist.Schließlich sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die A. römisch eins. GmbH seinerzeit in ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) diverse Beweisanträge (etwa im Hinblick auf Arbeitszeit und Weisungsfreiheit von A. W.) gestellt hatte, allerdings stehen die nunmehr getroffenen, entscheidungswesentlichen Feststellungen dem Grunde

im Einklang mit dem Vorbringen der (seinerzeitigen) A. römisch eins. GmbH, sodass diesen Beweisanträgen nicht weiter

zukommen ist. 2.

  1. Die getroffenen Feststellungen zur Auflösung des "Werkvertrages", zur daraufhin durchgeführten GPLA-Prüfung sowie zu den Entscheidungen des OGH und des VwGH ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt bzw. den erwähnten Entscheidungen. 2.
  2. Die Feststellungen betreffend Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der A. I. GmbH und zur Bestellung von RA Mag. C. H. zum Masseverwalter beruhen auf einer Einsichtnahme in das Firmenbuch; mit Schreiben vom 27.11.2017 hat der Masseverwalter zudem seinen Eintritt in das Verfahren bekannt gegeben.2.
  3. Die Feststellungen betreffend Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der A. römisch eins. GmbH und zur Bestellung von RA Mag. C. H. zum Masseverwalter beruhen auf einer Einsichtnahme in das Firmenbuch; mit Schreiben vom 27.11.2017 hat der Masseverwalter zudem seinen Eintritt in das Verfahren bekannt gegeben.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde 3.
  5. Allgemeine rechtliche Grundlagen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  6. Rechtliche Grundlagen im ASVG 3.2.
  7. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  8. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch

§ 7nur eine Teilversicherung begründet:

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch

Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] [....]
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) [....] wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder

§ 2Abs.

1 und 2 FSVG versichert sind [....]a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder

Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind [....] 3.2.

  1. § 539a ASVG lautet:3.2.
  2. Paragraph 539 a, ASVG lautet:

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten

diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen

diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes

diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5)Die Grundsätze,

denen

  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung

den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten

diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten

diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.3.

der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.3.3.

der Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die - im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art

bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH vom 2.4.2008, Zl. 2007/08/0107).Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die - im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art

bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH vom 2.4.2008, Zl. 2007/08/0107). Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit,

welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH v. 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003;Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit,

welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH v. 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003; v. 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN; v. 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024). Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E 17.11.2004, 2001/08/0131). Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (VwGH v. 13.8.2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH v. 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188; v. 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044). 3.

