RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW165 2160878-1 SpruchW165 2160878-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK
§ 35Asyl
G 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA (111427006/160685135 vom 10.02.20107) zu entnehmen gewesen. Von der mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 15.02.2017, übernommen am 27.02.2017, eingeräumten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens den angeführten Ablehnungsgrund durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gem. §
§ 35Abs. 4 Asyl
G spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad vom 07.03.2017 wurde der Einreiseantrag gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA (111427006/160685135 vom 10.02.20107) zu entnehmen gewesen. Von der mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 15.02.2017, übernommen am 27.02.2017, eingeräumten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens den angeführten Ablehnungsgrund durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzulehnen gewesen. Mit E-Mail an die ÖB Islamabad vom 07.03.2017 gab RA Mag. Georg Bürstmayr, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt. Der nunmehr erlassene Bescheid vom 07.03.2017 sei unter anderem damit begründet worden, dass keine Stellungnahme im Verfahren abgegeben worden sei. Namens und auftrags seiner Mandantin habe er mit Schriftsatz vom 07.03.2017 (diesem E-Mail angefügt), jedoch dem BFA in Österreich eine Stellungnahme übermittelt. Der Datierung des Bescheides sei zu entnehmen, dass das BFA keine Gelegenheit gehabt haben dürfte, die ÖB Islamabad rechtzeitig über die Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Es werde höflichst die Anfrage gestellt, ob sich die ÖB Islamabad in der Lage sehe, den Bescheid vom 07.03.2017 - gegebenenfalls über seinen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag - amtswegig zu beheben, um das Verfahren fortzusetzen. Dem E-Mail des Rechtsvertreters der BF an die ÖB Islamabad vom 07.03.2018 war die direkt an das BFA ergangene Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose angeschlossen. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF an die ÖB Islamabad vom 07.03.2017 wurde von dieser an das BFA weitergeleitet. Das BFA teilte der ÖB Islamabad mit E-Mail vom 08.03.2017 mit, dass die Entscheidung aufrecht bleibe und selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens hinsichtlich einer Eheschließung vor der Ausreise der Bezugsperson und bei Vorlage einer damit im Zusammenhang stehenden Heiratsurkunde, die BF keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 wäre. Zum Ausreisezeitpunkt habe die auch im afghanischen Recht (Art. 61 Abs. 2 Afghanisches Zivilgesetzbuch) grundsätzlich vorgesehene staatliche Registrierung der Ehe gefehlt. Ohne Nachweis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe nach staatlichem afghanischen Recht ungültig (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).Das BFA teilte der ÖB Islamabad mit E-Mail vom 08.03.2017 mit, dass die Entscheidung aufrecht bleibe und selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens hinsichtlich einer Eheschließung vor der Ausreise der Bezugsperson und bei Vorlage einer damit im Zusammenhang stehenden Heiratsurkunde, die BF keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 wäre. Zum Ausreisezeitpunkt habe die auch im afghanischen Recht (Artikel 61, Absatz 2, Afghanisches Zivilgesetzbuch) grundsätzlich vorgesehene staatliche Registrierung der Ehe gefehlt. Ohne Nachweis durch eine öffentliche Urkunde sei die Ehe nach staatlichem afghanischen Recht ungültig vergleiche Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16). Mit E-Mail vom 15.03.2017 setzte die ÖB Botschaft Islamabad den Rechtsvertreter der BF in Kenntnis gesetzt, dass der Ablehnungsbescheid vom 07.03.2017 - nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung des BMEIA - nicht behoben werden könne. Im Verfahren nach § 35 AsylG sei verfahrensführende Behörde nicht das BFA, sondern die mit konsularischen Aufgaben betraute österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, im gegenständlichen Fall also die belangte Behörde, wo die Stellungnahme unbestrittenermaßen nicht innerhalb der in der entsprechenden Aufforderung festgelegten Frist eingelangt sei.Mit E-Mail vom 15.03.2017 setzte die ÖB Botschaft Islamabad den Rechtsvertreter der BF in Kenntnis gesetzt, dass der Ablehnungsbescheid vom 07.03.2017 - nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung des BMEIA - nicht behoben werden könne. Im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG sei verfahrensführende Behörde nicht das BFA, sondern die mit konsularischen Aufgaben betraute österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, im gegenständlichen Fall also die belangte Behörde, wo die Stellungnahme unbestrittenermaßen nicht innerhalb der in der entsprechenden Aufforderung festgelegten Frist eingelangt sei. Gegen den Bescheid vom 07.03.2017 wurde mit Schriftsatz vom 30.03.2017, eingelangt bei der ÖB Islamabad per Telefax am selben Tag, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Stellungahme des BFA zum Einreiseantrag der BF vom 10.02.2017 sei der BF mit der Aufforderung zur Äußerung weitergeleitet worden. Die BF habe hierzu durch ihren einschreitenden Vertreter zwar eine Stellungnahme abgegeben, diese allerdings an das BFA statt an die belangte Behörde gerichtet. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid unmittelbar nach Ablauf der der BF zur Stellungnahme eingeräumten Frist erlassen. Die von der belangten Behörde anzuwendenden Normen (§ 26 FPG und § 35 Abs. 4 AsylG) würden davon sprechen, dass die Stattgebung eines Antrages nach Einlangen einer positiven Mitteilung des BFA ohne weiteres vorzunehmen sei. In keiner der beiden Normen finde sich jedoch ein Hinweis darauf, dass ein solcher Antrag ohne weiteres abzulehnen wäre, sollte das BFA in seiner Stellungnahme mitteilen, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen oder subsidiären Schutz nicht wahrscheinlich wäre. Eben davon sei die belangte Behörde jedoch offenbar ausgegangen, habe sie doch ihren Bescheid nicht einmal weiter begründet, sondern - ohne Wiedergabe des Inhalts der Mitteilung des BFA im angefochtenen Bescheid - nur darauf abgestellt, dass das BFA eine Schutzgewährung als nicht wahrscheinlich erachtet hätte. Damit habe die belangte Behörde den von ihr anzuwendenden Normen einen unrichtigen Inhalt unterstellt und den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet. In der Stellungnahme des BFA vom 10.02.2017 sei die negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit Zweifeln daran begründet worden, dass die BF Familienangehörige (Ehegattin) der Bezugsperson sei. Diese Zweifel würden damit begründet, dass die BF zwei Reisepasskopien mit verschiedenen Geburtsdaten vorgelegt hätte und dass von einer Stellvertreterehe auszugehen wäre, da die BF bislang keine Orginalheiratsurkunde vorlegen hätte können. Dazu sei auszuführen, dass es der BF gelungen sei, den Fehler bei der Erneuerung ihres Reisepasses zu beheben und im neu ausgestellten, in Kopie vorgelegten Reisepass nunmehr das richtige Geburtsdatum (XXXX) der BF aufscheine. Des Weiteren habe das BFA vor allem darauf abgestellt, dass die Heiratsbestätigung erst nach der Ausreise des Ehegatten der BF ausgestellt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um eine Stellvertreterehe handle, die nach österreichischem Recht als nichtig anzusehen wäre. In Afghanistan sei es üblich, dass eine Ehe traditionell geschlossen werde, wobei auch eine Heiratsurkunde ausgestellt und unter Umständen erst Jahre später dafür eine Heiratsbestätigung eingeholt werde. Da beide Eheleute afghanische Staatsbürger seien, sei nicht das österreichische Eherecht, sondern afghanisches Recht anwendbar. Schließlich übersehe die Behörde bzw. das BFA, dass der Ehegatte der BF schon bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren im Jahr 2012 angegeben habe, mit der BF verheiratet zu sein. Die Behörde wäre an die im Erkenntnis des BVwG über die Gewährung subsidiären Schutzes an die Bezugsperson vom 24.06.2014 wiedergegebenen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer von "seiner Frau" gesprochen habe, gebunden gewesen. Das BFA habe zudem zu Unrecht auf nicht einschlägige Rechtsprechung verwiesen und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine sogenannte Stellvertreterehe vorläge.Gegen den Bescheid vom 07.03.2017 wurde mit Schriftsatz vom 30.03.2017, eingelangt bei der ÖB Islamabad per Telefax am selben Tag, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Stellungahme des BFA zum Einreiseantrag der BF vom 10.02.2017 sei der BF mit der Aufforderung zur Äußerung weitergeleitet worden. Die BF habe hierzu durch ihren einschreitenden Vertreter zwar eine Stellungnahme abgegeben, diese allerdings an das BFA statt an die belangte Behörde gerichtet. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid unmittelbar nach Ablauf der der BF zur Stellungnahme eingeräumten Frist erlassen. Die von der belangten Behörde anzuwendenden Normen (Paragraph 26, FPG und Paragraph 35, Absatz 4, AsylG) würden davon sprechen, dass die Stattgebung eines Antrages nach Einlangen einer positiven Mitteilung des BFA ohne weiteres vorzunehmen sei. In keiner der beiden Normen finde sich jedoch ein Hinweis darauf, dass ein solcher Antrag ohne weiteres abzulehnen wäre, sollte das BFA in seiner Stellungnahme mitteilen, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen oder subsidiären Schutz nicht wahrscheinlich wäre. Eben davon sei die belangte Behörde jedoch offenbar ausgegangen, habe sie doch ihren Bescheid nicht einmal weiter begründet, sondern - ohne Wiedergabe des Inhalts der Mitteilung des BFA im angefochtenen Bescheid - nur darauf abgestellt, dass das BFA eine Schutzgewährung als nicht wahrscheinlich erachtet hätte. Damit habe die belangte Behörde den von ihr anzuwendenden Normen einen unrichtigen Inhalt unterstellt und den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet. In der Stellungnahme des BFA vom 10.02.2017 sei die negative Wahrscheinlichkeitsprognose mit Zweifeln daran begründet worden, dass die BF Familienangehörige (Ehegattin) der Bezugsperson sei. Diese Zweifel würden damit begründet, dass die BF zwei Reisepasskopien mit verschiedenen Geburtsdaten vorgelegt hätte und dass von einer Stellvertreterehe auszugehen wäre, da die BF bislang keine Orginalheiratsurkunde vorlegen hätte können. Dazu sei auszuführen, dass es der BF gelungen sei, den Fehler bei der Erneuerung ihres Reisepasses zu beheben und im neu ausgestellten, in Kopie vorgelegten Reisepass nunmehr das richtige Geburtsdatum (römisch 40 ) der BF aufscheine. Des Weiteren habe das BFA vor allem darauf abgestellt, dass die Heiratsbestätigung erst nach der Ausreise des Ehegatten der BF ausgestellt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich um eine Stellvertreterehe handle, die nach österreichischem Recht als nichtig anzusehen wäre. In Afghanistan sei es üblich, dass eine Ehe traditionell geschlossen werde, wobei auch eine Heiratsurkunde ausgestellt und unter Umständen erst Jahre später dafür eine Heiratsbestätigung eingeholt werde. Da beide Eheleute afghanische Staatsbürger seien, sei nicht das österreichische Eherecht, sondern afghanisches Recht anwendbar. Schließlich übersehe die Behörde bzw. das BFA, dass der Ehegatte der BF schon bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren im Jahr 2012 angegeben habe, mit der BF verheiratet zu sein. Die Behörde wäre an die im Erkenntnis des BVwG über die Gewährung subsidiären Schutzes an die Bezugsperson vom 24.06.2014 wiedergegebenen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer von "seiner Frau" gesprochen habe, gebunden gewesen. Das BFA habe zudem zu Unrecht auf nicht einschlägige Rechtsprechung verwiesen und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine sogenannte Stellvertreterehe vorläge. Der Beschwerde wurde eine Reisepasskopie der BF mit Geburtsdatum XXXX angeschlossen.Der Beschwerde wurde eine Reisepasskopie der BF mit Geburtsdatum römisch 40 angeschlossen. Mit E-Mail vom 12.04.2017 stellte die ÖB Islamabad dem Rechtsvertreter der BF einen Verbesserungsauftrag zu. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides seien der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen gewesen. Es ergehe die Aufforderung, die ID-Card No: 11896295 und die Heiratsurkunde gem. § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm § 17 VwGVG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen. Sollte dem nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen werden, werde die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.11896295 und die Heiratsurkunde gem. Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen. Sollte dem nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen werden, werde die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters an die ÖB Islamabad vom 13.04.2017 wurden der Personalausweis/Geburtsurkunde der BF und eine Heiratsurkunde in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt. Aus der in Erfüllung des Verbesserungsauftrages in deutscher Sprache vorgelegten Heiratsurkunde des Obersten Gerichtshofes der Islamischen Republik Afghanistan vom 14.10.2015 geht - in Übereinstimmung mit der englischen Fassung der Urkunde - hervor, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson in Abwesenheit der Bezugsperson durch einen von dieser am 27.05.2015 mit der Eheschließung betrauten Bevollmächtigten in Anwesenheit der BF und zweier Zeugen am 14.10.2015 geschlossen worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gem. § 14 VwGVG als unbegründet ab. Das BFA habe der Behörde nach Erhalt der Antragsunterlagen mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson, vorgeblicher Ehemann der BF, als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) ergeben hätten. Eine detaillierte Ausführung habe der Mitteilung und Stellungnahme (1114270006/160685135 vom 10.02.2017) des BFA entnommen werden können. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §
§ 35Abs. 4 Asyl
