Obsah (19)
§ 32Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 28§ 31§ 17Art. 130Art. 151§ 69§ 33§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlL519 2150168-2 SpruchL519 2150168-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelric
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2017 zu Zl. L519 2150168-1/13E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die wiederaufnahmewerbende Partei (in weiterer Folge kurz als "wP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 13.02.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die wiederaufnahmewerbende Partei (in weiterer Folge kurz als "wP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 13.02.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die wP brachte im Wesentlichen vor, dass sie im Dorf einem Mann mit christlichem Glauben geholfen und dessen Kindern Nachhilfe gegeben habe. Deshalb seien der Onkel der wP, der Moscheevorstand und radikale Religiöse im Dorf gegen die wP gewesen. I.
- Der Antrag der wP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.2.2017, Zl. 1142799900-170191474
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag der wP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.2.2017, Zl. 1142799900-170191474
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Als Fluchtgrund habe die wP angegeben, vom Onkel und von den Dorfbewohnern verfolgt und bedroht zu werden. Einen tätlichen Übergriff auf ihre Person habe die wP verneint. Dabei handle es sich um Probleme mit Privatpersonen, die keinesfalls dem Staat zuzurechnen seien. Aufgrund dieses Vorbringens mangle es an der für eine Asylgewährung erforderlichen Intensität. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.
- Diese Beschwerde der wP wurde mit im Spruch genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich abgewiesen.römisch eins.4.
- Diese Beschwerde der wP wurde mit im Spruch genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich abgewiesen. I.4.
- Neben Feststellungen zur Person der wP wurden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan aktuelle Feststellungen getroffen.römisch eins.4.
- Neben Feststellungen zur Person der wP wurden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan aktuelle Feststellungen getroffen. I.4.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der wP in ihrem Heimatland Pakistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die wP im Falle einer Rückkehr nach Pakistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.römisch eins.4.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der wP in ihrem Heimatland Pakistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die wP im Falle einer Rückkehr nach Pakistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die wP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die wP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren lagen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der wP nach Pakistan zulässig und möglich ist.Des Weiteren lagen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergab sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der wP nach Pakistan zulässig und möglich ist. I.4.
- Begründend wurde ausgeführt (wP = BF):römisch eins.4.
- Begründend wurde ausgeführt (wP = BF): "II.2.4.
- Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als sie zum Schluss kommt, dass der BF in Pakistan keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. II.2.5.
- Darüber geht aber auch das BVwG aus folgenden Gründen von der völligen Unglaubwürdigkeit des BF aus:römisch zwei.2.5.
- Darüber geht aber auch das BVwG aus folgenden Gründen von der völligen Unglaubwürdigkeit des BF aus: Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit ist bereits der Umstand, dass der BF bei seiner Reise nach Österreich bereits zumindest Griechenland und Ungarn passiert hat, ohne in einem dieser Länder um Schutz zu bitten. Wäre der BF in seiner Heimat tatsächlich asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend gewesen, dass er bei der ersten sich ihm in Sicherheit bietenden Gelegenheit um Schutz bittet. Seine Erklärung, diese Länder hätten ihm nicht gefallen und in Österreich sei es besser, ist schon insofern nicht plausibel als er Österreich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht kannte. Außerdem hatte er bereits beim BFA angegeben, dass er immer schon nach Deutschland wollte. Gegen eine tatsächliche Verfolgung des BF spricht auch der Umstand, dass er bis auf die letzte Nacht vor seiner Ausreise zu Hause im Elternhaus gelebt hat. Wäre er tatsächlich asylrelevanter Verfolgung durch einen Verwandten von ihm ausgesetzt gewesen, hätte dieser den BF wohl zu Hause am ehesten gesucht und wohl auch gefunden. Widersprüchlich und somit nicht glaubhaft waren die Angaben des BF zu seinem Verfolger. Gab er beim BFA noch an, von seinem Onkel, vom Moscheevorstand und von ein paar religiösen Radikalen verfolgt zu werden, behauptete