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{'item': 'W212 2172058-1'}

Obsah (5)§ 35§ 16Art. 8Art. 267Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW212 2172058-1 SpruchW212 2172065-1/2E W212 2172056-1/2E W212 2172059-1/2E W212 2172058-1/2E W212 2172062-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK

Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom 09.08.2017, Zl. Amman-OB/KONS/0456/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Irak alias Jordanien, 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Amman vom 15.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER

Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom 09.08.2017, Zl. Amman-OB/KONS/0456/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak alias Jordanien, 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Amman vom 15.05.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und stellten persönlich am 19.04.2016 bei der österreichischen Botschaft Amman (in der Folge ÖB Amman) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 35Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge Asyl

G). Begründend führte sie aus, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA Irak, sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 30.03.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn der Bezugsperson aus erster Ehe.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und stellten persönlich am 19.04.2016 bei der österreichischen Botschaft Amman (in der Folge ÖB Amman) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 30.03.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn der Bezugsperson aus erster Ehe. 1.2. In seiner Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 vom 25.07.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson habe sich im Jahr 2012 von seiner ersten Frau scheiden lassen, die Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin sei aber schon im Jänner 2009 erfolgt. Sie sei somit die Zweitfrau der Bezugsperson. Der Zweitbeschwerdeführer habe das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet und habe daher den Einreiseantrag nicht selbst einbringen können. Der obsorgeberechtigte Vater befinde sich in Österreich, weitere gewillkürte oder gesetzliche Vertreter gingen aus den Unterlagen nicht hervor. Da der Antrag durch den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer selbst eingebracht wurde, sei er als ungültig anzusehen. Hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer liege keine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zur Ausreise vor.1.
  2. In seiner Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 25.07.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson habe sich im Jahr 2012 von seiner ersten Frau scheiden lassen, die Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin sei aber schon im Jänner 2009 erfolgt. Sie sei somit die Zweitfrau der Bezugsperson. Der Zweitbeschwerdeführer habe das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet und habe daher den Einreiseantrag nicht selbst einbringen können. Der obsorgeberechtigte Vater befinde sich in Österreich, weitere gewillkürte oder gesetzliche Vertreter gingen aus den Unterlagen nicht hervor. Da der Antrag durch den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer selbst eingebracht wurde, sei er als ungültig anzusehen. Hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer liege keine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zur Ausreise vor. 1.
  2. Mit Schreiben vom 13.10.2016, übernommen am 04.11.2016 (Zweitbeschwerdeführer) bzw. 05.04.2017 (Erstbeschwerdeführerin und Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer), wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. 1.4. In einer Stellungnahme vom 10.04.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den vorgelegten Dokumenten ersichtlich sei, dass die Bezugsperson von seiner ersten Ehefrau offiziell geschieden sei. Somit sei die Erstbeschwerdeführerin die einzige Ehefrau der Bezugsperson und berechtigt,

Österreich einzureisen. Weshalb die Zustimmung des Obsorgeberechtigten für die Einreise der Drittbis Fünftbeschwerdeführer nicht vorliegen sollte, lasse sich nicht erkennen. Die leibliche Mutter habe ebenfalls gemeinsam mit den Kindern den Einreiseantrag gestellt. Es handle sich hier wahrscheinlich um einen Fehler und der Zweitbeschwerdeführer sei hiermit gemeint. Anbei liege die Vormundschaftsbestätigung der Bezugsperson für den Zweitbeschwerdeführer vor. Der Stellungnahme lagen folgende Unterlagen bei: -Strichaufzählung Vormundschaftserklärung betreffend die Obsorge der Bezugsperson über den Zweitbeschwerdeführer -Strichaufzählung "Meldung einer unwiderruflich gewordenen Ehescheidung", ausgestellt am 15.02.2012 durch ein Gericht in Jordanien -Strichaufzählung Meldung über die erfolgte Scheidung an ein Zivilstandsamt im Irak 1.5. Mit Bescheid der ÖB Amman vom 15.05.2017 wurden die Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG abgewiesen und angeführt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei, da die zweite Eheschließung während einer noch gültigen Ehe geschlossen worden sei und somit für die österreichische Rechtsordnung keinen Bestand habe. Da der Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin negativ prognostiziert wurde, müsse sie einer alleinigen Ausreise der Kinder

