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{'item': 'L507 2126812-1'}

Obsah (13)§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 121Art. 2§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4Artikel 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlL507 2126812-1 SpruchL507 2126812-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 14.01.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er vorbrachte, dass er wegen dem Krieg den Irak verlassen habe.
  2. Am 22.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er im XXXX mit der Polizeiakademie in Bagdad begonnen habe, am 09.06.2014 aber der Islamische Staat (IS) Mosul eingenommen und der IS von Informanten über den Besuch der Polizeiakademie erfahren habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zunächst zu einer Tante, welche ebenfalls in Mosul gelebt habe, gezogen. Der IS habe aber bei seiner Familie immer wieder nach dem Beschwerdeführer gefragt und auch begonnen Leute, die mit der Polizei in Verbindung gebracht worden seien, zu entführen, weshalb sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen habe, Mosul zu verlassen. Er sei nach Kirkuk zu Verwandten gegangen und habe dort ca. zwei Monate gelebt. Als er erfahren habe, dass sich die Situation in Mosul zugespitzt habe und Polizisten festgenommen worden seien, habe er sich dazu entschlossen, die Polizeiakademie in Bagdad ab Oktober 2014 weiter zu besuchen. Dort sei er jedoch von Kollegen belästigt worden, weil Mosul gestürzt worden und er Sunnit sei. Zudem sei seine Familie immer wieder belästigt worden, weil er die Polizeiakademie besucht habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb nach einer Woche die Polizeiakademie wieder verlassen und beschlossen auszureisen. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er unter anderem, einvernommen zu werden, zumal er die Polizeiakademie nicht regelmäßig besucht habe und geflüchtet sei.Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er im römisch 40 mit der Polizeiakademie in Bagdad begonnen habe, am 09.06.2014 aber der Islamische Staat (IS) Mosul eingenommen und der IS von Informanten über den Besuch der Polizeiakademie erfahren habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zunächst zu einer Tante, welche ebenfalls in Mosul gelebt habe, gezogen. Der IS habe aber bei seiner Familie immer wieder nach dem Beschwerdeführer gefragt und auch begonnen Leute, die mit der Polizei in Verbindung gebracht worden seien, zu entführen, weshalb sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen habe, Mosul zu verlassen. Er sei nach Kirkuk zu Verwandten gegangen und habe dort ca. zwei Monate gelebt. Als er erfahren habe, dass sich die Situation in Mosul zugespitzt habe und Polizisten festgenommen worden seien, habe er sich dazu entschlossen, die Polizeiakademie in Bagdad ab Oktober 2014 weiter zu besuchen. Dort sei er jedoch von Kollegen belästigt worden, weil Mosul gestürzt worden und er Sunnit sei. Zudem sei seine Familie immer wieder belästigt worden, weil er die Polizeiakademie besucht habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb nach einer Woche die Polizeiakademie wieder verlassen und beschlossen auszureisen. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er unter anderem, einvernommen zu werden, zumal er die Polizeiakademie nicht regelmäßig besucht habe und geflüchtet sei.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

4. Mit Bescheid des BFA vom 22.04.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2017 erteilt.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2017 erteilt. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass in der behaupteten Bedrohung kein asylrelevantes Motiv erkannt werden könne und die geschilderten Verfolgungshandlungen auch keine hohe Intensität aufweisen würden. Ach die Voraussetzungen für eine Verfolgung aufgrund der sozialen Gruppe der "Studenten der Polizeiakademie" lägen nicht vor und gebe es auch keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung von Sunniten. Infolge der derzeitig im Irak vorherrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 25.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2016 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 20.05.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass der Entscheidung keine einschlägigen Länderberichte zugrunde gelegt worden seien. Die herangezogenen Länderberichte seien zudem allgemein gehalten und würden sich nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen. Im Weiteren wurden auszugsweise Berichte zur Bedrohung von Polizisten durch den IS und andere islamische Gruppierungen sowie zur Lage von Sunniten im Irak zitiert. Zur vom BFA angeführten mangelnden Intensität wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht nur von Belästigungen berichtet habe, sondern auch dessen Familie vom IS vertrieben worden sei. Dies indiziere eine Verfolgungsgefahr und habe der Beschwerdeführer auch glaubhaft dargelegt, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung durch den IS - bis hin zur Ermordung - drohe. Polizisten würden auch zu den besonders gefährdeten Gruppen im Irak zählen. Auch die Lage für Sunniten im Irak sei äußerst schwierig. Der Beschwerdeführer unterliege als Sunnit, welcher aus Mosul stamme und die Polizeischule unentschuldigt verlassen habe, einem besonderen Verfolgungsrisiko. Es laufe höchstwahrscheinlich auch ein Prozess gegen den Beschwerdeführer im Irak, weil er die Polizeiakademie verlassen habe. Dies ergebe sich aus dem Vertrag, welchen der Beschwerdeführer beim Antritt seiner Ausbildung unterschrieben habe.