er bei Gericht auf die Frage nach seinem Verfolger, dass ihn sein Cousin verfolge und er nicht wisse, mit wem dieser noch Verbindung habe. Mit dem Widerspruch konfrontiert, erklärte der BF nicht nachvollziehbar, dass es sich um einen Cousin seines Vaters handle und er deshalb Onkel zu ihm sage. Völlig unplausibel ist auch, dass der Christ und seine Familie, die der BF unterstützt haben will, nach wie vor offenbar ungestört im Dorf leben können, während der BF ausreisen musste. Auch die Mutter des BF, die die christliche Familie laut BF ebenfalls unterstützt haben soll, kann immer noch ohne Probleme im Dorf leben. Laut BF war auch von Anfang an, als der Christ vor 4 oder 5 Jahren ins Dorf zog, bekannt, dass es sich um Christen handelt und hatte die christliche Familie selbst offenbar kein Problem deswegen. Es ist nicht plausibel, weshalb gerade der BF, der nur den Kindern Nachhilfe gegeben haben und die Familie mit Lebensmitteln unterstützt haben will, derartige Probleme deswegen bekommen haben sollte, dass er deswegen sogar das Land verlassen hat. Zu den Unterstützungsleistungen wurden vom BF bei näherem Hinterfragen auch nur sehr vage und allgemeine Angaben gemacht. So gab er beispielsweise auf die Frage, wie oft er den Mann finanziell unterstützt und wie viel er ihm jeweils gegeben habe, an, dass es nicht sehr oft und nicht sehr viel Geld gewesen sei, aber ab und zu. Nachgefragt, was man sich unter diesen Angaben vorstellen könne, wich der BF erneut aus, indem er angab, er habe es nicht aufgeschrieben und er habe das Geld nicht zurückverlangt, deswegen habe er sich das auch nicht aufgeschrieben. Er sei keine reiche Person, deswegen könne er auch nicht sehr viel helfen. Bei diesen Angaben blieb auch im Dunklen, wie Dritte überhaupt von den Geldzuwendungen des BF erfahren haben sollen. Die vermeintlichen Verfolgungshandlungen wurden vom BF so wie bereits beim BFA auch bei Gericht nur äußerst vage und unbestimmt geschildert, was den Schluss zulässt, dass sie nie stattgefunden haben. So gab der BF beim BFA an, ihm sei gedroht worden. Über Nachfrage meinte er, sein Onkel habe gedroht, dass er nichts mehr mit dem BF zu tun haben wolle, andere Leute auch. Nach dem Inhalt der Drohungen gefragt, meinte der BF, dass sie drohten, ihn zu schlagen. Erneut nachgefragt, seit wann es die Drohungen gegeben habe, gab der BF an, dass diese kurz vor der Ausreise begonnen hätten und die Leute aufgehört hätten, mit ihm zu reden. Tätliche Übergriffe wurden vom BF dezidiert verneint. Bei Gericht gab der BF ebenso vage an, dass man ihm gesagt habe, er solle den Kontakt abbrechen und den Kindern keine Nachhilfe mehr geben, auch der Imam habe dasselbe gepredigt. Einmal sei der BF am Kragen gepackt und dabei seine Kleidung zerrissen worden. Handlungen, die auch nur in die Nähe einer Asylrelevanz gelangen, erwähnte der BF mit keinem Wort. Völlig unplausibel ist auch, dass der Vater des BF, der den Christen laut BF schon bei sich beschäftigt hatte, deswegen bis heute keine Probleme bekommen hat. Auch die Behauptung des BF, den Kindern des Christen u.a. Nachhilfe in Naturwissenschaften gegeben zu haben, erscheint angesichts seiner eigenen Kenntnisse darüber mehr als fraglich. So gab er bei Gericht beispielsweise auf die Frage nach dem ersten Element im Periodensystem an, dass er die Frage nicht verstehe. Gefragt, welches chemische Zeichen Sauerstoff habe, meinte er H2O, das sei vom Wasser. Die Frage nach dem Unterschied zwischen potentieller und kinetischer Energie verstand der BF ebenso nicht. In weiterer Folge steigerte der BF bei Gericht sein Vorbringen, indem er versuchte, eine extremistische Religionsgemeinschaft, die Lashkare-e-Tayeba, ins Spiel zu bringen. So gab er, nachdem er nicht wirklich erklären konnte, weshalb der Onkel/Cousin mit der Unterstützung des Christen durch den BF ein derartiges Problem hatte, an, er glaube, dass er zu einer extremistischen Religionsgemeinschaft Kontakt habe. Gefragt wie er zu dieser Annahme komme, gab der BF völlig unsubstantiiert und vage an, dass sein Verwandter immer wieder nach Lahore gegangen sei, er aber nicht wisse, zu welcher Religionsgemeinschaft, er habe den BF schwer bedroht und zu ihm gesagt, dass er sich nirgends verstecken könne. Erneut gefragt, wie ihn der Verwandte, ein einfacher Bauer, in ganz Pakistan finden könne, spekulierte der BF, dass er glaube, der Verwandte habe eine Verbindung zu einer extremistischen Religionsgemeinschaft. Deswegen vermute der BF, dass er ihn überall finden könne. Er glaube, dass der Verwandte Verbindung zur Lashkare-e-Tayeba habe. Gefragt, wie der BF zu dieser Annahme gelangt, entgegnete er erneut völlig unglaubwürdig, weil ihn der Verwandte so schwer bedroht habe, weil er nicht arbeite und jeden 3.,
