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{'item': 'W124 2108172-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW124 2108172-1 SpruchW124 2108172-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch " XXXX ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch " römisch 40 ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Z 4 AsylG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 6 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, Afghanistan ca. im XXXX verlassen zu haben und mittels PKW nach XXXX gefahren zu sein. Dort habe er sich ca. 10 Tage aufgehalten und sei von dort schlepperunterstützt mittels Flugzeug Richtung Europa gereist.
  4. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, Afghanistan ca. im römisch 40 verlassen zu haben und mittels PKW nach römisch 40 gefahren zu sein. Dort habe er sich ca. 10 Tage aufgehalten und sei von dort schlepperunterstützt mittels Flugzeug Richtung Europa gereist. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, wegen der Feinde seines Vaters geflüchtet zu sein. Diese hätten den BF vergewaltigen und umbringen wollen. Deshalb sei auch sein jüngerer Bruder nach Pakistan geflüchtet und auch sein älterer Bruder sei aus dem gleichen Grund nach Österreich geflüchtet. Der Schlepper bekomme Geld, um auch den jüngeren Bruder von Pakistan nach Österreich zu bringen. Die Feinde seines Vaters gehörten zu XXXX Diese hätten den BF vor ca. 3 Jahren vergewaltigen und umbringen wollen und habe er erst vor 1,5 Monaten beschlossen, das Land zu verlassen, da sie sich verstecken konnten, solange seine Mutter am Leben gewesen sei.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, wegen der Feinde seines Vaters geflüchtet zu sein. Diese hätten den BF vergewaltigen und umbringen wollen. Deshalb sei auch sein jüngerer Bruder nach Pakistan geflüchtet und auch sein älterer Bruder sei aus dem gleichen Grund nach Österreich geflüchtet. Der Schlepper bekomme Geld, um auch den jüngeren Bruder von Pakistan nach Österreich zu bringen. Die Feinde seines Vaters gehörten zu römisch 40 Diese hätten den BF vor ca. 3 Jahren vergewaltigen und umbringen wollen und habe er erst vor 1,5 Monaten beschlossen, das Land zu verlassen, da sie sich verstecken konnten, solange seine Mutter am Leben gewesen sei.
  5. Aufgrund entsprechender Einwände wurde der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. med. XXXX mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.
  6. Aufgrund entsprechender Einwände wurde der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. med. römisch 40 mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom XXXX führte dieser aus, dass sich beim BF aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion finde. Es handle sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern könne und während eines Anpassungsprozesses, nach einer entscheidenden Lebensveränderung und auch nach belastenden Lebensereignissen auftreten könne. Beim BF seien es insbesondere die derzeitige Migrationssituation und die Ungewissheit der weiteren Zukunft, die als Belastungsfaktoren zur psychischen Symptomatik beitragen würden. Es fänden sich subdepressive Stimmungslage, negativ getönte Befindlichkeit und vor allem eine Einschlafstörung.In seinem Gutachten vom römisch 40 führte dieser aus, dass sich beim BF aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion finde. Es handle sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern könne und während eines Anpassungsprozesses, nach einer entscheidenden Lebensveränderung und auch nach belastenden Lebensereignissen auftreten könne. Beim BF seien es insbesondere die derzeitige Migrationssituation und die Ungewissheit der weiteren Zukunft, die als Belastungsfaktoren zur psychischen Symptomatik beitragen würden. Es fänden sich subdepressive Stimmungslage, negativ getönte Befindlichkeit und vor allem eine Einschlafstörung. Beim BF sei keine psychische Erkrankung fassbar, die ihn daran hindern würde, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Der BF sei in der Lage, Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu regeln. Es finde sich keine psychische Erkrankung, die ihn diesbezüglich beeinträchtigen würde. Die Anregung zur Bestellung eines Sachwalters erscheine derzeit aus medizinischer Sicht nicht indiziert. Aufgrund des derzeitig fassbaren psychischen Zustandes, nämlich einer Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Anpassungsstörung, befinde sich der BF bereits in einer regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung und sei auch medikamentös eingestellt. Die Fortführung dieser Behandlung erscheine aus medizinischer Sicht empfehlenswert. Ob eine Verbringung in die Heimat eine Besserung der Anpassungsstörung mit sich bringen würde, könne nicht abgeschätzt werden. Es sei eher davon auszugehen, nachdem diese entgegen den Wünschen und Zielen des BF stehe, dass es zu einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung der Anpassungsstörung kommen könne. Betreffend der weiteren Behandlung und der Möglichkeit der vollständigen Heilung sei festzuhalten, dass Anpassungsstörungen situationsbedingte psychische Störungen im Sinne einer Befindlichkeitsstörung im Rahmen von Belastungen, wie beispielweise die derzeitige Migrationssituation zu sehen seien, die im Wesentlichen vorübergehend seien. In diesem Sinne sei eine dauernde Behandlung der Störung voraussichtlich nicht notwendig. Die derzeitige Behandlung und auch die derzeitige medikamentöse Einstellung, insbesondere betreffend die auch vorliegende Schlafstörung, sollte aber weitergeführt werden. Es sei beim BF keine psychische Erkrankung fassbar, die bei einer Rückführung in das Heimatland eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit sich bringen würde.
  7. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am XXXX gab der BF an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Es gehe ihm gut und er sei gesund. Vor einigen Monaten sei er ärztlich behandelt worden, da er nachts nicht schlafen habe können und sich Sorgen wegen seines Bruders gemacht habe. Derzeit stehe er in keiner Behandlung.
  8. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) am römisch 40 gab der BF an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Es gehe ihm gut und er sei gesund. Vor einigen Monaten sei er ärztlich behandelt worden, da er nachts nicht schlafen habe können und sich Sorgen wegen seines Bruders gemacht habe. Derzeit stehe er in keiner Behandlung. In Afghanistan habe er im Distrikt XXXX , am Ende des Tales XXXX gelebt. Dies befinde sich in der Nähe von XXXX sowie XXXX und gehöre dieses Tal entweder zur Provinz XXXX oder Provinz XXXX .In Afghanistan habe er im Distrikt römisch 40 , am Ende des Tales römisch 40 gelebt. Dies befinde sich in der Nähe von römisch 40 sowie römisch 40 und gehöre dieses Tal entweder zur Provinz römisch 40 oder Provinz römisch 40 . Er habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Seine Eltern seien beide verstorben. Sein Vater sei erschossen worden und seine Mutter habe an Asthma gelitten und sei vor ca. 3 Jahren und ein Monat gestorben. Die genauen Umstände des Todes seines Vaters kenne er nicht und habe sein Bruder bei dieser Frage zu weinen begonnen und nicht geantwortet. Er selbst sei zum Zeitpunkt des Todes noch zu klein gewesen. Im Iran lebe ein Bruder des BF. Nach dem Tod des Vaters habe seine Mutter und sein Bruder bis zu seinem
  9. Lebensjahr für ihn gesorgt. Danach sei sein Bruder geflüchtet und habe nur seine Mutter für ihn gesorgt. Der BF habe keine Schule besucht und auf den Feldern gearbeitet, solange sein Bruder dort gelebt habe. Er habe ihn Afghanistan Hilfsarbeiten auf dem Feld, wie beispielweise als Träger von Kartoffelsäcken, verrichtet. Das Geld hierfür habe seine Mutter bekommen. Die Grundstücke hätten seinem Vater gehört, während der Landwirt diese bewirtschaftet habe und die Erträge der Mutter gegeben habe. Befragt gab der BF an, Sunnit zu sein und sowohl in Afghanistan manchmal in die Moschee gegangen zu sein als auch jetzt in Wien in eine Moschee zu gehen. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Befragt, ob er Probleme mit einer heimatlichen Behörde gehabt habe, gab der BF an, Probleme mit zwei Kommandanten gehabt zu haben, welche derzeit für die Regierung arbeiten würden. Bei den Problemen ginge es um eine alte Feindschaft. Der BF sei von diesen Kommandanten verfolgt worden. Befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe, gab der BF an, dort niemanden zu haben und dort Feinde gehabt zu haben. Die Feinde hätten sie schon länger gehabt und habe er nach dem Tod seiner Mutter beschlossen, das Land zu verlassen. Die Frage, ob der Tod seiner Mutter der einzige Grund für ihn gewesen sei das Heimatland zu verlassen, bejahte der BF. Sein Bruder, sei bereits in Österreich gewesen. Seinem Bruder sei in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der BF sei mit seinem jüngeren Bruder nach Pakistan gereist und hätte mit nach Österreich reisen sollen, doch sei er vom Schlepper hineingelegt worden. Dieser Bruder lebe mittlerweile im Iran und habe der BF telefonisch Kontakt zu diesem. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung angegeben zu haben, dass der BF mit dem Tod und einer Vergewaltigung bedroht worden sei, gab er an, dass man ihm solche Dinge angetan hätte, ansonsten wäre er nicht geflüchtet. Er sei nicht konkret angegriffen worden, doch habe ihm seine Mutter geraten, dass sie sich nie lebend den Feinden stellen sollten. Es habe einen Vorfall gegeben, bei dem Leute in ihr Haus eingedrungen seien und seinen älteren Bruder geschlagen und mitgenommen hätten. Der BF könne das auch belegen. Sein Vater, seine Onkel und auch seine Cousin väterlicherseits hätten das gleiche anderen Menschen angetan und habe dies zu einer Feindschaft geführt. Wie es zu dieser Feindschaft gekommen sei, wisse der BF nicht. Es handle sich um eine alte Feindschaft seines Vaters. Der BF sei damals 13 Jahre alt gewesen, als sie seinen älteren Bruder geschlagen und töten hätten wollen. Seine Mutter sei aus Trauer und aufgrund von Asthma verstorben. Wegen dieser Feindschaft sei sein Cousin väterlicherseits getötet worden. Sein älterer Bruder sei geschlagen worden und sei geflüchtet. Der BF habe niemanden mehr gehabt, der ihn hätte versorgen können und habe flüchten müssen. Befragt zwischen welchen Personen konkret diese Feindschaft bestehe, gab der BF an, dass aufgrund dieser Feindschaft viele aus seiner Familie getötet worden seien. Aus der Familie der Kommandanten seien nur diese beiden übrig geblieben und würden diese nun höherrangige Posten bekleiden. Die Feindschaft bestehe nun nur noch zu den beiden Kommandanten XXXX und XXXX . Befragt, ob diese auch dem BF etwas angetan hätten, gab der BF an, dass sie ihn und seinen jüngeren Bruder geschlagen hätten, wenn man sie erwischt hätte. Seiner Mutter hätten sie nichts angetan, da sie eine ältere Frau gewesen sei. Diese Leute hätten seinen Cousin väterlicherseits erschossen. Dies sei nach der Flucht seines älteren Bruders passiert. Befragt, warum man den BF geschlagen hätte, gab er an, dass der getötete Cousin davor die Tochter dieser Leute entführt habe und sie geheiratet hätte.Wegen dieser Feindschaft sei sein Cousin väterlicherseits getötet worden. Sein älterer Bruder sei geschlagen worden und sei geflüchtet. Der BF habe niemanden mehr gehabt, der ihn hätte versorgen können und habe flüchten müssen. Befragt zwischen welchen Personen konkret diese Feindschaft bestehe, gab der BF an, dass aufgrund dieser Feindschaft viele aus seiner Familie getötet worden seien. Aus der Familie der Kommandanten seien nur diese beiden übrig geblieben und würden diese nun höherrangige Posten bekleiden. Die Feindschaft bestehe nun nur noch zu den beiden Kommandanten römisch 40 und römisch 40 . Befragt, ob diese auch dem BF etwas angetan hätten, gab der BF an, dass sie ihn und seinen jüngeren Bruder geschlagen hätten, wenn man sie erwischt hätte. Seiner Mutter hätten sie nichts angetan, da sie eine ältere Frau gewesen sei. Diese Leute hätten seinen Cousin väterlicherseits erschossen. Dies sei nach der Flucht seines älteren Bruders passiert. Befragt, warum man den BF geschlagen hätte, gab er an, dass der getötete Cousin davor die Tochter dieser Leute entführt habe und sie geheiratet hätte. Aufgefordert, die Gründe zu nennen, die konkret den BF betreffen würden, gab er an, dort keine Eltern gehabt zu haben. Die zwei Kommandanten seien ehemalige Dschihad Kommandanten und würden nun in Regierungsposten arbeiten. Die Kommandanten XXXX und XXXX seien groß gebaut, und würden traditionelle Kleidung in der Farbe schwarz tragen. Diese hätten seinen Onkel und den Cousin väterlicherseits getötet. Den Cousin hätten sie getötet, weil dieser die Tochter eines Kommandanten entführt habe. Befragt, warum dies den BF betreffe, gab er an, dass er ein Alter erreicht habe, das für Rache geeignet gewesen sei und sie den BF getötet hätten. Befragt, ob sich der BF bezüglich der Bedrohung an die Polizei gewandt habe, gab er an, dass sein älterer Bruder Polizist gewesen und trotzdem geschlagen worden sei. Diese Kommandanten hätten keine Angst vor Polizisten und hätten ihre eigene lokale Regierung.Aufgefordert, die Gründe zu nennen, die konkret den BF betreffen würden, gab er an, dort keine Eltern gehabt zu haben. Die zwei Kommandanten seien ehemalige Dschihad Kommandanten und würden nun in Regierungsposten arbeiten. Die Kommandanten römisch 40 und römisch 40 seien groß gebaut, und würden traditionelle Kleidung in der Farbe schwarz tragen. Diese hätten seinen Onkel und den Cousin väterlicherseits getötet. Den Cousin hätten sie getötet, weil dieser die Tochter eines Kommandanten entführt habe. Befragt, warum dies den BF betreffe, gab er an, dass er ein Alter erreicht habe, das für Rache geeignet gewesen sei und sie den BF getötet hätten. Befragt, ob sich der BF bezüglich der Bedrohung an die Polizei gewandt habe, gab er an, dass sein älterer Bruder Polizist gewesen und trotzdem geschlagen worden sei. Diese Kommandanten hätten keine Angst vor Polizisten und hätten ihre eigene lokale Regierung.
