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{'item': 'W246 2137956-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW246 2137956-1 SpruchW246 2137956-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDI

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A)I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der - damals noch minderjährige - Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem BruderXXXX illegal nach Österreich ein und stellte am 03.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 04.10.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
  3. Am 19.05.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass ein Mann namens XXXX, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, die damals 13-jährige Schwester des Beschwerdeführers heiraten habe wollen. Sein Vater sei jedoch dagegen gewesen, weil XXXX viel älter als die Schwester des Beschwerdeführers gewesen sei, woraufhin XXXX damit gedroht habe, die berufliche Tätigkeit des Vaters an die Taliban zu verraten, sollte der Vater des Beschwerdeführers der Heirat nicht zustimmen; der Vater des Beschwerdeführers habe dieser Heirat dennoch nicht zugestimmt. Der Vater des Beschwerdeführers habe in Afghanistan zwei Tankwägen gehabt und damit Benzin für die Amerikaner transportiert. Nachdem die Taliban durch XXXX erfahren hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Amerikaner arbeiten würde, sei er unter Drohungen von den Taliban dazu aufgefordert worden, nicht mehr mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten; darüber hinaus sollte er seine zwei Söhne, also den Beschwerdeführer und seinen Bruder, an die Taliban übergeben, damit diese sie trainieren würden. Der Vater des Beschwerdeführers leistete diesen Aufforderungen jedoch nicht Folge, woraufhin er von den Taliban brutal zusammengeschlagen worden sei. Drei Tage später sei die Schwester des Beschwerdeführers von der Moschee nicht mehr nach Hause zurückgekommen, weil sie von XXXX entführt worden sei. Eine Woche später sei die Schwester des Beschwerdeführers in einem trockenen Bach tot gefunden worden, wobei sie zuvor vergewaltigt worden sei. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder über Kabul zunächst nach Pakistan sowie in weiterer Folge nur mit seinem Bruder nach Europa gereist.Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass ein Mann namens römisch 40 , der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, die damals 13-jährige Schwester des Beschwerdeführers heiraten habe wollen. Sein Vater sei jedoch dagegen gewesen, weil römisch 40 viel älter als die Schwester des Beschwerdeführers gewesen sei, woraufhin römisch 40 damit gedroht habe, die berufliche Tätigkeit des Vaters an die Taliban zu verraten, sollte der Vater des Beschwerdeführers der Heirat nicht zustimmen; der Vater des Beschwerdeführers habe dieser Heirat dennoch nicht zugestimmt. Der Vater des Beschwerdeführers habe in Afghanistan zwei Tankwägen gehabt und damit Benzin für die Amerikaner transportiert. Nachdem die Taliban durch römisch 40 erfahren hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers für die Amerikaner arbeiten würde, sei er unter Drohungen von den Taliban dazu aufgefordert worden, nicht mehr mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten; darüber hinaus sollte er seine zwei Söhne, also den Beschwerdeführer und seinen Bruder, an die Taliban übergeben, damit diese sie trainieren würden. Der Vater des Beschwerdeführers leistete diesen Aufforderungen jedoch nicht Folge, woraufhin er von den Taliban brutal zusammengeschlagen worden sei. Drei Tage später sei die Schwester des Beschwerdeführers von der Moschee nicht mehr nach Hause zurückgekommen, weil sie von römisch 40 entführt worden sei. Eine Woche später sei die Schwester des Beschwerdeführers in einem trockenen Bach tot gefunden worden, wobei sie zuvor vergewaltigt worden sei. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder über Kabul zunächst nach Pakistan sowie in weiterer Folge nur mit seinem Bruder nach Europa gereist.
  4. Am 27.05.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation mit einer Reihe von Fragen betreffend die vom Beschwerdeführer und seinen Bruder XXXX angeführten Fluchtgründe. Aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.08.2015 (in der Folge: Anfragebeantwortung) geht auf das Wesentliche zusammengefasst hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht hätten bestätigt werden können; der Beschwerdeführer und sein Bruder seien im angeführten Heimatort unbekannt und hätten auch nicht anhand der vorgelegten Lichtbilder identifiziert werden können.
  5. Am 27.05.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation mit einer Reihe von Fragen betreffend die vom Beschwerdeführer und seinen Bruder römisch 40 angeführten Fluchtgründe. Aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.08.2015 (in der Folge: Anfragebeantwortung) geht auf das Wesentliche zusammengefasst hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht hätten bestätigt werden können; der Beschwerdeführer und sein Bruder seien im angeführten Heimatort unbekannt und hätten auch nicht anhand der vorgelegten Lichtbilder identifiziert werden können.
  6. Der Beschwerdeführer brachte einen Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.08.2015 in Vorlage, nach welchem er u.a. an einer reaktiven Depression leiden und Antidepressiva erhalten würde.
  7. Am 01.09.2015 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl statt, in der er ergänzend befragt wurde. Auf Vorhalt des Ergebnisses der Anfragebeantwortung führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem Rechercheergebnis nicht einverstanden sei und seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er könne sich nicht erklären, warum seine Angaben nicht bestätigt worden seien. Dass nicht bestätigt worden sei, dass sein Vater Benzin transportiert habe, könne man vielleicht damit erklären, dass sein Vater dies heimlich getan und niemand davon gewusst habe. Eine derartige Tätigkeit sei riskant, weshalb man diese zu verheimlichen versuche.
  8. Mit Schreiben vom 11.11.2015 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin zu den übermittelten Länderberichten und der Anfragebeantwortung Stellung und führte unter Verweis auf weitere Länderberichte sowie Judikatur u.a. aus, dass er sich das Ergebnis der Anfragebeantwortung nicht erklären könne. Die in der in der Anfragebeantwortung angeführten Liste befragten Personen kenne der Beschwerdeführer alle nicht. Aus der Anfragebeantwortung sei nicht nachvollziehbar, wer diese auf welche Art und Weise (persönlich/telefonisch) durchgeführt habe und ob die befragten Personen z.B. aus Angst oder mangels Vertrauen keine Auskunft zu den gestellten Fragen machen hätten wollen.
  9. Mit Schreiben vom 08.02.2016 legte der Beschwerdeführer mehrere Empfehlungsschreiben zum Nachweis seiner Integration in Österreich vor.
  10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg.cit.

