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{'item': 'W127 2116388-1'}

Obsah (21)§ 19§ 73§ 15Artikel 34Artikel 130Artikel 131§ 6§ 28§ 31§ 29Artikel 35Artikel 12Artikel 13Artikel 30Art. 6§ 3§ 4Artikel 57§ 24§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW127 2116388-1 SpruchW127 2116388-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fisc

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in der Höhe von € 9.884,39 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass auf Basis von 26,16 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 26,08 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 25,92 und einer ermittelten Fläche von 25,25 ha ausgegangen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, keine Zahlung gewährt werden könne (Feldstücke 4, 13, 16, 24). Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.10.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden (Differenzfläche 0,67 ha). Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und monierte, dass von den vorhandenen und beantragten 26,31 Zahlungsansprüchen nur 25,25 Zahlungsansprüche ausbezahlt worden seien. Die beschwerdeführende Partei habe 26,08 ha beihilfefähige Flächen korrekt beantragt. Wegen der Vor-Ort-Kontrolle 2011 habe die Antragsstelle Bezirksbauernkammer Rohrbach die tatsächliche Fläche konform mit den EU- und nationalen Verordnungen nicht übernommen. Der ursprüngliche Antrag der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2013 mit den inhaltlich rechtgültigen, tatsächlich förderfähigen Flächen sei zurückgewiesen worden. Laut Steuerkataster bewirtschafte die beschwerdeführende Partei insgesamt 26,9963 ha und sei bei der Ermittlung der Fläche durch den technischen Prüfdienst und die Verwaltungsstellen der Agrarmarkt Austria geltendes Recht mehrfach zumindest grob fahrlässig missachtet worden. Die Ursachen der Differenz im Ausmaß von 1,7463 ha seien

  1. die Verwendung unrichtiger Messgeräte,
  2. die rechtswidrige Anwendung einer Mindestschlaggröße,
  3. ein nicht den Vorgaben von Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entsprechender Prüfbericht,
  4. mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe,
  5. mangelnde Berücksichtigung förderfähiger Landschaftselemente sowie
  6. eine Verschiebung des digitalen Feldstückes. Die beschwerdeführende Partei beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie.Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und monierte, dass von den vorhandenen und beantragten 26,31 Zahlungsansprüchen nur 25,25 Zahlungsansprüche ausbezahlt worden seien. Die beschwerdeführende Partei habe 26,08 ha beihilfefähige Flächen korrekt beantragt. Wegen der Vor-Ort-Kontrolle 2011 habe die Antragsstelle Bezirksbauernkammer Rohrbach die tatsächliche Fläche konform mit den EU- und nationalen Verordnungen nicht übernommen. Der ursprüngliche Antrag der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2013 mit den inhaltlich rechtgültigen, tatsächlich förderfähigen Flächen sei zurückgewiesen worden. Laut Steuerkataster bewirtschafte die beschwerdeführende Partei insgesamt 26,9963 ha und sei bei der Ermittlung der Fläche durch den technischen Prüfdienst und die Verwaltungsstellen der Agrarmarkt Austria geltendes Recht mehrfach zumindest grob fahrlässig missachtet worden. Die Ursachen der Differenz im Ausmaß von 1,7463 ha seien
  7. die Verwendung unrichtiger Messgeräte,
  8. die rechtswidrige Anwendung einer Mindestschlaggröße,
  9. ein nicht den Vorgaben von Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, entsprechender Prüfbericht,
  10. mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe,
  11. mangelnde Berücksichtigung förderfähiger Landschaftselemente sowie
  12. eine Verschiebung des digitalen Feldstückes. Die beschwerdeführende Partei beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie. Am 12.01.2015 langte bei der Agrarmarkt Austria ein Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei ein, mit dem unter anderem beantragte wurde, die oa. Beschwerde dem "Verwaltungsgericht Wien" zur Entscheidung vorzulegen. Mit Schreiben vom 02.02.2015 wies die Agrarmarkt Austria die beschwerdeführende Partei betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 darauf hin, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2014 rechtzeitig eingebracht worden sei und dementsprechend bearbeitet werde. Bis dato sei bezüglich der EBP 2013 kein Abänderungsbescheid (gemeint wohl: Beschwerdevorentscheidung) ergangen, sodass der übermittelte Vorlageantrag diesbezüglich unzulässig sei und daher bescheidmäßig zurückgewiesen werde. Der beschwerdeführenden Partei wurde eine Frist von 14 Tagen zur Erhebung begründeter Einwände eingeräumt. Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei langte nicht ein. Am 16.02.2015 langte ein "DEVOLUTIONSANTRAG

§ 73

Abs 2 AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:Am 16.02.2015 langte ein "DEVOLUTIONSANTRAG