  10. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
  11. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte fest, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan sei und an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion leide. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Heimatland Afghanistan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst aus, dass er nur vage und detaillose Angaben zu seinem Fluchtvorbringen gemacht habe und insbesondere angegeben habe, dass der einzige Grund für das Verlassen des Heimatlandes der gewesen wäre, dass seine Mutter verstorben sei und er sonst niemanden mehr dort gehabt hätte. Ferner habe der BF behauptetet, dass sein älterer Bruder Polizist gewesen sei und die Kommandanten ihn geschlagen hätten, diese hätten keinerlei Achtung vor der Polizei gehabt und ihre eigene Regierung gebildet. Es stehe fest, dass sein älterer Bruder hier in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen habe. Sehr aufschlussreich seien die Angaben seines Bruders in dessen Verfahren. Denn dieser habe zusammengefasst angegeben, dass er beim afghanischen Militär in XXXX und XXXX stationiert gewesen sei und irgendwann den Entschluss gefasst hätte, das Militär wieder zu verlassen, damit hätte er Probleme mit seinem damaligen Kommandanten namens XXXX bekommen. Der Kommandant hätte dem Bruder des BF gedroht ihn umzubringen falls er versuchen würde zu desertieren.Ferner habe der BF behauptetet, dass sein älterer Bruder Polizist gewesen sei und die Kommandanten ihn geschlagen hätten, diese hätten keinerlei Achtung vor der Polizei gehabt und ihre eigene Regierung gebildet. Es stehe fest, dass sein älterer Bruder hier in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen habe. Sehr aufschlussreich seien die Angaben seines Bruders in dessen Verfahren. Denn dieser habe zusammengefasst angegeben, dass er beim afghanischen Militär in römisch 40 und römisch 40 stationiert gewesen sei und irgendwann den Entschluss gefasst hätte, das Militär wieder zu verlassen, damit hätte er Probleme mit seinem damaligen Kommandanten namens römisch 40 bekommen. Der Kommandant hätte dem Bruder des BF gedroht ihn umzubringen falls er versuchen würde zu desertieren. Auch die Misshandlungen seines älteren Bruders seien in beiden Einvernahmen vorgekommen, jedoch in einem ganz anderen Kontext. Dies würde jedenfalls erklären warum der BF ohne jegliche Details nennen zu können, lediglich die Behauptung in den Raum gestellt habe, dass Leute in das Haus der Familie eingedrungen wären und seinen älteren Bruder geschlagen hätten und somit nur "Schlagworte" aus den Angaben des Bruders hernahmen und in seine Geschichte eingefügt habe. In einer Gesamtschau betrachtet, habe sich der BF im Kern seines Vorbringens nicht nur auf vage Behauptungen gestützt, welche er weder substantiiert noch plausibel Vorbringen habe können, vielmehr habe er in den Grundzügen die Angaben seines Bruders verwendet. Mit dem wesentlichen Unterschied, dass das Vorbringen seines Bruders keinesfalls auf eine "Familienfehde" bzw. auf Blutrache abgezielt habe sondern ausschließlich ihn persönlich - bezogen auf seinen Militärdienst - betreffe. Der BF habe hingegen versucht, die Angaben seines Bruders zu verwenden und eine Geschichte - basierend auf Blutrache, die ganze Familie betreffend - daraus zu konstruieren. Dies zeige letztlich auch sein Unvermögen detaillierte, nachvollziehbare und vor allem widerspruchsfreie Angaben zu machen, was einzig den Schluss zulasse, dass sein gesamtes Fluchtvorbringen ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entspreche.
  12. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  13. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  14. Binnen offener Frist wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheids erhoben und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
  15. Binnen offener Frist wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheids erhoben und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt. Hinsichtlich der Beschwerdegründe wurde ausgeführt, dass sich der BF durch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, insbesondere wegen rechtsunrichtiger Auslegung des § 3 AsylG iVm der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Art 9 und 10 der Statusrichtlinie, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung die Behörde zu einem für den BF günstigeren Bescheid gelangt wäre, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach § 18 AsylG sowie § 39 AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG, der Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nach § 45 Abs 3 AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG in seinen Rechten verletzt erachte.Hinsichtlich der Beschwerdegründe wurde ausgeführt, dass sich der BF durch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, insbesondere wegen rechtsunrichtiger Auslegung des Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Artikel 9 und 10 der Statusrichtlinie, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung die Behörde zu einem für den BF günstigeren Bescheid gelangt wäre, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach Paragraph 18, AsylG sowie Paragraph 39, AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG, der Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach Paragraph 60, AVG in seinen Rechten verletzt erachte. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Entscheidungsbegründung anführe, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig wäre, zumal dieser kein konkretes, nachvollziehbares Bedrohungsmoment geschildert habe. Hierbei übersehe die belangte Behörde, dass der BF sehr wohl ausdrücklich von der Feindschaft seines Vaters und Großvaters zu den Kommandanten gesprochen und betont habe, dass letztgenannte Personen Rache nehmen wollten. Hier gelte es nun zu berücksichtigen, dass der BF von Ereignissen spreche, welche lange zurückliegen würden. Ebenso sei im Rahmen der Beurteilung des Vorbringens darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF damals noch im kindlichen bzw. sodann jugendlichen Alter gewesen sei. Aus der bloßen Tatsache, dass der damals minderjährige BF, aus Sicht der Behörde, keine hinreichenden "Detailangaben" über die Hintergründe der Familienfehde und somit das konkrete Bedrohungsszenario geben hätte können, sei jedenfalls nicht schlüssig abzuleiten, dass das geschilderte Bedrohungsszenario bzw. die aus diesem resultierende Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr nicht den Tatsachen entsprechen würde. Hinzu trete der Umstand, dass der BF infolge des Er- und Durchlebten auch psychisch beeinträchtigt sei. Auch dieses Faktum wäre bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ebenso wie die damalige Minderjährigkeit des BF entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde es gänzlich verabsäumt, entsprechende Ermittlungen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Behörde über die Einvernahme des BF bzw. die Beischaffung der Länderinformationen der Staatendokumentation hinausgehend konkrete Ermittlungen durchgeführt hätte. Dies, obwohl es beispielsweise ohne weiteres möglich gewesen wäre, den (älteren) Bruder des BF zeugenschaftlich zum Fluchtvorbringen des BF einzuvernehmen. Wie dargelegt lebe der Bruder des BF in Österreich. Dieses Unterlassen verwundere gerade im gegenständlichen Fall in besonderer Weise, zumal der ältere Bruder schon aufgrund seines Alters konkretere Erinnerungen insbesondere an den Vater und die Familiengeschichte habe und - ganz abgesehen davon - ein Zeuge sei, der aus unmittelbar eigener Wahrnehmung zum Fluchtvorbringen des BF Aussagen treffen könne. Wenngleich die belangte Behörde also auf der einen Seite von einer Befragung/ Einvernahme des Bruders Abstand nehme, argumentiere sie doch auf der anderen Seite gerade mit den Ausführungen des älteren Bruders in seinem Verfahren. Die Angaben des Bruders würden somit ausschließlich zum Nachteil des BF gewertet, ohne dass sie diesem, also dem BF, aber vorgehalten worden wären bzw. dass der Bruder konkret und unmittelbar zu dem Fluchtvorbringen des BF befragt worden wäre. Hierdurch habe die Behörde nicht nur den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, sondern insbesondere auch gegen einen der zentralen Grundsätze des österreichischen Verwaltungsverfahrens verstoßen, den Grundsatz der materiellen Wahrheit und damit im Zusammenhang gegen die der Behörde zukommenden Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Hätte die belangte Behörde diese Verfahrensfehler nicht gesetzt, so wäre sie zu einem für den BF günstigeren Ergebnis, nämlich zu einem dem Antrag in vollem Umfang stattgebenden Bescheid gelangt. Hinzu trete, dass der BF im bisherigen Verfahren auch betont habe, dass seine Angaben, also insbesondere auch die Tatsache der Familienfehde wie auch die damit einhergehenden Übergriffe durch eine Recherche vor Ort in Afghanistan entsprechend verifiziert werden könnten. Entgegen der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch insbesondere jener des Verfassungsgerichtshofes habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, diesbezügliche Ermittlungsschritte anzustellen. Es werde daher beantragt, ein länderkundiges Sachverständigengutachten zum Beweis für die Tatsache einzuholen, dass zwischen der Familie des BF und den Kommandanten bzw. deren Familie eine schon über Generationen bestehende Feindschaft existiere und der BF somit für den Fall seiner Rückkehr als Mitglied seiner Familie real und konkret der Gefahr von Übergriffen bis hin zur extralegalen Tötung ausgesetzt wäre. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die im gegenständlichen Verfahren getätigten Angaben in Zweifel ziehe und somit zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF gelange. Wie oben bereits dargelegt, sei das Verfahren vor der belangten Behörde in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit verfahrensentscheidender Mangelhaftigkeit belastet. Hätte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen eingehalten, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben des BF glaubwürdig seien und hätte sie folglich der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Der BF habe durchgängig und so umfassend wie ihm zumutbar und möglich angegeben, dass er sich aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich seiner Familie, im österreichischen Bundesgebiet befinde. Die Verfolgung basiere somit auf einem Konventionsgrund, nämlich dem der Zugehörigkeit zu einer Familie als in der Rechtsprechung anerkannten sozialen Gruppe. Es sei folglich davon auszugehen, dass das Vorbringen unter § 3 AsylG 2005 zu subsumieren sei. Die belangte Behörde verkenne zudem, dass asylrelevante Verfolgung ebenso auf der Gefahr basieren könne, Opfer von Zwangsrekrutierung zu werden. Diesbezüglich werde abermals auf die UNHCR- Richtlinien von August 2013 verwiesen, welche anführen würden, dass „[f]ür Männer und Jungen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, [...] ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen [kann].'" (S. 46 UNHCR-Richtlinien). Der BF würde sich aufgrund seiner politischen und pazifistischen Einstellung, welche er insbesondere im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet weiter verfestigt habe, gegen eine solche Zwangsrekrutierung wehren und wäre folglich asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt.Es sei folglich davon auszugehen, dass das Vorbringen unter Paragraph 3, AsylG 2005 zu subsumieren sei. Die belangte Behörde verkenne zudem, dass asylrelevante Verfolgung ebenso auf der Gefahr basieren könne, Opfer von Zwangsrekrutierung zu werden. Diesbezüglich werde abermals auf die UNHCR- Richtlinien von August 2013 verwiesen, welche anführen würden, dass „[f]ür Männer und Jungen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, [...] ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen [kann].'" (S. 46 UNHCR-Richtlinien). Der BF würde sich aufgrund seiner politischen und pazifistischen Einstellung, welche er insbesondere im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet weiter verfestigt habe, gegen eine solche Zwangsrekrutierung wehren und wäre folglich asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Eine Zwangsrekrutierung seiner Person erscheine insbesondere vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters wie auch angesichts der Tatsache, dass der BF in seinem Herkunftsland keinerlei familiäre Unterstützung mehr habe, höchst wahrscheinlich. Dies sei gerade vor der zunehmenden Radikalisierung und Verschärfung des Konflikts und auch der Macht der regionalen Milizen, wie die Länderfeststellungen des Bundesamtes wie auch Informationen internationaler Organisation nachweisen, zunehmend bedrohlich. Hätte die belangte Behörde die Aussagen des BF in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen und der tatsächlichen Lage im Herkunftsland gewertet, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der BF sich aus wohlbegründeter Furcht, nämlich aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der Familie, sowie der (zumindest unterstellten) politischen/religiösen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Es wäre ihm folglich die Asylberechtigung gern. § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen gewesen.Eine Zwangsrekrutierung seiner Person erscheine insbesondere vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters wie auch angesichts der Tatsache, dass der BF in seinem Herkunftsland keinerlei familiäre Unterstützung mehr habe, höchst wahrscheinlich. Dies sei gerade vor der zunehmenden Radikalisierung und Verschärfung des Konflikts und auch der Macht der regionalen Milizen, wie die Länderfeststellungen des Bundesamtes wie auch Informationen internationaler Organisation nachweisen, zunehmend bedrohlich. Hätte die belangte Behörde die Aussagen des BF in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen und der tatsächlichen Lage im Herkunftsland gewertet, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der BF sich aus wohlbegründeter Furcht, nämlich aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der Familie, sowie der (zumindest unterstellten) politischen/religiösen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Es wäre ihm folglich die Asylberechtigung gern. Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen gewesen. Der Bescheid sei somit auch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.
