Obsah (13)
Artikel 28§ 22a§ 35Art. 133§ 125§ 57§ 52§ 53§ 46§§ 52a§ 77§ 76§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlW250 2158667-2 SpruchW250 2158667-2/34E Schriftliche Ausfertigung des am 09.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R
Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 22.03.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007 wurde dieser Antrag abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
- Am 06.12.2007 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2008 abgewiesen.
- Am 23.08.2008 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009 abgewiesen.
- Am 23.04.2009 stellte der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bevor darüber entschieden wurde, stellte der BF am 15.05.2009 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich am 17.09.2009 wurde der am 23.04.2009 gestellte Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus Österreich ausgewiesen.
- Am 22.11.2010 stellte der BF seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Sachbeschädigung
§ 125Strafgesetzbuch - St
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Sachbeschädigung
Paragraph 125, Strafgesetzbuch - StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.11.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs. 1 (1.Fall) StGB, wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z.1 (2.Fall) Suchtmittelgesetz, wegen Beteiligung an einer Urkundenfälschung nach §§ 12 (2.Fall), 223 Abs. 1 und 224 Abs. 1 StGB, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 241e Abs. 1 (1.Fall) und Abs. 3 StGB, wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer nach § 89 StGB sowie wegen Besitzes von Waffen oder Munition trotz Waffenverbotes nach § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, (1.Fall) StGB, wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (2.Fall) Suchtmittelgesetz, wegen Beteiligung an einer Urkundenfälschung nach Paragraphen 12, (2.Fall), 223 Absatz eins und 224 Absatz eins, StGB, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 241 e, Absatz eins, (1.Fall) und Absatz 3, StGB, wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer nach Paragraph 89, StGB sowie wegen Besitzes von Waffen oder Munition trotz Waffenverbotes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Am 05.05.2011 und am 06.05.2011 stellte der BF Asylanträge in der Schweiz, am 16.05.2011 stellte er einen Asylantrag in Deutschland.
- Am 17.01.2012 stellte der BF seinen sechsten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Diebstahl nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Diebstahl nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- Am 21.06.2012 kehrte der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
- Am 05.10.2012 stellte der BF seinen siebenten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013 wurde dieser Antrag vollinhaltlich abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen. Hinsichtlich der angefochtenen Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) zurückverwiesen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
- Am 24.11.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 9 EMRK.
- Am 24.11.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 9, EMRK.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und 55 Asylgesetz 2005 - Asyl
G nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF
§ 52Abs.
1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Außerdem wurde gegen den BF
§ 53Abs.
1 und Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 12.12.2016 in Rechtskraft.18. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und 55 Asylgesetz 2005 - AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Außerdem wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 12.12.2016 in Rechtskraft.
- Am 19.03.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen.
- Am 18.05.2017 stellte der BF seinen achten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Über ihn wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2017 Schubhaft angeordnet, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2017 abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2017 festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist. Am 31.05.2017 wurde der BF begleitet in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.2017 wurde der Antrag vom 18.05.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
- Am 14.10.2017 stellte der BF einen Asylantrag in Italien. Das am 24.11.2017 von Italien an Österreich gestellte Ersuchen um Rückübernahme lehnte Österreich am 29.11.2017 ab.
- Am 30.01.2018 stellte der BF seinen neunten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Ersteinvernahme dazu fand am 30.01.2018 statt. Dabei gab der BF insbesondere an, dass er sich von Mai 2017 bis Juli 2017 in der Russischen Föderation aufgehalten habe und nach einem Aufenthalt in der Ukraine, dessen Dauer er nicht angeben könne, über Marokko im November 2017 nach Italien eingereist sei. Dort habe er sich bis 27.01.2018 aufgehalten. In Tschetschenien werde er von der Polizei gesucht, sei von der Polizei misshandelt worden und werde bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien umgebracht werden. In Österreich lebe seine Frau und seine sechsjährige Tochter. Er wolle bei seiner Familie bleiben und halte sich derzeit dort auf.
- Am 30.01.2018 wurde der BF vom Bundesamt zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und am 27.01.2018 mit dem Zug aus Italien nach Österreich eingereist sei. Er wohne bei seiner Frau und seiner Tochter, einen Schlüssel für diese Wohnung habe er nicht. Er verfüge über EUR 220,--, sei verheiratet und habe eine in Wien lebende Schwester. In Russland befänden sich seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Sein Asylverfahren in Italien habe er nicht abgewartet, da sich seine Familie in Österreich aufhalte. Er sei illegal nach Österreich zurückgekehrt, da er zu seinem Kind gewollt habe.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde
Art. 28Abs.
1 und 2 der Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.24. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde
Artikel 28
, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei ging das Bundesamt von erheblicher Fluchtgefahr aus, da der BF versucht habe, einer Abschiebung in Italien zu entgehen und diese zu vereiteln. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorverhaltens des BF liege erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO vor, da der BF trotz rechtskräftigem Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum zurückgekehrt sei und versuche durch weitere Antrage auf internationalen Schutz einer Abschiebung zu entgehen. Aus der Wohn und Familiensituation sowie der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Die Maßnahme stelle sich als verhältnismäßig dar und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels auf Grund der persönlichen Situation des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Dem BF wurde dieser Bescheid am 30.01.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
- Am 30.01.2018 wurde das Konsultationsverfahren mit Italien entsprechend der Dublin-III-VO eingeleitet.