Paragraph 73, Absatz 2, AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde: "Meine Berufungen bzw. Beschwerden sind vor mehr als 6 Monaten bei der Agrarmarkt Austria [...] eingelangt und bis dato unerledigt geblieben. Ich stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge über meine [...] Bescheidbeschwerde vom 26.05.2014 gegen den Abänderungsbescheid [richtig: Bescheid] vom 29.04.2014 AZ: II/7-EBP/13-121400447 entscheiden." Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2015, Az. 15095/I/1/1/Ho, wurde mit Spruchpunkt II. der am 09.01.2015 übermittelte Vorlageantrag gegen den EBP Bescheid 2013 vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121400447,

§ 15Abs. 3 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2015, Az. 15095/I/1/1/Ho, wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. der am 09.01.2015 übermittelte Vorlageantrag gegen den EBP Bescheid 2013 vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121400447,

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Rechtwidrigkeit aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erstattete darin Vorbringen zu Spruchpunkt I. des genannten Bescheides - betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2012 -, zu Spruchpunkt II. wurden keine Ausführungen getätigt.Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Rechtwidrigkeit aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erstattete darin Vorbringen zu Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides - betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2012 -, zu Spruchpunkt römisch zwei. wurden keine Ausführungen getätigt. Mit Schriftsatz vom 29.10.2015 legte die Agrarmarkt Austria die Akten betreffend die vorliegenden Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor. In dem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde zu Punkt

  1. der Beschwerde (mangelhafter Prüfbericht) gegen den Bescheid vom 29.04.2014 aus, dass nur jene Flächen im Prüfbericht angeführt würden, die im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle beanstandet würden. Die von der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich erwähnten Feldstücke und Schläge seien nicht beanstandet und daher wie beantragt berücksichtigt worden. Hinsichtlich Punkt
  2. der Beschwerde (Verrechnung von Über- und Untererklärungen) wurde festgehalten, dass für die vorgenannten Feldstücke keine Differenz ermittelt worden sei. Mangels Untererklärung könne diese auch nicht verrechnet werden. Zu den Flächen, die mit Code 99 oder Code 199 (nicht beantragte Flächen) ermittelt worden seien, führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 aus, dass diese Flächen bei einer Abweichung von bis zu 3 % des Feldstückes oder weniger als 0,02 ha nicht als Unterdeklaration berechnet und somit nicht berücksichtigt würden. Insgesamt sei eine Unterdeklarationsfläche von 0,06 ha berechnet worden, aufgrund derer keine Kürzung veranlasst worden sei. Die Unterdeklaration habe daher keine Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag.Hinsichtlich Punkt
  3. der Beschwerde (Verrechnung von Über- und Untererklärungen) wurde festgehalten, dass für die vorgenannten Feldstücke keine Differenz ermittelt worden sei. Mangels Untererklärung könne diese auch nicht verrechnet werden. Zu den Flächen, die mit Code 99 oder Code 199 (nicht beantragte Flächen) ermittelt worden seien, führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, aus, dass diese Flächen bei einer Abweichung von bis zu 3 % des Feldstückes oder weniger als 0,02 ha nicht als Unterdeklaration berechnet und somit nicht berücksichtigt würden. Insgesamt sei eine Unterdeklarationsfläche von 0,06 ha berechnet worden, aufgrund derer keine Kürzung veranlasst worden sei. Die Unterdeklaration habe daher keine Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2015, die Agrarmarkt Austria habe sich über seinen Vorlageantrag vom 09.01.2015 hinweggesetzt und verliere die säumige Behörde nach Einlangen eines Devolutionsantrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit, wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie nie schriftlich von einem diesbezüglichen Devolutionsantrag erfahren habe. Die Agrarmarkt Austria sei immer bemüht fristgerecht zu handeln, jedoch sei es aus technischen Gründen in diesem Fall bis dato unterblieben, den Fall an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Dies werde hiermit nachgeholt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2016 wurde - im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 - die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2015 abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agrarmarkt Austria betreffend das gegen den Bescheid vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121400447, erhobene Rechtsmittel

8 Abs. 1 VwGVG stattgegeben (Spruchpunkt 3.). Zu Spruchpunkt 3. wurde begründend insbesondere festgehalten, dass die Agrarmarkt Austria mit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung seit mehr als einem Jahr säumig sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2016 wurde - im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 - die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2015 abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agrarmarkt Austria betreffend das gegen den Bescheid vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121400447, erhobene Rechtsmittel