erteilt, gegenüber ihm

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und

§ 52Abs.

9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46leg.cit.

zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg.cit. erteilt, gegenüber ihm

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verweis auf die Anfragebeantwortung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm dargelegten Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit zukommen würde. 10. Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 17.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Dabei brachte der Beschwerdeführer seine Tazkira in Vorlage.
  2. Mit Schreiben vom 13.02.2017 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich vor.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2017 u.a. im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in seinem Verfahren sowie im Verfahren seines Bruders (Zl. W246 2136505-1) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Neben der ausführlichen Befragung des Beschwerdeführers und seines Bruders wurde auch der als Zeuge geladene, in Österreich aufhältige Cousin des Beschwerdeführers, XXXX, einvernommen. Dieser gab nach Belehrung über mögliche strafrechtliche Konsequenzen einer falschen Aussage an, dass er vor seiner Auswanderung aus Afghanistan den Bruder des Beschwerdeführers in der Provinz Maidan Wardak im Heimatdorf "XXXX" gesehen habe, der Beschwerdeführer sei damals noch nicht geboren gewesen. Der Cousin des Beschwerdeführers sei nach seiner Ausreise immer in Kontakt mit Personen aus seinem Heimatdorf gestanden und wisse, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder bis zu Ihrer Ausreise vor wenigen Jahren dort gelebt hätten.Neben der ausführlichen Befragung des Beschwerdeführers und seines Bruders wurde auch der als Zeuge geladene, in Österreich aufhältige Cousin des Beschwerdeführers, römisch 40 , einvernommen. Dieser gab nach Belehrung über mögliche strafrechtliche Konsequenzen einer falschen Aussage an, dass er vor seiner Auswanderung aus Afghanistan den Bruder des Beschwerdeführers in der Provinz Maidan Wardak im Heimatdorf "XXXX" gesehen habe, der Beschwerdeführer sei damals noch nicht geboren gewesen. Der Cousin des Beschwerdeführers sei nach seiner Ausreise immer in Kontakt mit Personen aus seinem Heimatdorf gestanden und wisse, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder bis zu Ihrer Ausreise vor wenigen Jahren dort gelebt hätten. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Integrationsverfestigung in Österreich in Vorlage.
  4. Mit Schreiben vom 28.06.2017 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderberichten Stellung. 14.
  5. Die Stellungnahme verweist hinsichtlich der Anfragebeantwortung zunächst auf die Schreiben der damaligen Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers sowie seines Bruders und führt unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur darüber hinaus aus, dass sich die Anfragebeantwortung als grob fehlerhaft darstelle, weshalb den kohärenten und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers, seines Bruders und des einvernommenen Zeugen, insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten der Anfragebeantwortung als Beweismittel sui generis, mehr Aussagekraft zuzubilligen sein werde: Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten bei mehreren Befragungen immer durchgehend und gleichlautend angeführt, aus dem Dorf XXXX zu stammen, was auch ihr Cousin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Verhandlung auch dargelegt, dass dieses Dorf umgangssprachlich von den Bewohnern als XXXX bezeichnet werde. XXXX bedeute in Dari Dorf, einen offiziellen Ort namens XXXX gebe es folglich gar nicht (Auszug aus einem Wörterbuch - Beilage ./A). Es erscheine daher zumindest zweifelhaft, ob die Erhebungen überhaupt im richtigen Dorf durchgeführt worden wären. Zum Nachweis, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers und seines Bruders (XXXX) tatsächlich existiere, werde eine Mappe von OCHA vorgelegt, welche den Standort des Ortes zeige (Beilage ./B).Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten bei mehreren Befragungen immer durchgehend und gleichlautend angeführt, aus dem Dorf römisch 40 zu stammen, was auch ihr Cousin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt habe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Verhandlung auch dargelegt, dass dieses Dorf umgangssprachlich von den Bewohnern als römisch 40 bezeichnet werde. römisch 40 bedeute in Dari Dorf, einen offiziellen Ort namens römisch 40 gebe es folglich gar nicht (Auszug aus einem Wörterbuch - Beilage ./A). Es erscheine daher zumindest zweifelhaft, ob die Erhebungen überhaupt im richtigen Dorf durchgeführt worden wären. Zum Nachweis, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers und seines Bruders (römisch 40 ) tatsächlich existiere, werde eine Mappe von OCHA vorgelegt, welche den Standort des Ortes zeige (Beilage ./B). Im Anhang des Abschlussberichtes der Anfragebeantwortung sei auch kein Foto des Heimatdorfes abgebildet, sondern zeige dieser ausschließlich Fotografien von Personen aus dem Distrikt XXXX und aus dem Nachbarort XXXX. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten jedoch niemals angegeben, in XXXX wohnhaft oder sonst aufhältig gewesen zu sein, sondern lediglich ausgeführt, dass dies ein Nachbardorf von XXXX sei. Im Hinblick auf das erste Foto könne weder nachvollzogen werden, ob es sich bei den Personen auf diesem tatsächlich um Älteste aus dem Distrikt XXXX handle, noch aus welchem Teil des Distrikts diese stammen würden; der Vertrauensanwalt stelle in diesem Zusammenhang nicht einmal die Behauptung auf, dass diese zum Beschwerdeführer und seinem Bruder befragt worden seien. Das zweite Foto zeige eine Abbildung einer Demonstration gegen die Regierung, wobei weder zu erkennen sei, in welchem Ort das Foto aufgenommen worden sei, noch scheine es wahrscheinlich, dass der Vertrauensanwalt am Tag einer Demonstration nach XXXX gereist sei, um dort Nachforschungen anzustellen. Zum dritten Foto sei eine Verifizierung der Moschee des Dorfes XXXX nicht möglich, weil der Beschwerdeführer und sein Bruder dort noch nie aufhältig gewesen seien. Da kein einziges Foto in diesem Bericht aus XXXX stamme, sei bereits deshalb mehr als fraglich, dass Nachforschungen auch vor Ort durchgeführt worden wären.Im Anhang des Abschlussberichtes der Anfragebeantwortung sei auch kein Foto des Heimatdorfes abgebildet, sondern zeige dieser ausschließlich Fotografien von Personen aus dem Distrikt römisch 40 und aus dem Nachbarort römisch 40 . Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten jedoch niemals angegeben, in römisch 40 wohnhaft oder sonst aufhältig gewesen zu sein, sondern lediglich ausgeführt, dass dies ein Nachbardorf von römisch 40 sei. Im Hinblick auf das erste Foto könne weder nachvollzogen werden, ob es sich bei den Personen auf diesem tatsächlich um Älteste aus dem Distrikt römisch 40 handle, noch aus welchem Teil des Distrikts diese stammen würden; der Vertrauensanwalt stelle in diesem Zusammenhang nicht einmal die Behauptung auf, dass diese zum Beschwerdeführer und seinem Bruder befragt worden seien. Das zweite Foto zeige eine Abbildung einer Demonstration gegen die Regierung, wobei weder zu erkennen sei, in welchem Ort das Foto aufgenommen worden sei, noch scheine es wahrscheinlich, dass der Vertrauensanwalt am Tag einer Demonstration nach römisch 40 gereist sei, um dort Nachforschungen anzustellen. Zum dritten Foto sei eine Verifizierung der Moschee des Dorfes römisch 40 nicht möglich, weil der Beschwerdeführer und sein Bruder dort noch nie aufhältig gewesen seien. Da kein einziges Foto in diesem Bericht aus römisch 40 stamme, sei bereits deshalb mehr als fraglich, dass Nachforschungen auch vor Ort durchgeführt worden wären. Es bestünden daher - soweit dies aus dem Abschlussbericht der Anfragebeantwortung ersichtlich sei - erhebliche Mängel bei der Durchführung und Methodik der Erhebungen. Diese zeige sich nicht zuletzt darin, dass weder Beweise angehängt noch angeführt worden seien, welche belegen würden, dass der Vertrauensanwalt Recherchen im Heimatdorf des Beschwerdeführers und seines Bruders durchgeführt habe, noch wie der Vertrauensanwalt hierbei vorgegangen sei. Gerade auch die eigenen Ausführungen zur Methode der Erhebung würden in keinster Weise aufzeigen, dass der beauftragte "Rechercheur" überhaupt vor Ort persönlich recherchiert habe. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass "zuerst Kontakt mit dem Büro des Gouverneurs des Distrikts von XXXX" aufgenommen worden wäre, dies im Zusammenhang mit Tötungsdelikten an Mädchen und Frauen. Weiters werde ausgeführt, dass dadurch "die nötigen Kontakte auf lokaler Ebene etabliert" werden hätten können, wobei unbeantwortet bleibe, ob die Kontaktaufnahme persönlich oder vor Ort erfolgt sei. Ebenso wenig sei die Bedeutung dieser Aussage über die Etablierung von Kontakten auf lokaler Ebene nachvollziehbar, weil damit in keiner Weise auf die Erhebung, die Form und/oder den Inhalt dieser Kontakte Bezug genommen werde. Es sei weder aus dem Bericht noch aus der allgemeinen Denklogik ableitbar, dass es sich bei Kontakten auf lokaler Ebene um Dorfbewohner handle oder ob hiermit die sechs namentlich genannten Personen gemeint seien. Doch auch im Hinblick auf die sechs namentlich genannten Personen erschließe sich aus dem Abschlussbericht der Anfragebeantwortung weder, ob diese nun befragt worden seien, noch für den Fall, dass sie befragt worden seien, zu welchen Themen dies erfolgt sei. Weiters stelle sich die Frage, welche Quellen der Vertrauensanwalt zur Beurteilung der allgemeinen und spezifischen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und seines Bruders herangezogen habe. Gerade vor dem Hintergrund der permanenten Unsicherheit in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und seines Bruders erscheinen die Aussagen, das Dorf "XXXX" sei im Unterschied zu dem restlichen Distrikt vermeintlich sicher, auch für einen objektiven Dritten keinesfalls nachvollziehbar (s. den EASO-Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan von 2016, in dem "XXXX" als der weitaus gefährlichste und unsicherste Distrikt der Provinz genannt werde). Schließlich sei hierzu auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder mit Hilfe ihres Cousins Tazkiras beschaffen hätten können, welche in Jalriz ausgestellt worden seien; wie aus diversen Anfragebeantwortungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hervorgehe, sei die Ausstellung von Duplikaten lediglich in der Herkunftsgemeinde möglich und bedarf der Bestätigung der Dorfältesten bzw. anderer Dorfbewohner. 14.
  6. Der Beschwerdeführer habe in seiner Erstbefragung, seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig und kongruent ausgeführt, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie (als Familienangehöriger seines Vaters, der

