3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom 12.05.2014 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Am 16.05.2014 brachte die beschwerdeführende Partei eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen 2014 ein, mit der sie unter anderem betreffend die Feldstücke 5, 10 und 15 Änderungen ihrer Angaben im Flächenbogen vornahm. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien und somit keine Beihilfe gewährt werden könne. Zusätzlich werde ein Betrag in Höhe von € 4.918,96 einbehalten und mit den Zahlungen der folgenden drei Jahre gegenverrechnet, da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Der Begründung ist insbesondere zu entnehmen, dass Flächen, die im INVEKOS-GIS nicht digitalisiert worden seien, nicht berücksichtigt werden könnten (Feldstücke 2, 5, 10, 12, 14, 15, 20, 22, 25, 33 und 40). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, keine Zahlung gewährt werden könne (Feldstücke 4, 13, 16, 24, 34). Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und monierte im Wesentlichen eine rechtswidrige Anwendung der Bestimmungen betreffend die Mindestgröße beihilfefähiger Flächen sowie eine mangelnde Berücksichtigung von Landschaftselementen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien die Feldstücke 2, 5, 10, 12, 14, 15, 20, 22, 25, 33 und 40 nach Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzellen unter Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei durch die Bezirksbauernkammer festgestellt worden. Die Auffassungsunterschiede seien von der Bezirksbauernkammer mit dem Vermerk "VOK Layer der AMA wird vom Landwirt nicht akzeptiert" dokumentiert worden. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die antragsgemäße Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie
den Bestimmungen des INVEKOS gewertet werden. Mit Schreiben vom 17.10.2017 informierte die Agrarmarkt Austria das Bundesverwaltungsgericht über Änderungen der Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 (Berechnungsstand 15.09.2017). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Vm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Paragraph 19, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die Agrarmarkt Austria hat mit Bescheid vom 29.09.2015, Az. II/4-EBP/14-127042507, den Bescheid vom 05.01.2015, Az. II/7-EBP/14-122703891, abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen wollte.Die Agrarmarkt Austria hat mit Bescheid vom 29.09.2015, Az. II/4-EBP/14-127042507, den Bescheid vom 05.01.2015, Az. II/7-EBP/14-122703891, abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen wollte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von § 14 VwGVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung
GVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015 ist am 05.02.2015 bei der Behörde eingelangt. Die Zuständigkeit der Agrarmarkt Austria zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der viermonatigen Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 untergegangen und die mit 29.09.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015 ist am 05.02.2015 bei der Behörde eingelangt. Die Zuständigkeit der Agrarmarkt Austria zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der viermonatigen Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 untergegangen und die mit 29.09.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig vergleiche VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7). Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach § 27 VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K1).Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach Paragraph 27, VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K1). Der angefochtene Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2015 war daher nach § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2015 war daher nach Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG aufzuheben. Zu den Spruchpunkten II. und III.:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.:
73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, stützt sich das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10.000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.
73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, stützt sich das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10.000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.
2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.
73 aus 2009, stellen die Mitgliedstaaten - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.
1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
73 aus 2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet
2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet
73 aus 2009, jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
73 aus 2009, meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
Z 23 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.Artikel 2 Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
Ziffer 23, ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.
1122 aus 2009, wird das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist. Für jede Referenzparzelle wird für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt. Das GIS wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinaten-Referenzsystems angewandt. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so müssen diese innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten kompatibel sein. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und verlangen unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen.
1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.
1122 aus 2009, muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten. Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs
Absatz 1 Buchstabe d ist
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in dem dem Betriebsinhaber
73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach der genannten Vorschrift sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle anzugeben.Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs
Absatz 1 Buchstabe d ist
1122 aus 2009, in dem dem Betriebsinhaber
73 aus 2009, zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach der genannten Vorschrift sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle anzugeben. Die Mitgliedstaaten setzen
9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.Die Mitgliedstaaten setzen
1122 aus 2009, die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
1122 aus 2009, können nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind
1122 aus 2009, Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, lautet: "Artikel 34 Bestimmung der Flächen
796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter
73/2009;b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung
Titel römisch fünf Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,;
den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, lautet auszugsweise: "Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom
73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist. [...]. Referenzparzelle § 4.
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;b) Landschaftselemente
1122 aus 2009,; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist; c) Traditionelle Charakteristika
2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowiec) Traditionelle Charakteristika
1122 aus 2009,, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie d) Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.