8 Absatz eins, VwGVG stattgegeben (Spruchpunkt 3.). Zu Spruchpunkt

  1. wurde begründend insbesondere festgehalten, dass die Agrarmarkt Austria mit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung seit mehr als einem Jahr säumig sei. Die beschwerdeführende Partei brachte mit Schreiben vom 17.12.2015, hg. eingelangt am 18.01.2016, ein Sachverständigengutachten von XXXX vom 24.01.2012 betreffend das Ausmaß der Blühflächen der Feldstücke 19 und 12 des Betriebes der beschwerdeführenden Partei zur Vorlage.Die beschwerdeführende Partei brachte mit Schreiben vom 17.12.2015, hg. eingelangt am 18.01.2016, ein Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 24.01.2012 betreffend das Ausmaß der Blühflächen der Feldstücke 19 und 12 des Betriebes der beschwerdeführenden Partei zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2013 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 26,08 ha. In diesem Antragsjahr standen der beschwerdeführenden Partei 26,16 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle der Flächen des Betriebes der beschwerdeführenden Partei am 08., 09.,
  3. und 22.10.2013 wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2013 über eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 25,27 ha verfügte. Schläge im Ausmaß von insgesamt 0,16 ha der beantragten Fläche auf den Feldstücken 4, 13, 16 und 24 erreichten nicht die Mindestgröße von 0,10 ha. Daraus ergibt sich eine (sanktionsrelevante) Differenzfläche von 0,65 ha (2,57 % der ermittelten Fläche). Bei der Differenzfläche handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche - insbesondere Ufergehölz, Wald, Waldsaum, Gebüsch und Wege - bzw. um von einem anderen Betrieb bewirtschaftete Flächen. Die Feststellung zu den beantragten Flächen ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von der beschwerdeführende Partei nicht bestritten. Die Anzahl der im gegenständlichen Antragsjahr vorhandenen Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.09.2014, Az. II/7-EBP/12-121714662, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012, mit dem 0,15 Zahlungsansprüche mit der Nr. 13919390 als verfallen festgestellt wurden. Die schlüssigen Ergebnisse der genannten Vor-Ort-Kontrolle durch Prüforgane der Agrarmarkt Austria konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Die beschwerdeführende Partei ist der belangten Behörde in ihrer Rechtsmittelschrift im Wesentlichen in rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und hat mit ihrem Vorbringen nicht hinreichend konkret dargetan, inwiefern das Ermittlungsergebnis der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Die schlüssigen Ergebnisse der genannten Vor-Ort-Kontrolle durch Prüforgane der Agrarmarkt Austria konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Die beschwerdeführende Partei ist der belangten Behörde in ihrer Rechtsmittelschrift im Wesentlichen in rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und hat mit ihrem Vorbringen nicht hinreichend konkret dargetan, inwiefern das Ermittlungsergebnis der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Der beschwerdeführenden Partei ist es daher im Ergebnis daher nicht gelungen, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächenabweichungen in Zweifel zu ziehen: Die von der belangten Behörde festgestellten nichtlandwirtschaftlichen Nutzflächen - insbesondere Ufergehölz, Wald, Waldsaum, Gebüsch und Wege - sind auf den Orthofotos ebenso klar erkennbar wie die für den Prüfbericht relevanten Bewirtschaftungsgrenzen zu den von anderen Betrieben bewirtschaften Flächen. Zu dem Vorbringen einer willkürlichen Bildung der Feldstücke 13 und 16 bzw. Teilung des Feldstückes 1 ist festzuhalten, dass Feldstück 1 bereits im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2011 geteilt wurde und bei der folgenden Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 - im Bereich des ehemaligen Feldstücks 1 - lediglich Feldstück 13 in die Feldstücke 13 und 34 geteilt wurde. Diese Teilungen erfolgten aufgrund vorhandener nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen (Wege bzw. Hofflächen), wie auch den eingesehen Luftbildern zu entnehmen ist. Feldstück 16 wurde von der beschwerdeführenden Partei mit 0,01 ha beantragt und im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2013 nicht verändert. Hinsichtlich ins Treffen geführter "Landschaftselemente" auf den Feldstücken 15, 40 sowie 2, 19 (nunmehr 20) und 22 ist festzustellen, dass die von der belangten Behörde vorgenommen Abzüge für Ufergehölz bzw. Wald mit den eingesehen Orthofotos in Einklang stehen und das genannte Ufergehölz jeweils eine durchschnittliche Gesamtbreite (lt. INVEKOS-GIS) von deutlich über 2 m aufweist. Soweit die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, die von der Agrarmarkt Austria bei der Vor-Ort-Kontrolle verwendeten GPS-Messgeräte seien zu ungenau und entsprächen nicht der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010, ist festzuhalten, dass die genannte Verordnung nicht auf die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen durch die Agrarmarkt Austria anwendbar ist. Gegenständlich ist vielmehr die Bestimmung des Artikels 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 heranzuziehen, wobei unter Berücksichtigung des auch der beschwerdeführenden Partei vorliegenden Gutachtens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22.09.2015 festzuhalten ist, dass die von der Agrarmarkt Austria verwendeten Geräte den Vorgaben der Europäischen Union entsprechen und die geforderte Messgenauigkeit erreichen. Das verwendete GPS-Gerät lässt nach Angaben der Agrarmarkt Austria nur unter guten Empfangsbedingungen eine Vermessung zu, andernfalls - etwa unter Baumkronen bzw. überhängenden Ästen - wird eine Versatzmessung mittels Laser durchgeführt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein falsches Messergebnis und guter Nachvollziehbarkeit der Prüferfeststellungen im INVEKOS-GIS ist daher in der Gesamtbetrachtung von der Richtigkeit der durchgeführten Messungen auszugehen, zumal die beschwerdeführende Partei auch nicht dargetan hat, dass gemeinschaftsrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden wären. Hinsichtlich allenfalls vorhandener Messungenauigkeiten ist im Übrigen auf die festzusetzende Toleranzmarge im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinzuweisen.Soweit die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, die