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{'item': 'L516 2181154-1'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art 15Art 2§ 68§ 18§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlL516 2181154-1 SpruchL516 2181154-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK al

§ 3Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie zunächst im Rahmen des Zulassungsverfahrens am 04.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
  2. Ein im Zulassungsverfahren ergangener erster Bescheid des BFA vom 04.07.2016, mit welchem der Antrag zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages als zuständig erachtet worden war, wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.01.2017, W184 2132545-1/6E, behoben und das Verfahren wurde zugelassen.
  3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA am 01.12.2017 niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab zu diesen keine Stellungnahme ab.
  4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III) und erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV).

Das BFA stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA

§ 52

Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
  2. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
  3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 12.12.2017 zugestellten Bescheid des BFA am 21.12.2017 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch genannten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat fünf Kinder und lebte vor seiner Ausreise aus Pakistan mit seiner Familie in der väterlichen Landwirtschaft als Landwirt in XXXX (auch: XXXX ; AS 105), einem Dorf im Bezirk Sialkot in der Provinz Punjab, wo auch nach wie vor die Eltern, drei Brüder zwei Onkel sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Dubai. Die Ehefrau und fümf Kinder des Beschwerdeführers leben nun bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in XXXX , einem Dorf im Bezirk Sialkot in der Provinz Punjab. Der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan geht es gut.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat fünf Kinder und lebte vor seiner Ausreise aus Pakistan mit seiner Familie in der väterlichen Landwirtschaft als Landwirt in römisch 40 (auch: römisch 40 ; AS 105), einem Dorf im Bezirk Sialkot in der Provinz Punjab, wo auch nach wie vor die Eltern, drei Brüder zwei Onkel sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Dubai. Die Ehefrau und fümf Kinder des Beschwerdeführers leben nun bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in römisch 40 , einem Dorf im Bezirk Sialkot in der Provinz Punjab. Der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan geht es gut. 1.
  8. Der Beschwerdeführer reiste im März 2016 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich vom 18.05.2017 bis 06.07.2017 an einem Kurs "Deutsch als Fremdsprache Alphabetisierung bzw. A1/GS2 Intensivkurs" im Ausmaß von 45 Übungseinheiten teilgenommen und vor dem BFA am 01.12.2017 an, kein Deutsch zu sprechen (AS 361). Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein bzw keiner Organisation in Österreich tätig. 1.
  9. Beim Beschwerdeführer wurde in Österreich ein Zustand nach komplexer Ellenbogenfraktur mit sekundärer Deformierung Humerus und Humeruskondylen sowie Exostosenbildung links diagnostiziert. Die aktuelle Behandlung besteht in der Einnahme eines Schmerzmittels (Analgetikum). Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer gesund. 1.
  10. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages bei der Erstbefragung am 07.03.2016 aus, dass es einen Familienstreit in Bezug auf landwirtschaftliche Felder gegeben habe. Dabei sei der Onkel seiner Frau getötet worden, seine Frau sei geschlagen worden, ihm sei der Arm gebrochen worden und er sei mit dem Tod bedroht worden. Am 01.01.2016 habe er seinen Wohnort verlassen, seine Frau sei in Pakistan zurückgeblieben. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Pakistan in seinem Heimatdorf gelebt. Er habe vor seiner Ausreise aus Pakistan nicht wo anders gelebt. Er habe sich zuletzt am 01.01.2016 in Pakistan aufgehalten. Der Onkel mütterlicherseits seiner Ehefrau sei ermordet worden. Sie seien auf dessen Begräbnis gewesen und auf dem Weg nach Hause seien sie von der Familie, die mit jenem Onkel verfeindet gewesen sei angegriffen worden. Er sei geschlagen und es sei ihm der Arm gebrochen worden. Man habe ihm seine Nägel herausgezogen. Danach sei er cirka drei Stunden bewusstlos gewesen. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er seinen Bruder angerufen, der ihn abgeholt habe. Als er zu Hause gewesen sei, sei er behandelt worden. Danach hätten sie in die Stadt fahren wollen, aber auf dem Weg hätten sie wieder die gleichen Personen gesehen, die ihn angegriffen hätten, weshalb sie wieder zurückgekehrt seien. Da er sich nicht im Spital habe behandeln lassen, sei es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Danach habe er von jenen Personen Drohungen erhalten, dass sie ihn umbringen würden. Danach habe er Pakistan verlassen. Er habe den Vorfall nicht der Polizei gemeldet. Das Begräbnis sei im Jänner 2014 gewesen und insgesamt hätten 150 bis 200 Personen daran teilgenommen. Der Angriff auf ihn sei am