  2. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2016 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die am 20.05.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass der Entscheidung keine einschlägigen Länderberichte zugrunde gelegt worden seien. Die herangezogenen Länderberichte seien zudem allgemein gehalten und würden sich nicht auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen. Im Weiteren wurden auszugsweise Berichte zur Bedrohung von Polizisten durch den IS und andere islamische Gruppierungen sowie zur Lage von Sunniten im Irak zitiert. Zur vom BFA angeführten mangelnden Intensität wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht nur von Belästigungen berichtet habe, sondern auch dessen Familie vom IS vertrieben worden sei. Dies indiziere eine Verfolgungsgefahr und habe der Beschwerdeführer auch glaubhaft dargelegt, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung durch den IS - bis hin zur Ermordung - drohe. Polizisten würden auch zu den besonders gefährdeten Gruppen im Irak zählen. Auch die Lage für Sunniten im Irak sei äußerst schwierig. Der Beschwerdeführer unterliege als Sunnit, welcher aus Mosul stamme und die Polizeischule unentschuldigt verlassen habe, einem besonderen Verfolgungsrisiko. Es laufe höchstwahrscheinlich auch ein Prozess gegen den Beschwerdeführer im Irak, weil er die Polizeiakademie verlassen habe. Dies ergebe sich aus dem Vertrag, welchen der Beschwerdeführer beim Antritt seiner Ausbildung unterschrieben habe. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in einem Flüchtlingslager und gehe es ihr dort sehr schlecht. Der Beschwerdeführer sei im Irak individuell durch die Befragungen seiner Familie durch den IS betroffen und seien viele andere Polizisten oder Personen, welche mit der Polizei zu tun gehabt haben, vom IS ermordet worden. Bei einer Rückkehr in den Irak könne der Beschwerdeführer entsprechend den Länderberichten leicht vom IS ausfindig gemacht werden bzw. drohte ihm eine gezielte Verfolgung seitens der irakischen Regierung. In Mosul würde dem Beschwerdeführer die sofortige Ermordung drohen und bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Zudem werde dem Beschwerdeführer vom IS aufgrund dessen Verbindung zur Polizei eine regierungsfreundliche Gesinnung unterstellt, weshalb ihm eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung drohe. Seitens der Regierung werde dem Beschwerdeführer eine regierungsfeindliche Stellung unterstellt, zumal er Sunnit aus Mosul sei und die Polizeiakademie verlassen habe.
  3. Am 04.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
  4. Mit Schreiben vom 17.11.2017 wurde den Vertretern des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.08.2017 übermittelt und diese aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  5. Mit Schriftsatz vom 01.12.2017 erstattete die Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass aus dem übermittelten Länderinformationsblatt eindeutig das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungslage des Beschwerdeführers als Sunnit hervorgehe. Diesbezüglich wurde im Weiteren auf Passagen des Länderinformationsblattes verwiesen sowie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak gebe (VwGH Ra 2017/19/0141 vom 18.10.2017). Die Länderinformationen würden eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers als Sunniten, insbesondere auch weil der Beschwerdeführer aus Mosul stamme und ihm unterstellt werde, Mosul verraten bzw. mit dem IS sympathisiert zu haben, bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Sachverhalt 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus Mosul, wo er die Grundschule sowie ein Gymnasium besuchte und von 2011 bis 2013 Pädagogik studierte. Nach dem Abbruch des Studiums besuchte der Beschwerdeführer ab XXXX die Polizeiakademie in Bagdad, brach die Ausbildung aber im XXXX ab.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus Mosul, wo er die Grundschule sowie ein Gymnasium besuchte und von 2011 bis 2013 Pädagogik studierte. Nach dem Abbruch des Studiums besuchte der Beschwerdeführer ab römisch 40 die Polizeiakademie in Bagdad, brach die Ausbildung aber im römisch 40 ab. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind nach wie vor im Irak aufhältig. Seit November 2014 wohnen diese in einem Flüchtlingslager zwischen Mosul und Arbil. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus seiner engeren Heimat einer individuellen Verfolgung durch Mitglieder des IS, irakische Sicherheitskräfte oder schiitischen Milizen ausgesetzt war. 1.
  8. Zur Lage im Irak wird festgestellt: 1.2.
  9. Allgemeine politische Lage:

der Verfassung ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. In Artikel 117 der Verfassung wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region Iraks anerkannt. Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). Entlang dieser Linien hat sich die Parteienlandschaft gebildet. Angehörige der religiösen Minderheiten, die traditionell besonders im arabisch-kurdischen Grenzgebiet siedelten, haben teilweise eine eigene ethnisch-religiöse Identität bewahrt, betrachten sich häufig aber auch als Kurden oder Araber. Die vierten Parlamentswahlen fanden am

  1. April 2014 statt. Die gegenwärtige Regierung ist eine "Regierung der nationalen Einheit", die alle maßgeblichen Parteien des Landes umfasst. Die Regierung steht weiterhin vor Herkulesaufgaben. Ein Teil des Landes (v. a. Teile der Provinz Ninawa) ist immer noch durch die Terrororganisation IS besetzt, die seit Ende 2015 mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft wird. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen: Trotz positiver rechtlicher Rahmenbedingungen hat sich im Zuge der seit 2014 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen das Arbeitsumfeld für Menschenrechtsorganisationen deutlich verschlechtert. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs existiert seit
  2. Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, unterliegen in ihrer Registrierung keinen besonderen Einschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor gering. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs tätig sind. In Reaktion auf Beschwerden internationaler Partner hat die irakische Regierung das Registrierungsverfahren für ausländische NROs in Irak allerdings Mitte des Jahres2016 vereinfacht und beschleunigt. Die Rolle der Sicherheitskräfte: Die irakischen Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige und über 100.000 Polizisten umfassen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Im Rahmen der Unterstützung des Iraks im Kampf gegen IS bildet Italien Polizeikräfte (hälftig lokale und Bundespolizei) fort. Deutschland finanziert ein Vorhaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Förderung einer bürgernahen lokalen Polizei. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den von Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl a-Haq und Kata'ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Mit dem am 26.11.2016 verabschiedeten Gesetz über die Volksmobilisierung wurde der Versuch unternommen, einen Teil der Milizangehörigen in Strukturen unter dem formalen Oberbefehl des Premierministers zu überführen und einen Teil unter Zahlung eines Existenzminimums zu Demobilisieren. Der Ausgang dieses Experiments ist völlig offen. Die irakische Armee verfügt nicht über ausreichende Fähigkeiten oder Ausrüstung, um ihrem Auftrag gerecht zu werden. Die Schmach des weitgehend kampflosen Rückzugs gegenüber den IS-Kräften bei deren Vormarsch 2014 sitzt jedoch tief und führte in Teilen der Truppe zu einer hohen Motivation bei der Rückeroberung besetzter Gebiete. Die Professionalisierung der Armee und vor allem auch der Bundes- und lokalen Polizei wird im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition mit Hilfe internationaler Militär- und Polizeiausbildung unterstützt, darunter auch bis zu 150 Soldaten der Bundeswehr im sog. "Kurdistan Training Coordination Center" (KTCC).