von der Agrarmarkt Austria bei der Vor-Ort-Kontrolle verwendeten GPS-Messgeräte seien zu ungenau und entsprächen nicht der Vermessungsverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,, ist festzuhalten, dass die genannte Verordnung nicht auf die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen durch die Agrarmarkt Austria anwendbar ist. Gegenständlich ist vielmehr die Bestimmung des Artikels 34 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, heranzuziehen, wobei unter Berücksichtigung des auch der beschwerdeführenden Partei vorliegenden Gutachtens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22.09.2015 festzuhalten ist, dass die von der Agrarmarkt Austria verwendeten Geräte den Vorgaben der Europäischen Union entsprechen und die geforderte Messgenauigkeit erreichen. Das verwendete GPS-Gerät lässt nach Angaben der Agrarmarkt Austria nur unter guten Empfangsbedingungen eine Vermessung zu, andernfalls - etwa unter Baumkronen bzw. überhängenden Ästen - wird eine Versatzmessung mittels Laser durchgeführt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein falsches Messergebnis und guter Nachvollziehbarkeit der Prüferfeststellungen im INVEKOS-GIS ist daher in der Gesamtbetrachtung von der Richtigkeit der durchgeführten Messungen auszugehen, zumal die beschwerdeführende Partei auch nicht dargetan hat, dass gemeinschaftsrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden wären. Hinsichtlich allenfalls vorhandener Messungenauigkeiten ist im Übrigen auf die festzusetzende Toleranzmarge im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, hinzuweisen. Zu dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten des XXXX vom 24.01.2012 ist ferner darauf hinzuweisen, dass für die durchgeführten Vermessungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Grundstücksgrenzen laut Kataster nicht von Relevanz sind. Es ist vielmehr die tatsächlich bewirtschaftete, beihilfefähige Fläche der beantragten Fläche gegenüberzustellen. Die im Zuge des genannten Gutachtens durchgeführte Vermessung der Feldstücke 19 und 20 (laut Mehrfachantrag-Flächen) - auf denen im Übrigen mit vorliegender Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Flächenabzüge vorgenommen werden - erfolgte im Hinblick auf eine ebenfalls beantragte Förderung im Rahmen des Agrar-Umweltprogramms ÖPUL anhand von Angaben der beschwerdeführenden Partei betreffend Ufergehölz und Schlaggrenzen.Zu dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten des römisch 40 vom 24.01.2012 ist ferner darauf hinzuweisen, dass für die durchgeführten Vermessungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Grundstücksgrenzen laut Kataster nicht von Relevanz sind. Es ist vielmehr die tatsächlich bewirtschaftete, beihilfefähige Fläche der beantragten Fläche gegenüberzustellen. Die im Zuge des genannten Gutachtens durchgeführte Vermessung der Feldstücke 19 und 20 (laut Mehrfachantrag-Flächen) - auf denen im Übrigen mit vorliegender Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Flächenabzüge vorgenommen werden - erfolgte im Hinblick auf eine ebenfalls beantragte Förderung im Rahmen des Agrar-Umweltprogramms ÖPUL anhand von Angaben der beschwerdeführenden Partei betreffend Ufergehölz und Schlaggrenzen. Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei relevierten "Verschiebung des digitalen Feldstückes" im Zusammenhang mit von der beschwerdeführenden Partei bewirtschafteten aber nicht beantragten Flächen (Code 99 bzw. 199) einerseits und beantragten aber von Anderen bewirtschafteten Flächen andererseits ist zunächst auszuführen, dass mit Code 99 bzw. 199 ausgewiesene Flächen nicht von der beantragten Fläche abgezogen werden, zumal diese gar nicht beantragt wurden. Mangels Beantragung ist aber eine Berücksichtigung dieser Flächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nicht möglich. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang mögliche Fehler bei der Verortung von mit GPS vermessenen Flächen im Sinne einer Verschiebung relativ zur Position der beantragten Flächen ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass für den Vergleich der beiden Flächen nicht bloß die jeweiligen Polygone vorhanden sind, sondern auch das jeweilige Luftbild zur Verfügung steht. Eine nennenswerte Verschiebung des Polygons im Hinblick auf nicht beantragte Flächen einerseits und eine Überbeantragung andererseits ist daher auszuschließen, hinsichtlich geringfügiger Abweichungen ist auf die in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehene Festsetzung einer Toleranzmarge hinzuweisen.Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang mögliche Fehler bei der Verortung von mit GPS vermessenen Flächen im Sinne einer Verschiebung relativ zur Position der beantragten Flächen ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass für den Vergleich der beiden Flächen nicht bloß die jeweiligen Polygone vorhanden sind, sondern auch das jeweilige Luftbild zur Verfügung steht. Eine nennenswerte Verschiebung des Polygons im Hinblick auf nicht beantragte Flächen einerseits und eine Überbeantragung andererseits ist daher auszuschließen, hinsichtlich geringfügiger Abweichungen ist auf die in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, vorgesehene Festsetzung einer Toleranzmarge hinzuweisen. Wenngleich die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelten Flächen im Ergebnis zu bestätigen waren, hat sich dennoch bei der Berechnung der Differenzflächen eine geringfügige Abweichung zum angefochtenen Bescheid ergeben. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 27.07.2016, GZ. W127 2001089-1/14E, - betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 bis 2011 - ausgeführt, wurde seitens der Agrarmarkt Austria bei der Berechnung der Messtoleranz für die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle (neuerlich) zusammengelegten Feldstücke 19 und 20 die beantragte Fläche separat für beide (bisherigen) Feldstücke herangezogen, die ermittelte Fläche jedoch nur dem neuen (vergrößerten) Feldstück 20 zugerechnet. Dadurch wird - mangels diesem Feldstück zugerechneter ermittelter Fläche - keine Toleranzmarge für das bisherige Feldstück 19 festgesetzt (0,00 a), während das neue Feldstück 20 erwartungsgemäß wesentlich mehr ermittelte als beantragte Fläche aufweist (und die Messtoleranz hinsichtlich Überbeantragungen auch hier nicht zum Tragen kommen kann). Wird die Toleranzmarge jedoch

