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{'item': 'W212 2147500-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW212 2147500-2 SpruchW212 2147500-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2017, Zl. W212 2147500-1/3E formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2017, Zl. W212 2147500-1/3E formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG beschlossen: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2017 formell rechtskräftig abgeschlossenen Visumverfahrens wird gemäß § 11a FPG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2017 formell rechtskräftig abgeschlossenen Visumverfahrens wird gemäß Paragraph 11 a, FPG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 17.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 17.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. I.
  4. Mit Bescheid vom 30.11.2016 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die standesamtliche Eheschließung durch Stellvertreter erfolgt sei. Kinderehen bzw. Stellvertreterehen widersprächen der österreichischen Rechtsordnung und würden nicht anerkannt.römisch eins.
  5. Mit Bescheid vom 30.11.2016 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die standesamtliche Eheschließung durch Stellvertreter erfolgt sei. Kinderehen bzw. Stellvertreterehen widersprächen der österreichischen Rechtsordnung und würden nicht anerkannt. I.
  6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2017, W212 2147500-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die vorgelegte Heiratsurkunde als Urkunde unwahren Inhalts anzusehen war. Darin wurde festgehalten, dass beide Eheleute bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Die Bezugsperson, der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin, hielt sich zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits in Österreich auf. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass unabhängig vom Wahrheitsgehalt der vorgelegten Urkunde eine in Abwesenheit der Bezugsperson geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbeistand hat. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin bei der traditionellen Eheschließung in Anwesenheit beider Partner erst 15 Jahre alt und somit nicht ehemündig.römisch eins.
  7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2017, W212 2147500-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die vorgelegte Heiratsurkunde als Urkunde unwahren Inhalts anzusehen war. Darin wurde festgehalten, dass beide Eheleute bei der Eheschließung anwesend gewesen seien. Die Bezugsperson, der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin, hielt sich zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits in Österreich auf. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass unabhängig vom Wahrheitsgehalt der vorgelegten Urkunde eine in Abwesenheit der Bezugsperson geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbeistand hat. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin bei der traditionellen Eheschließung in Anwesenheit beider Partner erst 15 Jahre alt und somit nicht ehemündig. Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.11.2017 zugestellt. I.
  8. Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wideraufnahme gemäß § 32 VwGVG. Darin wird vorgebracht, die Übersetzung der Heiratsurkunde sei unrichtig. Dem arabischen Original sei zu entnehmen, dass die Bezugsperson von einem bevollmächtigten Vertreter bei der Eheschließung vertreten worden sei. Dies gehe aus einer neuen Übersetzung hervor, die nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegeben worden sei. Es handle sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde daher nicht um eine echte Urkunde unwahren Inhalts, und es liege eine in Syrien gültige Eheschließung vor.römisch eins.
  9. Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wideraufnahme gemäß Paragraph 32, VwGVG. Darin wird vorgebracht, die Übersetzung der Heiratsurkunde sei unrichtig. Dem arabischen Original sei zu entnehmen, dass die Bezugsperson von einem bevollmächtigten Vertreter bei der Eheschließung vertreten worden sei. Dies gehe aus einer neuen Übersetzung hervor, die nach Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegeben worden sei. Es handle sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde daher nicht um eine echte Urkunde unwahren Inhalts, und es liege eine in Syrien gültige Eheschließung vor. Dem Antrag lag eine deutsche Übersetzung einer Heiratsurkunde, ausgestellt durch ein Gericht in Syrien, bei. I.
  10. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2017 wurde bis dato, soweit ersichtlich, keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.römisch eins.
  11. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2017 wurde bis dato, soweit ersichtlich, keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:
  12. § 32 VwGVG idgF lautet:
  13. Paragraph 32, VwGVG idgF lautet: § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Verfahren der Vertretungsbehörden in Sichtvermerksangelegenheiten das AVG weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Verfahren der Vertretungsbehörden in Sichtvermerksangelegenheiten das AVG weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Der VwGH hat in ständiger Judikatur (vgl. bereits VwGH 05.10.1988, 88/01/0140) den Standpunkt eingenommen, dass für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden "die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung" gelten. Eine inhaltliche Ausgestaltung dieser Aussage hat er hierbei jeweils im Einzelfall vorgenommen, sodass deshalb Unsicherheit darüber bestand, welche Grundsätze im Einzelnen tatsächlich wirksam sein sollten. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber mit dem FrG 1992 beseitigt, indem ausdrücklich ein Verfahren vor den Vertretungsbehörden festgelegt wurde. Die Regelung hat sich von den vom VwGH entwickelten Prinzipien leiten lassen und die Grundsätze ausdrücklich festgelegt. Es sind dies die Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers bei gleichzeitiger Manuduktionspflicht der Behörde, die freie Beweiswürdigung, das Parteiengehör, die Möglichkeit zur Behebung von Formgebrechen, die Schriftlichkeit der Entscheidung, die Begründungspflicht, die Ausfertigung und die Zustellung der Entscheidung sowie letzlich die Devolution zum BMI (ErläutRV Stammfassung BGBl. I 2005/100). Als Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Visumantrages steht im österreichischen Recht die in § 11a FPG geregelte Beschwerde zur Verfügung. Die Wiederaufnahme des Verfahrens analog zu § 69 AVG ist in § 11 und § 11a FPG nicht vorgesehen und besteht auch kein sonstiger Hinweis darauf, dass das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme, das ein außerordentliches Rechtsmittel - nur nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und aus besonderen Gründen - darstellt in Visaverfahren anwendbar sein soll.Der VwGH hat in ständiger Judikatur vergleiche bereits VwGH 05.10.1988, 88/01/0140) den Standpunkt eingenommen, dass für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden "die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung" gelten. Eine inhaltliche Ausgestaltung dieser Aussage hat er hierbei jeweils im Einzelfall vorgenommen, sodass deshalb Unsicherheit darüber bestand, welche Grundsätze im Einzelnen tatsächlich wirksam sein sollten. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber mit dem FrG 1992 beseitigt, indem ausdrücklich ein Verfahren vor den Vertretungsbehörden festgelegt wurde. Die Regelung hat sich von den vom VwGH entwickelten Prinzipien leiten lassen und die Grundsätze ausdrücklich festgelegt. Es sind dies die Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers bei gleichzeitiger Manuduktionspflicht der Behörde, die freie Beweiswürdigung, das Parteiengehör, die Möglichkeit zur Behebung von Formgebrechen, die Schriftlichkeit der Entscheidung, die Begründungspflicht, die Ausfertigung und die Zustellung der Entscheidung sowie letzlich die Devolution zum BMI (ErläutRV Stammfassung BGBl. römisch eins 2005/100). Als Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Visumantrages steht im österreichischen Recht die in Paragraph 11 a, FPG geregelte Beschwerde zur Verfügung. Die Wiederaufnahme des Verfahrens analog zu Paragraph 69, AVG ist in Paragraph 11 und Paragraph 11 a, FPG nicht vorgesehen und besteht auch kein sonstiger Hinweis darauf, dass das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme, das ein außerordentliches Rechtsmittel - nur nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und aus besonderen Gründen - darstellt in Visaverfahren anwendbar sein soll. Darüberhinaus hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (2144 Blg NR. 24.GP 21) ausdrücklich festgehalten, dass es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen. Dies gilt auch für Anträge auf Einreisetitel nach § 35 AsylG (VwGH Ra 2017/18/0146, 27.06.2017). Da ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis, nämlich die Erteilung eines Einreisetitels, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, auch durch Stellung eines neuen Antrags erreicht werden kann, besteht auch aus diesem Blickwinkel keine Notwendigkeit für die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG.Darüberhinaus hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG (2144 Blg NR. 24.Gesetzgebungsperiode 21) ausdrücklich festgehalten, dass es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen. Dies gilt auch für Anträge auf Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG (VwGH Ra 2017/18/0146, 27.06.2017). Da ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis, nämlich die Erteilung eines Einreisetitels, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, auch durch Stellung eines neuen Antrags erreicht werden kann, besteht auch aus diesem Blickwinkel keine Notwendigkeit für die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG.
  3. Am Rande wird noch angemerkt, dass unabhängig obgenannter Unzulässigkeit des Antrags und unabhängig von der Frage, ob es sich bei der neuen Übersetzung der Heiratsurkunde um nova reperta oder nova producta handelt, die Vorlage dieser Übersetzung im Verfahren zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte: Wie schon im Erkenntnis vom 29.11.2017 ausgeführt, ist - unabhängig vom Wahrheitsgehalt der vorgelegten Urkunde - davon auszugehen, dass die sich aus den Dokumenten ergebende, in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien geschlossene bzw. registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Vor der Ausreise der Bezugsperson bzw. vor Registrierung der Heirat hat diese Ehe auch nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden und liegt damit alleine aufgrund dieser durch Stellvertretung erfolgten Eheschließung auch keine rechtlich relevante Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson im Heimatstaat vor. Schließlich wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass selbst wenn eine traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Partner tatsächlich bereits vor Ausreise der Bezugsperson erfolgt wäre, die Wiederaufnahmewerberin bei dieser Eheschließung erst 15 Jahre alt und somit nicht ehemündig gewesen wäre. Nach österreichischem Recht ist eine Ehe, die von einer 15-Jährigen geschlossen wird, keinesfalls gültig. Eine Kinderehe widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, und folgt aus § 6 IPRG, dass die von der Wiederaufnahmewerberin behauptete, in Syrien geschlossene Ehe auch aus diesem Grund in Österreich keinen Rechtsbestand hat.Schließlich wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass selbst wenn eine traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Partner tatsächlich bereits vor Ausreise der Bezugsperson erfolgt wäre, die Wiederaufnahmewerberin bei dieser Eheschließung erst 15 Jahre alt und somit nicht ehemündig gewesen wäre. Nach österreichischem Recht ist eine Ehe, die von einer 15-Jährigen geschlossen wird, keinesfalls gültig. Eine Kinderehe widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, und folgt aus Paragraph 6, IPRG, dass die von der Wiederaufnahmewerberin behauptete, in Syrien geschlossene Ehe auch aus diesem Grund in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob in Verfahren der Vertretungsbehörden in Sichtvermerksangelegenheiten nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG zulässig ist, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob in Verfahren der Vertretungsbehörden in Sichtvermerksangelegenheiten nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG zulässig ist, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W212.2147500.2.00

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