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{'item': 'G306 2168094-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlG306 2168094-1 SpruchG306 2168094-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAU

§§ 15, 127 St

GB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§

  1. 105 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen und mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX auf 5 Jahre verlängert wurde, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXXDer Angeklagte römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt und ledig. Er besuchte acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine höhere berufsbildende Schule für Hydrologie, welche er mit Matura abschloss. Zuletzt ging er keiner Beschäftigung nach, verfügte über kein Einkommen, sondern wurde er von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Er besitzt einen Hälfteanteil einer Eigentumswohnung in Rumänien von unbekanntem Wert und hat keine Schulden oder Sorgepflichten. Der Angeklagte hält sich seit 2009 regelmäßig in Österreich auf und wurde bereits in diesem Jahr erstmals straffällig. Insgesamt weist er drei Vorstrafen auf die alle einschlägig sind: bei zweien davon ist jeweils die Probezeit noch offen. Mit hg. Urteil vom römisch 40 .2009, rechtskräftig am römisch 40 .
  2. wurde der Angeklagte zu AZ römisch 40 wegen

Paragraphen 15, 127, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen und mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 auf 5 Jahre verlängert wurde, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 Eine dagegen eingebrachte Berufung an das Oberlandesgericht XXXX, wurde mit Urteil vom XXXX.2015, Zahl.: XXXX insofern stattgegeben, dass die unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahre auf 3 Jahre und 8 Monate herabgesetzt wurde. vom XXXX.2011, rechtskräftig am XXXX2011, wurde er zu AZ XXXX wegen

§§ 15. 127 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche verurteilt, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Anschließend wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2014, rechtskräftig am XXXX.2014. zu XXXX wiederum wegen

§§ 15, 127 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt, die ebenfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Anlässlich dieser Verurteilung wurde auch die Probezeit jener vom XXXX.2011 auf fünf Jahre verlängert.Eine dagegen eingebrachte Berufung an das Oberlandesgericht römisch 40 , wurde mit Urteil vom römisch 40 .2015, Zahl.: römisch 40 insofern stattgegeben, dass die unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahre auf 3 Jahre und 8 Monate herabgesetzt wurde. vom römisch 40 .2011, rechtskräftig am XXXX2011, wurde er zu AZ römisch 40 wegen

Paragraphen 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche verurteilt, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Anschließend wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2014, rechtskräftig am römisch 40 .2014. zu römisch 40 wiederum wegen

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt, die ebenfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Anlässlich dieser Verurteilung wurde auch die Probezeit jener vom römisch 40 .2011 auf fünf Jahre verlängert. Zuletzt lebte der Angeklagte in einer Wohnung bei seiner Lebensgefährtin in XXXX. Einige Wochen vor dem XXXX.2014 kaufte er bei der XXXX am XXXX eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole.Zuletzt lebte der Angeklagte in einer Wohnung bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 . Einige Wochen vor dem römisch 40 .2014 kaufte er bei der römisch 40 am römisch 40 eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole. Aufgrund seiner tristen Einkommenssituation sowie seiner Heroinabhängigkeit, zu deren Finanzierung er regelmäßig Geldmittel benötigt, fasste der Angeklagte spätestens am Morgen des XXXX.2014 den Entschluss, sich durch einen Raubüberfall auf das XXXX, etabliert in XXXX, Geld zu verschaffen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte gerade Heroin konsumiert und einen Cognac getrunken.Aufgrund seiner tristen Einkommenssituation sowie