Artikel 34der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 auf die einzelnen landwirtschaftliche Parzellen (innerstaatlich mit Schlägen umgesetzt, deren jeweiliger Umfang dem INVEKOS-GIS zu entnehmen ist) angewendet, liegen die auf dem (nunmehrigen) Feldstück 20 ermittelten Flächenabweichungen innerhalb der Toleranz und war die beantragte Fläche der Berechnung zugrunde zu legen.Wenngleich die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelten Flächen im Ergebnis zu bestätigen waren, hat sich dennoch bei der Berechnung der Differenzflächen eine geringfügige Abweichung zum angefochtenen Bescheid ergeben. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 27.07.2016, GZ. W127 2001089-1/14E, - betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 bis 2011 - ausgeführt, wurde seitens der Agrarmarkt Austria bei der Berechnung der Messtoleranz für die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle (neuerlich) zusammengelegten Feldstücke 19 und 20 die beantragte Fläche separat für beide (bisherigen) Feldstücke herangezogen, die ermittelte Fläche jedoch nur dem neuen (vergrößerten) Feldstück 20 zugerechnet. Dadurch wird - mangels diesem Feldstück zugerechneter ermittelter Fläche - keine Toleranzmarge für das bisherige Feldstück 19 festgesetzt (0,00 a), während das neue Feldstück 20 erwartungsgemäß wesentlich mehr ermittelte als beantragte Fläche aufweist (und die Messtoleranz hinsichtlich Überbeantragungen auch hier nicht zum Tragen kommen kann). Wird die Toleranzmarge jedoch

Artikel 34der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, auf die einzelnen landwirtschaftliche Parzellen (innerstaatlich mit Schlägen umgesetzt, deren jeweiliger Umfang dem INVEKOS-GIS zu entnehmen ist) angewendet, liegen die auf dem (nunmehrigen) Feldstück 20 ermittelten Flächenabweichungen innerhalb der Toleranz und war die beantragte Fläche der Berechnung zugrunde zu legen. 2. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz i

Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

§ 19Abs.

3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Paragraph 19, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Zu A)

Artikel 34Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Artikel 34Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet

Artikel 34Abs.

2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet

Artikel 34Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Artikel 35Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Artikel 35Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

Z 23 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.Artikel 2 Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

Ziffer 23, ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Artikel 12Abs.

1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.

Artikel 12Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten. Die Mitgliedstaaten setzen

Artikel 13Abs.