- Tag nach Lahore gehe. Das diesbezügliche Vorbringen geht auch insofern ins Leere, als der BF nach eigener Angabe die letzte Nacht vor der Ausreise in Lahore verbracht hat und offenbar dabei keine Angst hatte, vom Verwandten gefunden zu werden. Wenn der BF angibt, niemand habe davon gewusst, dann könnte er genauso gut auch jede Großstadt ziehen, ohne jemandem etwas davon zu sagen und der verwandte würde ihn nicht finden, zumal es auch kein funktionierendes Meldesystem gibt. Außerdem ist in keiner Weise nachvollziehbar bzw. plausibel, weshalb der Verwandte den BF nicht schon längst umgebrachte hat, da dieser den Christen seit 2014 geholfen hat und bis zur letzten Nacht vor der Ausreise auch zu Hause gewohnt und offenbar ungestört seiner Tätigkeit als Nachhilfelehrer nachgegangen ist. Ausgereist ist der BF nämlich letztlich erst Anfang
- Soweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, weil die notwendigen und aktuellen Länderberichte, insbesondere eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage im Punjab vom August 2016 nicht herangezogen wurden, ist dazu festzustellen, dass die getroffenen Feststellungen zum einen auf neueren Quellen basieren und zum anderen sehr wohl Ausführungen zur Sicherheitslage im Punjab beinhalten, wonach insbesondere der nördliche Teil der Provinz als sicherstes Gebiet Pakistans gilt. Soweit in der Beschwerde die Rede davon ist, dass die Verfolger des BF zur Jamaat du-Dawa gehören, ist festzustellen, dass der BF selbst das bei keiner einzigen Befragung behauptete. Vielmehr gab er am Ende seiner Einvernahme bei Gericht an, er vermute, dass sein Verwandter zur Lashkare e Tayeba gehört, was wie oben ausgeführt aber als höchst unglaubwürdig einzustufen war, weshalb auf diese Organisation und ihre Nachfolgeorganisation auch nicht näher einzugehen war. Eine unterstellte religiöse Gesinnung konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden. Das BVwG geht daher zusammenfassend davon aus, dass der BF Pakistan lediglich aus persönlichen Motiven heraus bzw. aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Aus diesem Grund sah das erkennende Gericht ebenso wie bereits das BFA auch keine Veranlassung für weitergehende Erhebungen im Herkunftsstaat des BF. II.2.5.
- Zusammenfassend ist zum Vorbringen des BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren.römisch zwei.2.5.
- Zusammenfassend ist zum Vorbringen des BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren. Das BVwG gewann vielmehr den Eindruck, dass der BF primär aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich reiste. Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung des Antrages auf internationalen Schutz ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde. Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen. II.2.5.
- Selbst für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung der Angaben des BF liegt kein asylrelevanter Sachverhalt vor:römisch zwei.2.5.
- Selbst für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung der Angaben des BF liegt kein asylrelevanter Sachverhalt vor: Der BF hat eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe, nämlich durch religiöse Fanatiker, geltend gemacht. Eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) ist jedoch nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es dem BF aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der Verfolgung unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Vorliegend sind den Länderfeststellungen und auch dem Vorbringen des BF, welcher zur Frage nach einer Anzeigeerstattung völlig konträre Angaben machte, keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von ihm für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen. Der BF hatte offenbar nicht versucht, sich an die Behörden zu wenden und kann daher eine Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der pakistanischen Behörden nicht angenommen werden. Aus der Behauptung des BF dahingehend, die pakistanischen Polizeikräfte würden ihn nicht schützen, kann keineswegs abgeleitet werden, dass es von vornherein klar war, dass die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen und kann somit nicht von mangelnder Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit ausgegangen werden. Vielmehr wäre es im Verhalten des BF gelegen, sich entsprechend zu informieren und sich an staatliche Hilfe bzw. einen Ombudsmann oder eine der zahlreichen NGO¿s zu wenden, was von ihm jedoch nicht einmal ansatzweise versucht wurde. Insbesondere hat er es unterlassen, die die behaupteten Übergriffe anzuzeigen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Anzeigenerstattung Schutz verweigert worden wäre oder dass die Behörden konkret in seinem Fall untätig geblieben wären. Die vom BF geschilderten Übergriffe stellen amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar. Aus den Länderberichten geht insbesondere auch hervor, dass von einer grundsätzlich ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des pakistanischen Staates ausgegangen werden, wenngleich gewisse Defizite durchaus zugestanden werden." I.