- Am 05.02.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass der BF traditionell verheiratet sei und sich bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind aufhalte. Es sei sehr wahrscheinlich, dass auf Grund des Aufenthaltes der Kernfamilie im Bundesgebiet Österreich zur Führung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-III-VO zuständig werde und es daher keine Anordnung zur Außerlandesbringung geben werde. Die belangte Behörde habe sich zwar im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Art. 28 Dublin-III-VO bezogen, nicht jedoch in der Begründung, weshalb davon auszugehen sei, dass das Bundesamt von einem falschen Maßstab der Fluchtgefahr ausgegangen sei.Die belangte Behörde habe sich zwar im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Artikel 28, Dublin-III-VO bezogen, nicht jedoch in der Begründung, weshalb davon auszugehen sei, dass das Bundesamt von einem falschen Maßstab der Fluchtgefahr ausgegangen sei. Weiters habe das Bundesamt den Sachverhalt insofern unrichtig festgestellt, als es von keinen familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ausgegangen sei. Dies sei unrichtig, da sich die Kernfamilie des BF in Österreich befinde. Der BF könne und werde sich bei seiner Frau melden. Bei ausreichender Würdigung der familiären Verankerung hätte festgestellt werden müssen, dass keine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO vorliege. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Nichtanwendung gelinderer Mittel komme keinerlei Begründungswert zu, da diese Formulierungen allgemein gehalten seien ohne einen Bezug zum konkreten Fall aufzuweisen. Da sich der BF bei seiner Ehefrau anmelden werde, sei die Anordnung des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung naheliegend. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die weiteren Voraussetzungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen
Verwaltungsgerichtsaufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. 27. Das Bundesamt legte am 05.02.2018 den Verwaltungsakt vor und gab am 06.02.2018 eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF zwar eine Unterkunftnahme behaupte, jedoch über keinen Wohnungsschlüssel verfüge. Er sei in Kenntnis eines anhängigen Asylverfahrens in Italien, habe sich diesem jedoch nicht gestellt und habe durch seine Rückkehr nach Österreich wiederum die österreichischen Rechtsvorschriften massiv verletzt. Dadurch zeige sich, dass sich der BF nicht an behördliche Auflagen halten werde. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen,
§ 22a
BFA-VG festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz für den Vorlage- sowie den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz für den Vorlage- sowie den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten.
- Am 09.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch. Dabei wurde der BF insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen befragt und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Einer legalen Erwerbstätigkeit sei er - abgesehen von einem Hilfseinsatz der Caritas im Jahr 2006 - in Österreich mangels Arbeitsbewilligung nicht nachgegangen. Er verfüge in Österreich weder über ein Einkommen noch über Vermögen. Über einen eigenen Wohnsitz verfüge er in Österreich nicht, er lebe aber bei seiner Familie. In Österreich befänden sich seine Ehefrau, seine Tochter und seine Schwester. Er habe seine Ehefrau nach islamischem Ritus vor langer Zeit in Wien geheiratet. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht erinnern, er nannte jedoch den Namen des Imams und eines Trauzeugen. Eine standesamtliche Trauung habe es nicht gegeben, ebensowenig sei eine Urkunde über die Trauung ausgestellt worden. Eine Scheidung habe es nicht gegeben, er habe seine Ehefrau in den Niederschriften vom 18.05.2017 als "Ex-Frau" bezeichnet, da er "sauer" gewesen sei. Die Obsorge über das am XXXX geborene gemeinsame Kind habe die Mutter, dem BF komme die Obsorge nicht zu. Er habe immer mit seiner Ehefrau und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. In der Niederschrift vom 18.05.2017 habe er nur deshalb angegeben nicht bei seiner Ehefrau zu wohnen, da er damals in einer Pension gemeldet gewesen sei. Erst seit er abgeschoben worden sei lebe er mit seiner Familie nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Konkret danach befragt wie der Kontakt zu seinem Kind im Mai 2017 ausgesehen habe, gab der BF an, dass er das nicht angeben könne. Es könne sein, dass er grob seiner Frau gegenüber gewesen sei und sich diese an die Polizei gewandt habe. Er sei jedoch keinesfalls eine Gefahr für seine Familie. Seit seiner Abschiebung habe er keine Alimente für sein Kind bezahlt, jedoch hin und wieder geholfen. Das was er gehabt habe, habe er geschickt. Mit seiner Frau habe er telefonisch besprochen, dass er wieder bei ihr wohnen könne. Er sei danach zur Polizei gegangen, damit seine Frau keine Probleme habe, da er sich illegal in Österreich aufhalte. Er habe am 30.01.2018 deshalb keinen Wohnungsschlüssel bei sich gehabt, da er gewusst habe, dass er in Haft genommen werde.