weislich zustimmen. Im Sachverhalt bezüglich des Zweitbeschwerdeführers habe sich durch die Stellungnahme nichts geändert.1.5. Mit Bescheid der ÖB Amman vom 15.05.2017 wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG abgewiesen und angeführt, dass das BFA mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im zugrunde liegenden Fall nicht wahrscheinlich sei, da die zweite Eheschließung während einer noch gültigen Ehe geschlossen worden sei und somit für die österreichische Rechtsordnung keinen Bestand habe. Da der Einreiseantrag der Erstbeschwerdeführerin negativ prognostiziert wurde, müsse sie einer alleinigen Ausreise der Kinder

weislich zustimmen. Im Sachverhalt bezüglich des Zweitbeschwerdeführers habe sich durch die Stellungnahme nichts geändert. 1.6. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 09.06.2017 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Bezugsperson von der ersten Ehefrau geschieden sei, weshalb keine Mehrehe vorliege. Die Ehe falle unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Aus der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Judikatur des EGMR ergebe sich, dass auch im Falle von Mehrehen einem Ehegatten die Einreise zu gestatten sei. Die Ehe sei im Irak rechtsgültig und richte sich die Rechtsgültigkeit der Ehe nicht

österreichischem Recht.

§ 16Abs.

2 IPRG seien ausschließlich irakische Rechtsvorschriften zu prüfen. Selbst für den Fall, dass die Ehe nicht rechtsgültig wäre, würde auch die Beziehung als unverheiratetes Paar unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen. Da die Ausführungen der Behörde zur Unzulässigkeit des Ehegattennachzugs inhaltlich rechtswidrig seien, seien auch die daraus resultierenden Erwägungen zu einer alleinigen Ausreise der Kinder obsolet. Dennoch werde eine Erklärung vom 21.05.2017 vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin mit der Übernahme der Obsorge durch die Bezugsperson einverstanden sei. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur sei der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zu gewähren, damit das Familienleben in Österreich fortgesetzt werden könne. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht

gekommen und habe Ermittlungen darüber unterlassen, unter welchen Voraussetzungen Eheschließungen im Irak als gültig anzusehen seien. Des Weiteren sei das Recht auf Privat- und Familienleben

Art. 8EMRK völlig außer Acht gelassen worden.

Die Behörde habe sich nicht mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und dadurch das Recht auf Parteiengehör verletzt1.6. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 09.06.2017 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Bezugsperson von der ersten Ehefrau geschieden sei, weshalb keine Mehrehe vorliege. Die Ehe falle unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Aus der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Judikatur des EGMR ergebe sich, dass auch im Falle von Mehrehen einem Ehegatten die Einreise zu gestatten sei. Die Ehe sei im Irak rechtsgültig und richte sich die Rechtsgültigkeit der Ehe nicht

österreichischem Recht.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG seien ausschließlich irakische Rechtsvorschriften zu prüfen. Selbst für den Fall, dass die Ehe nicht rechtsgültig wäre, würde auch die Beziehung als unverheiratetes Paar unter den Schutz von Artikel 8, EMRK fallen. Da die Ausführungen der Behörde zur Unzulässigkeit des Ehegattennachzugs inhaltlich rechtswidrig seien, seien auch die daraus resultierenden Erwägungen zu einer alleinigen Ausreise der Kinder obsolet. Dennoch werde eine Erklärung vom 21.05.2017 vorgelegt, wonach die Erstbeschwerdeführerin mit der Übernahme der Obsorge durch die Bezugsperson einverstanden sei. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur sei der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zu gewähren, damit das Familienleben in Österreich fortgesetzt werden könne. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht

gekommen und habe Ermittlungen darüber unterlassen, unter welchen Voraussetzungen Eheschließungen im Irak als gültig anzusehen seien. Des Weiteren sei das Recht auf Privat- und Familienleben

Artikel 8, EMRK völlig außer Acht gelassen worden.

Die Behörde habe sich nicht mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und dadurch das Recht auf Parteiengehör verletzt 1.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2017 wies die ÖB Amman die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.1.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2017 wies die ÖB Amman die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine

prüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose

negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine

prüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose

negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch

dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass

der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch

dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass

der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der dargestellten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen und die Erstbeschwerdeführerin daher zur Zweitfrau geworden sei. Eine Doppelehe widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung. Hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sei darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin die Obsorgeberechtigte sei und in den aktuellen Anträgen keine Zustimmung für eine alleinige Ausreise vorliege. Der Zweitbeschwerdeführer sei erst 13 Jahre alt und seine Antragstellung ohne Anwesenheit eines Vertreters ungültig. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin im Februar 2017 mit einem jordanischen anstelle eines irakischen Reisepasses ausgewiesen habe. Dies lasse den Schluss zu, dass eine Fortsetzung des Familienlebens auch in Jordanien möglich sei. 1.8. Am 21.08.2017 wurde bei der ÖB Amman ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Bezugsperson zur Begleitung bei der Antragstellung am 13.04.2017

