RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW209 2123433-1 SpruchW209 2123433-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 24.11.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2015 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 21,49 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Einkommen seiner Lebensgefährtin XXXX auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe angerechnet werden habe müssen, ab 01.07.2015 mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für seine Tochter XXXX kein Familienzuschlag mehr gebühre und ab 01.10.2015 die Freigrenze für seine Tochter aufgrund ihrer Beschäftigung mit einem Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nicht mehr zu gewähren sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 24.11.2015 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2015 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 21,49 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Einkommen seiner Lebensgefährtin römisch 40 auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe angerechnet werden habe müssen, ab 01.07.2015 mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für seine Tochter römisch 40 kein Familienzuschlag mehr gebühre und ab 01.10.2015 die Freigrenze für seine Tochter aufgrund ihrer Beschäftigung mit einem Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nicht mehr zu gewähren sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er geltend, dass Frau XXXX nicht seine Lebensgefährtin sei, sondern dass es sich bei ihr nur um eine Mitbewohnerin handle. Zwischen ihm und seiner Mitbewohnerin bestehe kein eheähnlicher Zustand, da weder eine Geschlechts- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Seine Mitbewohnerin wohne mit ihrem 2003 geborenen Sohn XXXX aus reiner Gefälligkeit in seiner Wohnung. Bevor sie eingezogen sei, sei sie lediglich eine Bekannte gewesen. Nun sei sie eine Mitbewohnerin, die allerdings keine Miete bezahle. Dadurch bleibe ihr monatlich mehr Geld zur Verfügung, sodass sie ihrem Sohn ein etwas angenehmeres Leben bieten könne. Seine Wohnung bestehe aus einer Küche, zwei Schlafzimmern, einem WC und einem Wohnzimmer. Die räumliche Beschaffenheit spreche sohin gegen die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Seine Mitbewohnerin bewohne alleine ein Schlafzimmer. Ihr Sohn bewohne alleine das andere Schlafzimmer. Er nächtige im Wohnzimmer. Das habe er schon getan, bevor seine Mitbewohnerin bei ihm eingezogen sei, da das Wohnzimmer sein bevorzugter Raum in der Wohnung sei. Er koche für alle, weil Kochen ohnedies sein Hobby sei. Den Einkauf teile er sich mit seiner Mitbewohnerin. Die Wäsche werde getrennt gewaschen. Sie hätten auch getrennte Konten und getrennte Kassen. Sie würden sohin wirtschaftlich und geschlechtlich komplett getrennt leben. Die Wochenenden würden sie nicht gemeinsam verbringen. Er wisse im Grunde genommen sehr wenig über das Privatleben seiner Mitbewohnerin. Offenkundig sei jedoch, dass sie über ihren eigenen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge. Er helfe ihr manchmal bei Behördengängen. Das mache er deswegen, weil es für ihn ein Zeitvertreib sei und er gerne Behördengänge erledige. Dies habe er auch gegenüber der MA 40 niederschriftlich bekanntgegeben. Gemeinsames Wohnen alleine begründende auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er geltend, dass Frau römisch 40 nicht seine Lebensgefährtin sei, sondern dass es sich bei ihr nur um eine Mitbewohnerin handle. Zwischen ihm und seiner Mitbewohnerin bestehe kein eheähnlicher Zustand, da weder eine Geschlechts- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Seine Mitbewohnerin wohne mit ihrem 2003 geborenen Sohn römisch 40 aus reiner Gefälligkeit in seiner Wohnung. Bevor sie eingezogen sei, sei sie lediglich eine Bekannte gewesen. Nun sei sie eine Mitbewohnerin, die allerdings keine Miete bezahle. Dadurch bleibe ihr monatlich