Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 15Art. 130Art. 131§ 1§ 6§ 58§ 17§ 24§ 14§ 11Art. 50Art. 36§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW147 2161824-1 SpruchW147 2161824-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUS
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 5, 15 Abs. 4 und 17 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 365/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 5, 15, Absatz 4 und 17 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- Februar 2015 bei der Bezirksbauernkammer einlangenden Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Investitionsbeihilfe
der Europäischen Weinmarktverordnung. Bei der kurzen Darstellung der Auswirkungen des geplanten Investitionsvorhabens gab der Beschwerdeführer als Grund "3.
- Flaschenfülleinrichtung" und Netto-Kosten für das Vorhaben in Höhe von € 58.200,00 an. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer eine Erntemeldung für das Erntejahr 2013 sowie eine englische Beschreibung samt technischen Daten und Kosten der Flaschenfülleinrichtung bei. Dieser Antrag langte am
- Februar 2015 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein.
- Mit weiterem Schreiben vom
- Juni 2015, bei der Bezirksbauernkammer am
- Juni 2015 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Investitionsbeihilfe
der Europäischen Weinmarktverordnung für eine Flaschenfüllanlage in Höhe von € 58.200,00 netto sowie für eine Weinpresse in Höhe von € 38.500,
- Der Beschwerdeführer vermerkte betreffend die Darstellung der Auswirkungen der geplanten Investitionsvorhaben, dass es sich um eine Investition in eine Flaschenfüllablage sowie eine Traubenpresse handle. Dem Antrag war ein Kostenvoranschlag der XXXX vom
- Juni 2015 für eine pneumatische Weinpresse, XXXX , mit einem Angebotspreis von gesamt € 46.200,00 beigeschlossen.Dem Antrag war ein Kostenvoranschlag der römisch 40 vom
- Juni 2015 für eine pneumatische Weinpresse, römisch 40 , mit einem Angebotspreis von gesamt € 46.200,00 beigeschlossen.
- Mit E-Mail vom
- Mai 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass diese mit der Überprüfung des bzw Klärung von förderungsrelevanten Sachverhalten im Zusammenhang mit der Firma XXXX befasst sei. Um den Förderfall des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können, werde um die Vorlage des Kaufvertrages im Original (Auftragsschein bzw gleichwertiges, jedoch keine Lieferscheine oder Rechnungen) ersucht. Das Original werde nach Einsichtnahme unverzüglich retourniert und könne die Förderungsprüfung erst nach Erhalt der Unterlagen weiter bearbeitet werden.römisch 40 befasst sei. Um den Förderfall des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können, werde um die Vorlage des Kaufvertrages im Original (Auftragsschein bzw gleichwertiges, jedoch keine Lieferscheine oder Rechnungen) ersucht. Das Original werde nach Einsichtnahme unverzüglich retourniert und könne die Förderungsprüfung erst nach Erhalt der Unterlagen weiter bearbeitet werden.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Prüfung der Buchhaltungsunterlagen der Firma XXXX erheben hätte, dass die Rechnung Nr. 2150710P vom
- September 2015 für eine Weinpresse XXXX mit einem Gesamtpreis von €
- Mit Schreiben vom
- Juni 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine Prüfung der Buchhaltungsunterlagen der Firma römisch 40 erheben hätte, dass die Rechnung Nr. 2150710P vom
- September 2015 für eine Weinpresse römisch 40 mit einem Gesamtpreis von € 46.200,00 vorliege. Weiters sei jedoch ersichtlich, dass dieser Betrag am
- September 2015 von der Firma XXXX wieder als Gutschrift ausgebucht worden sei. Damit sei aus Sicht der belangten Behörde keine Zahlung erfolgt, welche eine Förderung begründen würde. Es könnte der Schluss gezogen werden, dass bereits vor dem
- September 2015 eine Presse gleichen Typs am Betrieb vorhanden gewesen sei und die gegenständliche Rechnung nur für Förderungszwecke ausgestellt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen gewährt.46.200,00 vorliege. Weiters sei jedoch ersichtlich, dass dieser Betrag am
- September 2015 von der Firma römisch 40 wieder als Gutschrift ausgebucht worden sei. Damit sei aus Sicht der belangten Behörde keine Zahlung erfolgt, welche eine Förderung begründen würde. Es könnte der Schluss gezogen werden, dass bereits vor dem
- September 2015 eine Presse gleichen Typs am Betrieb vorhanden gewesen sei und die gegenständliche Rechnung nur für Förderungszwecke ausgestellt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen gewährt.
- Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
- Juni 2016 folgende Unterlagen: * eine Rechnung der Firma XXXX , "Duplikat Rechnung Nr. 2150710P, vom
- September 2015* eine Rechnung der Firma römisch 40 , "Duplikat Rechnung Nr. 2150710P, vom
- September 2015 * einen Lieferschein der Firma XXXX vom
- September 2015* einen Lieferschein der Firma römisch 40 vom
- September 2015 * Anzahlungsrechnung Nr. 2150394P vom
- Juni 2015 in Höhe von € 46.200,00 * Gutschrift Nr. 2150979G über die Stornierung der Anzahlungsrechnung Nr. 2150394P * Bestellschein der Weinpresse vom
- Juni 2015 * Bestätigungsschreiben der Firma XXXX vom
- August 2015, dass die Weinpresse bis spätestens
- September 2015 geliefert und in Betrieb genommen werde, und* Bestätigungsschreiben der Firma römisch 40 vom
- August 2015, dass die Weinpresse bis spätestens
- September 2015 geliefert und in Betrieb genommen werde, und * Zwei Bankgarantien einer namentlich genannten Bank vom
- Juni 2015 und vom
- August
- Mit E-Mail vom
- Juni 2016 teilte XXXX mit, dass die Anzahlungsrechnung der Firma XXXX per Post angefordert worden wäre und diese samt weiterer Unterlagen (Rechnung vom
- September 2015, Gutschrift und Bankgarantie sowie Bestätigung der Firma XXXX , dass sich die Lieferung der Weinpresse verzögert habe) an die belangte Behörde nach Erhalt übermittelt werde.
- Mit E-Mail vom
- Juni 2016 teilte römisch 40 mit, dass die Anzahlungsrechnung der Firma römisch 40 per Post angefordert worden wäre und diese samt weiterer Unterlagen (Rechnung vom
- September 2015, Gutschrift und Bankgarantie sowie Bestätigung der Firma römisch 40 , dass sich die Lieferung der Weinpresse verzögert habe) an die belangte Behörde nach Erhalt übermittelt werde.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2016, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/1035-II/7/2016, wurde der Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe vom
- Juni 2915 teilweise genehmigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Antrag für die Maßnahme "3.
- Flaschenfüllabrichtung" stattgegeben werde, da im Sinne von § 15 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich die Voraussetzungen vorliegen würden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2016, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/1035-II/7/2016, wurde der Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe vom
- Juni 2915 teilweise genehmigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Antrag für die Maßnahme "3.
- Flaschenfüllabrichtung" stattgegeben werde, da im Sinne von Paragraph 15, Absatz 7, der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich die Voraussetzungen vorliegen würden. Der Antrag für die Maßnahme "3.
- - Weinpressen" wurde abgelehnt. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass § 17 der genannten Verordnung bestimmen würde, dass mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
§ 15Abs.