3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, sind die
Z 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 geschützten Landschaftselemente gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.
Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, sind die
Ziffer 9, der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, geschützten Landschaftselemente gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.
2 INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen. § 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 normiert in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage hinsichtlich der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
73/2009, dass Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, nicht beseitigt werden dürfen.Paragraph 5, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 normiert in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage hinsichtlich der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
73 aus 2009,, dass Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, nicht beseitigt werden dürfen. Zum vorliegenden Fall ist zunächst auszuführen, dass bereits mit INVEKOS-GIS-V 2009 die verpflichtende Digitalisierung (das ist die Einzeichnung der Feldstücksgrenzen auf den Orthofotos im INVEKOS-GIS) aller Betriebsflächen beginnend mit dem Antragsjahr 2010 vorgeschrieben wurde. Mit der gegenständlich anzuwendenden INVEKOS-GIS-V 2011 wurden die bezughabenden Regelungen weiter konkretisiert. Die Referenzparzelle - das digitalisierte Feldstückspolygon - begrenzt das Höchstmaß der beihilfefähigen Fläche. Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen. Auch wenn die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle abweichen, sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat. Die beschwerdeführende Partei hat betreffend das Antragsjahr 2014 keine Änderung der Referenzfläche mittels Formblatt der Agrarmarkt Austria beantragt, sondern lediglich hinsichtlich der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge von der jeweiligen Digitalisierung im INVEKOS-GIS abweichende Angaben im Mehrfachantrag-Flächen gemacht. Mit ihren Schreiben vom 21.05.2015 und 15.06.2015 wollte die beschwerdeführende Partei ihren Sammelantrag korrigieren, da die Agrarmarkt Austria die beschwerdeführende Partei zu diesem Zeitpunkt - mit Bescheid vom 05.01.2015 - bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen hatte, war eine Änderung der Angaben zu den betroffenen Parzellen allerdings
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht mehr zulässig.Die beschwerdeführende Partei hat betreffend das Antragsjahr 2014 keine Änderung der Referenzfläche mittels Formblatt der Agrarmarkt Austria beantragt, sondern lediglich hinsichtlich der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge von der jeweiligen Digitalisierung im INVEKOS-GIS abweichende Angaben im Mehrfachantrag-Flächen gemacht. Mit ihren Schreiben vom 21.05.2015 und 15.06.2015 wollte die beschwerdeführende Partei ihren Sammelantrag korrigieren, da die Agrarmarkt Austria die beschwerdeführende Partei zu diesem Zeitpunkt - mit Bescheid vom 05.01.2015 - bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen hatte, war eine Änderung der Angaben zu den betroffenen Parzellen allerdings
1122 aus 2009, nicht mehr zulässig. Dennoch sind - entgegen der dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2015 zugrunde liegenden Beurteilung der Agrarmarkt Austria - die von den Änderungen betroffenen Feldstücke jedenfalls nicht zur Gänze als nicht ermittelt zu werten. Vielmehr hätte die belangte Behörde die konkrete Flächendifferenz zu ermitteln und nur diese in Abzug zu bringen gehabt. Das Ergebnis dieser Vorgehensweise entspricht im Wesentlichen der (verspäteten) Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Rechtsmittelschrift eine Beihilfefähigkeit der Differenzflächen behauptet und im Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 entgegengetreten ist, ist Folgendes auszuführen: Wie sich aus den oben angeführten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind Wälder sowie nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Gebüsch, Hofflächen und Wege - nicht beihilfefähig. Die betreffenden Grundstücksteile wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria als nicht ermittelt gewertet. Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei monierten mangelnden Berücksichtigung von Landschaftselementen als Teil der Förderfläche ist Folgendes auszuführen:
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt (im Rahmen der Cross-Compliance schutzwürdige Landschaftselemente) oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können (GLÖZ-Landschaftselemente), Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