- Am 09.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch. Dabei wurde der BF insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen befragt und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Einer legalen Erwerbstätigkeit sei er - abgesehen von einem Hilfseinsatz der Caritas im Jahr 2006 - in Österreich mangels Arbeitsbewilligung nicht nachgegangen. Er verfüge in Österreich weder über ein Einkommen noch über Vermögen. Über einen eigenen Wohnsitz verfüge er in Österreich nicht, er lebe aber bei seiner Familie. In Österreich befänden sich seine Ehefrau, seine Tochter und seine Schwester. Er habe seine Ehefrau nach islamischem Ritus vor langer Zeit in Wien geheiratet. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht erinnern, er nannte jedoch den Namen des Imams und eines Trauzeugen. Eine standesamtliche Trauung habe es nicht gegeben, ebensowenig sei eine Urkunde über die Trauung ausgestellt worden. Eine Scheidung habe es nicht gegeben, er habe seine Ehefrau in den Niederschriften vom 18.05.2017 als "Ex-Frau" bezeichnet, da er "sauer" gewesen sei. Die Obsorge über das am römisch 40 geborene gemeinsame Kind habe die Mutter, dem BF komme die Obsorge nicht zu. Er habe immer mit seiner Ehefrau und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. In der Niederschrift vom 18.05.2017 habe er nur deshalb angegeben nicht bei seiner Ehefrau zu wohnen, da er damals in einer Pension gemeldet gewesen sei. Erst seit er abgeschoben worden sei lebe er mit seiner Familie nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Konkret danach befragt wie der Kontakt zu seinem Kind im Mai 2017 ausgesehen habe, gab der BF an, dass er das nicht angeben könne. Es könne sein, dass er grob seiner Frau gegenüber gewesen sei und sich diese an die Polizei gewandt habe. Er sei jedoch keinesfalls eine Gefahr für seine Familie. Seit seiner Abschiebung habe er keine Alimente für sein Kind bezahlt, jedoch hin und wieder geholfen. Das was er gehabt habe, habe er geschickt. Mit seiner Frau habe er telefonisch besprochen, dass er wieder bei ihr wohnen könne. Er sei danach zur Polizei gegangen, damit seine Frau keine Probleme habe, da er sich illegal in Österreich aufhalte. Er habe am 30.01.2018 deshalb keinen Wohnungsschlüssel bei sich gehabt, da er gewusst habe, dass er in Haft genommen werde. Zu seiner in Österreich lebenden Schwester habe er manchmal Kontakt, wie dies unter Geschwistern üblich sei. In der Russischen Föderation befänden sich seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Über enge Freunde verfüge er in Österreich nicht mehr. Er sei im Jahr 2005 illegal das erste Mal nach Österreich eingereist. Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer zu seinen in anderen Mitgliedstaaten gestellten Asylanträgen bestätigte der BF, dass er diese Anträge gestellt habe, da man ihm in Österreich die Asylgewährung verweigert habe und er in anderen Ländern Schutz gesucht habe, da er in Russland Probleme gehabt habe. Auf Vorhalt, dass er bisher nur einmal, am 21.06.2012, seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, gab der BF an, dass er einfach in Österreich geblieben sei. Er habe in Einvernahmen angegeben, dass er ausgereist und wieder eingereist sei, da ihm gesagt worden sei, dass er das sagen solle. Auf Vorhalt, dass er im Jahr 2009 vor Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, gab der BF an, dass er wieder zurückgekommen sei. Es sei ihm damals gesagt worden, dass man dadurch schneller Dokumente in Österreich erhalte. Am 14.10.2017 habe er einen Asylantrag in Italien gestellt. Einen Bescheid habe er noch nicht erhalten. Er wisse nicht genau, wann er nach Österreich eingereist sei. Einen Reisepass habe er nicht bei sich gehabt. Alle seine Dokumente seien in Italien geblieben. Er wolle bei seiner Familie bleiben und das Aufenthaltsverbot bekämpfen. Die als Zeugin einvernommene Ehefrau des BF gab an, dass sie den BF vor ungefähr sieben Jahren nach moslemischer Tradition geheiratet habe. Es gebe keine Bestätigung darüber. Vor kurzem habe sie den BF ein zweites Mal geheiratet, könne sich aber an das Datum nicht erinnern. Standesamtlich habe sie nicht geheiratet. Sie kenne die Personen nicht, die vor sieben Jahren die Trauung durchgeführt haben, ebensowenig die Trauzeugen. Die Obsorge über ihr Kind komme ihr zu, der BF sei nicht obsorgeberechtigt. Vor einem Jahr habe der BF mit ihr und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Vor der Abschiebung des BF habe sie vier bis sechs Monate mit ihm in einem Haushalt bis Februar vor einem Jahr gewohnt. Sie wisse nicht, warum der BF im Mai 2017 angegeben habe, dass er nicht bei ihr wohne. Vielleicht sei ihre Mutter da gewesen. In der Zeit, in der ihre Mutter da gewesen sei, habe der BF das gemeinsame Kind auf Spielplätzen oder in Einkaufszentren gesehen. Nach seiner Abschiebung habe der BF manchmal Geld oder Geschenke geschickt. Der BF habe sich aus Italien bei der Zeugin gemeldet. Einen Schlüssel für die Wohnung habe er nicht, da sie momentan nur einen Wohnungsschlüssel habe. Der BF könne nach seiner Entlassung aus der Schubhaft bei ihr wohnen und sich nach den Bestimmungen des Meldegesetzes bei ihr anmelden.
- Am 12.02.2018 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des am 09.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
- Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Am 25.05.2017 wurde für ihn von der russischen Botschaft in Wien ein bis 25.06.2017 gültiger Reisepass ausgestellt, seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
- Der BF weist folgende gerichtliche Verurteilungen in Österreich auf: a) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Sachbeschädigung
§ 125Strafgesetzbuch - St
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.a) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Sachbeschädigung
Paragraph 125, Strafgesetzbuch - StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
- b)Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 und 269 Abs. 1 (1.Fall) StGB, wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z.1 (2.Fall) Suchtmittelgesetz, wegen Beteiligung an einer Urkundenfälschung nach §§ 12 (2.Fall), 223 Abs. 1 und 224 Abs. 1 StGB, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 241e Abs. 1 (1.Fall) und Abs. 3 StGB, wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer nach § 89 StGB sowie wegen Besitzes von Waffen oder Munition trotz Waffenverbotes nach § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- b)Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, (1.Fall) StGB, wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (2.Fall) Suchtmittelgesetz, wegen Beteiligung an einer Urkundenfälschung nach Paragraphen 12, (2.Fall), 223 Absatz eins und 224 Absatz eins, StGB, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 241 e, Absatz eins, (1.Fall) und Absatz 3, StGB, wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer nach Paragraph 89, StGB sowie wegen Besitzes von Waffen oder Munition trotz Waffenverbotes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- c)Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Diebstahl nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- c)Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Diebstahl nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- d)Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
- d)Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
- e)Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
- e)Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 3. Der BF ist gesund und haftfähig. 4. Der BF wird seit 30.01.2018 in Schubhaft angehalten. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1. Der BF hat am 22.03.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, der mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007 abgewiesen wurde. Die vom BF in weiterer Folge am 06.12.2007, 23.08.2008, 23.04.2009, 22.11.2010 und 17.01.2012 in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sämtliche Entscheidungen wurden mit der Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation verbunden, seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch nur einmal, am 21.06.2012, nachgekommen. Er hat mehrfach seine Rückkehr umgangen. Sein am 05.10.2012 gestellter Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde abgewiesen, sein in weiterer Folge gestellter Antrag auf internationalen Schutz vom 18.05.2017 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016 wurde gegen den BF
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde
§ 53Abs.
