3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in der Höhe von € 9.884,39 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass auf Basis von 26,16 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 26,08 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 25,92 und einer ermittelten Fläche von 25,25 ha ausgegangen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, keine Zahlung gewährt werden könne (Feldstücke 4, 13, 16, 24). Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 22.10.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden (Differenzfläche 0,67 ha). Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und monierte, dass von den vorhandenen und beantragten 26,31 Zahlungsansprüchen nur 25,25 Zahlungsansprüche ausbezahlt worden seien. Die beschwerdeführende Partei habe 26,08 ha beihilfefähige Flächen korrekt beantragt. Wegen der Vor-Ort-Kontrolle 2011 habe die Antragsstelle Bezirksbauernkammer Rohrbach die tatsächliche Fläche konform mit den EU- und nationalen Verordnungen nicht übernommen. Der ursprüngliche Antrag der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2013 mit den inhaltlich rechtgültigen, tatsächlich förderfähigen Flächen sei zurückgewiesen worden. Laut Steuerkataster bewirtschafte die beschwerdeführende Partei insgesamt 26,9963 ha und sei bei der Ermittlung der Fläche durch den technischen Prüfdienst und die Verwaltungsstellen der Agrarmarkt Austria geltendes Recht mehrfach zumindest grob fahrlässig missachtet worden. Die Ursachen der Differenz im Ausmaß von 1,7463 ha seien
Abs 2 AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:Am 16.02.2015 langte ein "DEVOLUTIONSANTRAG
Paragraph 73, Absatz 2, AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde: "Meine Berufungen bzw. Beschwerden sind vor mehr als 6 Monaten bei der Agrarmarkt Austria [...] eingelangt und bis dato unerledigt geblieben. Ich stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge über meine [...] Bescheidbeschwerde vom 26.05.2014 gegen den Abänderungsbescheid [richtig: Bescheid] vom 29.04.2014 AZ: II/7-EBP/13-121400447 entscheiden." Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2015, Az. 15095/I/1/1/Ho, wurde mit Spruchpunkt II. der am 09.01.2015 übermittelte Vorlageantrag gegen den EBP Bescheid 2013 vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121400447,
GVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2015, Az. 15095/I/1/1/Ho, wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. der am 09.01.2015 übermittelte Vorlageantrag gegen den EBP Bescheid 2013 vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121400447,
Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Rechtwidrigkeit aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erstattete darin Vorbringen zu Spruchpunkt I. des genannten Bescheides - betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2012 -, zu Spruchpunkt II. wurden keine Ausführungen getätigt.Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Rechtwidrigkeit aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erstattete darin Vorbringen zu Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides - betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2012 -, zu Spruchpunkt römisch zwei. wurden keine Ausführungen getätigt. Mit Schriftsatz vom 29.10.2015 legte die Agrarmarkt Austria die Akten betreffend die vorliegenden Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor. In dem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde zu Punkt
8 Abs. 1 VwGVG stattgegeben (Spruchpunkt 3.). Zu Spruchpunkt 3. wurde begründend insbesondere festgehalten, dass die Agrarmarkt Austria mit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung seit mehr als einem Jahr säumig sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2016 wurde - im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 - die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2015 abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Agrarmarkt Austria betreffend das gegen den Bescheid vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121400447, erhobene Rechtsmittel
8 Absatz eins, VwGVG stattgegeben (Spruchpunkt 3.). Zu Spruchpunkt
1122/2009 auf die einzelnen landwirtschaftliche Parzellen (innerstaatlich mit Schlägen umgesetzt, deren jeweiliger Umfang dem INVEKOS-GIS zu entnehmen ist) angewendet, liegen die auf dem (nunmehrigen) Feldstück 20 ermittelten Flächenabweichungen innerhalb der Toleranz und war die beantragte Fläche der Berechnung zugrunde zu legen.Wenngleich die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelten Flächen im Ergebnis zu bestätigen waren, hat sich dennoch bei der Berechnung der Differenzflächen eine geringfügige Abweichung zum angefochtenen Bescheid ergeben. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 27.07.2016, GZ. W127 2001089-1/14E, - betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 bis 2011 - ausgeführt, wurde seitens der Agrarmarkt Austria bei der Berechnung der Messtoleranz für die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle (neuerlich) zusammengelegten Feldstücke 19 und 20 die beantragte Fläche separat für beide (bisherigen) Feldstücke herangezogen, die ermittelte Fläche jedoch nur dem neuen (vergrößerten) Feldstück 20 zugerechnet. Dadurch wird - mangels diesem Feldstück zugerechneter ermittelter Fläche - keine Toleranzmarge für das bisherige Feldstück 19 festgesetzt (0,00 a), während das neue Feldstück 20 erwartungsgemäß wesentlich mehr ermittelte als beantragte Fläche aufweist (und die Messtoleranz hinsichtlich Überbeantragungen auch hier nicht zum Tragen kommen kann). Wird die Toleranzmarge jedoch