den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 tatsächlich mit der internationalen Gemeinschaft verbunden gewesen sei), der ihm unterstellten politischen Gesinnung (hinsichtlich seiner indirekten Weigerung, sich den Taliban anzuschließen und von ihnen ausgebildet zu werden) und seiner westlich geprägten Wertehaltung (die u.a. in seiner in Österreich geführten Beziehung mit seiner Freundin zum Ausdruck komme) drohen würde.

  1. Mit Schreiben vom 08.11.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters weitere Schreiben zum Nachweis seiner Integrationsverfestigung in Vorlage.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stellungnahme vom 28.06.2017 samt Beilagen sowie die mit Schreiben vom 08.11.2017 vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen übermittelt und diesem Gelegenheit gegeben, zu diesen innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahme vom 11.11.2015, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme vom 28.06.2017 und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakt seines Bruders (Zl. W246 2136505-1), das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  4. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim.1.1.
  6. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer lebte bis kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014 gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder sowie seiner Schwester im Heimatdorf. Der Vater des Beschwerdeführers besaß zwei LKWs und transportierte zu diesem Zeitpunkt bereits seit ca. vier Jahren Treibstoff für die Amerikaner. Ungefähr ein Jahr vor der Ausreise der Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan gab ein Mann namens XXXX, der Verbindungen zu den Taliban hatte, dem Vater des Beschwerdeführers mehrmals zu verstehen, dass er die damals ca. 13-jährige Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollen würde. Der Vater des Beschwerdeführers lehnte dies jedoch ab, weil die Schwester des Beschwerdeführers noch sehr jung und XXXXkein guter Mensch war. Daraufhin drohte XXXX dem Vater des Beschwerdeführers u.a. damit, den Taliban einerseits über die berufliche Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Transporteur von Treibstoff für die Amerikaner zu berichten, und den Taliban andererseits vorzuschlagen, den Beschwerdeführer und seinen Bruder mitzunehmen und auszubilden, sollte der Vater des Beschwerdeführers in die von XXXX beabsichtigte Heirat nicht einwilligen. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers in diese Heirat abermals nicht eingewilligt hatte, kamen die Taliban zu ihm und forderten ihn insbesondere dazu auf, seine Tochter an XXXX zu übergeben, die Arbeit als Transporteur von Treibstoff für die Amerikaner einzustellen und ihnen den Beschwerdeführer sowie seinen Bruder zu überlassen; als sich der Vater des Beschwerdeführers weigerte, diese Forderungen zu erfüllen, schlugen die Taliban ihn zusammen, wobei er mehrere Verletzungen erlitt und einen Zahn verlor. Drei Tage später ging die Schwester des Beschwerdeführers zur Moschee und kam in der Folge nicht mehr nach Hause, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers zwar auf intensive Weise nach ihr suchte, sie jedoch nicht fand. Ca. eine Woche nach ihrem Verschwinden wurde die Schwester des Beschwerdeführers tot in einem Bachbett liegend aufgefunden, wobei sie Spuren von Misshandlungen aufwies und - nach den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers - vergewaltigt wurde.Ungefähr ein Jahr vor der Ausreise der Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan gab ein Mann namens römisch 40 , der Verbindungen zu den Taliban hatte, dem Vater des Beschwerdeführers mehrmals zu verstehen, dass er die damals ca. 13-jährige Schwester des Beschwerdeführers heiraten wollen würde. Der Vater des Beschwerdeführers lehnte dies jedoch ab, weil die Schwester des Beschwerdeführers noch sehr jung und XXXXkein guter Mensch war. Daraufhin drohte römisch 40 dem Vater des Beschwerdeführers u.a. damit, den Taliban einerseits über die berufliche Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Transporteur von Treibstoff für die Amerikaner zu berichten, und den Taliban andererseits vorzuschlagen, den Beschwerdeführer und seinen Bruder mitzunehmen und auszubilden, sollte der Vater des Beschwerdeführers in die von römisch 40 beabsichtigte Heirat nicht einwilligen. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers in diese Heirat abermals nicht eingewilligt hatte, kamen die Taliban zu ihm und forderten ihn insbesondere dazu auf, seine Tochter an römisch 40 zu übergeben, die Arbeit als Transporteur von Treibstoff für die Amerikaner einzustellen und ihnen den Beschwerdeführer sowie seinen Bruder zu überlassen; als sich der Vater des Beschwerdeführers weigerte, diese Forderungen zu erfüllen, schlugen die Taliban ihn zusammen, wobei er mehrere Verletzungen erlitt und einen Zahn verlor. Drei Tage später ging die Schwester des Beschwerdeführers zur Moschee und kam in der Folge nicht mehr nach Hause, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers zwar auf intensive Weise nach ihr suchte, sie jedoch nicht fand. Ca. eine Woche nach ihrem Verschwinden wurde die Schwester des Beschwerdeführers tot in einem Bachbett liegend aufgefunden, wobei sie Spuren von Misshandlungen aufwies und - nach den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers - vergewaltigt wurde. Ungefähr zwei bis drei Tage später reiste der Beschwerdeführer mit seinem Bruder und seinen Eltern zunächst in die Stadt Kabul und in weiterer Folge nach Pakistan, von wo aus der Beschwerdeführer sowie sein Bruder noch im Jahr 2014 alleine nach Österreich weiterreisten und am 03.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Eltern des Beschwerdeführers blieben damals in Pakistan zurück, der letzte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Bruder mit den Eltern erfolgte während des Aufenthalts des Beschwerdeführers und seines Bruders in der Türkei im Zuge ihrer Fluchtreise. 1.1.
  8. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan einerseits die - vor dem Hintergrund der durch den Vater des Beschwerdeführers in seinem Namen bereits erfolgten Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, bestehende - Gefahr der Zwangsrekrutierung bzw. Tötung durch die Taliban und andererseits die Gefahr, auf Grund seiner Eigenschaft als Sohn seines Vaters wegen der Tätigkeit seines Vaters als Transporteur von Treibstoff für die Amerikaner von den Taliban getötet zu werden. 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer ist der Bruder des ebenfalls in Österreich aufhältigen XXXX, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. W246 2136505-1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ist der Beschwerdeführer der Cousin mütterlicherseits des ebenfalls in Österreich aufhältigen XXXX, geb. XXXX.1.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist der Bruder des ebenfalls in Österreich aufhältigen römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. W246 2136505-1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ist der Beschwerdeführer der Cousin mütterlicherseits des ebenfalls in Österreich aufhältigen römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet u.a. an einer Depression. Er befindet sich aktuell in keiner Gesprächstherapie. 1.
  11. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
  12. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "Wardak/Maidan Wardak Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 606.077 geschätzt (CSO 2016). Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar geht durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet dadurch die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen mit der Hauptstadt Kabul (Khaama Press 6.5.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten - gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv (Khaama Press 3.7.2016). Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft (SIGAR 30.1.2017) und auch militärische Operationen werden durchgeführt (Khaama Press 25.9.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016). Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia [islamisches Gesetz], Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia [islamisches Gesetz], Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten

internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit, um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit, um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihr persönliches Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihr persönliches Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: Der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei, die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums. Die afghanische Lokalpolizei (ALP) sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit [APPF] und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung [CNPA]) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD

  1. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang es, im August 2016 mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police [ANP]) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion sowie den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere, die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene, die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion sowie den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere, die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene, die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist es, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten, indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
  2. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die ‚Resolute Support Mission' ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
  3. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram) mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet (AI 24.2.2016). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7 - 89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch:Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7 - 89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte. Dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.5.2012). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der ‚Nordallianz', eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah, dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Paschtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud war. Mittlerweile ist er ‚Chief Executive Officer' in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  4. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder weltweit. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen gemeinsam mit einer schwachen Regierung und schwachen Institutionen haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  5. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder weltweit. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen gemeinsam mit einer schwachen Regierung und schwachen Institutionen haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte, die verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5-2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung. Regionen im Nordosten, Osten sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52] (Max Planck Institute 27.1.2004). Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf

  1. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
  2. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
  3. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge verwenden 23% der Frauen im gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016). Krankenkassen und Gesundheitsversicherung Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer-Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016). Medikamente Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. ist es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016). Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: Das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016). Krankenhäuser in Afghanistan Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlichen Beschwerden einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und ein Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016). In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus mit dem Ziel, die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: Unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 1.12.2016)." 1.2.
  4. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "[...] A. Potenzielle Risikoprofile
  5. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und der internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.[...] UNAMA zufolge fielen 2015 1.335 Zivilisten (790 Tote und 545 Verletzte) gezielten oder versuchten gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zum Opfer. Die Taliban übernahmen für 135 Vorfälle mit 336 zivilen Opfern (168 Tote und 168 Verletzte) die Verantwortung. Die Anzahl der zivilen Opfer stieg im Vergleich zu 2014 (mit 716 Toten und 353 Verletzten) um 25 Prozent, die Anzahl der Vorfälle, für die die Taliban die Verantwortung übernahmen, um 59 Prozent.[...] Außerdem führten 2015 17 vorsätzliche und gezielte Angriffe, die UNAMA mit ISIS verbundenen Gruppen zurechnet, zu 26 zivilen Opfern (17 Tote und neun Verletzte).[...] Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen und Bauarbeiter.[...] [...] Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen, Entführungen und Brandanschläge ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen.[...] [...] d) Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen.[...] Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen.[...] [...] k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und

dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen.[...] Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen.[...] [...]