mehr Geld zur Verfügung, sodass sie ihrem Sohn ein etwas angenehmeres Leben bieten könne. Seine Wohnung bestehe aus einer Küche, zwei Schlafzimmern, einem WC und einem Wohnzimmer. Die räumliche Beschaffenheit spreche sohin gegen die Annahme einer Lebensgemeinschaft. Seine Mitbewohnerin bewohne alleine ein Schlafzimmer. Ihr Sohn bewohne alleine das andere Schlafzimmer. Er nächtige im Wohnzimmer. Das habe er schon getan, bevor seine Mitbewohnerin bei ihm eingezogen sei, da das Wohnzimmer sein bevorzugter Raum in der Wohnung sei. Er koche für alle, weil Kochen ohnedies sein Hobby sei. Den Einkauf teile er sich mit seiner Mitbewohnerin. Die Wäsche werde getrennt gewaschen. Sie hätten auch getrennte Konten und getrennte Kassen. Sie würden sohin wirtschaftlich und geschlechtlich komplett getrennt leben. Die Wochenenden würden sie nicht gemeinsam verbringen. Er wisse im Grunde genommen sehr wenig über das Privatleben seiner Mitbewohnerin. Offenkundig sei jedoch, dass sie über ihren eigenen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge. Er helfe ihr manchmal bei Behördengängen. Das mache er deswegen, weil es für ihn ein Zeitvertreib sei und er gerne Behördengänge erledige. Dies habe er auch gegenüber der MA 40 niederschriftlich bekanntgegeben. Gemeinsames Wohnen alleine begründende auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft.
- Mit Schreiben vom 07.01.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteigehöres mit, dass seine Lebensgefährtin laut ZMR seit 19.12.2013 an der Adresse des Beschwerdeführers polizeilich gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Antrag auf Zuerkennung der Notstandhilfe vom 13.10.2014 als Familienstand "geschieden" und "Lebensgemeinschaft" angegeben. Die Rubrik "In meinem Haushalt leben Angehörige" sei mit "ja" angegeben worden und in dem dafür vorgesehenen Feld seine Lebensgefährtin eingetragen worden, wobei als "Verwandtschaftsverhältnis zum/r Antragsteller/in" im vorgesehenen Feld auch "LG" (für Lebensgefährtin) eingetragen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dabei nicht nur eine Mitbewohnerin gemeint habe. Ebenso habe er in der Niederschrift vom 15.10.2014 angegeben, dass er mit seiner Lebensgefährtin eine Lebensgemeinschaft führe. Auch im nunmehrigen Notstandshilfeantrag habe er seine Mitbewohnerin als Freundin bezeichnet, was dem allgemeinen Sprachgebrauch nach auf eine Lebensgemeinschaft schließen lasse. Dem Antrag seien Lohnbescheinigungen seiner Lebensgefährtin beigelegt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Mitbewohnerin, die keine Lebensgefährtin sei, derartige finanzielle Auskünfte erteile. Weiters habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der Bank Austria betreffend eine halbjährliche Kreditrate in der Höhe von € 120,51 (€ 20,09 monatlich), das sowohl an ihn als auch an seine Lebensgefährtin adressiert sei, und ein Schreiben, aus dem sich ergebe, dass seine Lebensgefährtin für die gemeinsame Wohnung eine Küche erworben habe und dafür bei der XXXX Bank einen Teilzahlungsantrag in Höhe von € 231,34 monatlich gestellt habe, vorgelegt. Es bestehe somit unzweifelhaft eine Wirtschaftsgemeinschaft, auf den Bestand einer Geschlechtsgemeinschaft komme es nicht an. Das Nettoeinkommen seiner Lebensgefährtin sei daher auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen. Der Familienzuschlag für seine Tochter Esther habe mit 01.07.2015 aberkannt werden müssen, weil für sie nur bis 30.06.2015 Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Die Freigrenze habe allerdings bis 30.09.2015 weiter gewährt werden können, weil sie bis dahin kein Erwerbseinkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz gehabt habe. Schließlich teilte die belangte Behörde unter Aufschlüsselung der einzelnen Rechengänge dem Beschwerdeführer mit, dass dies zur Folge habe, dass sein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.10.2015 nur mehr € 21,49 betrage.