  1. Im konkreten Fall bedeutet das: 3.4.
  2. Zur Frage, ob A. W. in einem Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG bei der (seinerzeitigen) A. I. GmbH stand:3.4.
  3. Zur Frage, ob A. W. in einem Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bei der (seinerzeitigen) A. römisch eins. GmbH stand: Letztlich geht aus dem gesamten bisherigen Verfahren klar hervor, dass A. W. seine Arbeitsweise und Arbeitszeit im Hinblick auf seine Tätigkeiten für die A. I. GmbH frei gestalten konnte, dass er - abgesehen von den Vorgaben zur Nutzung des EDV-Programms und der Pflicht, die Zustimmung der A. I. GmbH einzuholen, wenn ein Kunde provisionsfrei gestellt werden sollte - frei von Weisungen agieren konnte und auch durch ein Konkurrenzverbot nicht beschränkt war. Insofern mangelt es an der persönlichen Abhängigkeit von A. W. im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG.Letztlich geht aus dem gesamten bisherigen Verfahren klar hervor, dass A. W. seine Arbeitsweise und Arbeitszeit im Hinblick auf seine Tätigkeiten für die A. römisch eins. GmbH frei gestalten konnte, dass er - abgesehen von den Vorgaben zur Nutzung des EDV-Programms und der Pflicht, die Zustimmung der A. römisch eins. GmbH einzuholen, wenn ein Kunde provisionsfrei gestellt werden sollte - frei von Weisungen agieren konnte und auch durch ein Konkurrenzverbot nicht beschränkt war. Insofern mangelt es an der persönlichen Abhängigkeit von A. W. im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang freilich, dass die SGKK zwar einräumte, dass A. W. eine frei einteilbare Arbeitszeit hatte, sie fügte jedoch hinzu, dass eine Anwesenheit von A. W. zu Bürozeiten notwendig gewesen bzw. vorausgesetzt worden sei. Dabei stützt sich die SGKK offensichtlich auf die zeugenschaftlichen Aussagen von A. W. vom 25.1.2013, wonach seine Arbeitszeit zwar "größtenteils frei einteilbar" gewesen sei, dessen ungeachtet sei jedoch zu Bürozeiten seine Anwesenheit "meist notwendig gewesen", um seine Tätigkeit ordentlich ausüben zu können. Dies bedingt allerdings - in einer Gesamtabwägung - noch keine persönliche Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG. Vielmehr liegt es hier in der Natur der Sache, dass ein entsprechender Kundenkontakt, etwa per Telefon oder per E-Mail, zumeist während üblicher Bürozeiten stattfindet; unstrittig ist jedenfalls, dass A. W. seitens der A. I. GmbH keine fixen Dienstzeiten vorgegeben worden waren.Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang freilich, dass die SGKK zwar einräumte, dass A. W. eine frei einteilbare Arbeitszeit hatte, sie fügte jedoch hinzu, dass eine Anwesenheit von A. W. zu Bürozeiten notwendig gewesen bzw. vorausgesetzt worden sei. Dabei stützt sich die SGKK offensichtlich auf die zeugenschaftlichen Aussagen von A. W. vom 25.1.2013, wonach seine Arbeitszeit zwar "größtenteils frei einteilbar" gewesen sei, dessen ungeachtet sei jedoch zu Bürozeiten seine Anwesenheit "meist notwendig gewesen", um seine Tätigkeit ordentlich ausüben zu können. Dies bedingt allerdings - in einer Gesamtabwägung - noch keine persönliche Abhängigkeit im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Vielmehr liegt es hier in der Natur der Sache, dass ein entsprechender Kundenkontakt, etwa per Telefon oder per E-Mail, zumeist während üblicher Bürozeiten stattfindet; unstrittig ist jedenfalls, dass A. W. seitens der A. römisch eins. GmbH keine fixen Dienstzeiten vorgegeben worden waren. Was im Übrigen den Einwand der SGKK anbelangt, A. W. sei zwar nicht generell weisungsgebunden gewesen, allerdings seien ihm "sachliche und persönliche Weisungen für den internen Betrieb und hinsichtlich der Abrechnung" (so z.B. die SGKK zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2017) erteilt worden, so ist Folgendes anzumerken: Mit den "Weisungen für den internen Betrieb" meint die SGKK offensichtlich diverse im Akt befindliche E-Mails der Geschäftsführung der A. I. GmbH (unter anderem) an A. W. Diese betreffen allesamt die Nutzung des EDV-Systems, z. B. die Handhabung des Outlook-Programmes oder die Speicherung von archivierten Objekten. Auch daraus kann jedoch noch keine persönliche Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG abgeleitet werden, zumal sich diese "Weisungen" ausschließlich auf die Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel der A. I. GmbH bezogen und insofern geradezu typische Anordnungen an freie Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG, die ja die Betriebsmittel ihres Dienstgebers verwenden (siehe dazu sogleich), darstellen. Bei seiner "inhaltlichen" Tätigkeit - nämlich der Akquisition von Immobilien- und Anlagenobjekten sowie der Vermittlung von Käufern und Verkäufern für diese Objekte - unterlag A. W. hingegen keinerlei Weisungen.Was im Übrigen den Einwand der SGKK anbelangt, A. W. sei zwar nicht generell weisungsgebunden gewesen, allerdings seien ihm "sachliche und persönliche Weisungen für den internen Betrieb und hinsichtlich der Abrechnung" (so z.B. die SGKK zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2017) erteilt worden, so ist Folgendes anzumerken: Mit den "Weisungen für den internen Betrieb" meint die SGKK offensichtlich diverse im Akt befindliche E-Mails der Geschäftsführung der A. römisch eins. GmbH (unter anderem) an A. W. Diese betreffen allesamt die Nutzung des EDV-Systems, z. B. die Handhabung des Outlook-Programmes oder die Speicherung von archivierten Objekten. Auch daraus kann jedoch noch keine persönliche Abhängigkeit im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG abgeleitet werden, zumal sich diese "Weisungen" ausschließlich auf die Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel der A. römisch eins. GmbH bezogen und insofern geradezu typische Anordnungen an freie Dienstnehmer im Sinne von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, die ja die Betriebsmittel ihres Dienstgebers verwenden (siehe dazu sogleich), darstellen. Bei seiner "inhaltlichen" Tätigkeit - nämlich der Akquisition von Immobilien- und Anlagenobjekten sowie der Vermittlung von Käufern und Verkäufern für diese Objekte - unterlag A. W. hingegen keinerlei Weisungen. Mit "Weisungen hinsichtlich der Abrechnung" meint die SGKK schließlich offensichtlich jene im Akt befindliche SMS eines Mitarbeiters der A. I. GmbH an A. W. betreffend die Geltendmachung eines Vermittlungshonorars an eine Kundin. Diese SMS lautet wörtlichMit "Weisungen hinsichtlich der Abrechnung" meint die SGKK schließlich offensichtlich jene im Akt befindliche SMS eines Mitarbeiters der A. römisch eins. GmbH an A. W. betreffend die Geltendmachung eines Vermittlungshonorars an eine Kundin. Diese SMS lautet wörtlich " ... Wir werden weder klagen noch abtreten. Das ist definitiv. Es wurde ganz einfach verabsäumt eine Vereinbarung zu treffen ...". Auch daraus kann im konkreten Fall keine persönliche Abhängigkeit von A. W. abgeleitet werden. Diesbezüglich ist nämlich wiederum auszuführen, dass diese "Weisung" nicht die Gestaltung der "inhaltlichen" Tätigkeit von A. W. betrifft. Darüber hinaus wäre bei den von A. W. für die A. I. GmbH vermittelten Geschäften auch nur die A. I. GmbH zur Klagserhebung berechtigt gewesen, wurde von den Kunden doch ausschließlich dieser gegenüber die Vermittlungsprovision geschuldet, während A. W. bei Zahlungseingang Anspruch auf Subprovision gegen die A. I. GmbH gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund kann die SMS "Wir werden weder klagen noch abtreten" nur als bloße Information der A. I.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.