9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.Die Mitgliedstaaten setzen

Artikel 13Absatz 9, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen. Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, lautet: "Artikel 34 Bestimmung der Flächen

(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter

Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter

Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." Artikel 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1368/2011 der Kommission, ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 33, lauten:Artikel 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1368 aus 2011, der Kommission, Amtsblatt L 341 vom 22.12.2011, S. 33, lauten: "Artikel 56 Allgemeine Grundsätze
(1)Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
  1. a)für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;
  2. b)Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung

Titel V

Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009;b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung

Titel römisch fünf Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,;

  1. c)eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;
  2. d)Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind. Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt. [...] Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, lautet auszugsweise: "Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart

§ 6

, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart

Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht.
  2. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
  3. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Art. 6der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist. [...]. Referenzparzelle § 4.

(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2)Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
(3)Zur Referenzparzelle zählen auch:
  1. a)Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);
  2. b)Landschaftselemente

Art. 34Abs.

3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;b) Landschaftselemente

Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009,; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist; c) Traditionelle Charakteristika

Art. 34Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowiec) Traditionelle Charakteristika

Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009,, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie d) Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.

(4)Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.
(4)Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Absatz 3, fallen. [...]. Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben. [...]." "Mitwirkung des Antragstellers § 8.
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2)Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3)Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte. Weitere Verwendung der Hofkarte § 9.
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.Paragraph 9,
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft.
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft.
(3)Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5)Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6)Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."

§ 3Abs.

3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, sind die

Z 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 geschützten Landschaftselemente gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.

Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, sind die

Ziffer 9, der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, geschützten Landschaftselemente gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.

§ 4Abs.

2 INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.

Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen. § 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 normiert in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage hinsichtlich der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, dass Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, nicht beseitigt werden dürfen.Paragraph 5, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 normiert in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage hinsichtlich der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009,, dass Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, nicht beseitigt werden dürfen. Wie sich aus den oben angeführten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind Wälder sowie nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Gebüsch, Hofflächen und Wege - nicht beihilfefähig. Die betreffenden Grundstücksteile wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem festgestellten Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet. Kürzungen oder Ausschlüsse sind im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da die betreffend das gegenständliche Antragsjahr festgestellte Differenz unter 3 % der ermittelten Fläche sowie unter 2 ha liegt. Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei monierten mangelnden Berücksichtigung von Landschaftselementen als Teil der Förderfläche ist Folgendes auszuführen:

Artikel 34Abs.

3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt (im Rahmen der Cross-Compliance schutzwürdige Landschaftselemente) oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können (GLÖZ-Landschaftselemente), Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

Artikel 34Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt (im Rahmen der Cross-Compliance schutzwürdige Landschaftselemente) oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können (GLÖZ-Landschaftselemente), Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Die im vorliegenden Fall relevierten Ufergehölze bzw. Feldgehölze werden nicht in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten erwähnt. Soweit die beschwerdeführende Partei Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (FFH-Richtlinie) ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lediglich auf die Artikel 6 und 13 Abs. 1 lit. a der genannten Richtlinie verwiesen wird.Die im vorliegenden Fall relevierten Ufergehölze bzw. Feldgehölze werden nicht in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten erwähnt. Soweit die beschwerdeführende Partei Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (FFH-Richtlinie) ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, lediglich auf die Artikel 6 und 13 Absatz eins, Litera a, der genannten Richtlinie verwiesen wird. Betreffend GLÖZ-Landschaftselemente geht aus Ziffer 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 hervor, dass es sich dabei um Landschaftselemente handelt, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind. Alleine der Umstand, dass sich ein Landschaftsmerkmal in einem Europaschutzgebiet bzw. Natura-2000-Gebiet befindet, reicht nicht aus, um im Sinne der genannten Verordnung von einem "besonders geschützten und ausgewiesenen" Naturdenkmal ausgehen zu können.Betreffend GLÖZ-Landschaftselemente geht aus Ziffer 9 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 hervor, dass es sich dabei um Landschaftselemente handelt, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind. Alleine der Umstand, dass sich ein Landschaftsmerkmal in einem Europaschutzgebiet bzw. Natura-2000-Gebiet befindet, reicht nicht aus, um im Sinne der genannten Verordnung von einem "besonders geschützten und ausgewiesenen" Naturdenkmal ausgehen zu können. Da die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Landschaftselemente sohin weder in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt werden noch im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, handelt es sich nicht um Landschaftsmerkmale

Artikel 34Abs.

