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{'item': 'L504 2130448-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlL504 2130448-1 SpruchL504 2130448-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 14.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak stattgegeben und gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 14.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak stattgegeben und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten brachte die bP Beschwerde ein. Am 08.01.2018 wurde dem BVwG vom Bundesamt ein Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 18.12.2017 übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die bP an der von ihr gegenüber dem Meldeamt angegebenen Wohnanschrift 1100, Wien, XXXX , nicht bekannt ist. An dieser Wohnanschrift wohnt seit einem Monat und 10 Tagen bereits eine - im Bericht näher benannte - syrische Familie und wurde von dieser für die Polizei glaubhaft angegeben, dass ihr die bP gänzlich unbekannt sei bzw. nicht dort wohne. Aus dem Bericht ergibt sich, dass die Polizei beabsichtigte eine amtliche Abmeldung einzuleiten.Am 08.01.2018 wurde dem BVwG vom Bundesamt ein Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 18.12.2017 übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die bP an der von ihr gegenüber dem Meldeamt angegebenen Wohnanschrift 1100, Wien, römisch 40 , nicht bekannt ist. An dieser Wohnanschrift wohnt seit einem Monat und 10 Tagen bereits eine - im Bericht näher benannte - syrische Familie und wurde von dieser für die Polizei glaubhaft angegeben, dass ihr die bP gänzlich unbekannt sei bzw. nicht dort wohne. Aus dem Bericht ergibt sich, dass die Polizei beabsichtigte eine amtliche Abmeldung einzuleiten. Eine Abfrage im ZMR am 13.02.2018 ergab, dass eine amtliche Abmeldung noch nicht erfolgt ist. Die bP ist dort seit 27.06.2016 gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. 1. Feststellungen: Die bP ist seit zumindest Anfang November 2017 nicht mehr an der von ihr der Meldebehörde und damit den Asylinstanzen bekannt gegebenen Anschrift 1100, Wien, XXXX aufhältig und hat auch keine Änderung bekannt gegeben. Ein Aufenthaltsort der bP bzw. eine andere aktuelle Wohnanschrift kann amtswegig nicht festgestellt werden. Eine Entscheidung ist ohne weitere Einvernahme nicht möglich.Die bP ist seit zumindest Anfang November 2017 nicht mehr an der von ihr der Meldebehörde und damit den Asylinstanzen bekannt gegebenen Anschrift 1100, Wien, römisch 40 aufhältig und hat auch keine Änderung bekannt gegeben. Ein Aufenthaltsort der bP bzw. eine andere aktuelle Wohnanschrift kann amtswegig nicht festgestellt werden. Eine Entscheidung ist ohne weitere Einvernahme nicht möglich. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung ergibt sich aus den nicht in Zweifel gezogenen Ermittlungsergebnissen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche vor Ort an der von der bP angegebenen Wohnanschrift ermittelten und in der Wohnung aufhältige Personen befragten. Die bP ist dort unbekannt bzw. nimmt dort nicht Unterkunft. Bei einer Meldung im ZMR handelt es sich lediglich um ein Indiz, dass die darin genannte Person an dieser Adresse Unterkunft nimmt und wird dies gegenständlich durch die nicht in Zweifel zu ziehenden Ermittlungsergebnisse der Polizei widerlegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 24 AsylGParagraph 24, AsylG

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  2. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  3. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  4. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  5. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Die bP hat sich gem. § 24 Abs 1 Z 1 AsylG dem gegenständlichen Verfahren entzogen, weil sie während des von ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens, unter Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung, ihren aktuellen, tatsächlichen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben hat noch dieser amtswegig leicht festzustellen war. Da die Sache ohne Verhandlung als nicht entscheidungsreif anzusehen ist, war das Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs 2 AsylG einzustellen.Die bP hat sich gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem gegenständlichen Verfahren entzogen, weil sie während des von ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens, unter Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung, ihren aktuellen, tatsächlichen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben hat noch dieser amtswegig leicht festzustellen war. Da die Sache ohne Verhandlung als nicht entscheidungsreif anzusehen ist, war das Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2130448.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.