  16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt.
  17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt. In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom XXXX führte der Sachverständige aus, dass sich beim BF aus psychiatrischer Sicht eine diskrete psychiatrische Symptomatik finde, die am ehesten einer leichten Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) zuzuordnen wäre. Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die nach entscheidenden Lebensveränderungen und auch belastenden Lebensereignissen auftreten könne. Im gegenständlichen Fall seien es insbesondere Belastungsgefühle durch die derzeitige Migrationssituation, Ungewissheit der weiteren Zukunft, Sorgen betreffend eines Bruders, die zur Symptomatik beitragen würden, die sich im Wesentlichen durch subdepressive Stimmungslage, negativ getönte Befindlichkeit und vor allem mit Einschlafstörung äußere.In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom römisch 40 führte der Sachverständige aus, dass sich beim BF aus psychiatrischer Sicht eine diskrete psychiatrische Symptomatik finde, die am ehesten einer leichten Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) zuzuordnen wäre. Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die nach entscheidenden Lebensveränderungen und auch belastenden Lebensereignissen auftreten könne. Im gegenständlichen Fall seien es insbesondere Belastungsgefühle durch die derzeitige Migrationssituation, Ungewissheit der weiteren Zukunft, Sorgen betreffend eines Bruders, die zur Symptomatik beitragen würden, die sich im Wesentlichen durch subdepressive Stimmungslage, negativ getönte Befindlichkeit und vor allem mit Einschlafstörung äußere. Es handle sich hierbei um eine Reaktion auf die bestehenden Belastungen, die aber keine wesentliche Beeinträchtigung der geistig seelischen Funktionen beinhalte und keine Auswirkungen auf alltagspraktische Funktionen habe. Betreffend Behandlungen sei festzuhalten, dass insbesondere wegen der als störend empfundenen Schlafstörung eine nervenärztliche Behandlung im Sinne einer Einstellung auf eine schlaffördernde antidepressive Medikation empfehlenswert wäre. Es sei beim BF keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die zu einer Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit und zu einer Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit führen würde. Es sei der BF als voll einvernahmefähig aus psychiatrischer Sicht zu sehen.
  18. Am XXXX fand unter Anwesenheit des BF eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
  19. Am römisch 40 fand unter Anwesenheit des BF eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab der BF an, zwar krank zu sein, aber trotzdem an der Verhandlung teilnehmen zu können. Der BF gab an, Mir XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei in XXXX geboren und habe dort bis zu meinem
  20. Lebensjahr gelebt. Danach habe er ca. 1,5 Jahre in XXXX verbracht, bevor er wieder zurück nach XXXX gegangen sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In Estalef habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seinem älteren Bruder, der sich derzeit in Österreich aufhalte, gewohnt.Der BF gab an, Mir römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort bis zu meinem
  21. Lebensjahr gelebt. Danach habe er ca. 1,5 Jahre in römisch 40 verbracht, bevor er wieder zurück nach römisch 40 gegangen sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In Estalef habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seinem älteren Bruder, der sich derzeit in Österreich aufhalte, gewohnt. Der Name seines Vaters sei XXXX der seiner Mutter XXXX , wobei die Nachbarn sie XXXX genannt hätten. Der Großvater mütterlicherseits habe XXXX und väterlicherseits XXXX geheißen. Seine Großväter stammten beide aus XXXX , hätten aber auch in XXXX gelebt.Der Name seines Vaters sei römisch 40 der seiner Mutter römisch 40 , wobei die Nachbarn sie römisch 40 genannt hätten. Der Großvater mütterlicherseits habe römisch 40 und väterlicherseits römisch 40 geheißen. Seine Großväter stammten beide aus römisch 40 , hätten aber auch in römisch 40 gelebt. Befragt gab der BF an nicht zu wissen, wo sein Vater gelebt habe, da er diesen nicht gekannt habe. Dem BF sei erzählt worden, dass sein Vater gestorben sei, als der BF vier oder fünf Jahr alt gewesen sei. Nach Erzählungen seiner Mutter habe der Vater aber an der gleichen Adresse wie seine Familie gewohnt. Der Vater sei aufgrund einer Feindschaft verstorben. Nachgefragt gab der BF an, dass er damit Kämpfe zwischen den Parteien, wie XXXX meine. Seine Mutter habe an Kurzatmigkeit und an einer Herzkrankheit gelitten und sei gestorben, als der BF 16 Jahre alt gewesen sei. Dies sei entweder im zwölften Monat des Jahres XXXX oder Anfang XXXX gewesen.Der Vater sei aufgrund einer Feindschaft verstorben. Nachgefragt gab der BF an, dass er damit Kämpfe zwischen den Parteien, wie römisch 40 meine. Seine Mutter habe an Kurzatmigkeit und an einer Herzkrankheit gelitten und sei gestorben, als der BF 16 Jahre alt gewesen sei. Dies sei entweder im zwölften Monat des Jahres römisch 40 oder Anfang römisch 40 gewesen. In XXXX habe der BF in XXXX , hinter XXXX gelebt. XXXX sein ein Berg, mit vielen Häusern. Dort habe er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in einem Miethaus gelebt. Sein älterer Bruder habe sich zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten.In römisch 40 habe der BF in römisch 40 , hinter römisch 40 gelebt. römisch 40 sein ein Berg, mit vielen Häusern. Dort habe er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in einem Miethaus gelebt. Sein älterer Bruder habe sich zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufgehalten. In XXXX hätten noch andere Verwandte gelebt, doch seien diese weggereist und habe der BF den Kontakt zu diesen verloren. Im Zuge der Feindschaft seien die Ehemänner getötet worden und die Frauen seien als Witwen geflüchtet.In römisch 40 hätten noch andere Verwandte gelebt, doch seien diese weggereist und habe der BF den Kontakt zu diesen verloren. Im Zuge der Feindschaft seien die Ehemänner getötet worden und die Frauen seien als Witwen geflüchtet. Befragt gab der BF an, dass es seiner Familie in Afghanistan wirtschaftlich gut gegangen sei und sie ihren Lebensunterhalt durch die Verpachtung von Grundstücken bestritten hätten. Das Haus der Familie habe sich in XXXX am Ende der Ortschaft befunden und wisse der BF nicht, ob es derzeit bewohnt sei.Befragt gab der BF an, dass es seiner Familie in Afghanistan wirtschaftlich gut gegangen sei und sie ihren Lebensunterhalt durch die Verpachtung von Grundstücken bestritten hätten. Das Haus der Familie habe sich in römisch 40 am Ende der Ortschaft befunden und wisse der BF nicht, ob es derzeit bewohnt sei. Sein jüngerer Bruder befinde sich in XXXX , Iran.Sein jüngerer Bruder befinde sich in römisch 40 , Iran. Befragt, was der Vater des BF beruflich gemacht habe, gab er an, dass sein Onkel Kommandant gewesen sei und alle bewaffnet gewesen seien. Der BF wisse nicht, ob sein Vater für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes gestohlen habe und deshalb getötet worden sei. Er habe nie mit seiner Mutter über die Tätigkeiten seines Vaters gesprochen, da sie krank gewesen sei und der BF selbst ein kleiner Junge gewesen sei. Auch sein älterer Bruder habe ihm nichts über die Vorfälle erzählt, obwohl dieser genauestens darüber informiert gewesen sei. Der BF wisse nur, dass sein Vater gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits gearbeitet habe und bewaffnet gewesen sei. Er wisse nichts Genaueres, weil er damals noch nicht geboren gewesen sei, aber soweit es ihm erzählt worden sei, hätten sie gegen die Russen gekämpft und später gegen die Taliban. Sie hätten auch andere Verbrechen begangen. Beispielsweise hätten sie in XXXX Mädchen entführt bzw. hätten sie ihre eigenen Jungs "zum Vergnügen" gehabt. Der BF wisse nicht, was der Grund für die Tötung seines Vaters gewesen sei.Befragt, was der Vater des BF beruflich gemacht habe, gab er an, dass sein Onkel Kommandant gewesen sei und alle bewaffnet gewesen seien. Der BF wisse nicht, ob sein Vater für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes gestohlen habe und deshalb getötet worden sei. Er habe nie mit seiner Mutter über die Tätigkeiten seines Vaters gesprochen, da sie krank gewesen sei und der BF selbst ein kleiner Junge gewesen sei. Auch sein älterer Bruder habe ihm nichts über die Vorfälle erzählt, obwohl dieser genauestens darüber informiert gewesen sei. Der BF wisse nur, dass sein Vater gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits gearbeitet habe und bewaffnet gewesen sei. Er wisse nichts Genaueres, weil er damals noch nicht geboren gewesen sei, aber soweit es ihm erzählt worden sei, hätten sie gegen die Russen gekämpft und später gegen die Taliban. Sie hätten auch andere Verbrechen begangen. Beispielsweise hätten sie in römisch 40 Mädchen entführt bzw. hätten sie ihre eigenen Jungs "zum Vergnügen" gehabt. Der BF wisse nicht, was der Grund für die Tötung seines Vaters gewesen sei. Befragt gab der BF an, dass er am Ende des Tales in XXXX in XXXX gelebt habe. Von XXXX gäbe es zwei Straßen in Richtung dieses Dorfes, wobei man die letzte Strecke zu Fuß oder mit dem Pferd zurücklegen müsse.Befragt gab der BF an, dass er am Ende des Tales in römisch 40 in römisch 40 gelebt habe. Von römisch 40 gäbe es zwei Straßen in Richtung dieses Dorfes, wobei man die letzte Strecke zu Fuß oder mit dem Pferd