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{'item': 'W206 2182989-1'}

Obsah (10)§ 3§ 8Art. 133§19§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW206 2182989-1 SpruchW206 2182989-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHR

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2019 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2019 erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.4.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung

§19Asyl

G 2005 durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, im Jahr 2001 in Kismayo geboren worden zu sein und zwei Jahre hindurch die Grundschule besucht zu haben. Er bezeichnete seine Sprachkenntnisse sowohl in Somali als auch in arabischer Sprache als gut. Sein Vater sei im Zuge einer Familienfehde ermordet worden, er habe vier Geschwister. Somalia habe er verlassen, da er einer wenig einflussreichen Familie angehöre, die von anderen stets bekämpft worden sei. Daher habe der Genannte keine Zukunftschancen im Herkunftsstaat und hielt abschließend fest, auch die Schule infolge Mobbings bereits nach zwei Jahren verlassen haben zu müssen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.4.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung

§19Asyl

G 2005 durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, im Jahr 2001 in Kismayo geboren worden zu sein und zwei Jahre hindurch die Grundschule besucht zu haben. Er bezeichnete seine Sprachkenntnisse sowohl in Somali als auch in arabischer Sprache als gut. Sein Vater sei im Zuge einer Familienfehde ermordet worden, er habe vier Geschwister. Somalia habe er verlassen, da er einer wenig einflussreichen Familie angehöre, die von anderen stets bekämpft worden sei. Daher habe der Genannte keine Zukunftschancen im Herkunftsstaat und hielt abschließend fest, auch die Schule infolge Mobbings bereits nach zwei Jahren verlassen haben zu müssen. I.

  1. Infolge der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde die gesetzliche Vertretung dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger überantwortet. Am 29.6.2017 fand im Beisein es gesetzlichen Vertreters eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zu seinen familiären Verhältnissen führte er aus, in der Heimat vier Geschwister zurückgelassen zu haben, während seine Mutter mit ihm gemeinsam geflüchtet sei, er sie aber im Sudan aus den Augen verloren habe. Die Einvernahme wurde abgebrochen und festgelegt, dass medizinische Untersuchungen zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers durchgeführt würden.römisch eins.
  2. Infolge der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde die gesetzliche Vertretung dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger überantwortet. Am 29.6.2017 fand im Beisein es gesetzlichen Vertreters eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zu seinen familiären Verhältnissen führte er aus, in der Heimat vier Geschwister zurückgelassen zu haben, während seine Mutter mit ihm gemeinsam geflüchtet sei, er sie aber im Sudan aus den Augen verloren habe. Die Einvernahme wurde abgebrochen und festgelegt, dass medizinische Untersuchungen zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers durchgeführt würden. I.
  3. Mit Gutachten vom 20.7.2017 wurde seitens des beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Basis der Ergebnisse der multifaktoriellen Untersuchungen zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Lebensalter von zumindest 15,14 aufgewiesen habe, sein fiktives spätestmögliches Geburtsdatum mit XXXX und die Erlangung der Volljährigkeit spätestmöglich mit XXXX angenommen werden könne.römisch eins.
  4. Mit Gutachten vom 20.7.2017 wurde seitens des beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Basis der Ergebnisse der multifaktoriellen Untersuchungen zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Lebensalter von zumindest 15,14 aufgewiesen habe, sein fiktives spätestmögliches Geburtsdatum mit römisch 40 und die Erlangung der Volljährigkeit spätestmöglich mit römisch 40 angenommen werden könne. I.