1 und Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am 31.05.2017 in die Russische Föderation abgeschoben. Der BF ist trotz aufrechtem Einreiseverbot am 27.01.2018 neuerlich nach Österreich eingereist.2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am 31.05.2017 in die Russische Föderation abgeschoben. Der BF ist trotz aufrechtem Einreiseverbot am 27.01.2018 neuerlich nach Österreich eingereist.
- Der BF hat sich dem mit Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2009 eingeleiteten Verfahren insofern entzogen, als er vor rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens am 15.05.2009 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hat.
- Der BF hat insgesamt 6 Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten gestellt. Zuletzt hat er am 14.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt. Das am 24.11.2017 von Italien an Österreich gestellte Ersuchen um Rückübernahme hat Österreich am 29.11.2017 abgelehnt. Für das durch Antrag vom 14.10.2017 eingeleitete Asylverfahren ist Italien zuständig.
- Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Italien entzogen und ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist. Er ist am 30.01.2018 freiwillig beim Bundesamt erschienen und hat seinen mittlerweile neunten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Das Konsultationsverfahren auf Grund der Dublin-III-VO wurde am 30.01.2018 eingeleitet und von Österreich ein Rückübernahmegesuch gestellt. Familiäre und soziale Komponente
- Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen. Er kann bei XXXX Unterkunft nehmen.
- Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen. Er kann bei römisch 40 Unterkunft nehmen.
- Der BF hat vor ca. sieben JahrenXXXX, geb. XXXX, eine litauische Staatsangehörige mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, in Wien traditionell nach islamischem Ritus geheiratet. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter geboren. Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, dieser kommt auch die alleinige Obsorge zu. Ein gemeinsamer Haushalt des BF mit dem Kind und der Mutter seines Kindes bestand in unregelmäßigen Zeitabständen, seit Februar 2017 jedoch nicht mehr. Vor seiner Einreise am 27.01.2018 hat der BF im Mai 2017 sein Kind zum letzten Mal gesehen. Seit seiner Abschiebung hat der BF vereinzelt Geld und Geschenke an sein Kind geschickt.
- Der BF hat vor ca. sieben JahrenXXXX, geb. römisch 40 , eine litauische Staatsangehörige mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, in Wien traditionell nach islamischem Ritus geheiratet. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, dieser kommt auch die alleinige Obsorge zu. Ein gemeinsamer Haushalt des BF mit dem Kind und der Mutter seines Kindes bestand in unregelmäßigen Zeitabständen, seit Februar 2017 jedoch nicht mehr. Vor seiner Einreise am 27.01.2018 hat der BF im Mai 2017 sein Kind zum letzten Mal gesehen. Seit seiner Abschiebung hat der BF vereinzelt Geld und Geschenke an sein Kind geschickt.
- Die Schwester des BF lebt in Österreich. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihr. Darüber hinaus verfügt er über keine Familienangehörigen oder engen Freunde in Österreich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in folgende den BF betreffende Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen XXXX und XXXX und durch Befragung des BF sowie seiner Ehefrau als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in folgende den BF betreffende Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 und durch Befragung des BF sowie seiner Ehefrau als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen XXXX, XXXX und XXXX. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF 2.
- Die Identität des BF steht insofern fest, als laut Eintragung im Zentralen Fremdenregister die Russische Botschaft in Wien am 25.05.2017 einen bis 25.06.2017 gültigen Reisepass für den BF ausgestellt hat. Dass er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf, Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet. Dass er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.3 Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.01.2018 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2018, bei denen er jeweils angegeben hat, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. 2.
- Dass der BF seit 30.01.2018 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Die Feststellungen zu den vom BF im Zeitraum von 22.03.2005 bis 18.05.2017 gestellten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den ZahlenXXXX und XXXX, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013 sowie die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2017 betreffend. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung nur ein Mal nachgekommen ist, steht auf Grund der diesbezüglichen Eintragung im Zentralen Fremdenregister, sowie der Aussage des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2018 fest, in der er selbst bestätigt, dass er nur einmal ausgereist ist.3.
- Die Feststellungen zu den vom BF im Zeitraum von 22.03.2005 bis 18.05.2017 gestellten Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den ZahlenXXXX und römisch 40 , die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013 sowie die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2017 betreffend. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung nur ein Mal nachgekommen ist, steht auf Grund der diesbezüglichen Eintragung im Zentralen Fremdenregister, sowie der Aussage des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2018 fest, in der er selbst bestätigt, dass er nur einmal ausgereist ist. 3.