3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.Da die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Landschaftselemente sohin weder in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt werden noch im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, handelt es sich nicht um Landschaftsmerkmale

Artikel 34Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009,. Eine allfällige Berücksichtigung der genannten Gehölze als Landschaftselemente im Rahmen des ÖPUL ist für die hier gegenständliche Beurteilung einer Zugehörigkeit zur Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle ohne Relevanz. Ferner waren die angeführten "Landschaftselemente" auch nicht als traditionelle Charakteristika im Sinne von Artikel 34 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu werten, da - wie oben festgestellt wurde - die durchschnittliche Gesamtbreite jeweils deutlich mehr als 2 m betrug.Ferner waren die angeführten "Landschaftselemente" auch nicht als traditionelle Charakteristika im Sinne von Artikel 34 Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, zu werten, da - wie oben festgestellt wurde - die durchschnittliche Gesamtbreite jeweils deutlich mehr als 2 m betrug. Aus den dargelegten Gründen konnte dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich einer Berücksichtigung der beantragten Ufergehölze bzw. Feldgehölze als Teil der Förderfläche nicht gefolgt werden. Soweit die beschwerdeführende Partei moniert, die belangte Behörde habe in den angefochtenen Bescheiden die Messtoleranzen nicht berücksichtigt bzw. im Prüfbericht keine diesbezüglichen Angaben gemacht, ist auszuführen, dass in den Prüfberichten noch keine Toleranzmargen zur Anwendung kommen, diese grundsätzlich aber in der Folge von der Agrarmarkt Austria berücksichtigt werden, wie auch der Begründung des angefochten Bescheides zu entnehmen ist. Die Messtoleranz im Sinne des Artikels 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist für jeden Schlag gesondert zu prüfen. Liegt das Ausmaß einer Überbeantragung innerhalb der für den Schlag errechneten Toleranzmarge, wird der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie die beantragte Fläche zugrunde gelegt. Andernfalls wird die ermittelte Fläche herangezogen.Soweit die beschwerdeführende Partei moniert, die belangte Behörde habe in den angefochtenen Bescheiden die Messtoleranzen nicht berücksichtigt bzw. im Prüfbericht keine diesbezüglichen Angaben gemacht, ist auszuführen, dass in den Prüfberichten noch keine Toleranzmargen zur Anwendung kommen, diese grundsätzlich aber in der Folge von der Agrarmarkt Austria berücksichtigt werden, wie auch der Begründung des angefochten Bescheides zu entnehmen ist. Die Messtoleranz im Sinne des Artikels 34 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist für jeden Schlag gesondert zu prüfen. Liegt das Ausmaß einer Überbeantragung innerhalb der für den Schlag errechneten Toleranzmarge, wird der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie die beantragte Fläche zugrunde gelegt. Andernfalls wird die ermittelte Fläche herangezogen. Im vorliegenden Fall ist jedoch hervorgekommen, dass die belangten Behörde im angefochten Bescheid hinsichtlich des nunmehrigen Feldstücks 20 - mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 als Feldstücke 19 und 20 beantragt - die Toleranzmarge in einer Weise berücksichtigt hat, die im Ergebnis bei den - wenngleich mit anderer Feldstücks- bzw. Schlagbildung - beantragten Flächen auch für kleinste Überbeantragungen ausschließt, dass diese innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Messtoleranz liegen. Es war daher in dem unter Punkt II.1. dargestellten Ausmaß abweichend zu entscheiden.Im vorliegenden Fall ist jedoch hervorgekommen, dass die belangten Behörde im angefochten Bescheid hinsichtlich des nunmehrigen Feldstücks 20 - mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 als Feldstücke 19 und 20 beantragt - die Toleranzmarge in einer Weise berücksichtigt hat, die im Ergebnis bei den - wenngleich mit anderer Feldstücks- bzw. Schlagbildung - beantragten Flächen auch für kleinste Überbeantragungen ausschließt, dass diese innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Messtoleranz liegen. Es war daher in dem unter Punkt römisch zwei.1. dargestellten Ausmaß abweichend zu entscheiden. Die beschwerdeführende Partei hat hinsichtlich des Kontrollberichts zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 neben nicht enthaltenen Angaben zu Messtoleranzen auch das gänzliche Fehlen einer Reihe von Feldstücken bzw. Schlägen gerügt. Betreffend diese landwirtschaftlichen Parzellen ist dem angefochtenen Bescheid allerdings zu entnehmen, dass auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle keine Abzüge vorgenommen wurden. Welche Relevanz das Fehlen der genannten Angaben im Prüfbericht vor diesem Hintergrund haben soll, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan. Zu dem Vorwurf, die Agrarmarkt Austria habe es unterlassen, Übererklärungen mit Untererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe zu verrechnen, ist zunächst festzuhalten, dass

Artikel 57Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in dem Fall, dass die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche liegt, bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt wird. Eine Saldierung von Flächen ist daher grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. BVwG 29.02.2016, W118 2001398-1/7E).Zu dem Vorwurf, die Agrarmarkt Austria habe es unterlassen, Übererklärungen mit Untererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe zu verrechnen, ist zunächst festzuhalten, dass

