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{'item': 'W210 2162341-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 19§ 7§ 6§ 28§ 27§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW210 2162341-1 SpruchW210 2162341-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der mj. Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 19.11.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der mj. Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu als Fluchtgrund an, dass sein Vater aufgrund seiner Arbeit als Fahrer für die Amerikaner von den Taliban bedroht und getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst Angst vor den Taliban.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.02.2015 wurde der Magistrat der Stadt XXXX, Amt für Jugend und Familie, mit der Obsorge des mj. Beschwerdeführers betraut.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.02.2015 wurde der Magistrat der Stadt römisch 40 , Amt für Jugend und Familie, mit der Obsorge des mj. Beschwerdeführers betraut.
  5. Der mj. Beschwerdeführer wurde am 17.01.2017, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater als LKW-Fahrer für die Amerikaner gearbeitet habe. Er sei mehrmals von den Taliban verwarnt worden, habe aber keine andere Möglichkeit gehabt, denn in Afghanistan gebe es keinen anderen Job. Die Familie des Beschwerdeführers habe in der Nähe ihres Hauses ein kleines Grundstück von ihrem Nachbarn gepachtet, auf welchem sie Gemüse angebaut hätte. Nachts habe der Vater die Grundstücke gegossen und da sei er von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer habe die Schießerei gehört und Angst gehabt. Er sei zu einem sehr guten Freund des Vaters gelaufen und habe ihm die Geschichte erzählt. Dieser Freund namens XXXX habe die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers seien dort geblieben.
  6. Der mj. Beschwerdeführer wurde am 17.01.2017, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater als LKW-Fahrer für die Amerikaner gearbeitet habe. Er sei mehrmals von den Taliban verwarnt worden, habe aber keine andere Möglichkeit gehabt, denn in Afghanistan gebe es keinen anderen Job. Die Familie des Beschwerdeführers habe in der Nähe ihres Hauses ein kleines Grundstück von ihrem Nachbarn gepachtet, auf welchem sie Gemüse angebaut hätte. Nachts habe der Vater die Grundstücke gegossen und da sei er von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer habe die Schießerei gehört und Angst gehabt. Er sei zu einem sehr guten Freund des Vaters gelaufen und habe ihm die Geschichte erzählt. Dieser Freund namens römisch 40 habe die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers seien dort geblieben.
  7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende, individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe bloß inhaltsleere und abstrakte Behauptungen aufgestellt und keinerlei Details zu seinem Vorbringen bekannt gegeben. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Falle einer Rückführung des noch minderjährigen Asylwerbers von der maßgeblichen Verwirklichung einer Verletzung der Rechte nach der EMRK auszugehen sei. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass es bei einem volljährigen jungen Mann schon aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers jedoch ohne weiteres möglich sei, in Afghanistan Anschluss zu finden, zumal der Beschwerdeführer arbeitsfähig und dort sozialisiert worden sei.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende, individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe bloß inhaltsleere und abstrakte Behauptungen aufgestellt und keinerlei Details zu seinem Vorbringen bekannt gegeben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass im Falle einer Rückführung des noch minderjährigen Asylwerbers von der maßgeblichen Verwirklichung einer Verletzung der Rechte nach der EMRK auszugehen sei. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass es bei einem volljährigen jungen Mann schon aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers jedoch ohne weiteres möglich sei, in Afghanistan Anschluss zu finden, zumal der Beschwerdeführer arbeitsfähig und dort sozialisiert worden sei.

  1. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.05.2017 wurde dem mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, amtswegig der XXXX als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  2. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.05.2017 wurde dem mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, amtswegig der römisch 40 als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  3. Mit Schreiben vom 01.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) an das Bundesverwaltungsgericht und wendet ein, er habe im bisherigen Verfahren im Wesentlichen gleich lautend und auch persönlich glaubwürdig angegeben, aus seinem Heimatstaat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der - zumindest unterstellten - politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines ermordeten Vaters geflohen zu sein. Der Beschwerde ist eine ACCORD-Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 10.01.2017 u.a. betreffend "Fälle von Bedrohung und Ermordung von Chauffeuren, die sich im Dienste der US-Truppen befanden, durch die Taliban in den Provinzen Kabul und Baghlan" beigelegt.
  4. Mit Schreiben vom 01.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) an das Bundesverwaltungsgericht und wendet ein, er habe im bisherigen Verfahren im Wesentlichen gleich lautend und auch persönlich glaubwürdig angegeben, aus seinem Heimatstaat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der - zumindest unterstellten - politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines ermordeten Vaters geflohen zu sein. Der Beschwerde ist eine ACCORD-Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 10.01.2017 u.a. betreffend "Fälle von Bedrohung und Ermordung von Chauffeuren, die sich im Dienste der US-Truppen befanden, durch die Taliban in den Provinzen Kabul und Baghlan" beigelegt.
  5. Mit Datum vom 23.06.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Mit Schreiben vom 25.10.2017 wurden der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, das BFA und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2018 geladen.
  7. Das BFA verzichtete mit Eingabe vom 30.10.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
  8. Das Bundeverwaltungsgericht führte am 05.01.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und des gesetzlichen Vertreters des mj. Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Verfahren mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers (XXXX, Beschwerdeführer zu W210 2166304-1), zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wurden ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan befragt.