1122 aus 2009, auf die einzelnen landwirtschaftliche Parzellen (innerstaatlich mit Schlägen umgesetzt, deren jeweiliger Umfang dem INVEKOS-GIS zu entnehmen ist) angewendet, liegen die auf dem (nunmehrigen) Feldstück 20 ermittelten Flächenabweichungen innerhalb der Toleranz und war die beantragte Fläche der Berechnung zugrunde zu legen. 2. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Paragraph 19, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Zu A)
1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet
2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet
73 aus 2009, jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
73 aus 2009, meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
Z 23 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.Artikel 2 Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
Ziffer 23, ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.
1122 aus 2009, muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten. Die Mitgliedstaaten setzen
9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.Die Mitgliedstaaten setzen
1122 aus 2009, die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen. Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, lautet: "Artikel 34 Bestimmung der Flächen
796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter
73/2009;b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung
Titel römisch fünf Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,;
den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, lautet auszugsweise: "Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom
73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist. [...]. Referenzparzelle § 4.
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;b) Landschaftselemente
1122 aus 2009,; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist; c) Traditionelle Charakteristika
2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowiec) Traditionelle Charakteristika
1122 aus 2009,, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie d) Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.
3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, sind die
Z 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 geschützten Landschaftselemente gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.
Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, sind die
Ziffer 9, der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, geschützten Landschaftselemente gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.
2 INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen. § 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 normiert in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage hinsichtlich der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
73/2009, dass Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, nicht beseitigt werden dürfen.Paragraph 5, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 normiert in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage hinsichtlich der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
73 aus 2009,, dass Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, nicht beseitigt werden dürfen. Wie sich aus den oben angeführten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind Wälder sowie nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Gebüsch, Hofflächen und Wege - nicht beihilfefähig. Die betreffenden Grundstücksteile wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem festgestellten Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet. Kürzungen oder Ausschlüsse sind im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da die betreffend das gegenständliche Antragsjahr festgestellte Differenz unter 3 % der ermittelten Fläche sowie unter 2 ha liegt. Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei monierten mangelnden Berücksichtigung von Landschaftselementen als Teil der Förderfläche ist Folgendes auszuführen:
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt (im Rahmen der Cross-Compliance schutzwürdige Landschaftselemente) oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können (GLÖZ-Landschaftselemente), Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
