Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 31.10.2012, Az.: 12 14.951-BAT wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. I.
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2012, Zl. E3 430.539-1/2012/6E, rechtskräftig mit 28.12.2012, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 31.10.2012, Az.: 12 14.951-BAT
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. I.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 03.06.2015, Zl. 821495103/14676152, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. I.
GVG iVm § 68 Abs 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde zudem festgestellt, dass die Revision
Das Erkenntnis erwuchs am 03.07.2015 in Rechtskraft.römisch eins.10 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2015, GZ: L512 1430539-2/6E wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, Z1 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde zudem festgestellt, dass die Revision
Das Erkenntnis erwuchs am 03.07.2015 in Rechtskraft. I.11. Am 13.10.2016 stellte der BF persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
G. Beigelegt wurden ein Ausweis über die Unterbringung des BF, ein Versicherungsdatenauszug sowie medizinische Unterlagen.römisch eins.11. Am 13.10.2016 stellte der BF persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG. Beigelegt wurden ein Ausweis über die Unterbringung des BF, ein Versicherungsdatenauszug sowie medizinische Unterlagen. I.12. Mit als Verbesserungsauftrag betiteltem Schreiben des BFA vom 31.10.2016 wurde der BF darauf hingewiesen, dass für das Verfahren Unterlagen, nämlich ein gültiger Reisepass im Original, Geburtsurkunde mit Übersetzung, ausführliche Begründung des Antrages, Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, Bestätigung über berufliche und schulische Ausbildung in Österreich, Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes in Österreich, Haftungs- oder Patenschaftserklärung und Übersetzung der vorgelegten Unterlagen nötig sind. Sofern er die geforderten Unterlagen nicht vorlege, werde die Behörde das Verfahren
G zurückweisen.römisch eins.12. Mit als Verbesserungsauftrag betiteltem Schreiben des BFA vom 31.10.2016 wurde der BF darauf hingewiesen, dass für das Verfahren Unterlagen, nämlich ein gültiger Reisepass im Original, Geburtsurkunde mit Übersetzung, ausführliche Begründung des Antrages, Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft, Bestätigung über berufliche und schulische Ausbildung in Österreich, Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes in Österreich, Haftungs- oder Patenschaftserklärung und Übersetzung der vorgelegten Unterlagen nötig sind. Sofern er die geforderten Unterlagen nicht vorlege, werde die Behörde das Verfahren
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückweisen. I.
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.10.2016 wurde
G 2005 abgewiesen.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF
FPG nach Pakistan zulässig sei.
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung würde
Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Vm Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.17. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 28.12.2016
Paragraph 4, Absatz eins, Z in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.10.2016 wurde
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung würde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF habe entgegen der gesetzlichen Anforderungen seine Identitätsdokumente, nämlich seinen Reisepass, nicht vorgelegt, weshalb sein Antrag auf Heilung des Mangels im Sinne des § 4 Abs 1 AsylG-DV abzuweisen sei.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der BF habe entgegen der gesetzlichen Anforderungen seine Identitätsdokumente, nämlich seinen Reisepass, nicht vorgelegt, weshalb sein Antrag auf Heilung des Mangels im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV abzuweisen sei. Das Bundesamt traf umfassende Feststellungen zur Lage in Pakistan. Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Aufenthaltstitels
G ausgeführt, dass der BF über eine schwache Integration verfüge. Der BF habe an der Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt, weshalb er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung des Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG ausgeführt, dass der BF über eine schwache Integration verfüge. Der BF habe an der Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt, weshalb er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dadurch nicht in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen werde. Eine Abschiebung nach Pakistan sei zulässig, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass der BF im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG bedroht wäre und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vorliege.
Abs 2 Z 1 BFA-VG sei die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Absatz 4 FPG daher nicht gewährt.
Vm Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, da der BF wegen Übertretung des FPG/NAG rechtskräftig bestraft wurde.Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass dadurch nicht in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen werde. Eine Abschiebung nach Pakistan sei zulässig, zumal sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass der BF im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre und auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG vorliege.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sei die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4 FPG daher nicht gewährt.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, da der BF wegen Übertretung des FPG/NAG rechtskräftig bestraft wurde. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)
Absatz 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
Absatz 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat hier gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesamt hat hier gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im vorliegenden Fall hat der BF vorgebracht, dass die Vorlage eines Reisepasses für ihn nicht möglich war und er umfassend integriert sei. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L512.1430539.3.00
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