zurücklegen müsse. Sein jüngerer Bruder habe keine Arbeit gehabt. Sein älterer Bruder habe für den Staat gearbeitet. Er sei immer bewaffnet und in Militärkleidung nach Hause gekommen, doch wisse der BF nicht was genau er dort gemacht habe bzw. für welchen Bereich er gearbeitet habe. Er habe mit seinem Bruder nie gesprochen, was genau dieser arbeite. Er wisse auch nicht genau, in welchen Örtlichkeiten er gearbeitet habe, glaube aber nicht, dass er im Wohngebiet tätig gewesen sei. Vielleicht habe er in XXXX oder in der Gegend von XXXX gearbeitet. Der BF wisse nicht, wie lange der Bruder diese Tätigkeit ausgeführt habe, doch sei dieser wegen der Feindschaft geflüchtet, als der BF 13 Jahre alt gewesen sei.Sein jüngerer Bruder habe keine Arbeit gehabt. Sein älterer Bruder habe für den Staat gearbeitet. Er sei immer bewaffnet und in Militärkleidung nach Hause gekommen, doch wisse der BF nicht was genau er dort gemacht habe bzw. für welchen Bereich er gearbeitet habe. Er habe mit seinem Bruder nie gesprochen, was genau dieser arbeite. Er wisse auch nicht genau, in welchen Örtlichkeiten er gearbeitet habe, glaube aber nicht, dass er im Wohngebiet tätig gewesen sei. Vielleicht habe er in römisch 40 oder in der Gegend von römisch 40 gearbeitet. Der BF wisse nicht, wie lange der Bruder diese Tätigkeit ausgeführt habe, doch sei dieser wegen der Feindschaft geflüchtet, als der BF 13 Jahre alt gewesen sei. Befragt, warum der BF Afghanistan verlassen habe, gab er an, dass er in erster Linie geflüchtet sei, weil er kein Familienoberhaupt mehr gehabt habe und außerdem seine Ehre in Gefahr gewesen sei. Er sei auch wegen der Feindschaft geflüchtet. Die zwei Kommandanten würden sie bis heute verfolgen. Diese Feindschaft bestehe seit einer sehr langen Zeit und seien auf beiden Seiten Personen getötet worden. Von der verfeindeten Familie seien zwei Personen, nämlich die Kommandanten noch am Leben. Der BF wisse nicht genau, seit wann die Feindschaft bestehe und kenne auch die eigentliche Ursache für diese Feindschaft nicht. Es sei aber zu Entführungen von Buben und Mädchen gekommen. Sie seien gekommen und hätten seinen Bruder gefesselt und ihn dann geschlagen. Die Gerichtsmedizin in Österreich habe auch im Zuge von Untersuchungen bestätigt, dass sein Bruder mit Waffen geschlagen worden sei. Sie seien damals klein gewesen und sei sein Bruder danach gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Es seien dann Leute zu ihnen gekommen, die nach seinem älteren Bruder gefragt hätten und habe dies dazu geführt, dass sie den Wohnort verlassen hätten und nach XXXX geflüchtet seien, wo sie ca. eineinhalb Jahre gelebt hätten. Während dieser Zeit habe sich der Gesundheitszustand seiner Mutter sehr verschlechtert und seien sie deshalb an ihren Wohnort zurückgekehrt. Diese Personen seien wieder gekommen und sei seine Mutter mit dem Koran zu ihnen gegangen und habe gebeten, sie in Ruhe zu lassen, weil sie krank sei. Darauf hätten sie geantwortet, dass sie ohnehin bald sterben werde und sie deshalb nicht gewillt seien, auf ihr Recht zu verzichten. Danach sei seine Mutter verstorben und seien sie aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet.Die zwei Kommandanten würden sie bis heute verfolgen. Diese Feindschaft bestehe seit einer sehr langen Zeit und seien auf beiden Seiten Personen getötet worden. Von der verfeindeten Familie seien zwei Personen, nämlich die Kommandanten noch am Leben. Der BF wisse nicht genau, seit wann die Feindschaft bestehe und kenne auch die eigentliche Ursache für diese Feindschaft nicht. Es sei aber zu Entführungen von Buben und Mädchen gekommen. Sie seien gekommen und hätten seinen Bruder gefesselt und ihn dann geschlagen. Die Gerichtsmedizin in Österreich habe auch im Zuge von Untersuchungen bestätigt, dass sein Bruder mit Waffen geschlagen worden sei. Sie seien damals klein gewesen und sei sein Bruder danach gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Es seien dann Leute zu ihnen gekommen, die nach seinem älteren Bruder gefragt hätten und habe dies dazu geführt, dass sie den Wohnort verlassen hätten und nach römisch 40 geflüchtet seien, wo sie ca. eineinhalb Jahre gelebt hätten. Während dieser Zeit habe sich der Gesundheitszustand seiner Mutter sehr verschlechtert und seien sie deshalb an ihren Wohnort zurückgekehrt. Diese Personen seien wieder gekommen und sei seine Mutter mit dem Koran zu ihnen gegangen und habe gebeten, sie in Ruhe zu lassen, weil sie krank sei. Darauf hätten sie geantwortet, dass sie ohnehin bald sterben werde und sie deshalb nicht gewillt seien, auf ihr Recht zu verzichten. Danach sei seine Mutter verstorben und seien sie aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Beim Vorfall, bei welchem sein Bruder geschlagen worden sei, sei der BF 12 Jahre und 7 bis 9 Monate alt gewesen. Er sei damals klein gewesen. Seine Mutter habe ihn im Wohnzimmer gelassen, den Koran mitgenommen und die Türe zugemacht. Die Feindschaft bestehe zwischen seiner Familie und der der beiden Kommandanten. Den Auslöser der Feindschaft kenne er nicht. Sein Onkel habe aber Buben und Mädchen entführt. Befragt, was noch passiert sei, gab der BF an, dass sein Cousin XXXX getötet worden sei. Früher seien auch andere Leute getötet worden, nämlich zwei Onkel väterlicherseits XXXX , XXXX und sein Vater. Es seien auch Leute in der anderen Familie getötet worden. Die Onkel hätten gemeinsam mit seiner Familie in XXXX gelebt.Befragt, was noch passiert sei, gab der BF an, dass sein Cousin römisch 40 getötet worden sei. Früher seien auch andere Leute getötet worden, nämlich zwei Onkel väterlicherseits römisch 40 , römisch 40 und sein Vater. Es seien auch Leute in der anderen Familie getötet worden. Die Onkel hätten gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 gelebt. Die Namen der befeindeten Kommandanten seien Kommandant XXXX und XXXX , welcher Berater von XXXX sei. Sie seien entweder bei XXXX oder XXXX , seien bewaffnet und hätten mehrere Leibwächter. Sie seien "jihadistische Kommandanten" und seien bei der derzeitigen Staatsregierung.Die Namen der befeindeten Kommandanten seien Kommandant römisch 40 und römisch 40 , welcher Berater von römisch 40 sei. Sie seien entweder bei römisch 40 oder römisch 40 , seien bewaffnet und hätten mehrere Leibwächter. Sie seien "jihadistische Kommandanten" und seien bei der derzeitigen Staatsregierung. In seiner Familie seien zwei Onkel väterlicherseits, sein Cousin und sein Vater getötet worden. Er könne sich nicht erinnern, wann seine Onkel getötet worden seien und wisse nicht wer als erstes getötet worden sei. Die Kommandanten seien nicht mit dem BF verwandt. Der BF wisse nicht, was die Onkel und der Cousin gearbeitet hätten. Ein Onkel sei ledig gewesen, der andere verheiratet. Sein Cousin habe ein Mädchen entführt und dieses zur Frau genommen, welches aber getötet worden sei. Die Familie des Onkels sei verschwunden als sein Cousin getötet worden sei und wisse der BF nicht wo sich diese aufhalte. Der BF sei damals 13 Jahre alt gewesen. Die Frau des Onkels habe auch davor nicht viel Zeit mit der Familie des BF verbracht und sei immer wieder nach XXXX gegangen.In seiner Familie seien zwei Onkel väterlicherseits, sein Cousin und sein Vater getötet worden. Er könne sich nicht erinnern, wann seine Onkel getötet worden seien und wisse nicht wer als erstes getötet worden sei. Die Kommandanten seien nicht mit dem BF verwandt. Der BF wisse nicht, was die Onkel und der Cousin gearbeitet hätten. Ein Onkel sei ledig gewesen, der andere verheiratet. Sein Cousin habe ein Mädchen entführt und dieses zur Frau genommen, welches aber getötet worden sei. Die Familie des Onkels sei verschwunden als sein Cousin getötet worden sei und wisse der BF nicht wo sich diese aufhalte. Der BF sei damals 13 Jahre alt gewesen. Die Frau des Onkels habe auch davor nicht viel Zeit mit der Familie des BF verbracht und sei immer wieder nach römisch 40 gegangen. Das Mädchen, das sein Cousin entführt habe, habe XXXX geheißen und wisse der BF nicht, ob sie die Tochter von einem der Kommandanten oder aus deren Verwandtschaft bzw. aus deren Dorf gewesen sei. Der BF kenne den Vater dieses Mädchens nicht.Das Mädchen, das sein Cousin entführt habe, habe römisch 40 geheißen und wisse der BF nicht, ob sie die Tochter von einem der Kommandanten oder aus deren Verwandtschaft bzw. aus deren Dorf gewesen sei. Der BF kenne den Vater dieses Mädchens nicht. Auf Vorhalt, bei seiner Einvernahme am XXXX gesagt zu haben, dass sein Cousin die Tochter eines Kommandanten entführt habe, gab der BF an, dass sich sein Cousin in das Mädchen verliebt habe und mit ihr offiziell die Ehe geschlossen habe. Befragt nach dem Anlass der Entführung gab der BF an, dass das Mädchen dem Cousin gefallen habe oder dieser den Tod seines Vaters rächen wollte. Der BF wisse nicht mehr, ob er bei der Hochzeit eingeladen gewesen sei. Es werde nur ein Mullah gebracht, der im Zimmer die Ehe schließe und es gebe es bei einer Entführung keine Hochzeitsfeier. Der BF kenne den Zeitpunkt der Eheschließung nicht. Der BF sei zwischen elf und dreizehn Jahre alt gewesen.Auf Vorhalt, bei seiner Einvernahme am römisch 40 gesagt zu haben, dass sein Cousin die Tochter eines Kommandanten entführt habe, gab der BF an, dass sich sein Cousin in das Mädchen verliebt habe und mit ihr offiziell die Ehe geschlossen habe. Befragt nach dem Anlass der Entführung gab der BF an, dass das Mädchen dem Cousin gefallen habe oder dieser den Tod seines Vaters rächen wollte. Der BF wisse nicht mehr, ob er bei