G abzulehnen wäre.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2017 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gem. Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab. Das BFA habe der Behörde nach Erhalt der Antragsunterlagen mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson, vorgeblicher Ehemann der BF, als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) ergeben hätten. Eine detaillierte Ausführung habe der Mitteilung und Stellungnahme (1114270006/160685135 vom 10.02.2017) des BFA entnommen werden können. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.02.2017, zugestellt am 27.02.2017, sei der BF Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form Stellung zu nehmen und die angeführten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die BF habe von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht, sodass aufgrund der Aktenlage gem. §
§ 35Abs. 4 Asyl
G spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Der Anfrage des rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.03.2017, ob der Bescheid von der belangten Behörde von Amts wegen behoben werde könne, da die Stellungnahme dem BFA direkt zugeleitet worden sei, habe nicht entsprochen werden können. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesem Verfahren, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, sofern gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. Ungeachtet der Bindungswirkung teile die belangte Behörde jedoch die Ansicht des BFA, dass die BF aus den vom BFA angeführten Gründen nicht als Familienangehörige im Sinne des AsylG anzusehen sei. Wie das BFA in seiner Stellungnahme vom 10.02.2017 ausgeführt habe, sei aus den dem Einreiseantrag beigefügten Unterlagen keine am 27.03.2011 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der BF ersichtlich. Für eine Eheschließung am 27.03.2011 liege kein voller Beweis vor. Es sei lediglich eine Heiratsurkunde mit (Registrier)datum 14.10.2015 dem Antrag beigeschlossen gewesen. Da die Bezugsperson damals bereits in Österreich gelebt habe, sei die Eheschließung nicht rechtsgültig.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.02.2017, zugestellt am 27.02.2017, sei der BF Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form Stellung zu nehmen und die angeführten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die BF habe von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht, sodass aufgrund der Aktenlage gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Der Anfrage des rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.03.2017, ob der Bescheid von der belangten Behörde von Amts wegen behoben werde könne, da die Stellungnahme dem BFA direkt zugeleitet worden sei, habe nicht entsprochen werden können. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesem Verfahren, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, sofern gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde. Ungeachtet der Bindungswirkung teile die belangte Behörde jedoch die Ansicht des BFA, dass die BF aus den vom BFA angeführten Gründen nicht als Familienangehörige im Sinne des AsylG anzusehen sei. Wie das BFA in seiner Stellungnahme vom 10.02.2017 ausgeführt habe, sei aus den dem Einreiseantrag beigefügten Unterlagen keine am 27.03.2011 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der BF ersichtlich. Für eine Eheschließung am 27.03.2011 liege kein voller Beweis vor. Es sei lediglich eine Heiratsurkunde mit (Registrier)datum 14.10.2015 dem Antrag beigeschlossen gewesen. Da die Bezugsperson damals bereits in Österreich gelebt habe, sei die Eheschließung nicht rechtsgültig. Zur seitens des rechtsfreundlichen Vertreters an das BFA übermittelten Stellungnahme bleibe auszuführen, dass verfahrensführende Behörde nach § 35 AsylG nicht das BFA, sondern die mit konsularischen Aufgaben betraute österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sei. Diese sei im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde, bei der die Stellungnahme jedoch unbestritten nicht innerhalb der festgelegten Frist eingelangt sei. Selbst wenn man entgegen der Rechtsprechung von einer Anwendbarkeit des AVG im vorliegenden Verfahren ausgehen wollte, hätte die Weiterleitung der Stellungnahme an die zuständige Behörde, das heißt seitens des BFA an die belangte Behörde, gemäß der dann einschlägigen Regelung des § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen. Der Einschreiter hätte die damit verbundenen Nachteile, wie insbesondere Fristversäumnis, unter allen Umständen zu tragen, selbst im Falle einer nicht umgehenden Weiterleitung an die zuständige Behörde. Das nicht fristgerechte Einlangen der Stellungnahme der BF bei der belangten Behörde sei der belangten Behörde daher jedenfalls nicht anzulasten. Die belangte Behörde habe ordnungsgemäß erst nach Verstreichen der Stellungnahmefrist bescheidmäßig über den gegenständlichen Antrag abgesprochen. Im Übrigen hätte selbst eine Einbeziehung der am 08.