weislich

Jordanien gereist sei und bei der Botschaft vorgesprochen habe. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien keine jordanischen Staatsangehörigen und erhielten immer nur befristete Sichtvermerke. Die Bezugsperson sei auch in Jordanien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.1.8. Am 21.08.2017 wurde bei der ÖB Amman ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Bezugsperson zur Begleitung bei der Antragstellung am 13.04.2017

weislich

Jordanien gereist sei und bei der Botschaft vorgesprochen habe. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien keine jordanischen Staatsangehörigen und erhielten immer nur befristete Sichtvermerke. Die Bezugsperson sei auch in Jordanien Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. 1.

  1. Mit einem am 02.10.2017 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführer stellten am 19.04.2016 bei der ÖB Amman Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 35Abs. 1 Asyl

G. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht die leibliche Mutter des Zweitbeschwerdeführers und hat auch nicht die Obsorge inne. Die Bezugsperson war bei der Antragstellung nicht anwesend, eine Vollmacht der Erstbeschwerdeführerin zur Antragstellung für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer lag nicht vor.Die Beschwerdeführer stellten am 19.04.2016 bei der ÖB Amman Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht die leibliche Mutter des Zweitbeschwerdeführers und hat auch nicht die Obsorge inne. Die Bezugsperson war bei der Antragstellung nicht anwesend, eine Vollmacht der Erstbeschwerdeführerin zur Antragstellung für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer lag nicht vor. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Irak, bezeichnet, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sei. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2016 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, bezeichnet, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sei. Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2016 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Eheschließung der Bezugsperson mit der Erstbeschwerdeführerin erfolgte am 11.01.2009. Zu diesem Zeitpunkt war die Bezugsperson noch mit seiner ersten Frau verheiratet. Die Scheidung erfolgte am 15.02.2012 einseitig durch Verstoßung der ersten Ehefrau (Talaq-Scheidung). Die Eheschließung wiederspricht daher den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public). Eine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin als Obsorgeberechtigte zur Ausreise der Dritt-bis Fünftbeschwerdeführer

Österreich lag nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Amman und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Der Zweitbeschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragsteller am 19.04.2016 12 Jahre alt und daher noch nicht berechtigt, für sich selbst einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zu stellen. Aus dem Verwaltungsakt gehen keine Hinweise hervor, dass die Bezugsperson als Obsorgeberechtigter bei Antragstellung am 19.04.2016 anwesend gewesen sei oder eine andere Person, die über eine Vollmacht der Bezugsperson zur Antragstellung für den Zweitbeschwerdeführer verfügte, den Antrag im Namen des Zweitbeschwerdeführers gestellt hätte. Die Vorsprache der Bezugsperson bei der ÖB Amman am 13.04.2017 ändert nichts an der Tatsache, dass der die Antragstellung am 19.04.2016 durch den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer selbst und daher ungültig erfolgt ist. Aus dem vorgelegten Ehevertrag ergibt sich, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson am 11.01.2009 geschlossen wurde. Laut Angaben der Beschwerdeführer war die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt noch mit ihrer ersten Ehefrau, der Mutter des Zweitbeschwerdeführers, verheiratet. Aus der vorgelegten Scheidungsurkunde geht klar hervor, dass die erste Ehefrau der Bezugsperson vor Gericht nicht erschienen ist und auch nicht angehört wurde. Die Scheidung erfolgte durch Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann (Fehler im Original): "In einem normalen seelischen und mentalen Zustand, Sagte der vorgenannte folgendes aus: Am 14/05/2011, aufgrund einer Streitigkeit zwischen mir und meiner ordnungsgemäß angetrauten Ehefrau (...), äußerte ich mich ihr gegenüber wie folgt: Du bis geschieden. Ich war in einem normalen seelischen und mentalen Zustand und war mir bewusst, dass ich die Scheidung wollte und ich stand unter keinem Zwang. Ich habe sie während ihrer Wartezeit nicht mehr in die Ehe berufen." Die Scheidung wurde daraufhin registriert und für unwiderruflich erklärt. Sie erfolgte einseitig durch Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann (sogenannte Talaq-Scheidung). Dass die Bezugsperson bei der

islamischem Recht vollzogenen Verstoßung seiner ersten Ehefrau vor dem jordanischen Gericht Gründe für die Verstoßung hätte angeben müssen oder auch nur angegeben hätte und das jordanische Gericht solche geprüft und festgestellt hätte, geht aus der Urkunde nicht hervor. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Ehescheidungsurkunde des jordanischen Gerichtes lediglich die Tatsache der erfolgten Verstoßung der ersten Ehefrau durch die Bezugsperson in der für das islamische Recht gültigen Form beurkundet. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:3.1. Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: "