4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begonnen werden dürfe. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition sei laut § 3 Abs. 5 der genannten Verordnung das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen würde einem Beginn der Investition entsprechen.Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass Paragraph 17, der genannten Verordnung bestimmen würde, dass mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
Paragraph 15, Absatz 4, durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begonnen werden dürfe. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition sei laut Paragraph 3, Absatz 5, der genannten Verordnung das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen würde einem Beginn der Investition entsprechen. Da im Fall des Beschwerdeführers die Bestellung (Bestellschein
- Juni 2015), das Rechnungsdatum (Anzahlungsrechnung
- Juni 2014 (sic!)), und darüber hinaus die Bankgarantie vom
- Juni 2015 einer Bank, welche auf einen abgeschlossenen Kaufvertrag für eine XXXX Tankpresse XXXX verweise, vor dem
- Juni 2015 liegen würde (Bewertung des Antrages durch die Bezirksbauernkammer), könne für das Investitionsvorhaben Weinpresse keine Förderung gewährt werden.Da im Fall des Beschwerdeführers die Bestellung (Bestellschein
- Juni 2015), das Rechnungsdatum (Anzahlungsrechnung
- Juni 2014 (sic!)), und darüber hinaus die Bankgarantie vom
- Juni 2015 einer Bank, welche auf einen abgeschlossenen Kaufvertrag für eine römisch 40 Tankpresse römisch 40 verweise, vor dem
- Juni 2015 liegen würde (Bewertung des Antrages durch die Bezirksbauernkammer), könne für das Investitionsvorhaben Weinpresse keine Förderung gewährt werden.
- Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, ficht die erstinstanzlichen Erledigung betreffend die Maßnahme "3.
- - Weinpressen" an und führt im Wesentlichen aus, dass
der beiliegenden Bestätigung des XXXX die Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben vor dem
- Juni 2015 vorgelegen habe. Dies aus dem Grund, da am
- Februar 2015 in der Bezirksbauernkammer XXXX ein Investitionsförderantrag für die Flaschenfüllabrichtung ( XXXX ) in Höhe von € 58.200,00 gestellt worden sei.
- Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, ficht die erstinstanzlichen Erledigung betreffend die Maßnahme "3.
- - Weinpressen" an und führt im Wesentlichen aus, dass
der beiliegenden Bestätigung des römisch 40 die Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben vor dem
- Juni 2015 vorgelegen habe. Dies aus dem Grund, da am
- Februar 2015 in der Bezirksbauernkammer römisch 40 ein Investitionsförderantrag für die Flaschenfüllabrichtung ( römisch 40 ) in Höhe von € 58.200,00 gestellt worden sei. Ein weiterer Investitionsförderantrag auf dieselbe Betriebsnummer für dieselbe Flaschenabfülleinrichtung in Höhe von € 58.200,00 sowie einer Weinpresse ( XXXX Tankpresse XXXX ) in Höhe von € 38.500,00 habe allerdings erst einlaufen können, nachdem das Angebot für die Weinpresse vorgelegen habe.Ein weiterer Investitionsförderantrag auf dieselbe Betriebsnummer für dieselbe Flaschenabfülleinrichtung in Höhe von € 58.200,00 sowie einer Weinpresse ( römisch 40 Tankpresse römisch 40 ) in Höhe von € 38.500,00 habe allerdings erst einlaufen können, nachdem das Angebot für die Weinpresse vorgelegen habe. Dieses sei mit
- Juni 2015 datiert. Die vorliegenden Anträge würden offensichtlich immer erst dann datiert werden, wenn diese vollständig wären, was unter Umständen zu Verzögerungen zwischen Abgaben und Einlaufen des Antrages von mehreren Tagen führen könne. Diese Verzögerung liege an der Behörde. Es hätte der Antrag vom
- Februar 2015 abgeändert werden müssen, als im März 2015 festgestanden habe, dass die Weinpressen ebenfalls Gegenstand förderbarer Investitionen seien. Der angefochtene Bescheid hätte sich daher auf den Antrag vom