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Rückmeldung des BFA zur von der BF an das BFA übermittelten Stellungnahme in die Entscheidungsfindung der belangten Behörde im Ergebnis nichts geändert, da das BFA in seiner Rückmeldung an seiner ursprünglich negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.Zur seitens des rechtsfreundlichen Vertreters an das BFA übermittelten Stellungnahme bleibe auszuführen, dass verfahrensführende Behörde nach Paragraph 35, AsylG nicht das BFA, sondern die mit konsularischen Aufgaben betraute österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sei. Diese sei im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde, bei der die Stellungnahme jedoch unbestritten nicht innerhalb der festgelegten Frist eingelangt sei. Selbst wenn man entgegen der Rechtsprechung von einer Anwendbarkeit des AVG im vorliegenden Verfahren ausgehen wollte, hätte die Weiterleitung der Stellungnahme an die zuständige Behörde, das heißt seitens des BFA an die belangte Behörde, gemäß der dann einschlägigen Regelung des Paragraph 6, AVG auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen. Der Einschreiter hätte die damit verbundenen Nachteile, wie insbesondere Fristversäumnis, unter allen Umständen zu tragen, selbst im Falle einer nicht umgehenden Weiterleitung an die zuständige Behörde. Das nicht fristgerechte Einlangen der Stellungnahme der BF bei der belangten Behörde sei der belangten Behörde daher jedenfalls nicht anzulasten. Die belangte Behörde habe ordnungsgemäß erst nach Verstreichen der Stellungnahmefrist bescheidmäßig über den gegenständlichen Antrag abgesprochen. Im Übrigen hätte selbst eine Einbeziehung der am 08.03.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Rückmeldung des BFA zur von der BF an das BFA übermittelten Stellungnahme in die Entscheidungsfindung der belangten Behörde im Ergebnis nichts geändert, da das BFA in seiner Rückmeldung an seiner ursprünglich negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe. Mit Schriftsatz vom 16.05.2017 brachte die BF einen Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG ein. In der nunmehr mit Vorlageantrag angefochtenen Beschwerdevorentscheidung hole die belangte Behörde die im angefochtenen Bescheid unterlassene Bescheidbegründung nach. Aus anwaltlicher Vorsicht werde daher ergänzend zu den Beschwerdeausführungen ausgeführt, dass der Beschwerdevorentscheidung, wie bereits dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, keine Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu entnehmen seien. Aufgrund der im Original vorgelegten Heiratsurkunde hätte die Eheschließung am 27.03.2011 festgestellt werden müssen, dies unabhängig von darauf aufbauenden rechtlichen Erwägungen.Mit Schriftsatz vom 16.05.2017 brachte die BF einen Vorlageantrag gem. Paragraph 15, VwGVG ein. In der nunmehr mit Vorlageantrag angefochtenen Beschwerdevorentscheidung hole die belangte Behörde die im angefochtenen Bescheid unterlassene Bescheidbegründung nach. Aus anwaltlicher Vorsicht werde daher ergänzend zu den Beschwerdeausführungen ausgeführt, dass der Beschwerdevorentscheidung, wie bereits dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, keine Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu entnehmen seien. Aufgrund der im Original vorgelegten Heiratsurkunde hätte die Eheschließung am 27.03.2011 festgestellt werden müssen, dies unabhängig von darauf aufbauenden rechtlichen Erwägungen. Dem Vorlageantrag war eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.11.2015 zu Afghanistan zur Fragestellung der Rechtsgültigkeit traditionell geschlossener nicht registrierter Ehen angeschlossen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.06.2017, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 15.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2018, brachte der Rechtsvertreter der BF einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG und § 38 Abs. 1 VwGG ein.Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 15.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.01.2018, brachte der Rechtsvertreter der BF einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 38, Absatz eins, VwGG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehörige Pakistans, brachte am 07.04.2016 bei der ÖB Islamabad einen mit 31.03.2016 datierten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG ein.Die BF, eine Staatsangehörige Pakistans, brachte am 07.04.2016 bei der ÖB Islamabad einen mit 31.03.2016 datierten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG ein. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF genannt, den die BF am 27.03.2011 in Afghanistan traditionell geheiratet haben will. Dem Antrag war ein Eheschließungszertifikat des Obersten Gerichtshofes Afghanistans vom 14.10.2015 in englischer Sprache angeschlossen, aus dem sich ergibt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson in Anwesenheit zweier Zeugen, in Anwesenheit der BF, in Abwesenheit der Bezugsperson durch einen von dieser am 27.05.2015 mit der Eheschließung Bevollmächtigten am 14.10.2015 geschlossen wurde. Die Bezugsperson befand sich zum Zeitpunkt der Eheschließung am 14.10.2015 seit rund dreieinhalb Jahren in Österreich und hatte am 13.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2014, Zl. W109 1431209-1/9E, wurde der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die damit gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde durch Bescheid des BFA, zuletzt bis 24.06.2019, verlängert. Der Antrag samt Unterlagen wurde seitens der ÖB Islamabad dem BFA übermittelt. In einer Stellungnahme an die ÖB Islamabad teilte das BFA mit, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) ergeben hätten. Die Ehe sei nicht nachweislich vor Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden und sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes keine gültige Ehe geschlossen worden, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Der Beweis der Eheschließung vor Ausreise der Bezugsperson und daher der Familieneigenschaft der BF, habe nicht erbracht werden können.Der Antrag samt Unterlagen wurde seitens der ÖB Islamabad dem BFA übermittelt. In einer Stellungnahme an die ÖB Islamabad teilte das BFA mit, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) ergeben hätten. Die Ehe sei nicht nachweislich vor Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden und sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes keine gültige Ehe geschlossen worden, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Der Beweis der Eheschließung vor Ausreise der Bezugsperson und daher der Familieneigenschaft der BF, habe nicht erbracht werden können. Der unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 10.02.2017 ergangenen Aufforderung der ÖB Islamabad zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA kam die BF innerhalb gesetzter Frist nicht nach. Der Rechtsvertreter der BF richtete eine Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose nicht an die ÖB Islamabad, sondern an das BFA. Die nach eigenen Angaben des Rechtsvertreters der BF am 07.03.2017 beim BFA eingebrachte Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose wurde durch das BFA an die ÖB Islamabad weitergeleitet und langte bei dieser am 08.03.2017 ein. Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 07.03.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abgewiesen. Das erkennende Gericht holte die Niederschrift über die Einvernahme der Bezugsperson vor dem BAA vom 09.08.2012 ein, worin die Bezugsperson angab, die BF am 7. Hamal 1390 (27.03.2011) traditionell geheiratet zu haben. Die Ehe sei nicht registriert worden, seine Ehefrau sei am 1. Hamal 1390 (21.03.2011) von ihrem Elternhaus geflüchtet. Die BF konnte eine Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht nachweisen.Die BF konnte eine Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht nachweisen. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Islamabad, insbesondere den vorgelegten Unterlagen, und dem amtwegig beigeschafften Einvernahmeprotokoll der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [....]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [....] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [....] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. Vorweg ist anzumerken, dass das erkennende Gericht entgegen der Auffassung der BF, im angefochtenen Bescheid keinen Begründungsmangel zu erkennen vermag. Die BF vermeint, dass die belangte Behörde ihren Bescheid nicht weiter begründet, sondern ohne Wiedergabe des Inhaltes der Mitteilung des BFA lediglich darauf abgestellt habe, dass das BFA eine Schutzgewährung als nicht wahrscheinlich erachtet hätte. Die Behörde hat in ihrem Bescheid jedoch unter Angabe von Aktenzahl und Datum ausdrücklich auf die Stellungnahme des BFA vom 10.02.2017, die der BF bereits zuvor im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und damit zugänglich gemacht worden war, verwiesen und diese dem Bescheid nochmals angeschlossen. Damit steht außer Zweifel, dass der Inhalt der Mitteilung des BFA vom 10.02.2017 zum integrierenden Bescheidbestandteil (Bescheidbegründung) gemacht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des BFA aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist.Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des BFA aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Der Auffassung der Vertretungsbehörde, dass eine Familienangehörigeneigenschaft zwischen der BF und der Bezugsperson nicht besteht, ist, wie im Folgenden dargelegt wird, im Ergebnis beizupflichten: Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017, BGBl I Nr. 145/2017, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. In der in Erfüllung des Verbesserungsauftrages zur Beschwerde in deutscher Sprache vorgelegten Heiratsurkunde des Obersten Gerichtshofs der Islamischen Republik Afghanistan vom 14.10.2015 lautet es - gleichlautend mit der zunächst nur in englischer Sprache vorgelegten Heiratsurkunde - auszugsweise: Personaldaten des Bevollmächtigten des Bräutigams: ...., Ich (...), besitze die religiöse und rechtliche Fähigkeit und wurde mit der Vollmacht Nr. 33, ausgestellt 27.05.2015 als Bevollmächtigter bestellt, womit ich die Ehe der Frau (...) mit meinem Vollmachtgeber, Herrn (...), mit dem in der Rubrik Brautgeld bestimmten Betrag schließen lasse. Mein Vollmachtgeber wird gemäß gesetzlichen Bestimmungen und nach der Scharia mit gegenseitigem Respekt ihrer Gattin gegenüber sein Eheleben gemeinsam mit ihr gestalten und fortsetzen. Es sind mir die strafrechtlichen Folgen bewusst unrichtiger Angaben und Erklärungen bekannt. Finger-/Daumenabdruck des Bevollmächtigten des Bräutigams Brautgeld: Gesamt: AFGHANI 500.000,-- Das barzuzahlende Brautgeld: AFGHANI 200.000,-- Das nachzuzahlende Brautgeld: AFGHANI 300.000,-- Die Trauung der Ehewilligen (...) als Bräutigam und (...) als Braut, deren Ehe keine religiösen Hindernisse vorlagen, wurde in Anwesenheit der Zeugen und unserer, siehe unsere Personaldaten, am 22.07.1394 (14.10.2015) durchgeführt. Das Präsidium des Gerichtes bzw. der Abteilung zuständig für Urkundenregistrierung des Bezirksgerichtes Rokha bestätigt die laut Scharia rechtmäßig geschlossene Ehe der ... und des ..., deren Personaldaten in dieser Heiratsurkunde eingetragen worden sind. Laut der in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegten afghanischen Heiratsurkunde des Obersten Gerichtshofes Afghanistans vom 14.10.2015 wurde die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson in Abwesenheit der Bezugsperson, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits rund dreieinhalb Jahre in Österreich befunden hatte und der bereits im Jahr 2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, durch einen am 27.05.2015 eigens zu diesem Zweck bevollmächtigten Vertreter der Bezugsperson in Anwesenheit der BF und in Anwesenheit zweier Zeugen am 14.10.2015 geschlossen. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde geht somit unmissverständlich hervor, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson in Abwesenheit der Bezugsperson unter Heranziehung eines Bevollmächtigten am 14.10.2015 geschlossen wurde. Dass es sich bei dem in der Heiratsurkunde explizit als Eheschließungsdatum genannten 14.10.2015 lediglich um das Datum der Eintragung einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt - wie BF und Bezugsperson behaupten am 27.03.2011 - geschlossenen Ehe handeln sollte, kann dem Urkundeninhalt nicht entnommen werden. Davon, dass mit der gegenständlichen Heiratsurkunde bloß eine bereits lange davor erfolgte Eheschließung der BF mit der Bezugsperson bestätigt würde, kann angesichts des unzweifelhaften Urkundentextes, nicht gesprochen werden. Daraus folgt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson somit nicht im Sinne des Erfordernisses des § 35 Abs. 5 AsylG in seiner nunmehr geltenden Fassung des FrÄG 2017, bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten bestanden hat. Der jedenfalls seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältigen Bezugsperson (Asylantragstellung: 13.05.2012) war bereits im Jahr 2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser Status seither stets verlängert worden. Dass die Bezugsperson im Zuge ihrer seinerzeitigen Einvernahme im Asylverfahren angegeben hat, am 27.03.2011 traditionell geheiratet zu haben, vermag vor dem Hintergrund des in der vorgelegten Heiratsurkunde mit 14.10.2015 dokumentierten Eheschließungsdatums nichts zu ändern. Auch die Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes maßgeblichen Fassung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017, die anders als die Vorgängerfassung, die von der Vertretungsbehörde anzuwenden war, nicht mehr auf das Bestehen der Ehe bereits im Herkunftsstaat, sondern auf das Bestehen der Ehe vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten abstellt, bedeutet daher im Ergebnis der zu verneinenden Angehörigeneigenschaft der BF keine Änderung.Daraus folgt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson somit nicht im Sinne des Erfordernisses des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG in seiner nunmehr geltenden Fassung des FrÄG 2017, bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten bestanden hat. Der