A) Die Beschwerde wird
Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine
G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Diese beiden (zusammengeführten) Anträge wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Zl. 03 34.351-BAG,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine
Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Entscheidung wurde zusammengefasst mit der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der einen unrichtigen Namen angegeben und bis dato seine richtige Identität nicht nachgewiesen habe. Die Verfolgungsbehauptungen seien völlig allgemein und vage ausgefallen, aus den Länderberichten ergebe sich, dass sich der Respekt für die religiöse Freiheit in der Ukraine verbessert habe. Es könne nicht von einer refoulementrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 20.11.2003 zugestellt und erwuchs nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ab und wies den Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausDas Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.08.2006, FZ. 06 02.609-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ab und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und führte aus, dass die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststünden. Der Beschwerdeführer sei nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.(Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und führte aus, dass die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers nicht feststünden. Der Beschwerdeführer sei nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und insbesondere die mangelnde Auseinandersetzung mit der HIV-Infizierung des Beschwerdeführers moniert. Am XXXX wurde von der BPD XXXX unter der Zl. XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot gem. § 54 Abs. 1 und 3 FPG erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des UVS XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , mit der Maßgabe abgewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot
Vm. § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 FPG in der in der Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.Am römisch 40 wurde von der BPD römisch 40 unter der Zl. römisch 40 ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot gem. Paragraph 54, Absatz eins und 3 FPG erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des UVS römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe abgewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot
Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG in der in der Dauer von fünf Jahren erlassen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, Zl. D11 305385-1/2008/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, Zl. 06 02.609-BAE,
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, Zl. D11 305385-1/2008/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, Zl. 06 02.609-BAE,
Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 25.07.2012 abermals unter dem Namen " XXXX ", StA Ukraine, einen neuerlichen (vierten) Asylantrag, den er vor allem mit seiner HIV-Erkrankung begründete. Auch würden ihn seine früheren Probleme nach wie vor im Falle einer Rückkehr in die Ukraine verfolgen.In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 25.07.2012 abermals unter dem Namen " römisch 40 ", StA Ukraine, einen neuerlichen (vierten) Asylantrag, den er vor allem mit seiner HIV-Erkrankung begründete. Auch würden ihn seine früheren Probleme nach wie vor im Falle einer Rückkehr in die Ukraine verfolgen. Der Beschwerdeführer wurde im anschließenden Asylverfahren am 30.07. und 01.08.2012 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, 2004 oder 2005 erkrankt zu sein. Zu seinem bisherigen Leben führte der Beschwerdeführer aus, seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Frau zu haben, er wisse auch gar nicht, wo sich diese zurzeit aufhalte. In Österreich sei er mangels Arbeitserlaubnis Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Wegen seiner Erkrankung benötige er viele Vitamine und Früchte. Deswegen sei er gezwungen gewesen, im Falle von finanziellen Engpässen Diebstähle zu begehen. Dies bereue er aber und werde sich bemühen, in Zukunft in diese Richtung nichts mehr zu machen. Er bekomme in Österreich eine soziale Unterstützung. Der Beschwerdeführer legte in diesem Verfahren eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses auf Niveau A2 sowie hinsichtlich seiner Mitarbeit in der russisch-orthodoxen Gemeinde bzw. Arztbriefe vom Mai und August 2012 seine HIV-Erkrankung betreffend vor. Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 12 09.446-EAST-West, wurde der insgesamt vierte Antrag auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Mit Bescheid vom 13.08.2012, Zl. 12 09.446-EAST-West, wurde der insgesamt vierte Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof zwischenzeitlich in Rechtskraft. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein bis XXXX gültiger Russischer Reisepass ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiger Russischer Reisepass ausgestellt.
