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{'item': 'W133 2101974-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW133 2101974-1 SpruchW133 2101974-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX und der XXXX , für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 120,00 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche von 9,83 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 und der römisch 40 , für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 120,00 ha und für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 9,83 ha angegeben. Eine Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) am 28.07.2009 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Fläche von 21,94 ha, beantragt waren 28,01 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 6,07 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria (AMA) am 28.07.2009 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Fläche von 21,94 ha, beantragt waren 28,01 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 6,07 ha. Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.739,29 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 943,62 wurde als Flächensanktion ausgewiesen. Ein Betrag in Höhe von EUR 106,59 (7 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Ein Antrag auf Übertragung wurde positiv beurteilt (Begründung: Bewirtschafterwechsel). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 93,42 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 41,36 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 87,35 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 41,36

  1. ha)und somit von 87,35 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 6,07 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.07.2009 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.739,29 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 943,62 wurde als Flächensanktion ausgewiesen. Ein Betrag in Höhe von EUR 106,59 (7 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Ein Antrag auf Übertragung wurde positiv beurteilt (Begründung: Bewirtschafterwechsel). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 93,42 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 41,36 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 87,35 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 41,36
  2. ha)und somit von 87,35 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 6,07 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.07.2009 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der römisch 40 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 08.10.2012 fand beim Beschwerdeführer ( XXXX ) eine gesamtbetriebliche Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt. Auf der XXXX ergab diese Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 78,04 ha, beantragt waren 120,00 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 41,96 ha. Auf der XXXX ergab diese Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 8,87 ha, beantragt waren 9,83 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 0,96 ha.Am 08.10.2012 fand beim Beschwerdeführer ( römisch 40 ) eine gesamtbetriebliche Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt. Auf der römisch 40 ergab diese Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 78,04 ha, beantragt waren 120,00 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 41,96 ha. Auf der römisch 40 ergab diese Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 8,87 ha, beantragt waren 9,83 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 0,96 ha. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 5.739,29 ausgesprochen (davon EUR 5.857,55 Abzug Flächensanktion). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 93,42 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 41,36 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 75,36 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 29,37
  3. ha)und somit von 75,36 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 18,06 ha. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne (Flächensanktion). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Es wird beantragt: 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm(
  4. en)im Rahmen des Parteiengehörs, 5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen, 6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche. Die Behörde habe bereits im Jahr 2005 beim Vorbewirtschafter der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Er habe sich bei der Antragstellung an das Ergebnis des Vorbewirtschafters gehalten bzw. habe dieses übernommen, da dieser im Jahr 2005 eine VOK hatte. Er habe keinen Grund gehabt, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrolle 2005 auf der XXXX ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Die Behörde habe bereits im Jahr 2005 beim Vorbewirtschafter der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Er habe sich bei der Antragstellung an das Ergebnis des Vorbewirtschafters gehalten bzw. habe dieses übernommen, da dieser im Jahr 2005 eine VOK hatte. Er habe keinen Grund gehabt, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrolle 2005 auf der römisch 40 ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor. Für die XXXX führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:Für die römisch 40 führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe er als Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können, weil die geschwendeten Flächen nicht ersichtlich gewesen seien und die Hofkarte noch eine schlechtere Auflösung gehabt habe. Die Futterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Die Futterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Für die XXXX und die XXXX führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:Für die römisch 40 und die römisch 40 führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Ab dem Herbstantrag 2010 bzw. MFA 2011 sei es deshalb zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden Mess-System u. a. mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10 %-Schritten gekommen. Von 2009 auf 2010 sei das Mess-System daher nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung der Messmethoden habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Es könne daher ihn als Antragsteller kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 treffen, wenn die Behörde falsche (unionswidrige) Mess-System verwende.Es könne daher ihn als Antragsteller kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, treffen, wenn die Behörde falsche (unionswidrige) Mess-System verwende. Der Beschwerdeführer habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertraut. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der römisch 40 für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Mit Schreiben vom 03.08.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nachvollziehbar Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde die AMA darum ersucht, die Ergebnisse der 2005 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle näher darzulegen. Weiters wurde darum gebeten, zur Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Die AMA nahm mit Schreiben vom 31.08.2017 Stellung. Zur Frage zum Unterschied zwischen der VOK am 01.10.2005 und der VOK am 08.10.2012 führte die AMA Folgendes aus: Der Antragsteller der XXXX habe im Antragsjahr 2005 316,02 ha brutto und 162,25 ha netto beantragt. Bei der Prüfung seien vom Kontrolleur 117,6 ha Futterfläche netto ermittelt worden. Basis für die Antragstellung und VOK seien damals, neben den Antragsdaten des Förderungswerbers, die Daten auf einem lokalen Rechner des Amtes der XXXX Landesregierung gewesen. Die beantragten Flächen seien vom Antragssteller gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer graphisch ermittelt bzw. eingezeichnet worden. Die ermittelten 117,6 ha Futterflächen seien Basis für den historischen Prüfbericht bis 2003 gewesen. Die Vor-Ort-Kontrollen wurden mit, bei der XXXX Landesregierung gekauften, Luftbildern auf denen die vom Landwirt ermittelten und beantragten eingezeichneten Polygone aufgedruckt gewesen seien, durchgeführt.Die AMA nahm mit Schreiben vom 31.08.2017 Stellung. Zur Frage zum Unterschied zwischen der VOK am 01.10.2005 und der VOK am 08.10.2012 führte die AMA Folgendes aus: Der Antragsteller der römisch 40 habe im Antragsjahr 2005 316,02 ha brutto und 162,25 ha netto beantragt. Bei der Prüfung seien vom Kontrolleur 117,6 ha Futterfläche netto ermittelt worden. Basis für die Antragstellung und VOK seien damals, neben den Antragsdaten des Förderungswerbers, die Daten auf einem lokalen Rechner des Amtes der römisch 40 Landesregierung gewesen. Die beantragten Flächen seien vom Antragssteller gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer graphisch ermittelt bzw. eingezeichnet worden. Die ermittelten 117,6 ha Futterflächen seien Basis für den historischen Prüfbericht bis 2003 gewesen. Die Vor-Ort-Kontrollen wurden mit, bei der römisch 40 Landesregierung gekauften, Luftbildern auf denen die vom Landwirt ermittelten und beantragten eingezeichneten Polygone aufgedruckt gewesen seien, durchgeführt. Bild kann nicht dargestellt werden Die 2005 ermittelte Fläche sei bei einer neuerlichen VOK 2007 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe in den Folgejahren aufgrund der präzisen Anforderungen zur Antragstellung (Einführung der Digitalisierungspflicht, Einführung des Nicht-LN Faktors 2010) die Ausmaße der Alm mehrmals von sich aus angepasst. Bild kann nicht dargestellt werden Der Beschwerdeführer habe die Bruttofläche im Jahr 2007 um mehr als 100 ha auf 211,77 ha brutto und ab 2010 nochmals auf 198,34 ha brutto reduziert. Die Futterfläche sei 2009 auf 120 ha erhöht, für 2010 und 2011 aber auf 91,23 ha und ab 2012 auf 83,00 ha reduziert worden. Es habe in diesen Jahren mehrere Digitalisierungszyklen in den Bezirksbauernkammern geben. Ab dem AJ 2009 hätten beantragte Flächen vom Antragssteller auch im GIS der AMA grafisch dargestellt werden müssen. Ab dem Jahr 2010 seien die Almen im GIS von den Landwirten mit dem NLN Faktor versehen worden. Für das AJ 2012 habe der Antragsteller abermals die Futterfläche reduziert. Bei der VOK vom 08.10.2012 seien 78,04 ha Futterfläche ermittelt worden. Da die ermittelte Fläche außerhalb der technischen Toleranz gewesen sei, sei ein historischer Prüfbericht bis 2008 erstellt worden. Um allfällige Sanktionen zu vermeiden, seien die Landwirte über die Bezirksbauernkammer bzw. die Landwirtschaftszeitungen angewiesen worden, allfällige Überdeklarationen auch rückwirkend zu korrigieren. Der Antragssteller habe von sich aus die Nettofutterfläche mehrmals reduziert - auf 83 ha im AJ 2012. Er habe jedoch rückwirkend seine Antragstellung nicht korrigiert. Die XXXX sei ebenfalls am 08.10.2012 vor Ort kontrolliert worden. Die ermittelte Fläche sei Basis für den historischen Prüfbericht gewesen.Die römisch 40 sei ebenfalls am 08.10.2012 vor Ort kontrolliert worden. Die ermittelte Fläche sei Basis für den historischen Prüfbericht gewesen. Bild kann nicht dargestellt werden Erschwerend komme für den Beschwerdeführer für das AJ 2009 hinzu, dass bei einer VOK des Heimbetriebes (Kontrolle vom 20.-28.07.2009) am Feldstück 1 große Teile der Hutweide (beantragt mit 12,37
  5. ha)nicht anerkannt hätten werden können (ermittelt 6,81 ha), da diese bereits stark verwachsen gewesen seien (ermittelt 5,51 ha Gebüsch ab 2005 - mit Luftbild aus 2009). Bild kann nicht dargestellt werden Am Feldstück 24, beantragt mit 1,34 ha Hutweide, hätten auch nur 0,66 ha als Futterfläche anerkannt werden können (Abzug 0,36 ha Gebüsch ab 2005; 0,34 Stauden an 2008). Zur Frage des Verschuldens führt die belangte Behörde Folgendes aus: In seiner Beschwerde führe der Beschwerdeführer an, dass er sich bei der Beantragung der XXXX an das VOK Ergebnis vom 01.10.2005 gehalten habe. Das Ergebnis der VOK vom 01.10.2005 sei 117,06 ha ermittelte Futterfläche gewesen. Im AJ 2009 seien für diese Alm 120,00 ha Futterfläche beantragt worden. Daher könne man aus Sicht der AMA nicht davon ausgehen, dass er sich an das Ergebnis der VOK gehalten habe.In seiner Beschwerde führe der Beschwerdeführer an, dass er sich bei der Beantragung der römisch 40 an das VOK Ergebnis vom 01.10.2005 gehalten habe. Das Ergebnis der VOK vom 01.10.2005 sei 117,06 ha ermittelte Futterfläche gewesen. Im AJ 2009 seien für diese Alm 120,00 ha Futterfläche beantragt worden. Daher könne man aus Sicht der AMA nicht davon ausgehen, dass er sich an das Ergebnis der VOK gehalten habe. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2017 die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Schreiben der AMA vom 31.08.2017 Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 29.09.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm dafür gewährten Frist keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX und der XXXX , für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 120,00 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche von 9,83 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 und der römisch 40 , für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 120,00 ha und für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 9,83 ha angegeben. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 28.07.2009 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der XXXX ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Fläche von 21,94 ha, beantragt waren 28,01 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 6,07 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 28.07.2009 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Fläche von 21,94 ha, beantragt waren 28,01 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 6,07 ha. Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.739,29 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 943,62 wurde als Flächensanktion ausgewiesen. Ein Betrag in Höhe von EUR 106,59 (7 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Ein Antrag auf Übertragung wurde positiv beurteilt (Begründung: Bewirtschafterwechsel). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 93,42 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 41,36 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 87,35 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 41,36
  6. ha)und somit von 87,35 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 6,07 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.07.2009 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt wurde. Am 08.10.2012 fand beim Beschwerdeführer ( XXXX ) eine gesamtbetriebliche Vor-Ort-Kontrolle statt. Auf der XXXX ergab diese Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 78,04 ha, beantragt waren 120,00 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 41,96 ha. Auf der XXXX ergab diese Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 8,87 ha, beantragt waren 9,83 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 0,96 ha.Am 08.10.2012 fand beim Beschwerdeführer ( römisch 40 ) eine gesamtbetriebliche Vor-Ort-Kontrolle statt. Auf der römisch 40 ergab diese Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 78,04 ha, beantragt waren 120,00 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 41,96 ha. Auf der römisch 40 ergab diese Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 8,87 ha, beantragt waren 9,83 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 0,96 ha. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 5.739,29 ausgesprochen (davon EUR 5.857,55 Abzug Flächensanktion). Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 (nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen) auf Grundlage der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen von einer beantragten Gesamtfläche von 93,42 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 41,36 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 75,36 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 29,37
  7. ha)und somit von 75,36 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen wurde. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 18,06 ha. Es wird festgestellt, dass anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt wurden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden konnte (Flächensanktion). Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus der unbestrittenen, vollständigen und schlüssigen Stellungnahme der AMA vom 31.08.2017. Der Sachverhalt blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist. Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei. Die ausführliche Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.08.2017 wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
  4. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  5. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen vom 28.07.2009 und insbesondere vom 08.10.2012 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurde (nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen) im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine anteilige Almfutterfläche von 29,37 ha statt der beantragten 41,36 ha festgestellt. Die beantragte Gesamtfläche betrug 93,42 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 75,36 ha, somit ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 18,06 ha. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Beihilfe gewährt werden konnte (Flächensanktion). Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er sich bei der Beantragung der XXXX an das VOK Ergebnis vom 01.10.2005 gehalten hat, ist dem entgegenzuhalten, dass das Ergebnis der VOK vom 01.10.2005 117,06 ha betrug. Im AJ 2009 wurden für diese Alm 120,00 ha Futterfläche beantragt. Daher kann man nicht davon ausgehen, dass er sich an das Ergebnis der VOK gehalten hat.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er sich bei der Beantragung der römisch 40 an das VOK Ergebnis vom 01.10.2005 gehalten hat, ist dem entgegenzuhalten, dass das Ergebnis der VOK vom 01.10.2005 117,06 ha betrug. Im AJ 2009 wurden für diese Alm 120,00 ha Futterfläche beantragt. Daher kann man nicht davon ausgehen, dass er sich an das Ergebnis der VOK gehalten hat. Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wie sich aus den Feststellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert und darauf vertraut habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Es trifft aber nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer als Almobmann online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer als Almobmann online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 11, INVEKOS-GIS-Verordnung 2009). Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Von der Durchführung eines Lokalaugenscheins und einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung eines Lokalaugenscheins und einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2101974.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.