seiner Heroinabhängigkeit, zu deren Finanzierung er regelmäßig Geldmittel benötigt, fasste der Angeklagte spätestens am Morgen des römisch 40 .2014 den Entschluss, sich durch einen Raubüberfall auf das römisch 40 , etabliert in römisch 40 , Geld zu verschaffen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte gerade Heroin konsumiert und einen Cognac getrunken. Er steckte einen dunklen Schal, Handschuhe und eine Baseballkappe ein, um sich damit maskieren zu können. Weiters nahm er auch die genannte Spielzeugpistole an sich, um diese bei dem Überfall zur Bedrohung der Angestellten zu verwenden. Als er vor dem Wettbüro eintraf, das er bereits kannte, da er dort schon öfters gespielt hatte, setzte er die Baseballkappe auf. zog sich den Schal über das Gesicht und zog auch die Handschuhe an. So betrat er das Lokal und sah gleich neben dem Eingang die Mitarbeiterin XXXX. die dort stand und mit ihrem Mobiltelefon Marke "Apple I-Phone 5" mit ihrem Lebensgefährten telefonierte. Der Angeklagte nahm nun die Spielzeugpistole aus seiner Jackentasche, richtete diese auf XXXX und sagte sinngemäß "Überfall" und "Handy". Er wollte durch diese Drohung, die zumindest auf eine Verletzung von XXXX an ihrem Körper gerichtet war, erreichen, dass XXXX ihm ihr Mobiltelefon aushändigte, was sie - eingeschüchtert durch die Drohung des Angeklagten und die täuschend echt aussehende Spielzeugpistole - auch sogleich tat. Die Drohung war geeignet, XXXX in Furcht und Unruhe zu versetzen, worauf es dem Angeklagten auch ankam. Der Angeklagte wollte sich durch die Abnötigung und Zueignung des Mobiltelefons unrechtmäßig bereichern und wusste er dies auch.So betrat er das Lokal und sah gleich neben dem Eingang die Mitarbeiterin römisch 40 . die dort stand und mit ihrem Mobiltelefon Marke "Apple I-Phone 5" mit ihrem Lebensgefährten telefonierte. Der Angeklagte nahm nun die Spielzeugpistole aus seiner Jackentasche, richtete diese auf römisch 40 und sagte sinngemäß "Überfall" und "Handy". Er wollte durch diese Drohung, die zumindest auf eine Verletzung von römisch 40 an ihrem Körper gerichtet war, erreichen, dass römisch 40 ihm ihr Mobiltelefon aushändigte, was sie - eingeschüchtert durch die Drohung des Angeklagten und die täuschend echt aussehende Spielzeugpistole - auch sogleich tat. Die Drohung war geeignet, römisch 40 in Furcht und Unruhe zu versetzen, worauf es dem Angeklagten auch ankam. Der Angeklagte wollte sich durch die Abnötigung und Zueignung des Mobiltelefons unrechtmäßig bereichern und wusste er dies auch. Der Angeklagte steckte das Mobiltelefon von XXXX ein und sagte nun zu ihr "Kassa", wobei er in Richtung des Kassenbereichs im Lokal deutete. Er drängte XXXX Richtung Kassenbereich, wo sie ihm die Kassa zeigte. Dort ließ sie den Angeklagten - weiterhin eingeschüchtert durch seine Maskierung und die Waffenattrappe - gewähren, der nun aus einer Lade Bargeld in Höhe von EUR 380.62 an sich nahm und in seine Jacke einsteckte. Der Angeklagte handelte auch dabei im Wissen und Wollen, sich den Geldbetrag, der ihm nicht zustand. durch Drohung mit zumindest einer Körperverletzung gegenüber XXXX zu verschaffen und er wollte sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig bereichern.Der Angeklagte steckte das Mobiltelefon von römisch 40 ein und sagte nun zu ihr "Kassa", wobei er in Richtung des Kassenbereichs im Lokal deutete. Er drängte römisch 40 Richtung Kassenbereich, wo sie ihm die Kassa zeigte. Dort ließ sie den Angeklagten - weiterhin eingeschüchtert durch seine Maskierung und die Waffenattrappe - gewähren, der nun aus einer Lade Bargeld in Höhe von EUR 380.62 an sich nahm und in seine Jacke einsteckte. Der Angeklagte handelte auch dabei im Wissen und Wollen, sich den Geldbetrag, der ihm nicht zustand. durch Drohung mit zumindest einer Körperverletzung gegenüber römisch 40 zu verschaffen und er wollte sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig bereichern. XXXX lief währenddessen weiter in einen angrenzenden Raum, wo sie sich einsperrte und wartete, bis der Angeklagte das Lokal wieder verlassen hatte. Dieser ging nach der Tat aus dem Lokal und nach Hause. Unterwegs