Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8§ 75§ 17Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW177 1430738-1 SpruchW177 1430738-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK a
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
§ 3Abs.
1 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 07.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer minderjährig. Er gab an, in der Provinz Ghazni geboren worden, schiitischer Moslem und ledig zu sein. Zum Fluchtgrund befragt antwortete der Beschwerdeführer, nachdem sein Vater verstorben sei, habe die Mutter einen anderen Mann geheiratet. Die Mutter habe den Beschwerdeführer zurückgelassen. Er sei zu seinem Onkel väterlicherseits gezogen und habe bei ihm gelebt. Der Onkel habe den Beschwerdeführer gezwungen, schwere Arbeiten zu erledigen und ihn geschlagen. Dem Beschwerdeführer sei nicht erlaubt worden, die Schule zu besuchen. Im Sommer habe der Beschwerdeführer als Hirte arbeiten und im Winter die Ställe fremder Leute ausmisten müssen. Da er keine Zukunftschancen gesehen habe, habe er beschlossen zu fliehen. 1.2 In der Einvernahme am 21.02.2012 gab der Beschwerdeführer sein richtiges Geburtsdatum an. Zu seinem Fluchtgrund befragt erzählte der Beschwerdeführer, sein Vater sei von den Taliban getötet worden. Die Mutter habe einen anderen Mann geheiratet, welcher mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Dieser habe beabsichtigt, dass sich der Beschwerdeführer den Taliban anschließe. Deshalb sei er geflüchtet. Zuerst sei der Onkel des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden. Anschließend sei der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban beschuldigt worden, dass er ein Gewehr besitzen würde. Da der Vater kein Gewehr besessen habe und kein Gewehr den Taliban hätte geben können, sei er von den Taliban getötet worden. Vier Jahre nach dem Tod des Vaters habe die Mutter wieder geheiratet. Der Onkel des Beschwerdeführers habe beabsichtigt, dass sich der Beschwerdeführer den Taliban anschließe. Der Onkel selbst habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Er habe für die Taliban spioniert. Der Sohn des Onkels sei auch ein Talib gewesen, deswegen habe sich auch der Beschwerdeführer den Taliban anschließen sollen. Der Beschwerdeführer habe diese Angaben bei der Polizei nicht gemacht, weil er nicht danach gefragt worden sei. 1.3 In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz am 25.09.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater von den Taliban ermordet worden sei. Seine Mutter würde nach der Wiederverheiratung bei ihrem Mann leben. Der Beschwerdeführer habe die Mutter nie dort besucht, weil der Onkel es nicht zugelassen habe. Er habe bei seinem Onkel gelebt. Der Mann der Mutter habe nicht zugelassen, dass er bei seiner Mutter habe leben können. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Onkel sämtliche Arbeiten im Haushalt machen müssen. Er habe als Hirte die Schafe des Onkels gehütet. Der Beschwerdeführer habe kein Geld dafür erhalten. Die Grundstücke des Vaters, die dem Beschwerdeführer gehört hätten, habe sich der Onkel genommen. Der Onkel hätte ihn zu den Taliban bringen wollen. Deswegen sei er weggelaufen. Wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan geblieben wäre und sich geweigert hätte, sich den Taliban anzuschließen, hätte der Onkel den Beschwerdeführer getötet. Der Beschwerdeführer wollte sich den Taliban nicht anschließen, weil er keine anderen Leute töten wolle. Der Onkel sei Angehöriger der Taliban gewesen, deswegen habe er beabsichtigt, dass sich der Beschwerdeführer auch den Taliban anschließe. 2.1 Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) wurde zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2.1 Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Er habe sich bei den Einvernahmen massiv widersprochen. Die Angaben seien vage und oberflächlich gewesen. Das Bundesasylamt führte aus, dass es nicht feststellbar sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung verfolgt werde. 2.
- In der fristgerecht erhobenen Beschwerde focht der Beschwerdeführer den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. an und beantragte, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm dem Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Er wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgeschichte.2.