  1. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung Minderjähriger und von Zwangsrekrutierung Berichten zufolge werden Fälle von Zwangsrekrutierung Minderjähriger zu einem großen Teil unzureichend erfasst.[...] Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden.[...] a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang.[...] Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden.[...]"
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Pkt. II.1.1.
  4. und 1.1.4.):2.
  5. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Pkt. römisch zwei.1.1.
  6. und 1.1.4.): Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Stellungnahme vom 11.11.2015, in der Beschwerde, vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie in der Stellungnahme vom 28.06.2017 und aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira; an dieser Annahme vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung und in seiner Erstbefragung als seinen Nachnamen noch jenen seiner Mutter anführte (vgl. Aktenseiten [in der Folge: AS] 3, 13 und 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den Geburtsdaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira und seinen diesbezüglichen Angaben. Die zur Identität des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren.Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Stellungnahme vom 11.11.2015, in der Beschwerde, vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie in der Stellungnahme vom 28.06.2017 und aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira; an dieser Annahme vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung und in seiner Erstbefragung als seinen Nachnamen noch jenen seiner Mutter anführte vergleiche Aktenseiten [in der Folge: AS] 3, 13 und 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den Geburtsdaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira und seinen diesbezüglichen Angaben. Die zur Identität des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder und dazu, dass diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt zur Zl. W246 2136505-
  7. Dass ein Cousin des Beschwerdeführers ebenfalls in Österreich aufhältig ist, folgt aus den vom Beschwerdeführer und seinem Bruder in ihren Verfahren getätigten Angaben sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer an einer Depression leidet, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlage (s. AS 133). 2.
  8. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (Pkt. II.1.1.
  9. und 1.1.3.):2.
  10. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (Pkt. römisch zwei.1.1.
  11. und 1.1.3.): 2.2.
  12. Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und mit den Angaben seines - im Verfahren zur Zl. W246 2136505-1 befragten und ebenfalls einen glaubwürdigen Eindruck vermittelnden - Bruders übereinstimmend die in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Angaben zu seinem Fluchtgrund und führte diese - einerseits von sich aus sowie andererseits nach näherer Befragung durch den erkennenden Richter (s. S. 25 ff. des Verhandlungsprotokolls) - näher aus, wodurch er ein eindeutig nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen vermochte. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch minderjährig war, was seine - im Kern - durchgehend übereinstimmenden und sehr detaillierten Angaben für das Bundesverwaltungsgericht noch glaubhafter erscheinen lässt, zumal das Vorbringen von Minderjährigen nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte nicht nach den gleichen Maßstäben wie jenes für Erwachsene zu bewerten ist. Der Beschwerdeführer vermittelte neben seinen im Kern widerspruchsfreien Angaben auch durch sein Auftreten, durch seine klare sowie authentische Art der Schilderung der relevanten Ereignisse und v.a. durch sein - auf Nachfrage durch den erkennenden Richter (s. S. 26 ff. des Verhandlungsprotokolls) dargelegtes - Detailwissen zu den im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen stehenden Umständen und Gegebenheiten während der gesamten Verhandlung den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. 2.2.
  13. Vor diesem Hintergrund vermag an der Annahme des vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten Fluchtvorbringens auch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.08.2015 (in der Folge: Anfragebeantwortung) aus folgenden Gründen nichts zu ändern: 2.2.2.
  14. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und einer von dieser eingeholten Stellungnahme einer Vertrauensperson nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht um einen Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art, bei dessen Würdigung stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen iSd § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. z.B. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0049, mwH). Die Stellungnahme einer Vertrauensperson ist kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliegt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).2.2.2.
  15. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und einer von dieser eingeholten Stellungnahme einer Vertrauensperson nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht um einen Beweis durch Sachverständige iSd Paragraph 52, AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art, bei dessen Würdigung stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise der ermittelnden Privatperson sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und sie im Gegensatz zu einem Sachverständigen iSd Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann vergleiche z.B. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0049, mwH). Die Stellungnahme einer Vertrauensperson ist kein Sachverständigengutachten, sondern ein sonstiges Beweismittel, das der freien Beweiswürdigung unterliegt (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). 2.2.2.
  16. Aus der Anfragebeantwortung geht auf das Wesentliche zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder im von ihnen angeführten Heimatort unbekannt wären und auch nicht anhand der vorgelegten Lichtbilder von den "befragten Dorfbewohnern" hätten identifiziert werden können (s. AS 95). Nach den Ausführungen der Anfragebeantwortung nahm der Vertrauensanwalt "zuerst Kontakt mit dem Büro des Gouverneurs des Distriktes vonXXXX unter dem Vorwand auf, Tötungsdelikte an Mädchen und Frauen zu untersuchen. Dadurch konnten die nötigen Kontakte auf lokaler Ebene etabliert werden"; in der Folge listet die Anfragebeantwortung die herangezogenen Kontaktpersonen auf, von welchen eine als "Einwohner der Umgebung v. XXXX" bezeichnet wird (s. AS 113). 2.2.2.
  17. Vor dem Hintergrund der in den Stellungnahmen vom 11.11.2015 und 28.06.2017 getätigten Ausführungen ist für das Bundesverwaltungsgericht auf Grund dieser Angaben nicht hinreichend nachvollziehbar, welche/wie viele Dorfbewohner befragt worden sind, welche Fragen diesen genau gestellt worden sind, welche Lichtbilder des Beschwerdeführers sowie seines Bruders an wen genau übermittelt worden sind und ob der Vertrauensanwalt diese Recherchen persönlich vor Ort oder aber telefonisch durchgeführt hat, was den Beweiswert der Anfragebeantwortung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erheblich mindert. Zudem geht aus der Anfragebeantwortung auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, in welchem Dorf die Recherchen genau durchgeführt worden sind. Der Beschwerdeführer und sein Bruder sprachen in ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar immer vom "XXXX" (s. AS 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers und AS 245 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes zur Zl. W246 2136505-1), nach in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - erstmals dahingehend - erfolgter näherer Befragung kam jedoch hervor, dass der richtige Name des Dorfes "XXXX" ist (S. 17 des Verhandlungsprotokolls); "XXXX" ist lediglich die Bezeichnung für "Dorf" in Dari (s. Beilage ./A der Stellungnahme vom 28.06.2017). Schließlich legte der Beschwerdeführer in seinem Verfahren seine Tazkira vor, welche im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers ausgestellt wurde (s. AS 343 ff.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2017 geladen, wo es Gelegenheit dazu gehabt hätte, die angeführten Ungereimtheiten aufzuklären, die im Übrigen bereits teilweise in der Stellungnahme vom 11.11.2015 aufgezeigt wurden. Es ist jedoch kein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur mündlichen Verhandlung erschienen. Abschließend ist zu berücksichtigen, dass es vor dem Hintergrund der oben getroffenen Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen für das Bundesverwaltungsgericht auch durchaus nachvollziehbar ist, dass die "befragten Dorfbewohner" aus Furcht vor möglichen Konsequenzen im Dorf durch XXXX bzw. die Taliban die im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtgeschichte bestehenden Umstände und Gegebenheiten nicht offenlegen und u.a. sogar angeben, die Beschwerdeführer überhaupt nicht zu kennen.Abschließend ist zu berücksichtigen, dass es vor dem Hintergrund der oben getroffenen Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen für das Bundesverwaltungsgericht auch durchaus nachvollziehbar ist, dass die "befragten Dorfbewohner" aus Furcht vor möglichen Konsequenzen im Dorf durch römisch 40 bzw. die Taliban die im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtgeschichte bestehenden Umstände und Gegebenheiten nicht offenlegen und u.a. sogar angeben, die Beschwerdeführer überhaupt nicht zu kennen. 2.2.2.
  18. Ohne Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, die nach Erfahrung des erkennenden Richters in der Regel nachvollziehbar sind und eine gute Entscheidungsgrundlage liefern, allgemein einen geringen Beweiswert zusprechen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der in das Verfahren eingeführten Länderberichte auf Grund der vom Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in seiner Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautenden und mit den von seinem Bruder in seinen Einvernahmen sowie in der mündlichen Verhandlung getätigten, übereinstimmenden und glaubhaften Angaben, auf Grund der von dem als Zeugen einvernommenen Cousin des Beschwerdeführers getätigten - ebenso mit den Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders übereinstimmenden - glaubhaften Ausführungen, auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Duplikats seiner Tazkira und auf Grund der in der Stellungnahme vom 28.06.2017 getätigten Ausführungen, denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz Möglichkeit zur Stellungnahme (s. Pkt. I.16.) überhaupt nicht entgegengetreten ist, entgegen den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder aus dem von ihnen angeführten Dorf (XXXX) stammen und dort den o.a. Bedrohungen ausgesetzt waren.2.2.2.
  19. Ohne Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, die nach Erfahrung des erkennenden Richters in der Regel nachvollziehbar sind und eine gute Entscheidungsgrundlage liefern, allgemein einen geringen Beweiswert zusprechen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der in das Verfahren eingeführten Länderberichte auf Grund der vom Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in seiner Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautenden und mit den von seinem Bruder in seinen Einvernahmen sowie in der mündlichen Verhandlung getätigten, übereinstimmenden und glaubhaften Angaben, auf Grund der von dem als Zeugen einvernommenen Cousin des Beschwerdeführers getätigten - ebenso mit den Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders übereinstimmenden - glaubhaften Ausführungen, auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Duplikats seiner Tazkira und auf Grund der in der Stellungnahme vom 28.06.2017 getätigten Ausführungen, denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz Möglichkeit zur Stellungnahme (s. Pkt. römisch eins.16.) überhaupt nicht entgegengetreten ist, entgegen den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder aus dem von ihnen angeführten Dorf (römisch 40 ) stammen und dort den o.a. Bedrohungen ausgesetzt waren. 2.2.
  20. Das erkennende Gericht geht daher in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund glaubhaft ist. 2.
  21. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.2.):2.
  22. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.2.): 2.3.
  23. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (s. die Aktualisierungen des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation von September und Dezember 2017) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.3.
  24. Die o.a. Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer - neben darüber hinaus gehenden Länderfeststellungen - in der mündlichen Verhandlung übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28.06.2017 im Wege seines Rechtsvertreters zu diesen Länderberichten Stellung und traf dabei weitgehende Ausführungen zur vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Anfragebeantwortung. U.a. diese Stellungnahme vom 28.06.2017 samt Beilagen wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017 übermittelt und diesem Gelegenheit zur Äußerung gegeben; bis zum heutigen Tag ist keine dahingehende Stellungnahme eingelangt.
  25. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und es ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und es ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341, mwN). 3.