  5. Am 17.10.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Er habe seine Heimat im November 2013 gemeinsam mit seiner Mutter verlassen und sei im Jänner 2014 nach Europa gelangt. Er gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an und führte aus, dass sein Vater verstorben und seine Geschwister in Somalia aufhältig wären. Eine Schwester lebe in Kismayo, die übrigen drei Geschwister seien bei einem Onkel mütterlicherseits untergekommen. Mit seiner Mutter habe er zuletzt im Jahr 2016 telefonischen Kontakt gehabt, über ihren aktuellen Aufenthaltsort konnte der Beschwerdeführer über Nachfrage keine Auskunft geben. Um die Reise zu finanzieren, habe der Beschwerdeführer den Schmuck seiner Mutter verkauft. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, dass sein Vater, der Imam in einer näher bezeichneten Moschee in der Heimatstadt gewesen sei und sich zudem auch gelegentlich als Bauarbeiter verdingt habe, von Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Sein Vater habe sich geweigert und sei von den Islamisten mit dem Umbringen und auch mit der Verschleppung des Beschwerdeführers bedroht worden. Eines Tages sei er infolge seiner beharrlichen Weigerung erschossen worden. Die Angehörigen von Al Shabaab hätten der Mutter gegenüber angekündigt, zurückzukommen, um den Beschwerdeführer abzuholen und bedrohten sowohl sie als auch den Beschwerdeführer mit dem Umbringen für den Fall der Verweigerung. Am Abend des Tages, an dem sein Vater beerdigt worden sei, habe er mit seiner Mutter über das Thema der Zusammenarbeit mit Al Shabaab gesprochen und hätten sie gemeinsam beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse, um der Zwangsrekrutierung oder Ermordung zu entgehen. Aus diesem Grund hätten er und seine Mutter Somalia noch in den frühen Morgenstunden des Folgetages mit dem Bus Richtung Äthiopien verlassen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von Al Shabaab zur Ermordung anderer Menschen eingesetzt zu werden. Das Bundesamt konfrontierte den Beschwerdeführer mit seinen bei der Erstbefragung getätigten, anderslautenden Angaben zu seinen Fluchtgründen. Dem begegnete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, damals von einem Dolmetscher für die arabische Sprache betreut worden zu sein, den er nicht gut verstanden habe. Er habe aber alles so wie im Zuge der aktuellen Einvernahme angegeben. Zudem habe die Ersteinvernahme ohne Rechtsberater stattgefunden. In weiterer Folge wurde der Genannte aufgefordert, detailliert die Ermordung seines Vaters zu schildern. Abschließend betonte der Beschwerdeführer über Nachfrage, in Italien, dem europäischen Land seines Voraufenthalts, keinen Asylantrag gestellt zu haben, da ihm ein Mann gesagt habe, dass er dort keine Möglichkeit bekäme, etwas zu lernen. Hier in Österreich habe er Deutschkurse und den Lehrgang für Jugendliche ohne Deutschkenntnisse zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses besucht und wolle den Beruf eines Elektrikers erlernen.römisch eins.
  6. Am 17.10.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Er habe seine Heimat im November 2013 gemeinsam mit seiner Mutter verlassen und sei im Jänner 2014 nach Europa gelangt. Er gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an und führte aus, dass sein Vater verstorben und seine Geschwister in Somalia aufhältig wären. Eine Schwester lebe in Kismayo, die übrigen drei Geschwister seien bei einem Onkel mütterlicherseits untergekommen. Mit seiner Mutter habe er zuletzt im Jahr 2016 telefonischen Kontakt gehabt, über ihren aktuellen Aufenthaltsort konnte der Beschwerdeführer über Nachfrage keine Auskunft geben. Um die Reise zu finanzieren, habe der Beschwerdeführer den Schmuck seiner Mutter verkauft. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, dass sein Vater, der Imam in einer näher bezeichneten Moschee in der Heimatstadt gewesen sei und sich zudem auch gelegentlich als Bauarbeiter verdingt habe, von Al Shabaab zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Sein Vater habe sich geweigert und sei von den Islamisten mit dem Umbringen und auch mit der Verschleppung des Beschwerdeführers bedroht worden. Eines Tages sei er infolge seiner beharrlichen Weigerung erschossen worden. Die Angehörigen von Al Shabaab hätten der Mutter gegenüber angekündigt, zurückzukommen, um den Beschwerdeführer abzuholen und bedrohten sowohl sie als auch den Beschwerdeführer mit dem Umbringen für den Fall der Verweigerung. Am Abend des Tages, an dem sein Vater beerdigt worden sei, habe er mit seiner Mutter über das Thema der Zusammenarbeit mit Al Shabaab gesprochen und hätten sie gemeinsam beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse, um der Zwangsrekrutierung oder Ermordung zu entgehen. Aus diesem Grund hätten er und seine Mutter Somalia noch in den frühen Morgenstunden des Folgetages mit dem Bus Richtung Äthiopien verlassen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von Al Shabaab zur Ermordung anderer Menschen eingesetzt zu werden. Das Bundesamt konfrontierte den Beschwerdeführer mit seinen bei der Erstbefragung getätigten, anderslautenden Angaben zu seinen Fluchtgründen. Dem begegnete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, damals von einem Dolmetscher für die arabische Sprache betreut worden zu sein, den er nicht gut verstanden habe. Er habe aber alles so wie im Zuge der aktuellen Einvernahme angegeben. Zudem habe die Ersteinvernahme ohne Rechtsberater stattgefunden. In weiterer Folge wurde der Genannte aufgefordert, detailliert die Ermordung seines Vaters zu schildern. Abschließend betonte der Beschwerdeführer über Nachfrage, in Italien, dem europäischen Land seines Voraufenthalts, keinen Asylantrag gestellt zu haben, da ihm ein Mann gesagt habe, dass er dort keine Möglichkeit bekäme, etwas zu lernen. Hier in Österreich habe er Deutschkurse und den Lehrgang für Jugendliche ohne Deutschkenntnisse zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses besucht und wolle den Beruf eines Elektrikers erlernen. I.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch eins.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Bezüglich der negativen Asylentscheidung führte das Bundesamt begründend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bei der Erstbefragung völlig anderslautend gewesen seien als bei der Einvernahme. Dem Einwand, dass die Erstbefragung in arabischer Sprache stattgefunden und der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden habe, begegnete das Bundesamt zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, auch arabisch gut in Wort zu verstehen. Zudem hätten sich die in der Einvernahme getätigten Aussagen zur angeblichen Ermordung des Vaters durch Al Shabaab als unschlüssig und daher unglaubwürdig erwiesen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer solch einschneidende Ereignisse nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben und stattdessen von einer Ermordung seines Vaters im Rahmen einer Familienfehde gesprochen habe und seinen eigenen Ausreisegrund keineswegs mit drohender Zwangsrekrutierung, sondern mangelnden Zukunftsaussichten im Herkunftsstaat begründet habe. In Bezug auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes hielt die belangte Behörde fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen handle, der zudem im Herkunftsstaat Verwandte habe, bei denen er unterkommen könne. Die Rückkehrentscheidung erweise sich im Hinblick auf ein mangelndes vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben als rechtmäßig. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels lägen nicht vor.Die Rückkehrentscheidung erweise sich im Hinblick auf ein mangelndes vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfasstes Privat- und Familienleben als rechtmäßig. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels lägen nicht vor. I.
  9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Beweiswürdigung. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer, nach der Ermordung seines Vaters durch Angehörige der Al Shabaab selbst von der Gefahr der Zwangsrekrutierung bzw. der Tötung bedroht gewesen zu sein. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal und infolge der katastrophalen humanitären Situation in Somalia sei es dem Genannten auch nicht möglich gewesen, in einem anderen Landesteil Zuflucht zu nehmen.römisch eins.