- Februar 2015 beziehen müssen. Laut Stellungnahme des Weinbauberaters der zuständigen Bezirkskammer liege eine fristgerechte Beantragung und Beauftragung der Maßnahme zur Gewährung der Förderung vor, weshalb von einem mangelhaften Bescheid auszugehen sei. Die Bankgarantie der genannten Sparkasse habe ausschließlich zur Bonität des Kunden gedient und führe der Bestellschein für die gegenständliche Tankpresse, wie auch die Bankgarantie, nicht automatisch zu einem Kaufvertrag. Der entsprechende Kaufvertrag sei erst Anfang Juli abgeschlossen worden, sodass selbst wenn der Antrag bereits mit
- Februar 2015 geprüft und eingereicht worden wäre, der Kaufvertragsabschluss nach dem
- Juni 2015 datiert sei. Selbst wenn dieses Datum als Stichtag gewählt werde, was jedoch unrichtig sei, müsse die Förderung gewährt werden, da der Kaufvertrag nach dem
- Juni 2015 datiert sei. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Firma XXXX , wonach die Bankgarantie vom
- Juni 2015 ausgestellt worden sei, um die Ernsthaftigkeit der Kaufabsicht und Bonität des Beschwerdeführers zu prüfen und der Kaufvertrag erst nach dieser Prüfung, Anfang Juli 2015, abgeschlossen worden sei sowie ein Schreiben des zuständigen Weinbauberaters vom
- September 2016 beigeschlossen.Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Firma römisch 40 , wonach die Bankgarantie vom
- Juni 2015 ausgestellt worden sei, um die Ernsthaftigkeit der Kaufabsicht und Bonität des Beschwerdeführers zu prüfen und der Kaufvertrag erst nach dieser Prüfung, Anfang Juli 2015, abgeschlossen worden sei sowie ein Schreiben des zuständigen Weinbauberaters vom
- September 2016 beigeschlossen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom
- Mai 2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/0485-II/7/2017, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom
- September 2016, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/1035-II/7/2016, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag vom
- Februar 2015 ausschließlich für die Flaschenabfüllanlage gestellt worden sei. Erst am
- Juni 2015 (laut Eingangsstempel der zuständigen Bezirksbauernkammer) sei ein Antrag zusätzlich für die Weinpresse eingebracht worden. Das diesem Antrag zugrundeliegende Angebot der Weinpresse sei mit
- Juni 2015 datiert, der Antrag selbst jedoch mit
- Juni
- Auf diese beiden Datierungen habe die belangte Behörde keinen Einfluss gehabt. Die Bewertung des Antrages für die Weinpresse könne naturgemäß erst dann durchgeführt werden, nachdem der Antrag gestellt worden sei (unterfertigt vom Antragsteller am
- Juni 2015) und eingereicht worden sei (laut Eingangsstempel Bezirksbauernkammer
- Juni 2015). Verfahrensgegenständlich sei die Bewertung am
- Juni 2015 erfolgt. Darüber hinaus sei der Förderungsgegenstand "Weinpresse" mit BGBl. II Nr. 63/2015 vom
- März 2015 eingerichtet worden. Aus diesem Grund sei die Bezugnahme des angefochtenen Bescheides auf einen Antrag vor dem
- März 2015 nicht möglich.Darüber hinaus sei der Förderungsgegenstand "Weinpresse" mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2015, vom
- März 2015 eingerichtet worden. Aus diesem Grund sei die Bezugnahme des angefochtenen Bescheides auf einen Antrag vor dem
- März 2015 nicht möglich. Auch sehe § 17 BGBl. II Nr. 63/2015 vor, dass mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
§ 15Abs.
4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begonnen werden dürfe. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition sei laut § 3 Abs. 5 dieser Verordnung das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspreche einem Beginn einer Investition.Auch sehe Paragraph 17, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2015, vor, dass mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
Paragraph 15, Absatz 4, durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begonnen werden dürfe. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Beginns der Investition sei laut Paragraph 3, Absatz 5, dieser Verordnung das Datum der bezughabenden Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspreche einem Beginn einer Investition. Gegenständlich liege die Bestellung (Bestellschein 23. Juni 2015) und das Rechnungsdatum (Anzahlungsrechnung 24. Juni 2015) vor dem 29. Juni 2015, wodurch der Beginn der Investition vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
§ 15Abs.