- Dass gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden ist, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes. Dieses Einreiseverbot wurde auch in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen XXXX und XXXX den Entscheidungen zu Grunde gelegt. Der Zeitpunkt der Abschiebung des BF ergibt sich zum einen aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Abschiebebericht vom 01.06.2017 und zum anderen hat der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er am 31.05.2017 abgeschoben worden ist. Den Zeitpunkt der neuerlichen Einreise nach Österreich hat der BF in seiner Ersteinvernahme auf Grund des am 30.01.2018 gestellten Antrages auf internationalen Schutz sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft genannt. In der mündlichen Verhandlung konnte der BF diesen Termin nicht mehr nennen.3.
- Dass gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden ist, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes. Dieses Einreiseverbot wurde auch in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 den Entscheidungen zu Grunde gelegt. Der Zeitpunkt der Abschiebung des BF ergibt sich zum einen aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Abschiebebericht vom 01.06.2017 und zum anderen hat der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er am 31.05.2017 abgeschoben worden ist. Den Zeitpunkt der neuerlichen Einreise nach Österreich hat der BF in seiner Ersteinvernahme auf Grund des am 30.01.2018 gestellten Antrages auf internationalen Schutz sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft genannt. In der mündlichen Verhandlung konnte der BF diesen Termin nicht mehr nennen. 3.
- Die Feststellung wonach sich der BF dem Verfahren auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 23.04.2009 entzogen hat ergibt sich dadurch, dass er laut Eurodac-Abfrage am 15.05.2009 - und damit bevor über seinen Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009 entschieden worden ist - in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hat. Die Tatsache, dass er vor Entscheidung über diesen Antrag Österreich verlassen und in die Schweiz ausgereist aus, hat der BF auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 3.
- Dass der BF insgesamt sechs Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten gestellt hat, ergibt sich aus der im Akt des Bundesamtes befindlichen Eurodac-Abfrage. Dass er diese Anträge tatsächlich gestellt hat, hat der BF auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zu dem von Italien auf Grund des Antrages vom 14.10.2017 eingeleiteten Konsultationsverfahrens entsprechend der Dublin-III-VO ergeben sich aus dem vom Bundesamt vorgelegten Wiederaufnahmegesuch, das Österreich am 30.01.2018 auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz vom 30.01.2018 gestellt hat. 3.
- Die Feststellung wonach sich der BF seinem Asylverfahren in Italien - eingeleitet durch seinen Antrag vom 17.10.2017 - entzogen hat, ergibt sich aus der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung. Darin gibt er an, dass er in Italien noch keinen Bescheid erhalten habe und ohne Verständigung der italienischen Fremdenbehörden - laut seiner Aussage hat er lediglich den stellvertretenden Leiter seiner Asylunterkunft von seiner beabsichtigten Ausreise informiert - Italien verlassen habe. Dass er freiwillig beim Bundesamt erschienen ist um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er diesen Antrag eingebracht habe, damit seine Ehefrau keine Probleme bekomme, da er sich illegal bei ihr aufhalte. Dass Österreich am 30.01.2018 das Konsultationsverfahren entsprechend der Dublin-III-VO eingeleitet hat ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 05.01.
- Zur familiären und sozialen Komponente 4.
- Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass er bei seiner Ehefrau wohnen kann ergibt sich aus der Aussage der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen Ehefrau des BF. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit, dem Einkommen und Vermögen des BF beruhen auf seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, die auch mit seinen bisher vor dem Bundesamt gemachten Angaben übereinstimmen. 4.
- Die Feststellungen zur Ehefrau des BF beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF sowie seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau. Beide gaben übereinstimmend an, nach moslemischem Ritus geheiratet zu haben. Während der BF keinen Zeitpunkt der Eheschließung angeben konnte, war die Zeugin zumindest in der Lage, den Zeitraum auf vor ungefähr sieben Jahren einzugrenzen. Dass keine standesamtliche Trauung vorgenommen wurde, haben beide übereinstimmend angegeben. Dass die gemeinsame Tochter im Haushalt der Mutter lebt und dieser auch die alleinige Obsorge zukommt, haben sowohl der BF als auch die Zeugin angegeben. Aus den Aussagen des BF und der Zeugin ergibt sich auch, dass der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind in einem Haushalt gewohnt hat. Dies wird auch durch das Zentrale Melderegister bestätigt, wonach der BF bis 17.06.2016 aufrecht bei seiner Ehefrau gemeldet war. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes stimmen die Aussagen des BF und der Zeugin nicht überein. Während die Zeugin angegeben hat, dass der BF bis Februar 2017 bei ihr gewohnt hat und es sein könne, dass er vor seiner Abschiebung im Mai 2017 nicht bei ihr habe wohnen können, da ihre Mutter in der Wohnung gewesen sei, gab der BF an, dass er sehr wohl bei seiner Ehefrau gewohnt habe, dies jedoch aus dem Grund beim Bundesamt nicht angegeben habe, da er in einer Pension gemeldet gewesen sei. Dieser Aussage des BF, dass er bis zu seiner Abschiebung im Mai 2017 bei seiner Ehefrau gewohnt habe, kommt keine Glaubhaftigkeit zu. Im Zentralen Melderegister scheint für diesen Zeitraum keine Meldeadresse auf und auch die Zeugin hat eingeräumt, dass es sein könne, dass der BF vor seiner Abschiebung nicht bei ihr gewohnt habe. Dass der gemeinsame Haushalt seit spätestens Februar 2017 nicht mehr besteht - wie es die Zeugin angegeben hat - wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass der BF im März 2017 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich daher nicht mehr in Österreich aufgehalten hat. Die Feststellung, dass der gemeinsame Haushalt in unregelmäßigen Abständen bestanden hat, ergibt sich daraus, dass entsprechend einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 24.04.2017 im Zuge einer Aufenthaltsermittlung den BF betreffend die Ehefrau des BF im Juni 2016 angegeben habe, dass der BF zurück nach Russland gegangen sei und im Rahmen einer neuerlichen Aufenthaltsermittlung im April 2017 der BF nie an der Adresse seiner Ehefrau angetroffen werden konnte. Ein befragter Bewohner des Mehrparteienhauses habe angegeben, dass in der Wohnung der Ehefrau des BF eine Frau mit einem Kind, nicht jedoch der BF aufhältig seien. Dass der BF bis vor seiner Abschiebung Kontakt zu seinem Kind hatte und nach seiner Abschiebung Geld und Geschenke geschickt hat, ergibt sich aus den darin übereinstimmenden Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung sowie des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.05.