  11. Tag nach dem Begräbnis gewesen, da seien sie (gemeint: der Beschwerdeführer und seine Familie) bei der Trauerfeier im Dorf XXXX gewesen. Es sei die ganze Familie dort gewesen und auch cirka 150 Personen. Die beiden Dörfer seien 13 Kilometer voneinander entfernt. Er sei mit seiner Frau auf dem Motorrad auf dem Weg nach Hause ungefähr 11 Kilometer vor seinem Dorf angegriffen worden. Er sei geschlagen worden, da er der Schwager der Familie, sie hätten Rache gewollt. Rache deshalb, da er auf dem Begräbnis des Onkels seiner Frau gewesen sei und sich danach 10 Tage bei ihrer Familie aufgehalten habe. Er habe in dieser Zeit auf die Felder und die Tiere aufgepasst. Die Angreifer hätten dort gesehen, dass er zur Familie gehöre. Er sei auch auf den Feldern angegriffen worden, doch dort sei ihm die Flucht gelungen. Drei oder vier Tage nach dem Begräbnis sei der erste Angriff gewesen, der zweite sei am
  12. Tag gewesen. Er sei zwei Mal auf den Feldern angegriffen worden und er habe jedes Mal entkommen können. Den Familienstreit gebe es wegen der Landwirtschaft des Onkels seiner Frau mütterlicherseits. Ein Großgrundbesitzer namens XXXX habe die Landwirtschaft haben wollen, welcher sich jedoch geweigert habe und deswegen ermordet worden sei. Die Grundstücke seien noch immer im Besitz der Familie des ermordeten Onkels. Die Frau des Onkels bewirtschafte die Landwirtschaft mit Hilfe der Familie. Die Familie habe weiterhin Probleme, sie würden noch immer im Dorf leben, aber den Kontakt zueinander vermeiden. Die Familie gehe den Bedrohern aus dem Weg. Die Familie des Ermordeten lebe weiter im Haus und bewirtschafte die Felder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gehe einmal zu ihren Eltern und einmal zu seiner Schwester. Alle Familienangehörigen des Onkels seiner Ehefrau mütterlicherseits leben noch in Pakistan. Er könne in keinem anderen Teil Pakistans leben; er sei im Juni 2014 in ein Dorf in der Nähe von Islamabad gegangen, habe sich dort cirka eineinhalb Monate aufgehalten, und sei auch dort verfolgt worden. Er habe den Namen des Dorfs vergessen. Er habe von staatlicher Seite nichts zu befürchten.1.
  13. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages bei der Erstbefragung am 07.03.2016 aus, dass es einen Familienstreit in Bezug auf landwirtschaftliche Felder gegeben habe. Dabei sei der Onkel seiner Frau getötet worden, seine Frau sei geschlagen worden, ihm sei der Arm gebrochen worden und er sei mit dem Tod bedroht worden. Am 01.01.2016 habe er seinen Wohnort verlassen, seine Frau sei in Pakistan zurückgeblieben. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Pakistan in seinem Heimatdorf gelebt. Er habe vor seiner Ausreise aus Pakistan nicht wo anders gelebt. Er habe sich zuletzt am 01.01.2016 in Pakistan aufgehalten. Der Onkel mütterlicherseits seiner Ehefrau sei ermordet worden. Sie seien auf dessen Begräbnis gewesen und auf dem Weg nach Hause seien sie von der Familie, die mit jenem Onkel verfeindet gewesen sei angegriffen worden. Er sei geschlagen und es sei ihm der Arm gebrochen worden. Man habe ihm seine Nägel herausgezogen. Danach sei er cirka drei Stunden bewusstlos gewesen. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er seinen Bruder angerufen, der ihn abgeholt habe. Als er zu Hause gewesen sei, sei er behandelt worden. Danach hätten sie in die Stadt fahren wollen, aber auf dem Weg hätten sie wieder die gleichen Personen gesehen, die ihn angegriffen hätten, weshalb sie wieder zurückgekehrt seien. Da er sich nicht im Spital habe behandeln lassen, sei es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Danach habe er von jenen Personen Drohungen erhalten, dass sie ihn umbringen würden. Danach habe er Pakistan verlassen. Er habe den Vorfall nicht der Polizei gemeldet. Das Begräbnis sei im Jänner 2014 gewesen und insgesamt hätten 150 bis 200 Personen daran teilgenommen. Der Angriff auf ihn sei am
  14. Tag nach dem Begräbnis gewesen, da seien sie (gemeint: der Beschwerdeführer und seine Familie) bei der Trauerfeier im Dorf römisch 40 gewesen. Es sei die ganze Familie dort gewesen und auch cirka 150 Personen. Die beiden Dörfer seien 13 Kilometer voneinander entfernt. Er sei mit seiner Frau auf dem Motorrad auf dem Weg nach Hause ungefähr 11 Kilometer vor seinem Dorf angegriffen worden. Er sei geschlagen worden, da er der Schwager der Familie, sie hätten Rache gewollt. Rache deshalb, da er auf dem Begräbnis des Onkels seiner Frau gewesen sei und sich danach 10 Tage bei ihrer Familie aufgehalten habe. Er habe in dieser Zeit auf die Felder und die Tiere aufgepasst. Die Angreifer hätten dort gesehen, dass er zur Familie gehöre. Er sei auch auf den Feldern angegriffen worden, doch dort sei ihm die Flucht gelungen. Drei oder vier Tage nach dem Begräbnis sei der erste Angriff gewesen, der zweite sei am
  15. Tag gewesen. Er sei zwei Mal auf den Feldern angegriffen worden und er habe jedes Mal entkommen können. Den Familienstreit gebe es wegen der Landwirtschaft des Onkels seiner Frau mütterlicherseits. Ein Großgrundbesitzer namens römisch 40 habe die Landwirtschaft haben wollen, welcher sich jedoch geweigert habe und deswegen ermordet worden sei. Die Grundstücke seien noch immer im Besitz der Familie des ermordeten Onkels. Die Frau des Onkels bewirtschafte die Landwirtschaft mit Hilfe der Familie. Die Familie habe weiterhin Probleme, sie würden noch immer im Dorf leben, aber den Kontakt zueinander vermeiden. Die Familie gehe den Bedrohern aus dem Weg. Die Familie des Ermordeten lebe weiter im Haus und bewirtschafte die Felder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gehe einmal zu ihren Eltern und einmal zu seiner Schwester. Alle Familienangehörigen des Onkels seiner Ehefrau mütterlicherseits leben noch in Pakistan. Er könne in keinem anderen Teil Pakistans leben; er sei im Juni 2014 in ein Dorf in der Nähe von Islamabad gegangen, habe sich dort cirka eineinhalb Monate aufgehalten, und sei auch dort verfolgt worden. Er habe den Namen des Dorfs vergessen. Er habe von staatlicher Seite nichts zu befürchten. 1.
