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{'item': 'L512 1430539-3'}

Obsah (17)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 68§ 28§ 56§ 58§ 4§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlL512 1430539-3 SpruchL512 1430539-3/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einze

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), reiste im Oktober 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), reiste im Oktober 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen der Einvernahmen gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Pakistan wegen der allgemeinen unsicheren bzw. schlechten Lage und zum anderen wegen privater Streitigkeiten verlassen habe. Eine Verfolgung seitens des Staates sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, der politischen Gesinnung und Religion wurde nicht vorgebracht. Der BF gab an, er sei Sunnit.römisch eins.
  4. Im Rahmen der Einvernahmen gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Pakistan wegen der allgemeinen unsicheren bzw. schlechten Lage und zum anderen wegen privater Streitigkeiten verlassen habe. Eine Verfolgung seitens des Staates sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, der politischen Gesinnung und Religion wurde nicht vorgebracht. Der BF gab an, er sei Sunnit. I.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 31.10.2012, Az.: 12 14.951-BAT wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 31.10.2012, Az.: 12 14.951-BAT wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. I.

  1. Dagegen erhob der BF in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.römisch eins.
  2. Dagegen erhob der BF in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. I.
  3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2012, Zl. E3 430.539-1/2012/6E, rechtskräftig mit 28.12.2012, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 31.10.2012, Az.: 12 14.951-BAT

§§ 3, 8, 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2012, Zl. E3 430.539-1/2012/6E, rechtskräftig mit 28.12.2012, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 31.10.2012, Az.: 12 14.951-BAT

Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. I.

  1. Am 04.06.2014 stellte der BF neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag seiner Antragstellung wurde vom BF dargetan, dass er seit der Entscheidung im Verfahren unter der Az.: 12 14.951 Österreich nicht verlassen habe. Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Neue Gründe habe er insofern, indem sein Bruder und der BF dasselbe Problem gehabt hätten, weswegen beide im Jahr 2009 aus Pakistan geflüchtet wären. Der Bruder des BF sei damals aus Pakistan geflüchtet. Vor ca. 4 Monaten sei sein Bruder nach Pakistan zurückgekehrt. Dort sei er wieder von denselben Leuten attackiert worden, weswegen die beiden das Land verlassen hätten. Auf den Bruder des BF sei geschossen worden, aber er sei nicht verletzt worden. Sie hätten ihn töten wollen. Der Bruder des BF sei erneut aus Pakistan geflüchtet. Jetzt habe der BF auch Angst bei der Rückkehr nach Pakistan von diesen Leuten getötet zu werden. Da der BF ein Christ sei, werde er vom Staat nicht unterstützt.römisch eins.
  2. Am 04.06.2014 stellte der BF neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag seiner Antragstellung wurde vom BF dargetan, dass er seit der Entscheidung im Verfahren unter der Az.: 12 14.951 Österreich nicht verlassen habe. Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Neue Gründe habe er insofern, indem sein Bruder und der BF dasselbe Problem gehabt hätten, weswegen beide im Jahr 2009 aus Pakistan geflüchtet wären. Der Bruder des BF sei damals aus Pakistan geflüchtet. Vor ca. 4 Monaten sei sein Bruder nach Pakistan zurückgekehrt. Dort sei er wieder von denselben Leuten attackiert worden, weswegen die beiden das Land verlassen hätten. Auf den Bruder des BF sei geschossen worden, aber er sei nicht verletzt worden. Sie hätten ihn töten wollen. Der Bruder des BF sei erneut aus Pakistan geflüchtet. Jetzt habe der BF auch Angst bei der Rückkehr nach Pakistan von diesen Leuten getötet zu werden. Da der BF ein Christ sei, werde er vom Staat nicht unterstützt. I.
  3. Am 30.06.2014 sowie 05.03.2015 wurde der BF vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") niederschriftlich befragt.römisch eins.
  4. Am 30.06.2014 sowie 05.03.2015 wurde der BF vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") niederschriftlich befragt. I.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 03.06.2015, Zl. 821495103/14676152, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 03.06.2015, Zl. 821495103/14676152, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. I.