  9. Das Bundeverwaltungsgericht führte am 05.01.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und des gesetzlichen Vertreters des mj. Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer das gegenständliche Verfahren mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers (römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2166304-1), zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wurden ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan befragt. Die erkennende Richterin brachte ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 samt Anmerkungen vom September 2016, UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz bezüglich Asylanträgen von Kindern vom 22.12.2009, die Notiz Afghanistan Alltag in Kabul, eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan betreffend Berichte über Drohungen bzw. Angriffe auf Familienangehörige von Personen die mit der ISAF oder anderen ausländischen Organisationen zusammenarbeiten (a-9107) vom 25.03.2015 sowie einen Auszug aus den Dossier der Staatendokumentation "Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur" Seite 5-60 und Seite 81 ff. in das Verfahren ein. Der Beschwerdeführervertreterin wurde eine Kopie der Länderberichte ausgehändigt.
  10. Mit Eingabe vom 01.02.2018 erfolgten eine Dokumentenvorlage und eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Vorgelegt wurden (jeweils in Kopie) ein Kuvert inklusive Kontaktdaten des Freundes XXXX, ein (angeblicher) Fahrerausweis des Vaters, ein Foto des (angeblichen) Vaters vor dem LKW, ein Foto der (angeblichen) Beerdigung des Vaters sowie ein handschriftliches Schriftstück, bezeichnet als "Urkunde zur Überschreibung des Grundstücks des Vaters auf XXXX". In einem wurde angeregt, den Freund XXXX telefonisch zu befragen.
  11. Mit Eingabe vom 01.02.2018 erfolgten eine Dokumentenvorlage und eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers. Vorgelegt wurden (jeweils in Kopie) ein Kuvert inklusive Kontaktdaten des Freundes römisch 40 , ein (angeblicher) Fahrerausweis des Vaters, ein Foto des (angeblichen) Vaters vor dem LKW, ein Foto der (angeblichen) Beerdigung des Vaters sowie ein handschriftliches Schriftstück, bezeichnet als "Urkunde zur Überschreibung des Grundstücks des Vaters auf XXXX". In einem wurde angeregt, den Freund römisch 40 telefonisch zu befragen.
  12. Mit Eingabe vom 06.02.2018 erfolgte über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes die Übersetzung des mit Eingabe vom 01.02.2018 vorgelegten handschriftlichen Schriftstückes.
  13. Mit Eingabe der gesetzlichen Vertretung des mj. Beschwerdeführers vom 06.02.2018 wurden die Originale der mit Eingabe vom 01.02.2018 in Kopie vorgelegten Dokumente nachgereicht.
  14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2018 wurden dem BFA die Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 01.02.2018 samt Beilagen, sowie die Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten handschriftlichen Schriftstückes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche zur Kenntnis gebracht. Es erfolgte keine Stellungnahme.
  15. Mit weiterem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2018 wurde der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers die Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten handschriftlichen Schriftstückes zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zu den Anträgen auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und dessen Bruder (Beschwerdeführer zu W210 2166304-1), insbesondere durch Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2018 und den ins Verfahren eingebrachten Berichten:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Fluchtvorbringen: Der am XXXX geborene, mj. Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu; er spricht auch Dari und Farsi.Der am römisch 40 geborene, mj. Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er ist ledig und kinderlos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu; er spricht auch Dari und Farsi. Der mj. Beschwerdeführer ist in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Im Alter von dreizehn Jahren verließ er Afghanistan und reiste illegal nach Europa. Am 19.11.2014 stellte er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat.Der mj. Beschwerdeführer ist in der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Im Alter von dreizehn Jahren verließ er Afghanistan und reiste illegal nach Europa. Am 19.11.2014 stellte er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.05.2018 erteilt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers (XXXX, Beschwerdeführer zu W210 2166304-1) verließ Afghanistan im Februar 2015, somit zeitlich gesehen zumindest drei Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, und reiste ebenfalls in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter und die fünf weiteren in Afghanistan verbliebenen Geschwister des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt der Ausreise des älteren Bruders des Beschwerdeführers noch am Leben und wurden nicht unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren getötet.Der ältere Bruder des Beschwerdeführers (römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2166304-1) verließ Afghanistan im Februar 2015, somit zeitlich gesehen zumindest drei Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, und reiste ebenfalls in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter und die fünf weiteren in Afghanistan verbliebenen Geschwister des Beschwerdeführers waren zum Zeitpunkt der Ausreise des älteren Bruders des Beschwerdeführers noch am Leben und wurden nicht unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren getötet. Der Beschwerdeführer hatte weder durch seine Zugehörigkeit zur paschtunischen Volksgruppe noch durch jene zur sunnitischen Glaubensrichtung Probleme in Afghanistan. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden. So kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass sich der vom Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis vorgebrachte Vorfall, bei welchem die Taliban eines Abends den Vater des Beschwerdeführers aufgrund dessen behaupteter Tätigkeit als Fahrer für die US-Truppen getötet hätten, tatsächlich ereignet hat. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer sonstigen konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. 1.
  18. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
  19. Zum politischen System, der Sicherheitslage in Afghanistan und der im vorliegenden Fall gegenständlichen Provinz: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  20. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  21. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  22. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  23. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  24. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  25. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers: Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
  26. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.05.2017): Am 31.05.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt, als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 06.06.2017; vgl. auch: al-Jazeera 31.05.2017; The Guardian 31.05.2017; BBC 31.05.2017; UN News Centre 31.05.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.05.2017).Am 31.05.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt, als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 06.06.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.05.2017; The Guardian 31.05.2017; BBC 31.05.2017; UN News Centre 31.05.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.05.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte, nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.05.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 02.06.2017; vgl. auch: Fars News 07.06.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 07.06.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte, nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.05.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 02.06.2017; vergleiche auch: Fars News 07.06.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 07.06.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 02.06.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 02.06.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 02.06.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten - den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 03.06.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 03.06.2017; vgl. auch: The Guardian 03.06.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 03.06.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 03.06.2017; vgl. auch: The Guardian 03.06.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten - den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 03.06.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 03.06.2017; vergleiche auch: The Guardian 03.06.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 03.06.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 03.06.2017; vergleiche auch: The Guardian 03.06.2017). Sicherheitsbehörden in Afghanistan Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
  27. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
  28. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Grundversorgung/Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  29. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  30. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf

  1. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
  2. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
  3. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.1.2017). 1.2.
  4. Zur Frage der Religionsfreiheit in Afghanistan: Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). 1.2.
  5. Zur Situation von ethnischen Gruppierungen in Afghanistan, insbesondere den Paschtunen: In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  6. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Leben: Die Feststellungen zur Identität des mj. Beschwerdeführers, zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des mj. Beschwerdeführers im Verfahren (BFA-Akt, AS 39; BVwG-Akt, VP, S. 4 ff.). Dass dem mj. Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis zum 11.05.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ergibt sich aus dem bezughabenden Bescheid des BFA vom 12.05.2017, Zl. XXXX.Dass dem mj. Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine bis zum 11.05.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ergibt sich aus dem bezughabenden Bescheid des BFA vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 . Die strafrechtliche Unbescholtenheit des mj. Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 04.01.
  9. Die Feststellung, dass dem mj. Beschwerdeführer weder seine Volksgruppenzugehörigkeit noch seine Glaubensrichtung in Afghanistan Probleme bereitete, fußt auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (BVwG-Akt, VP, S. 6). Dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers (XXXX, Beschwerdeführer zu W210 2166304-1) Afghanistan im Februar 2015 verlassen hat, ergibt sich aus den unbedenklichen Angabe des Bruders in der Erstbefragung am 27.05.2015, wonach er seine Heimat vor (damals) ca. drei Monaten - somit im Februar 2015 - verlassen habe (W210 2166304-1; BFA-Akt, AS 27). Dass der Ausreisezeitpunkt des Bruders somit nach der Einreise des Beschwerdeführers liegt, ergibt sich wiederum aus den unbedenklichen Angaben des Bruders sowie aus den zugrundeliegenden Akten.Dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers (römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2166304-1) Afghanistan im Februar 2015 verlassen hat, ergibt sich aus den unbedenklichen Angabe des Bruders in der Erstbefragung am 27.05.2015, wonach er seine Heimat vor (damals) ca. drei Monaten - somit im Februar 2015 - verlassen habe (W210 2166304-1; BFA-Akt, AS 27). Dass der Ausreisezeitpunkt des Bruders somit nach der Einreise des Beschwerdeführers liegt, ergibt sich wiederum aus den unbedenklichen Angaben des Bruders sowie aus den zugrundeliegenden Akten. 2.
  10. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers:

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers wird insbesondere dann getrübt sein, wenn er das Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und sodann in einer ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Die erkennende Richterin konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.01.2018 einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen und sich von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ein eigenes Bild machen. Im vorliegenden Fall darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers (XXXX, Beschwerdeführer zu W210 2166304-1; im Folgenden: "Bruder") Afghanistan verlassen hat und ca. sechs Monate nach dem Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Das gegenständliche Verfahren wurde mit dem Verfahren des Bruders zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Da sich das Fluchtvorbringen der beiden Brüder auf dieselbe Fluchtgeschichte stützt, war die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers somit insbesondere auch anhand der Übereinstimmung seiner Angaben mit jenen seines Bruders zu beurteilen.Im vorliegenden Fall darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers (römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2166304-1; im Folgenden: "Bruder") Afghanistan verlassen hat und ca. sechs Monate nach dem Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Das gegenständliche Verfahren wurde mit dem Verfahren des Bruders zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Da sich das Fluchtvorbringen der beiden Brüder auf dieselbe Fluchtgeschichte stützt, war die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers somit insbesondere auch anhand der Übereinstimmung seiner Angaben mit jenen seines Bruders zu beurteilen. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es zudem einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, 16.04.2002, 2000/20/0200 und 14.12.2006, 2006/01/0362). Es ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden (vgl. dazu auch UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009, Rz 4). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist unter diesen Gesichtspunkten zu würdigen und ist hierzu Folgendes auszuführen:Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es zudem einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung vergleiche etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, 16.04.2002, 2000/20/0200 und 14.12.2006, 2006/01/0362). Es ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden vergleiche dazu auch UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009, Rz 4). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist unter diesen Gesichtspunkten zu würdigen und ist hierzu Folgendes auszuführen: Im Zuge seiner Erstbefragung am 19.11.2014 gab der Beschwerdeführer - gleichlautend mit dem Vorbringen seines Bruders - als Fluchtgrund an, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer für die Amerikaner von den Taliban getötet worden sei und er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe (BFA-Akt, AS 11). Bereits hier fällt jedoch die erste Unstimmigkeit in den Angaben der Brüder auf: So vermeinte der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung, dass sein Vater vor ca. vier Jahren verstorben sei (BFA-Akt, AS 5). Sein Bruder hingegen gab im Zuge seiner Erstbefragung am 27.05.2015 - somit ein halbes Jahr später - an, dass sein Vater vor ca. eineinhalb Jahren getötet worden sei (W210 2166304-1, BFA-Akt, AS 3). Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12) und auch auf das damalige Alter und den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist. Die abweichenden Zeitangaben setzen sich jedoch auch im weiteren Verfahren fort. So brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 (somit mehr als zwei Jahre nach seiner Erstbefragung) im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Zeitangaben vor, dass sein Vater vor ca. fünf Jahren verstorben sei (BFA-Akt, AS 40). In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer sodann nur wenig später wiederum gänzlich anderslautend zu Protokoll, dass sein Vater seit zweieinhalb Jahren nicht mehr am Leben sei (BFA-Akt, AS 44). Bereits die Angaben des Beschwerdeführers über den Todeszeitpunkt des Vaters sind in sich inkonsistent und stimmen nicht mit den Angaben seines Bruders überein. Allein dieser Umstand begründet ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.So vermeinte der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung, dass sein Vater vor ca. vier Jahren verstorben sei (BFA-Akt, AS 5). Sein Bruder hingegen gab im Zuge seiner Erstbefragung am 27.05.2015 - somit ein halbes Jahr später - an, dass sein Vater vor ca. eineinhalb Jahren getötet worden sei (W210 2166304-1, BFA-Akt, AS 3). Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben vergleiche VfGH 27.06.2012, U 98/12) und auch auf das damalige Alter und den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist. Die abweichenden Zeitangaben setzen sich jedoch auch im weiteren Verfahren fort. So brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 (somit mehr als zwei Jahre nach seiner Erstbefragung) im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Zeitangaben vor, dass sein Vater vor ca. fünf Jahren verstorben sei (BFA-Akt, AS 40). In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer sodann nur wenig später wiederum gänzlich anderslautend zu Protokoll, dass sein Vater seit zweieinhalb Jahren nicht mehr am Leben sei (BFA-Akt, AS 44). Bereits die Angaben des Beschwerdeführers über den Todeszeitpunkt des Vaters sind in sich inkonsistent und stimmen nicht mit den Angaben seines Bruders überein. Allein dieser Umstand begründet ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine allgemeinen Lebensumstände und seine Familienverhältnisse erweist sich, auch wegen der mangelnden Übereinstimmung mit den Angaben seines Bruders, als nicht glaubwürdig: So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass der Vater keine Brüder gehabt habe (BVwG-Akt, VP, S. 12). Sein Bruder vermeinte hingegen sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung, dass der Vater vier bzw. fünf Brüder gehabt habe, welche in der Stadt Kabul gelebt hätten und ebenfalls LKW-Fahrer gewesen seien (BFA-Akt, AS 102; BVwG-Akt, AS 19). Über Vorhalt der divergierenden Angaben entgegnete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich, dass die erkennende Richterin seinen Bruder fragen solle und dieser nochmals erzählen solle, wie es gewesen sei (BVwG-Akt, VP, S. 13). Zudem versuchte der Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten damit zu erklären, dass sein Bruder Tabletten "esse" und sehr schnell Dinge vergesse (BVwG-Akt, VP, S. 13). Mit diesen Ausflüchten vermochte der Beschwerdeführer den aufgezeigten Widerspruch jedoch keineswegs aufzuklären. Auch abseits der Schilderungen der Rahmenbedingungen gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die eigentliche Fluchtgeschichte kongruent und schlüssig wiederzugeben. Vielmehr warfen die übrigen Angaben des Beschwerdeführers weitere Widersprüche auf, welche der Beschwerdeführer nicht aufklären konnte. So brachte er, befragt nach seinen Fluchtgründen, zwar sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Erstbefragung vor, dass sein Vater als LKW-Fahrer für die Amerikaner gearbeitet habe und deswegen eines Nachts auf dem von ihm gepachteten Nachbargrundstück von den Taliban erschossen worden sei (BFA-Akt, AS 42; BVwG-Akt, VP, S. 8). Der Beschwerdeführer war jedoch weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung in der Lage, eine über diese Kerngeschichte hinausgehende, detaillierte und nachvollziehbare Schilderung des behaupteten Vorfalles zu machen. Bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA hielt der Beschwerdeführer seine Angaben selbst über mehrfaches Nachfragen der belangten Behörde äußerst vage. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, wie die Gruppe der Taliban geheißen habe, die seinen Vater bedroht habe, dass es "halt" Taliban gewesen seien. Er redete sich weiter dahingehend aus, dass er sehr klein gewesen sei und es nicht wisse (BFA-Akt, AS 43). Über Rückfrage, woher der Beschwerdeführer gewusst habe, dass sein Vater von den Taliban bedroht worden sei, gab dieser aus Eigenem lediglich an, dass der Vater dies zuhause erzählt habe. Erst über konkreten Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass der Vater zwar erzählt habe, dass er bedroht werde, jedoch nicht, von wem, fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass sein Vater einen Drohbrief bekommen habe (BFA-Akt, AS 43). Aufgefordert, diesen zu beschreiben und aufzuzeichnen, meinte der Beschwerdeführer wiederum sehr unkonkret, dass es ein weißes Papier gewesen sei, das "wie der Zettel hier" ausgesehen habe (BFA-Akt, AS 43). Diese substanzlos gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers zogen sich durch die gesamte Einvernahme vor dem BFA. Insgesamt ist festzuhalten, dass die belangte Behörde während der Einvernahme des Beschwerdeführers ausführliche Rückfragen tätigte, aufgekommene Widersprüche stets sogleich vorhielt und den Beschwerdeführer mehrfach dazu aufforderte, seine Angaben zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer war jedoch bis zu Letzt nicht in der Lage, detaillierte Angaben zu machen, ohne sich hierbei in nicht auflösbare Widersprüche zu verwickeln. Auch in der mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer keinerlei substantiiertes Vorbringen, welches seine Fluchtgeschichte untermauerte. Der belangten Behörde ist insbesondere darin beizupflichten, dass die Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses, wonach der Beschwerdeführer von seinem Zimmer aus Schüsse vernommen, daraus eine Tötung seines Vaters gefolgert habe und als Reaktion darauf sofort aus dem sicheren Haus gerannt sei, um sich bei einem Freund des Vaters zu verstecken, nicht nachvollziehbar ist (BFA-Akt, AS 44 ff.). Über Vorhalt dieser Angaben berief sich der Beschwerdeführer neuerlich darauf, dass er es nicht wisse und erst dreizehn Jahre alt gewesen sei (BFA-Akt, AS 45). Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nach der von ihm angeblich vermutete Ermordung des Vaters weder selbst von seiner Annahme überzeugt noch Nachschau nach seiner restlichen Familie gehalten und ihm in Afghanistan auch sonst niemand etwas über den Tod seines Vaters gesagt habe will (BVwG-Akt, VP, S. 12). Dies deckt sich zudem nicht mit den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach sich der Vorfall ganz schnell verbreitet habe und alle mitbekommen hätten, was geschehen sei (BFA-Akt, AS 46). Als absolut unglaubwürdig war zudem die erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung zu werten, wonach die Mutter des Beschwerdeführers sowie alle seine Geschwister in der Nacht, in der der Vater angeblich getötet worden sei, ebenfalls ums Leben gekommen seien.