Artikel 57Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, in dem Fall, dass die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche liegt, bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt wird. Eine Saldierung von Flächen ist daher grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich vergleiche BVwG 29.02.2016, W118 2001398-1/7E). Zu den von der beschwerdeführenden Partei konkret genannten Feldstücken 17, 18, 21, 26, 27, 29 sowie 9, 5, 10, 11, 20, 3, 6, 8, 23, 7, 12 und 19, von denen es keine bzw. nur eine unvollständige oder "nicht nachvollziehbare" Flächenermittlung gebe, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht beanstandete Feldstücke bzw. Schläge nicht im Prüfbericht erwähnt werden. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass auf diesen landwirtschaftliche Parzellen keine Flächen ermittelt worden seien, ist jedoch nicht mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides in Einklang zu bringen. Die von der belangten Behörde für die genannten Feldstücke und Schläge ermittelten Flächen sind im Übrigen auch dem INVEKOS-GIS zu entnehmen (etwa 0,7513 ha für Feldstück 17). Die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen

Artikel 13Abs.

9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 beträgt 0,10 ha. Innerhalb eines Feldstücks nebeneinander liegende Schläge mit beihilfefähigen Kulturen können als beihilfefähige Fläche anerkannt werden, wenn diese zusammen die oa. Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen erreichen.Die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen

Artikel 13Absatz 9, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 beträgt 0,10 ha. Innerhalb eines Feldstücks nebeneinander liegende Schläge mit beihilfefähigen Kulturen können als beihilfefähige Fläche anerkannt werden, wenn diese zusammen die oa. Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen erreichen. Ein im Rahmen des angefochtenen Bescheides entgegen der oben dargestellten Rechtslage erfolgter Abzug von Flächen kleiner als 0,10 ha wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht konkret dargetan und konnte auch sonst nicht erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Agrarmarkt Austria

§ 19Abs.

3 MOG 2007 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Agrarmarkt Austria

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026). Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Zl. Ra 2015/06/0124). Nach der zur Rechtslage vor der Änderung des VwGVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 02.08.2016, Ra 2014/05/0058, mwN) ist eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP 5 sowie das bereits zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangene Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/04/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (Hinweis Erkenntnisse vom 18. September 2015, Ra 2015/12/0012, und vom 24. Februar 2016, Ra 2015/10/0047, jeweils mwN) (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026). Artikel 6 Absatz eins, EMRK und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Zl. Ra 2015/06/0124). Nach der zur Rechtslage vor der Änderung des VwGVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 02.08.2016, Ra 2014/05/0058, mwN) ist eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 5 sowie das bereits zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, ergangene Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/04/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (Hinweis Erkenntnisse vom
  2. September 2015, Ra 2015/12/0012, und vom
  3. Februar 2016, Ra 2015/10/0047, jeweils mwN) (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040). Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Den in gegenständlicher Rechtsmittelschrift ins Treffen geführten Beschwerdegründen liegen im Wesentlichen ausschließlich Rechtsfragen zugrunde, die im Übrigen bereits im Rahmen der zu den Antragsjahren 2008, 2009, 2010 und 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 mit der beschwerdeführenden Partei erörtert wurden. Die seitens der beschwerdeführenden Partei gegen das zu den genannten Antragsjahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016, GZ W127 2001089-1/14E, erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.08.2017, Zl. Ra 2016/17/0287-3, zurückgewiesen. Auch das von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 17.12.2015 vorgelegte Sachverständigengutachten von XXXX vom 24.01.2012 wurde bereits im Rahmen des oben genannten Verfahrens mit der beschwerdeführenden Partei erörtert und ist darüber hinaus festzuhalten, dass die diesem Gutachten zugrunde liegende Befundaufnahme der Situation in der Natur bereits am 29.11.2011 erfolgte und daher bereits aus diesem Grunde davon auszugehen ist, dass eine mündliche Erörterung dieses Gutachtens nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann.Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Den in gegenständlicher Rechtsmittelschrift ins Treffen geführten Beschwerdegründen liegen im Wesentlichen ausschließlich Rechtsfragen zugrunde, die im Übrigen bereits im Rahmen der zu den Antragsjahren 2008, 2009, 2010 und 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 mit der beschwerdeführenden Partei erörtert wurden. Die seitens der beschwerdeführenden Partei gegen das zu den genannten Antragsjahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016, GZ W127 2001089-1/14E, erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.08.2017, Zl. Ra 2016/17/0287-3, zurückgewiesen. Auch das von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 17.12.2015 vorgelegte Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 24.01.2012 wurde bereits im Rahmen des oben genannten Verfahrens mit der beschwerdeführenden Partei erörtert und ist darüber hinaus festzuhalten, dass die diesem Gutachten zugrunde liegende Befundaufnahme der Situation in der Natur bereits am 29.11.2011 erfolgte und daher bereits aus diesem Grunde davon auszugehen ist, dass eine mündliche Erörterung dieses Gutachtens nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W127.2116388.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.