- Mit Schreiben vom 07.01.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteigehöres mit, dass seine Lebensgefährtin laut ZMR seit 19.12.2013 an der Adresse des Beschwerdeführers polizeilich gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Antrag auf Zuerkennung der Notstandhilfe vom 13.10.2014 als Familienstand "geschieden" und "Lebensgemeinschaft" angegeben. Die Rubrik "In meinem Haushalt leben Angehörige" sei mit "ja" angegeben worden und in dem dafür vorgesehenen Feld seine Lebensgefährtin eingetragen worden, wobei als "Verwandtschaftsverhältnis zum/r Antragsteller/in" im vorgesehenen Feld auch "LG" (für Lebensgefährtin) eingetragen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dabei nicht nur eine Mitbewohnerin gemeint habe. Ebenso habe er in der Niederschrift vom 15.10.2014 angegeben, dass er mit seiner Lebensgefährtin eine Lebensgemeinschaft führe. Auch im nunmehrigen Notstandshilfeantrag habe er seine Mitbewohnerin als Freundin bezeichnet, was dem allgemeinen Sprachgebrauch nach auf eine Lebensgemeinschaft schließen lasse. Dem Antrag seien Lohnbescheinigungen seiner Lebensgefährtin beigelegt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Mitbewohnerin, die keine Lebensgefährtin sei, derartige finanzielle Auskünfte erteile. Weiters habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der Bank Austria betreffend eine halbjährliche Kreditrate in der Höhe von € 120,51 (€ 20,09 monatlich), das sowohl an ihn als auch an seine Lebensgefährtin adressiert sei, und ein Schreiben, aus dem sich ergebe, dass seine Lebensgefährtin für die gemeinsame Wohnung eine Küche erworben habe und dafür bei der römisch 40 Bank einen Teilzahlungsantrag in Höhe von € 231,34 monatlich gestellt habe, vorgelegt. Es bestehe somit unzweifelhaft eine Wirtschaftsgemeinschaft, auf den Bestand einer Geschlechtsgemeinschaft komme es nicht an. Das Nettoeinkommen seiner Lebensgefährtin sei daher auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen. Der Familienzuschlag für seine Tochter Esther habe mit 01.07.2015 aberkannt werden müssen, weil für sie nur bis 30.06.2015 Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Die Freigrenze habe allerdings bis 30.09.2015 weiter gewährt werden können, weil sie bis dahin kein Erwerbseinkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz gehabt habe. Schließlich teilte die belangte Behörde unter Aufschlüsselung der einzelnen Rechengänge dem Beschwerdeführer mit, dass dies zur Folge habe, dass sein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.10.2015 nur mehr € 21,49 betrage.
- Am 26.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonates gegenüber der belangten Behörde an, dass er das schriftliche Parteiengehör nicht verstehe. Aus diesem Grund wurde für den 08.02.2016 ein Vorsprachetermin zur Abklärung des Sachverhaltes vereinbart und Frau XXXX als Zeugin geladen. Die Zeugin erschien nicht zum vereinbarten Termin. Die Befragung des Beschwerdeführers wurde seitens des Verhandlungsleiters abgebrochen, nachdem dieser laut Angaben der belangten Behörde die Niederschrift immer wieder abzuändern versucht habe.
- Am 26.01.2016 gab der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonates gegenüber der belangten Behörde an, dass er das schriftliche Parteiengehör nicht verstehe. Aus diesem Grund wurde für den 08.02.2016 ein Vorsprachetermin zur Abklärung des Sachverhaltes vereinbart und Frau römisch 40 als Zeugin geladen. Die Zeugin erschien nicht zum vereinbarten Termin. Die Befragung des Beschwerdeführers wurde seitens des Verhandlungsleiters abgebrochen, nachdem dieser laut Angaben der belangten Behörde die Niederschrift immer wieder abzuändern versucht habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde sodann im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Parteiengehör vom 07.01.2016 als unbegründet ab.
- Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 22.03.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis vom 30.09.3016, GZ: W209 2123433-1/5E, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ab 01.10.2015 Notstandshilfe in der Höhe von € 21,49 täglich zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Beschwerdeführer bewohne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine von ihm gemietete Wohnung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe keine Lebensgemeinschaft, sondern eine reine Wohngemeinschaft, erachtete es nicht als glaubhaft. Bei Bemessung der Höhe der Notstandshilfe des Beschwerdeführers sei daher das Einkommen seiner Lebensgefährtin zu berücksichtigen und der sich ergebende anzurechnende Betrag von der Leistung in Abzug zu bringen. Der festgestellte Sachverhalt sei aus der Aktenlage hinreichend geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich sei.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0171-9, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.08.2017, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Bergründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer die der Annahme des Bestehens einer Lebensgemeinschaft zu Grunde liegenden Feststellungen der belangten Behörde bestritten habe und es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts gehöre, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von "civil rights" in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0171-9, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.08.2017, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Bergründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer die der Annahme des Bestehens einer Lebensgemeinschaft zu Grunde liegenden Feststellungen der belangten Behörde bestritten habe und es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts gehöre, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von "civil rights" in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handle es sich um "civil rights" im Sinn des Art. 6 EMRK. Die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung sei daher nicht zu prüfen gewesen. Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit auf einer Verkennung der Vorgaben des § 24 VwGVG beruht habe, sei das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen aufzuheben gewesen.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handle es sich um "civil rights" im Sinn des Artikel 6, EMRK. Die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung sei daher nicht zu prüfen gewesen. Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit auf einer Verkennung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG beruht habe, sei das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen aufzuheben gewesen.
- Am 15.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden der Beschwerdeführer als Partei und Frau XXXX als Zeugin zu der von der belangten Behörde behaupteten Lebensgemeinschaft befragt.
- Am 15.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden der Beschwerdeführer als Partei und Frau römisch 40 als Zeugin zu der von der belangten Behörde behaupteten Lebensgemeinschaft befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der 1961 geborene Beschwerdeführer und Frau XXXX sowie deren 2003 geborener (nicht gemeinsamer) Sohn XXXX bewohnen gemeinsam eine Dreizimmerwohnung in XXXX, bestehend aus einem Wohnzimmer und zwei Schlafzimmern plus Küche und Nebenräume.Der 1961 geborene Beschwerdeführer und Frau römisch 40 sowie deren 2003 geborener (nicht gemeinsamer) Sohn römisch 40 bewohnen gemeinsam eine Dreizimmerwohnung in römisch 40 , bestehend aus einem Wohnzimmer und zwei Schlafzimmern plus Küche und Nebenräume. Sie haben die Wohnung im Dezember 2013 gemeinsam bezogen. Der Mietvertrag lautet jedoch nur auf den Beschwerdeführer. Die Zimmer sind getrennt begehbar und werden mit Ausnahme der Küche und der Nebenräume von den oben Genannten jeweils alleine genutzt. Eine Geschlechtsgemeinschaft besteht nicht. Der Beschwerdeführer kommt zur Gänze für die Miete und für die Betriebskosten (inkl. Strom und Gas) auf, um Frau XXXX und ihrem Sohn ein besseres Leben zu ermöglichen.Der Beschwerdeführer kommt zur Gänze für die Miete und für die Betriebskosten (inkl. Strom und Gas) auf, um Frau römisch 40 und ihrem Sohn ein besseres Leben zu ermöglichen. Die Einkäufe werden vom Beschwerdeführer und Frau XXXX fallweise gemeinsam getätigt, wobei - bis auf Kleinigkeiten - der Kaufpreis jeweils zurückerstattet wird.Die Einkäufe werden vom Beschwerdeführer und