Vm § 8i MOG 2007 entfällt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die in Form der Kürzung der flächenbezogenen Beihilfe verhängte Flächensanktion
1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 entfällt. II. Die AMA hat
3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 07.04.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 52,23 ha Almfutterfläche angegeben.Die Beschwerdeführerin stellte am 07.04.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 52,23 ha Almfutterfläche angegeben. Mit Datum vom 27.01.2014 brachte der Obmann der Agrargemeinschaft XXXX einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche ein.Mit Datum vom 27.01.2014 brachte der Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche ein. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 13.08.2014 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2014 eine tatsächliche Almfutterfläche von 43,66 ha, beantragt waren 52,23 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 8,57 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 13.08.2014 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2014 eine tatsächliche Almfutterfläche von 43,66 ha, beantragt waren 52,23 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 8,57 ha. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 05.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.052,55 gewährt, EUR 151,36 wurden als Flächensanktion in Abzug gebracht. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 9,30 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 8,75 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 3,35 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 2,80 ha und somit 8,75 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Somit ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 0,55 ha. Anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. In der Begründung des Bescheides wird des Weiteren ausgeführt: Da die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert worden sei, müsse eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden ZA um 8,55 % vorgenommen werden. Jene ZA, die im Antragsjahr 2013 nicht genutzt werden konnten, seien von dieser Kürzung ausgenommen, wenn der im Antragsjahr 2013 vom Betriebsinhaber beantragte Direktzahlungs-Prämienbetrag EUR 5.000 nicht übersteige. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.02.2015 fristgerecht Beschwerde. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge und Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführerin als auftreibendem Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Die gesetzliche Regelung nach § 8i MOG 2007 idgF sei im angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt worden und daher hafte diesem angefochtenen Bescheid der Mangel der unrichtigen Sachverhaltsermittlung bzw. der Mangel der unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes an.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.02.2015 fristgerecht Beschwerde. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge und Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführerin als auftreibendem Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Die gesetzliche Regelung nach Paragraph 8 i, MOG 2007 idgF sei im angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt worden und daher hafte diesem angefochtenen Bescheid der Mangel der unrichtigen Sachverhaltsermittlung bzw. der Mangel der unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 15, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 bei einer beantragten Gesamtfläche (nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen) im Ausmaß von 9,30 ha eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 8,75 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche beträgt 3,35 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche beträgt 2,80 ha. Daraus würde sich - ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärung im Sinne des § 8i MOG 2007 - eine Differenzfläche ergeben, die dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion in Form einer Kürzung
1122/2009 zu verhängen wäre.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 bei einer beantragten Gesamtfläche (nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen) im Ausmaß von 9,30 ha eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 8,75 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche beträgt 3,35 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche beträgt 2,80 ha. Daraus würde sich - ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärung im Sinne des Paragraph 8 i, MOG 2007 - eine Differenzfläche ergeben, die dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion in Form einer Kürzung
1122 aus 2009, zu verhängen wäre. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 13.08.2014 auf der XXXX eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten und ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 13.08.2014 auf der römisch 40 eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten und ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle sich ergebenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass für sie als Auftreiberin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können. Dieses Vorbringen entspricht den Voraussetzungen des § 8i MOG 2007, unter denen von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist. Da
dem Wortlaut der Bestimmung nicht erforderlich ist, dass der Nachweis oder die Behauptung dieser Voraussetzungen in einer bestimmen Form zu erfolgen hat, ist ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde genauso zu werten wie eine auf einem entsprechenden Formular gemachte Erklärung.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass für sie als Auftreiberin keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können. Dieses Vorbringen entspricht den Voraussetzungen des Paragraph 8 i, MOG 2007, unter denen von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist. Da
dem Wortlaut der Bestimmung nicht erforderlich ist, dass der Nachweis oder die Behauptung dieser Voraussetzungen in einer bestimmen Form zu erfolgen hat, ist ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde genauso zu werten wie eine auf einem entsprechenden Formular gemachte Erklärung. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 für das Antragsjahr 2014 hinsichtlich der XXXX von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche auf dieser Alm auszugehen.Daher ist unter Berücksichtigung von Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 für das Antragsjahr 2014 hinsichtlich der römisch 40 von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche auf dieser Alm auszugehen. Somit ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren statt zu geben. Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA
3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2111602.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.