RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlL525 2140110-1 SpruchL525 2140110-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl. 1131234808-161374345/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl. 1131234808-161374345/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 3.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 5.10.2016 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei vor ca. 1,5 Jahren zum Christentum konvertiert. Er dürfe sich in seiner Heimat seine Religion nicht aussuchen. Wenn ihn dort die Polizei erwische, dann werde er erhängt. Da es in seiner Nachbarschaft viele Spione gäbe, sei es sehr wahrscheinlich, dass seine Konvertierung auffliege. Weiters sei er wegen seiner Tätowierung von der Polizei schwer misshandelt worden. Er habe davon auch Beweise, Fotos. Aus diesen Gründen hätte er sein Land verlassen und er wolle hier Asyl. Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er die Dolmetscherin gut verstehe, ihm gehe es gut und er nehme keine Medikamente. Befragt gab der Beschwerdeführer an, in der Erstbefragung sei protokolliert worden, dass er wegen des Tatoos ausgepeitscht worden sei, er hätte aber gesagt, dass er Alkohol getrunken habe und deswegen die Peitschenhiebe bekommen hätte. Er glaube aber, dass er vom Alkohol nichts gesagt habe in der Erstbefragung. Dies sei am 30.12.2015, also an seinem Geburtstag gewesen. Er habe keine Bindungen zu Österreich. Er habe auch zu keinen anderen europäischen Ländern eine Bindung. Im Iran würden seine Eltern und seine Geschwister und Schwestern leben. Er habe den Iran mit einem gefälschten Pass verlassen. Das sei die Idee seines Schleppers gewesen. Er habe im Iran die Grundschule, die Mittelschule und das Gymnasium besucht. Dann sei er als Autoelektriker tätig gewesen. Er habe 20 Monate Militärdienst geleistet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte den Iran aus religiösen Gründen verlassen. Er sei im Herzen Christ geworden, sei aber noch nicht getauft, weil dies im Iran nicht möglich gewesen sei. Er habe auch ein Tatoo, seit fünf Jahren hätte er dieses Kreuz. Er hätte im Iran ein paar Mal eine Hauskirche besucht. Er habe einmal Alkohol getrunken und hätte mit anderen gefeiert. Er sei von der Polizei geschlagen worden und hätte Peitschenhiebe bekommen. Er sei dann gegen Geld freigekommen. Seine religiösen Probleme hätten dazu geführt, dass er das Land verlassen habe. Er wolle hier getauft werden. Er hätte schon lange vorgehabt, das Land zu verlassen, er hätte Angst von den Behörden mitgenommen zu werden und er hätte Angst gehabt, dass ihn seine Nachbarn verraten. In seiner Umgebung würden viele Beamte des Sepah wohnen. Über Aufforderung, weiter von seinen religiösen Problemen zu erzählen, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte Angst gehabt, dass ihm was passieren würde, wegen des Religionswechsels. Er hätte zwei armenische Kunden gehabt, sie wären zu ihm in die Werkstatt gekommen und er hätte deren Autos repariert. Er sei gut mit ihnen befreundet gewesen. Sie seien Christen gewesen und hätten den Beschwerdeführer mit dem Christentum vertraut gemacht. Er hätte sich für die Religion interessiert. Auf die Frage, wie es sich ergeben hätte, dass er mit den Kunden über das Christentum gesprochen hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese Kunden junge Männer gewesen seien und sie hätten miteinander gesprochen und sich angefreundet. Sie hätten armenisch gesprochen und es hätte ihn interessiert. Sie hätten sich auch außerhalb der Werkstatt getroffen, aber zu Hause seien sie nicht gewesen. Befragt, wie die Freunde heißen würden, nannte der Beschwerdeführer einen Namen, der andere falle ihm im Moment nicht ein. Sie hätten sich immer irgendwo in der Stadt getroffen. Sie hätten dort immer ganz leise miteinander gesprochen, nicht so, dass es jeder hören habe können. Über Frage, was die Freunde ihm so erzählt hätten, führte der Beschwerdeführer aus, über Religion, über Jesus und was er (offenbar gemeint: Jesus) so gemacht hätte. Befragt, was ihn so fasziniert hätte, dass er sich zum Religionswechsel entschlossen hätte, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten mit ihm über Maria, Jesus und dessen Tätigkeiten gesprochen. Sie hätten aber auch über andere Sachen gesprochen, sie hätten sich ca. vier Mal im Jahr getroffen. Sie hätten erzählt, dass Jesus gekreuzigt worden sei und das hätte ihn so interessiert, er habe mehr über die Religion wissen wollen. Das habe ihn dann überzeugt. Weil er Alkohol getrunken habe, sei er ausgepeitscht worden. Er habe den Iran aber verlassen, weil er eine Hauskirche besucht habe, zwei bis drei Mal, aber diese sei verraten worden. Die Beamten seien dort gewesen. Aus Angst, dass er verraten werde, sei er ausgereist. Dort habe Christopher gelebt, ein armenischer Iraner, der mit seiner Familie dort gewohnt habe. Er wisse nicht, wo dieser jetzt sei. Die Adresse der Hauskirche habe er von einem seiner Freunde gehabt. Er sei drei Mal dort gewesen und dort hätte er sieben oder acht weitere Iraner gesehen. Einmal seien es auch nur vier gewesen. Er habe dort nichts gelernt, er sei nur dort gewesen, um sich geistig damit zu beschäftigen. Er sei hingegangen, habe dort gesessen und hätte vorgehabt, sich mit der Religion zu beschäftigen. Dann habe er von einem seiner armenischen Freunde erfahren, dass die Kirche verraten worden sei. Nochmals aufgefordert anzugeben, was in der Hauskirche gemacht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, jedes Mal sei er hineingegangen, die Leute seien mit Gebeten beschäftigt gewesen und er sei dort gewesen um sich geistig zu beschäftigen. Er habe ein Tatoo und wenn dies jemand sehen würde, dann sei sein Leben in Gefahr. Er habe es seit fünf Jahren, er habe sich damals nichts dabei gedacht. Er habe keine Bibel gehabt. Die Geburt Jesus hätte ihn am Christentum so interessiert, er habe mehr darüber erfahren wollen. Auf die Frage, was ihn an Maria angesprochen hätte, gab der Beschwerdeführer an, die Armenier hätten nur oberflächlich gesprochen. Er wolle sich mehr damit beschäftigen, wenn er einreisen könne. Mit Schreiben vom 14.10.2016 ersuchte das BFA UNHCR um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG.Mit Schreiben vom 14.10.2016 ersuchte das BFA UNHCR um Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG. Mit Schreiben vom 19.10.2016 wurde seitens UNHCR die Zustimmung nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA weitgehen übereinstimmend vorgetragen, dass aufgrund seines Interesses am christlichen Glauben gegen ihn die Todesstrafe verhängt werden könnte. Er fürchte sich vor den Spionen in seiner Nachbarschaft, er trage - laut Protokoll der belangten Behörde - ein sichtbares Tatoo in Form eines Kreuzes. Schließlich habe der Beschwerdeführer vorgebacht, er sei aufgrund einer Verurteilung wegen Alkoholkonsums ausgepeitscht worden. Das Vorbringen sei nicht gänzlich unplausibel. Der Beschwerdeführer wurde am 27.10.2016 neuerlich durch das BFA einvernommen. Er habe seinen bisherigen Fluchtgründen nichts hinzufügen, er habe die Wahrheit gesagt. Er habe nichts vorzulegen. Er fürchte im Falle der Rückkehr um sein Leben. Er habe in Österreich keine Verwandten oder Familienmitglieder, er habe keine Freunde oder sonstigen sozialen Kontakte. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er besuche keinen Deutschkurs. Er erhalte Grundversorgung. Er habe im Internet gesehen, dass nur Österreich ein sicheres Land sei und er hier arbeiten könne und ein gutes Leben habe. Er habe von anderen Asylwerbern gehört, dass er hier arbeiten könne. Er habe sich jede Woche bei der Polizei melden müssen zwischen dem Delikt und dem Auspeitschen. Dann nicht mehr. Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte zunächst fest, dass die Identität feststehe. Der Beschwerdeführer sei gesund. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich und sei eine Integration nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch und beziehe Grundversorgung. Zum Fluchtgrund und der behaupteten Konversion stellte die belangte Behörde beweiswürdigend zusammengefasst fest, die Fluchtgeschichte sei unglaubwürdig und konstruiert. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, bereits die Schilderungen, wie der Beschwerdeführer begonnen habe sich für das Christentum zu interessieren, sei schwer nachvollziehbar. Auch sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden armenischen Freunden auf öffentlichen Plätzen über drei Jahre lang über das Christentum gesprochen hätte und sei es dann zu drei Besuchen in der Hauskirche gekommen. Der Beschwerdeführer hätte nicht aussagen können, wie die Besuche dort abgelaufen seien, die Aussagen des Beschwerdeführers seien dermaßen oberflächlich, dass diese wie eine Schilderung eines zufällig beobachteten Gottesdienstes klingen würden und nicht nach einem Geheimtreffen. Auch habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Informationen über das Christentum nennen können. Zu den vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer nach dessen Auspeitschung zeigen würde, sei ausgeführt, dass das Tatoo auf dem Nacken nur schwer erkennbar sei und daher nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf dem Foto abgebildet werde. Die Bestrafung stehe in keinem Zusammenhang mit dem Ausreisegrund und sei es nach der Bestrafung auch zu keinen Problemen mehr gekommen. Die Sanktionierung eines Verstoßes sei nicht geeignet eine Verfolgung darzutun. Außerdem habe der Beschwerdeführer bejaht, dass ihm sein Reisepass problemlos ausgestellt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der tatsächlich befürchten müsse gehängt zu werden, sich zum Passamt begeben könne und dort einen Reisepass ausgestellt bekomme. Doch sei der Beschwerdeführer legal über den Flughafen Teheran ausgereist. Über Vorhalt, habe der Beschwerdeführer bloß angegeben, er hätte Freunde am Flughafen und hätte dort 100.000 Tuman gezahlt. Außerdem stünden zwar Personen der Hauskirche auf der schwarzen Liste aber er nicht. Was die Befürchtung betreffe, er bekomme Probleme wegen seinem Tatoo, so sei zunächst fragwürdig, warum er trotz seiner angeblichen Angst es sich im Nacken anbringen habe lassen und sei verwunderlich, warum er nicht bereits früher Probleme deswegen bekomme habe. Die Fluchtgeschichte erweise sich insgesamt als blass, wenig detailreich und oberflächlich. Eine Verfolgung iSd § 3 AsylG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch keine Gefährdung der Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung in den Iran feststellbar. Gründe, die eine Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden, seien nicht hervorgekommen.Das BFA stellte zunächst fest, dass die Identität feststehe. Der Beschwerdeführer sei gesund. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich und sei eine Integration nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch und beziehe Grundversorgung. Zum Fluchtgrund und der behaupteten Konversion stellte die belangte Behörde beweiswürdigend zusammengefasst fest, die Fluchtgeschichte sei unglaubwürdig und konstruiert. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, bereits die Schilderungen, wie der Beschwerdeführer begonnen habe sich für das Christentum zu interessieren, sei schwer nachvollziehbar. Auch sei schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden armenischen Freunden auf öffentlichen Plätzen über drei Jahre lang über das Christentum gesprochen hätte und sei es dann zu drei Besuchen in der Hauskirche gekommen. Der Beschwerdeführer hätte nicht aussagen können, wie die Besuche dort abgelaufen seien, die Aussagen des Beschwerdeführers seien dermaßen oberflächlich, dass diese wie eine Schilderung eines zufällig beobachteten Gottesdienstes klingen würden und nicht nach einem Geheimtreffen. Auch habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Informationen über das Christentum nennen können. Zu den vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer nach dessen Auspeitschung zeigen würde, sei ausgeführt, dass das Tatoo auf dem Nacken nur schwer erkennbar sei und daher nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf dem Foto abgebildet werde. Die Bestrafung stehe in keinem Zusammenhang mit dem Ausreisegrund und sei es nach der Bestrafung auch zu keinen Problemen mehr gekommen. Die Sanktionierung eines Verstoßes sei nicht geeignet eine Verfolgung darzutun. Außerdem habe der Beschwerdeführer bejaht, dass ihm sein Reisepass problemlos ausgestellt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der tatsächlich befürchten müsse gehängt zu werden, sich zum Passamt begeben könne und dort einen Reisepass ausgestellt bekomme. Doch sei der Beschwerdeführer legal über den Flughafen Teheran ausgereist. Über Vorhalt, habe der Beschwerdeführer bloß angegeben, er hätte Freunde am Flughafen und hätte dort 100.000 Tuman gezahlt. Außerdem stünden zwar Personen der Hauskirche auf der schwarzen Liste aber er nicht. Was die Befürchtung betreffe, er bekomme Probleme wegen seinem Tatoo, so sei zunächst fragwürdig, warum er trotz seiner angeblichen Angst es sich im Nacken anbringen habe lassen und sei verwunderlich, warum er nicht bereits früher Probleme deswegen bekomme habe. Die Fluchtgeschichte erweise sich insgesamt als blass, wenig detailreich und oberflächlich. Eine Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei auch keine Gefährdung der Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückführung in den Iran feststellbar. Gründe, die eine Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden, seien nicht hervorgekommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde werde auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers ausgeführt. Dass dem Beschwerdeführer nicht beide Namen eingefallen seien, sei nicht verwunderlich, da er im Sondertransit des Flughafens vernommen worden sei und es nachvollziehbar sei, dass er in der Aufregung einen der Namen vergessen habe. Soweit die belangte Behörde ausführte die Treffen mit den armenischen Bekannten und die Besuche der Hauskirche seien nicht glaubwürdig, so sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer immer zu spät in die Messen gekommen sei und er nur ein Buch in die Hand bekommen habe, das er dann gelesen habe und hätte er den anderen zugeschaut, da er mit den Sitten nicht vertraut gewesen sei. Die Behörde habe selbst ausgeführt, dass auf dem Foto ein Erkennungszeichen, nämlich das Tatoo, sichtbar sei, sei nicht nachvollziehbar, warum sie dann zum Schluss komme, dass der Mann auf dem Foto nicht der Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus seinen Pass für die Ausreise benötigt, da er mit dem iranischen Pass ausgereist sei und er in der Türkei den französischen Pass benutzt habe. Er hätte auch einen Bekannten gehabt, der ihm dabei geholfen habe. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen äußerst detailliert und lebensnah geschildert. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der vertretene Beschwerdeführer erschien. Die belangte Behörde entsandte entschuldigt keinen Vertreter. Mit Schreiben vom 25.10.2017 erfolgte seitens der Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den überreichten Länderberichten, dahingehend, dass keine Stellungnahme abgegeben werde, da aus den Länderberichten deutlich hervorgehe, dass die Konversion zum Christentum eine asylrelevante Verfolgung zur Folge habe. Außerdem wurde eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für Asylwerber übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger, trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Perser und spricht Farsi. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich mit einem fremden (französischen) Pass ohne eine Visum oder einen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert ist. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Iran und hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt mit ihnen. Der Beschwerdeführer hat im Iran die Schule mit Matura abgeschlossen und hat dann gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat Audiosysteme von Autos montiert, er war Autoelektriker. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch, befindet sich derzeit in einem Deutschkurs. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Unterkunft für Asylwerber. Er hat keine Verwandten oder Familie in Österreich. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit einem österreichischen Ehepaar und wird seine Unterkunft von Damen besucht, mit denen er auch Kontakt hat. Er spielt Fußball. Er befindet sich in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer besucht eine Kirche in seinem Nachbarort. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden. 1.2 Länderfeststellungen: Zur Konversion im Iran enthält das Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vgl. UK Home Office 12.2015).Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vergleiche UK Home Office 12.2015). Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015). Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB Teheran 10.2015).Religions- und Glaubensfreiheit besteht im Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Artikel 144, der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Artikel 163, der Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Eine Ausnahme ist der Kurde Saleh Adibi, der, wie am 2.9.2015 bekannt wurde, als erster sunnitischer Botschafter den Iran in Vietnam vertreten soll. Artikel 14, der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. Paragraph 881 a, des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 9.12.2015, vergleiche ÖB Teheran 10.2015). Anhänger der Baha'i-Glaubensgemeinschaft, Sufis, die Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und andere religiöse Minderheiten wurden auf dem Arbeitsmarkt und im Bildungswesen diskriminiert und konnten ihren Glauben nicht frei praktizieren. Dies galt auch für Muslime, die zum Christentum konvertierten, Schiiten, die zum sunnitischen Islam übertraten, und Sunniten. Es gingen Berichte ein, wonach zahlreiche Baha'i, zum Christentum konvertierte Personen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten 2015 festgenommen und inhaftiert wurden. Einige von ihnen kamen in Haft, weil sie Baha'i-Studierende unterrichtet hatten, denen der Zugang zur höheren Bildung verweigert wird (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Jahresbericht 2015/16 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/319678/458901_de.html, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung UK Home Office (12.2015): Country information and Guidance, Iran: Christians and Christian Converts, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1449654645_cig-iran-christians-and-christian-converts.pdf, Zugriff 23.2.2016 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 16.3.2016 Die christliche Minderheit besteht vor allem aus Armeniern verschiedener Konfessionen. Daneben gibt es noch einige Ostchristen, unter denen die Assyrer die größte Gruppe stellen. Die Christen lebten traditionell vor allem im Nordwesten des Landes, außerdem in Teheran und Esfahan. Nach der Islamischen Revolution zogen viele Armenier nach Teheran, so dass heute 75% von ihnen dort leben. Insgesamt gibt es etwa - je nach Quelle - 100.000 (GIZ 1.2016) bis 300.000 christliche Iraner, ihnen stehen zwei Parlamentssitze zu (FIS 21.8.2015). Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Oktober 2014 waren mindestens 49 Christen wegen ihres Bekenntnisses zu Kirchen außerhalb des Irans, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2015, vgl. FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2015 70 Christen in Haft, zwölf wurden auf Kaution freigelassen und vier freigelassen (Open Doors 12.2015).Das Christentum im Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und beziehen sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte im Iran vorweisen und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah Regimes. Die Mitglieder sind - wenn auch nicht alle - Konvertierte aus dem Islam. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird berichtet. Im Oktober 2014 waren mindestens 49 Christen wegen ihres Bekenntnisses zu Kirchen außerhalb des Irans, die Mitwirkung in informellen Hauskirchen und anderen christlichen Aktivitäten in Haft (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche FIS 21.8.2015, ICHRI 2013). Laut der Gefangenenliste von Open Doors befinden sich mit Stand Dezember 2015 70 Christen in Haft, zwölf wurden auf Kaution freigelassen und vier freigelassen (Open Doors 12.2015). Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und auf persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 9.12.2015, vgl. FIS 21.8.2015).Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assemblies of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Christlichen Kirchen wurde untersagt, ihre Gottesdienste an einem Freitag und auf persischer Sprache abzuhalten. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt. Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B. von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden (AA 9.12.2015, vergleiche FIS 21.8.2015). Vor allem evangelikale Christen sahen sich weiterhin Schikanen und Beobachtung ausgesetzt. Die Behörden verhafteten Christen unverhältnismäßig oft. Einige dieser Personen wurden beinahe sofort wieder freigelassen, andere wurden an geheimen Orten ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten (US DOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Office (21.8.2015): Christian Converts in Iran, http://www.migri.fi/download/62318_Suuntaus-raportti_Kristityt_kaannynnaiset_IranissaFINALFINAL160915_2_.pdf?6385541925bfd288, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016a): Iran, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran
(2013): The cost of faith, https://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung Open Doors (12.2015): Gefangenenliste 2015, https://www.portesouvertes.ch/pdf/prisonnier-d.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 22.3.2016 Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Apostasie kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (UK Home Office 12.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Laut iranischer Verfassung hat ein muslimischer Bürger nicht das Recht, seinen Glauben auszusuchen, zu wechseln oder aufzugeben. Die Regierung sieht das Kind eines muslimischen Mannes als Muslim an und erachtet eine Konversion vom Islam als Apostasie. Apostasie kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht-Muslime dürfen ihre religiösen Ansichten und Überzeugungen nicht öffentlich ausdrücken, da dies als Missionierung gilt (Proselytismus) und ebenso mit der Todesstrafe bedroht ist. Christen, die vom Islam konvertiert sind, können von staatlichen Behörden bedroht sein, da sie als Apostaten gelten und dies eine Straftat ist (UK Home Office 12.2015, vergleiche US DOS 14.10.2015). Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vgl. DIS 23.6.2014).Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der 2014 (ebenso wie 2013) dokumentierten Hinrichtungen gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2015). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Zahl der politischen Gefangenen, die sich aufgrund von Apostasie oder missionarischer Tätigkeit in Haft befinden, wird auf mindestens zehn geschätzt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche DIS 23.6.2014). Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vgl. HRW 27.1.2016).Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (AA 9.12.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Zum Christentum konvertierte Muslime sehen sich Schikanen, Verhaftungen und Strafverfolgung ausgesetzt. Viele dieser Verhaftungen finden während Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und es wird auch religiöses Eigentum konfisziert. Die Regierung vollzieht das Verbot des Proselytismus, indem sie vor allem die Aktivitäten der Evangelikalen streng überwacht, Muslime davon abbringt, kirchliche Grundstücke zu betreten, Kirchen schließen lässt und Christen verhaftet. Die Behörden zwingen evangelikale Kirchenführer Zusicherungen zu unterschreiben, dass sie keine Muslime missionieren oder Muslime den Zugang zum Gottesdienst zu verwehren. Berichten zufolge sehen die Behörden es als Proselytismus an, wenn eine christliche Kirche einem Muslim erlaubt, die Kirche zu betreten. Evangelikale Gottesdienste bleiben auf Sonntag [Werktag] beschränkt. Sowohl die armenischen, assyrischen und auch evangelikalen Christen wurden dazu gezwungen, ihre Gottesdienste auf Farsi zu beenden. Mitglieder von evangelikalen Kongregationen müssen Mitgliedsausweise mit sich führen und Kopien dieser müssen den Behörden übergeben werden. Sicherheitspersonal, das vor den Kirchen postiert ist, führen Identitätskontrollen der Gläubigen durch. Offizielle Berichte und die Medien charakterisierten die christlichen Hauskirchen weiterhin als "illegale Netzwerke" und "Zionistische Propagandainstitutionen". Verhaftete Hauskirchenmitglieder werden oft beschuldigt, von feindlichen Ländern unterstützt zu werden (US DOS 14.10.2015). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service wird von mehreren Quellen berichtet, dass sich Konvertiten in Bezug auf ihren Religionswechsel eher ruhig verhalten, um keine Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu lenken. Wenn aber ein Konvertit z.B. in Hauskirchen aktiv ist oder missioniert, können sich Probleme mit Behörden ergeben. Es wird weiter berichtet, dass sich an Arbeitsstätten Herasat Büros mit Repräsentanten des Informationsministeriums und der Staatssicherheit befinden, die die Mitarbeiter überwachen. Diese Büros befinden sich auch bei Universitäten, staatlichen Organisationen und Schulen. Auch in privaten Firmen ab einer bestimmten Größe gibt es solche Büros. Wenn Herasat Informationen über eine Konversion einer Person erhält, kann es durchaus sein, dass diese Person gekündigt bzw. von der Universität ausgeschlossen wird. Auch Familienangehörige sind dadurch von einem etwaigen Jobverlust bzw. vom Zugang zu höherer Bildung ausgeschlossen. Seit 1990 gab es keinen Fall mehr, indem ein Konvertit wegen Apostasie exekutiert worden wäre. Der letzte Apostasie Fall war jener von Youssef Naderkhani, einem Pastor der Kirche von Iran, der international großes Medienecho hervorrief. Der FFM Bericht berichtet weiter, dass ab 2009-2010, als Naderkhanis Fall aufkam, Gerichte vom Regime unter Druck gesetzt wurden, Apostasieanklagen gegen Konvertiten zu verwenden. Die Gerichte wären aber eher zögerlich gewesen, da Apostasiefälle den religiösen Gerichtshöfen vorbehalten waren. Religiöse Gerichtshöfe waren die einzigen die Apostasiefälle verhandeln durften und demzufolge würde eine Anklage wegen Apostasie nur bei einem konvertierten Kleriker zur Anwendung kommen. Stattdessen würden Gerichte, die nicht den religiösen Gerichtshöfen zuzurechnen sind, Konversionsfälle eher mit Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung als Apostasie bearbeiten. Die einzige größere Änderung seit 2011 wie die Behörden Konvertiten zum Christentum behandeln scheint darin zu bestehen, dass Apostasie nicht auf christliche Konvertiten anwendbar sei. Die iranischen Behörden gaben von 2009 bis 2011 offiziell bekannt, dass Hauskirchen in direkter Verbindung mit ausländischen Bewegungen stehen, beispielsweise mit zionistischen Bewegungen oder Organisationen im Ausland, z.B. in den USA. Das Regime sieht die Anstrengungen der evangelikalen Bewegungen als Angriff gegen das iranische Regime an. Als Ergebnis werden evangelikale Kirchen und Hauskirchen als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Diese Sichtweise erklärt auch, dass einige Fälle von Konversionen, im speziellen von Führern von Hauskirchen, ebenso Anklagen, die eher politischer Natur sind, beinhalten. In Bezug auf Naderkhani gibt Christian Solidarity Worldwide im FFM Bericht des Danish Immigration Service an, dass laut ihren Informationen Naderkhani weiterhin als Pastor in Rasht tätig ist. Seitdem Naderkhanis Anklage gekippt wurde, gab es keine Apostasieanklage gegen Christen im Iran. Heutzutage sind alle Anklagen gegen Konvertiten und Pastoren/Hauskirchenführer von politischer Natur, immer im Zusammenhang mit Bedrohung der nationalen Sicherheit oder Spionage, einschließlich Verbindungen zu ausländischen Organisationen und Feinden des Islam. Auch werden Konvertiten häufig mit sehr vagen und weit definierten Anklagen konfrontiert, wie z.B. "Bildung einer illegalen Gruppierung", "Handlungen gegen die nationale Sicherheit durch illegale Versammlungen" und anderen Anklagen, die ähnlich unpräzise und eine große Bandbreite an Aktivitäten umfassen können (DIS 23.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (23.6.2014): Update on the Situation for Christian Converts in Iran; Report from the Danish Immigration Service's fact-finding mission to Istanbul and Ankara, Turkey and London, United Kingdom, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung UK Home Office (12.2015): Country information and Guidance, Iran: Christians and Christian Converts, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1449654645_cig-iran-christians-and-christian-converts.pdf, Zugriff 23.2.2016 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (14.10.2015): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2014, Iran, http://www.ecoi.net/local_link/313313/451577_de.html, Zugriff 22.3.2016 Zur Todesstrafe im Iran enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie "Kampf gegen Gott" können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit) mit dem Tod bestraft werden (AA 9.12.2015, vgl. ÖB Teheran 10.2015, AI 24.2.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Viele Häftlinge, die wegen Kapitalverbrechen angeklagt waren, hatten während ihrer Untersuchungshaft keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die neue Strafprozessordnung hob Paragraf 32 des Drogenbekämpfungsgesetzes von 2011 wieder auf, wonach wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Gefangenen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln aberkannt worden war. Es blieb jedoch unklar, ob auch Gefangene, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zum Tode verurteilt worden waren, Rechtsmittel einlegen durften. In den Todeszellen saßen weiterhin zahlreiche zum Tatzeitpunkt minderjährige Straftäter. Einige erhielten - gemäß der neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 - ein Wiederaufnahmeverfahren und wurden erneut zum Tode verurteilt. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2015 wurden mindestens zwei Personen zum Tod durch Steinigung verurteilt. Es gab allerdings keine Berichte über vollstreckte Steinigungen (AI 24.2.2016).Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden: Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie "Kampf gegen Gott" können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islam oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit) mit dem Tod bestraft werden (AA 9.12.2015, vergleiche ÖB Teheran 10.2015, AI 24.2.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet, regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Viele Häftlinge, die wegen Kapitalverbrechen angeklagt waren, hatten während ihrer Untersuchungshaft keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die neue Strafprozessordnung hob Paragraf 32 des Drogenbekämpfungsgesetzes von 2011 wieder auf, wonach wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Gefangenen das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln aberkannt worden war. Es blieb jedoch unklar, ob auch Gefangene, die vor Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zum Tode verurteilt worden waren, Rechtsmittel einlegen durften. In den Todeszellen saßen weiterhin zahlreiche zum Tatzeitpunkt minderjährige Straftäter. Einige erhielten - gemäß der neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 - ein Wiederaufnahmeverfahren und wurden erneut zum Tode verurteilt. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2015 wurden mindestens zwei Personen zum Tod durch Steinigung verurteilt. Es gab allerdings keine Berichte über vollstreckte Steinigungen (AI 24.2.2016). Bei Drogendelikten verhängt die Justiz in der Regel die Todesstrafe nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), sondern erst bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt. Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht bei Qesas-Strafen. Es häufen sich Meldungen über Hinrichtungskandidaten, die von den Familienangehörigen des Opfers begnadigt werden. Das dafür zu zahlende Blutgeld ("Diyeh") liegt im Falle eines Mordes bei mindestens umgerechnet 45.000 €, ist aber Verhandlungssache. Sollte dies aus Mangel an finanziellen Mitteln der Familie des Täters scheitern, hat die Regierung einen Unterstützungsfond eingerichtet, der nach Angaben der Justiz von März bis August 2014 umgerechnet ca. 2,4 Mio. Euro auszahlte, um 125 Personen vor einer Hinrichtung zu bewahren. In absoluten Zahlen weniger auffällig (mindestens 8 Fälle im Jahr 2014 und 5 in 2015), aber rechtlich besonders missbrauchsanfällig sind die Hinrichtungen wegen "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden". Der Tatbestand ist offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für die Aburteilung politisch Andersdenkender. Mit Einführung des neuen Strafgesetzes sind die Tatbestandsvoraussetzungen für "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" noch weiter gefasst und bieten somit zusätzlichen Spielraum für politischen Missbrauch. Die Entscheidung über die Art der Vollziehung der Todesstrafe obliegt dem erkennenden Richter. In der Regel wird die Todesstrafe durch Erhängen und häufig öffentlich vollstreckt (AA 9.12.2015). Im ersten Halbjahr 2015 mehr Menschen hingerichtet als im gesamten Jahr