Frau römisch 40 fallweise gemeinsam getätigt, wobei - bis auf Kleinigkeiten - der Kaufpreis jeweils zurückerstattet wird. Ein gemeinsamer Freundeskreis besteht nicht. Frau XXXX hat auch keinen Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers und auch die Freizeit wird nicht gemeinsam verbracht.Ein gemeinsamer Freundeskreis besteht nicht. Frau römisch 40 hat auch keinen Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers und auch die Freizeit wird nicht gemeinsam verbracht. Frau XXXX leistete für eine für die Wohnung um € 16.000 erworbene Küche eine Anzahlung von € 8.000 und bezahlt einen für den Restbetrag aufgenommenen Kredit in 36 Monatsraten à € 231,34 zurück. Es wurde aber vereinbart, dass sie die Küche im Falle ihres Auszugs wieder mitnehmen kann.Frau römisch 40 leistete für eine für die Wohnung um € 16.000 erworbene Küche eine Anzahlung von € 8.000 und bezahlt einen für den Restbetrag aufgenommenen Kredit in 36 Monatsraten à € 231,34 zurück. Es wurde aber vereinbart, dass sie die Küche im Falle ihres Auszugs wieder mitnehmen kann. Auch an der Finanzierung des Eigenmittelersatzes für die Wohnung beteiligte sie sich als Bürgin, da der Beschwerdeführer sonst die Wohnung nicht bekommen hätte. Die Bürgschaft wurde bis dato nicht schlagend. Der Beschwerdeführer kommt auch nicht für den Unterhalt für den minderjährigen Sohn seiner Mitbewohnerin auf. Über die (Mit-)Finanzierung des Eigenmitteldarlehens und der Küche hinaus bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX keine finanziellen Bindungen.Über die (Mit-)Finanzierung des Eigenmitteldarlehens und der Küche hinaus bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 keine finanziellen Bindungen. Dem Beschwerdeführer gebührte ohne Anrechnung des Partnereinkommens von 01.10.2015 bis 31.12.2015 ein Notstandshilfebezug von € 27,63 täglich. Seine Tochter XXXX, für die seit Juli 2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht, hat mit 21.09.2015 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim XXXX als Vertragslehrerin aufgenommen und daraus ab 01.10.2015 ein Erwerbseinkommen in der Höhe von monatlich netto € 1.548,98 erzielt.Seine Tochter römisch 40 , für die seit Juli 2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht, hat mit 21.09.2015 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim römisch 40 als Vertragslehrerin aufgenommen und daraus ab 01.10.2015 ein Erwerbseinkommen in der Höhe von monatlich netto € 1.548,98 erzielt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschaffenheit der Wohnung sowie zur alleinigen Zahlung der Miete und der Betriebskosten durch den Beschwerdeführer standen bereits auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Beteiligung am Eigenmitteldarlehen und die Anschaffung und Bezahlung der gemeinsam genutzten Küche durch Frau XXXX wurden seitens des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumt.Die Beteiligung am Eigenmitteldarlehen und die Anschaffung und Bezahlung der gemeinsam genutzten Küche durch Frau römisch 40 wurden seitens des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumt. Die für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft sprechenden Indizien, wonach der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin im Notstandhilfeantrag von Oktober 2014 als seine Lebensgefährtin ("LG") bezeichnet, dem beschwerdegegenständlichen Antrag ihre Lohnunterlagen beigelegt und die von seiner Mitbewohnerin zu leistenden Kreditraten sowie die Unterhaltsverpflichtung für ihren Sohn Freigrenzen erhöhend geltend gemacht hatte, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entkräften. Demnach sei er von seiner AMS-Beraterin - offenbar zur Vermeidung weiterer umfangreicher Ermittlungen - angehalten worden, die Angaben im Antrag - der von Amts wegen eingeholten ZMR-Meldung und dem sich daraus ergebenden Anschein einer Lebensgemeinschaft folgend - so zu machen, zumal sich an der Höhe des Bezugs ohnehin nichts ändern würde, was - zumindest bis 30.09.2016 - auch zutraf. Der gemeinsame Bezug der Wohnung, der zunächst ebenfalls gegen die behauptete Aufnahme von Frau XXXX aus reiner Gefälligkeit sprach, gründet sich den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin in der mündlichen Verhandlung zufolge darauf, dass die dem Beschwerdeführer im Dezember 2012 von Wiener Wohnen zugewiesene und im Dezember 2013 bezugsfertige Genossenschaftswohnung für den Beschwerdeführer, der mittlerweile von seiner Frau und seinen Kinder getrennt lebte, zu groß war und sich daher die Möglichkeit ergab, Frau XXXX, die sich in einer