Art. 121

der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa (Mosul). Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch den beiden großen Parteien KDP und PUK (s.o.) in ihren jeweiligen Einflussgebieten.

Artikel 121

, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa (Mosul). Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch den beiden großen Parteien KDP und PUK (s.o.) in ihren jeweiligen Einflussgebieten. Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind in Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung, Unternehmen und Organisationen als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Sie genießen keine Immunität. 1.2.2. Staatliche Repressionen: Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession. Politische Opposition: Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, nichtstaatliche oder paramilitärische Akteure, die abschrecken sollen, neue politische Bewegungen zu etablieren und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken. Einige sunnitische Politiker wurden unter dem Vorwurf von terroristischen Aktivitäten (oder der Beihilfe dazu) behindert, mussten fliehen oder wurden in absentia verurteilt. Das betraf u. a. den ehemaligen Vize-StP Al-Hashemi, ex-Finanzminister Issawi und den Abgeordneten Ahmad Al-Alwani. Die politische Atmosphäre im Land ist zudem durch ethnische Spannungen und Korruption belastet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit: Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein Gesetz in Aussicht, das es aber noch nicht gibt.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit: Die Verfassung vom 15.10.2005 (Artikel 38, C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein Gesetz in Aussicht, das es aber noch nicht gibt. Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Freiheit der Meinungsäußerung, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u. a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig.Artikel 38, A und B der Verfassung garantieren die Freiheit der Meinungsäußerung, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u. a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig. Religionsfreiheit: Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Art. 2Abs.

1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiöskonfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden.Religionsfreiheit: Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Artikel 2

, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiöskonfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und Assyrische Christen sowie einen für Armenier vor. Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht. Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hierkommt es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Rund 300.000 Jesiden wurden 2014 aus ihrem Stammland um Sindschar vertrieben und mussten tagelang ohne Wasser und Lebensmittel im Gebirge ausharren, bis sie gerettet werden konnten. Mitte November 2015 wurde Sindschar von kurdischen Sicherheitskräften zurückerobert, eine unzureichende Sicherheitslage, große Zerstörungen und Rivalitäten verschiedener Peschmergagruppierungen und Milizen machen bislang eine Rückkehr der Bevölkerung unmöglich. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis: Es liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayisch-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben oft ohne Ergebnis. Haftbesuche sind, auch für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), grundsätzlich möglich. Militärdienst: Es gibt keine Wehrpflicht. Nach der Auflösung der Sicherheitskräfte des Regimes von Saddam Hussein wurden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Bei der Einstellung in den Polizeidienst werden teilweise Schiiten bevorzugt. Geschlechtsspezifische Verfolgung: Irak war das erste Land im Mittleren Osten, welches Anfang 2014 einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolution 1325

(2000)zu Frauen, Frieden und Sicherheit verabschiedete. Die Region Kurdistan-Iraq hatte bereits 2013 eine Strategie zum Kampf gegen Gewalt gegen Frauen verabschiedet. In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament (Region Kurdistan: 30%) verankert. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 Frauen vertreten (von insgesamt 328 Abgeordneten). Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten. Die geschätzte Erwerbsquote unter Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 %. Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, rund 20% der Frauen werden vor ihrem
  1. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren. Kinderheirat wie auch sexuelle Ausbeutung werden dadurch begünstigt, dass 10% der irakischen Frauen Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien sind.Laut Artikel 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41, bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, rund 20% der Frauen werden vor ihrem
  2. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 - 14 Jahren. Kinderheirat wie auch sexuelle Ausbeutung werden dadurch begünstigt, dass 10% der irakischen Frauen Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien sind. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Der IS hat in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten das nach Meinung der Terrororganisation ‚richtige' islamische Recht angewandt, was zu massiven Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen, Kinder und Homosexuelle geführt hat. Frauen dort sind Berichten zufolge Opfer von Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung (auch in Mehrehen) und werden in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. In Mosul herrscht Beobachtern zufolge für Frauen Verschleierungszwang (Niqab). Nach Angaben der VN-Sonderbeauftragten gegen sexuelle Gewalt in Konflikten setzen der IS und andere Milizen sexuelle Gewalt systematisch als Mittel der Kriegsführung ein. Der VN-Sicherheitsrat verurteilte am
  3. August 2015 den Einsatz sexueller Gewalt in Syrien und Irak. Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Im August 2011 trat das kurdische Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden. Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. NROs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion. Im Zuge des IS-Vormarschs auf Sindschar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an IS-Kämpfer gegeben oder nach Syrien verkauft wurden. Viele Frauen und Mädchen sind auch durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass minderjährige Frauen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Frauen. Repressionen durch nicht-staatliche Akteure: Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Bereits seit 2013 hat das Erstarken der Terrorgruppe IS zur verstärkten Repression gegen die Zivilbevölkerung insbesondere in Ninawa geführt. Mit Ausbruch der Kämpfe in weiten Teilen Iraks seit Juni 2014 wurden auch schiitische Milizen mobilisiert, die Racheakte, einschließlich Vertreibungsaktionen, gegen sunnitische Iraker begehen. Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, schiitische und auch sunnitische Milizen (sowie, in geringerem Maße, weiterer Milizen der verschiedenen konfessionellen Minderheiten) besonders gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden. Durch die staatliche Akzeptanz, tlw. Führung und Bezahlung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. 1.2.
