Obsah (6)
Art. 133Art. 73Artikel 7Artikel 57Artikel 5b§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW133 2110470-1 SpruchW133 2110470-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 251,97 ha Almfutterfläche angegeben. Für den Heimbetrieb wurde vom Beschwerdeführer eine Fläche von 10,45 ha beantragt.Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 251,97 ha Almfutterfläche angegeben. Für den Heimbetrieb wurde vom Beschwerdeführer eine Fläche von 10,45 ha beantragt. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.891,79 gewährt. Dabei wurde von 30,27 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 30,71 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 19,28
- ha)ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug - aufgrund der vorhandenen 30,27 Zahlungsansprüche - 30,27 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.07.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 236,08 ha, beantragt waren 251,97 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 15,89 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.07.2013 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 236,08 ha, beantragt waren 251,97 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 15,89 ha. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer - aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 - für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.817,97 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 73,82 ausgesprochen. Dabei wurden 29,49 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 30,71 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 29,49 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,28 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 18,06 ha zugrunde gelegt. Somit ergibt sich - unter Berücksichtigung der vorhandenen 30,26 Zahlungsansprüche - eine Differenzfläche von 0,77 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 auf der XXXX seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer - aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 - für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.817,97 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 73,82 ausgesprochen. Dabei wurden 29,49 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 30,71 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 29,49 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,28 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 18,06 ha zugrunde gelegt. Somit ergibt sich - unter Berücksichtigung der vorhandenen 30,26 Zahlungsansprüche - eine Differenzfläche von 0,77 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 auf der römisch 40 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Fläche von 9,12 ha, beantragt waren 10,45 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,33 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Fläche von 9,12 ha, beantragt waren 10,45 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,33 ha. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer - aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers - für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.436,70 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 381,27 ausgesprochen (davon EUR 254,18 Abzug Flächensanktion). Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 30,71 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 19,28 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 28,16 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 18,06
- ha)und somit von 28,16 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der 30,26 vorhandenen Zahlungsansprüche - gesamt eine Differenzfläche von 1,33 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 auf der XXXX war bereits im Bescheid vom 29.01.2014 berücksichtigt worden, welcher vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden war. Die bei dieser Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
Art. 73Abs.
1 der VO 1122/2009 sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer - aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers - für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.436,70 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 381,27 ausgesprochen (davon EUR 254,18 Abzug Flächensanktion). Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 30,71 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 19,28 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 28,16 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 18,06 ha) und somit von 28,16 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der 30,26 vorhandenen Zahlungsansprüche - gesamt eine Differenzfläche von 1,33 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 auf der römisch 40 war bereits im Bescheid vom 29.01.2014 berücksichtigt worden, welcher vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden war. Die bei dieser Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
Artikel 73
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Im Akt befindet sich eine "Bestätigung