1122 aus 2009, sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt (im Rahmen der Cross-Compliance schutzwürdige Landschaftselemente) oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können (GLÖZ-Landschaftselemente), Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Die im vorliegenden Fall relevierten Ufergehölze bzw. Feldgehölze werden nicht in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten erwähnt. Soweit die beschwerdeführende Partei Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (FFH-Richtlinie) ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lediglich auf die Artikel 6 und 13 Abs. 1 lit. a der genannten Richtlinie verwiesen wird.Die im vorliegenden Fall relevierten Ufergehölze bzw. Feldgehölze werden nicht in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten erwähnt. Soweit die beschwerdeführende Partei Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (FFH-Richtlinie) ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, lediglich auf die Artikel 6 und 13 Absatz eins, Litera a, der genannten Richtlinie verwiesen wird. Betreffend GLÖZ-Landschaftselemente geht aus Ziffer 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 hervor, dass es sich dabei um Landschaftselemente handelt, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind. Alleine der Umstand, dass sich ein Landschaftsmerkmal in einem Europaschutzgebiet bzw. Natura-2000-Gebiet befindet, reicht nicht aus, um im Sinne der genannten Verordnung von einem "besonders geschützten und ausgewiesenen" Naturdenkmal ausgehen zu können.Betreffend GLÖZ-Landschaftselemente geht aus Ziffer 9 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 hervor, dass es sich dabei um Landschaftselemente handelt, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind. Alleine der Umstand, dass sich ein Landschaftsmerkmal in einem Europaschutzgebiet bzw. Natura-2000-Gebiet befindet, reicht nicht aus, um im Sinne der genannten Verordnung von einem "besonders geschützten und ausgewiesenen" Naturdenkmal ausgehen zu können. Da die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Landschaftselemente sohin weder in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt werden noch im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, handelt es sich nicht um Landschaftsmerkmale
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.Da die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Landschaftselemente sohin weder in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt werden noch im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, handelt es sich nicht um Landschaftsmerkmale
1122 aus 2009,. Eine allfällige Berücksichtigung der genannten Gehölze als Landschaftselemente im Rahmen des ÖPUL ist für die hier gegenständliche Beurteilung einer Zugehörigkeit zur Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle ohne Relevanz. Ferner waren die angeführten "Landschaftselemente" auch nicht als traditionelle Charakteristika im Sinne von Artikel 34 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu werten, da - wie oben festgestellt wurde - die durchschnittliche Gesamtbreite jeweils deutlich mehr als 2 m betrug.Ferner waren die angeführten "Landschaftselemente" auch nicht als traditionelle Charakteristika im Sinne von Artikel 34 Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, zu werten, da - wie oben festgestellt wurde - die durchschnittliche Gesamtbreite jeweils deutlich mehr als 2 m betrug. Aus den dargelegten Gründen konnte dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich einer Berücksichtigung der beantragten Ufergehölze bzw. Feldgehölze als Teil der Förderfläche nicht gefolgt werden. Soweit die beschwerdeführende Partei moniert, die belangte Behörde habe in den angefochtenen Bescheiden die Messtoleranzen nicht berücksichtigt bzw. im Prüfbericht keine diesbezüglichen Angaben gemacht, ist auszuführen, dass in den Prüfberichten noch keine Toleranzmargen zur Anwendung kommen, diese grundsätzlich aber in der Folge von der Agrarmarkt Austria berücksichtigt werden, wie auch der Begründung des angefochten Bescheides zu entnehmen ist. Die Messtoleranz im Sinne des Artikels 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist für jeden Schlag gesondert zu prüfen. Liegt das Ausmaß einer Überbeantragung innerhalb der für den Schlag errechneten Toleranzmarge, wird der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie die beantragte Fläche zugrunde gelegt. Andernfalls wird die ermittelte Fläche herangezogen.Soweit die beschwerdeführende Partei moniert, die belangte Behörde habe in den angefochtenen Bescheiden die Messtoleranzen nicht berücksichtigt bzw. im Prüfbericht keine diesbezüglichen Angaben gemacht, ist auszuführen, dass in den Prüfberichten noch keine Toleranzmargen zur Anwendung kommen, diese grundsätzlich aber in der Folge von der Agrarmarkt Austria berücksichtigt werden, wie auch der Begründung des angefochten Bescheides zu entnehmen ist. Die Messtoleranz im Sinne des Artikels 34 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist für jeden Schlag gesondert zu prüfen. Liegt das Ausmaß einer Überbeantragung innerhalb der für den Schlag errechneten Toleranzmarge, wird der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie die beantragte Fläche zugrunde gelegt. Andernfalls wird die ermittelte Fläche herangezogen. Im vorliegenden Fall ist jedoch hervorgekommen, dass die belangten Behörde im angefochten Bescheid hinsichtlich des nunmehrigen Feldstücks 20 - mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 als Feldstücke 19 und 20 beantragt - die Toleranzmarge in einer Weise berücksichtigt hat, die im Ergebnis bei den - wenngleich mit anderer Feldstücks- bzw. Schlagbildung - beantragten Flächen auch für kleinste Überbeantragungen ausschließt, dass diese innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Messtoleranz liegen. Es war daher in dem unter Punkt II.1. dargestellten