- In der mündlichen Verhandlung war der BF nicht in der Lage, den Kontakt zu seinem Kind im Mai 2017 zu beschreiben. 4.
- Die Feststellungen zur in Österreich aufhältigen Schwester des BF und seinen fehlenden sonstigen Familienangehörigen oder sozialen Kontakten ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Gericht geht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Das Gericht geht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF wurde in den durch seine Anträge auf internationalen Schutz vom 22.03.2005, 06.12.2007, 23.08.2008, 23.04.2009 und 22.11.2010 eingeleiteten Verfahren rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung ist er jedoch jeweils nicht nachgekommen. Er hat dadurch mehrfach seine Rückkehr umgangen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF wurde in den durch seine Anträge auf internationalen Schutz vom 22.03.2005, 06.12.2007, 23.08.2008, 23.04.2009 und 22.11.2010 eingeleiteten Verfahren rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung ist er jedoch jeweils nicht nachgekommen. Er hat dadurch mehrfach seine Rückkehr umgangen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016 wurde gegenüber dem BF
§ 53Abs 1 und Abs.
3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
§ 53Abs.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Der BF wurde am 31.05.2017 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, das Einreiseverbot ist daher bis 01.06.2025 aufrecht. Mit seiner neuerlichen Einreise nach Österreich ist der BF entgegen dem aufrechten Einreiseverbot in das Bundesgebiet eingereist, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt ist.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016 wurde gegenüber dem BF
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Der BF wurde am 31.05.2017 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, das Einreiseverbot ist daher bis 01.06.2025 aufrecht. Mit seiner neuerlichen Einreise nach Österreich ist der BF entgegen dem aufrechten Einreiseverbot in das Bundesgebiet eingereist, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigten, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF hat am 23.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Noch bevor darüber entschieden worden ist, hat er am 15.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt. Er hat daher Österreich verlassen, als sein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen war und sich diesem Verfahren damit entzogen. Er wurde am 17.09.2009 aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigten, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF hat am 23.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Noch bevor darüber entschieden worden ist, hat er am 15.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt. Er hat daher Österreich verlassen, als sein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen war und sich diesem Verfahren damit entzogen. Er wurde am 17.09.2009 aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Es ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Der BF hat bereits am 15.05.2009, am 05.05.2011 und am 06.05.2011 in der Schweiz, am 16.05.2011 in Deutschland, am 19.03.2017 in Polen und am 14.10.2017 in Italien Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Bezüglich des am 14.10.2017 in Italien gestellten Antrages hat Österreich das von Italien
der Dubllin-III-VO gestellte Wiederaufnahmegesuch abgelehnt. Das Verfahren in Italien ist noch nicht abgeschlossen, weshalb anzunehmen ist, dass Italien für den am 30.01.2018 in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Der BF hat bereits am 15.05.2009, am 05.05.2011 und am 06.05.2011 in der Schweiz, am 16.05.2011 in Deutschland, am 19.03.2017 in Polen und am 14.10.2017 in Italien Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Bezüglich des am 14.10.2017 in Italien gestellten Antrages hat Österreich das von Italien
der Dubllin-III-VO gestellte Wiederaufnahmegesuch abgelehnt. Das Verfahren in Italien ist noch nicht abgeschlossen, weshalb anzunehmen ist, dass Italien für den am 30.01.2018 in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Es ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befindet sich die Ehefrau des BF, die er nach islamischem Ritus traditionell jedoch nicht standesamtlich geheiratet hat sowie die gemeinsame Tochter. Im gemeinsamen Haushalt hat der BF mit seiner Frau und seinem Kind in unregelmäßigen Zeitabständen bis Februar 2017 gelebt. Seit seiner Abschiebung hat der BF weder seine Frau noch seine Tochter gesehen, er hat gelegentlich Geld oder Geschenke geschickt. Seit seiner neuerlichen Einreise nach Österreich am 27.01.2018 hielt sich der BF bis 30.01.2018 bei seiner Frau und seiner Tochter auf. In Österreich befindet sich auch die Schwester des BF, zu der er Kontakt hat - nachdem er noch im Mai 2017 vor dem Bundesamt angegeben hat, keinen Kontakt zu ihr zu haben. Über Freunde verfügt der BF in Österreich nicht, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat weder Einkommen noch Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die familiäre Situation des BF unterscheidet sich derzeit laut seinen Angaben nicht von jener Situation, wie sie während seiner früher in Österreich anhängigen Asylverfahren bestanden hat. Doch auch in der Vergangenheit konnte die familiäre Bindung den BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Insbesondere wurde der BF seit dem Zeitpunkt seiner Trauung vor etwa sieben Jahren drei Mal strafgerichtlich verurteilt, er kam in dieser Zeit wiederholt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hat auch in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die Intensität der familiären Bindungen kann daher nicht als so gefestigt bezeichnet werden, als dass dadurch von keiner Fluchtgefahr auszugehen ist. So hat der BF in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, dass er keine Gesetze mehr brechen wolle, doch kommt dieser Aussage angesichts der Tatsache, dass er ohne Reisedokumente unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, sich dadurch seinem Asylverfahren in Italien entzogen hat und darüber hinaus trotz aufrechtem Einreiseverbot nach Österreich eingereist ist, keine Glaubhaftigkeit zu. Auch