der Hochzeit eingeladen gewesen sei. Es werde nur ein Mullah gebracht, der im Zimmer die Ehe schließe und es gebe es bei einer Entführung keine Hochzeitsfeier. Der BF kenne den Zeitpunkt der Eheschließung nicht. Der BF sei zwischen elf und dreizehn Jahre alt gewesen. Befragt wie der Cousin getötet worden sei gab der BF an, dass man ihm aufgelauert und ihn mittels Patrone getötet habe. Der BF wisse nicht, wo man ihm aufgelauert habe und habe auch nicht gefragt. Der BF habe aber die Leiche des Cousins gesehen. Dies sei der letzte Vorfall gewesen, bei welchem jemand im Zuge der Feindschaft getötet worden sei. Danach seien sie gekommen und hätten Drohungen ausgesprochen, worauf seine Mutter mit dem Koran zu ihnen gegangen sei. Der Vorfall, wo der Bruder geschlagen worden sei, habe fünf bis sechs Monate davor stattgefunden. Die Feindschaft bestehe nur noch zu den zwei genannten Kommandanten. Der BF wisse nicht, was mit den anderen Personen dieser Familie passiert sei. Die Kommandanten hätten nach wie vor Familien, doch wisse der BF nicht, ob sich diese noch in Afghanistan aufhalten würden. In der Vergangenheit seien Verwandte dieser Familien auch getötet worden, nicht jedoch in letzter Zeit. Der BF wisse nicht, ob darunter Familienmitglieder dieser Kommandanten gewesen seien. Auf Vorhalt in der Einvernahme am XXXX in diesem Zusammenhang angegeben zu haben, dass aus der Familie der Kommandanten nur diese beiden Personen "übrig geblieben" wären, gab der BF an, dass soweit im bekannt sei, von den Männern nur noch die zwei am Leben seien. Ob diese Kinder hätten, wisse der BF nicht.Auf Vorhalt in der Einvernahme am römisch 40 in diesem Zusammenhang angegeben zu haben, dass aus der Familie der Kommandanten nur diese beiden Personen "übrig geblieben" wären, gab der BF an, dass soweit im bekannt sei, von den Männern nur noch die zwei am Leben seien. Ob diese Kinder hätten, wisse der BF nicht. Der BF sei selbst nie Opfer von Übergriffen der verfeinden Familie geworden, da seine Mutter dies verhindert habe. Man habe zwei bis dreimal versucht, ihn anzugreifen. Das erste Mal seien sie nach der Flucht des Bruders insgesamt zwei- oder dreimal gekommen. Danach habe sich seine Familie eine Zeit lang in XXXX aufgehalten. Als sie zurückgekommen seien und die Mutter verstorben sei, hätte ihnen ihr Bauer gesagt, dass sie dort keinen Platz hätten und gehen sollten. Die anderen Übergriffe seien glaublich einmal vor der Ausreise nach XXXX und einmal nach der Rückkehr passiert. Die Personen seien zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich der BF jedes Mal im Zimmer versteckt.Das erste Mal seien sie nach der Flucht des Bruders insgesamt zwei- oder dreimal gekommen. Danach habe sich seine Familie eine Zeit lang in römisch 40 aufgehalten. Als sie zurückgekommen seien und die Mutter verstorben sei, hätte ihnen ihr Bauer gesagt, dass sie dort keinen Platz hätten und gehen sollten. Die anderen Übergriffe seien glaublich einmal vor der Ausreise nach römisch 40 und einmal nach der Rückkehr passiert. Die Personen seien zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich der BF jedes Mal im Zimmer versteckt. Sie seien nicht in XXXX geblieben, da es seiner Mutter sehr schlecht gegangen sei und sie in einem Miethaus gelebt und sie damals nicht viel Geld vom Bauern bekommen hätten. Seine Mutter habe unbedingt in das Heimatgebiet zurückkehren und dort beerdigt werden wollen. In XXXX sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Der BF habe sich bei diesen Vorfällen nie an die Polizei gewandt, da diese Personen selbst Polizisten gewesen seien.Sie seien nicht in römisch 40 geblieben, da es seiner Mutter sehr schlecht gegangen sei und sie in einem Miethaus gelebt und sie damals nicht viel Geld vom Bauern bekommen hätten. Seine Mutter habe unbedingt in das Heimatgebiet zurückkehren und dort beerdigt werden wollen. In römisch 40 sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Der BF habe sich bei diesen Vorfällen nie an die Polizei gewandt, da diese Personen selbst Polizisten gewesen seien. Der Auslöser für die Ausreise sei der Umstand gewesen, dass sie kein Familienoberhaupt und niemanden, der für sie hätte sorgen können, gehabt hätten. Die Kommandanten hätten sich aufgrund der Taten seines Vater und seiner Onkel väterlicherseits gerächt. Ob seine Großväter auch schon involviert gewesen seien, wisse der BF nicht. Auf Vorhalt in der Beschwerde von der Feindschaft seines Vaters und Großvaters zu den Kommandanten gesprochen zu haben, gab der BF an, dass er nichts Genaueres darüber wisse und es möglich sei, dass die Feindschaft auch damals bestanden habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan müsse der BF zur Waffe greifen und sein Haus, sein Grundstück und sich selbst verteidigen. Der BF habe selbst nie Rache an der Familie der gegnerischen Familie genommen und habe sich auch nie gewehrt, sondern sei geflohen. Man habe ihm nicht gesagt, auf welche Art und Weise sein Vater umgebracht worden sei und habe er mit seiner Mutter nicht darüber gesprochen. Man habe seine Mutter nie angegriffen, da im Gegensatz zu jüngeren Mädchen auf ältere Frauen von verfeindeten Mädchen Rücksicht genommen werde. Die Verwandten, welche sich nach XXXX begeben hätten, würden dort in XXXX leben.Die Verwandten, welche sich nach römisch 40 begeben hätten, würden dort in römisch 40 leben.
  22. In weiterer Folge wurde dem landeskundigen Sachverständigen XXXX der Auftrag erteilt, ein Gutachten hinsichtlich des vom BF dargelegten Vorbringens zu erstatten.
  23. In weiterer Folge wurde dem landeskundigen Sachverständigen römisch 40 der Auftrag erteilt, ein Gutachten hinsichtlich des vom BF dargelegten Vorbringens zu erstatten. Mit Gutachten vom XXXX , ergänzt am XXXX führte der Sachverständige aus, dass seine Mitarbeiter im Bazar von XXXX gewesen seien. Nach Einholung von Informationen von Geschäftsleuten im Bazar seien sie das XXXX entlang gefahren bis sie das Ende des Tales erreicht hätten. Am Ende des Tales befinde sich ein Dorf namens XXXX , in dem das Haus der Familie von XXXX situiert sei.Mit Gutachten vom römisch 40 , ergänzt am römisch 40 führte der Sachverständige aus, dass seine Mitarbeiter im Bazar von römisch 40 gewesen seien. Nach Einholung von Informationen von Geschäftsleuten im Bazar seien sie das römisch 40 entlang gefahren bis sie das Ende des Tales erreicht hätten. Am Ende des Tales befinde sich ein Dorf namens römisch 40 , in dem das Haus der Familie von römisch 40 situiert sei. Verwiesen werde auf einen Bericht der "International Organisation for Migration (IOM)", in dem auch das Dorf XXXX in XXXX als eines ihres Projektortes Erwähnung finde. Der Bericht von IOM bestätige somit die Information seiner Mitarbeiter von der Existenz eines Dorfes namens XXXX in XXXX .Verwiesen werde auf einen Bericht der "International Organisation for Migration (IOM)", in dem auch das Dorf römisch 40 in römisch 40 als eines ihres Projektortes Erwähnung finde. Der Bericht von IOM bestätige somit die Information seiner Mitarbeiter von der Existenz eines Dorfes namens römisch 40 in römisch 40 . Eine Person namens XXXX , ca. 26 Jahre alt, Sohn des XXXX , Sohn des XXXX , stamme aus dem Dorf XXXX in XXXX . Dieses Dorf heiße somit nicht XXXX , sondern XXXX (=Deh bedeute Dorf). XXXX sei vor mehreren Jahren zuerst in den Iran gereist und anschließend nach Österreich. Sein Vater sei im Jahre XXXX eines natürlichen Todes verstorben und nicht von seinen Feinden getötet worden. Der Bruder von XXXX mit dem Namen XXXX , habe von XXXX als Polizist in der Polizeikommandantur seines Distriktes XXXX in der Provinz XXXX gedient. Auch XXXX sei nach Angaben des Dorfvorstehers von XXXX ca. im Jahre XXXX in den Iran und anschließend nach Österreich gegangen.Eine Person namens römisch 40 , ca. 26 Jahre alt, Sohn des römisch 40 , Sohn des römisch 40 , stamme aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 . Dieses Dorf heiße somit nicht römisch 40 , sondern römisch 40 (=Deh bedeute Dorf). römisch 40 sei vor mehreren Jahren zuerst in den Iran gereist und anschließend nach Österreich. Sein Vater sei im Jahre römisch 40 eines natürlichen Todes verstorben und nicht von seinen Feinden getötet worden. Der Bruder von römisch 40 mit dem Namen römisch 40 , habe von römisch 40 als Polizist in der Polizeikommandantur seines Distriktes römisch 40 in der Provinz römisch 40 gedient. Auch römisch 40 sei nach Angaben des Dorfvorstehers von römisch 40 ca. im Jahre römisch 40 in den Iran und anschließend nach Österreich gegangen. Die befragten Personen hätten die Angaben von XXXX selbst, dass dieser im Rahmen der Nationalarmee in XXXX und XXXX tätig gewesen sei und deshalb vor dem Kommandanten XXXX geflüchtet sei, nicht bestätigt, sondern hätten die Angaben des BF, dass sein Bruder XXXX in seiner Heimatregion als Polizist gedient hätte, bestätigt.Die befragten Personen hätten die Angaben von römisch 40 selbst, dass dieser im Rahmen der Nationalarmee in römisch 40 und römisch 40 tätig gewesen sei und deshalb vor dem Kommandanten römisch 40 geflüchtet sei, nicht bestätigt, sondern hätten die Angaben des BF, dass sein Bruder römisch 40 in seiner Heimatregion als Polizist gedient hätte, bestätigt. Ein Bruder von XXXX und XXXX mit dem Namen XXXX lebe mit seiner Familie in XXXX im Iran. Ein anderer Bruder von XXXX mit dem Namen XXXX wohne mit seiner Familie (mit seiner Mutter, Ehefrau und Kinder) in XXXX und betreibe ein Töpfereigeschäft im Bazar von XXXX . Der Cousin väterlicherseits von XXXX mit dem XXXX