RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW138 1419293-4 SpruchW138 1419293-4/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.07.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2011, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof Beschwerde.
- Am 05.03.2012 reiste der Beschwerdeführer freiwillig unter Gewährung einer Rückkehrhilfe und Zurverfügungstellung eines unentgeltlichen Rückfluges nach Afghanistan zurück. Der Asylgerichtshof erklärte daraufhin den Asylantrag des Beschwerdeführers als gegenstandslos.
- Am 02.05.2013 reiste der Beschwerdeführer wieder illegal nach Österreich ein und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013, Zl 13 05.710-BAS, wurde auch der zweite Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer erhob innerhalb der offenen Frist Beschwerde.
- Mit Erkenntnis vom 27.08.2015, Zl. W117 1419293/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu. Dieses Erkenntnis erwuchs am 28.08.2015 in Rechtskraft.
- Am 01.09.2015 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Konventionspasses gestellt. Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer am 04.09.2015 ein Konventionsreisepass, gültig bis 03.09.2020 ausgestellt.
- Von 23.10.2015 bis 21.12.2015 reiste der Beschwerdeführer laut Einreise- bzw. Ausreisestempel im Konventionsreisepass nach Pakistan.
- Mit Datum vom 03.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Verkehrsamt der Provinz Nangarhar ein afghanischer Führerschein ausgestellt.
- Am 24.08.2016 wurde das gegenständliche Aberkennungsverfahren eingeleitet.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2016, Zl. 830571002-161168295, wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2015, Zl. W117 1419293-3/11E zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2016, Zl. 830571002-161168295, wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2015, Zl. W117 1419293-3/11E zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zuerst nach Pakistan und von dort nach Afghanistan eingereist sei, um sich einen Führerschein ausstellen zu lassen. Die Behörde gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach freiwillig nach Afghanistan begeben habe und dort gefahrenlos Behördengänge, konkret eine Führerscheinausstellung, durchführen habe können. Der Beschwerdeführer habe sich somit unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt. Daher sei der zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 27.10.2016 erhobene Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein lediglich verlängern habe lassen. Dafür sei seine persönliche Anwesenheit in Afghanistan nicht erforderlich gewesen. Er habe in Pakistan seine Frau und seinen Cousin besucht und sei nicht in Afghanistan gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan gewesen sei, würde ein kurzer, einmaliger Aufenthalt im Herkunftsstaat keine Aberkennung des Asylstatus begründen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen Mann. Die Frau des Beschwerdeführers und dessen Familie lebt in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2015, Zl. W117 1419293-3/11E den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen. Am 04.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag vom 01.09.2015 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer reiste von 23.10.2015 bis 21.12.2015 und vom 14.11.2017 bis 05.12.2017 nach Pakistan und kehrte anschließend nach Österreich zurück. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer persönlich nach Afghanistan gereist ist, auch nicht um sich einen Führerschein ausstellen zu lassen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität, Religion, und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend, gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Die Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde und er zwischen 23.10.2015 und 21.12.2015 und vom 14.11.2017 bis 05.12.2017 nach Pakistan gereist ist, ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegtem Konventionsreisepass und den darin enthaltenen Einreise- bzw. Ausreisestempel. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seinen Schwager gebeten habe seinen Führerschein in Afghanistan verlängern zu lassen. Sein Schwager habe ihm dann den Führerschein nach Pakistan gebracht. Da dieses Vorbringen durchaus nachvollziehbar ist und keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen sind die zu der Annahme führen würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Afghanistan gewesen ist, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer persönlich nach Afghanistan gereist ist um sich einen Führerschein ausstellen zu lassen. Auch bestätigt eine Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation, dass Führerscheine Dritten gegen Bestechung ausgefolgt werden können.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG lautet:Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 7, AsylG lautet: § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
(2)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Abschnitt "C" der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
- wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
- wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
- wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
- wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
- wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
- wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. § 7 Abs. 2 AsylG 2005 legt fest, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 legt fest, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gemäß dem in dieser Bestimmung verwiesenen Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, u.a. dann nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1) oder wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5).Gemäß dem in dieser Bestimmung verwiesenen Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, u.a. dann nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,) oder wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Ziffer 5,). Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser u.a. dann nicht mehr Flüchtling, wenn er sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (lit. a) oder nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (lit. e). Gemäß Abs. 2 des Art. 11 leg.cit. haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Absatz 1 lit. e leg.cit. zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.Gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Statusrichtlinie 2011/95/EU ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser u.a. dann nicht mehr Flüchtling, wenn er sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (Litera a,) oder nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Litera e,). Gemäß Absatz 2, des Artikel 11, leg.cit. haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Absatz 1 Litera e, leg.cit. zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Zum Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention:Zum Beendigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention: Im vorliegenden Fall hat das BFA seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass der Beendigungstatbestand der Z 1 des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt sei, weil der Beschwerdeführerin nach Afghanistan gereist sei um sich einen afghanischen Führerschein ausstellen zu lassen.Im vorliegenden Fall hat das BFA seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass der Beendigungstatbestand der Ziffer eins, des Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt sei, weil der Beschwerdeführerin nach Afghanistan gereist sei um sich einen afghanischen Führerschein ausstellen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.03.1997, 95/01/0151 ausführlich mit Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention auseinandergesetzt. Er vertritt darin die Auffassung, dass anders als die Ausstellung eines Reisepasses, die Ausstellung eines Führerscheines keine Schutzgewährung durch den Heimatstaat darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Ausstellung eines Führerscheines nicht grundsätzlich nur an eigene Staatsbürger in Betracht kommt. Sie habe den Zweck, die Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu dokumentieren. Der einen Führerschein ausstellende Staat übernehme damit keine Schutzgewährung, insbesondere keine Verpflichtung gegenüber den vom Inhaber dieses Dokument bereisten Staaten.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.03.1997, 95/01/0151 ausführlich mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention auseinandergesetzt. Er vertritt darin die Auffassung, dass anders als die Ausstellung eines Reisepasses, die Ausstellung eines Führerscheines keine Schutzgewährung durch den Heimatstaat darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Ausstellung eines Führerscheines nicht grundsätzlich nur an eigene Staatsbürger in Betracht kommt. Sie habe den Zweck, die Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu dokumentieren. Der einen Führerschein ausstellende Staat übernehme damit keine Schutzgewährung, insbesondere keine Verpflichtung gegenüber den vom Inhaber dieses Dokument bereisten Staaten. Der Beschwerdeführer wollte seinen Führerschein erneuern, um in Österreich bessere Jobchancen zu haben, nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, wolle und könne er nicht wieder in Afghanistan leben. Er werde nach wie vor verfolgt. Er habe daher seinen Schwager gebeten, seinen Führerschein verlängern zu lassen. Dem Beschwerdeführer mangelt es daher auch am Willen, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Selbst wenn der Beschwerdeführer daher nach Afghanistan eingereist wäre, wovon das BVwG jedoch nicht ausgeht, um sich einen Führerschein ausstellen zu lassen, kann dies im Lichte der Ausführungen des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.1997, 95/01/0151, nicht als Unterschutzstellung im Sinne der Z 1 des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden.Selbst wenn der Beschwerdeführer daher nach Afghanistan eingereist wäre, wovon das BVwG jedoch nicht ausgeht, um sich einen Führerschein ausstellen zu lassen, kann dies im Lichte der Ausführungen des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.1997, 95/01/0151, nicht als Unterschutzstellung im Sinne der Ziffer eins, des Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des unter Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgrundes nicht verwirklicht, sodass insoweit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegen.Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgrundes nicht verwirklicht, sodass insoweit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegen. Im Ergebnis ist daher der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Im Ergebnis ist daher der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und ist der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W138.1419293.4.00