- In den ersten sechs Monaten 2015 wurden 533 Personen exekutiert, im Jahr 2014 waren es
- Über die Hälfte davon wurden für Straftaten mit Bezug zu Drogen hingerichtet (FCO 15.7.2015). Bis 19.11.2015 sollen bereits 694 Personen hingerichtet worden sein. Ein Großteil der Hinrichtungen wird wegen Drogendelikten vollstreckt (2014 etwa 40%, 2015 rund 68%). Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen hoch ist und die bekannten Zahlen beträchtlich übersteigt. Es finden sich zudem unbestätigte Meldungen, nach denen die Todesstrafe insb. wegen eines Drogendelikts tatsächlich wegen eines anderen Strafgrunds vollstreckt wurde (AA 9.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2015): Jahresbericht 2014/15 - Iran, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/iran#unfairegerichtsverfahren, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (15.7.2015): Human Rights and Democracy Report 2014: Islamic Republic of Iran - in-year update July 2015, http://www.ecoi.net/local_link/311545/449636_de.html, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 3.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht Zur Situation im Sozialwesen, der medizinischen Grundversorgung und der Situation im Falle der Rückkehr enthält das Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen: Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 12.2015). Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Obgleich der Iran keine universelle soziale Absicherung bietet, schätzte das Iranische Zentrum für Statistik (the Iranian Center for Statistics) 1996, dass mehr als 73% der iranischen Bevölkerung von der Sozialversicherung erfasst waren. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung sichert allen Arbeitnehmern einen Schutz bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter und Berufsunfällen zu. Im Jahr 2003 begann die Regierung ihre Wohlfahrtsorganisationen zusammenzulegen, um Überflüssigkeiten und Ineffizienz zu beseitigen. Im Jahr 2003 lag die Mindestrente bei 50% des Lohns, aber bei nicht weniger als dem Mindestlohn. Der Iran gab 22,5% seines Haushaltes für Sozialhilfeprogramme aus, von welchen mehr als 50% die Renten betrafen. Von 15.000 Obdachlosen im Iran im Jahr 2015 waren 5.000 Frauen. Arbeitnehmer im Alter von 18 und 65 Jahren werden vom Sozialversicherungssystem erfasst. Die Finanzierung ist zwischen Arbeitnehmer (7% des Lohns), Arbeitgeber (20-23%) und dem Staat, welcher den Beitrag des Arbeitnehmers um weitere 3% erhöht, aufgeteilt. Das Sozialversicherungssystem ist für Selbständige zugänglich, sofern diese zwischen 12% und 18% ihres Einkommens freiwillig zahlen. Beamte, Soldaten, Polizisten und IRGC haben ihre eigenen Rentensystems. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 12.2015). BEHZISTI ist die Staatliche Wohlfahrtsorganisation (SWO), die sich um Personen mit Behinderungen, benachteiligte Personen und Personen mit geringen Einkommen kümmert (SWO o.D.). Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten sollen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden im Moment dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 2.2016c). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016c): Iran, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (12.2015): Länderinformationsblatt Iran -Strichaufzählung SWO - State Welfare Organization (o.D.): http://behzisti.ir/Modules/ShowFramework.aspx?TemporaryTempID=538, Zugriff 17.3.2016 Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land) - aber die Qualität schwankt (GIZ 1.2016a). Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. In den zahlreichen Apotheken [Persisch: daru-khane] sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer (GIZ 1.2016b). Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten (IOM 12.2015). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 17.3.2016). In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Allerdings erschweren die anhaltenden Sanktionen im Finanzbereich den Import von Medikamenten und medizinischem Gerät aus dem westlichen Ausland, sodass häufiger auf weniger hochwertige Präparate aus China zurückgegriffen werden muss. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben (AA 9.12.2015). Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 9.12.2015). Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI genannt: www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern gedeckt. -Strichaufzählung Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. -Strichaufzählung Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellte müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. -Strichaufzählung Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html (IOM 12.2015). Trotz der derzeitigen Sanktionen gegen Iran und der daraus folgenden Knappheit einiger Medikamente ist kein ernster Mangel an Medikamenten, Spezialisten oder Ausstattung im öffentlichen Gesundheitssystem festzustellen. Pharmazeutische Produkte werden unter Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit größtenteils importiert. Zudem gibt es private Einrichtungen, mit sich unterscheidenden Behandlungskosten, in größeren Städten, für alle, die von einer privaten Gesundheitsversorgung profitieren wollen. Der Rote Halbmond importiert spezifische Medikamente und bietet diese den Patienten durch ausgewählte Apotheken an. Grundsätzlich sind alle Medikamente im Iran erhältlich. Um den Verkauf auf dem Schwarzmarkt entgegenzuwirken, werden Medikamente zumeist nur in kleinen Mengen angeboten (IOM 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.3.2016): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016a): Iran, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016b): Iran, Alltag, http://liportal.giz.de/iran/alltag/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (12.2015): Länderinformationsblatt Iran Allein der Umstand, dass eine Person im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen den Iran aktiv gewesen sind. Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 9.12.2015). Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes (AA 9.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Von den festgestellten Deutschkenntnissen konnte sich das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen (vgl. S 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Österreich verfügt, gab der Beschwerdeführer selbst an, und ist diese Aussage aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch glaubhaft (vgl. S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zur Grundversorgung ergeben sich aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Die Identität ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Unterlagen aus dem Iran (AS 123ff). Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus den Angaben vor dem erkennenden Gericht (vgl. S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer arbeitet konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer dies überhaupt nicht nachweisen konnte.Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Von den festgestellten Deutschkenntnissen konnte sich das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen vergleiche S 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Österreich verfügt, gab der Beschwerdeführer selbst an, und ist diese Aussage aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch glaubhaft vergleiche S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zur Grundversorgung ergeben sich aus den durch das erkennende Gericht eingeholten Registerauszügen der österreichischen Behörden. Die Identität ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Unterlagen aus dem Iran (AS 123ff). Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus den Angaben vor dem erkennenden Gericht vergleiche S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer arbeitet konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer dies überhaupt nicht nachweisen konnte. 2.
- Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: Die Feststellungen zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer behauptet zusammengefasst, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Dies konnte der Beschwerdeführer aus folgenden Überlegungen nicht glaubhaft darlegen: Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer zunächst aufgefordert wurde seine Fluchtgründe chronologisch und so detailliert wie möglich dem erkennenden Gericht zu schildern, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte: "Ich bin konvertiert, ich hatte sonst keine anderen Probleme. Nachdem mir mein Leben sehr viel wert ist wollte ich es nicht gefährden. Ich wollte nicht dass sie mich wieder festnehmen und ich wieder in die Situation komme, in der ich schon vor 3 Tagen war." (vgl. S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Es verwundert bereits, dass der Beschwerdeführer - obwohl die Frage unmissverständlich formuliert war - nochmals dazu aufgefordert werden musste, seine Ausreisegründe näher und detaillierter darzulegen. Naheliegend wäre es aus Sicht des erkennenden Gerichtes aber, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, das ihn zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat veranlasst hat, von selbst so ausführlich wie möglich darzulegen versucht. Der Beschwerdeführer wiederholte dann bereits seine Angaben, die er vor der belangten Behörde tätigte, nämlich dass er die beiden Armenier im Zuge seiner Arbeit kennengelernt habe (vgl. S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nur schwer nachvollziehbar schildern habe können, wie er mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei, vollinhaltlich an. Dies ergibt sich zunächst bereits aus den äußerst knappen und oberflächlichen Schilderungen auf die konkrete Frage seitens des erkennenden Gerichtes (vgl. S. 9f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Es erscheint dem erkennenden Gericht als völlig ausgeschlossen, dass in einem Staat wie dem Iran, wo die Konversion zum Christentum bzw. der Abfall vom Islam mit der Todesstrafe bedroht wird, einfach gefragt wird, wie das Christentum sei. Selbst bei einem gesteigerten Interesse am Christentum erscheint es völlig unglaubhaft, dass ein so heikles Thema so unvorsichtig besprochen wird. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer aber auch in keiner Weise sein Interesse am Christentum näher konkretisierten bzw. seine Motive für die angebliche Kontaktaufnahme mit den angeblichen armenischen Freunden. So führte der Beschwerdeführer aus, er hätte großes Interesse am Christentum gehabt, da ihm das Kreuzzeichen immer schon so gut gefallen hätte (vgl. S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun zeugt das für das erkennende Gericht von keiner Auseinandersetzung mit dem Christentum. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch an, er hätte mit den beiden Armeniern an öffentlichen Plätzen über das Christentum gesprochen, vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer dagegen an, er hätte mit den beiden Armeniern nicht viel über das Christentum gesprochen, sondern ihnen nur gesagt, dass er gerne konvertieren wolle (vgl. S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Abgesehen davon, dass die Fluchtgeschichte nicht stringent vorgebracht wurde, war sie dermaßen vage und oberflächlich, dass das erkennende Gericht zum Ergebnis kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers einstudiert wirkte und sich in Wahrheit überhaupt nicht zugetragen hat. Für diese Einschätzung sprechen auch die Erzählungen des Beschwerdeführers über seine Besuche in der Hauskirche. Befragt, wie die Besuche in der Hauskirche abgelaufen seien antwortete der Beschwerdeführer, er hätte dort gesagt, dass er konvertieren wolle und mehr über die Religion lernen wolle (vgl. S. 10f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun erscheint es vollkommen lebensfremd, dass der Beschwerdeführer zur Hauskirche - die im Verborgenen agieren muss - geht, sich dort vorstellt und seinen Wunsch zu konvertieren schildert und dann einfach aufgenommen wird. Abgesehen davon, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seine Besuche wie einen zufällig beobachteten Gottesdienst geschildert, voll an (AS 291). Das ergibt sich bereits aus den vagen und nicht näher dargelegten Aussagen des Beschwerdeführers, in der Hauskirche sei gebeten worden und er selbst sei nur dagesessen, wobei der Beschwerdeführer über konkrete Frage durch das erkennende Gericht nicht einmal mehr das schilderte (vgl. S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals in einer Hauskirche war.Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer zunächst aufgefordert wurde seine Fluchtgründe chronologisch und so detailliert wie möglich dem erkennenden Gericht zu schildern, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte: "Ich bin konvertiert, ich hatte sonst keine anderen Probleme. Nachdem mir mein Leben sehr viel wert ist wollte ich es nicht gefährden. Ich wollte nicht dass sie mich wieder festnehmen und ich wieder in die Situation komme, in der ich schon vor 3 Tagen war." vergleiche S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Es verwundert bereits, dass der Beschwerdeführer - obwohl die Frage unmissverständlich formuliert war - nochmals dazu aufgefordert werden musste, seine Ausreisegründe näher und detaillierter darzulegen. Naheliegend wäre es aus Sicht des erkennenden Gerichtes aber, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, das ihn zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat veranlasst hat, von selbst so ausführlich wie möglich darzulegen versucht. Der Beschwerdeführer wiederholte dann bereits seine Angaben, die er vor der belangten Behörde tätigte, nämlich dass er die beiden Armenier im Zuge seiner Arbeit kennengelernt habe vergleiche S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nur schwer nachvollziehbar schildern habe können, wie er mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei, vollinhaltlich an. Dies ergibt sich zunächst bereits aus den äußerst knappen und oberflächlichen Schilderungen auf die konkrete Frage seitens des erkennenden Gerichtes vergleiche S. 9f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Es erscheint dem erkennenden Gericht als völlig ausgeschlossen, dass in einem Staat wie dem Iran, wo die Konversion zum Christentum bzw. der Abfall vom Islam mit der Todesstrafe bedroht wird, einfach gefragt wird, wie das Christentum sei. Selbst bei einem gesteigerten Interesse am Christentum erscheint es völlig unglaubhaft, dass ein so heikles Thema so unvorsichtig besprochen wird. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer aber auch in keiner Weise sein Interesse am Christentum näher konkretisierten bzw. seine Motive für die angebliche Kontaktaufnahme mit den angeblichen armenischen Freunden. So führte der Beschwerdeführer aus, er hätte großes Interesse am Christentum gehabt, da ihm das Kreuzzeichen immer schon so gut gefallen hätte vergleiche S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun zeugt das für das erkennende Gericht von keiner Auseinandersetzung mit dem Christentum. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch an, er hätte mit den beiden Armeniern an öffentlichen Plätzen über das Christentum gesprochen, vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer dagegen an, er hätte mit den beiden Armeniern nicht viel über das Christentum gesprochen, sondern ihnen nur gesagt, dass er gerne konvertieren wolle vergleiche S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Abgesehen davon, dass die Fluchtgeschichte nicht stringent vorgebracht wurde, war sie dermaßen vage und oberflächlich, dass das erkennende Gericht zum Ergebnis kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers einstudiert wirkte und sich in Wahrheit überhaupt nicht zugetragen hat. Für diese Einschätzung sprechen auch die Erzählungen des Beschwerdeführers über seine Besuche in der Hauskirche. Befragt, wie die Besuche in der Hauskirche abgelaufen seien antwortete der Beschwerdeführer, er hätte dort gesagt, dass er konvertieren wolle und mehr über die Religion lernen wolle vergleiche S. 10f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nun erscheint es vollkommen lebensfremd, dass der Beschwerdeführer zur Hauskirche - die im Verborgenen agieren muss - geht, sich dort vorstellt und seinen Wunsch zu konvertieren schildert und dann einfach aufgenommen wird. Abgesehen davon, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seine Besuche wie einen zufällig beobachteten Gottesdienst geschildert, voll an (AS 291). Das ergibt sich bereits aus den vagen und nicht näher dargelegten Aussagen des Beschwerdeführers, in der Hauskirche sei gebeten worden und er selbst sei nur dagesessen, wobei der Beschwerdeführer über konkrete Frage durch das erkennende Gericht nicht einmal mehr das schilderte vergleiche S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals in einer Hauskirche war. Der Beschwerdeführer konnte aber auch in keiner Weise darlegen, dass er sich ernsthaft mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. So gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an, er hätte sich in der Hauskirche über das Christentum informiert (vgl. S. 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) und sei er dort insgesamt drei Mal (vgl. S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) über einen Zeitraum von drei Jahren gewesen. So geht das erkennende Gericht davon aus, dass jemand, der den ernsten Wunsch hegt seinen Glauben zu wechseln, sich intensiver mit der neuen Religion auseinandersetzt, zumal ohne einer solchen Auseinandersetzung nicht feststehen kann, ob die angestrebte Religion den Vorstellungen mehr entspricht als die alte Religion und selbst, wenn der Anreiseweg weiter ist, im Falle einer ernst gemeinte Konversion, längere Anreisewege in Kauf genommen werden. Darüber hinaus erscheint es dem erkennenden Gericht auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer überhaupt sein behauptetes Interesse am Christentum fand. So gab der Beschwerdeführer an, ihm würde das Kreuz gefallen und er habe großes Interesse am Christentum gehabt (vgl. S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) bzw. komme sein Interesse von Herzen und habe er das Kreuz schon immer bewundert (vgl. S. 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Abgesehen davon, dass auch diese Antworten oberflächlich und einstudiert wirken, konnte der Beschwerdeführer weder ein bestimmtes Schlüsselerlebnis schildern, das sein Interesse am Christentum geweckt hätte, noch konnte der Beschwerdeführer irgendwelche Emotionen oder Gedanken darlegen, die ihn an seinem derzeitigen Glauben zweifeln ließen und eine Hinwendung zum Christentum nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer zeigt damit in keiner Weise, dass er sich länger bzw. tiefergehend mit Glaubensfragen bzw. den Christentum grundsätzlichen Glaubensinhalten des Christentums auseinander gesetzt hat, sondern machte seine Antwort auf das erkennende Gericht einen oberflächlichen und vagen Eindruck. Auch, dass der Beschwerdeführer im Iran gezwungen gewesen wäre, den Islam zu leben kann aus seinen Aussagen nicht geschlossen werden, so führte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht aus, er sei seit zwölf bis 13 Jahre nicht mehr in einer Moschee gewesen (vgl. S. 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Warum sich der Beschwerdeführer dann plötzlich zum Christentum wenden wollte kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden. Die Frage, ob er sich mit anderen christlichen Schulen auch befasst hat, verneinte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht (vgl. S. 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Auch daraus ergibt sich für das erkennende Gericht das Bild, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals ernsthaft innerlich konvertiert ist, zumal es naheliegend erscheint, sich mit möglichst vielen Aspekten des angestrebten Glaubens und unter anderem mit den verschiedenen Strömungen des neuen Glaubens auseinanderzusetzen. Dass sich der Beschwerdeführer aber im Grunde überhaupt nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt hat, ergibt sich für das erkennende Gericht aber auch aus folgenden Antworten in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 13f des Protokolls der mündlichen Verhandlung): "RI: Erklären Sie mir die Bedeutung des Kreuzes im Christentum! - P: Ich weiß es nicht. Ich weiß dass Jesus Christus gekreuzigt worden ist; RI Vorhalt: Sie sagten vorher, dass Sie sich für das Kreuz so interessieren. Jetzt wissen Sie nicht was es bedeutet. - P: Ich habe es Ihnen jetzt gesagt; RI: Was sagt Ihnen die heilige Dreifaltigkeit? - P: Nein.; RI: Was für Passagen in der Bibel beeindrucken Sie denn besonders? - P: Es ist wie ein Schulbuch, es sollte ein Lehrer kommen um mich darüber zu informieren was drinnen steht und das habe ich noch nicht gehabt. Ich bin schon 1 Jahr hier, ich habe mich in Österreich noch nicht so eingelebt, es ist alles neu für mich, neue Kultur, ich war auch ein bisschen krank, mir ging es nicht gut, ich benötige jemanden der mich im Christentum unterrichtet. Die ersten 2 - 3 Monate als ich in Österreich war bin ich nie aus dem Heim rausgegangen. Ich hatte Depressionen. Ich habe nur geschlafen. Seit ich diese Kirche besuche geht es mir viel besser. Im Allgemeinen geht es mir noch nicht ganz gut.; RI: Welche Gebete kennen Sie denn? - P: Im Moment funktioniert mein Kopf nicht so gut.; RI: Nennen Sie mir ein paar wichtige christliche Feiertage!Der Beschwerdeführer konnte aber auch in keiner Weise darlegen, dass er sich ernsthaft mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. So gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an, er hätte sich in der Hauskirche über das Christentum informiert vergleiche S. 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) und sei er dort insgesamt drei Mal vergleiche S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) über einen Zeitraum von drei Jahren gewesen. So geht das erkennende Gericht davon aus, dass jemand, der den ernsten Wunsch hegt seinen Glauben zu wechseln, sich intensiver mit der neuen Religion auseinandersetzt, zumal ohne einer solchen Auseinandersetzung nicht feststehen kann, ob die angestrebte Religion den Vorstellungen mehr entspricht als die alte Religion und selbst, wenn der Anreiseweg weiter ist, im Falle einer ernst gemeinte Konversion, längere Anreisewege in Kauf genommen werden. Darüber hinaus erscheint es dem erkennenden Gericht auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer überhaupt sein behauptetes Interesse am Christentum fand. So gab der Beschwerdeführer an, ihm würde das Kreuz gefallen und er habe großes Interesse am Christentum gehabt vergleiche S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung) bzw. komme sein Interesse von Herzen und habe er das Kreuz schon immer bewundert vergleiche S. 