  10. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes fristgerecht mittels Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Beweiswürdigung. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer, nach der Ermordung seines Vaters durch Angehörige der Al Shabaab selbst von der Gefahr der Zwangsrekrutierung bzw. der Tötung bedroht gewesen zu sein. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal und infolge der katastrophalen humanitären Situation in Somalia sei es dem Genannten auch nicht möglich gewesen, in einem anderen Landesteil Zuflucht zu nehmen. Diesen Ausführungen folgten umfangreiche Zitate bezüglich der Vorgehensweise von Al Shabaab aus unterschiedlichen Berichtsquellen. Behandelt wurde dabei auch das Thema der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen. Moniert wurde in der Beschwerde, dass bei der Erstbefragung weder ein Rechtsberater noch ein für die Sprache Somali beeideter Dolmetscher anwesend gewesen seien, so dass nicht garantiert werden könne, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der in der Befragungssituation erforderliche Schutz zugekommen wäre. Zudem diene die Erstbefragung nicht dazu, sämtliche Fluchtgründe umfassend darzustellen bzw. zu ermitteln. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe die belangte Behörde auch nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Ermordung seines Vaters in einer Ausnahmesituation befunden habe, so dass er nicht imstande sei, sämtliche Geschehnisse zu realisieren, zu verfolgen und detailliert wahrzunehmen. Auch das Alter des Beschwerdeführers und dessen geistige Reife bei der Schilderung der Ereignisse seien nicht berücksichtigt worden. Der Genannte habe glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, in Somalia - konkret aufgrund oppositioneller politischer Gesinnung als auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit - verfolgt zu werden. Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes sei vor dem Hintergrund sämtlicher Berichte von einer humanitären Krise im Herkunftsstaat auszugehen, so dass bei richtiger Würdigung dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten hätte zuerkannt werden müssen. Nachdem der Genannte in Österreich Deutschkurse absolviert und seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt habe, bedeute die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK.Nachdem der Genannte in Österreich Deutschkurse absolviert und seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt habe, bedeute die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung von Spruchpunkt I und Gewährung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke des Beweises der Glaubwürdigkeit, in eventu die Behebung und Zurückverweisung hinsichtlich Spruchpunktes I.Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung von Spruchpunkt römisch eins und Gewährung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke des Beweises der Glaubwürdigkeit, in eventu die Behebung und Zurückverweisung hinsichtlich Spruchpunktes römisch eins. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  11. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.
  12. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und war zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich minderjährig. Sein genaues Geburtsdatum sowie seine Identität können in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus asylrelevanten Motiven verlassen hat. Er ist gesund, strafrechtlich unbescholten und hat in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert. Festgestellt wird, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia, auch unter Berücksichtigung des jungen Lebensalters des Beschwerdeführers, die Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK annehmen lässt.Festgestellt wird, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia, auch unter Berücksichtigung des jungen Lebensalters des Beschwerdeführers, die Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK annehmen lässt. II.
  13. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.
  14. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichte zu Somalia sind aktuell und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Sie werden zum integrierten Bestandteil der gegenständlichen Entscheidung erhoben.
  15. Beweiswürdigung: Die belangte Behörde hat in Bezug auf Spruchpunkt I ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und ihre Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.Die belangte Behörde hat in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und ihre Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auf Basis der Erstbefragung sowie den Einvernahmen dem Standpunkt des Bundesamtes an, wonach sich die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe als nicht glaubhaft erwiesen haben. So hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gänzlich andere Gründe ins Treffen geführt als bei der späteren Einvernahme, wobei die Aussagen bei der Erstbefragung durchaus nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen. Demnach hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Zukunftsaussichten für sich gesehen. Von einer drohenden Zwangsrekrutierung hat er bei dieser Gelegenheit kein Wort verloren. Das Bundesamt hat sich mit dem Einwand, dass bei der Erstbefragung kein Dolmetscher für die somalische Sprache beigezogen worden sei, bereits in der angefochtenen Entscheidung hinreichend und zutreffend auseinandergesetzt. Dabei ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, die arabische Sprache "in Wort" gut zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht merkt darüber hinaus an, dass im Protokoll als Dolmetschsprache "Somali" eingetragen ist und der Beschwerdeführer selbst mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben bestätigt hat. Hätte es die später über Vorhalt angegebenen Verständigungsschwierigkeiten gegeben, hätte der Beschwerdeführer bereits gegen über dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechende Bemerkungen machen können oder aber gleich zu Beginn der späteren Einvernahme vor dem Bundesamt, die schließlich auch im Beisein der gesetzlichen Vertretung stattgefunden hat. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum sich alle sonst in der Erstbefragung getätigten Aussagen - insbesondere zu den familiären Umständen und zur Reisebewegung - mit den späteren Ausführungen in der Einvernahme decken und nur im Punkte der Befragung zu den Fluchtgründen dermaßen eklatante Abweichungen entstanden sind. Zusammengefasst geht auch das Bundesverwaltungsgericht von einer diesbezüglichen Schutzbehauptung des Beschwerdeführers nach Konfrontation mit den deutlichen inhaltlichen Divergenzen aus. Der belangten Behörde ist weiters darin zu folgen, dass selbst die hypothetische Annahme des Wahrheitsgehaltes der bei der Einvernahme getätigten Aussagen zu den Fluchtgründen nichts an der Beurteilung mangelnder Asylrelevanz ändert. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang schlüssig dargelegt, aus welchen Erwägungen heraus sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Abläufen rund um die Ermordung seines Vaters als Konstrukt erwiesen hätten. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung (ergo dessen auch zum Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse im Herkunftsstaat) noch minderjährig war und - wie in der Beschwerde gefordert - an die Aussagekraft ein anderer Maßstab angelegt werden müsse, erklärt dennoch nicht, warum zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte - mangelnde Zukunftsaussichten und drohende Zwangsrekrutierung bzw. Tötung des Vaters im Rahmen einer Familienfehde und Ermordung durch Al Shabaab- geschildert wurden. Dem Beschwerdeführer ist es somit im Ergebnis nicht gelungen, eine ihn konkret betreffende Verfolgungsgefahr durch drohende Zwangsrekrutierung glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die in der Beschwerde enthaltenen, umfangreichen Zitate aus verschiedenen Berichten nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass es in Somalia zu den in den Berichten dargestellten Ereignissen gekommen ist, jedoch reicht der Hinweis auf allgemeine Geschehnisse im Herkunftsstaat nicht aus, um eine individuell drohende (asylrelevante) Verfolgungsgefahr zu begründen. Insgesamt erweist sich die auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die Nicht-zuerkennung des Status des Asylberechtigten als nicht rechtmäßig. Betreffend die Entscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt II gelangt das Bundes-verwaltungsgericht jedoch zu einer anderen Beurteilung. Das Bundesamt stellt in diesem Zusammenhang lapidar fest, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und schließt daraus auf eine mangelnde Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia.Betreffend die Entscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei gelangt das Bundes-verwaltungsgericht jedoch zu einer anderen Beurteilung. Das Bundesamt stellt in diesem Zusammenhang lapidar fest, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und schließt daraus auf eine mangelnde Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia. Dabei lässt die belangte Behörde jedoch einige wesentliche Fragen unbeantwortet bzw. un-geprüft und setzt sich auch überhaupt nicht mit den der eigenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten auseinander. Mag der Beschwerdeführer auch jung, gesund und arbeitsfähig sein, so wären im konkreten Fall wohl weitere Parameter für die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes relevant gewesen: so scheint das Bestehen eines intakten familiären Netzwerkes beim jungen Beschwerdeführer fraglich. Es ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers, der die Familie ernährt hat, nicht mehr am Leben ist, wobei nun die in Spruchpunkt I relevierte Frage der konkreten Todesumstände in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Die Mutter des Genannten dürfte selbst nicht mehr in Somalia aufhältig sein, die teils selbst noch minderjährigen Geschwister an unterschiedlichen und vermutlich nicht mehr konkret bekannten Orten aufhältig. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über keine besondere Schulausbildung oder gar Berufsausbildung verfügt, scheint es fraglich, ob und in welcher Form er in der Lage sein soll, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Betrachtet man die wirtschaftliche Lage des Landes, so erscheint es im Kontext einer nicht vorhandenen Ausbildung nahezu ausgeschlossen, eine das persönliche Fortkommen sichernde Arbeit zu finden. Dazu kommt die in den Länderberichten, die das Bundesamt selbst ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, dargestellte prekäre Versorgungs- und Sicherheitslage in Somalia. Gesamtheitlich kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Mag der Beschwerdeführer auch jung, gesund und arbeitsfähig sein, so wären im konkreten Fall wohl weitere Parameter für die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes relevant gewesen: so scheint das Bestehen eines intakten familiären Netzwerkes beim jungen Beschwerdeführer fraglich. Es ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers, der die Familie ernährt hat, nicht mehr am Leben ist, wobei nun die in Spruchpunkt römisch eins relevierte Frage der konkreten Todesumstände in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Die Mutter des Genannten dürfte selbst nicht mehr in Somalia aufhältig sein, die teils selbst noch minderjährigen Geschwister an unterschiedlichen und vermutlich nicht mehr konkret bekannten Orten aufhältig. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über keine besondere Schulausbildung oder gar Berufsausbildung verfügt, scheint es fraglich, ob und in welcher Form er in der Lage sein soll, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Betrachtet man die wirtschaftliche Lage des Landes, so erscheint es im Kontext einer nicht vorhandenen Ausbildung nahezu ausgeschlossen, eine das persönliche Fortkommen sichernde Arbeit zu finden. Dazu kommt die in den Länderberichten, die das Bundesamt selbst ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, dargestellte prekäre Versorgungs- und Sicherheitslage in Somalia. Gesamtheitlich kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr unmenschlicher Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dargelegten Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.