Vm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung in die Ukraine die Schubhaft verhängt.Mit Bescheid der BH römisch 40 vom selben Tag, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung in die Ukraine die Schubhaft verhängt.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
G 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 16.287-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 26.02.2013, Zl. D11 305385-2/2013/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 26.02.2013, Zl. D11 305385-2/2013/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013
Paragraphen 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2,, sowie Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 08.03.2013 in Rechtskraft. Laut Bestätigung von IOM vom XXXX , ist der Beschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist. Tatsächlich wurde die Ausreise abgebrochen, da der Beschwerdeführer am Flughafen eine Straftat beging und von Beamten der PI XXXX festgenommen und am 21.12.2013 in die JA XXXX eingeliefert wurde, wobei der Beschwerdeführer in der Folge wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt wurde.Laut Bestätigung von IOM vom römisch 40 , ist der Beschwerdeführer am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist. Tatsächlich wurde die Ausreise abgebrochen, da der Beschwerdeführer am Flughafen eine Straftat beging und von Beamten der PI römisch 40 festgenommen und am 21.12.2013 in die JA römisch 40 eingeliefert wurde, wobei der Beschwerdeführer in der Folge wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt wurde. Am XXXX erfolgte die standesamtliche Eheschließung mit XXXX .Am römisch 40 erfolgte die standesamtliche Eheschließung mit römisch 40 . Seitens der russischen Botschaft wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt, weshalb er am XXXX abgeschoben werden hätte sollen, jedoch vor der Abschiebung untergetaucht ist.Seitens der russischen Botschaft wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt, weshalb er am römisch 40 abgeschoben werden hätte sollen, jedoch vor der Abschiebung untergetaucht ist. Am 31.05.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes. Am XXXX verlief ein weiterer Versuch einer Abschiebung negativ, da er weiter untergetaucht war. Mehrere Versuche, ihn an der Wohnanschrift anzutreffen, verliefen negativ und verfügte er vorübergehend auch über keine Meldeadresse.Am römisch 40 verlief ein weiterer Versuch einer Abschiebung negativ, da er weiter untergetaucht war. Mehrere Versuche, ihn an der Wohnanschrift anzutreffen, verliefen negativ und verfügte er vorübergehend auch über keine Meldeadresse. 6. Nachdem er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten und in Schubhaft genommen wurde, stellte er, im Stande der Schubhaft am 30.10.2016 einen mittlerweile 6. Antrag auf internationalen Schutz. Dabei erklärte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass er nie in Russland gelebt habe. Er habe sich immer in Estland aufgehalten. Er habe viele gesundheitliche Probleme und bekomme in Russland keine entsprechenden Therapien. Er habe in Russland keine Versorgung und Versicherung. Er sei nach Estland im Alter von acht Monaten gekommen. In Russland habe er keine Versorgung, keine Versicherung und auch keinen Status, da er in Estland gelebt habe. Er habe zwar den russischen Pass, habe dort aber nie gelebt. Er befürchte, dort politisch verfolgt zu werden, da er ins Internet auch Sachen gestellt habe, die gegen Russland seien. Er habe zwar in Estland gelebt, wobei es dort aber eine nazistische Regierung gebe, welche keine Russen mögen würden. Die Esten würden die Russen vertreiben wollen. Russen seien dort nicht willkommen. Diese Gründe gebe er erstmals vor. Er habe zuvor andere Asylgründe angegeben, wobei er nicht mehr genau wisse, welche es gewesen seien. Diese Gründe seien vorhanden, da er nunmehr im Internet gegen die russische Regierung auftrete. Mit Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 16.01.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2016
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil II. wurde gegen den Beschwerdeführer
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer
70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 16.01.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.10.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchteil römisch zwei. wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer
70 Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und in Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.01.2017 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2017, Zahl: W226 1305385-4/7E, als unbegründet abgewiesen, einzig die Dauer des Aufenthaltsverbotes wurde auf fünf Jahre herabgesetzt. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2017 ablehnte. Mit Beschluss vom 17.10.2017 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 13.12.2017, Zahl: Ra 20/01/0187-6, hat auch der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017 zurückgewiesen. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist somit der Antrag vom 31.05.2016 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes OÖ vom 16.01.2012 erlassenen Rückkehrverbotes (jetzt Einreiseverbotes) in der Dauer von fünf Jahren. Der Beschwerdeführer begründete diesen seinen Antrag dahingehend, dass er seit 2003 durchgehend in Österreich aufhältig sei, der Verpflichtung zur Ausreise nie nachgekommen sei, da er an einer HIV-Therapie teilnehme und diese nicht unterbrechen könne. Das Rückkehrverbot sei noch von einer ukrainischen Staatsangehörigkeit ausgegangen, der BF sei jedoch russischer Staatsbürger. Dorthin halte er keinerlei Beziehungen, seine Eltern hätten sich in Estland niedergelassen. Relevant sei, dass der Beschwerdeführer durch die Eheschließung mit einer lettischen Staatsbürgerin, die in Österreich von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, zu einem begünstigten Drittstaatsangehörigen geworden sei und der Aufenthalt im Bundesgebiet daher nur mehr nach den Vorgaben der RL 2004/38 und des § 66 FPG beendet und verwehrt werden dürfe.Relevant sei, dass der Beschwerdeführer durch die Eheschließung mit einer lettischen Staatsbürgerin, die in Österreich von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, zu einem begünstigten Drittstaatsangehörigen geworden sei und der Aufenthalt im Bundesgebiet daher nur mehr nach den Vorgaben der RL 2004/38 und des Paragraph 66, FPG beendet und verwehrt werden dürfe. Aus näher dargestellten Gründen sei daher das Aufenthaltsverbot aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, damit dem Beschwerdeführer in der Folge eine Aufenthaltskarte
NAG ausgestellt werden könne.Aus näher dargestellten Gründen sei daher das Aufenthaltsverbot aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, damit dem Beschwerdeführer in der Folge eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG ausgestellt werden könne. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016
Absatz 2 FPG abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016
Paragraph 60, Absatz 2 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der Beschwerdeführer an Alkoholsucht, Hepatitis B und C leide und HIV-positiv sei. Die belangte Behörde berücksichtigte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer lettischen Staatsbürgerin verheiratet sei, welche zwei Kinder aus einer früheren Beziehung habe. Die Eltern des BF seien in Estland aufhältig. Die belangte Behörde verwies aber auch darauf, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung des Rückkehrverbotes erneut mehrmals rechtskräftig verurteilt worden sei. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer Österreich nicht fristgerecht verlassen habe, er habe seine jetzige Frau kennengelernt, als gegen ihn bereits ein Aufenthaltsverbot bestanden habe. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der Beschwerdeführer massive Verstöße gegen das Fremdenrecht und das Meldegesetz begangen habe, gegen ihn würden 15 rechtskräftige Verurteilungen vorliegen, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, dass von ihm weiterhin eine erhebliche Gefahr ausgehe. In der gegenständlichen Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 15.12.2016 verweist der Beschwerdeführer erneut auf seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine "unbestreitbare Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger", deshalb dürfe ein Aufenthaltsverbot nur nach sehr strengen Kriterien des Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG, erlassen werden. Der Beschwerdeführer habe ex lege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsverbot würde keinerlei Wirkung mehr entfalten, daran vermöge eine Abweisung des bescheidgegenständlichen Antrags auch nichts zu ändern. 2. Zu dieser Beschwerde wurde wie folgt erwogen: Feststellungen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität nunmehr doch geklärt ist, russischer Staatsbürger ist, welcher in der Zwischenzeit bereits sechs Anträge auf Asyl/Internationalen Schutz gestellt hat, welche allesamt negativ beschieden wurden. In Zusammenhang mit dem am 30.10.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot
Absatz 1 und 2 FPG im Ausmaß von zehn Jahren erlassen, die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 30.10.2016 wurde als unbegründet abgewiesen, einzig die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017, Zahl:Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität nunmehr doch geklärt ist, russischer Staatsbürger ist, welcher in der Zwischenzeit bereits sechs Anträge auf Asyl/Internationalen Schutz gestellt hat, welche allesamt negativ beschieden wurden. In Zusammenhang mit dem am 30.10.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 1 und 2 FPG im Ausmaß von zehn Jahren erlassen, die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 30.10.2016 wurde als unbegründet abgewiesen, einzig die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017, Zahl: W226 1305385-4/7E, wurde rechtskräftig, da der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt hat und der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2017 die Revision zurückgewiesen hat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,). Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen."