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Abgesehen davon, dass auch diese Antworten oberflächlich und einstudiert wirken, konnte der Beschwerdeführer weder ein bestimmtes Schlüsselerlebnis schildern, das sein Interesse am Christentum geweckt hätte, noch konnte der Beschwerdeführer irgendwelche Emotionen oder Gedanken darlegen, die ihn an seinem derzeitigen Glauben zweifeln ließen und eine Hinwendung zum Christentum nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer zeigt damit in keiner Weise, dass er sich länger bzw. tiefergehend mit Glaubensfragen bzw. den Christentum grundsätzlichen Glaubensinhalten des Christentums auseinander gesetzt hat, sondern machte seine Antwort auf das erkennende Gericht einen oberflächlichen und vagen Eindruck. Auch, dass der Beschwerdeführer im Iran gezwungen gewesen wäre, den Islam zu leben kann aus seinen Aussagen nicht geschlossen werden, so führte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht aus, er sei seit zwölf bis 13 Jahre nicht mehr in einer Moschee gewesen vergleiche S. 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Warum sich der Beschwerdeführer dann plötzlich zum Christentum wenden wollte kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden. Die Frage, ob er sich mit anderen christlichen Schulen auch befasst hat, verneinte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht vergleiche S. 13 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Auch daraus ergibt sich für das erkennende Gericht das Bild, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals ernsthaft innerlich konvertiert ist, zumal es naheliegend erscheint, sich mit möglichst vielen Aspekten des angestrebten Glaubens und unter anderem mit den verschiedenen Strömungen des neuen Glaubens auseinanderzusetzen. Dass sich der Beschwerdeführer aber im Grunde überhaupt nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt hat, ergibt sich für das erkennende Gericht aber auch aus folgenden Antworten in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 13f des Protokolls der mündlichen Verhandlung): "RI: Erklären Sie mir die Bedeutung des Kreuzes im Christentum! - P: Ich weiß es nicht. Ich weiß dass Jesus Christus gekreuzigt worden ist; RI Vorhalt: Sie sagten vorher, dass Sie sich für das Kreuz so interessieren. Jetzt wissen Sie nicht was es bedeutet. - P: Ich habe es Ihnen jetzt gesagt; RI: Was sagt Ihnen die heilige Dreifaltigkeit? - P: Nein.; RI: Was für Passagen in der Bibel beeindrucken Sie denn besonders? - P: Es ist wie ein Schulbuch, es sollte ein Lehrer kommen um mich darüber zu informieren was drinnen steht und das habe ich noch nicht gehabt. Ich bin schon 1 Jahr hier, ich habe mich in Österreich noch nicht so eingelebt, es ist alles neu für mich, neue Kultur, ich war auch ein bisschen krank, mir ging es nicht gut, ich benötige jemanden der mich im Christentum unterrichtet. Die ersten 2 - 3 Monate als ich in Österreich war bin ich nie aus dem Heim rausgegangen. Ich hatte Depressionen. Ich habe nur geschlafen. Seit ich diese Kirche besuche geht es mir viel besser. Im Allgemeinen geht es mir noch nicht ganz gut.; RI: Welche Gebete kennen Sie denn? - P: Im Moment funktioniert mein Kopf nicht so gut.; RI: Nennen Sie mir ein paar wichtige christliche Feiertage! - P: Weihnachten, (die P denkt nach) ich kann mich nicht erinnern." Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass er sich in irgendeiner Weise mit dem Christentum auseinandergesetzt hätte bzw. konnte dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar darlegen, dass er aus innerlichem Entschluss zum Christentum konvertiert ist. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer bis dato keine Bestätigung vorlegen, die den Beginn seines Taufunterrichtes anzeigen würde, obwohl er vor dem erkennenden Gericht noch angab, er würde sicher im November getauft werden (vgl. S. 13 bzw. S 16 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass er sich in irgendeiner Weise mit dem Christentum auseinandergesetzt hätte bzw. konnte dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar darlegen, dass er aus innerlichem Entschluss zum Christentum konvertiert ist. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer bis dato keine Bestätigung vorlegen, die den Beginn seines Taufunterrichtes anzeigen würde, obwohl er vor dem erkennenden Gericht noch angab, er würde sicher im November getauft werden vergleiche S. 13 bzw. S 16 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Zur Tätowierung des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass er aufgrund dieser offensichtlich keine Probleme im Iran zu befürchten hat. Zum einen ergibt sich das aus der Aussage des Beschwerdeführers, er hätte die Tätowierung bereits seit fünf Jahren und behauptete der Beschwerdeführer in keiner Weise, dass er deswegen jemals Probleme im Iran gehabt hätte. Darüber hinaus, unterstellt man der Aussage des Beschwerdeführers - er sei wegen Alkoholkonsums ausgepeitscht worden - Wahrheitsgehalt, ist festzuhalten, dass er selbst bei der Auspeitschung keine Probleme wegen der Tätowierung bekam, was sich schon aus der Aussage vor der belangten Behörde ergibt, er hätte sich nach Vollstreckung der Strafe nicht mehr bei der Polizei melden müssen (AS 203). Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Beschwerde in keiner Weise näher darlegt bzw. behauptet, warum bzw. dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätowierung Verfolgung oder unmenschliche Bestrafung im Iran drohen würde. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auf die Frage, was passieren würde, wenn die iranischen Behörden sein Tatoo entdecken würden, angab, er werde sicher festgenommen und könnte dadurch bewiesen werden, dass er Christ sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst bereits im Iran mehrere Jahre mit der Tätowierung völlig unbehelligt lebte und selbst nach seiner behaupteten Auspeitschung wegen Alkoholkonsums aufgrund der Tätowierung keine weiteren Probleme mehr hatte. Der Einwand geht daher ins Leere. Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könnte auf einer schwarzen Liste der Polizei stehen, spricht zunächst, dass das erkennende Gericht ohnehin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals eine Hauskirche besucht hat, aber auch, dass die Familie offenbar ohne jegliche Repressionen weiterhin im Iran lebt und der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, dass Sicherheitskräfte nach ihm gefragt hätten, was aber naheliegend wäre, sollte er tatsächlich aufgefallen sein. Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer eben nicht innerlich zum Christentum zugewandt hat und die Konversion ausschließlich zur Erlangung eines asylrechtlichen Aufenthaltes in Österreich vorgebracht wurde. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010).Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, GZ. E10 414843-1/2010). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, GZ 2000/01/0348). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Es wird in diesem Kontext nicht missachtet, dass im Bereich der Menschenrechte im Iran erhebliche Missstände vorliegen, außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass es ebenso Anzeichen für eine verstärkte öffentliche Debatte in Bezug auf Menschenrechte, im Besonderen zur Todesstrafe, Filtern des Internets und Frauenthemen gab. Nach Würdigung und Bewertung des Berichtslage im Wege einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Menschen, die im Iran leben, allein aufgrund ihres Aufenthaltes, also ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, im Iran keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind. Anzumerken ist aber in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass es im Iran nur eine in eingeschränktem Maße bestehende Religions- und Glaubensfreiheit gibt. So ist bspw. Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Regierung sieht Konversion vom Islam als Apostasie an. Dies kann mit der Todesstrafe bestraft werden. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie den Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides - Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG: § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt." Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,; VfGH vom 12.6.2010, U 613/10). Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher im Hinblick auf das zulässige neue Sachverhaltsvorbringen (Hinwendung zum christlichen Glauben) des Asylwerbers nicht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/19/0084, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitte