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{'item': 'W212 2185136-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW212 2185136-1 SpruchW212 2185139-1/2E W212 2185136-1/2E W212 2185130-1/2E W212 2185128-1/2E W212 2185135-1/2E W212 2185134-1/2E W212 2185133-1/2E W212 2185138-1/2E W212 2185131-1/2E W212 2185132-1/2E W212 2185137-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 02.01.2018, Zl. Nairobi-KONS/0002/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durchDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 02.01.2018, Zl. Nairobi-KONS/0002/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 7.) mj.römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 7.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 8.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX ,römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 8.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 9.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter9.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 10.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 11.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 03.10.2017, Zl. Nairobi-OB/KONS/0673/2017, zu Recht erkannt:römisch 40 , 10.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , 11.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Somalia, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 03.10.2017, Zl. Nairobi-OB/KONS/0673/2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Somalias und stellten persönlich am 22.03.2017 bei der österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge ÖB Nairobi) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Elftbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 25.02.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Sechst- bis Elftbeschwerdeführer.1.
  2. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Somalias und stellten persönlich am 22.03.2017 bei der österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge ÖB Nairobi) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Elftbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 25.02.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Sechst- bis Elftbeschwerdeführer. 1.
  3. Am 23.03.2017 übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird vorgebracht, dass die Antragstellung schon vor Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG verankerten dreijährigen Frist erfolge, die Einreise aber dennoch zu gewähren bzw. die Anträge inhaltlich zu prüfen seien. Der EGMR habe im Kontext von Art. 8 EMRK festgestellt, dass die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen sei und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens darstelle. Aufgrund der Angleichung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Unionsrecht könne davon ausgegangen werden, dass die Judikatur des EGMR auch auf subsidiär Schutzberechtigte Anwendung finde. Mit BGBl. I Nr. 24/2016 seien für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG die Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG festgelegt worden. Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in allen Konstellationen. Dies erscheine verfassungswidrig. Die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten werde dadurch generell um drei Jahre verzögert, was den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung widerspreche. Aus Art. 14 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1 BVG-Rassendiskriminierung sei ein Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ableitbar. In diesem Kontext falle insbesondere der Unterschied zu Asylberechtigten auf, welche sich in einer durchaus ähnlichen Lage befänden, für die die Wartefrist jedoch nicht bestehe. Der Verweis darauf, dass die Richtlinie 2003/86/EG auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung fände, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied gegenüber unrechtmäßig eingereisten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, über deren Antrag auf Gewährung desselben Schutzstatus ohne Wartefrist entschieden werde und welche sohin besser gestellt seien als jene Personen, die unter Beachtung des Einreiseverfahrens ins Bundesgebiet gelangen würden. Auch in Bezug auf sonstige in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige sei ein sofortiger Familiennachzug möglich (§§ 46, 69 NAG, § 62 AsylG). Die verfassungskonforme Interpretation von § 35 Abs. 2 AsylG könne also nur darin bestehen, die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auch auf die Wartefrist anzuwenden, andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" als verfassungswidrig aufgehoben werden. Nach der Flucht der Bezugsperson sei auch die Familie bedroht worden, weshalb sie nach Kenia geflüchtet sei. Es sei zu prüfen, ob die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich und zumutbar sei. Die Kriterien des § 60 Abs. 2 Z1 bis 3 AsylG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, es sei allerdings auch hier § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG anzuwenden, da die Trennung der Familie aufgrund der Fluchtgründe der Bezugsperson erfolgt sei und Österreich der einzige Staat sei, in dem das Familienleben fortgesetzt werden könne.1.
