GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Korea, ist seit 28.07.2006 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und beantragte am 21.10.2013 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als "Studierende". Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes für XXXX (MA 35) vom 01.06.2015
3 AVG zurückgewiesen, weil dem Antrag kein biometrisches Passfoto beigelegt worden war. Dieser Bescheid ist am 13.07.2015 in Rechtskraft erwachsen. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 01.12.2015 wurde ebenfalls abgewiesen ist seit dem 13.04.2016 rechtskräftig.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes für römisch 40 (MA 35) vom 01.06.2015
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, weil dem Antrag kein biometrisches Passfoto beigelegt worden war. Dieser Bescheid ist am 13.07.2015 in Rechtskraft erwachsen. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 01.12.2015 wurde ebenfalls abgewiesen ist seit dem 13.04.2016 rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin verfügte somit ab dem 13.07.2015 über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 07.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständigt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt sowie ein Fragenkatalog zu ihrer Person an sie gerichtet. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Korea zulässig ist (Spruchpunkt II.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Korea zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung dieser Entscheidung finden sich keine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. In der von ihrem anwaltlichen Vertreter dagegen eingebrachten vollumfänglichen Beschwerde führte dieser im Wesentlichen aus, dass er die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Wiedereinsetzungsverfahrens bei der "MA 35" sowie allenfalls die Behebung und Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde zur Verfahrensergänzung beantrage. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Entscheidungsgrundlage: * gegenständliche Aktenlage. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die gegenständliche Fallproblematik in den zur Gänze fehlenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu erblicken ist. Rechtliche Beurteilung: Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Kraft getreten.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG idgF samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten: §28 Abs. 2 VwGVG:§28 Absatz 2, VwGVG: Über Beschwerden
Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der aktuellen Judikatur zu §28 Abs. 3 VwGVG (vgl. VwGH 2014/03/00634 vom 26.06.2014) "wird daher eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen,Nach der aktuellen Judikatur zu §28 Absatz 3, VwGVG vergleiche VwGH 2014/03/00634 vom 26.06.2014) "wird daher eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetztwenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall: In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
G 2005 iVm § 52 Abs. 1 FPG im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Abschiebungszulässigkeit in den Herkunftsstaat Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin erforderlich macht, die aber gänzlich fehlen.In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, FPG im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Abschiebungszulässigkeit in den Herkunftsstaat Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin erforderlich macht, die aber gänzlich fehlen. Sohin wurde der Sachverhalt bezüglich des genannten Spruchpunktes I. ungenügend erhoben, was den Bescheid der Verwaltungsbehörde insofern mit einem Mangel im Sinne obiger Judikatur - argum "bloß ansatzweise ermittelt" -
GVG belastet.Sohin wurde der Sachverhalt bezüglich des genannten Spruchpunktes römisch eins. ungenügend erhoben, was den Bescheid der Verwaltungsbehörde insofern mit einem Mangel im Sinne obiger Judikatur - argum "bloß ansatzweise ermittelt" -
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG belastet. Die Verwaltungsbehörde hat daher im fortgesetzten Verfahren, sofern die Beschwerdeführerin noch im Bundesgebiet aufhältig ist, * die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin - im Hinblick auf den Ausschluss des Vorliegens einer Verfolgungs-/Gefährdungssituation - zu ermitteln, der Beschwerdeführerin dieses Ermittlungsergebnis vorzuhalten und darauf aufbauend eine neue Entscheidung zu treffen. Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der in Paragraph 28, VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Außerdem erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter notwendige Ermittlungen nachholen kann. Aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ermittlungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin aus dieser Situation eine andere Beurteilung
Vm § 55 AsylG 2005 ergibt.Aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ermittlungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin aus dieser Situation eine andere Beurteilung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 ergibt. Die Behebung hat sich daher schon auf Spruchpunkt I. zu beziehen, wobei auch bezüglich der Zulässigkeit einer Abschiebung (unter Spruchpunkt II.) wegen des gänzlichen Fehlens von Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wie bereits angeführt, von einer groben Mangelhaftigkeit der Ermittlungen auszugehen ist.Die Behebung hat sich daher schon auf Spruchpunkt römisch eins. zu beziehen, wobei auch bezüglich der Zulässigkeit einer Abschiebung (unter Spruchpunkt römisch zwei.) wegen des gänzlichen Fehlens von Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wie bereits angeführt, von einer groben Mangelhaftigkeit der Ermittlungen auszugehen ist. Die Behebung von Spruchpunkt II. hat wiederum rechtslogisch die Behebung von Spruchpunkt III. zur Folge.Die Behebung von Spruchpunkt römisch zwei. hat wiederum rechtslogisch die Behebung von Spruchpunkt römisch drei. zur Folge. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig:Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig: Die gegenständlich behebende Entscheidung erfolgte vor dem Hintergrund der eindeutigen (aktuellen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG. Diesbezüglich warf der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen auf.Die gegenständlich behebende Entscheidung erfolgte vor dem Hintergrund der eindeutigen (aktuellen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. Diesbezüglich warf der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W117.2118011.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.