jedenfalls seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältigen Bezugsperson (Asylantragstellung: 13.05.2012) war bereits im Jahr 2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser Status seither stets verlängert worden. Dass die Bezugsperson im Zuge ihrer seinerzeitigen Einvernahme im Asylverfahren angegeben hat, am 27.03.2011 traditionell geheiratet zu haben, vermag vor dem Hintergrund des in der vorgelegten Heiratsurkunde mit 14.10.2015 dokumentierten Eheschließungsdatums nichts zu ändern. Auch die Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes maßgeblichen Fassung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017, die anders als die Vorgängerfassung, die von der Vertretungsbehörde anzuwenden war, nicht mehr auf das Bestehen der Ehe bereits im Herkunftsstaat, sondern auf das Bestehen der Ehe vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten abstellt, bedeutet daher im Ergebnis der zu verneinenden Angehörigeneigenschaft der BF keine Änderung. Die gegenständliche, in Abwesenheit der zum Eheschließungszeitpunkt seit Jahren in Österreich aufhältig gewesenen, unter Einsatz eines bevollmächtigten Vertreters der Bezugsperson geschlossene Ehe widerspricht als "Stellvertreterehe" zudem eindeutig den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public, § 6 IPRG-Gesetz) und kann daher auch aus diesem Grund in Österreich keinen Rechtsbestand haben. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068, die Beurteilung, dass eine "Ferntrauung" dem ordre public widerspricht, nicht beanstandet.Die gegenständliche, in Abwesenheit der zum Eheschließungszeitpunkt seit Jahren in Österreich aufhältig gewesenen, unter Einsatz eines bevollmächtigten Vertreters der Bezugsperson geschlossene Ehe widerspricht als "Stellvertreterehe" zudem eindeutig den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public, Paragraph 6, IPRG-Gesetz) und kann daher auch aus diesem Grund in Österreich keinen Rechtsbestand haben. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068, die Beurteilung, dass eine "Ferntrauung" dem ordre public widerspricht, nicht beanstandet. Die Behörde hat die Familienangehörigeneigenschaft zwischen der BF und der Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 Asylg daher zu Recht verneint.Die Behörde hat die Familienangehörigeneigenschaft zwischen der BF und der Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, Asylg daher zu Recht verneint. Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch eine Berücksichtigung der bei der unzuständigen Behörde eingebrachten Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zu keinem anderslautenden Ergebnis geführt hätte. Selbst wenn man die Regelungen des AVG, konkret § 6 AVG, wonach eine bei der unzuständigen Behörde eingebrachte Eingabe ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters weiterzuleiten ist, entgegen ständiger Rechtsprechung des VwGH auf das gegenständliche Verfahren anwendbar erklären wollte, ist die Stellungnahme der BF erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist und nach bereits erfolgter Bescheiderlassung bei der zuständigen Behörde eingelangt. Aber auch dies ist im Ergebnis ohne Relevanz, da die Stellungnahme der BF selbst im Falle ihres fristgerechten Eintreffens bei der zuständigen Behörde und deren Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung, die wie aufgezeigt zu Recht geäußerten Bedenken des BFA am Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft der BF angesichts des eindeutigen Inhalts der Heiratsurkunde nicht auszuräumen vermocht hätte.Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch eine Berücksichtigung der bei der unzuständigen Behörde eingebrachten Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zu keinem anderslautenden Ergebnis geführt hätte. Selbst wenn man die Regelungen des AVG, konkret Paragraph 6, AVG, wonach eine bei der unzuständigen Behörde eingebrachte Eingabe ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters weiterzuleiten ist, entgegen ständiger Rechtsprechung des VwGH auf das gegenständliche Verfahren anwendbar erklären wollte, ist die Stellungnahme der BF erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist und nach bereits erfolgter Bescheiderlassung bei der zuständigen Behörde eingelangt. Aber auch dies ist im Ergebnis ohne Relevanz, da die Stellungnahme der BF selbst im Falle ihres fristgerechten Eintreffens bei der zuständigen Behörde und deren Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung, die wie aufgezeigt zu Recht geäußerten Bedenken des BFA am Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft der BF angesichts des eindeutigen Inhalts der Heiratsurkunde nicht auszuräumen vermocht hätte. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W165.2160878.1.00