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{'item': 'W222 2184483-1'}

Obsah (4)§ 24Art. 133§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW222 2184483-1 SpruchW222 2184483-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichteri

§ 24Abs. 2 Asylgesetz 2005 idg

F eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 31.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. XXXX , Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 25.01.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. römisch 40 , Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2018, Zl. W222 2184483-1/3E wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Anberaumung einer Beweisaufnahme für den 27.2.2018 bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie verständigt. Mit Fax vom 14.02.2017 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sie die Anberaumung der Beweisaufnahme mit dem Termin für den 27.2.2018 erhalten hätten. Sie hätten dem Beschwerdeführer die Ladung an die Adresse XXXX geschickt. Diese sei jedoch mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" retour gekommen, eine erneute ZMR Abfrage sei negativ gewesen und der Klient sei telefonisch ebenfalls nicht erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher bisher über diesen Termin noch nicht informiert worden. Da sie keinen Kontakt mehr zum Klienten hätten, wurde die Vollmacht zurückgezogen.Mit Fax vom 14.02.2017 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sie die Anberaumung der Beweisaufnahme mit dem Termin für den 27.2.2018 erhalten hätten. Sie hätten dem Beschwerdeführer die Ladung an die Adresse römisch 40 geschickt. Diese sei jedoch mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" retour gekommen, eine erneute ZMR Abfrage sei negativ gewesen und der Klient sei telefonisch ebenfalls nicht erreichbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher bisher über diesen Termin noch nicht informiert worden. Da sie keinen Kontakt mehr zum Klienten hätten, wurde die Vollmacht zurückgezogen. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters (ZMR) vom 19.02.2018 verfügt der Beschwerdeführer über keine aktuelle Meldeadresse. Auch die am 19.02.2018 vorgenommene Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem (GVS) verlief negativ. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Akten des BFA und des BVwG sowie einer aktuelle Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister und eines GVS-Auszuges.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

§ 24Abs. 2 1. Satz Asyl

G 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Zu A) Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen ist.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W222.2184483.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.