4 der genannten Verordnung durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer erfolge. Ob der Bestellschein zum Kaufvertrag führe oder nicht, ändere nichts daran, dass die rechtsverbindliche Bestellung und das Datum der Anzahlungsrechnung vor dem
- Juni 2015 liegen würden und somit keine Förderungsfähigkeit gegeben sei. Abschließend werde auf den in der Bankgarantie vom
- Juni 2015 erwähnten Kaufvertrag mit der Firma XXXX für eine Tankpresse XXXX hingewiesen.Gegenständlich liege die Bestellung (Bestellschein
- Juni 2015) und das Rechnungsdatum (Anzahlungsrechnung
- Juni 2015) vor dem
- Juni 2015, wodurch der Beginn der Investition vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
Paragraph 15, Absatz 4, der genannten Verordnung durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer erfolge. Ob der Bestellschein zum Kaufvertrag führe oder nicht, ändere nichts daran, dass die rechtsverbindliche Bestellung und das Datum der Anzahlungsrechnung vor dem
- Juni 2015 liegen würden und somit keine Förderungsfähigkeit gegeben sei. Abschließend werde auf den in der Bankgarantie vom
- Juni 2015 erwähnten Kaufvertrag mit der Firma römisch 40 für eine Tankpresse römisch 40 hingewiesen.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
- Juni 2017 langte am
- Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Antrag vom
- Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Investitionsförderungsantrag für eine Flaschenabfüllanlage. Mit weiterem am
- Juni 2015 datierten Antrag begehrte der Beschwerdeführer zusätzlich zu der beantragten Flaschenabfüllanlage eine Förderung für eine Weinpresse TPN
- Dieser Antrag langte am
- Juni 2015 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer ein. Der Bestellschein für die Weinpresse ist mit
- Juni 2015 datiert. Im Rechnungsdatum der Anzahlungsrechnung ist der
- Juni 2015 ausgewiesen und vermerkt: "Wir bitten um Vorauszahlung von EUR [...] zu Ihrer Bestellung vom 23.06.2015; Auch die vorgelegte Bankgarantie für die Weinpresse trägt das Datum
- Juni
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von dem Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde. Des Weiteren ist zu Folgendes zu würdigen: Aus den vom dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bestellung für die Tankpresse "Weinpresse" XXXX laut Bestellschein am
- Juni 2015 getätigt wurde, auch das Rechnungsdatum der Anzahlungsrechnung ist mit
- Juni 2015 dokumentiert.Aus den vom dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bestellung für die Tankpresse "Weinpresse" römisch 40 laut Bestellschein am
- Juni 2015 getätigt wurde, auch das Rechnungsdatum der Anzahlungsrechnung ist mit
- Juni 2015 dokumentiert. Die Bankgarantie des Beschwerdeführers vom
- Juni 2016 verweist auf einen abgeschlossenen Kaufvertrag für eine XXXX Tankpresse XXXXDie Bankgarantie des Beschwerdeführers vom
- Juni 2016 verweist auf einen abgeschlossenen Kaufvertrag für eine römisch 40 Tankpresse römisch 40 . Dass der von der zuständigen Bezirksbauernkammer zu bewertende Antrag des Beschwerdeführers am
- Juni 2015 eingelangt ist, ergibt sich aus dem Eingangsstempel.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007, sind die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation Bundessachen und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, sind die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation Bundessachen und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung des BMLFUW wurde am
- Mai 2017 gefertigt und erlassen sowie dem Beschwerdeführer am
- Mai 2017 zugestellt. Der am
- Juni 2017 bei der belangten Behörde einlangende Vorlageantrag ist somit jedenfalls rechtzeitig und auch zulässig. Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom
- September 2016, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/1035-II/7/2016, sondern die Beschwerdevorentscheidung vom
- Mai 2017, GZ BMLFUW-LE.2.2.11/0485-II/7/
- 3.
- Zu Spruchteil A.): § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, lautete (wortwörtlich):Paragraph 13, Absatz 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, lautete (wortwörtlich): "Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden." § 3 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 365/2016, lautet:Paragraph 3, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,, lautet: "Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns
§ 11
und des Zeitpunktes des Beginns der Investition
§ 17ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege oder Lieferscheine maßgeblich.
Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 11 bzw. in § 17 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden. Fallen für die erforderliche Erstellung von Gutachten zur Ermittlung förderrelevanter Parameter Kosten an, so sind diese vom förderungswerbenden Betrieb zu tragen.""Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns
Paragraph 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition
Paragraph 17, ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in Paragraph 11, bzw. in Paragraph 17, festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden. Fallen für die erforderliche Erstellung von Gutachten zur Ermittlung förderrelevanter Parameter Kosten an, so sind diese vom förderungswerbenden Betrieb zu tragen." § 15 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 365/2016, lautet:Paragraph 15, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,, lautet: "§ 15.
(1)Eine Unterstützung
Art. 50der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann in Anspruch genommen werden für:"§ 15.
(1)Eine Unterstützung
Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.
1308 aus 2013, kann in Anspruch genommen werden für: 1. Betriebe, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang oder Abgang in der Bestandsmeldung
dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2016) sowie1. Betriebe, die Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang oder Abgang in der Bestandsmeldung
dem Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,) sowie 2. im Bereich der Investitionsarten "Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)", "Klärungseinrichtungen", "Einrichtungen zur Trubaufbereitung" und "Flaschenabfülleinrichtungen" auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.
(2)Der Antrag ist mittels eines Formblattes innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften
Abs. 1 Ziffer 2 - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(2)Der Antrag ist mittels eines Formblattes innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften
Absatz eins, Ziffer 2 - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(3)Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften
Abs. 1 Ziffer 2 - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika
Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung
Abs. 7.
(3)Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften
Absatz eins, Ziffer 2 - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika
Anhang römisch vier beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung
Absatz 7,
(4)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten.
(5)Sollten die Entscheidungen in Hinblick auf Investitionen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer fallen, so hat der Förderungswerber die Bestätigungsvermerke der einzelnen Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(6)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den
Abs. 4 bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums an den Bundesminister weiterzuleiten.
(6)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den
Absatz 4, bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums an den Bundesminister weiterzuleiten.
(7)Der Bundesminister hat die Anträge
Art. 36
der Delegierten Verordnung zu prüfen und die Vorgangsweise zur Auswahl vorrangiger Vorhaben festzulegen. Der Bundesminister hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zu genehmigen andernfalls mit Bescheid abzuweisen. Die Genehmigung hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
(7)Der Bundesminister hat die Anträge
Artikel 36
, der Delegierten Verordnung zu prüfen und die Vorgangsweise zur Auswahl vorrangiger Vorhaben festzulegen. Der Bundesminister hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zu genehmigen andernfalls mit Bescheid abzuweisen. Die Genehmigung hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
(8)Der Bundesminister ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und der gegebenen oder zukünftig erwartbaren wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat der Bundesminister diesen Antrag mit Bescheid abzuweisen."
§ 17
der zuvor genannten Verordnung darf mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
§ 15Abs.
4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden.
Paragraph 17, der zuvor genannten Verordnung darf mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
Paragraph 15, Absatz 4, durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden. 3.3.
- Mit am
- Februar 2015 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einlangenden Antrag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe
der Europäischen Weinmarktordnung für eine Flaschenfülleinrichtung. Mit weiterem Antrag vom
- Juni 2015, welcher bei der zuständigen Bezirksbauernkammer am
- Juni 2015 einlangte, begehrte der Beschwerdeführer zusätzlich zur Gewährung einer Investitionsbeihilfe für eine Flaschenfülleinrichtung in Höhe von € 58.000,00 eine Beihilfe für eine Weinpresse in Höhe von € 38.500,00.
§ 13Abs.
