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{'item': 'L504 2170007-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlL504 2170007-1 SpruchL504 2170007-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die mj. beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 12.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak stattgegeben und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Die mj. beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 12.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak stattgegeben und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten brachte die unbegleitete minderjährige bP durch ihren gesetzlichen Vertreter - dieser bevollmächtigte für das Beschwerdeverfahren den Verein Menschenrechte - Beschwerde ein. Am 23.01.2018 wurde vom Land Salzburg, Grundversorgung, Abteilung Soziales, mitgeteilt, dass die bP mit 08.01.2018 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen wurde, da sie unbekannten Aufenthaltes sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der für die Einstellung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist unbekannten Aufenthaltes und wurde deshalb vom Land Salzburg mit 08.01.2018 aus der Grundversorgung abgemeldet. Ein anderweitiger Aufenthaltsort bzw. aktuelle, tatsächliche Wohnanschrift wurde nicht mitgeteilt und konnte auch amtswegig nicht leicht eruiert werden. Der maßgebliche, asylrechtliche Sachverhalt steht nicht fest. Die bP hat sich dem Verfahren entzogen. 2. Beweiswürdigung: Das anhängige Beschwerdeverfahren ist evident. Das BVwG hegt keine Zweifel an der Mitteilung des Landes Salzburg. Soweit die bP noch immer im ZMR aufscheint, so ist anzumerken, dass die Meldung im ZMR lediglich Indizcharakter hat, aber keinen Beweis darstellt, dass sich die bP dort tatsächlich aufhält. Vielmehr ergibt sich Gegenteiliges glaubhaft aus der Meldung des für die Betreuung zuständigen Landes Salzburg. Gegenständlich ist das Land Salzburg, konkret die Kinder und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, gesetzliche Vertreterin der unbegleiteten minderjährigen bP. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens § 24 AsylGParagraph 24, AsylG

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  2. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  3. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  4. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  5. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.§ 25 AsylG
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Paragraph 25, AsylG Die bP hat sich gem. § 24 Abs 1 Z 1 AsylG dem gegenständlichen Verfahren entzogen, weil ihr Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung unbekannt ist und sich dieser auch amtswegig nicht leicht feststellen ließ. Eine Entscheidung kann ohne weitere Einvernahme nicht gefällt werden. Das Verfahren war daher gem. § 24 Abs 2 AsylG einzustellen.Die bP hat sich gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem gegenständlichen Verfahren entzogen, weil ihr Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung unbekannt ist und sich dieser auch amtswegig nicht leicht feststellen ließ. Eine Entscheidung kann ohne weitere Einvernahme nicht gefällt werden. Das Verfahren war daher gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2170007.1.00

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