entsorgte er das Mobiltelefon von XXXX in einem Straßenmistkübel, da er nun realisierte, dass es möglicherweise geortet werden könnte.römisch 40 lief währenddessen weiter in einen angrenzenden Raum, wo sie sich einsperrte und wartete, bis der Angeklagte das Lokal wieder verlassen hatte. Dieser ging nach der Tat aus dem Lokal und nach Hause. Unterwegs entsorgte er das Mobiltelefon von römisch 40 in einem Straßenmistkübel, da er nun realisierte, dass es möglicherweise geortet werden könnte. Am selben Abend stellte der Angeklagte die bei der Tat verwendete Bekleidung in einem Plastiksack auf der Straße ab und einige Tage später warf er die Spielzeugpistole in die XXXX. Das erbeutete Geld verwendete er. um damit Heroin zu kaufen.Am selben Abend stellte der Angeklagte die bei der Tat verwendete Bekleidung in einem Plastiksack auf der Straße ab und einige Tage später warf er die Spielzeugpistole in die römisch 40 . Das erbeutete Geld verwendete er. um damit Heroin zu kaufen. Zur Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben, ebenso wie die Umstände der Beschaffung der Spielzeugpistole. Der Angeklagte verantwortete sich zur Tat umfassend geständig und war ihm seine Reue in der Hauptverhandlung anzumerken. Neben seinem Geständnis konnte ihm auch eine DNA- Spur an einem am Tatort von ihm verlorenen Handschuh zugeordnet werden, daneben liegen auch die Lichtbilder aus der Videoüberwachung des überfallenen Lokals vor. sodass an der Täterschaft des Angeklagten kein Zweifel bestand. Auch was das Verhalten nach der Tat wie etwa das Wegwerfen des Mobiltelefons auf der Straße, die Entsorgung der anderen zur Tat verwendeten Utensilien und die Verwendung der Beute betrifft, konnte der lebensnahen Verantwortung des Angeklagten gefolgt werden. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren zwanglos aus dem äußeren Geschehensablauf abzuleiten. Wenn jemand maskiert und mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole in der Hand ein Wettlokal betritt und dort anwesende Angestellte bedroht, um auf diese Weise für ihn fremde Gegenstände an sich nehmen zu können, so kann dies bei lebensnaher Betrachtung und im Zusammenhalt mit den tristen Einkommensverhältnissen des Angeklagten und seiner Suchtgiftabhängigkeit nicht anders als im Sinne eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung gewürdigt werden. Überdies gab auch der Angeklagte zu. dass er durch die Tat und die Bedrohung der Angestellten im Wettlokal leicht an Geld zum Drogenankauf kommen wollte (AS 61 in ON 7 und S. 2 des Hv-Protokolls). Dass er XXXX das Mobiltelefon deshalb abgenötigt habe, weil er befürchtet habe, sie rufe damit die Polizei (S. 3 des Hv-Protokolls), mag ein zusätzliches Motiv gewesen sein; nach der Lebenserfahrung ist jedoch vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte primär daran dachte, das Mobiltelefon verkaufen und auf diese Weise an Geld kommen zu können, zumal gerade wertvolle Mobiltelefon häufig aus diesem Grund Gegenstand eines Raubes sind.Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren zwanglos aus dem äußeren Geschehensablauf abzuleiten. Wenn jemand maskiert und mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole in der Hand ein Wettlokal betritt und dort anwesende Angestellte bedroht, um auf diese Weise für ihn fremde Gegenstände an sich nehmen zu können, so kann dies bei lebensnaher Betrachtung und im Zusammenhalt mit den tristen Einkommensverhältnissen des Angeklagten und seiner Suchtgiftabhängigkeit nicht anders als im Sinne eines Vorsatzes auf unrechtmäßige Bereicherung gewürdigt werden. Überdies gab auch der Angeklagte zu. dass er durch die Tat und die Bedrohung der Angestellten im Wettlokal leicht an Geld zum Drogenankauf kommen wollte (AS 61 in ON 7 und S. 2 des Hv-Protokolls). Dass er römisch 40 das Mobiltelefon deshalb abgenötigt habe, weil er befürchtet habe, sie rufe damit die Polizei (S. 3 des Hv-Protokolls), mag ein zusätzliches Motiv gewesen sein; nach der Lebenserfahrung ist jedoch vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte primär daran dachte, das Mobiltelefon verkaufen und auf diese Weise an Geld kommen