- Am 05.08.2017 wurde vom Vertreter der wP ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens infolge Vorliegens neuer Tatsachen und Beweismittel, welche ohne Verschulden der wP bis dato nicht vorgebracht werden hätten können, gestellt.römisch eins.
- Am 05.08.2017 wurde vom Vertreter der wP ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens infolge Vorliegens neuer Tatsachen und Beweismittel, welche ohne Verschulden der wP bis dato nicht vorgebracht werden hätten können, gestellt. Der wP seien eine schriftliche Aussage des Bruders über "die Vorfälle", ein Zeitungsauschnitt sowie eine Aufenthaltsbestätigung betreffend einer Behandlung eines gebrochenen Fingers im Spital von XXXX 2016 übermittelt worden. Das Vorliegen dieser Beweismittel während des laufenden Verfahrens hätte zu einem anderen Inhalt des Erkenntnisses geführt. Der Antrag sei fristgerecht binnen zwei Wochen nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund eingebracht, die wP habe erst nach Vorliegen des Erkenntnisses Kenntnis von den nunmehr vorgelegten Beweismitteln erlangt.Der wP seien eine schriftliche Aussage des Bruders über "die Vorfälle", ein Zeitungsauschnitt sowie eine Aufenthaltsbestätigung betreffend einer Behandlung eines gebrochenen Fingers im Spital von römisch 40 2016 übermittelt worden. Das Vorliegen dieser Beweismittel während des laufenden Verfahrens hätte zu einem anderen Inhalt des Erkenntnisses geführt. Der Antrag sei fristgerecht binnen zwei Wochen nach Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund eingebracht, die wP habe erst nach Vorliegen des Erkenntnisses Kenntnis von den nunmehr vorgelegten Beweismitteln erlangt. I.
- Mit Schreiben vom 16.11.2017 wurde die wP aufgefordert, binnen Frist von einer Woche einen lesbaren Zeitungsausschnitt zu übermitteln, in welchem jene Stellen gekennzeichnet sind, die sie betreffen. Dies da Seite 6 der Eingabe (Telefax) vom 05.08.2017 unleserlich ist.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 16.11.2017 wurde die wP aufgefordert, binnen Frist von einer Woche einen lesbaren Zeitungsausschnitt zu übermitteln, in welchem jene Stellen gekennzeichnet sind, die sie betreffen. Dies da Seite 6 der Eingabe (Telefax) vom 05.08.2017 unleserlich ist. Eine Äußerung hierzu ist bis dato nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) getroffenen Ausführungen.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3Abs.
6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 3, Absatz 6, des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden. II.3.2. § 32 VwGVG lautet:römisch zwei.3.2. Paragraph 32, VwGVG lautet: § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ---------- 1.-das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2.-neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3.-das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3.-das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4.-nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136).In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136). Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens II.3.
- Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.3.
- Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
§ 69Abs.
1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.). Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591). Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen). Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564). Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Die zweiwöchige (subjektive) Frist
§ 32Abs.
2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich.
§ 33Abs.
3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist
Paragraph 32, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003).
§ 69Abs.
2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003).
Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 59). II.3.
- Der wP steht im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2017 über ihren Antrag auf internationalen Schutz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.römisch zwei.3.
- Der wP steht im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2017 über ihren Antrag auf internationalen Schutz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung. Die wP stützte sich in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme darauf, dass sie nunmehr ihre bereits geltend gemachten Fluchtgründe mit Beweismittel belegen könnte. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages das fristauslösende Ereignis, nämlich die tatsächliche Kenntnisnahme von den Wiederaufnahmegründen anzuführen ist. Zugunsten der wP wird angenommen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis von den Wiedereinsetzungsgründen eingebracht wurde. II.3.
- Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.3.
- Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42). Es ist daher zu prüfen, ob die neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. die vorgelegte Unterlagen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches ein anders lautendendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. II.3.5.
- Als fluchtauslösendes Ereignis hatte die wP beim BFA und auch bei Gericht angegeben, dass sie von Privatpersonen verfolgt werden würde.römisch zwei.3.5.
- Als fluchtauslösendes Ereignis hatte die wP beim BFA und auch bei Gericht angegeben, dass sie von Privatpersonen verfolgt werden würde. Wie oben in der zitierten Beweiswürdigung des BVwG in der Entscheidung vom 10.07.2017 festgehalten, verwickelte sich die wP in zahlreiche Widersprüche und waren die von ihr vorgetragenen Fluchtgründe im Asylverfahren zur Gänze unglaubwürdig und wäre das Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant gewesen. Im gesamten abgeschlossenen Asylverfahren, dh in der Einvernahme vor der belangten Behörde und auch in der mündlichen Verhandlung sprach die wP lediglich von Belästigungen / Drohungen gegen ihre Person. Mit keinem Wort erwähnte sie einen konkreten, persönlichen Übergriff auf sich. In der Verhandlung gab die wP zwar auf die Frage, wann die erste und wann die letzte gegen sie erfolgte Verfolgungshandlung gesetzt wurde, an: "Das genaue Datum weiß ich nicht, aber es war im Jahr
- Nachgefragt gebe ich an, dass es im Winter war, im November oder Dezember. Der letzte Vorfall war im Februar
- Gesamt waren es ungefähr 8-10 Vorfälle." Das nunmehr vorgelegte medizinische Schreiben lässt sich zumindest hinsichtlich der Krankenhausaufenthaltsdauer zeitlich in einen Konnex mit dem Vorbringen der wP bringen. An der Authentizität des medizinischen Schreibens bestehen aber schon aufgrund der äußeren Form Zweifel, insbesondere wurde das mit "Patient Ticket DHQ Hospital XXXX " betitelte Schreiben offenbar laut darunter stehenden Datum am XXXX 2017 ausgestellt, obwohl es über einen Vorfall am XXXX 2016 berichtet und scheint das Jahr 2017 mehrfach auf dem in Englisch verfassten Schreiben auf. Demnach hätte sich die wP bei einer Kampfhandlung "fighting Treatment" den linken Finger gebrochen und sich von XXXX 2016 deswegen im Krankenhaus befunden. Die wP hat jedoch einerseits keinerlei persönlichen Übergriff auf sie im Asylverfahren geschildert, insbesondere keinen, welcher dazu geführt hätte, das sie sich ins Krankenhaus begeben musste und wird auch im Wiederaufnahmeantrag nicht dargelegt, in welchem konkreten Zusammenhang dieses medizinische Schreiben mit dem Fluchtvorbringen stehen soll. In der Verhandlung gab die wP befragt dazu, ob sie jemals verprügelt oder misshandelt wurde an: "Eines Tages haben sie mich am Kragen gepackt und ich bin davongelaufen, nur meine Kleidung wurde zerrissen.". Andererseits kann ein gebrochener Finger auf vielerlei Ursachen rückführbar sein und vermag dieses medizinische Schreiben das - aufgrund der dargestellten gravierenden Widersprüchlichkeiten im hohen Maße unglaubwürdige - Vorbringen nicht zu untermauern. Am Rande sei angemerkt, dass es schon äußerst seltsam anmutet, wegen eines gebrochenen Fingers vier Tage im Krankenhaus zu verbringen.Im gesamten abgeschlossenen Asylverfahren, dh in der Einvernahme vor der belangten Behörde und auch in der mündlichen Verhandlung sprach die wP lediglich von Belästigungen / Drohungen gegen ihre Person. Mit keinem Wort erwähnte sie einen konkreten, persönlichen Übergriff auf sich. In der Verhandlung gab die wP zwar auf die Frage, wann die erste und wann die letzte gegen sie erfolgte Verfolgungshandlung gesetzt wurde, an: "Das genaue Datum weiß ich nicht, aber es war im Jahr
- Nachgefragt gebe ich an, dass es im Winter war, im November oder Dezember. Der letzte Vorfall war im Februar