Task Force Almen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung
Task Force Almen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Almbewirtschafter der römisch 40 für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Gegen den Bescheid vom 29.01.2015 erhob der Beschwerdeführer am 05.02.2015 rechtzeitig Beschwerde. Es wird beantragt:
- den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
- die eingebrachte Stellungnahme zur VOK vom 29.07.2014 zu berücksichtigen,
- die EBP 2011 neu zu berechnen und den dem Beschwerdeführer zustehenden Betrag zu überweisen. Im Kontrollbericht zur VOK vom 29.07.2017 seien dem Beschwerdeführer Unregelmäßigkeiten bzw. nicht erklärbare Sachverhalte aufgefallen. Zu Feldstück 1 führt der Beschwerdeführer aus, dass bei der VOK die von ihm beantragte Hutweide nicht akzeptiert und das Feldstück dementsprechend reduziert worden sei. Tatsache sei aber, dass die Ziegen des Beschwerdeführers die beantragte Fläche beweiden würden und eine Beantragung als Hutweide zum MFA 2014 daher gerechtfertigt gewesen sei. Zu Feldstück 3 führt der Beschwerdeführer aus, dass bei der VOK die von ihm beantragte Hutweide nicht akzeptiert und das Feldstück dementsprechend reduziert worden sei. Tatsache sei aber, dass die Jungrinder des Beschwerdeführers die beantragte Fläche beweiden würden und eine Beantragung als Hutweide zum MFA 2014 daher gerechtfertigt gewesen sei. Zu Feldstück 4 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Flächenbeantragung zum MFA 2014 nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Bei der VOK seien allerdings Abweichungen in der Beurteilung der Hutweide festgestellt worden. Es seien nicht mehr als 40 % der Hutweide als unproduktive Fläche erkennbar. Auch die Überschirmung liege nicht über 20 % und daher könne man von einer Richtigkeit seiner Beurteilung ausgehen. Auch die Ausweitung der Hutweide auf die vom Beschwerdeführer gemähten Flächen sei in diesem Ausmaß keineswegs nachvollziehbar. Aufgrund dieser VOK und den damit verbundenen Flächenabweichungen habe er mit unangemessen hohen Strafen in Form von Rückforderungen und Sanktionen in der AZ und im ÖPUL zu rechnen. Alle Angaben seien nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden. Mit Schreiben vom 08.08.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA zu den konkreten, feldstückbezogenen Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde die AMA darum ersucht, die Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers genauer zu erläutern. Die AMA nahm mit Schreiben vom 04.09.2017 Stellung. Nach Durchsicht der Unterlagen ergebe sich folgender Sachverhalt zur VOK vom 29.07.2014: Der aus der Kontrolle des Almbetriebes XXXX resultierende Bescheid für die EBP 2011 sei vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht worden. Bezüglich des Feldstückes 1 führte die belangte Behörde Folgendes aus: Vom Prüfer seien im westlichen Teil des Feldstückes Flächen aus der Nutzung genommen worden, die mehr als 80 % überschirmt seien und daher nicht beantragt werden könnten. Es sei "Wald ab 2010" und kleinflächig "Stauden ab 2014" festgestellt worden. Die Anpassung der Feldstück-Grenze lasse sich auf der Hofkarte sehr gut nachvollziehen. Zu Feldstück 3 führte die AMA Folgendes aus: Vom Prüfer seien Flächen aus der Nutzung genommen worden, die mehr als 80 % überschirmt seien und daher nicht beantragt werden könnten. Es sei "Wald ab 2010" und kleinflächig "Stauden ab 2014" festgestellt worden. Die Anpassung der Feldstück-Grenze lasse sich auf der Hofkarte sehr gut nachvollziehen. Ein ähnlicher Sachverhalt wie bereits beschrieben ergebe sich beim Feldstück
- Im westlichen Teil des Feldstückes seien "Nicht landwirtschaftliche Nutzflächen" (NLN) aus dem Antrag genommen worden. Diese in Abzug gebrachten Flächen seien als "Wald ab 2010" und "Stauden ab 2014" deklariert worden. Es sei nicht ersichtlich, worum es sich beim Bewuchs handle, erkennbar seien Kraut-Buschähnliche Strukturen, die die gesamte Fläche gleichmäßig bedecken würden. Es sei festzuhalten, dass nur die Flächen "Wald ab 2010" bei der Berechnung der EBP 2011 berücksichtigt worden seien. Die Flächenabzüge seien - wie bereits erwähnt - auf der Hofkarte im Archiv sehr gut nachvollziehbar. Es könne ohne weiteres sein, dass, wie der Beschwerdeführer behaupte, sich Ziegen und Jungrinder auf diesen Flächen bewegen würden. Eine Beantragung sei aber aufgrund der vorgefundenen Überschirmung nicht korrekt.Die AMA nahm mit Schreiben vom 04.09.2017 Stellung. Nach Durchsicht der Unterlagen ergebe sich folgender Sachverhalt zur VOK vom 29.07.2014: Der aus der Kontrolle des Almbetriebes römisch 40 resultierende Bescheid für die EBP 2011 sei vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht worden. Bezüglich des Feldstückes 1 führte die belangte Behörde Folgendes aus: Vom Prüfer seien im westlichen Teil des Feldstückes Flächen aus der Nutzung genommen worden, die mehr als 80 % überschirmt seien und daher nicht beantragt werden könnten. Es sei "Wald ab 2010" und kleinflächig "Stauden ab 2014" festgestellt worden. Die Anpassung der Feldstück-Grenze lasse sich auf der Hofkarte sehr gut nachvollziehen. Zu Feldstück 3 führte die AMA Folgendes aus: Vom Prüfer seien Flächen aus der Nutzung genommen worden, die mehr als 80 % überschirmt seien und daher nicht beantragt werden könnten. Es sei "Wald ab 2010" und kleinflächig "Stauden ab 2014" festgestellt worden. Die Anpassung der Feldstück-Grenze lasse sich auf der Hofkarte sehr gut nachvollziehen. Ein ähnlicher Sachverhalt wie bereits beschrieben ergebe sich beim Feldstück
