G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
G 2005 wird XXXX, geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2021 erteilt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2021 erteilt. III.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geb. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, am heutigen Tag zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , am heutigen Tag zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
G 2005 wird XXXX, geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2021 erteilt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2021 erteilt. III.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geb. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. mj XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, am heutigen Tag zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. mj römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, vom römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , am heutigen Tag zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, geb. XXXX
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
Vm § 3 Abs. 4b und § 34 AsylG 2005 wird XXXX, geb. XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2021 erteilt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b und Paragraph 34, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 02.02.2021 erteilt. III.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX, geb. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 02.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung auf Seite 30 der Verhandlungsschrift vom 02.02.2018 zu Zl. W248 2161369-1; W248 2161371-1; W248 2161367-1)Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 02.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung auf Seite 30 der Verhandlungsschrift vom 02.02.2018 zu Zl. W248 2161369-1; W248 2161371-1; W248 2161367-1) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W248.2161369.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.