finanziellen Notlage befand, und ihrem minderjährigen Sohn zu helfen, da er ohnedies öfter außer Haus bei seinen Brüdern und Neffen nächtigte.Der gemeinsame Bezug der Wohnung, der zunächst ebenfalls gegen die behauptete Aufnahme von Frau römisch 40 aus reiner Gefälligkeit sprach, gründet sich den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin in der mündlichen Verhandlung zufolge darauf, dass die dem Beschwerdeführer im Dezember 2012 von Wiener Wohnen zugewiesene und im Dezember 2013 bezugsfertige Genossenschaftswohnung für den Beschwerdeführer, der mittlerweile von seiner Frau und seinen Kinder getrennt lebte, zu groß war und sich daher die Möglichkeit ergab, Frau römisch 40 , die sich in einer finanziellen Notlage befand, und ihrem minderjährigen Sohn zu helfen, da er ohnedies öfter außer Haus bei seinen Brüdern und Neffen nächtigte. Schließlich gelang es dem Beschwerdeführer und seiner Mitbewohnerin auch glaubhaft zu machen, dass die eigenen Wohnbereiche getrennt genutzt werden und zwischen ihnen über das gemeinsame Wohnen und die finanzielle Mithilfe von Frau XXXX bei der Beschaffung der Wohnung und der gemeinsam genutzten Küche hinaus keine Beziehung zueinander besteht, die eine gegenseitige Beistandspflicht begründen könnte.Schließlich gelang es dem Beschwerdeführer und seiner Mitbewohnerin auch glaubhaft zu machen, dass die eigenen Wohnbereiche getrennt genutzt werden und zwischen ihnen über das gemeinsame Wohnen und die finanzielle Mithilfe von Frau römisch 40 bei der Beschaffung der Wohnung und der gemeinsam genutzten Küche hinaus keine Beziehung zueinander besteht, die eine gegenseitige Beistandspflicht begründen könnte. Die Feststellungen zur Höhe des dem Beschwerdeführer ohne Anrechnung des Partnereinkommens gebührenden Notstandshilfebezuges, zum Einkommen seiner Tochter und zum nicht mehr bestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe für diese beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich ist die Entscheidung daher durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung zu treffen.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich ist die Entscheidung daher durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung zu treffen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 36 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:Paragraph 36, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2013: "Ausmaß §
- Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36, Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. [...] B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
- a)Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
- a)Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
- d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6)bis
(8)[...]" § 36a AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:Paragraph 36 a, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 67/2013: "Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
- Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)[...]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- [...]
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bis
- [...]
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)[...]" § 38 AlVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 609/1977:Paragraph 38, AlVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 609/1977: "Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." § 2 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. Nr. 388/1989:Paragraph 2, Notstandshilfeverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 388/1989: "Beurteilung der Notlage § 2.
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2,
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen." § 6 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. II Nr. 490/2001:Paragraph 6, Notstandshilfeverordnung in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 490/2001: "B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) § 6.
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 551 Euro [Anm.: Stand 2015, ohne Anhebung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG] für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 551 Euro [Anm.: Stand 2015, ohne Anhebung gemäß Paragraph 36, Absatz 5, AlVG] für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5)Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(5)Die im Absatz 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.
(7)Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(7)Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.