8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 12.09.2016, Ra 2014/04/0037 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 12.09.2016, Ra 2014/04/0037 mwN). Wann von einer wesentlichen Antragsänderung auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzelfallbezogen zu beurteilen. So wird allgemein eine das Wesen der Sache berührende Antragsänderung anzunehmen sein, wenn es sich um ein neues, anderes Vorhaben handelt, wenn das Vorhaben im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 45 mwN).Wann von einer wesentlichen Antragsänderung auszugehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzelfallbezogen zu beurteilen. So wird allgemein eine das Wesen der Sache berührende Antragsänderung anzunehmen sein, wenn es sich um ein neues, anderes Vorhaben handelt, wenn das Vorhaben im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 45 mwN). Durch Stellung des am 29. Juni 2015 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer einlangenden Antrages erfuhr der ursprüngliche Antrag eine wesentliche Änderung, sodass die belangte Behörde im Sinne der Rechtsprechung den zweiten Antrag des Beschwerdeführers als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten hatte. 3.3.3.
§ 17
der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 365/2016, darf mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
§ 15Abs.
4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden.3.3.3.
Paragraph 17, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016,, darf mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
Paragraph 15, Absatz 4, durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden. Wie sich aus § 3 Abs. 5 der genannten Verordnung ergibt, ist für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns
§ 11
und des Zeitpunktes des Beginns der Investition
§ 17
das Datum bezughabender Rechnungsbelege oder Lieferscheine maßgeblich.Wie sich aus Paragraph 3, Absatz 5, der genannten Verordnung ergibt, ist für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns
Paragraph 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition
Paragraph 17, das Datum bezughabender Rechnungsbelege oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Der Beschwerdeführer legte einen Bestellschein bei der Firma XXXX vom
- Juni 2015 über eine Tankpresse XXXX (mit dem handschriftlichen Vermerk: "Zahlung prompt; mit Bankgarantie), eine Anzahlungsrechnung Nr. 2150394P der Firma XXXX vom
- Juni 2015 für eine Tankpresse XXXX in Höhe von € 38.500,00 sowie eine Bankgarantie vom
- Juni 2015 vor.Der Beschwerdeführer legte einen Bestellschein bei der Firma römisch 40 vom
- Juni 2015 über eine Tankpresse römisch 40 (mit dem handschriftlichen Vermerk: "Zahlung prompt; mit Bankgarantie), eine Anzahlungsrechnung Nr. 2150394P der Firma römisch 40 vom
- Juni 2015 für eine Tankpresse römisch 40 in Höhe von € 38.500,00 sowie eine Bankgarantie vom
- Juni 2015 vor. Die Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
§ 15Abs.
4 erfolgt durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer nach Einlangen des Antrages. Im Fall des Beschwerdeführers sohin frühestens ab 29. Juni 2015 (Eingangsstempel der Bezirksbauernkammer).Die Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben
Paragraph 15, Absatz 4, erfolgt durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer nach Einlangen des Antrages. Im Fall des Beschwerdeführers sohin frühestens ab
- Juni 2015 (Eingangsstempel der Bezirksbauernkammer). Liegt der aus den Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 11 bzw. in § 17 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition (siehe § 3 Abs. 5 der Verordnung).Liegt der aus den Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in Paragraph 11, bzw. in Paragraph 17, festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition (siehe Paragraph 3, Absatz 5, der Verordnung). Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass durch Vorlage des Bestellscheins für die Tankpresse XXXX vom
- Juni 2015 und die Anzahlungsrechnung vom
- Juni 2015, der Beginn der Investition iSd § 15 Abs. 4 der Verordnung jedenfalls vor dem Einlangen des Antrages bei der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer und in weiterer Folge der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben liegt (Eingangsstempel bei der zuständigen Bezirksbauernkammer:
- Juni 2015). Eine Förderungsfähigkeit ist somit nicht gegeben.Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass durch Vorlage des Bestellscheins für die Tankpresse römisch 40 vom
- Juni 2015 und die Anzahlungsrechnung vom
- Juni 2015, der Beginn der Investition iSd Paragraph 15, Absatz 4, der Verordnung jedenfalls vor dem Einlangen des Antrages bei der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer und in weiterer Folge der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben liegt (Eingangsstempel bei der zuständigen Bezirksbauernkammer:
- Juni 2015). Eine Förderungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte eine Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht aufzuzeigen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen vergleiche EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035). 3.
- Zu Spruchteil B.):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W147.2161824.1.00