der Umstand, dass der BF in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, den Kontakt zu seinem Kind unmittelbar vor seiner Abschiebung zu beschreiben zeigt, dass seine Bindung an das Kind nur als oberflächlich zu bewerten ist. Insbesondere hat er seine Tochter im Mai 2017 das letzte Mal für eine lange Zeit gesehen. Es ist daher anzunehmen, dass er sich an die letzten Besuchskontakte erinnern könnte, wäre sein Verhältnis zu seinem Kind tatsächlich so intensiv wie er es in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung darzustellen versucht hat. Es ist daher bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG als erfüllt anzusehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befindet sich die Ehefrau des BF, die er nach islamischem Ritus traditionell jedoch nicht standesamtlich geheiratet hat sowie die gemeinsame Tochter. Im gemeinsamen Haushalt hat der BF mit seiner Frau und seinem Kind in unregelmäßigen Zeitabständen bis Februar 2017 gelebt. Seit seiner Abschiebung hat der BF weder seine Frau noch seine Tochter gesehen, er hat gelegentlich Geld oder Geschenke geschickt. Seit seiner neuerlichen Einreise nach Österreich am 27.01.2018 hielt sich der BF bis 30.01.2018 bei seiner Frau und seiner Tochter auf. In Österreich befindet sich auch die Schwester des BF, zu der er Kontakt hat - nachdem er noch im Mai 2017 vor dem Bundesamt angegeben hat, keinen Kontakt zu ihr zu haben. Über Freunde verfügt der BF in Österreich nicht, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat weder Einkommen noch Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die familiäre Situation des BF unterscheidet sich derzeit laut seinen Angaben nicht von jener Situation, wie sie während seiner früher in Österreich anhängigen Asylverfahren bestanden hat. Doch auch in der Vergangenheit konnte die familiäre Bindung den BF nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Insbesondere wurde der BF seit dem Zeitpunkt seiner Trauung vor etwa sieben Jahren drei Mal strafgerichtlich verurteilt, er kam in dieser Zeit wiederholt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hat auch in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die Intensität der familiären Bindungen kann daher nicht als so gefestigt bezeichnet werden, als dass dadurch von keiner Fluchtgefahr auszugehen ist. So hat der BF in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, dass er keine Gesetze mehr brechen wolle, doch kommt dieser Aussage angesichts der Tatsache, dass er ohne Reisedokumente unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, sich dadurch seinem Asylverfahren in Italien entzogen hat und darüber hinaus trotz aufrechtem Einreiseverbot nach Österreich eingereist ist, keine Glaubhaftigkeit zu. Auch der Umstand, dass der BF in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, den Kontakt zu seinem Kind unmittelbar vor seiner Abschiebung zu beschreiben zeigt, dass seine Bindung an das Kind nur als oberflächlich zu bewerten ist. Insbesondere hat er seine Tochter im Mai 2017 das letzte Mal für eine lange Zeit gesehen. Es ist daher anzunehmen, dass er sich an die letzten Besuchskontakte erinnern könnte, wäre sein Verhältnis zu seinem Kind tatsächlich so intensiv wie er es in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung darzustellen versucht hat. Es ist daher bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat mittlerweile neun Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, obwohl sich entsprechend seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung an seinen Asylgründen nichts geändert hat. Er zeigt dadurch, dass er sein jahrelang geübtes Verhalten, die in Österreich getroffenen asylrechtlichen Entscheidungen nicht zu akzeptieren und seine daraus resultierenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten zu wollen. Der BF hat jahrelang seine Ausreiseverpflichtung nicht befolgt, hat sich dem Verfahren in Österreich entzogen und in anderen Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt - laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung aus dem Grund, da er der Meinung war, dadurch leichter Dokumente in Österreich zu erhalten. Er hat dadurch ein Verhalten gesetzt, das lediglich darauf abzielte, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es ist daher nicht zuletzt auf Grund der Tatsache, dass er vor Einbringung seines mittlerweile neunten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich ohne Reisedokument und trotz aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist und sich dadurch seinem Asylverfahren in Italien entzogen hat, nicht davon auszugehen, dass der BF nach Italien zurückkehren und sich seinem Verfahren dort stellen werde. Seine familiären Beziehungen in Österreich haben ihn in der Vergangenheit nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt und es ist daher auch nicht zu erwarten, dass er dieses Verhalten ändern werde. Über sonstige soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte verfügt der BF in Österreich nicht. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Insofern war dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, es liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor, da der BF in Österreich familiär verankert sei, nicht zu folgen. Auf Grund des oben geschilderten über einen langen Zeitraum gezeigten Verhaltens des BF war von Sicherungsbedarf und erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist ohne Reisedokument entgegen einem aufrechten Einreiseverbot nach Österreich eingereist und hat sich dadurch seinem Asylverfahren in Italien entzogen. Er verfügt in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, doch sind diese insofern nur schwach ausgeprägt, als er noch im Mai 2017 vor seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat angegeben hat, keinen Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Schwester zu haben und sich von seiner Ehefrau getrennt zu haben. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihr und dem gemeinsamen Kind hat zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr bestanden. An die Besuchskontakte zu seinem Kind im Mai 2017 kann er sich nicht mehr erinnern. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist
§ 76Abs.