- Im westlichen Teil des Feldstückes seien "Nicht landwirtschaftliche Nutzflächen" (NLN) aus dem Antrag genommen worden. Diese in Abzug gebrachten Flächen seien als "Wald ab 2010" und "Stauden ab 2014" deklariert worden. Es sei nicht ersichtlich, worum es sich beim Bewuchs handle, erkennbar seien Kraut-Buschähnliche Strukturen, die die gesamte Fläche gleichmäßig bedecken würden. Es sei festzuhalten, dass nur die Flächen "Wald ab 2010" bei der Berechnung der EBP 2011 berücksichtigt worden seien. Die Flächenabzüge seien - wie bereits erwähnt - auf der Hofkarte im Archiv sehr gut nachvollziehbar. Es könne ohne weiteres sein, dass, wie der Beschwerdeführer behaupte, sich Ziegen und Jungrinder auf diesen Flächen bewegen würden. Eine Beantragung sei aber aufgrund der vorgefundenen Überschirmung nicht korrekt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2017 die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Schreiben der AMA vom 04.09.2017 Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19.09.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm dafür gewährten Frist keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 251,97 ha Almfutterfläche angegeben. Für den Heimbetrieb wurde vom Beschwerdeführer eine Fläche von 10,45 ha beantragt.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 251,97 ha Almfutterfläche angegeben. Für den Heimbetrieb wurde vom Beschwerdeführer eine Fläche von 10,45 ha beantragt. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.891,79 gewährt. Dabei wurde von 30,27 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 30,71 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 19,28 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug - aufgrund der vorhandenen 30,27 Zahlungsansprüche - 30,27 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.07.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 236,08 ha, beantragt waren 251,97 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 15,89 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.07.2013 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 236,08 ha, beantragt waren 251,97 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 15,89 ha. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer - aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 - für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.817,97 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 73,82 ausgesprochen. Dabei wurden 29,49 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 30,71 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 29,49 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,28 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 18,06 ha zugrunde gelegt. Somit ergibt sich - unter Berücksichtigung der vorhandenen 30,26 Zahlungsansprüche - eine Differenzfläche von 0,77 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 auf der Sidanalm mit der BNr. 9639292 wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. 3864499 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Fläche von 9,12 ha, beantragt waren 10,45 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 1,33 ha. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer - aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers - für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.436,70 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 381,27 ausgesprochen (davon EUR 254,18 Abzug Flächensanktion). Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 auf Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 von einer beantragten Gesamtfläche von 30,71 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 19,28 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 28,16 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 18,06 ha) und somit von 28,16 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen wurde. Daraus ergibt sich - unter Berücksichtigung der 30,26 vorhandenen Zahlungsansprüche und der angepassten Almfutterfläche an das Prüfergebnis (VOK ohne Sanktion 29,49ha) - gesamt eine Differenzfläche von 1,33 ha. Es wird festgestellt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers Flächenabweichungen von über 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden musste. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 auf der XXXX wurde bereits im Bescheid vom 29.01.2014 berücksichtigt, welcher vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Die bei dieser Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
Art. 73Abs.