  4. Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen: Sicherheitslage: Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Seit Juni 2014 wird IS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft, was bewaffnete Auseinandersetzungen in den Provinzen Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din und Kirkuk sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge hat. Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert. Nach der Rückeroberung Mossuls Ende Juni 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi am
  5. August 2017 mit Tal-Afar eine weitere Stadt als vom "Islamischen Staat" (IS) befreit (Al-Jazeera 31.8.2017). Den "Staat", der die irakisch-syrische Grenze zum Teil aufgehoben hatte, gibt es nicht mehr. Die IS-Kontrollgebiete in Irak und in Syrien hängen nicht mehr zusammen. Die Hoffnung, dass der IS völlig zusammenbrechen würde, wenn er Mossul, die Hauptstadt seines "Kalifats", verliert, hat sich jedoch nicht erfüllt (Harrer 20.8.2017). Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen: Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von (Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der VN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Generalamnestie am
  6. August 2016 durch das irakische Parlament besteht jedoch Aussicht auf eine Verbesserung der Situation. Vereinzelte Fälle von Entlassungen wurden bereits bekannt. 1.2.
  7. Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten: Sunniten: Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es ihr weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Die Sunniten leben mehrheitlich in den am stärksten umkämpften Gebieten der Provinzen Anbar und Ninawa. Einige bekennen sich nicht mehr zu ihrer Konfession und versuchen dadurch, Benachteiligungen zu umgehen. Kurden: Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mosul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. Aus Gebieten, die durch kurdische Peschmerga vom IS zurückerobert wurden, wird teilweise berichtet, dass den vertriebenen sunnitischen und auch schiitischen arabischen Bewohnern eine Rückkehr nicht gestattet wird und Häuser von vermeintlichen IS-Kollaborateuren zerstört werden. Nach der Befreiung von Ortschaften aus den Händen der Terrormiliz IS kommt es teilweise im Nachgang zu Machtkämpfen um die Vorherrschaft im jeweiligen Gebiet; so wurde Sommer/Herbst 2016 über Zusammenstöße zwischen kurdischen Peschmerga und schiitischen Milizen in der Stadt Tuz Khurmatu berichtet. Christen: Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 -bis 400.000 Christen in Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft in Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschläge auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffe auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Region Kurdistan-Irak und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten dort darauf, dass die teilweise mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul, wie Qaraqosch sicher genug für eine Rückkehr sind. In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden. Turkmenen: Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum Kirkuk und im westlich von Mosul gelegenen Gebiet um Tal Afar. Im Distrikt Amerli in Salah al-Din wurden im August 2014 bis zu 20.000 schiitische Turkmenen von IS-Kräften eingeschlossen und belagert. Erst durch einen gemeinsamen Angriff von kurdischen Peschmerga, irakischen Sicherheitskräften und Milizen sowie durch amerikanische Luftunterstützung konnten sie befreit werden. Ende 2016 flüchteten tausende Turkmenen aus Tal Afar vor den Kampfhandlungen zur Rückeroberung der Stadt vom IS. Die Stadt Tal Afar wird von schiitischen und sunnitischen Turkmenen bewohnt. Ministerpräsident Abadi hat den schiitisch dominierten Kräften der Volksmobilisierung die Zusage abgerungen, nicht nach Tal Afar vorzustoßen, da sonst Racheakte der schiitischen Kräfte an den pauschal als IS-Kollaborateure abgestempelten sunnitischen Turkmenen zu befürchten wären. Jesiden: Die Zahl der monotheistisch-synkretistischen Jesiden in Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000 bis 500.
  8. Die Mehrzahl siedelte im Norden Iraks, v. a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Ninawa) und in der Provinz Dohuk. Für die Extremisten des IS sind Jesiden "Ungläubige" (sog. "Teufelsanbeter"), die mit dem Tod bestraft werden können. Die schwersten Menschenrechtsverletzungen an ihnen wurden bereits beschrieben. Viele Jesiden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak, ein großer Teil trägt sich mit Auswanderungsplänen. Außerdem gibt es in der Stadt Dohuk, nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Eine Rückkehr nach Sindschar war bis Ende 2016 kaum möglich, da sich nach der Befreiung aus den Händen des IS im Stadtgebiet verschiedene Milizen bekämpfen. Mandäer: Von den vor allem im Südirak lebenden Mandäern/Sabäern befinden sich von ehemals ca. 60.000 nur noch höchstens 5.000 Personen in Irak. Die Mandäer werden von radikalislamistischen Kreisen als "Ungläubige" angesehen, gegen die Gewalt und Entführung - teilweise mit dem Ziel der Zwangsbekehrung - als legitim angesehen werden. Da sie traditionell oft als Goldschmiede arbeiten, sind sie häufig Opfer finanziell motivierter Entführungen mit z. T. tödlichem Ausgang. Schabak: Die Schabak sind eine heterodoxe Glaubensgemeinschaft, die im
  9. Jahrhundert aus dem heutigen Aserbaidschan in den Nordirak einwanderte und heute ca. 100.000 Personen umfasst. Sie siedeln in Mosul und in Dörfern in der Ninawa-Ebene östlich der Stadt und sehen sich selbst teilweise als Schiiten an. Sie verfügen über eine eigene Sprache. Auch die Schabak wurden wiederholt Opfer von gezielten Angriffen, bisher aber nur außerhalb der Region Kurdistan-Irak. 1.2.
  10. Ausweichmöglichkeiten: Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. 2015 und 2016 sind weitere Flüchtlingslager entstanden. Auch wegen der eigenen Finanzkrise sieht sich die kurdische Regionalregierung nicht mehr in der Lage, weiter Flüchtlinge aufzunehmen. Auch die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen sind die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel für weitere Vertriebene fast vollständig geschlossen. Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre noch vom IS kontrollierte Heimat zurückkehren können, haben daher kaum eine Möglichkeit, einen sicheren Aufnahmeplatz in Irak zu finden. Ausnahmen stellen ggf. Familienangehörige in nicht umkämpften Landesteilen dar. 1.2.