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens

diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

  1. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  2. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." § 35 Abs. 1-4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 35, Absatz eins -, 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: "

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."

(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre

rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag

Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und

Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den

weis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag

Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und

Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den

weis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels

Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels

Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen

Art. 8Abs.

2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen

Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3.

im Falle eines Antrages

Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages

Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren."Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren." § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "

(5)

dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "

(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch

dem 31. Mai 2018 weiter.""

(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten

Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch

dem 31. Mai 2018 weiter." § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt

vollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." 3.2.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).3.2.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510-1 ua.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes

Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes

Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, war die Antragstellung durch den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, als ungültig anzusehen. Es lag auch keine Vollmacht der Bezugsperson als Obsorgeberechtigter zur Antragstellung durch eine andere volljährige Person im Namen des Zweitbeschwerdeführers vor. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers wäre daher als ungültig zurückzuweisen gewesen. Wie bereits oben festgestellt, war die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Erstbeschwerdeführerin noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet, sodass eine Mehrfachehe vorliegt. Unabhängig von der Frage, ob eine Mehrfachehe durch Scheidung vom ersten Ehepartner einer "Heilung" zugänglich ist, liegt gegenständlich auch keine den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung entsprechende Ehescheidung vor: Unstrittig ergibt sich jedenfalls aus der vorgelegten Scheidungsurkunde, dass die Scheidung von der ersten Ehefrau jedenfalls eine Talaq-Scheidung

islamischem Recht gewesen wäre. Eine Talaq-Scheidung, in welcher der Ehemann eine Verstoßung der Ehefrau ausspricht, widerspricht eindeutig dem ordre public und stellt somit keine in Österreich anerkannte Form einer Ehescheidung dar. Aus mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 189/06x, 1 Ob 138/09, 6 Ob 69/11g) ergibt sich der Rechtssatz, dass eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden kann, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn

dem von § 20 IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäfte nicht kennt, ist die im Ausland in Form des Talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann

islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public.Aus mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 189/06x, 1 Ob 138/09, 6 Ob 69/11g) ergibt sich der Rechtssatz, dass eine Ehe nur durch Entscheidung eines Gerichtes geschieden werden kann, sodass ausländische Privatscheidungen nicht wirksam sind. Anderes würde nur dann gelten, wenn

dem von Paragraph 20, IPRG berufenen Recht eine derartige Privatscheidung vorgesehen ist und diese überdies nicht dem inländischen ordre public widerspricht. Da das österreichische Recht eine Scheidung durch Rechtsgeschäfte nicht kennt, ist die im Ausland in Form des Talaq ausgesprochene Ehescheidung unwirksam. Außerdem widerspricht die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann

islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public. Der Oberste Gerichtshof hat insbesondere in seiner Entscheidung 6 Ob 189/06x unter ausführlicher Darlegung der Gesetzeslage, der Materialien, der Lehre und Rechtsprechung in Österreich bzw. Deutschland dargelegt, dass

einhelliger Auffassung die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann

islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public widerspricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.05.1984, 84/12/0024, festgestellt, dass die Anerkennung einer solchen Ehescheidung den Grundsätzen österreichischen Rechts widerspricht, insbesondere schon dem Grundsatz des Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, wonach Vorrechte des Geschlechtes und dem Art. 14 MRK, wonach eine Diskriminierung aus Gründen, die im Geschlecht begründet sind, auf Verfassungsebene ausgeschlossen werden. Eine derartige Rechtseinrichtung ist aber auch auf einfachgesetzlicher Ebene mit den Grundregelungen des österreichischen Ehe- und Familienrechtes unvereinbar, da eine einseitige Auflösung der Ehe durch Erklärung des Mannes dem Wesen der Ehe im Sinne der österreichischen Normenordnung widerspricht. Die Anerkennung einer solchen Ehescheidung durch einseitige Erklärung des Ehemannes verstößt gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB, da sie dem Rechtsgefühl der österreichischen Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.05.1984, 84/12/0024, festgestellt, dass die Anerkennung einer solchen Ehescheidung den Grundsätzen österreichischen Rechts widerspricht, insbesondere schon dem Grundsatz des Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz B-VG, wonach Vorrechte des Geschlechtes und dem Artikel 14, MRK, wonach eine Diskriminierung aus Gründen, die im Geschlecht begründet sind, auf Verfassungsebene ausgeschlossen werden. Eine derartige Rechtseinrichtung ist aber auch auf einfachgesetzlicher Ebene mit den Grundregelungen des österreichischen Ehe- und Familienrechtes unvereinbar, da eine einseitige Auflösung der Ehe durch Erklärung des Mannes dem Wesen der Ehe im Sinne der österreichischen Normenordnung widerspricht. Die Anerkennung einer solchen Ehescheidung durch einseitige Erklärung des Ehemannes verstößt gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, da sie dem Rechtsgefühl der österreichischen Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht. Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 08.12.2009 (Case of Munoz Diaz vs. Spain, No. 49.151/07) geht hervor, dass keine Verpflichtung besteht, Eheschließungen auf Grundlage fremder Rechtsordnungen anzuerkennen, die den Grundwerten der nationalen Rechtsordnung widersprechen. Daraus folgt, dass - unabhängig von der Echtheit und Richtigkeit der zur Scheidung vorgelegte Urkunden - bereits aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten unstrittig hervor geht, dass die erste Ehe jedenfalls nicht auf eine in Österreich anerkannte Art und Weise geschieden wurde, woraus folgt, dass die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin jedenfalls als zweite Ehefrau der Bezugsperson anzusehen ist. Eine Mehrfachehe widerspricht jedoch in Österreich ebenfalls dem ordre public und ist nicht anerkannt. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz zwischen der Erstbeschwerdeführerin und einem anerkannten Flüchtling in Österreich besteht. Im gegenständlichen Fall lag zum Entscheidungszeitpunkt keine Einwilligung der Erstbeschwerdeführerin zur alleinigen Ausreise der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer

Österreich vor. Die mit der Beschwerde vorgelegte Übertragung der alleinigen Obsorge an die Bezugsperson unterliegt dem Neuerungsverbot des § 11a FPG und ist daher im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich. Den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern steht es frei, jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln zu stellen.Im gegenständlichen Fall lag zum Entscheidungszeitpunkt keine Einwilligung der Erstbeschwerdeführerin zur alleinigen Ausreise der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer

Österreich vor. Die mit der Beschwerde vorgelegte Übertragung der alleinigen Obsorge an die Bezugsperson unterliegt dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, FPG und ist daher im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich. Den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern steht es frei, jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln zu stellen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, sowie aufgrund der Tatsache, dass keine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zur Ausreise der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer vorlag und die Antragstellung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers als ungültig anzusehen war, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisetiteln nicht vorlagen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel

den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren

dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 46 NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel

den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren

dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 46, NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren

den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Art. 8EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Eu

GH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Art. 267AEUV ausgesprochen hat, dass Art.

7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres

dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren

den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Eu

GH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst.

c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres

dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur

dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch

der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur

dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch

der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.

  1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör sei verletzt worden, da sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.04.2017 auseinandergesetzt habe. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass das Recht eines Antragstellers auf Parteiengehör gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG (lediglich dann) verletzt wird, wenn ihm seitens der Vertretungsbehörde vor der vollinhaltlichen Ablehnung seines Antrages keine Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt wurde (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0211; 25.10.2012, 2011/21/0180; 28.08.2012, 2011/21/0008).3.
  2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör sei verletzt worden, da sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.04.2017 auseinandergesetzt habe. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass das Recht eines Antragstellers auf Parteiengehör gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG (lediglich dann) verletzt wird, wenn ihm seitens der Vertretungsbehörde vor der vollinhaltlichen Ablehnung seines Antrages keine Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt wurde (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0211; 25.10.2012, 2011/21/0180; 28.08.2012, 2011/21/0008). 3.
  3. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 19.04.2016 und somit vor Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG war daher § 35 Abs. 1 -4 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 anzuwenden.3.
  4. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 19.04.2016 und somit vor Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung Paragraph 75, Absatz 24, AsylG war daher Paragraph 35, Absatz eins, -4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, anzuwenden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W212.2172058.1.00

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