  1. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.
  2. dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich der von ihm behauptete Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe aufgezeigt:3.
  3. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.
  4. dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich der von ihm behauptete Sachverhalt tatsächlich ereignet hat. Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe aufgezeigt: 3.2.
  5. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seine Herkunftsprovinz einerseits - vor dem Hintergrund der durch seinen Vater im Namen des Beschwerdeführers bereits erfolgten Weigerung, sich den Taliban anzuschließen - davon bedroht, von den Taliban zwangsrekrutiert bzw. getötet zu werden, und andererseits der Gefahr ausgesetzt, auf Grund seiner Eigenschaft als Sohn seines Vaters wegen der Tätigkeit seines Vaters als Transporteur von Treibstoff von den Taliban getötet zu werden. Aus den o.a. Länderfeststellungen geht in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten individuellen, seine Person betreffenden Fluchtvorbringen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hervor, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan das Risiko besteht, von den Taliban gezielt verfolgt und getötet zu werden. 3.2.
  6. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch regierungsfeindliche Kräfte wie den Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellt diese Bedrohung keinen Eingriff von "offizieller" Seite dar, das heißt, er ist von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Jedoch ist nach den oben getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass gerade in Gebieten, in denen die Taliban großen Einfluss ausüben, effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Personen bestünden, die gezielt von den Taliban verfolgt werden. Es ist daher nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gefahr einer Verfolgung durch regierungsfeindliche Kräfte ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann. 3.2.
  7. Die dem Beschwerdeführer aus den o.a. Gründen drohende Verfolgung durch regierungsfeindliche Kräfte steht schon deshalb in Verbindung zu einem Konventionsgrund, weil eine Verfolgung wegen einer der politischen Gesinnung der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise gegeben ist, womit dem Beschwerdeführer eine abweichende politische Überzeugung (zumindest) unterstellt wird. 3.2.
  8. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, v.a. im Hinblick auf die Stadt Kabul, ist - unabhängig von der Frage der Zumutbarkeit einer solchen für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund v.a. seines Alters, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie seiner etwaigen familiären und sozialen Kontakte im Herkunftsstaat - im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil die Taliban dem notorischen Amtswissen nach über Schattengouverneure und militärische Kommandanten in beinahe allen Provinzen Afghanistans verfügen, weshalb ein Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Kommandostrukturen ebenso wahrscheinlich ist, wie Informationen über eine Person zu erhalten. 3.
  9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung u.a. auf Grund von (unterstellter) politischer Gesinnung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, ohne dass auf die weiteren, vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründe einzugehen ist.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, ohne dass auf die weiteren, vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründe einzugehen ist.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 03.10.2014 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher

§ 75Abs.

24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 03.10.2014 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung. 3.4. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in seiner Stellungnahme vom 28.06.2017 gestellten Anträge nicht einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W246.2137956.1.00

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