  4. Am 23.03.2017 übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer gewillkürten Vertretung eine Stellungnahme. Darin wird vorgebracht, dass die Antragstellung schon vor Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verankerten dreijährigen Frist erfolge, die Einreise aber dennoch zu gewähren bzw. die Anträge inhaltlich zu prüfen seien. Der EGMR habe im Kontext von Artikel 8, EMRK festgestellt, dass die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen sei und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens darstelle. Aufgrund der Angleichung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Unionsrecht könne davon ausgegangen werden, dass die Judikatur des EGMR auch auf subsidiär Schutzberechtigte Anwendung finde. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, seien für das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG die Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG festgelegt worden. Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in allen Konstellationen. Dies erscheine verfassungswidrig. Die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten werde dadurch generell um drei Jahre verzögert, was den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung widerspreche. Aus Artikel 14, EMRK sowie aus Artikel eins, Absatz eins, BVG-Rassendiskriminierung sei ein Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ableitbar. In diesem Kontext falle insbesondere der Unterschied zu Asylberechtigten auf, welche sich in einer durchaus ähnlichen Lage befänden, für die die Wartefrist jedoch nicht bestehe. Der Verweis darauf, dass die Richtlinie 2003/86/EG auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung fände, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied gegenüber unrechtmäßig eingereisten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, über deren Antrag auf Gewährung desselben Schutzstatus ohne Wartefrist entschieden werde und welche sohin besser gestellt seien als jene Personen, die unter Beachtung des Einreiseverfahrens ins Bundesgebiet gelangen würden. Auch in Bezug auf sonstige in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige sei ein sofortiger Familiennachzug möglich (Paragraphen 46, 69, NAG, Paragraph 62, AsylG). Die verfassungskonforme Interpretation von Paragraph 35, Absatz 2, AsylG könne also nur darin bestehen, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG auch auf die Wartefrist anzuwenden, andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" als verfassungswidrig aufgehoben werden. Nach der Flucht der Bezugsperson sei auch die Familie bedroht worden, weshalb sie nach Kenia geflüchtet sei. Es sei zu prüfen, ob die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich und zumutbar sei. Die Kriterien des Paragraph 60, Absatz 2, Z1 bis 3 AsylG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, es sei allerdings auch hier Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG anzuwenden, da die Trennung der Familie aufgrund der Fluchtgründe der Bezugsperson erfolgt sei und Österreich der einzige Staat sei, in dem das Familienleben fortgesetzt werden könne. 1.
  5. Am 20.07.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Verwiesen wurde auf die beiliegende Stellungnahme.1.
  6. Am 20.07.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Verwiesen wurde auf die beiliegende Stellungnahme. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, der dieser mit Bescheid vom 25.02.2016 (rechtskräftig seit 16.03.2016), Zl. XXXX , zuerkannt worden sei. Das befristete Aufenthaltsrecht der Bezugsperson sei bereits einmal verlängert worden. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne.In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, der dieser mit Bescheid vom 25.02.2016 (rechtskräftig seit 16.03.2016), Zl. römisch 40 , zuerkannt worden sei. Das befristete Aufenthaltsrecht der Bezugsperson sei bereits einmal verlängert worden. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. 1.
  7. Mit Schreiben vom 25.07.2017, übernommen am 26.07.2017, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. 1.
  8. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 02.08.2017 wurde zunächst das Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.03.2017 wiederholt. Ergänzend wurden medizinische Befunde, die Fünftbeschwerdeführerin betreffend, vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass diese an einem Ventrikelseptumdefekt (Loch in der Herzscheidewand, Anm.) leide. Die Erkrankung sei in Somalia nicht behandelbar, es werde empfohlen, sich im Ausland einer medizinischen Behandlung zu unterziehen.1.
  9. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 02.08.2017 wurde zunächst das Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.03.2017 wiederholt. Ergänzend wurden medizinische Befunde, die Fünftbeschwerdeführerin betreffend, vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass diese an einem Ventrikelseptumdefekt (Loch in der Herzscheidewand, Anmerkung leide. Die Erkrankung sei in Somalia nicht behandelbar, es werde empfohlen, sich im Ausland einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. 1.
  10. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 03.10.2017, Zl. Nairobi-OB/KONS/0673/2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.1.
  11. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 03.10.2017, Zl. Nairobi-OB/KONS/0673/2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. 1.
  12. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 31.10.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 23.03.2017 wiedergegeben und bemängelt, dass das Bundesamt an der negativen Prognose festgehalten habe, ohne auf die Argumente in der Stellungnahme einzugehen. Die Behörde habe es unterlassen, eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben sowie des Kindeswohls aufgrund der dreijährigen Wartefrist zu prüfen. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei es nicht ausreichend, lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, sondern sei eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich. Die Auseinandersetzung sei in der Begründung des Bescheids wiederzugeben. Wegen der Außerachtlassung wesentlichen Parteivorbringens sei das Verfahren mit Willkür belastet. 1.