habe in XXXX und XXXX keine Feindschaft gehabt und habe kein Mädchen entführt. XXXX sei in XXXX Soldat der Nationalarmee gewesen und sei während eines Gefechtes zwischen Taliban und der Armee im Jahre XXXX im Distrikt XXXX in XXXX ums Leben gekommen.Ein Bruder von römisch 40 und römisch 40 mit dem Namen römisch 40 lebe mit seiner Familie in römisch 40 im Iran. Ein anderer Bruder von römisch 40 mit dem Namen römisch 40 wohne mit seiner Familie (mit seiner Mutter, Ehefrau und Kinder) in römisch 40 und betreibe ein Töpfereigeschäft im Bazar von römisch 40 . Der Cousin väterlicherseits von römisch 40 mit dem römisch 40 habe in römisch 40 und römisch 40 keine Feindschaft gehabt und habe kein Mädchen entführt. römisch 40 sei in römisch 40 Soldat der Nationalarmee gewesen und sei während eines Gefechtes zwischen Taliban und der Armee im Jahre römisch 40 im Distrikt römisch 40 in römisch 40 ums Leben gekommen. Ein Onkel von XXXX mit dem Namen XXXX sei verstorben und nicht getötet worden. Der andere Onkel von XXXX mit dem Namen XXXX sei während der Mujaheddin-Herrschaft in den 90-er Jahren von einem Bodyguard von XXXX namens XXXX , getötet worden. Die beiden Onkeln von XXXX , seien ebenfalls wie XXXX lokale Kommandanten von XXXX unter Führung eines Oberkommandanten (Aamir) der XXXX namens XXXX . Der Grund des Todes des Onkels von XXXX sei nicht politischer Natur. Beide, XXXX und XXXX , seien Kommandanten derselben Partei gewesen, nämlich Partei der XXXX unter Führung von XXXX und XXXX . Diese Partei stehe derzeit unter Führung von XXXX , quasi Ministerpräsident des islamischen Staates Afghanistans. Sie seien bei einer Bacha Bazi- Zeremonie (=Knaben-Tan/-Zeremonie) wegen eines Knaben aneinander geraten und schließlich habe XXXX schneller seine Waffe gezogen und XXXX sei von den Kugeln XXXX getroffen worden und gestorben.Ein Onkel von römisch 40 mit dem Namen römisch 40 sei verstorben und nicht getötet worden. Der andere Onkel von römisch 40 mit dem Namen römisch 40 sei während der Mujaheddin-Herrschaft in den 90-er Jahren von einem Bodyguard von römisch 40 namens römisch 40 , getötet worden. Die beiden Onkeln von römisch 40 , seien ebenfalls wie römisch 40 lokale Kommandanten von römisch 40 unter Führung eines Oberkommandanten (Aamir) der römisch 40 namens römisch 40 . Der Grund des Todes des Onkels von römisch 40 sei nicht politischer Natur. Beide, römisch 40 und römisch 40 , seien Kommandanten derselben Partei gewesen, nämlich Partei der römisch 40 unter Führung von römisch 40 und römisch 40 . Diese Partei stehe derzeit unter Führung von römisch 40 , quasi Ministerpräsident des islamischen Staates Afghanistans. Sie seien bei einer Bacha Bazi- Zeremonie (=Knaben-Tan/-Zeremonie) wegen eines Knaben aneinander geraten und schließlich habe römisch 40 schneller seine Waffe gezogen und römisch 40 sei von den Kugeln römisch 40 getroffen worden und gestorben. In der Gegend von XXXX existiere Bacha Bazi (= Tanz der Knaben) weiterhin. Viele Kommandanten bzw. Wortführer dieser Region würden Knaben und Jugendlichen zwischen 9 und 18 Jahren einerseits zum Sex-Zweck, andererseits zum Tanz-Zweck halten. Diesen Knaben werde im Hause des Kommandanten unter Zwang Tanzen beigebracht. Dann würden die Kommandanten ihre = Bachas = Knaben zur verschiedenen Festlichkeiten nehmen und sie dort tanzen lassen. Diese Knaben seien wie Frauen, die sie nach außen zeigen und ihre Perversität mit diesen ausleben könnten. Diese Knaben müssten während des Tanzens Frauenkleidung anziehen und auch Schmuck tragen. Sie seien im Grunde genommen Sexsklaven dieser Kommandanten. Diese Kinder und Jugendlichen kämen aus ärmster Schicht der Gesellschaft. Sie würden teilweise freiwillig in die Falle geraten, wenn sie arm seien. Teilweise würden auch Kinder aus der Mittelschicht in die Falle bestimmter Kommandanten geraten, indem sie entführt würden.In der Gegend von römisch 40 existiere Bacha Bazi (= Tanz der Knaben) weiterhin. Viele Kommandanten bzw. Wortführer dieser Region würden Knaben und Jugendlichen zwischen 9 und 18 Jahren einerseits zum Sex-Zweck, andererseits zum Tanz-Zweck halten. Diesen Knaben werde im Hause des Kommandanten unter Zwang Tanzen beigebracht. Dann würden die Kommandanten ihre = Bachas = Knaben zur verschiedenen Festlichkeiten nehmen und sie dort tanzen lassen. Diese Knaben seien wie Frauen, die sie nach außen zeigen und ihre Perversität mit diesen ausleben könnten. Diese Knaben müssten während des Tanzens Frauenkleidung anziehen und auch Schmuck tragen. Sie seien im Grunde genommen Sexsklaven dieser Kommandanten. Diese Kinder und Jugendlichen kämen aus ärmster Schicht der Gesellschaft. Sie würden teilweise freiwillig in die Falle geraten, wenn sie arm seien. Teilweise würden auch Kinder aus der Mittelschicht in die Falle bestimmter Kommandanten geraten, indem sie entführt würden. Auch der Vater von XXXX sei mit seinen Brüdern an Knaben-Tanz bzw. Knaben Entführung beteiligt gewesen. Der Onkel von XXXX habe einen Jungen aus XXXX entführt. Zwischen den Onkeln von XXXX und XXXX und XXXX , alle Kommandanten der XXXX , habe es wegen Bacha Bazi während des Bürgerkrieges Konflikte gegeben. Dieser Konflikt habe auch zum Tode von XXXX , dem Onkel des BF, geführt. Aber seit dem Sturz des Taliban-Regimes, seit Ende XXXX , würden die beiden Familien in der Region leben, ohne sich gegenseitig anzugreifen oder sich zu verfolgen. Ein solcher Zustand könnte bedeuten, dass die beiden Konfliktparteien ihre Probleme miteinander friedlich gelöst hätten. Die Onkel des BF hätten der Gruppe von XXXX angehört, welcher ein bedeutender Kommandant der XXXX gewesen sei. XXXX und XXXX hätten jedoch einer anderen Gruppe von XXXX unter Führung von XXXX angehört. S XXXX und XXXX seien am Leben und würden gleich starke Macht in XXXX besitzen. Darüber hinaus würden sich XXXX und XXXX nicht trauen, der Familie des BF etwas anzutun, weil sie dann von der Behörde festgenommen und verurteilt würden. Denn die Familie des BF habe auch eine gewisse Macht in der Region. Sie würden von XXXX unterstützt, der dem Kommandanten XXXX Stirn bieten könne. Zudem würden sie den Oberkommandierenden XXXX , der der oberste Sicherheitschef in Nordwest Afghanistan sei, in Verruf bringen. Das würden die Kommandanten vermeiden, die solche hohe staatliche Posten erreicht hätten. Die Familie des BF und die Kommandanten XXXX und XXXX würden der Partei der XXXX angehören, die 50% der Staatsmacht unter ihre Kontrolle hätten.Auch der Vater von römisch 40 sei mit seinen Brüdern an Knaben-Tanz bzw. Knaben Entführung beteiligt gewesen. Der Onkel von römisch 40 habe einen Jungen aus römisch 40 entführt. Zwischen den Onkeln von römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 , alle Kommandanten der römisch 40 , habe es wegen Bacha Bazi während des Bürgerkrieges Konflikte gegeben. Dieser Konflikt habe auch zum Tode von römisch 40 , dem Onkel des BF, geführt. Aber seit dem Sturz des Taliban-Regimes, seit Ende römisch 40 , würden die beiden Familien in der Region leben, ohne sich gegenseitig anzugreifen oder sich zu verfolgen. Ein solcher Zustand könnte bedeuten, dass die beiden Konfliktparteien ihre Probleme miteinander friedlich gelöst hätten. Die Onkel des BF hätten der Gruppe von römisch 40 angehört, welcher ein bedeutender Kommandant der römisch 40 gewesen sei. römisch 40 und römisch 40 hätten jedoch einer anderen Gruppe von römisch 40 unter Führung von römisch 40 angehört. S römisch 40 und römisch 40 seien am Leben und würden gleich starke Macht in römisch 40 besitzen. Darüber hinaus würden sich römisch 40 und römisch 40 nicht trauen, der Familie des BF etwas anzutun, weil sie dann von der Behörde festgenommen und verurteilt würden. Denn die Familie des BF habe auch eine gewisse Macht in der Region. Sie würden von römisch 40 unterstützt, der dem Kommandanten römisch 40 Stirn bieten könne. Zudem würden sie den Oberkommandierenden römisch 40 , der der oberste Sicherheitschef in Nordwest Afghanistan sei, in Verruf bringen. Das würden die Kommandanten vermeiden, die solche hohe staatliche Posten erreicht hätten. Die Familie des BF und die Kommandanten römisch 40 und römisch 40 würden der Partei der römisch 40 angehören, die 50% der Staatsmacht unter ihre Kontrolle hätten. Während seiner Reise in Afghanistan, zuletzt im XXXX habe der Sachverständige nicht in Erfahrung bringen können, dass verschiedene Kommandanten der XXXX untereinander kämpfen würden, sondern würden sie im Gegenteil versuchen, sich geeint gegen den paschtunischen Präsidenten zu behaupten.Während seiner Reise in Afghanistan, zuletzt im römisch 40 habe der Sachverständige nicht in Erfahrung bringen können, dass verschiedene Kommandanten der römisch 40 untereinander kämpfen würden, sondern würden sie im Gegenteil versuchen, sich geeint gegen den paschtunischen Präsidenten zu behaupten. Dem Gutachten wurden Fotos des Hauses der Familie des XXXX , der Schule und der Moschee des Dorfes XXXX sowie das zitierte IOM press briefing vom XXXX und ein Foto des Töpfergeschäfts des Bruders von XXXX beigelegt.Dem Gutachten wurden Fotos des Hauses der Familie des römisch 40 , der Schule und der Moschee des Dorfes römisch 40 sowie das zitierte IOM press briefing vom römisch 40 und ein Foto des Töpfergeschäfts des Bruders von römisch 40 beigelegt.
  24. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF eine Stellungnahme zum übermittelten Gutachten und führte aus, dass der BF sein Vorbringen, insbesondere betreffend die bestehenden Feindschaften, ausdrücklich aufrecht halte.