1 der VO 1122/2009 ist daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Somit resultiert die Rückforderung in Höhe von EUR 381,27 (davon EUR 254,18 Abzug Flächensanktion) im angefochtenen Bescheid ausschließlich aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers.Es wird festgestellt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers Flächenabweichungen von über 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden musste. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 22.07.2013 auf der römisch 40 wurde bereits im Bescheid vom 29.01.2014 berücksichtigt, welcher vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Die bei dieser Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
Artikel 73
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, ist daher eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Somit resultiert die Rückforderung in Höhe von EUR 381,27 (davon EUR 254,18 Abzug Flächensanktion) im angefochtenen Bescheid ausschließlich aus der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Bezüglich der Feldstücke 1,3 und 4 wird festgestellt, dass nur die Flächen "Wald ab 2010" bei der Berechnung der EBP 2011 berücksichtigt wurden. Die Flächenabzüge sind auf der Hofkarte gut nachvollziehbar. Es kann sein, dass sich Ziegen und Jungrinder auf diesen Flächen bewegen. Eine Beantragung ist aber aufgrund der vorgefundenen Überschirmung nicht korrekt.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist. Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers auszugehen sei. Laut unbestrittener, vollständiger und schlüssiger Stellungnahme der AMA vom 04.09.2017 wurden nur die Flächen "Wald ab 2010" bei der Berechnung der EBP 2011 berücksichtigt. Die Flächenabzüge sind auf der Hofkarte gut nachvollziehbar. Es kann sein, dass sich Ziegen und Jungrinder auf diesen Flächen bewegen. Eine Beantragung ist aber aufgrund der vorgefundenen Überschirmung nicht korrekt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen vom 22.07.2013 und insbesondere vom 29.07.2014 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 30,71 ha (unter Einschluss der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 19,28
- ha)eine ermittelte Fläche im Ausmaß von tatsächlich gesamt lediglich 28,16 ha (unter Einschluss der festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 18,06
- ha)und somit ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche im Ausmaß von 28,16 zugrunde gelegt; es wurde - unter Berücksichtigung der 30,26 vorhandenen Zahlungsansprüche und der angepassten Almfutterfläche an das Prüfergebnis (VOK ohne Sanktion 29,49ha) - eine Differenzfläche von 1,33 ha festgestellt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurden somit Flächenabweichungen von mehr als 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Flächensanktion verhängt wurde. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen (insbesondere jene vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers) haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen (insbesondere jene vom 29.07.2014 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers) haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausreichend dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796 aus 2004,).
Art. 73
der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).
Artikel 73
, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 2, der INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun. Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wie sich aus den Feststellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bezüglich der Feldstücke 1, 3 und 4 nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.09.2017 nachvollziehbar Stellung. Bezüglich des Feldstückes 1 führte die AMA Folgendes aus: Vom Prüfer sind im westlichen Teil des Feldstückes Flächen aus der Nutzung genommen worden, die mehr als 80 % überschirmt sind und daher nicht beantragt werden konnten. Es wurde "Wald ab 2010" und kleinflächig "Stauden ab 2014" festgestellt. Die Anpassung der Feldstück-Grenze lässt sich auf der Hofkarte sehr gut nachvollziehen. Zu Feldstück 3 führte die AMA Folgendes aus: Vom Prüfer sind Flächen aus der Nutzung genommen worden, die mehr als 80 % überschirmt sind und daher nicht beantragt werden konnten. Es wurde "Wald ab 2010" und kleinflächig "Stauden ab 2014" festgestellt. Die Anpassung der Feldstück-Grenze lässt sich auf der Hofkarte sehr gut nachvollziehen. Ein ähnlicher Sachverhalt ergibt sich beim Feldstück 4. Im westlichen Teil des Feldstückes sind "Nicht landwirtschaftliche Nutzflächen" aus dem Antrag genommen worden. Diese in Abzug gebrachten Flächen sind als "Wald ab 2010" und "Stauden ab 2014" deklariert worden. Es ist nicht ersichtlich, worum es sich beim Bewuchs handelt, erkennbar sind Kraut-Buschähnliche Strukturen, die die gesamte Fläche gleichmäßig bedecken. Es wurden nur die Flächen "Wald ab 2010" bei der Berechnung der EBP 2011 berücksichtigt. Die Flächenabzüge sind auf der Hofkarte gut nachvollziehbar. Es kann sein, dass sich Ziegen und Jungrinder auf diesen Flächen bewegen. Eine Beantragung ist aber aufgrund der vorgefundenen Überschirmung nicht korrekt. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2110470.1.00