1122 aus 2009, sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt (im Rahmen der Cross-Compliance schutzwürdige Landschaftselemente) oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können (GLÖZ-Landschaftselemente), Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Die im vorliegenden Fall relevierten Ufergehölze bzw. Feldgehölze werden nicht in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten erwähnt. Soweit die beschwerdeführende Partei Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (FFH-Richtlinie) ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lediglich auf die Artikel 6 und 13 Abs. 1 lit. a der genannten Richtlinie verwiesen wird.Die im vorliegenden Fall relevierten Ufergehölze bzw. Feldgehölze werden nicht in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten erwähnt. Soweit die beschwerdeführende Partei Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (FFH-Richtlinie) ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, lediglich auf die Artikel 6 und 13 Absatz eins, Litera a, der genannten Richtlinie verwiesen wird. Betreffend GLÖZ-Landschaftselemente geht aus Ziffer 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 hervor, dass es sich dabei um Landschaftselemente handelt, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind. Alleine der Umstand, dass sich ein Landschaftsmerkmal in einem Europaschutzgebiet bzw. Natura-2000-Gebiet befindet, reicht nicht aus, um im Sinne der genannten Verordnung von einem "besonders geschützten und ausgewiesenen" Naturdenkmal ausgehen zu können.Betreffend GLÖZ-Landschaftselemente geht aus Ziffer 9 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 hervor, dass es sich dabei um Landschaftselemente handelt, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind. Alleine der Umstand, dass sich ein Landschaftsmerkmal in einem Europaschutzgebiet bzw. Natura-2000-Gebiet befindet, reicht nicht aus, um im Sinne der genannten Verordnung von einem "besonders geschützten und ausgewiesenen" Naturdenkmal ausgehen zu können. Da die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Landschaftselemente sohin weder in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt werden noch im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, handelt es sich nicht um Landschaftsmerkmale
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.Da die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Landschaftselemente sohin weder in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt werden noch im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, handelt es sich nicht um Landschaftsmerkmale
1122 aus 2009,. Eine allfällige Berücksichtigung der genannten Gehölze als Landschaftselemente im Rahmen des ÖPUL ist für die hier gegenständliche Beurteilung einer Zugehörigkeit zur Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle ohne Relevanz. Ferner waren die angeführten "Landschaftselemente" auch nicht als traditionelle Charakteristika im Sinne von Artikel 34 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu werten, da - wie oben festgestellt wurde - die durchschnittliche Gesamtbreite jeweils deutlich mehr als 2 m betrug.Ferner waren die angeführten "Landschaftselemente" auch nicht als traditionelle Charakteristika im Sinne von Artikel 34 Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, zu werten, da - wie oben festgestellt wurde - die durchschnittliche Gesamtbreite jeweils deutlich mehr als 2 m betrug. Aus den dargelegten Gründen konnte dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich einer Berücksichtigung der beantragten Ufergehölze bzw. Feldgehölze als Teil der Förderfläche nicht gefolgt werden. Die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen
9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 beträgt 0,10 ha. Innerhalb eines Feldstücks nebeneinander liegende Schläge mit beihilfefähigen Kulturen können als beihilfefähige Fläche anerkannt werden, wenn diese zusammen die oa. Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen erreichen.Die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen
1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 beträgt 0,10 ha. Innerhalb eines Feldstücks nebeneinander liegende Schläge mit beihilfefähigen Kulturen können als beihilfefähige Fläche anerkannt werden, wenn diese zusammen die oa. Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen erreichen. Ein im Rahmen des angefochtenen Bescheides entgegen der oben dargestellten Rechtslage erfolgter Abzug von Flächen kleiner als 0,10 ha wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht konkret dargetan und konnte auch sonst nicht erkannt werden. Kürzungen oder Ausschlüsse sind im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da die betreffend das gegenständliche Antragsjahr festgestellte Differenz unter 3 % der ermittelten Fläche sowie unter 2 ha liegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Agrarmarkt Austria
3 MOG aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Agrarmarkt Austria
Paragraph 19, Absatz 3, MOG aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026). Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Zl. Ra 2015/06/0124). Nach der zur Rechtslage vor der Änderung des VwGVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 02.08.2016, Ra 2014/05/0058, mwN) ist eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP 5 sowie das bereits zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangene Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/04/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (Hinweis Erkenntnisse vom 18. September 2015, Ra 2015/12/0012, und vom 24. Februar 2016, Ra 2015/10/0047, jeweils mwN) (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026). Artikel 6 Absatz eins, EMRK und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Zl. Ra 2015/06/0124). Nach der zur Rechtslage vor der Änderung des VwGVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 02.08.2016, Ra 2014/05/0058, mwN) ist eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W127.2116448.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.