  25. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF eine Stellungnahme zum übermittelten Gutachten und führte aus, dass der BF sein Vorbringen, insbesondere betreffend die bestehenden Feindschaften, ausdrücklich aufrecht halte. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass entscheidungsrelevante Teile des Vorbringens des BF durch gegenständliches Gutachten Bestätigung fänden. So seien die Angaben zu seinem Wohnort wie auch die Tätigkeit des Bruders als Polizist, sowie zentrale Aspekte zu der Feindschaft der Familie über weite Teile bestätigt worden. Bloß der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der BF keine Kenntnis über die genaue Stationierung des Bruders habe und der Bruder jeweils nur 1-2 Mal pro Monat im Elternhaus aufhältig gewesen sei und nur rudimentär von seiner Tätigkeit erzählt habe. Es werde auf den in der Beschwerde erhobenen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders verwiesen. Die Ausführungen des Gutachters in Zusammenhang mit den sonstigen Familienangehörigen seien dem BF nicht nachvollziehbar. So sei es zwar folgerichtig, dass der jüngere Bruder XXXX im Iran bei einer Familie aufhältig sei, doch habe er weder Kinder noch eine Ehefrau, dies nicht zuletzt, als er ca. 17-18 Jahre alt sei. Im Gutachten werde zudem auf einen weiteren Bruder verwiesen, welcher dem BF gänzlich unbekannt sei. Da es sich bei dem Namen XXXX um einen durchaus üblichen in der Region handle, bestehe möglicherweise eine Namensgleichheit. Nicht nur der BF selbst habe durchwegs angeführt, dass er lediglich zwei Brüder, Herrn XXXX und Herrn XXXX , habe, sondern sei diesbezüglich auch auf die Angaben des ebenso in Österreich aufhältigen Bruders des BF zu verweisen.Die Ausführungen des Gutachters in Zusammenhang mit den sonstigen Familienangehörigen seien dem BF nicht nachvollziehbar. So sei es zwar folgerichtig, dass der jüngere Bruder römisch 40 im Iran bei einer Familie aufhältig sei, doch habe er weder Kinder noch eine Ehefrau, dies nicht zuletzt, als er ca. 17-18 Jahre alt sei. Im Gutachten werde zudem auf einen weiteren Bruder verwiesen, welcher dem BF gänzlich unbekannt sei. Da es sich bei dem Namen römisch 40 um einen durchaus üblichen in der Region handle, bestehe möglicherweise eine Namensgleichheit. Nicht nur der BF selbst habe durchwegs angeführt, dass er lediglich zwei Brüder, Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 , habe, sondern sei diesbezüglich auch auf die Angaben des ebenso in Österreich aufhältigen Bruders des BF zu verweisen. Wie der BF wiederholt vorgebracht habe, sei ihm der Todeszeitpunkt seines Vaters nicht exakt bekannt. Sämtliche diesbezüglichen Angaben seien ihm stets nur von der Mutter mitgeteilt worden und sei es ihm in keinster Weise nachvollziehbar, wie das Rechercheergebnis zustande gekommen sei, wonach der Vater erst im Jahre XXXX verstorben sei. Es sei amtsbekannt, dass Zeitangaben im afghanischen Kulturkreis nur eine untergeordnete Rolle hätten und sei es folglich möglich, dass die befragten Personen nur rudimentär ausgeführt hätten, dass der Vater vor mehr als 10 Jahren verstorben sei, letztlich ohne das genaue Jahr benennen zu können. Es werde darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Angaben zum Vater um Angabe vom Hören-Sagen handle. Aus Sicht des BF sei jedoch kein Grund erkennbar, weshalb die Mutter ihn hinsichtlich der Umstände seines Todes anlügen hätte sollen.Wie der BF wiederholt vorgebracht habe, sei ihm der Todeszeitpunkt seines Vaters nicht exakt bekannt. Sämtliche diesbezüglichen Angaben seien ihm stets nur von der Mutter mitgeteilt worden und sei es ihm in keinster Weise nachvollziehbar, wie das Rechercheergebnis zustande gekommen sei, wonach der Vater erst im Jahre römisch 40 verstorben sei. Es sei amtsbekannt, dass Zeitangaben im afghanischen Kulturkreis nur eine untergeordnete Rolle hätten und sei es folglich möglich, dass die befragten Personen nur rudimentär ausgeführt hätten, dass der Vater vor mehr als 10 Jahren verstorben sei, letztlich ohne das genaue Jahr benennen zu können. Es werde darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Angaben zum Vater um Angabe vom Hören-Sagen handle. Aus Sicht des BF sei jedoch kein Grund erkennbar, weshalb die Mutter ihn hinsichtlich der Umstände seines Todes anlügen hätte sollen. Die Angaben des BF fänden zudem auch in Hinblick auf die Feindschaft und die Involvierung der diversen Personen mit Bacha Bazi- Jungen Bestätigung. In Zusammenhang mit dem Cousin XXXX sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem im Gutachten angeführten ehemaligen Soldaten, welcher im Jahre XXXX (vermeintlich) im Kampf gegen die Taliban gestorben sei, jedenfalls nicht um jenen handle, der getötet worden wäre und aufgrund dessen auch der BF Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei.In Zusammenhang mit dem Cousin römisch 40 sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem im Gutachten angeführten ehemaligen Soldaten, welcher im Jahre römisch 40 (vermeintlich) im Kampf gegen die Taliban gestorben sei, jedenfalls nicht um jenen handle, der getötet worden wäre und aufgrund dessen auch der BF Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Da mittlerweile der Großteil der Familie des BF geflohen sei und damit der Schutz, welcher sich maßgeblich vom Onkel und Vater abgeleitet habe, weggefallen sei, sei der BF (wie auch dessen Bruder) in Afghanistan und insbesondere in der Herkunftsregion in keinster Weise vor Übergriffen und Vergeltung geschützt. Die asylrelevante Verfolgung des BF resultierte aufgrund diverser familiärer Konflikte mit Personen, die rechtswidrige Handlungen bis hin zum Kindesmissbrauch selbst betrieben hätten. Der BF sei diesem familiären Ballast ohne Schutz eines Oberhauptes ausgeliefert gewesen. Nach dem Tod der Mutter sei die Situation umso prekärer geworden, sodass ihm keine andere Möglichkeit als die Flucht geblieben sei, um letztlich nicht in die Fänge dieser kriminellen Machenschaften zu gelangen und damit Opfer eines ihn nicht betreffenden Konfliktes zu werden. Der Grund für die Verfolgung seiner Person liege folglich ausschließlich in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der Familie. Aufgrund der politischen Verbindungen der mächtigen Personen und dem eigenen Abbruch sämtlicher Kontakte nach Afghanistan, wäre der BF Verfolgungshandlungen pro futuro schutzlos ausgesetzt. Anzumerken sei an dieser Stelle, dass durch die allgemeine Nachfrage am Bazar zur Familie des BF nicht auszuschließen sei, dass die Personen, von denen die Gefahr für den BF ausgehe, mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit alarmiert worden seien. Es sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit weiters davon auszugehen, dass die Konflikte im Falle einer Rückkehr eines Familienmitgliedes wieder in einer neuen Intensität aufflammen würden und sein Leben folglich in Gefahr wäre. Zudem seien kinderspezifische Fluchtgründe besonderes zu berücksichtigen und stelle sich gerade für ein Kind eine Verfolgungsgefahr bereits zu einem früheren Zeitpunkt als nicht mehr tragbar dar.
  26. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der BF wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1,
  27. Fall und 83 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt.
  28. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2, Fall und 83 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt. Der BF und ein anderer hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung von Waffen, einem anderen, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt und zwar indem der BF das Opfer unter Vorhalt eines Messers und der andere Mittäter durch die Androhung das Opfer mit einer Gürtelschnalle zu schlagen, zur Übergabe von Bargeld aufgefordert habe, wobei das Opfer den Tätern zunächst nur Münzen im Wert von EUR 4,- übergeben habe, woraufhin der BF und sein Mittäter die Übergabe der Geldbörse des Opfers gefordert und aus dieser Bargeld in Höhe von EUR 30,- entnommen hätten. Der BF habe am gleichen Tag einen anderen am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust einen Schlag ins Gesicht versetzt habe, wodurch dieser eine offene Wunde an der Lippe erlitten habe. Bei der Strafzumessung wurde das Zusammentreffend von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die Tatbegehung gemeinsam mit einem Jugendlichen gewertet. Mildern sei der bisher ordentliche Lebenswandel und teilweise geständige Verantwortung zur Körperverletzung.
  29. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht einer weitere mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des aus der Haft vorgeführten BF und seines Rechtsberaters statt. Dabei gab er an, Medikamente gegen Schlaflosigkeit zu nehmen und nicht gut folgen zu können.
  30. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht einer weitere mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des aus der Haft vorgeführten BF und seines Rechtsberaters statt. Dabei gab er an, Medikamente gegen Schlaflosigkeit zu nehmen und nicht gut folgen zu können. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Anstaltsarzt der XXXX XXXX bezüglich der Vorlage der Medikamentenübersicht wurde der BF für verhandlungs- und einvernahmefähig befunden.Nach telefonischer Rücksprache mit dem Anstaltsarzt der römisch 40 römisch 40 bezüglich der Vorlage der Medikamentenübersicht wurde der BF für verhandlungs- und einvernahmefähig befunden. Befragt gab der BF an, nichts über die Umstände des Todes seines Vaters zu wissen. Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht. Er wisse nicht, wie es seinem Bruder XXXX gehe, da er seit 4 oder 5 Monaten keinen Kontakt mehr mit ihm habe. Sie hätten einen Streit Zuhause gehabt und habe er ihn seitdem nicht mehr gesehen.Er wisse nicht, wie es seinem Bruder römisch 40 gehe, da er seit 4 oder 5 Monaten keinen Kontakt mehr mit ihm habe. Sie hätten einen Streit Zuhause gehabt und habe er ihn seitdem nicht mehr gesehen. Der BF stamme aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Er habe auch einmal für ca. ein Jahr lang in XXXX gelebt und habe dort in einem Mietshaus in XXXX in einem Mietshaus gelebt.Der BF stamme aus der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Er habe auch einmal für ca. ein Jahr lang in römisch 40 gelebt und habe dort in einem Mietshaus in römisch 40 in einem Mietshaus gelebt. Befragt womit der BF seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab er an, dass sein Vater bewaffnet gewesen sei. Sie hätten Grundstücke und Gärten gehabt und habe der BF seinen Vater nie gesehen um zu wissen, was er tatsächlich gearbeitet habe. Aufgrund dessen Waffenbesitzes sei aber ihr Leben so durcheinander. Seine Familie, Verwandten sowie Stammesangehörigen hätten alle Waffen und am Krieg teilgenommen. Sie hätten bereits gegen die Russen gekämpft und danach wisse er nicht, ob sie für oder gegen die Taliban gekämpft hätten. Sein älterer Bruder XXXX habe ihm nicht viel erzählt und habe er mit diesem nie über die Tötung des Vaters gesprochen. Er habe die zeugenschaftliche Einvernahme seines Bruders beantragt, da dieser Fragen betreffend die Vorfälle in Afghanistan und die Tötung seines Vaters beantworten könnte. Er sei etwa drei oder vier Jahre vor ihm aus Afghanistan ausgereist. Befragt warum er wisse, dass sein Bruder solche Aussagen tätigen könne, wenn er nie mit ihm darüber gesprochen habe, gab der BF an, dass sein Bruder viel älter sei als der BF und über die ganzen Geschehnisse Bescheid wisse. Er selbst sei in diesen Sachen mit ihren Feinden beteiligt gewesen. Der Bruder habe dem BF einzelne Sachen gesagt, aber nicht im Zusammenhang konkret über alle Geschehnisse erzählt. Der BF wisse nur von ihren Feinden, die zu ihrem Haus gekommen seien und von seinem Bruder. Der Bruder habe erzählt, dass sein Vater und sein Onkel väterlicherseits, dessen Name er nicht mehr wisse, Gewalt auf andere Leute ausgeübt und Lustknaben gehabt hätten.Sein älterer Bruder römisch 40 habe ihm nicht viel erzählt und habe er mit diesem nie über die Tötung des Vaters gesprochen. Er habe die zeugenschaftliche Einvernahme seines Bruders beantragt, da dieser Fragen betreffend die Vorfälle in Afghanistan und die Tötung seines Vaters beantworten könnte. Er sei etwa drei oder vier Jahre vor ihm aus Afghanistan ausgereist. Befragt warum er wisse, dass sein Bruder solche Aussagen tätigen könne, wenn er nie mit ihm darüber gesprochen habe, gab der BF an, dass sein Bruder viel älter sei als der BF und über die ganzen Geschehnisse Bescheid wisse. Er selbst sei in diesen Sachen mit ihren Feinden beteiligt gewesen. Der Bruder habe dem BF einzelne Sachen gesagt, aber nicht im Zusammenhang konkret über alle Geschehnisse erzählt. Der BF wisse nur von ihren Feinden, die zu ihrem Haus gekommen seien und von seinem Bruder. Der Bruder habe erzählt, dass sein Vater und sein Onkel väterlicherseits, dessen Name er nicht mehr wisse, Gewalt auf andere Leute ausgeübt und Lustknaben gehabt hätten. Sein Vater und sein Onkel väterlicherseits hätten Burschen aus anderen Orten z.B. die Söhne von Kommandanten oder Gouverneuren entführt und sie nach XXXX in XXXX gebracht. Der BF wisse nicht, was dort geschehen sei.Sein Vater und sein Onkel väterlicherseits hätten Burschen aus anderen Orten z.B. die Söhne von Kommandanten oder Gouverneuren entführt und sie nach römisch 40 in römisch 40 gebracht. Der BF wisse nicht, was dort geschehen sei. Die unmittelbar angrenzenden Dörfer seines Geburtsortes seien XXXX , XXXX und XXXX . Er selbst sei aber nie in diesen Dörfern gewesen. Der BF habe bis zu seinem
  31. oder