- Gesamt waren es ungefähr 8-10 Vorfälle." Das nunmehr vorgelegte medizinische Schreiben lässt sich zumindest hinsichtlich der Krankenhausaufenthaltsdauer zeitlich in einen Konnex mit dem Vorbringen der wP bringen. An der Authentizität des medizinischen Schreibens bestehen aber schon aufgrund der äußeren Form Zweifel, insbesondere wurde das mit "Patient Ticket DHQ Hospital römisch 40 " betitelte Schreiben offenbar laut darunter stehenden Datum am römisch 40 2017 ausgestellt, obwohl es über einen Vorfall am römisch 40 2016 berichtet und scheint das Jahr 2017 mehrfach auf dem in Englisch verfassten Schreiben auf. Demnach hätte sich die wP bei einer Kampfhandlung "fighting Treatment" den linken Finger gebrochen und sich von römisch 40 2016 deswegen im Krankenhaus befunden. Die wP hat jedoch einerseits keinerlei persönlichen Übergriff auf sie im Asylverfahren geschildert, insbesondere keinen, welcher dazu geführt hätte, das sie sich ins Krankenhaus begeben musste und wird auch im Wiederaufnahmeantrag nicht dargelegt, in welchem konkreten Zusammenhang dieses medizinische Schreiben mit dem Fluchtvorbringen stehen soll. In der Verhandlung gab die wP befragt dazu, ob sie jemals verprügelt oder misshandelt wurde an: "Eines Tages haben sie mich am Kragen gepackt und ich bin davongelaufen, nur meine Kleidung wurde zerrissen.". Andererseits kann ein gebrochener Finger auf vielerlei Ursachen rückführbar sein und vermag dieses medizinische Schreiben das - aufgrund der dargestellten gravierenden Widersprüchlichkeiten im hohen Maße unglaubwürdige - Vorbringen nicht zu untermauern. Am Rande sei angemerkt, dass es schon äußerst seltsam anmutet, wegen eines gebrochenen Fingers vier Tage im Krankenhaus zu verbringen. Die schriftlich festgehaltene Aussage des Bruders der wP, welche in einer "provisorischen" Übersetzung im Wiederaufnahmeantrag dargelegt wird, vermag das Vorbringen der wP zudem nicht zu stützen. Letztlich stellt das Schreiben auch eine neue Darstellung der Vorfälle in Pakistan dar, da auch in diesem Schreiben davon gesprochen wird, dass der Cousin des Vaters mit vier unbekannten Personen aufgetaucht wäre und die wP verprügelt hätte, wobei ihr Finger verletzt worden sei. Der Bruder ist der Sphäre der wP zuzuordnen und hat dieser wohl für seinen Verwandten - in der Hoffnung auf einen positiven Abschluss des Asylverfahrens seines Bruders - dieses Schreiben aus Gefälligkeit verfasst. Grundsätzlich kommt einer derartigen Bestätigung eines Angehörigen lediglich geringer Beweiswert zu und wäre dieses Vorbringen von der wP bereits im abgeschlossenen Asylverfahren zu erstatten gewesen. Hinsichtlich des dritten vorgelegten Beweismittels ist festzuhalten, dass die wP trotz Aufforderung, einen lesbaren Zeitungsausschnitt vorzulegen (Unlesbarkeit der mittels Telefax eingelangten Beweismittelkopie) und anzugeben, welche Passagen davon sie persönlich betreffen, keine Stellungnahme eingebracht hat. Bis dato ist keinerlei Reaktion auf dieses Schreiben erfolgt. Es erhellt sich für das Gericht nicht, was im Hinblick auf das grundsätzlich im Asylverfahren von der wP erstattete Vorbringen derart relevant wäre, dass es Eingang in die Medien finden könnte. Darüber hinaus stellte die wP einen Antrag und kommt ihr so im Verfahren eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung zu, indem sie etwa ihren Antrag entsprechend begründet. Mit der auch im antragsbedürftigen Verfahren amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Weitere Recherchen im Zusammenhang mit dem vorgelegten Zeitungsbericht konnten damit unterbleiben, da die wP auch im Antrag bereits keinerlei konkretes Vorbringen zum Zeitungsbericht erstattet hat.Hinsichtlich des dritten vorgelegten Beweismittels ist festzuhalten, dass die wP trotz Aufforderung, einen lesbaren Zeitungsausschnitt vorzulegen (Unlesbarkeit der mittels Telefax eingelangten Beweismittelkopie) und anzugeben, welche Passagen davon sie persönlich betreffen, keine Stellungnahme eingebracht hat. Bis dato ist keinerlei Reaktion auf dieses Schreiben erfolgt. Es erhellt sich für das Gericht nicht, was im Hinblick auf das grundsätzlich im Asylverfahren von der wP erstattete Vorbringen derart relevant wäre, dass es Eingang in die Medien finden könnte. Darüber hinaus stellte die wP einen Antrag und kommt ihr so im Verfahren eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung zu, indem sie etwa ihren Antrag entsprechend begründet. Mit der auch im antragsbedürftigen Verfahren amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Weitere Recherchen im Zusammenhang mit dem vorgelegten Zeitungsbericht konnten damit unterbleiben, da die wP auch im Antrag bereits keinerlei konkretes Vorbringen zum Zeitungsbericht erstattet hat. Alle drei als neue Beweismittel genannten Unterlagen stellen schon aufgrund der absoluten Unglaubwürdigkeit der wP keinen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens der wP dar. Auch dass die wP bisher nie erwähnte, dass sie doch einem konkreten Übergriff ausgesetzt gewesen sei, welcher sogar einen Krankenhausaufenthalt nach sich gezogen hätte, ist absolut nicht nachvollziehbar. Mit den diesbezüglichen Ausführungen und den vorgelegten Beweismitteln vermochte die wP jedenfalls nicht, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die eine neue Beurteilung des Sachverhalts verlangen würden. II.3.5.
- Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seiner Entscheidung vom 25.04.1979, Zl. 0990/78 aus, dass bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind, die Behörde nicht davon auszugehen hat, wann eine mitbeteiligte Partei als Antragstellerin Kenntnis von dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt erlangt hat, sondern wann ihr neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. Es muss sich hiebei aber um Tatsachen oder Beweismittel handeln, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht bekannt waren und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unbekannt und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren (VwGH vom 23.09.1988, Zl 85/17/0105).römisch zwei.3.5.
- Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits in seiner Entscheidung vom 25.04.1979, Zl. 0990/78 aus, dass bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind, die Behörde nicht davon auszugehen hat, wann eine mitbeteiligte Partei als Antragstellerin Kenntnis von dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt erlangt hat, sondern wann ihr neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. Es muss sich hiebei aber um Tatsachen oder Beweismittel handeln, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht bekannt waren und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unbekannt und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren (VwGH vom 23.09.1988, Zl 85/17/0105). Abgesehen davon, dass die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe - wie schon die Gründe im Asylverfahren - absolut unglaubwürdig sind und diese an sich auch schon aufgrund des Gesamtverhaltens der wP keinen glaubwürdigen Kern besitzen, so stützt sich die wP mit den vorgelegten Unterlagen auf Tatsachen, welche ihr schon vor Abschluss des Asylverfahrens bekannt gewesen sein müssten bzw. ist das Schreiben des Bruders mit XXXX 2016 datiert und wäre die Verletzung der wP auch bereits im Februar 2016 passiert. Die wP versucht nunmehr damit, mutwillig einen Wiederaufnahmegrund zu konstruieren, hinsichtlich dessen vor allem auch auszuführen ist, dass es der wP letztlich bei gehöriger Aufmerksamkeit zumutbar gewesen wäre, den nunmehr behaupteten Sachverhalt an sich bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorzubringen bzw. die Unterlagen bereits vorzulegen. Vor allem ist nicht ersichtlich, warum die wP nicht nur den Bruch des Fingers nicht vorgebracht hat, sondern demgegenüber sogar explizit im Asylverfahren direkte körperliche Übergriffe auf sich verneinte.Abgesehen davon, dass die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe - wie schon die Gründe im Asylverfahren - absolut unglaubwürdig sind und diese an sich auch schon aufgrund des Gesamtverhaltens der wP keinen glaubwürdigen Kern besitzen, so stützt sich die wP mit den vorgelegten Unterlagen auf Tatsachen, welche ihr schon vor Abschluss des Asylverfahrens bekannt gewesen sein müssten bzw. ist das Schreiben des Bruders mit römisch 40 2016 datiert und wäre die Verletzung der wP auch bereits im Februar 2016 passiert. Die wP versucht nunmehr damit, mutwillig einen Wiederaufnahmegrund zu konstruieren, hinsichtlich dessen vor allem auch auszuführen ist, dass es der wP letztlich bei gehöriger Aufmerksamkeit zumutbar gewesen wäre, den nunmehr behaupteten Sachverhalt an sich bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorzubringen bzw. die Unterlagen bereits vorzulegen. Vor allem ist nicht ersichtlich, warum die wP nicht nur den Bruch des Fingers nicht vorgebracht hat, sondern demgegenüber sogar explizit im Asylverfahren direkte körperliche Übergriffe auf sich verneinte. Jedenfalls träfe die wP auch ein Verschulden am erst nunmehrigen Hervorkommen dieses Vorfalls, unabhängig vom Hervorkommen der Beweismittel. II.3.5.