(8)Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9)Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
(9)Bei der Anwendung des Absatz 8, ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen einer Notlage. Eine solche ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen. Zur Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß Paragraph 33, AlVG das Vorliegen einer Notlage. Eine solche ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen. Zur Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen. Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251).Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt vergleiche VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen vergleiche VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251). Den Feststellungen zufolge wohnen der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin sowie der minderjährige Sohn der Mitbewohnerin in einer Dreizimmerwohnung, bestehend aus einem Wohnzimmer und zwei Schlafzimmern plus Küche und Nebenräume, wobei die Schlafzimmer und das Wohnzimmer getrennt genutzt werden. Das Vorliegen einer Wohnungsgemeinschaft ist unter diesen Umständen zu bejahen. Eine Geschlechtsgemeinschaft liegt den Feststellungen zufolge nicht vor. Dementsprechend ist im Lichte der o.a. Rechtsprechung des VwGH zu untersuchen, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Der Beschwerdeführer kommt den Feststellungen nach alleine für die Miete sowie für die Betriebskosten der gemeinsamen Wohnung auf. Dies alleine würde die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausschließen. Zwar ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen einer Lebensgemeinschaft die notstandshilfebeziehende Person der finanziell schwächere Teil ist. Es kommt jedoch immer auf die individuelle Situation an, ob aus dem konkreten Handeln der Personen auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann (vgl. VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213).Der Beschwerdeführer kommt den Feststellungen nach alleine für die Miete sowie für die Betriebskosten der gemeinsamen Wohnung auf. Dies alleine würde die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausschließen. Zwar ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen einer Lebensgemeinschaft die notstandshilfebeziehende Person der finanziell schwächere Teil ist. Es kommt jedoch immer auf die individuelle Situation an, ob aus dem konkreten Handeln der Personen auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann vergleiche VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213). Vorliegend haben der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die Wohnung gemeinsam neu bezogen, wobei sich Letztere an der Aufnahme eines für die Wohnung aufgenommenen Eigenmittelersatzdarlehens beteiligt und für die gemeinsame Küche eine Anzahlung von € 8.000 geleistet und einen Kredit aufgenommen hat, den sie in 36 monatliche Kreditraten à € 231,34 zurückzahlt. Auf diese Weise hat sie zweifelllos zu den gemeinsamen Wohnkosten beigetragen, wenngleich die Bürgschaft für das Eigenmittelersatzdarlehen bisher nicht schlagend geworden ist und vereinbart wurde, dass sie die Küche im Falle ihres Auszugs wieder mitnehmen kann. Von einer Wirtschaftsgemeinschaft im o.a. Sinn, die auf das Vorliegen sich daraus ergebender Beistandspflichten wie bei einer Lebensgemeinschaft schließen lassen, liegt jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnerin hatten in der Vergangenheit keine Lebensgemeinschaft, aus der allfällige Beistandspflichten fortwirken könnten. Sie haben einen getrennten Freundeskreis, keinen Kontakt zur Familie des anderen und ihre sozialen und sonstigen (finanziellen) Bindungen beschränkt sich auf das, was unter Mitbewohnern üblich ist, wie z.B. das fallweise gemeinsame Kochen oder Einkaufen für den anderen. In Abwägung der individuellen Situation kann im vorliegenden Fall aus den konkreten Umständen daher nicht auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft, wie sie bei einer Lebensgemeinschaft üblich ist, geschlossen werden. Somit ist im vorliegenden Fall nicht von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG auszugehen, das Einkommen der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers nicht auf seinen Notstandshilfeanspruch anzurechnen und daher der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von tgl. €Somit ist im vorliegenden Fall nicht von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AlVG auszugehen, das Einkommen der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers nicht auf seinen Notstandshilfeanspruch anzurechnen und daher der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von tgl. € 27,63 gebührt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Anrechenbarkeit des Partnereinkommens auf den Notstandshilfebezug der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitiert ist. Die Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2123433.1.00