  32. Lebensjahr in seinem Geburtsort gelebt. Befragt, warum er nicht in die benachbarten Dörfer gegangen sei, gab der BF an, dass er sehr jung gewesen sei und es ihm nicht erlaubt gewesen sei, von zu Hause wegzugehen.Die unmittelbar angrenzenden Dörfer seines Geburtsortes seien römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Er selbst sei aber nie in diesen Dörfern gewesen. Der BF habe bis zu seinem
  33. oder
  34. Lebensjahr in seinem Geburtsort gelebt. Befragt, warum er nicht in die benachbarten Dörfer gegangen sei, gab der BF an, dass er sehr jung gewesen sei und es ihm nicht erlaubt gewesen sei, von zu Hause wegzugehen. In weiterer Folge gab der anwesende Sachverständige an, dass die genannten Orte XXXX größere Orte bzw. Distrikte seien. Der BF gab an, dass es in der Umgebung seines Heimatdorfes keine weiteren Dörfer gebe, sondern an ihrem Dorf ein Berg grenze. Der BF habe in einem Tal namens XXXX . Ihr Dorf befinde sich am Anfang des Tals. Davor befinde sich nur der Bazar von XXXX . Nach ihrem Dorf komme XXXX , wobei der BF nicht wisse, ob das ein Dorf oder ein Distrikt sei.In weiterer Folge gab der anwesende Sachverständige an, dass die genannten Orte römisch 40 größere Orte bzw. Distrikte seien. Der BF gab an, dass es in der Umgebung seines Heimatdorfes keine weiteren Dörfer gebe, sondern an ihrem Dorf ein Berg grenze. Der BF habe in einem Tal namens römisch 40 . Ihr Dorf befinde sich am Anfang des Tals. Davor befinde sich nur der Bazar von römisch 40 . Nach ihrem Dorf komme römisch 40 , wobei der BF nicht wisse, ob das ein Dorf oder ein Distrikt sei. Befragt gab der BF an, dass sein Bruder XXXX beim Militär gewesen sei, jedoch nicht wisse, für wen er gearbeitet habe und was er gemacht habe. Er habe auch mit Waffen zu tun gehabt. Der BF wisse nicht, ob er für staatliche Einrichtungen oder Warlords tätig gewesen sei. Sein Bruder habe eine Militärjacke getragen und sei bewaffnet gewesen. Er habe mit seinem Bruder nie über dessen Tätigkeit gesprochen, da er damals noch nicht in dem Alter gewesen sei, um über solche Dinge zu sprechen.Befragt gab der BF an, dass sein Bruder römisch 40 beim Militär gewesen sei, jedoch nicht wisse, für wen er gearbeitet habe und was er gemacht habe. Er habe auch mit Waffen zu tun gehabt. Der BF wisse nicht, ob er für staatliche Einrichtungen oder Warlords tätig gewesen sei. Sein Bruder habe eine Militärjacke getragen und sei bewaffnet gewesen. Er habe mit seinem Bruder nie über dessen Tätigkeit gesprochen, da er damals noch nicht in dem Alter gewesen sei, um über solche Dinge zu sprechen. Auch danach habe er nie mit ihm darüber gesprochen, da der Bruder hier Medikamente eingenommen habe und aggressiv gewesen sei. Wenn der Bruder Interesse am BF hätte, hätte er ihn zur Einvernahme begleitet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF sterben. Entweder müsse er selbst zur Waffe greifen, oder er würde getötet werden. Er habe dort kein Grundstück, kein Zuhause und auch keine Verwandten. Sein Bruder XXXX habe Afghanistan verlassen, da Kommandanten in ihr Haus gekommen seien und den Bruder zusammengeschlagen hätten. Seine Mutter habe die Personen angefleht, ihn zu befreien und sei der Bruder verschwunden.Sein Bruder römisch 40 habe Afghanistan verlassen, da Kommandanten in ihr Haus gekommen seien und den Bruder zusammengeschlagen hätten. Seine Mutter habe die Personen angefleht, ihn zu befreien und sei der Bruder verschwunden. An dem Tag des Vorfalls, bei dem der Bruder geschlagen worden sei, sei der BF in einem Zimmer gewesen, welches er nicht verlassen habe dürfen und habe den Vorfall vom Fenster aus gesehen. Er habe seine Mutter plötzlich schreien gehört und aus dem Fenster gesehen, dass sein Bruder am Boden liege, während andere auf ihn eingeschlagen hätten. Seine Mutter sei mit dem Koran zu den Leuten gegangen und habe sich zu ihren Füßen geworfen. An diesem Tag seien sein älterer Bruder, sein jüngerer Bruder, seine Mutter und der BF selbst im Haus anwesend gewesen. Sein jüngerer Bruder habe sich bei ihm aufgehalten. Befragt, warum der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet werden solle, gab der BF an, dass er dort Feinde habe und er dort zur Waffe greifen müsse. Er habe dort sonst keine Arbeit. Die Feinde seien die zwei Kommandanten, die bei ihnen Zuhause gewesen seien. Wenn der BF damals älter gewesen wäre, hätten sie auch ihn angegriffen. Der BF kenne die Ursache der Feindschaft nicht. Die Feindschaft stamme von seinem Vater, seinem Onkel väterlicherseits und seinem Cousin. Ca. 50 - 70% der Bewohner von Afghanistan seien in Feindschaften verwickelt. Die Ursache dafür sei möglicherweise die Praxis von Bacha-Bazi Tötungen. Für ihn gebe es keine weiteren Gründe für eine Feindschaft. In XXXX sei es zu keinen Vorfällen gekommen und hätten sie dort nur finanzielle Schwierigkeiten gehabt.In römisch 40 sei es zu keinen Vorfällen gekommen und hätten sie dort nur finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Der Sohn seines Onkels väterlicherseits, namens XXXX , sei im Zuge dieser Feindschaft getötet worden. Der BF sei zu jung gewesen, um alles zu verstehen, doch glaube er, dass diese Feindschaft der Grund dafür gewesen sei, warum ihm aufgelauert worden sei. Er sei durch eine Schussverletzung getötet worden. Der Cousin habe zuvor ein Mädchen entführt, mit welchem er manchmal in ihr Haus gekommen sei um sich zu verstecken. Der BF sei sich aber nicht sicher, ob der BF das Mädchen tatsächlich entführt habe oder ob sie mit ihrem Einverständnis mitgegangen sei.Der Sohn seines Onkels väterlicherseits, namens römisch 40 , sei im Zuge dieser Feindschaft getötet worden. Der BF sei zu jung gewesen, um alles zu verstehen, doch glaube er, dass diese Feindschaft der Grund dafür gewesen sei, warum ihm aufgelauert worden sei. Er sei durch eine Schussverletzung getötet worden. Der Cousin habe zuvor ein Mädchen entführt, mit welchem er manchmal in ihr Haus gekommen sei um sich zu verstecken. Der BF sei sich aber nicht sicher, ob der BF das Mädchen tatsächlich entführt habe oder ob sie mit ihrem Einverständnis mitgegangen sei. Bezugnehmend auf das von XXXX erstellte Gutachten gab der BF an, dass die darin ausgeführte Information, dass der BF einen Bruder in XXXX namens XXXX habe, nicht stimme. XXXX gab an, dass seine Mitarbeiter diese Informationen im Zuge ihrer Recherche im Bazar von XXXX und in XXXX erhalten hätten.Bezugnehmend auf das von römisch 40 erstellte Gutachten gab der BF an, dass die darin ausgeführte Information, dass der BF einen Bruder in römisch 40 namens römisch 40 habe, nicht stimme. römisch 40 gab an, dass seine Mitarbeiter diese Informationen im Zuge ihrer Recherche im Bazar von römisch 40 und in römisch 40 erhalten hätten. Der BF gab weiters an, dass das im Anhang des Gutachtens gezeigte Haus, nicht das Haus seiner Familie sei. Auf dem Bild sei das Tor abgelichtet und würden die Tore im Dorf alle gleich aussehen. Deshalb könne er sein Elternhaus nicht erkennen. Der BF könne sich an den Rest des Gutachtens nicht erinnern, halte aber seine Angaben der Stellungnahme des Rechtsvertreters aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen 1.
  36. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX als damals Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.
  37. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 als damals Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  38. Der BF gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf XXXX im XXXX in der Provinz XXXX . Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX mit einer ca. eineinhalbjährigen Unterbrechung in XXXX mit seinen Eltern und Brüdern durchgehend in seinem Heimatdorf. Der Vater des BF verstarb zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens im Jahr XXXX aufgrund eines natürlichen Todes. Die Mutter des BF verstarb im Jahr XXXX aufgrund einer Erkrankung.1.
  39. Der BF gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 mit einer ca. eineinhalbjährigen Unterbrechung in römisch 40 mit seinen Eltern und Brüdern durchgehend in seinem Heimatdorf. Der Vater des BF verstarb zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens im Jahr römisch 40 aufgrund eines natürlichen Todes. Die Mutter des BF verstarb im Jahr römisch 40 aufgrund einer Erkrankung. Der ältere Bruder des BF stellte im Jahr XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab als Fluchtgrund an, dass ihm als desertierter Soldat Verfolgung durch seinen Kommandanten XXXX drohe. Der Antrag des Bruders hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen und wurde ihm mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der ältere Bruder des BF stellte im Jahr römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab als Fluchtgrund an, dass ihm als desertierter Soldat Verfolgung durch seinen Kommandanten römisch 40 drohe. Der Antrag des Bruders hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgewiesen und wurde ihm mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens wurde dem älteren Bruder des BF mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die Abschiebung des Bruders für unzulässig erklärt. Das mit Beschwerde eingeleitete Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit hg. Beschluss vom XXXX aufgrund der freiwilligen Ausreise des Bruders am XXXX nach Afghanistan unter Gewährung von Rückkehrhilfe eingestellt.Aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens wurde dem älteren Bruder des BF mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die Abschiebung des Bruders für unzulässig erklärt. Das mit Beschwerde eingeleitete Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit hg. Beschluss vom römisch 40 aufgrund der freiwilligen Ausreise des Bruders am römisch 40 nach Afghanistan unter Gewährung von Rückkehrhilfe eingestellt. Der jüngere Bruder des BF reiste zusammen mit dem BF aus Afghanistan aus und ist derzeit im Iran aufhältig. Ob der BF noch über einen weiteren Bruder, welcher sich in XXXX aufhalten soll, verfügt, kann nicht abschließend festgestellt werden.Ob der BF noch über einen weiteren Bruder, welcher sich in römisch 40 aufhalten soll, verfügt, kann nicht abschließend festgestellt werden. 1.
  40. Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem BF individuelle Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie aufgrund einer Feindschaft seines Vaters und seiner Onkel mit der Familie der Kommandanten XXXX und XXXX droht. Vielmehr kann festgestellt werden, dass der BF nach dem Tod seiner Mutter und der damit verbunden fehlenden elterlichen Anknüpfungspunkte im Heimatland den Entschluss fasste, zu seinem älteren Bruder nach Österreich zu reisen.Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem BF individuelle Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie aufgrund einer Feindschaft seines Vaters und seiner Onkel mit der Familie der Kommandanten römisch 40 und römisch 40 droht. Vielmehr kann festgestellt werden, dass der BF nach dem Tod seiner Mutter und der damit verbunden fehlenden elterlichen Anknüpfungspunkte im Heimatland den Entschluss fasste, zu seinem älteren Bruder nach Österreich zu reisen. Im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, zwangsrekrutiert zu werden. 1.
  41. Der BF leidet an einer leichten Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion. Der BF leidet an keiner psychiatrischen Erkrankung, die zu einer Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit bzw. zu einer Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit führen würde. 1.
  42. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der BF wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1,
  43. Fall und 83 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt.1.
  44. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2, Fall und 83 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt. Der BF und ein anderer haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung von Waffen, einem anderen, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt und zwar indem der BF das Opfer unter Vorhalt eines Messers und der andere Mittäter durch die Androhung das Opfer mit einer Gürtelschnalle zu schlagen, zur Übergabe von Bargeld aufgefordert hat, wobei das Opfer den Tätern zunächst nur Münzen im Wert von EUR 4,- übergeben hat, woraufhin der BF und sein Mittäter die Übergabe der Geldbörse des Opfers gefordert und aus dieser Bargeld in Höhe von EUR 30,- entnommen haben. Der BF hat am gleichen Tag einen anderen am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, wodurch dieser eine offene Wunde an der Lippe erlitten hat. Bei der Strafzumessung wurde das Zusammentreffend von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die Tatbegehung gemeinsam mit einem Jugendlichen gewertet. Mildern war der bisher ordentliche Lebenswandel und teilweise geständige Verantwortung zur Körperverletzung. Eine Diversion kam aufgrund des Vorliegens "schwerer Schuld" nicht in Betracht. 1.
  45. Die dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX übermittelten Länderberichte werden zu Feststellungen erhoben. Insbesondere wird Folgendes festgestellt:1.
  46. Die dem BF im Rahmen des Parteiengehörs vom römisch 40 übermittelten Länderberichte werden zu Feststellungen erhoben. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 02.03.2017: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  47. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  48. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 181 zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  49. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  50. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  51. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränder

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