2a FPG auch das strafrechtlich relevante Verhalten des BF einzubeziehen. Der BF weist insgesamt 5 Vorstrafen auf, wobei er wegen Sachbeschädigung, versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt, unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften, Beteiligung an einer Urkundenfälschung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer, Besitzes von Waffen oder Munition trotz Waffenverbotes, Diebstahl und zwei Mal wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Auf Grund der Tatsache, dass der BF jahrelang gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat, die sich sowohl gegen das Vermögen als auch gegen die körperliche Unversehrtheit anderer gerichtet haben und er auch durch gerichtliche Strafen nicht von weiteren Straftaten abgehalten werden konnte, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung die privaten Interessen des BF. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des BF der Schubhaft nicht entgegen steht. Durch die Einleitung des Konsultationsverfahrens entsprechend der Dublin-III-VO am 30.01.2018 ist das Bundesamt auch seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen.Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch das strafrechtlich relevante Verhalten des BF einzubeziehen. Der BF weist insgesamt 5 Vorstrafen auf, wobei er wegen Sachbeschädigung, versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt, unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften, Beteiligung an einer Urkundenfälschung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer, Besitzes von Waffen oder Munition trotz Waffenverbotes, Diebstahl und zwei Mal wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Auf Grund der Tatsache, dass der BF jahrelang gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat, die sich sowohl gegen das Vermögen als auch gegen die körperliche Unversehrtheit anderer gerichtet haben und er auch durch gerichtliche Strafen nicht von weiteren Straftaten abgehalten werden konnte, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung die privaten Interessen des BF. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des BF der Schubhaft nicht entgegen steht. Durch die Einleitung des Konsultationsverfahrens entsprechend der Dublin-III-VO am 30.01.2018 ist das Bundesamt auch seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, er sich seinem Verfahren in Österreich entzogen hat, in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und trotz Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt ist und sich dadurch seinem Verfahren in Italien entzogen hat - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Unter Berücksichtigung dieses über mehrere Jahre gezeigten Verhaltens ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass der BF seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er kann zwar bei seiner Ehefrau und seinem Kind wohnen und gibt an, dass er sich legal in Österreich aufhalten wolle, doch zur Erreichung dieses Zweckes hat er neuerlich gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er unrechtmäßig und trotz Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist. Darüber hinaus hat er sich dadurch seinem Verfahren in Italien entzogen. Es ist daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen seine Überstellung nach Italien abwarten werde, sondern erneut Handlungen setzen wird um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, er sich seinem Verfahren in Österreich entzogen hat, in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat und trotz Einreiseverbot nach Österreich zurückgekehrt ist und sich dadurch seinem Verfahren in Italien entzogen hat - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Unter Berücksichtigung dieses über mehrere Jahre gezeigten Verhaltens ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass der BF seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er kann zwar bei seiner Ehefrau und seinem Kind wohnen und gibt an, dass er sich legal in Österreich aufhalten wolle, doch zur Erreichung dieses Zweckes hat er neuerlich gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er unrechtmäßig und trotz Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist. Darüber hinaus hat er sich dadurch seinem Verfahren in Italien entzogen. Es ist daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen seine Überstellung nach Italien abwarten werde, sondern erneut Handlungen setzen wird um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Zum weiteren Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach es eine Anordnung zur Außerlandesbringung nicht geben werde, da Österreich auf Grund der Anwesenheit der Kernfamilie des BF für das Verfahren nach seinem Antrag vom 30.01.2018 zuständig sei, ist festzuhalten, dass entsprechend Art. 7 der Dublin-III-VO die Zuständigkeit auf Grund familiärer Gegebenheiten entsprechend jener Situation zu beurteilen ist, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hat. Das bedeutet, dass im Fall des BF daher seine familiäre Situation im Oktober 2007 zu beachten ist. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er noch keine Ehe mit seiner Ehefrau geschlossen, weshalb entsprechend den Bestimmungen der Dublin-III-VO die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.3.1.
- Zum weiteren Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach es eine Anordnung zur Außerlandesbringung nicht geben werde, da Österreich auf Grund der Anwesenheit der Kernfamilie des BF für das Verfahren nach seinem Antrag vom 30.01.2018 zuständig sei, ist festzuhalten, dass entsprechend Artikel 7, der Dublin-III-VO die Zuständigkeit auf Grund familiärer Gegebenheiten entsprechend jener Situation zu beurteilen ist, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hat. Das bedeutet, dass im Fall des BF daher seine familiäre Situation im Oktober 2007 zu beachten ist. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er noch keine Ehe mit seiner Ehefrau geschlossen, weshalb entsprechend den Bestimmungen der Dublin-III-VO die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Dass das Bundesamt - wie in der Beschwerde vorgebracht - von einem falschen Maßstab der Fluchtgefahr ausgegangen sei, trifft im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid nicht zu, da sich dieser sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf Art. 28 Dublin-III-VO bezieht und auch in der Begründung explizit angeführt ist, auf Grund welcher Überlegungen erhebliche Fluchtgefahr vorliegt.Dass das Bundesamt - wie in der Beschwerde vorgebracht - von einem falschen Maßstab der Fluchtgefahr ausgegangen sei, trifft im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid nicht zu, da sich dieser sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf Artikel 28, Dublin-III-VO bezieht und auch in der Begründung explizit angeführt ist, auf Grund welcher Überlegungen erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3 und 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2158667.2.00