der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung habe der Sohn des Freundes namens XXXX dem Beschwerdeführer einen Monat vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erzählt, dass seine jüngeren Geschwister und seine Mutter in derselben Nacht erschossen worden seien (BVwG-Akt, VP, S. 12). Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer der Tod seiner gesamten Familie erst mehrere Jahre nach ihrem Ableben hätte mitgeteilt werden sollen. Diese Wendung im Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich zudem nicht mit den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und steht insbesondere in eklatantem Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen seines Bruders: Dieser gab bereits in der Erstbefragung nachvollziehbar zu Protokoll, dass ihn seine Mutter nach Europa geschickt und seine Ausreise organisiert habe (W210 2166304-1, BFA-Akt, AS 27 und 29). Vor dem BFA führte der Bruder sodann aus, dass er das letzte Mal bei seiner Ausreise - welche erst drei Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich stattfand - Kontakt zu seiner Familie gehabt habe (W210 2166304-1, BFA-Akt, AS 102). Befragt, bei wem seine Mutter jetzt lebe, antwortete der Bruder, dass sie mit einer anderen Familie in einem Haus lebe (W210 2166304-1, BFA-Akt, AS 102). Auch gab der Bruder vor dem BFA dezidiert zu Protokoll, dass er seine Mutter nicht aus Spaß in Afghanistan zurückgelassen habe (W210 2166304-1, BFA-Akt, AS 103). Bereits aus all diesen Angaben des Bruders ergibt sich zweifelsfrei, dass die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise des Bruders - und somit jedenfalls auch im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers - aus Afghanistan am Leben waren. Aber auch aus den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft, dass seine Mutter und seine Geschwister keinesfalls in derselben Nacht gestorben sein können, in der der Vater des Beschwerdeführers angeblich getötet wurde. Befragt nach den Namen und den Geburtsdaten seiner Eltern fügte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA nämlich nur hinsichtlich seines Vaters hinzu, dass dieser bereits verstorben sei (BFA-Akt, AS 40). Befragt nach dem Aufenthaltsort seiner Geschwister gab er an, dass einer in Österreich und der Rest in Afghanistan sei (BFA-Akt, AS 40). Nach Darlegung seines Fluchtgrundes erklärte der Beschwerdeführer vor dem BFA sogar selbst, dass seine Mutter und seine Familie dort geblieben seien (BFA-Akt, AS 42). Zudem gab der Beschwerdeführer vor dem BFA zu Protokoll, dass er nach den ersten Schüssen keine weiteren Schüsse gehört habe (BFA-Akt, AS 45) und vermeinte in Übereinstimmung hiermit auch in der mündlichen Verhandlung, dass er, nachdem seine Mutter "Er wurde erschossen!" geschrien habe, nichts mehr gehört habe (BVwG-Akt, VP, S. 8). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass nach den angeblichen Schüssen auf den Vater auch noch seine Mutter und alle seine sechs Geschwister erschossen worden sein sollen und der Beschwerdeführer diese Schüsse nicht gehört habe. Der Beschwerdeführer steigerte mit dem in der mündlichen Verhandlung behaupteten Tod seiner gesamten Familie somit sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens, wodurch der Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter verstärkt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Als absolut unglaubwürdig war zudem die erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung zu werten, wonach die Mutter des Beschwerdeführers sowie alle seine Geschwister in der Nacht, in der der Vater angeblich getötet worden sei, ebenfalls ums Leben gekommen seien.

der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung habe der Sohn des Freundes namens römisch 40 dem Beschwerdeführer einen Monat vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erzählt, dass seine jüngeren Geschwister und seine Mutter in derselben Nacht erschossen worden seien (BVwG-Akt, VP, S. 12). Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer der Tod seiner gesamten Familie erst mehrere Jahre nach ihrem Ableben hätte mitgeteilt werden sollen. Diese Wendung im Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich zudem nicht mit den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und steht insbesondere in eklatantem Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen seines Bruders: Dieser gab bereits in der Erstbefragung nachvollziehbar zu Protokoll, dass ihn seine Mutter nach Europa geschickt und seine Ausreise organisiert habe (W210 2166304-1, BFA-Akt, AS 27 und 29). Vor dem BFA führte der Bruder sodann aus, dass er das letzte Mal bei seiner Ausreise - welche erst drei Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich stattfand - Kontakt zu seiner Familie gehabt habe (W210 2166304-1, BFA-Akt, AS 102). Befragt, bei wem seine Mutter jetzt lebe, antwortete der Bruder, dass sie mit einer anderen Familie in einem Haus lebe (W210 2166304-1, BFA-Akt, AS 102). Auch gab der Bruder vor dem BFA dezidiert zu Protokoll, dass er seine Mutter nicht aus Spaß in Afghanistan zurückgelassen habe (W210 2166304-1, BFA-Akt, AS 103). Bereits aus all diesen Angaben des Bruders ergibt sich zweifelsfrei, dass die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise des Bruders - und somit jedenfalls auch im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers - aus Afghanistan am Leben waren. Aber auch aus den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft, dass seine Mutter und seine Geschwister keinesfalls in derselben Nacht gestorben sein können, in der der Vater des Beschwerdeführers angeblich getötet wurde. Befragt nach den Namen und den Geburtsdaten seiner Eltern fügte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA nämlich nur hinsichtlich seines Vaters hinzu, dass dieser bereits verstorben sei (BFA-Akt, AS 40). Befragt nach dem Aufenthaltsort seiner Geschwister gab er an, dass einer in Österreich und der Rest in Afghanistan sei (BFA-Akt, AS 40). Nach Darlegung seines Fluchtgrundes erklärte der Beschwerdeführer vor dem BFA sogar selbst, dass seine Mutter und seine Familie dort geblieben seien (BFA-Akt, AS 42). Zudem gab der Beschwerdeführer vor dem BFA zu Protokoll, dass er nach den ersten Schüssen keine weiteren Schüsse gehört habe (BFA-Akt, AS 45) und vermeinte in Übereinstimmung hiermit auch in der mündlichen Verhandlung, dass er, nachdem seine Mutter "Er wurde erschossen!" geschrien habe, nichts mehr gehört habe (BVwG-Akt, VP, S. 8). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass nach den angeblichen Schüssen auf den Vater auch noch seine Mutter und alle seine sechs Geschwister erschossen worden sein sollen und der Beschwerdeführer diese Schüsse nicht gehört habe. Der Beschwerdeführer steigerte mit dem in der mündlichen Verhandlung behaupteten Tod seiner gesamten Familie somit sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens, wodurch der Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter verstärkt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Dem Beschwerdeführer wurde nach der Befragung seines Bruders in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben, zu den seinen Aussagen widersprechenden Angaben seines Bruders Stellung zu beziehen. Insbesondere wurde er auf die Aussage des Bruders hingewiesen, wonach dieser von seiner Mutter nach dem Tod des Vaters nach Europa geschickt worden sei (BVwG-Akt, VP, S. 29). Ohne die aufgekommenen Unstimmigkeiten damit aufzuklären, geschweige denn, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, vermeinte der Beschwerdeführer jedoch nur, dass sein Bruder hier sitze und die erkennende Richterin ihn nochmal dazu befragen könne. Schließlich versuchte er sich darauf auszureden, dass sein Bruder eine lange Reise hinter sich habe und deshalb keine richtigen Angaben machen könne (BVwG-Akt, VP, S. 29). Der Beschwerdeführer versuchte bereits in der Beschwerdeverhandlung, die offensichtlichen Widersprüche auf mangelnde kognitive Fähigkeiten seines Bruders zurückzuführen, indem er erklärte, dass sein Bruder Medikamente nehme und oft nicht mehr klar denken könne (BVwG-Akt, VP, S. 29). Auch die Stellungnahme vom 01.02.2018 zielte wiederum darauf ab, die in der Verhandlung zu Tage getretenen Unstimmigkeiten innerhalb der Angaben der beiden Beschwerdeführer einzig auf das angebliche Unvermögen des Bruders zurückzuführen. So wurde hierin insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Bruders XXXX dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar in einigen Punkten widersprechen würden. Betrachte man jedoch allgemein das Aussageverhalten des Bruders, erscheine dies irrational und für einen gesunden Menschen keineswegs nachvollziehbar (BVwG-Akt, OZ 14). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Bruder in der mündlichen Verhandlung keineswegs den Eindruck machte, als könne er der Verhandlung nicht folgen und keine zusammenhängenden Aussagen machen. Auch ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten des Bruders nicht der geringste Anhaltspunkt, dass der Bruder des Beschwerdeführers psychische Probleme hätte oder aber aufgrund einer spezifischen Diagnose in therapeutischer oder medizinischer Behandlung sei.Dem Beschwerdeführer wurde nach der Befragung seines Bruders in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben, zu den seinen Aussagen widersprechenden Angaben seines Bruders Stellung zu beziehen. Insbesondere wurde er auf die Aussage des Bruders hingewiesen, wonach dieser von seiner Mutter nach dem Tod des Vaters nach Europa geschickt worden sei (BVwG-Akt, VP, S. 29). Ohne die aufgekommenen Unstimmigkeiten damit aufzuklären, geschweige denn, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, vermeinte der Beschwerdeführer jedoch nur, dass sein Bruder hier sitze und die erkennende Richterin ihn nochmal dazu befragen könne. Schließlich versuchte er sich darauf auszureden, dass sein Bruder eine lange Reise hinter sich habe und deshalb keine richtigen Angaben machen könne (BVwG-Akt, VP, S. 29). Der Beschwerdeführer versuchte bereits in der Beschwerdeverhandlung, die offensichtlichen Widersprüche auf mangelnde kognitive Fähigkeiten seines Bruders zurückzuführen, indem er erklärte, dass sein Bruder Medikamente nehme und oft nicht mehr klar denken könne (BVwG-Akt, VP, S. 29). Auch die Stellungnahme vom 01.02.2018 zielte wiederum darauf ab, die in der Verhandlung zu Tage getretenen Unstimmigkeiten innerhalb der Angaben der beiden Beschwerdeführer einzig auf das angebliche Unvermögen des Bruders zurückzuführen. So wurde hierin insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Bruders römisch 40 dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar in einigen Punkten widersprechen würden. Betrachte man jedoch allgemein das Aussageverhalten des Bruders, erscheine dies irrational und für einen gesunden Menschen keineswegs nachvollziehbar (BVwG-Akt, OZ 14). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Bruder in der mündlichen Verhandlung keineswegs den Eindruck machte, als könne er der Verhandlung nicht folgen und keine zusammenhängenden Aussagen machen. Auch ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten des Bruders nicht der geringste Anhaltspunkt, dass der Bruder des Beschwerdeführers psychische Probleme hätte oder aber aufgrund einer spezifischen Diagnose in therapeutischer oder medizinischer Behandlung sei. Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des minderjährigen Beschwerdeführers kommt die erkennende Richterin unter Bedachtnahme auf das Alter und den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass das vom Beschwerdeführer behauptete fluchtauslösende Ereignis nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer erweckte - insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreich aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten - nicht den Eindruck, das Geschilderte auch tatsächlich selbst erlebt zu haben. Vor diesem Hintergrund vermochten auch die vom Beschwerdeführer zum Beweis der Tätigkeit bzw. des Todes des Vaters vorgelegten Beweismittel nichts an der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte zu ändern. Vielmehr bekräftigten diese sogar, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise zugetragen haben kann. So ergibt sich etwa aus der Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten handschriftlichen Schriftstücks, welches in der Stellungnahme als "Urkunde zur Überschreibung des Grundstücks des Vaters auf XXXX" bezeichnet wurde, dass die Überschreibung am 20.08.2014 erfolgte (BVwG-Akt, OZ 15). Der Inhalt dieses Schriftstückes steht somit im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Haus, in dem sie gelebt hätten, aus Anlass der Ermordung des Vaters zur Begleichung seiner Ausreisekosten übertragen habe (BVwG-Akt, VP, S. 11). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass sich der Vorfall, bei dem der Vater getötet worden sei, vor dem Ramadan 2014 ereignet habe (BVwG-Akt, VP, S. 13). Zugleich gab er vor dem BFA an, dass er bereits am Tag nach dem gegenständlichen Vorfall vom Freund XXXX nach Kabul gebracht worden sei (BFA-Akt, AS 45). In der mündlichen Verhandlung fügte der Beschwerdeführer zwar hinzu, dass der Freund nach ein paar Tagen nochmal nach Kabul gekommen sei, um dem Beschwerdeführer zu sagen, dass es für ihn das Beste wäre, Afghanistan zu verlassen (BVwG-Akt, VP, S. 9). Da der Ramadan im Jahr 2014 jedoch am 28.06.2014 begann, ist nicht schlüssig, dass sich der behauptete Vorfall einerseits bereits vor dem 28.06.2014 ereignet haben soll, die Überschreibung des Hauses laut Schriftstück jedoch erst am 20.08.2014 - somit zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits auf der Flucht gewesen sein will - erfolgte. Zudem findet sich in dem vorgelegten Schriftstück die Formulierung, dass der Beschwerdeführer das genannte Grundstück "nach dem Tod seines Vaters und seines Onkels väterlicherseits" übertrage (BVwG-Akt, OZ 15). Dies widerspricht den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach sein Vater keine Brüder gehabt habe (BVwG-Akt, VP, S. 12). Auch der vorgelegte Fahrerausweis konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht untermauern. Zwar versuchte der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Ausweis bereits seit 02.08.2010 abgelaufen ist, im Schriftsatz vom 01.02.2018 damit zu begründen, dass diese Ausweise immer nur drei bis sechs Monate gültig seien und der vorgelegte Ausweis der einzige gewesen sei, den der Freund XXXX vom Vater gehabt habe. Diese Erklärung deckt sich jedoch ebenfalls nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach der Freund XXXX den Dienstausweis seines Vaters aus dessen Tasche genommen habe, als dieser bereits verstorben gewesen sei (BVwG-Akt, VP, S. 10). Da der Vater des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben im Jahr 2014 verstorben sein soll, ist es absolut nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Todes einen bereits seit mehreren Jahren abgelaufenen Dienstausweis als einzigen Dienstausweis bei sich gehabt haben soll. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos waren ebenfalls nicht geeignet, das inkonsistente und grob widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, zumal das eine Foto bloß einen erwachsenen Mann vor einem LKW und das andere Foto lediglich eine neutrale Trauerfeierszenerie, jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angekündigt (BVwG-Akt, VP, S. 9), die Leiche des Vaters, zeigen. Aus all diesen Gründen konnte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig gewertet und dem gegenständlichen Verfahren nicht als festgestellt zugrunde gelegt werden. Bei diesem Ergebnis konnte auch die vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 01.02.2018 angeregte Kontaktaufnahme mit dem Freund XXXX unterbleiben.Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des minderjährigen Beschwerdeführers kommt die erkennende Richterin unter Bedachtnahme auf das Alter und den Entwicklungsstand des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass das vom Beschwerdeführer behauptete fluchtauslösende Ereignis nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer erweckte - insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreich aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten - nicht den Eindruck, das Geschilderte auch tatsächlich selbst erlebt zu haben. Vor diesem Hintergrund vermochten auch die vom Beschwerdeführer zum Beweis der Tätigkeit bzw. des Todes des Vaters vorgelegten Beweismittel nichts an der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte zu ändern. Vielmehr bekräftigten diese sogar, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise zugetragen haben kann. So ergibt sich etwa aus der Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten handschriftlichen Schriftstücks, welches in der Stellungnahme als "Urkunde zur Überschreibung des Grundstücks des Vaters auf XXXX" bezeichnet wurde, dass die Überschreibung am 20.08.2014 erfolgte (BVwG-Akt, OZ 15). Der Inhalt dieses Schriftstückes steht somit im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Haus, in dem sie gelebt hätten, aus Anlass der Ermordung des Vaters zur Begleichung seiner Ausreisekosten übertragen habe (BVwG-Akt, VP, S. 11). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass sich der Vorfall, bei dem der Vater getötet worden sei, vor dem Ramadan 2014 ereignet habe (BVwG-Akt, VP, S. 13). Zugleich gab er vor dem BFA an, dass er bereits am Tag nach dem gegenständlichen Vorfall vom Freund römisch 40 nach Kabul gebracht worden sei (BFA-Akt, AS 45). In der mündlichen Verhandlung fügte der Beschwerdeführer zwar hinzu, dass der Freund nach ein paar Tagen nochmal nach Kabul gekommen sei, um dem Beschwerdeführer zu sagen, dass es für ihn das Beste wäre, Afghanistan zu verlassen (BVwG-Akt, VP, S. 9). Da der Ramadan im Jahr 2014 jedoch am 28.06.2014 begann, ist nicht schlüssig, dass sich der behauptete Vorfall einerseits bereits vor dem 28.06.2014 ereignet haben soll, die Überschreibung des Hauses laut Schriftstück jedoch erst am 20.08.2014 - somit zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits auf der Flucht gewesen sein will - erfolgte. Zudem findet sich in dem vorgelegten Schriftstück die Formulierung, dass der Beschwerdeführer das genannte Grundstück "nach dem Tod seines Vaters und seines Onkels väterlicherseits" übertrage (BVwG-Akt, OZ 15). Dies widerspricht den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach sein Vater keine Brüder gehabt habe (BVwG-Akt, VP, S. 12). Auch der vorgelegte Fahrerausweis konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht untermauern. Zwar versuchte der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Ausweis bereits seit 02.08.2010 abgelaufen ist, im Schriftsatz vom 01.02.2018 damit zu begründen, dass diese Ausweise immer nur drei bis sechs Monate gültig seien und der vorgelegte Ausweis der einzige gewesen sei, den der Freund römisch 40 vom Vater gehabt habe. Diese Erklärung deckt sich jedoch ebenfalls nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach der Freund römisch 40 den Dienstausweis seines Vaters aus dessen Tasche genommen habe, als dieser bereits verstorben gewesen sei (BVwG-Akt, VP, S. 10). Da der Vater des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben im Jahr 2014 verstorben sein soll, ist es absolut nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seines Todes einen bereits seit mehreren Jahren abgelaufenen Dienstausweis als einzigen Dienstausweis bei sich gehabt haben soll. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos waren ebenfalls nicht geeignet, das inkonsistente und grob widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, zumal das eine Foto bloß einen erwachsenen Mann vor einem LKW und das andere Foto lediglich eine neutrale Trauerfeierszenerie, jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angekündigt (BVwG-Akt, VP, S. 9), die Leiche des Vaters, zeigen. Aus all diesen Gründen konnte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig gewertet und dem gegenständlichen Verfahren nicht als festgestellt zugrunde gelegt werden. Bei diesem Ergebnis konnte auch die vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 01.02.2018 angeregte Kontaktaufnahme mit dem Freund römisch 40 unterbleiben. Da sich der behauptete Ausreisezeitpunkt auf das Fluchtvorbringen hinsichtlich der behaupteten Ermordung bezieht, dem es an Glaubwürdigkeit mangelt und dessen zeitliche Einordnung wie oben angeführt nicht gelingt, konnte auch der genaue Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan nicht festgestellt werden. Die Negativfeststellung hinsichtlich einer konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er nicht persönlich von den Taliban bedroht worden sei (BVwG-Akt, VP, S. 27). 2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf dieses objektive, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 05.01.2018 in das Verfahren eingebrachte Berichtsmaterial. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Das BFA hat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen verfügbaren Länderinformationen in das Verfahren einfließen lassen. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar. Die Anschläge in Kabul im Mai und Juni vergangenen Jahres veranlassten eine Aktualisierung der Berichte dahingehend, diese sind in den dem Beschwerdeführer zuhanden seiner gesetzlichen Vertreterin ausgehändigten Berichten enthalten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Verfahrensrecht und zur Zulässigkeit der Beschwerde: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005, AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Der gegenständliche Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers am 17.05.2017 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 09.06.2017 - somit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist - bei der belangten Behörde ein und ist daher jedenfalls rechtzeitig. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist aber nicht begründet: 3.2. Zum Anfechtungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts ist durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde begrenzt, sofern der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist (vgl. zB. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138).Die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts ist durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde begrenzt, sofern der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist vergleiche zB. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138). Bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN).Bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN). Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich und ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigte), weshalb die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verfügte Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" und die unter Spruchpunkt III. erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Angesichts des Anfechtungsumfangs ist das erkennende Gericht ausschließlich zur Überprüfung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides berufen.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich und ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigte), weshalb die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verfügte Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" und die unter Spruchpunkt römisch drei. erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Angesichts des Anfechtungsumfangs ist das erkennende Gericht ausschließlich zur Überprüfung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides berufen. 3.3. Zu A) - Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefa

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