  11. Menschenrechtslage: Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung: In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Es bestehen allerdings noch Vorbehalte gegen einzelne Bestimmungen, u. a. auch sogenannte Scharia-Vorbehalte. Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist Irak nicht beigetreten. Der Ministerrat hat bereits im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der Berufung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Der Kommission fehlt es jedoch an einem administrativen Unterbau.Die bereits in der irakischen Verfassung (Artikel 102,) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der Berufung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Der Kommission fehlt es jedoch an einem administrativen Unterbau. Folter: Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die VN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen.Artikel 37, ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die VN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen. Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern, systematische Folter abzustellen und internationale Standards einzuhalten. Das IKRK hat Zugang zu den Gefängnissen in der Region Kurdistan-Irak. Todesstrafe: Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen US-Besatzungsbehörde kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung am
  12. August 2004 unter Verweis auf die Ausnahmesituation in Irak aber wieder eingeführt. Derweil werden vor allem gegen IS-Kämpfer, die in fragwürdigen Prozessen überführt wurden, zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (2015: mind. 26 Hinrichtungen; 2016: bisher mind. 71 Hinrichtungen und über 123 neue Todesurteile). Am 21.08.2016 veröffentlichte so etwa das Justizministerium eine Erklärung über die Vollstreckung der Todesstrafe an 36 Verurteilten, denen Beteiligung an der Ermordung von 1.700 Rekruten im Militärlager Speicher bei Tikrit im Juni 2014 vorgeworfen worden war. Laut Angaben von Amnesty International dauerten die Verfahren lediglich wenige Stunden, wobei die Aussagen unter Folter erzwungen wurden. Problematisch sind zudem die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag u.a. auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art.Problematisch sind zudem die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag u.a. auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher "Art". Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz. In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Am
  13. August 2015 wurden erstmals seit 2008 wieder drei Menschen hingerichtet. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen: Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Das auf Völkerrecht basierende Mandat der VN-Mission UNAMI, irakische Haftanstalten zu besuchen, konnte nicht umfassend wahrgenommen werden, da irakische Behörden UNAMI den Zugang zu verschiedenen Haftanstalten in mehreren Fällen verwehrten. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang. In den Haftanstalten der Region Kurdistan-Irak herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. 1.2.
  14. Rückkehrfragen: Europa - neben Schweden vor allem Deutschland - gilt als derzeit besonders erstrebenswerte Zielregion, wobei über die Lebensbedingungen in Europa idealisierte Vorstellungen verbreitet sind. Der Flüchtlingsstrom aus Irak in die Nachbarländer ist dagegen zurückgegangen. Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Mio.; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran, Ägypten, Libanon und die arabischen Golfstaaten. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer: Derzeit stellt sich für Irak prioritär die Frage nach der Rückkehr der 3,11 Mio. Binnenflüchtlinge. Nach und nach kehrt ein Teil von ihnen, bis Dezember 2016 ca. 1,27 Mio., in befreite Gebiete zurück, viele werden jedoch davon abgeschreckt, dass schiitische Milizen sunnitische Rückkehrer, aber teilweise auch sunnitische Milizen Rückkehrer anderer sunnitischer Stämme an der Rückkehr hindern. Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten zu beobachten. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Region Kurdistan-Irak kurz- und mittelfristig verbessern wird. Grundversorgung: Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Mio. der 36 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 und 2016 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des VN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung in Irak denen von Slums. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die VN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 USD/Tag). In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Dann wird Strom aus privaten Generatoren erzeugt. Von Ende Juli 2015, als die Stromausfälle einen neuen Höhepunkt erreichten, bis August 2016 haben zeitweise jeden Freitag Tausende von Bürgern in der Hauptstadt und anderen großen Städten des Landes gegen das Versagen des Staates demonstriert. Seither hat sich die Zahl der Demonstranten reduziert. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Region Kurdistan-Irak erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unterunter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste. Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen. Behandlung zurückgeführter Iraker: Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab. Während Rückführungen in die Region Kurdistan-Irak auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Schweden, Großbritannien und Australien führen vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Im September 2016 begann ein informeller Migrationsdialog zwischen EU-Mitgliedstaaten und dem irakischen Innenministerium, der auch das Thema Rückführungen umfassen soll. Einreisekontrollen: Irakische Reisepässe, die nach dem 17.06.1999 abgelaufen sind, bleiben zur Rückkehr nach Irak gültig. Die Regierung erkennt die vom alten Regime für ungültig erklärten Pässe der Serie H im Rahmen ihrer Gültigkeitsdaten an. Pässe der Serie M werden seit 01.01.2007 nicht mehr anerkannt, Pässe der Serie N sind seit 01.01.2008 nicht mehr gültig. Es sind vereinzelt noch Pässe der Serie S im Umlauf, die mittlerweile von den EU-Staaten, Jordanien und den USA nicht mehr anerkannt werden. Von 2006 bis 2009 gab die Regierung Pässe der Serie G aus, seit dem 01.10.2010 werden nur noch Pässe der Serie A ausgestellt. Die Pässe der alten Serie G behalten ihre Gültigkeit. Irakische Blanko-Pässe der Serie A 4091901 -bis A 4150000 sind nicht mehr gültig; diese stammten aus der Provinz Anbar. Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3DBarcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen, v. a. können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, Pässe auszustellen. An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen - auch kurzfristig - gerechnet werden. Die Türkei erkennt grundsätzlich jedes Dokument, das zur Einreise in die Türkei berechtigt, auch für den Transit nach Irak an. Voraussetzung dafür ist aber ein gültiges Transitvisum, auch für Passersatzdokumente. Die türkische Regierung steht organisierten Rückführungsaktionen von irakischen Staatsangehörigen nach Irak via Türkei ablehnend gegenüber. Personen, die aus EU-Mitgliedstaaten in die Türkei eingereist sind und in ihren Reisedokumenten, z. B. in Flüchtlingsausweisen, Vermerke wie "nicht gültig für Irak" tragen, wird die Ausreise aus der Türkei Richtung Irak nicht gestattet. Im Übrigen ist die Einreise nach Irak aus der Türkei (Grenze zur Region Kurdistan-Irak bei Zakho) grundsätzlich mit allen gültigen Reisedokumenten möglich, sofern an das kurdische Grenzpersonal eine ‚‚Verwaltungsgebühr'' (ca. 50 USD) bezahlt wird. Es gibt Berichte, dass der Grenzübertritt an der türkisch-irakischen Grenze bei Ibrahim Khalil insbesondere auf irakischer Seite bisweilen willkürlich gehandhabt wird. Abschiebewege: Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Germania, Royal Jordanian, Middle East Airlines) und Sulaymaniya (Turkish Airlines, Germania). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Dies wird nach Angaben der IOM von der jordanischen Regierung unterstützt. Zudem werden in geringem Umfang straffällig gewordene Iraker, die aus den kurdischen Gebieten stammen und dort noch Familie haben, aus Deutschland dorthin zurückgeführt. Die Rückkehr über Syrien ist wegen des dortigen Bürgerkriegs nicht zumutbar. Über Kuwait sind irakische Staatsangehörige nur in sehr geringer Zahl nach Irak eingereist. Dabei nutzen sie in der Regel den Landweg über den Grenzposten zwischen Kuwait und Irak Richtung Basra. Sie müssen hierbei ein militärisches Sperrgebiet durchfahren; dazu ist eine Sondergenehmigung der kuwaitischen Regierung erforderlich. Die Grenze zwischen Irak und Kuwait ist ansonsten vollständig abgeriegelt. Kuwait schließt weiterhin aus, bei möglichen Rückführungen aus Deutschland behilflich zu sein. Die Rückkehr für Iraker aus westlichen Ländern über Saudi-Arabien ist derzeit ausgeschlossen. Die Grenze zwischen Saudi-Arabien und Irak ist geschlossen (z. B. nur der Grenzübergang Arar wird einmal jährlich ausschließlich für Mekka-Pilger nach Mekka geöffnet). Saudi-Arabien hat 2015 den Bau eines Grenzzauns entlang der gesamten Grenze abgeschlossen. 1.2.
  15. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten: Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Quellen: -Strichaufzählung Deutsches auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017 -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA - Irak, Stand 24.08.2017
  16. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den Verwaltungsakt des BFA; * Mündliche Verhandlung am 04.10.2016; * Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers; * Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 2.
  17. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  18. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit sowie der Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Identitätsdokumente. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Der Besuch der Polizeiakademie von XXXX 2014 sowie eine Woche im XXXX 2014 in Bagdad geht aus dem vorgelegten Studentenausweis, aus dem Verwaltungsbefehl des irakischen Innenministeriums sowie aus den diesbezüglich gleichlautenden, widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers hervor.Der Besuch der Polizeiakademie von römisch 40 2014 sowie eine Woche im römisch 40 2014 in Bagdad geht aus dem vorgelegten Studentenausweis, aus dem Verwaltungsbefehl des irakischen Innenministeriums sowie aus den diesbezüglich gleichlautenden, widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers hervor. 2.
  19. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Der Beschwerdeführer führte seine Ausreise einerseits darauf zurück, dass sich Mitglieder des IS mehrmals bei seiner Familie des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, weil dieser die Polizeiakademie besuchen würde, und andererseits, weil ihm von Kollegen in der Polizeiakademie vorgeworfen worden sei, Sunnit zu sein und Mosul verraten zu haben. Der ca. fünfmonatige Besuch der Polizeiakademie im Jahr 2014 wurde - wie oben dargelegt - vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt und kann entsprechend dem nachvollziehbaren und gleichlautenden Vorbringen hinsichtlich der verbalen Vorwürfe seiner Studienkollegen davon ausgegangen werden, dass es sich auch hierbei um ein glaubwürdiges Vorbringen handelt. In den geschilderten Verfolgungshandlungen kann jedoch keine asylrelevante Intensität erkannt werden (siehe dazu die rechtliche Beurteilung) und kann aus der Darstellung seiner Ausreisegründe auch keine gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete und nachhaltige Verfolgungsgefahr abgeleitet werden, zumal er vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegte, dass Mitglieder des IS lediglich nach ihm gefragt hätten und er im Rahmen seiner Ausbildung von Kollegen aufgrund seiner Herkunft (Mosul) und Religionszugehörigkeit (Sunnit) ausschließlich verbal belästigt worden sei. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch keiner bestimmten sozialen Gruppe - etwa der Polizisten bzw. Polizeischüler oder überhaupt der Angehörigen der Sicherheitskräfte - Gruppe angehört. So wurde der Ausdruck der sozialen Gruppe, der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, wonach eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des Flüchtling in Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793). Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse: Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, S. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch keiner bestimmten sozialen Gruppe - etwa der Polizisten bzw. Polizeischüler oder überhaupt der Angehörigen der Sicherheitskräfte - Gruppe angehört. So wurde der Ausdruck der sozialen Gruppe, der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, wonach eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst vergleiche Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des Flüchtling in Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793). Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse: Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann vergleiche die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, S. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward). Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Neufassung der "Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt:Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Artikel 10, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Neufassung der "Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner Litera d, eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (ehemaligen) Polizeischüler handelt, nicht geschlossen werden kann, dass er im Irak wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde oder ihm deswegen Schutz verweigert würde. Unter Heranziehung obiger Ausführungen hinsichtlich der Kriterien zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist davon auszugehen, dass Polizisten bzw. Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bzw. Ausbildung bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen sie Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Ebenso verfügen diese Personen im Irak über keine deutlich abgegrenzte Identität, sodass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Die Beschwerde hält den Erwägungen der belangten Behörde auch nichts Substantiiertes entgegen. Dafür, dass Anhänger des Islamischen Staates (IS) dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt hätten, fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal er zu keinem Zeitpunkt in persönlichen Kontakt mit Anhängern des Islamischen Staates trat. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nur vom Hörensagen (von seinen Eltern) über die vermeintlichen Befragungen berichten konnte, bestätigte er sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung, dass die Mitglieder des IS lediglich nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Den Verdacht, wonach ihm etwas zustoßen könnte, gründete er lediglich darauf, dass damals der IS angefangen habe, Leute, die mit der Polizei eine Verbindung gehabt haben, zu entführen. Eine dahingehende Drohung gegen den Beschwerdeführer selbst behauptete er hingegen mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer behauptete somit keine konkreten Verfolgungshandlungen seiner Person gegenüber und stellte bloß die Vermutung in den Raum, dass ihm von Mitgliedern des IS eine oppositionell politische Gesinnung unterstellt werde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich daher ohne das Hinzutreten weiterer individueller Umstände - welche beim Beschwerdeführer nicht vorliegen - keine unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von internationalem Schutz relevanten Rückschlüsse. Einerseits kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass er als Polizeischüler vom IS entführt werden sollte. Zudem steht in Anbetracht der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak außer Zweifel, dass die staatlichen Sicherheitskräfte willens sind, dem Islamischen Staat entgegenzutreten und diese Bemühungen gerade in letzter Zeit auch erfolgreich verlaufen sind. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer kein Polizeischüler mehr bzw. gehört den Sicherheitskräften nicht mehr an und wäre im Fall einer Rückkehr in den Irak auch dieser besonders gefährdeten Berufsgruppe - unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sicherheitslage - nicht mehr zugehörig. Ferner ist unter Hinweis auf die getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak und der Rückeroberung Mosuls festzuhalten, dass sich die Milzen des Islamischen Staates landesweit seit Monaten in der Defensive befinden und angesichts des beständigen Fortschrittes der Sicherheitskräfte bei der Befreiung ehemals vom Islamischen Staat faktisch beherrschter Gegenden auch in der Zukunft nicht mit einem neuerlichen militärischen Erstarken des Islamischen Staates zu rechnen ist. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Milizen des Islamischen Staates etwa durch Schläfer noch in der Lage sind, Anschläge zu verüben. Dessen ungeachtet können die Milizen des Islamischen Staates in jenen Gebieten nicht mehr offen operieren, die von irakischen Sicherheitskräften zurückerlangt wurden, sodass dort aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur mehr mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des Islamischen Staates und damit einhergehender Anschlagskriminalität zu rechnen ist. Da im Rückehrfall von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt Mosul auszugehen ist, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass keine Rückkehr des Beschwerdeführers in ein Gebiet stattfinden würde, welches von den Milizen des Islamischen Staates kontrolliert wird und der Beschwerdeführer daher insbesondere nicht den von diesen aufgebauten pseudostaatlichen Strukturen wie etwa eigenen Gerichten unterworfen wäre. Ein neuerliches Vordringen des Islamischen Staates nach Mosul und damit einhergehende Kampfhandlungen können ebenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine Bedrohung durch Schläfer ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht gegeben, zumal es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb sich Mitglieder des IS im Rückkehrfall gerade für den Beschwerdeführer interessieren sollten. Selbst wenn ihnen der Beschwerdeführer noch bekannt sein sollte, war dieser lediglich fünf Monate Schüler an der Polizeiakademie. Das heißt, er war weder in hervorgehobener Stellung tätig, noch ist er sonst aufgrund in seiner Person liegender Merkmale hervorgestochen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen den Terroristen des IS und den irakischen Sicherheitskräften um einen asymmetrischen Konflikt handelt und davon auszugehen ist, dass sich Angriffe von Schläfern entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge mit möglichst intensiver Verbreitung in den Medien eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politischen Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen wie etwa dem Beschwerdeführer - der als Polizeischüler den Sicherheitskräften nicht mehr angehört - aus dem Grund einer vormaligen Zugehörigkeit zu den Sicherheitskräften durch Schläfer des Islamischen Staates oder sonstige dort verblieben Anhänger ist im allgemeinen Kontext der Sicherheitslage im Irak schlicht nicht vorstellbar. Dafür, dass islamistische Gruppierungen im Irak auch ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte systematisch ermorden würden - wie vom Beschwerdeführer behauptet - fehlt jeglicher Anhaltspunkt in den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak und stellt sich das Vorbringen für das Bundesverwaltungsgericht als Mutmaßung dar, für die jeglicher objektive Anhaltspunkt fehlt. Die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ergab im Hinblick auf Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure im Herkunftsstaat ebenfalls kein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Bild. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Hinblick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte nicht, dass von Anhängern des IS ausgehende Anschläge insbesondere auf Sicherheitskräfte - wie vorstehend auch dargelegt - nach wie vor stattfinden. Eine individuelle Gefährdung des nicht mehr den Sicherheitskräften angehörenden Beschwerdeführers im Rückkehrfall wird damit aber nicht aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, dass ihn im Irak aufgrund des Abbruches seiner Ausbildung an der Polizeiakademie möglicherweise ein Prozess mit anschließender Haftstrafe erwarte oder er in anderer Weise von zivilen oder militärischen Behörden oder Gerichten gesucht werde, so ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er problemlos unter Verwendung seines zuvor beantragten Reisepasses, sohin unter seinem Namen die Ausreisekontrolle am Flughafen passieren konnte. Hinzu kommt, dass er im Oktober 2014 ohne weiteres seinen Personalausweis verlängern hat lassen (AS 39). Konsequenzen aufgrund des Abbruches seiner Ausbildung erscheinen daher wenig glaubhaft und nicht lebensnah, zumal jemand nach dem gefahndet wird, sicher nicht unbehelligt durch die Sicherheitskontrollen eines internationalen Flughafens unter staatlicher Kontrolle gelangt und somit völlig legal ausreisen konnte. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen des Abbruches der Ausbildung an der Polizeiakademie zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer war auch nicht dazu in der Lage dahingehende Beweismittel - wie etwa einen Haft- oder Suchbefehl - vorzulegen. Im Übrigen wäre nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Furcht vor Verfolgung im Fall der Desertion bzw. im konkreten Fall des Fernbleibens vom Unterricht an der Polizeiakademie nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen ist, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung im Vergleich zu Mitschülern anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen dem Abbruch der Ausbildung droht. Dass er als Sunnit aus Mosul während dem Besuch der Polizeiakademie in Bagdad wesentlich schlechter behandelt wurde als andere Personen, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer vermeinte in der mündlichen Verhandlung selbst, dass er bei der Aufnahme an der Akademie nicht nach seiner Religionszugehörigkeit gefragt worden sei und er auch nicht wisse, welche Studenten bzw. Mitschüler ebenfalls Sunniten gewesen seien, was zeigt, dass die Religion an der Polizeiakademie offenbar keine große Rolle spielte. Außer, dass er von Studienkollegen den Vorwurf hörte, Mosul "verkauft" zu haben, seien weder von Vorgesetzten noch von Ausbildern derartige Aussagen getätigt worden und bestätigte der Beschwerdeführer, dass es auch sonst mit den verantwortlichen Offizieren zu keinen Problemen gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer alleine aus in seiner Person gelegenen Gründen, die etwa auf seine ethnische oder religiöse Zugehörigkeit oder seine politische Gesinnung zurückzuführen wären, aufgrund des Abbruches der Polizeiakademie strafrechtlich verfolgt werden würde, konnte er somit nicht dartun. Nicht zuletzt konnte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keinen ihn betreffenden Vorfall mit schiitischen Milizen vor der Ausreise schildern, was ebenfalls gegen die maßgebliche Gefahr einer Bedrohung im Rückkehrfall spricht. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgebrachte Rückkehrbefürchtung in Bezug auf schiitische Milizen keine individuell gegen ihn gerichtete Gefährdung detailliert und nachvollziehbar dargelegt. In Zusammenschau mit den vorstehenden Ausführungen ist deshalb nicht von einer diesbezüglichen tatsächlichen Gefährdung des Beschwerdeführers seitens schiitischer Milizen auszugehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass von Milizen sämtliche Angehörigen des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak, immerhin mehrere Millionen Menschen, als vermeintliche Anhänger des Islamischen Staates systematisch entführt oder getötet werden. Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung dargelegt hat, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war. 2.
  20. Zur Lage im Herkunftsstaat Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er von Mitschülern an der Polizeiakademie verspottet worden sei und dass Mitglieder des IS (ohne weitere Konsequenzen) bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten. Dieses Vorbringen stellt jedoch keinen Eingriff dar, welcher eine asylrelevante Intensität erreichen würde. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre und genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er von Mitschülern an der Polizeiakademie verspottet worden sei und dass Mitglieder des IS (ohne weitere Konsequenzen) bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten. Dieses Vorbringen stellt jedoch keinen Eingriff dar, welcher eine asylrelevante Intensität erreichen würde. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre und genügt die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die geschilderten verbalen Kommentare der Mitstudenten bzw. die Nachfrage bei den Eltern durch Mitglieder des IS weisen nicht die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität auf. Diese liegt nur dann vor, wenn ein Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder

  1. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  2. a)beschriebenen Weise betroffen ist.Nach Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die
  3. a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder

  1. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  2. a)beschriebenen Weise betroffen ist. So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster: AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487).So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster: AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu Paragraph 3, unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu Paragraph 3, AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487). Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR U 16.06.2005, Berisha und Haljiti gegen Mazedonien, Nr. 18670/03). Der Beschwerdeführer behauptete das Mitglieder des IS vier bis fünf Mal bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten und Studienkollegen ihm vorgeworfen hätten, als Sunnit Mosul "verkauft" zu haben. Es sei jedoch nie zu einer persönlichen Konfrontation mit dem IS oder zu anderen erheblichen Eingriffen oder Gefährdungen gekommen. Geschehnisse dieser Art sind noch nicht als asylrelevant zu qualifizieren und war dem Vorbringen auch kein stichhaltiger Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass allfällige gravierendere Bedrohungen oder Eingriffe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Eine bloß subjektiv empfundene Furcht reicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, sondern müssen vielmehr (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs einen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen lassen (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 49, mwN). Personen, die sich ohne objektive Verfolgungsgefahr, also unbegründet iSd GFK, in einem psychischen Angstzustand befinden, sind nicht durch diese geschützt (vgl. Putzer/Rohrböck, ebendort).Eine bloß subjektiv empfundene Furcht reicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, sondern müssen vielmehr (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs einen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen lassen vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 49, mwN). Personen, die sich ohne objektive Verfolgungsgefahr, also unbegründet iSd GFK, in einem psychischen Angstzustand befinden, sind nicht durch diese geschützt vergleiche Putzer/Rohrböck, ebendort). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (vgl. auch Erkenntnis des VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt vergleiche auch Erkenntnis des VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN). 3.2.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L507.2126812.1.00

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