  16. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
  17. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen: 2.
  18. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.2.
  19. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. 2.
  20. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensverhältnissen sowie zu jenen seiner Familienangehörigen in Pakistan (oben II.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 105, 363, 365).2.
  21. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensverhältnissen sowie zu jenen seiner Familienangehörigen in Pakistan (oben römisch zwei.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 105, 363, 365). 2.
  22. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet (oben II.1.3.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche ebenso insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 7, 357, 361, 367).2.
  23. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet (oben römisch zwei.1.3.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche ebenso insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 7, 357, 361, 367). 2.
  24. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (oben II.1.4.) beruhen auf dem von ihm vorgelegten medizinischen Befunden und seinen eigenen Angaben vor dem BFA (AS 339 bis 349; 361).2.
  25. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.4.) beruhen auf dem von ihm vorgelegten medizinischen Befunden und seinen eigenen Angaben vor dem BFA (AS 339 bis 349; 361). 2.
  26. Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages erstatteten Vorbringen (oben II.1.5.)ergeben sich aus den im Verfahrensverwaltungsakt des BFA befindlichen Niederschriften, gegen die der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat (AS 1ff; 329 ff).2.
  27. Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages erstatteten Vorbringen (oben römisch zwei.1.5.)ergeben sich aus den im Verfahrensverwaltungsakt des BFA befindlichen Niederschriften, gegen die der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat (AS 1ff; 329 ff). 2.
  28. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.6.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:2.
  29. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben römisch zwei.1.6.) waren aus folgenden Gründen zu treffen: 2.7.
  30. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise - zusammengefasst - damit, er habe sein Heimatland im Jänner 2016 verlassen, da er im Jänner 2014 von der mit der Familie des Onkels seiner Frau verfeindeten Familie eines Großgrundbesitzers angegriffen, verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei (AS 9, 369ff; siehe näher oben II.1.5.).2.7.
  31. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise - zusammengefasst - damit, er habe sein Heimatland im Jänner 2016 verlassen, da er im Jänner 2014 von der mit der Familie des Onkels seiner Frau verfeindeten Familie eines Großgrundbesitzers angegriffen, verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei (AS 9, 369ff; siehe näher oben römisch zwei.1.5.). 2.7.
  32. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Aussagen bzw. Widersprüche des Beschwerdeführers im Verfahren, dieser nicht glaubwürdig sei. Zuerst habe der Beschwerdeführer angegeben, direkt nach dem Begräbnis angegriffen worden zu sein, in weiterer Folge erst 10 Tage danach. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie die Familienangehörigen des Onkels seiner Ehefrau nach wie vor in Pakistan leben würden und nach wie vor die gleichen Felder von der Familie des Onkels der Ehefrau bewirtschaftet werden würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als nicht direkter Blutsverwandter einer Verfolgung ausgesetzt sei und die restlichen Familienmitglieder des Onkels mütterlicherseits der Ehefrau nicht. Das BFA führte des Weiteren aus, dass sich der Beschwerdeführer sich nach den angeblichen Vorfällen im Jänner 2014 noch zwei weitere Jahre in Pakistan aufgehalten habe und erst im Jänner 2016 ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe auch von staatlicher Seite nichts zu befürchten (AS 479). Hinsichtlich des verletzten Armes des Beschwerdeführers führte das BFA aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er sich diese Verletzung in Pakistan im Jänner 2014 zugezogen habe und diese Verletzung in Pakistan bis zu seiner Ausreise im Jänner 2016 nicht habe behandeln lassen. Das BFA ging auch davon aus, dass die Verletzung des Beschwerdeführers nicht von dem vorgebrachten Vorfall im Jahr 2014 stammt, und führte aus, dass diese Verletzung laut Länderinformationsblatt im Herkunftsland behandelbar und auch nicht lebensbedrohlich sei (AS 479). Der Beschwerdeführer sei soweit gesund und arbeitsfähig, dass er sich im Herkunftsstaat eine Existenz sichern könne (AS 481). Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus effektiv in einer individuellen Lage, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen (AS 481). 2.7.