- In der fristgerecht erhobenen Beschwerde focht der Beschwerdeführer den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. an und beantragte, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihm dem Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Er wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgeschichte. 3.1 Es wurden am 02.10.2013 Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei bemüht, den Hauptschulabschluss zu machen. 3.1 Aufgrund einer Verfügung vom 11.01.2017 des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde diese Rechtssache der jetzigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 3.2 Am 12.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher neben dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitig volljährig wurde, erschien seine frühere behördliche Rechtsvertretung nicht mehr zum Verhandlungstermin. Der Beschwerdeführer ersuchte die Verhandlung deswegen zu vertagen. 4.1 Am 23.01.2018 fand daraufhin neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer erschien unvertreten. Der Beschwerdeführer gab an, er habe eine Arbeitserlaubnis und würde sich im zweiten Lehrjahr einer Elektrikerlehre befinden. Er würde mit seiner österreichischen Freundin zusammenleben und sich mit ihr die Kosten für die Wohnung teilen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in der Erstbefragung vor der Polizeibehörde nach einer viertägigen Zugreise von Griechenland nach Österreich psychisch angeschlagen gewesen sei. Er habe nicht viel schlafen können und habe auch große Angst gehabt. Er wollte, dass die Befragung schnell ende. Nachgefragt führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass der iranische Dolmetscher mit "keiner Lust" übersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe gemeint, es würde ihm nicht gut gehen, deswegen wollte er die Befragung so schnell wie möglich erledigen. Der Richter erklärte, dass das Hauptproblem sei, dass der Beschwerdeführer den Kernpunkt seiner Bedrohung in der ersten Einvernahme nicht erwähnt habe, nämlich die Bedrohung durch die Taliban. Der Beschwerdeführer antwortete auf Deutsch, dass bei der Befragung ein Mann gewesen sei, welcher immer auf den Tisch geschlagen habe, ihm mehrmals gesagt habe, er würde lügen. So habe der Beschwerdeführer die Situation für sich schnell beenden wollen, da es ihm nicht gut gegangen sei. Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, dass er im Winter, an einem Vormittag von drei Männern einvernommen worden sei. In Traiskirchen habe er mit einer Frau gesprochen. Er habe in der Erstbefragung angegeben, dass nach dem Tod seines Vaters seine Mutter noch einmal geheiratet habe und er der Gewalt seines Onkels ausgesetzt gewesen sei. Der Onkel habe den Beschwerdeführer Arbeiten verrichten lassen, zu denen der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, z.B. habe der Beschwerdeführer das Vieh hüten müssen. Deshalb sei der Beschwerdeführer in den Iran geflüchtet. Später in Traiskirchen, habe er angegeben, dass der Onkel gewollt habe, dass der Beschwerdeführer sich den Taliban anschließe. Der Onkel habe mit den Taliban zusammengearbeitet und habe das von Hazarern bewohnte Gebiet kontrolliert. Er habe in diesem Gebiet alles tun können, was er wollte. Die Taliban hätten nichts anderes getan, als Gewalt auf die Bevölkerung auszuüben und diese zu berauben. Der Onkel des Beschwerdeführers habe kontrolliert, ob irgendjemand in Besitz von Waffen sei, denn die Taliban hätten sich davor gefürchtet. Der Onkel des Beschwerdeführers habe oft Leute zu Unrecht beschuldigt, Waffen zu besitzen und habe sie belästigt. Der Beschwerdeführer erzählte, dass sein Onkel namens C. in der Provinz G., im Distrikt M., im Dorf S. leben würde. Er würde nicht arbeiten, er sei mächtig und würde die Bevölkerung auffordern, ihm Sachen zu bringen wie z.B. Schafe oder die Ernte. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum sein Onkel so mächtig sei, er sei aber auch nicht der einzige. Z. B. gäbe es einen anderen Mann namens S. in P., der genauso mächtig sei und die Leute belästigen würde. Der Beschwerdeführer gab an, mit etwa neun oder zehn Jahren zu seinem Onkel gekommen zu sein. Er habe zwei Jahre bei seinem Onkel, der Frau des Onkels und seinem Cousin in einem schönen großen Haus gelebt. Das Wohnzimmer in diesem Haus sei etwa so groß wie der Verhandlungssaal gewesen. Er könne kein genaues Datum angeben, denn er würde sich mit Daten nicht gut auskennen. Er habe etwa im Jahr 2007 Afghanistan verlassen, um in den Iran zu gehen. Dort habe er etwa drei oder vier Jahre gelebt. Es sei dem Beschwerdeführer auch im Iran schlecht gegangen. Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer, der Onkel hätte ältere Personen aus der Umgebung - Männer - öfters zu Besuch gehabt. Er habe auch Taliban gesehen, die bewaffnet zu ihm gekommen seien. Der Onkel sei auf der Straße immer bewaffnet gewesen. Er habe ein schwarzes Auto, einen schwarzen Jeep, einen Geländewagen gehabt. Manchmal sei der Onkel alleine gefahren, manchmal seien Leute, die für ihn gearbeitet haben, mitgefahren. Bewaffnete Leute - Bodyguards - seien mit den Onkel mitgefahren, wenn der Onkel von zu Hause für längere Reisen weggefahren sei. Diese Leute seien nicht bezahlt worden. Sie seien Mitglieder der Taliban gewesen. Der Onkel sei der ranghöhere Taliban gewesen und deswegen hätten ihn diese Männer unterstützt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Onkel, der Onkel väterlicherseits, Hazara und schiitischer Moslem sei. Auf die Frage des Richters, ob der Onkel gegen seine eigene Volksgruppe gearbeitet habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit ja. Das sei auch der Grund gewesen, warum ihn niemand im Dorf gemocht habe. Er habe dort keine Freunde gehabt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitischen moslemischen Glaubens, nunmehr volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 07.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist aus Afghanistan geflohen, weil er für sich keine Zukunftschancen gesehen hat. Seine Mutter heiratete nach dem Tod seines Vaters noch einmal. Da der Beschwerdeführer nicht bei seiner Mutter aufwachsen konnte, wurde er vom Onkel väterlicherseits aufgenommen. Dieser hat ihn wie einen Dienstboten behandelt und nicht wie den Sohn seines Bruders. Der Beschwerdeführer musste als Kind bzw. Jugendlicher Arbeiten verrichten, die für ihn nicht altersadäquat waren. Der Onkel untersagte dem Beschwerdeführer den Besuch einer Schule. Aus diesem Grund ist er von seinem Onkel geflüchtet. Im Iran hat der Beschwerdeführer danach gearbeitet, um sich die Reise nach Europa zu finanzieren. Im vorliegenden Fall würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Verhältnisse bei einer Außerlandesschaffung in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken können, und in eine ausweglose Lage geraten. Er hat sich in Österreich integriert und absolviert eine Lehre als Elektriker. Er spricht sehr gut Deutsch. 1.2 Auszug aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The 15 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 181 National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO 42 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 43 von 181 Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zu der familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprachkenntnissen und seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht auf Erlangung des Status des internationalen Schutzes stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers im überwiegenden Teil die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Aufgrund des sachtypischen Beweisnotstands ist das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Beschwerdeführers zu prüfen. Prinzipiell ist die Aussage als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert und plausibel ist. Nach dem VwGH hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Gründe konkret, in sich stimmig und objektivierbar zu schildern (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 05.04.1997, 93/18/0289). Die Mutter des Beschwerdeführers heiratete nach dem Tod seines Vaters noch einmal. Deswegen konnte der Beschwerdeführer nicht bei seiner Mutter aufwachsen. Er wurde vom Onkel väterlicherseits aufgenommen. Der Onkel ließ den Beschwerdeführer als Kind bzw. Jugendlicher Arbeiten verrichten, die für ihn nicht altersadäquat waren. Zusätzlich untersagte der Onkel einen Schulbesuch. Der Beschwerdeführer hat wegen mangelnder persönlicher Zukunftsperspektive Afghanistan verlasse. Dieser Teil der Fluchtgeschichte zieht sich wie ein roter Faden durch alle Einvernahmen des Beschwerdeführers und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht als wahr erachtet. Der Beschwerdeführer konnte nicht bescheinigen, dass der Onkel als Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara als hochrangiger Taliban gegen seine eigene Volkgruppe agiert habe. Dieser Teil der Fluchtgeschichte wird als Steigerung des Fluchtvorbringens gewertet. Teile dieses Vorbringens widersprechen sich. Diese Angaben stimmten mit der afghanischen Wirklichkeit nicht überein. Es ist nämlich nicht vorstellbar, dass der Onkel des Beschwerdeführers als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem moslemischem Glauben als hochrangiges Talibanmitglied agiert hat. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass der Onkel bei entfernten Ausfahrten mit seinem Geländewagen immer von Bodyguards mit Waffen begleitet worden sei. Er habe zwar immer eine Waffe getragen, doch sei er bei Ausflügen in der Nähe seines Wohnortes alleine unterwegs gewesen. Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Struktur von Afghanistan kann nicht nachvollzogen werden, dass ein Hazara mit schiitischem Glauben als hochrangiger Taliban so massiv gegen die Bevölkerung seiner eigenen Volkgruppe, wie der Beschwerdeführer beschrieben hat, agieren würde. In so einem Fall könnte weder der Onkel noch der Beschwerdeführer sich im eigenen Dorf blicken lassen, ohne von den übrigen Hazara bedroht zu werden. Der Onkel hätte diesfalls die Leibwächter gerade für die nahen Ausfahrten in der Umgebung gebraucht und wohl auch genutzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Angaben bezüglich der Zugehörigkeit des Onkels zu den Taliban, bei der ersten Einvernahme vor der Polizeibehörde nicht gemacht hat, weil der Beschwerdeführer nicht wusste, dass nur ein Fluchtvorbringen nach den Fluchtgründen der Genfer Flüchtingskonvention - ein begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung, - einen internationalen Schutz nach § 3 AsylG 2005 bewirkt.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Angaben bezüglich der Zugehörigkeit des Onkels zu den Taliban, bei der ersten Einvernahme vor der Polizeibehörde nicht gemacht hat, weil der Beschwerdeführer nicht wusste, dass nur ein Fluchtvorbringen nach den Fluchtgründen der Genfer Flüchtingskonvention - ein begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung, - einen internationalen Schutz nach Paragraph 3, AsylG 2005 bewirkt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich jedoch davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich voll integriert hat. Er lebt mit seiner österreichischen Freundin in einer Wohnung, deren Kosten zwischen ihnen geteilt werden. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Elektrikerlehre im
- Lehrjahr. Er spricht gut Deutsch. Der Beschwerdeführer bleibt hierbei in seiner Schilderung auch sehr vage. Der Erzählung fehlen die Details völlig. Hätte der Beschwerdeführer das Vorgebrachte tatsächlich erlebt, wäre die Schilderung "bunter" und würde sich von Aussage zu Aussage in kleinen Details unterscheiden. Der Beschwerdeführer wirkt dagegen so, wie wenn er sein Vorbringen auswendig gelernt hätte. Er ist in diesem Punkt nicht glaubwürdig. 2.2 Zu den Länderfeststellungen Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zum Spruchpunkt I:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). In der gegenständlichen Sache ist der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen, weil er für sich keine Zukunftschancen gesehen hat. Nach dem Tod seines Vaters heiratete seine Mutter noch einmal. Der Beschwerdeführer konnte deshalb nicht bei seiner Mutter aufwachsen. Der Onkel väterlicherseits, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischen Glaubens nahm sich des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund konnte keine Verfolgung wegen der Rasse und der Religion festgestellt werden. Er behandelte seinen Neffen jedoch wie einen Knecht und ließ im das Vieh hüten und Ställe ausmisten. Der Beschwerdeführer wollte, durfte aber nicht zur Schule gehen. Sein Onkel untersagte ihm den Schulbesuch. Aus diesem Grund ist er von seinem Onkel geflüchtet. Diese angeführten Fluchtgründe stellen eine persönliche Verfolgung durch den Onkel dar und keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Es ist nicht erkennbar, dass die staatlichen Stellen den Beschwerdeführer nicht bei seinem Wunsch nach Schulbildung unterstützt hätten. Die Bedrohung durch Taliban ist nicht glaubwürdig und deshalb nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung. Im Iran hat der Beschwerdeführer gearbeitet, um sich die Reise nach Europa zu finanzieren. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Onkel, oder von anderen Stellen nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W177.1430738.1.00