- Die vorgetragenen Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens würden - selbst bei Wahrunterstellung - nur dann relevant sein, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Aufgrund des Rechtsschutzsystems in Pakistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die wP keine polizeiliche Unterstützung bekommen hätte und konnte sie auch keine Gründe benennen, welche zur Annahme führen würden, dass gerade in ihrem Fall das System versagen würde. Schon im abgeschlossenen Verfahren wurde für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung der Angaben der wP festgehalten, dass auch damit kein asylrelevanter Sachverhalt vorläge. Die wP hat schon im abgeschlossenen Verfahren sowie auch nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe, nämlich durch Privatpersonen, geltend gemacht. Eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) ist jedoch nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es dem BF aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der Verfolgung unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Den Länderfeststellungen (vgl. Erkenntnis vom 10.07.2017) und auch dem Vorbringen der wP sind keine konkreten, substantiierten Hinweise zu entnehmen, dass keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von der wP für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen.römisch zwei.3.5.
- Die vorgetragenen Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens würden - selbst bei Wahrunterstellung - nur dann relevant sein, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Aufgrund des Rechtsschutzsystems in Pakistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die wP keine polizeiliche Unterstützung bekommen hätte und konnte sie auch keine Gründe benennen, welche zur Annahme führen würden, dass gerade in ihrem Fall das System versagen würde. Schon im abgeschlossenen Verfahren wurde für den Fall der hypothetischen Wahrunterstellung der Angaben der wP festgehalten, dass auch damit kein asylrelevanter Sachverhalt vorläge. Die wP hat schon im abgeschlossenen Verfahren sowie auch nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren eine Verfolgung durch nichtstaatliche Organe, nämlich durch Privatpersonen, geltend gemacht. Eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) ist jedoch nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es dem BF aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der Verfolgung unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Den Länderfeststellungen vergleiche Erkenntnis vom 10.07.2017) und auch dem Vorbringen der wP sind keine konkreten, substantiierten Hinweise zu entnehmen, dass keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von der wP für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten zu lassen. Nochmals festzuhalten ist, dass die wP versucht, ein relevantes Vorbringen zu erstatten, wobei sie sich bereits im abgeschlossenen Verfahren in grobe Widersprüche verwickelte und ihr Vorbringen als absolut unglaubwürdig zu beurteilten war. Auch nunmehr konnte sie kein nachvollziehbares, im Kern glaubwürdiges Vorbringen erstatten. Jedenfalls vermochte es die wP nicht, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die eine neue Beurteilung des Sachverhalts verlangen würden. II.3.5.
- Aufgrund der obigen Ausführungen konnten die im bisherigen ersten Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Aspekte nicht widerlegt werden. Der wP ist es mit der Vorlage des Zeitungsberichts, des Schreibens des Bruders sowie des medizinischen Schreibens bzw. mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Sachvortrag nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen zu belegen oder Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen würden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Auflage S 1468, 14). Die Unterlagen waren nicht geeignet, "voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendendes Erkenntnis" herbeizuführen und hatte das diesbezügliche Vorbringen der wP keine Relevanz im Hinblick auf den Spruch des wieder aufzunehmenden Verfahrens.römisch zwei.3.5.
- Aufgrund der obigen Ausführungen konnten die im bisherigen ersten Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Aspekte nicht widerlegt werden. Der wP ist es mit der Vorlage des Zeitungsberichts, des Schreibens des Bruders sowie des medizinischen Schreibens bzw. mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Sachvortrag nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen zu belegen oder Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen würden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Auflage S 1468, 14). Die Unterlagen waren nicht geeignet, "voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendendes Erkenntnis" herbeizuführen und hatte das diesbezügliche Vorbringen der wP keine Relevanz im Hinblick auf den Spruch des wieder aufzunehmenden Verfahrens. Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 32, VwGVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. II.3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, oder zur Verhandlungspflicht abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L519.2150168.2.00