  33. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA angegeben habe, dass ein Onkel mütterlicherseits seiner Ehefrau aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden sei und der Beschwerdeführer einige Tage nach dem Begräbnis des Onkels von der mit jenem Onkel verfeindeten Familie angegriffen und verletzt worden sei. Als dieser sich von den Verletzungen erholt habe, habe er in der Stadt dieselben Personen, von denen er angegriffen worden sei, wiedergesehen und danach sei er von jenen mit dem Tode bedroht worden, weshalb er das Land verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat als Familienangehöriger des Onkels seiner Ehefrau aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe verlassen (AS 517 f). 2.7.
  34. Mit diesen Beschwerdeausführungen wurde den zuvor dargestellten Argumente des BFA (2.7.2.) nicht entgegengetreten, sondern wurde damit ausschließlich das bisherige Vorbringen wiederholt. In der Beschwerde wurde auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt jedoch weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0056). 2.7.
  35. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die beweiswürdigenden Argumenten des BFA im angefochtenen Bescheid im zuvor dargestellten Umfang als logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Angesichts dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm geschilderten Bedrohung gegen seine Person nicht glaubhaft ist. Hinsichtlich der unbestritten vorliegenden Verletzung des linken Oberarmes des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass an sich eine solche Verletzung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht völlig außer Acht zu lassen ist (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0458). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt des Weiteren nicht, dass der Beschwerdeführer diese Verletzung auch tatsächlich im Zuge (irgend)einer gewalttätigen Auseinandersetzung erlitten haben kann, doch geht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ebenso wie das BFA davon aus, dass die Verletzung nicht in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geäußerten Vorfällen vom Jänner 2014 steht, da die Beschwerde den diesbezüglichen Ausführungen des BFA nicht entgegengetreten ist. 2.7.
  36. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 20 bis 79) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den letzten drei Jahren jedoch quer durchs Land verbessert. Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen (Bescheid, Seite 30f). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben (Bescheid Seite 31). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (Bescheid, Seite 32). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (Bescheid, Seite 33). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, Seite 34). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans (Bescheid, Seite 35). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nordöstlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (vgl Bescheid, Seite 65ff, 70ff). In Hinblick auf die Verletzung des Armes des Beschwerdeführers ist eine Versorgung mit Medikamenten und allenfalls erforderlichen weiteren Behandlungen jedenfalls gewährleistet, da die Behandlungsmöglichkeiten beinahe aller Krankheiten und medizinischen Probleme in Pakistan vorhanden sind, auch in staatlichen Spitälern. In Islamabad und Karachi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau gewährleitet und damit auch teuer. Die Qualität der Ärzte wird als hoch eingeschätzt, auch in Regierungsspitälern, wobei diese überlastet sind (Bescheid, Seite 71f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich bis vor seiner Ausreise an seinem Wohnort aufhalten, war dort mit eigener Landwirtschaft erwerbstätig und ist daher auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich.Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 20 bis 79) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den letzten drei Jahren jedoch quer durchs Land verbessert. Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen (Bescheid, Seite 30f). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben (Bescheid Seite 31). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (Bescheid, Seite 32). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (Bescheid, Seite 33). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, Seite 34). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans (Bescheid, Seite 35). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem nordöstlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet vergleiche Bescheid, Seite 65ff, 70ff). In Hinblick auf die Verletzung des Armes des Beschwerdeführers ist eine Versorgung mit Medikamenten und allenfalls erforderlichen weiteren Behandlungen jedenfalls gewährleistet, da die Behandlungsmöglichkeiten beinahe aller Krankheiten und medizinischen Probleme in Pakistan vorhanden sind, auch in staatlichen Spitälern. In Islamabad und Karachi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau gewährleitet und damit auch teuer. Die Qualität der Ärzte wird als hoch eingeschätzt, auch in Regierungsspitälern, wobei diese überlastet sind (Bescheid, Seite 71f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich bis vor seiner Ausreise an seinem Wohnort aufhalten, war dort mit eigener Landwirtschaft erwerbstätig und ist daher auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich. 2.7.
  37. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Human Rights Commission of Pakistan, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. 2.7.
  38. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.
  39. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005)Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. 3.