  1. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.10 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2015, GZ: L512 1430539-2/6E wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Z1 Vw

GVG iVm § 68 Abs 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde zudem festgestellt, dass die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.

Das Erkenntnis erwuchs am 03.07.2015 in Rechtskraft.römisch eins.10 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2015, GZ: L512 1430539-2/6E wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, Z1 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde zudem festgestellt, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Das Erkenntnis erwuchs am 03.07.2015 in Rechtskraft. I.11. Am 13.10.2016 stellte der BF persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

§ 56Abs. 2 Asyl

G. Beigelegt wurden ein Ausweis über die Unterbringung des BF, ein Versicherungsdatenauszug sowie medizinische Unterlagen.römisch eins.11. Am 13.10.2016 stellte der BF persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. Beigelegt wurden ein Ausweis über die Unterbringung des BF, ein Versicherungsdatenauszug sowie medizinische Unterlagen. I.12. Mit als Verbesserungsauftrag betiteltem Schreiben des BFA vom 31.10.2016 wurde der BF darauf hingewiesen, dass für das Verfahren Unterlagen, nämlich ein gültiger Reisepass im Original, Geburtsurkunde mit Übersetzung, ausführliche Begründung des Antrages, Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, Bestätigung über berufliche und schulische Ausbildung in Österreich, Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes in Österreich, Haftungs- oder Patenschaftserklärung und Übersetzung der vorgelegten Unterlagen nötig sind. Sofern er die geforderten Unterlagen nicht vorlege, werde die Behörde das Verfahren

§ 58Abs 11 Z 2 Asyl

G zurückweisen.römisch eins.12. Mit als Verbesserungsauftrag betiteltem Schreiben des BFA vom 31.10.2016 wurde der BF darauf hingewiesen, dass für das Verfahren Unterlagen, nämlich ein gültiger Reisepass im Original, Geburtsurkunde mit Übersetzung, ausführliche Begründung des Antrages, Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, Bestätigung über berufliche und schulische Ausbildung in Österreich, Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes in Österreich, Haftungs- oder Patenschaftserklärung und Übersetzung der vorgelegten Unterlagen nötig sind. Sofern er die geforderten Unterlagen nicht vorlege, werde die Behörde das Verfahren

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückweisen. I.