  13. Am 07.11.2017 erging seitens der ÖB Nairobi ein Verbesserungsauftrag, da den vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen war. Die Übersetzungen wurden am 14.11.2017 nachgereicht. 1.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2018, Zl. Nairobi-OB/KONS/0002/2018, wies die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.1.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2018, Zl. Nairobi-OB/KONS/0002/2018, wies die Österreichische Botschaft Nairobi die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Bei der Augmentation der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie sei daran zu erinnern, dass diese auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung finde. Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK stehe unter Gesetzesvorbehalt. Die Vorschriften des Einwanderungsrechts stellten eine ausreichende gesetzliche Grundlage nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgebotes des Art. 14 EMRK sowie Art. 1 Abs. 1 BVG-Rassendiskriminierung sei nicht zu sehen, weil der Gesetzgeber eben an sachlich begründete Unterschiede anknüpfe. Dass § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auf die Nichterfüllung der Wartefrist von drei Jahren keine Anwendung findet, sondern nur von den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl abgesehen werden könne, sei nach Gesetzeswortlaut und Absicht des Gesetzgebers evident. Hinsichtlich der Wartefrist sei die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde offenbar gewünschte Interpretation.Bei der Augmentation der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Familienzusammenführungsrichtlinie sei daran zu erinnern, dass diese auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung finde. Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK stehe unter Gesetzesvorbehalt. Die Vorschriften des Einwanderungsrechts stellten eine ausreichende gesetzliche Grundlage nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgebotes des Artikel 14, EMRK sowie Artikel eins, Absatz eins, BVG-Rassendiskriminierung sei nicht zu sehen, weil der Gesetzgeber eben an sachlich begründete Unterschiede anknüpfe. Dass Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG auf die Nichterfüllung der Wartefrist von drei Jahren keine Anwendung findet, sondern nur von den Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asyl abgesehen werden könne, sei nach Gesetzeswortlaut und Absicht des Gesetzgebers evident. Hinsichtlich der Wartefrist sei die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde offenbar gewünschte Interpretation. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müsse zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden. Die eingebrachte Stellungnahme beinhalte keine weiteren Argumente, die für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprechen würden. Die Behörde habe ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen getroffen und sei daher ein willkürliches Verhalten des Bundesamtes nicht feststellbar. 1.
  16. Am 17.01.2018 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.
  17. Am 17.01.2018 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
  18. Mit einem am 05.02.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die Beschwerdeführer stellten am 22.03.2017 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der minderjährigen Zweit- bis Elftbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, genannt wurde.Die Beschwerdeführer stellten am 22.03.2017 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, wobei als Bezugsperson der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der minderjährigen Zweit- bis Elftbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, genannt wurde. Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016, rechtskräftig seit 16.03.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis zum 25.02.2019 verlängert. Nach Antragstellung wurde den Beschwerdeführern in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 25.07.2017 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wurde nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes auf Grundlage einer Stellungnahme der Beschwerdeführer aufrechterhalten.
  20. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in Zusammenhang mit den von ihnen vorgelegten Urkunden und aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Nairobi.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  22. § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:3.
  23. Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: "

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  5. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  6. Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  4. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  5. Mai 2018 weiter." § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." 3.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
  3. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und als Vater der minderjährigen Zweit- bis Elftbeschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson war in Österreich am 25.02.2016, rechtskräftig seit 16.03.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.3.
  4. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und als Vater der minderjährigen Zweit- bis Elftbeschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson war in Österreich am 25.02.2016, rechtskräftig seit 16.03.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden am 22.03.2017 eingebracht. Die in § 35 Abs. 2 AsylG (idF BGBl. I Nr. 145/2017) vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson ist noch nicht abgelaufen; daher ist die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zu Recht erfolgt. Da die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich ist, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden am 22.03.2017 eingebracht. Die in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson ist noch nicht abgelaufen; daher ist die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zu Recht erfolgt. Da die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich ist, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. 3.3.