Ausmaß abweichend zu entscheiden.Im vorliegenden Fall ist jedoch hervorgekommen, dass die belangten Behörde im angefochten Bescheid hinsichtlich des nunmehrigen Feldstücks 20 - mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 als Feldstücke 19 und 20 beantragt - die Toleranzmarge in einer Weise berücksichtigt hat, die im Ergebnis bei den - wenngleich mit anderer Feldstücks- bzw. Schlagbildung - beantragten Flächen auch für kleinste Überbeantragungen ausschließt, dass diese innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Messtoleranz liegen. Es war daher in dem unter Punkt römisch zwei.1. dargestellten Ausmaß abweichend zu entscheiden. Die beschwerdeführende Partei hat hinsichtlich des Kontrollberichts zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 neben nicht enthaltenen Angaben zu Messtoleranzen auch das gänzliche Fehlen einer Reihe von Feldstücken bzw. Schlägen gerügt. Betreffend diese landwirtschaftlichen Parzellen ist dem angefochtenen Bescheid allerdings zu entnehmen, dass auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle keine Abzüge vorgenommen wurden. Welche Relevanz das Fehlen der genannten Angaben im Prüfbericht vor diesem Hintergrund haben soll, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan. Zu dem Vorwurf, die Agrarmarkt Austria habe es unterlassen, Übererklärungen mit Untererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe zu verrechnen, ist zunächst festzuhalten, dass
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in dem Fall, dass die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche liegt, bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt wird. Eine Saldierung von Flächen ist daher grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. BVwG 29.02.2016, W118 2001398-1/7E).Zu dem Vorwurf, die Agrarmarkt Austria habe es unterlassen, Übererklärungen mit Untererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe zu verrechnen, ist zunächst festzuhalten, dass
1122 aus 2009, in dem Fall, dass die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche liegt, bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt wird. Eine Saldierung von Flächen ist daher grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich vergleiche BVwG 29.02.2016, W118 2001398-1/7E). Zu den von der beschwerdeführenden Partei konkret genannten Feldstücken 17, 18, 21, 26, 27, 29 sowie 9, 5, 10, 11, 20, 3, 6, 8, 23, 7, 12 und 19, von denen es keine bzw. nur eine unvollständige oder "nicht nachvollziehbare" Flächenermittlung gebe, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht beanstandete Feldstücke bzw. Schläge nicht im Prüfbericht erwähnt werden. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass auf diesen landwirtschaftliche Parzellen keine Flächen ermittelt worden seien, ist jedoch nicht mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides in Einklang zu bringen. Die von der belangten Behörde für die genannten Feldstücke und Schläge ermittelten Flächen sind im Übrigen auch dem INVEKOS-GIS zu entnehmen (etwa 0,7513 ha für Feldstück 17). Die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen
9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 beträgt 0,10 ha. Innerhalb eines Feldstücks nebeneinander liegende Schläge mit beihilfefähigen Kulturen können als beihilfefähige Fläche anerkannt werden, wenn diese zusammen die oa. Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen erreichen.Die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen
1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 beträgt 0,10 ha. Innerhalb eines Feldstücks nebeneinander liegende Schläge mit beihilfefähigen Kulturen können als beihilfefähige Fläche anerkannt werden, wenn diese zusammen die oa. Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen erreichen. Ein im Rahmen des angefochtenen Bescheides entgegen der oben dargestellten Rechtslage erfolgter Abzug von Flächen kleiner als 0,10 ha wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht konkret dargetan und konnte auch sonst nicht erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Agrarmarkt Austria
3 MOG 2007 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Agrarmarkt Austria
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026). Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Zl. Ra 2015/06/0124). Nach der zur Rechtslage vor der Änderung des VwGVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 02.08.2016, Ra 2014/05/0058, mwN) ist eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP 5 sowie das bereits zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangene Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/04/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (Hinweis Erkenntnisse vom 18. September 2015, Ra 2015/12/0012, und vom 24. Februar 2016, Ra 2015/10/0047, jeweils mwN) (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026). Artikel 6 Absatz eins, EMRK und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Zl. Ra 2015/06/0124). Nach der zur Rechtslage vor der Änderung des VwGVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 02.08.2016, Ra 2014/05/0058, mwN) ist eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W127.2116388.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.