  1. Mit Schreiben der nunmehr rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 30.11.2016 sowie 28.12.2016 wurden Schreiben an die pakistanische Botschaft, ein Versicherungsdatenauszug, medizinische Unterlagen vorgelegt. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Geburtsurkunde nicht übersetzt werden konnte, da die Kosten für den BF beinahe unerschwinglich seien. Der BF habe bezüglich seines Reisepasses keine Rückäußerung der pakistanischen Botschaft erhalten. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keinen Reisepass erlangen könne, wurde der Antrag auf Heilung des Mangels gestellt.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der nunmehr rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 30.11.2016 sowie 28.12.2016 wurden Schreiben an die pakistanische Botschaft, ein Versicherungsdatenauszug, medizinische Unterlagen vorgelegt. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Geburtsurkunde nicht übersetzt werden konnte, da die Kosten für den BF beinahe unerschwinglich seien. Der BF habe bezüglich seines Reisepasses keine Rückäußerung der pakistanischen Botschaft erhalten. Aufgrund des Umstandes, dass der BF keinen Reisepass erlangen könne, wurde der Antrag auf Heilung des Mangels gestellt. I.
  3. Mit Schreiben vom 05.04.2017 des BFA wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 05.04.2017 des BFA wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. I.
  5. Mit Schreiben vom 21.04.2017 legte der BF dar, dass er Ende November 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sich seither durchgehend in Österreich befinde. Bindungen zum Heimatstaat würde es nicht geben. Lediglich mit dem Vater, der Schwester und einem Bruder telefoniere der BF über das Internet. Der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument. Ein begründetes Aufenthaltsrecht habe der BF in Österreich bislang nicht gehabt. Der BF sei zuckerkrank und deshalb in ärztlicher Behandlung. Der BF habe in Pakistan bis zu seinem
  6. Lebensjahr die Mittelschule besucht und danach vier Jahre als Taxifahrer gearbeitet. Der BF spreche Urdu, Punjabi und sehr gut Deutsch. In Österreich würden keine Familienangehörigen leben. Vor der Einreise nach Österreich habe sich der BF drei Jahre in Griechenland aufgehalten, wo er keinen Asylantrag gestellt habe. Der BF trage in Österreich Zeitungen aus und verdiene damit € 600,00 - € 700,
  7. Strafgerichtliche Verurteilungen würden nicht vorliegen.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 21.04.2017 legte der BF dar, dass er Ende November 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sich seither durchgehend in Österreich befinde. Bindungen zum Heimatstaat würde es nicht geben. Lediglich mit dem Vater, der Schwester und einem Bruder telefoniere der BF über das Internet. Der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument. Ein begründetes Aufenthaltsrecht habe der BF in Österreich bislang nicht gehabt. Der BF sei zuckerkrank und deshalb in ärztlicher Behandlung. Der BF habe in Pakistan bis zu seinem
  9. Lebensjahr die Mittelschule besucht und danach vier Jahre als Taxifahrer gearbeitet. Der BF spreche Urdu, Punjabi und sehr gut Deutsch. In Österreich würden keine Familienangehörigen leben. Vor der Einreise nach Österreich habe sich der BF drei Jahre in Griechenland aufgehalten, wo er keinen Asylantrag gestellt habe. Der BF trage in Österreich Zeitungen aus und verdiene damit € 600,00 - € 700,
  10. Strafgerichtliche Verurteilungen würden nicht vorliegen. I.
  11. Mit Schreiben vom 30.10.2017 wurden Unterlagen bezüglich der beruflichen Tätigkeit des BF vorgelegt.römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 30.10.2017 wurden Unterlagen bezüglich der beruflichen Tätigkeit des BF vorgelegt. I.
  13. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 28.12.2016

§ 4Abs 1 Z i

Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.10.2016 wurde

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen.

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 FPG erlassen.

Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei.

§ 55Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung würde

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.17. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 28.12.2016

Paragraph 4, Absatz eins, Z in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.10.2016 wurde

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung würde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF habe entgegen der gesetzlichen Anforderungen seine Identitätsdokumente, nämlich seinen Reisepass, nicht vorgelegt, weshalb sein Antrag auf Heilung des Mangels im Sinne des § 4 Abs 1 AsylG-DV abzuweisen sei.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF habe entgegen der gesetzlichen Anforderungen seine Identitätsdokumente, nämlich seinen Reisepass, nicht vorgelegt, weshalb sein Antrag auf Heilung des Mangels im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV abzuweisen sei. Das Bundesamt traf umfassende Feststellungen zur Lage in Pakistan. Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G ausgeführt, dass der BF über eine schwache Integration verfüge. Der BF habe an der Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt, weshalb er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG ausgeführt, dass der BF über eine schwache Integration verfüge. Der BF habe an der Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt, weshalb er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dadurch nicht in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen werde. Eine Abschiebung nach Pakistan sei zulässig, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass der BF im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG bedroht wäre und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vorliege.

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG sei die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55

Absatz 4 FPG daher nicht gewährt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, da der BF wegen Übertretung des FPG/NAG rechtskräftig bestraft wurde.Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dadurch nicht in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen werde. Eine Abschiebung nach Pakistan sei zulässig, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass der BF im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG vorliege.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sei die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4 FPG daher nicht gewährt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, da der BF wegen Übertretung des FPG/NAG rechtskräftig bestraft wurde. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerderömisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen.
  6. Beweiswürdigung: II.
  7. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.römisch zwei.
  8. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)

§ 18

Absatz 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.

§ 18

Absatz 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat hier gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesamt hat hier gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im vorliegenden Fall hat der BF vorgebracht, dass die Vorlage eines Reisepasses für ihn nicht möglich war und er umfassend integriert sei. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21

Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L512.1430539.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.