  5. Wenn in der Stellungnahme vom 23.03.2017 dahingehend argumentiert wird, dass die durch BGBl. I Nr. 24/2016 in § 35 Abs. 2 AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein muss, im Sinne einer "verfassungskonformen Interpretation" so zu lesen wäre, als von einer zwingenden Erfüllung dieses Erfordernis dann abzusehen sei, wenn den privaten und familiären Interessen der beteiligten Personen höheres Gewicht beizumessen wäre, steht diese Argumentation im Gegensatz zum klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung, zumal in Bezug auf die dreijährige Frist eine Ausnahmebestimmung durch den Gesetzgeber gerade eben nicht normiert wurde, weshalb diesbezüglich von einer zwingenden Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels auszugehen ist.3.3.
  6. Wenn in der Stellungnahme vom 23.03.2017 dahingehend argumentiert wird, dass die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein muss, im Sinne einer "verfassungskonformen Interpretation" so zu lesen wäre, als von einer zwingenden Erfüllung dieses Erfordernis dann abzusehen sei, wenn den privaten und familiären Interessen der beteiligten Personen höheres Gewicht beizumessen wäre, steht diese Argumentation im Gegensatz zum klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung, zumal in Bezug auf die dreijährige Frist eine Ausnahmebestimmung durch den Gesetzgeber gerade eben nicht normiert wurde, weshalb diesbezüglich von einer zwingenden Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels auszugehen ist. Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung waren Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 35 Abs. 2 AsylG (idF BGBl. I Nr. 68/2013) erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Antrag des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert und hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Zuletzt hat der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden kann.Bereits vor der mit 01.06.2016 in Kraft getretenen Novellierung waren Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Antrag des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert und hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Zuletzt hat der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden kann. 3.3.
  7. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich im Übrigen auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft - wie unter Punkt II.3.
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich begründet - in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.3.3.
  9. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich im Übrigen auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft - wie unter Punkt römisch zwei.3.
  10. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich begründet - in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrages in den Schutzbereich des Privat- oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrages in den Schutzbereich des Privat- oder Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR vom 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR vom 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 328/07 sowie VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 und vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012). Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa einem Asylberechtigten und auch einem subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa einem Asylberechtigten und auch einem subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt, verbürgt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen ist, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt, verbürgt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen ist, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. 3.3.
  11. Die Behörde hat im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet. Die in § 35 AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung (vgl. Erläuterungen zur RV 996 BlgNR
  12. GP 5). Allfällige Bestrebungen einer Angleichung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an jenen des Asylberechtigten im Unionsrecht führen jedenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung,3.3.
  13. Die Behörde hat im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Artikel 3, Absatz 2, keine Anwendung findet. Die in Paragraph 35, AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 996 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode 5). Allfällige Bestrebungen einer Angleichung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an jenen des Asylberechtigten im Unionsrecht führen jedenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung, 3.
  15. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht die leibliche Mutter der (im Fall des Zweitbeschwerdeführers: zum Zeitpunkt der Antragstellung) minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ist, wie aus den vorgelegten Geburtsurkunden hervorgeht. Eine Zustimmung der leiblichen Mutter zur Ausreise liegt nicht vor. Auch eine Zustimmung der Bezugsperson zur Antragstellung und Einreise lässt sich dem Akt nicht entnehmen. Weiters hatte der Fünftbeschwerdeführer im Gegensatz zu den mündig minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.03.2017 das
  16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels für einen unmündigen Minderjährigen ist nur durch den gesetzlichen Vertreter oder eine durch den gesetzlichen Vertreter bevollmächtigte volljährige Person möglich. Das Antragsformular wurde augenscheinlich vom Fünftbeschwerdeführer eigenhändig unterschrieben, im Akt finden sich keine Hinweise für eine Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters bzw. Obsorgeberechtigten. Der Antrag des Fünftbeschwerdeführers wäre daher als ungültig zurückzuweisen gewesen. 3.
  17. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  18. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war diese Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.
  19. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war diese Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
  20. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W212.2185136.1.00

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