  16. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) I.römisch eins.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren". Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. private Gruppierungen kommt dieser nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Entscheidend für die Frage ist, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht und ob, selbst im Falle eines staatlichen Schutzes trotzdem Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu erwarten ist (VwGH vom 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/012 u. v. a. m.). Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 02. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Es trifft daher nicht zu, dass zu der strittigen Frage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und es ist auch nicht zu erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062-0064).Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 02. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Es trifft daher nicht zu, dass zu der strittigen Frage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und es ist auch nicht zu erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 20, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche (VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062-0064). Die Fluchtgründe müssen sich auf eine Bedrohung im Herkunftsstaat beziehen und nicht auf einen anderen Staat, um asylrelevant zu sein. Wenn keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde, ist die Abweisung des Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom 02.03.2006, 2004/20/0240). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausreisegründe bezogen sich auf wirtschaftliche Gründe im Sinne der (menschlich nachvollziehbaren) Hoffnung auf ein besseres Leben mit besseren Chancen für die Zukunft. Die behauptete Gefahr einer Zwangsrekrutierung erwies sich aus den dargelegten Gründen als nicht glaubhaft. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. II u. III.römisch zwei u. römisch drei. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. August 2001, 2000/01/0443).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. August 2001, 2000/01/0443). Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst erkannt hat (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5), ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat beziehen (vgl. auch VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0060, VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0021 mit weiteren Hinweisen).Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst erkannt hat (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5), ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat beziehen vergleiche auch VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0060, VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0021 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits ausführlich erörtert hat der Beschwerdeführer keine individuelle an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung darlegen können. Mag es auch in Somalia häufig zu Terroranschlägen kommen, so ist die allgemeine Situation jedoch nicht für jeden Rückkehrer so schlecht, dass es automatisch und zwangsläufig bei einer Rückkehr zu einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK kommt.Mag es auch in Somalia häufig zu Terroranschlägen kommen, so ist die allgemeine Situation jedoch nicht für jeden Rückkehrer so schlecht, dass es automatisch und zwangsläufig bei einer Rückkehr zu einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK kommt. Der Beschwerdeführer würde jedoch in Somalia aufgrund eines nicht feststellbaren intakten familiären Netzwerkes und seiner mangelnden Schul- und Berufsausbildung keine Lebensgrundlage vorfinden. Schließlich erweist sich aufgrund der Länderberichte die gesamte Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia als äußerst prekär, ja kann man von einer humanitären Krisensituation sprechen. Bei einer Gesamtabwägung aller Gründe überwiegen im vorliegenden Fall jene, die dafür sprechen, dass es bei dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu einer realen Gefahr einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung kommt.Bei einer Gesamtabwägung aller Gründe überwiegen im vorliegenden Fall jene, die dafür sprechen, dass es bei dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu einer realen Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung kommt. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Ziffer eins und Ziffer 2,) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Ziffer 3,). Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine topaktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133

Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine topaktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W206.2182989.1.00

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