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Die gegenständliche Beschwerdesache gleicht der Rechtssache, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2017, Zahl: Ra 2017/21/0151, zugrunde lag. Geht man - so wie der Beschwerdeführer - davon aus, dass dieser ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, nämlich durch die Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Absatz 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleich kommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes muss daher eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche.Geht man - so wie der Beschwerdeführer - davon aus, dass dieser ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, nämlich durch die Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleich kommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes muss daher eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche. In diesem Kontext ist allerdings klar zu stellen, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zusteht, wie der gegenständliche Beschwerdeführer offensichtlich vermeint, bzw. nicht ohne weiteres erlangt wird. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, was im Sinne des Artikel 27 der Freizügigkeitsrichtlinie dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinn - weiterhin - vorliegt. Gegebenenfalls hat der betreffende Fremde ungeachtet dessen, dass er EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger geworden ist, eben kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Eine Rückkehrentscheidung und ein damit verbundenes Einreiseverbot bliebe dann insoweit unangetastet, diese würden also nicht gegenstandslos werden. Sie könnten aber auch nicht einer Aufhebung unterfallen, vielmehr wären sie nunmehr durch eine Ausweisung nach § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu ersetzen.Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinn - weiterhin - vorliegt. Gegebenenfalls hat der betreffende Fremde ungeachtet dessen, dass er EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger geworden ist, eben kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Eine Rückkehrentscheidung und ein damit verbundenes Einreiseverbot bliebe dann insoweit unangetastet, diese würden also nicht gegenstandslos werden. Sie könnten aber auch nicht einer Aufhebung unterfallen, vielmehr wären sie nunmehr durch eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG zu ersetzen. Dieser Judikatur folgend ist festzuhalten, dass auch in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Aufhebungsantrag von vornherein nicht zielführend sein kann. Entweder sind die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Anbetracht des erlangten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ohnehin schon gegenstandslos geworden oder es hat, wenn ein solches Aufenthaltsrecht nicht vorliegt - mittels Bescheid - eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot an deren Stelle zu treten. Genau dies ist im gegenständlichen Rechtsfall eingetreten, gegen den Beschwerdeführer wurde in Zusammenhang mit dem am 30.10.2016 gestellten sechsten Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde ein Aufenthaltsverbot
Absatz 1 und 2 FPG im Ausmaß von zehn Jahren erlassen, wobei dieses Aufenthaltsverbot dem Grunde nach vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 08.05.2017 bestätigt, jedoch die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde.Genau dies ist im gegenständlichen Rechtsfall eingetreten, gegen den Beschwerdeführer wurde in Zusammenhang mit dem am 30.10.2016 gestellten sechsten Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 1 und 2 FPG im Ausmaß von zehn Jahren erlassen, wobei dieses Aufenthaltsverbot dem Grunde nach vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 08.05.2017 bestätigt, jedoch die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Demzufolge war im Hinblick auf das nunmehr bestehende Aufenthaltsverbot
FPG der Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, der auf die Behauptung gestützt wurde, es sei die Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt worden, von vornherein nicht zielführend.Demzufolge war im Hinblick auf das nunmehr bestehende Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG der Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, der auf die Behauptung gestützt wurde, es sei die Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt worden, von vornherein nicht zielführend. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist die relevante Rechtsfrage durch die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W226.1305385.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.