  1. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.
  2. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren 3.3.
  4. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.3.
  5. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). 3.3.
  6. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.3.
  7. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.3.
  8. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).3.3.3. Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). 3.3.

  1. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. 3.
  2. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.3.
  3. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005)Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.5.

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren 3.6.
  2. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).3.6.
  3. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). 3.6.
  4. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom
  5. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  6. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).3.6.
  7. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Artikel 3, MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom
  8. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  9. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). 3.6.
  10. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom
  11. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom
  12. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).3.6.
  13. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom
  14. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom
  15. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). 3.6.
  16. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben 2.7.6.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er in Pakistan mit seinen dort lebenden Familienangehörigen auch über ein existierendes soziales Netz verfügt. Der in der Provinz Punjab beheimatete Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.3.6.
  17. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben 2.7.6.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er in Pakistan mit seinen dort lebenden Familienangehörigen auch über ein existierendes soziales Netz verfügt. Der in der Provinz Punjab beheimatete Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. 3.6.
  18. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art 2und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht.3.6.5. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht. 3.6.

  1. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet - derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden - und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. 3.
  2. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.
  3. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu Spruchpunkten III bis V des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)Zu Spruchpunkten römisch drei bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) 3.
  4. . Gem § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach3.
  5. . Gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.9. Gem § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.9. Gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.10. Gem § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(Abs 1)3.10. Gem Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Absatz eins,) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. (Absatz eins a,) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Absatz 2,) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. (Absatz 3,) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (Absatz 4,) 3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs 1 BFA-VG idg

F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.12.

§ 9

Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.3.12.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.13.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.3.13.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.14. Zum gegenständlichen Verfahren 3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9

Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.14.

  1. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
  2. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  3. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  4. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
  5. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
  6. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  7. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
  8. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  9. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
  10. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  11. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
  12. März 2014, 2013/22/0129; E
  13. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
  14. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
  15. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
  16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
  17. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  18. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
  19. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).3.14.
  20. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
  21. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  22. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  23. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
  24. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
  25. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
  27. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  28. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
  29. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  30. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
  31. März 2014, 2013/22/0129; E
  32. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
  33. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
  34. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
  35. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
  36. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  37. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
  38. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). 3.14.
  39. Für den Beschwerdeführer spricht die Teilnahme an einem Deutschkurs sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Der Beschwerdeführer hält sich demgegenüber jedoch zum Entscheidungszeitpunkt erst knapp zwei Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, während in Pakistan Angehörige seiner Kernfamilie leben. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche, auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten. 3.14.
  40. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der Antragstellung sind zudem erst knapp zwei Jahre vergangen, der Beschwerdeführer hat davor sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.3.14.
  41. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der Antragstellung sind zudem erst knapp zwei Jahre vergangen, der Beschwerdeführer hat davor sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden. 3.14.
  42. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs 9 i

Vm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht. 3.14.

  1. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.14.
  2. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.15. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Revision 3.

  1. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2181154.1.00

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