zu können, zumal gerade wertvolle Mobiltelefon häufig aus diesem Grund Gegenstand eines Raubes sind. Die Zeugin XXXX hinterließ bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung einen durchwegs positiven und wahrheitsliebenden Eindruck. Ihre Angaben stimmten mit jenen vor der Polizei und auch mit den Geschehnissen, soweit sie auf den Lichtbildern der Überwachungskameras erkennbar sind, überein, sodass der Senat keinen Grund sah, dem von ihr geschilderten Ablauf der Ereignisse nicht zu folgen. Auch schilderte sie sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung, dass sie beim Angeklagten eine "Pistole" wahrgenommen habe, sodass - gerade in der für die Angestellte vorliegenden Stresssituation - nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese etwa bereits auf den ersten Blick als Attrappe erkennbar gewesen wäre, sondern tatsächlich soweit echt aussah, dass sie auf XXXX eben wie eine echte Pistole wirkte.Die Zeugin römisch 40 hinterließ bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung einen durchwegs positiven und wahrheitsliebenden Eindruck. Ihre Angaben stimmten mit jenen vor der Polizei und auch mit den Geschehnissen, soweit sie auf den Lichtbildern der Überwachungskameras erkennbar sind, überein, sodass der Senat keinen Grund sah, dem von ihr geschilderten Ablauf der Ereignisse nicht zu folgen. Auch schilderte sie sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung, dass sie beim Angeklagten eine "Pistole" wahrgenommen habe, sodass - gerade in der für die Angestellte vorliegenden Stresssituation - nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese etwa bereits auf den ersten Blick als Attrappe erkennbar gewesen wäre, sondern tatsächlich soweit echt aussah, dass sie auf römisch 40 eben wie eine echte Pistole wirkte. Was die Höhe des geraubten Geldbetrages betrifft, folgte das Gericht den im Akt befindlichen Angaben der Geschäftsführerin des Wettlokals, die den genauen Betrag mit EUR 380.62 erhoben hatte (AS 27 in ON 2). Der nicht weiter überprüfbaren Angabe des Angeklagten, der beim Zählen auf nur EUR 360.00 gekommen sein will (AS 67 in ON 7) kann demgegenüber nicht gefolgt werden, sondern ist eher davon auszugehen, dass sich der Angeklagte - wohl bedingt auch durch seine Suchtgiftabhängigkeit - verzählt oder geirrt hat. Hinsichtlich des Wertes des Mobiltelefons I-Phone 5 der XXXX wurde deren glaubwürdiger Aussage in der Hauptverhandlung gefolgt (S. 5 des Hv-Protokolls).Hinsichtlich des Wertes des Mobiltelefons I-Phone 5 der römisch 40 wurde deren glaubwürdiger Aussage in der Hauptverhandlung gefolgt (S. 5 des Hv-Protokolls). Rechtlich folgt: Das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.Das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. "Drohung" ist dabei das ernst gemeinte Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig darstellt; es genügt, wenn der Bedrohte den Eindruck gewinnt, der Täter wolle und könne das angedrohte Übel verwirklichen und würde das auch unverzüglich tun (Eder-Rieder in WK* StGB § 142 Rz 28 mwN). Deshalb liegt eine relevante Drohung auch vor. wenn der Täter ein zur Ausführung untaugliches Mittel einsetzt, zB - wie hier - eine Pistolenattrappe (Mayerhofer, StGB5 § 142 E 15, 16 mwN). Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen (vgl RIS-Justiz RS0118696), was bei Vorhalt einer echt aussehenden Pistolenattrappe nicht zu bezweifeln ist. Auch ist es unschädlich, wenn der Täter die Androhung gar nicht verwirklichen will, zB dem Opfer das Messer an die Kehle setzt, bei dessen Weigerung aber nicht zustechen, sondern die Tat aufgeben würde (Eder-Rieder in WK² StGB § 142 Rz 29)."Drohung" ist dabei das ernst gemeinte Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig darstellt; es genügt, wenn der Bedrohte den Eindruck gewinnt, der Täter wolle und könne das angedrohte Übel verwirklichen und würde das auch unverzüglich tun (Eder-Rieder in WK* StGB Paragraph 142, Rz 28 mwN). Deshalb liegt eine relevante Drohung auch vor. wenn der Täter ein zur Ausführung untaugliches Mittel einsetzt, zB - wie hier - eine Pistolenattrappe (Mayerhofer, StGB5 Paragraph 142, E 15, 16 mwN). Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen vergleiche RIS-Justiz RS0118696), was bei Vorhalt einer echt aussehenden Pistolenattrappe nicht zu bezweifeln ist. Auch ist es unschädlich, wenn der Täter die Androhung gar nicht verwirklichen will, zB dem Opfer das Messer an die Kehle setzt, bei dessen Weigerung aber nicht zustechen, sondern die Tat aufgeben würde (Eder-Rieder in WK² StGB Paragraph 142, Rz 29). Die Tathandlung selbst besteht anschließend im Wegnehmen oder Abnötigen einer Sache. "Wegnehmen" bedeutet Bruch des bisherigen Gewahrsams und Begründung neuen (Allein-) Gewahrsams, "Abnötigen" hingegen, dass das Opfer gezwungenermaßen die Sache herausgibt: Während beim Wegnehmen der Täter den Gewahrsamswechsel selbst herbeiführt, veranlasst er beim Abnötigen das Opfer dazu, die Sache herauszugeben, wobei ein Abnötigen (ebenso wie umgekehrt ein Wegnehmen) sowohl bei Gewaltanwendung als auch bei Drohung in Betracht kommt (Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 38 f mwN).Während beim Wegnehmen der Täter den Gewahrsamswechsel selbst herbeiführt, veranlasst er beim Abnötigen das Opfer dazu, die Sache herauszugeben, wobei ein Abnötigen (ebenso wie umgekehrt ein Wegnehmen) sowohl bei Gewaltanwendung als auch bei Drohung in Betracht kommt (Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 38 f mwN). Subjektiv erfordert § 142 zumindest bedingten Vorsatz sowohl bezüglich des Einsatzes von Gewalt oder qualifizierter Drohung als auch auf die Wegnahme bzw das Abnötigen einer fremden beweglichen Sache. Hinzu tritt als erweiterter Vorsatz das Erfordernis, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.Subjektiv erfordert Paragraph 142, zumindest bedingten Vorsatz sowohl bezüglich des Einsatzes von Gewalt oder qualifizierter Drohung als auch auf die Wegnahme bzw das Abnötigen einer fremden beweglichen Sache. Hinzu tritt als erweiterter Vorsatz das Erfordernis, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Durch die im Spruch angeführten Handlungen hat der Angeklagte daher das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat angesichts des vorangehenden Heroin- und Alkoholkonsums nicht zurechnungsfähig gewesen wäre, fanden sich nicht. Dass der Angeklagte das geraubte Mobiltelefon kurz nach der Tat bereits wieder entsorgte, ändert nichts an der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung und dem Vorsatz im Zeitpunkt der Wegnahme selbst.Durch die im Spruch angeführten Handlungen hat der Angeklagte daher das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat angesichts des vorangehenden Heroin- und Alkoholkonsums nicht zurechnungsfähig gewesen wäre, fanden sich nicht. Dass der Angeklagte das geraubte Mobiltelefon kurz nach der Tat bereits wieder entsorgte, ändert nichts an der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung und dem Vorsatz im Zeitpunkt der Wegnahme selbst. Unter den strengeren (ersten) Strafsatz des § 143 StGB fällt, wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da Spielzeugpistolen und Attrappen den Waffenbegriff nicht erfüllen (RIS-Justiz RS0102720).Unter den strengeren (ersten) Strafsatz des Paragraph 143, StGB fällt, wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da Spielzeugpistolen und Attrappen den Waffenbegriff nicht erfüllen (RIS-Justiz RS0102720). Bei der Strafbemessung war nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Das Gericht wertete dabei insbesondere alsBei der Strafbemessung war nach dem Strafsatz des Paragraph 142, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Das Gericht wertete dabei insbesondere als erschwerend: das durch mehrere einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben, die Begehung innerhalb zweier offener Probezeiten und den raschen Rückfall seit der letzten Verurteilung, mildernd: das reumütige Geständnis." Das OLG führte in seinem Urteil aus: "Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpft gebliebenen Verfallsausspruch enthaltenden - Urteil wurde der am XXXX geborene rumänische Staatsangehörige XXXX des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem fasste das Erstgericht den ausdrücklich unbekämpft gelassenen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB auf Widerruf der mit Urteilen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX2011, AZ XXXX und vom XXXX 2014, AZ XXXX i gewährten bedingten Strafnachsichten."Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpft gebliebenen Verfallsausspruch enthaltenden - Urteil wurde der am römisch 40 geborene rumänische Staatsangehörige römisch 40 des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem fasste das Erstgericht den ausdrücklich unbekämpft gelassenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB auf Widerruf der mit Urteilen des Bezirksgerichts römisch 40 vom XXXX2011, AZ römisch 40 und vom römisch 40 2014, AZ römisch 40 i gewährten bedingten Strafnachsichten. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat XXXX am XXXX 2014 in XXXX der Angestellten des XXXX, XXXX, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89), dadurch, dass er eine silbergraue Spielzeugpistole gegen sie richtete, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, A. / abgenötigt, und zwar ein Mobiltelefon der Marke "Apple I-Phone 5" im Wert von EUR 400,-; B. / weggenommen und zwar EUR 380,62 aus der Handkasse des Wettlokals.Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat römisch 40 am römisch 40 2014 in römisch 40 der Angestellten des römisch 40 , römisch 40 , durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,), dadurch, dass er eine silbergraue Spielzeugpistole gegen sie richtete, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, A. / abgenötigt, und zwar ein Mobiltelefon der Marke "Apple I-Phone 5" im Wert von EUR 400,-; B. / weggenommen und zwar EUR 380,62 aus der Handkasse des Wettlokals. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das durch mehrere einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben, die Begehung innerhalb zweier offener Probezeiten und den raschen Rückfall seit der letzten Verurteilung, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis. Nach Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 28) ist vorliegend über die unmittelbar nach Schluss der Verhandlung angemeldete (ON 25, AS 7), fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 30), mit welcher er unter in der Berufungsverhandlung abgegebenen ausdrücklichen Verzicht auf eine Beschwerde im Sinne des § 498 Abs 3 StPO lediglich eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, zu entscheiden.Nach Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 28) ist vorliegend über die unmittelbar nach Schluss der Verhandlung angemeldete (ON 25, AS 7), fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 30), mit welcher er unter in der Berufungsverhandlung abgegebenen ausdrücklichen Verzicht auf eine Beschwerde im Sinne des Paragraph 498, Absatz 3, StPO lediglich eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, zu entscheiden. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu. Das Erstgericht wertete die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und richtig. Zunächst versagt das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach den drei Vorstrafen nicht jenes Gewicht zukomme, das die Verhängung einer spürbaren unbedingten Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Wenngleich die drei einschlägigen Vorstrafen, die die Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der versuchten Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB umfassen, hinsichtlich ihrer Gewichtung und dem Unrechtsgehalt naturgemäß geringer als der nunmehr verurteilte Raub zu bewerten sind, zeigen diese wie bereits vom Erstgericht zutreffend erwogen wurde doch auf, dass der Berufungswerber die ihm gewährten Chancen bedingter Strafnachsichten und der Anordnung von Bewährungshilfe nicht nur ungenutzt ließ, sondern handelnd mit gleicher schädlicher Neigung, seine kriminelle Energie nunmehr sogar noch massiv steigerte, woraus die Wirkungslosigkeit der bisher gewährten Rechtswohltaten erkennbar ist.Zunächst versagt das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach den drei Vorstrafen nicht jenes Gewicht zukomme, das die Verhängung einer spürbaren unbedingten Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Wenngleich die drei einschlägigen Vorstrafen, die die Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der versuchten Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB umfassen, hinsichtlich ihrer Gewichtung und dem Unrechtsgehalt naturgemäß geringer als der nunmehr verurteilte Raub zu bewerten sind, zeigen diese wie bereits vom Erstgericht zutreffend erwogen wurde doch auf, dass der Berufungswerber die ihm gewährten Chancen bedingter Strafnachsichten und der Anordnung von Bewährungshilfe nicht nur ungenutzt ließ, sondern handelnd mit gleicher schädlicher Neigung, seine kriminelle Energie nunmehr sogar noch massiv steigerte, woraus die Wirkungslosigkeit der bisher gewährten Rechtswohltaten erkennbar ist. Insofern der Berufungswerber im Weiteren vermeint, der Gebrauch einer Spielzeugpistole zeichne ein Bild des Angeklagten, das gerade nicht auf dessen Gefährlichkeit und Rücksichtslosigkeit hinweise, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verwendung eines einer echten Waffe täuschend ähnlich sehenden Werkzeugs (Spielzeugpistole) bei Begehung des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB nach der ständigen Rechtsprechung als erschwerend zu werten ist (vgl. RIS-Justiz RS0121147) , sodass die Strafzumessungsgründe dahingehend zum Nachteil des Angeklagten zu ergänzen waren.Insofern der Berufungswerber im Weiteren vermeint, der Gebrauch einer Spielzeugpistole zeichne ein Bild des Angeklagten, das gerade nicht auf dessen Gefährlichkeit und Rücksichtslosigkeit hinweise, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verwendung eines einer echten Waffe täuschend ähnlich sehenden Werkzeugs (Spielzeugpistole) bei Begehung des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB nach der ständigen Rechtsprechung als erschwerend zu werten ist vergleiche RIS-Justiz RS0121147) , sodass die Strafzumessungsgründe dahingehend zum Nachteil des Angeklagten zu ergänzen waren. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Erstgericht die Tatbegehung während offener Probezeiten trotz erfolgtem Widerruf der bedingten Strafnachsichten als Erschwerungsgrund heranzog, weil bei Wertung der Begehung einer Straftat innerhalb offener Probezeit als erschwerend trotz gleichzeitigem Widerruf kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliegt (vgl. RIS-Justiz RS0111324).Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Erstgericht die Tatbegehung während offener Probezeiten trotz erfolgtem Widerruf der bedingten Strafnachsichten als Erschwerungsgrund heranzog, weil bei Wertung der Begehung einer Straftat innerhalb offener Probezeit als erschwerend trotz gleichzeitigem Widerruf kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0111324). Dem umfassenden Geständnis maß das Erstgericht entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers ausreichende Bedeutung zu. Dem Berufungsvorbringen, das Erstgericht hätte im Hinblick auf den "zu Recht" erfolgten Widerruf der in der Vergangenheit gewährten bedingten Strafnachsichten, mit einer milderen Bestrafung das Auslangen finden müssen, ist zu entgegnen, dass ein etwaiger Widerruf gewährter bedingter Strafnachsichten keinen Einfluss auf die Strafbemessung hat, da sich die Strafbemessung einzig an der tatbezogenen Schuld des Täters orientiert. Das Argument des Angeklagten, es wäre sinnvoll, ihn im Sinne des Grundsatzes "Therapie statt Strafe" zu verpflichten, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG zu unterziehen, was jedoch eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe erfordern würde, übersieht, dass eine Strafe nicht im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des § 11 Abs 2 SMG auszumessen ist. Dass die Suchtgiftabhängigkeit des Angeklagten die Schuld nicht mildert, wurde vom Erstgericht zutreffend erkannt. Ist nämlich der Angeklagte gewohnheitsmäßig dem Suchtgiftmissbrauch ergeben, kann eine dadurch bestehende Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt nicht als mildernd gewertet werden (vgl auch Mayerhofer, StGB6 § 34 E 2a).Das Argument des Angeklagten, es wäre sinnvoll, ihn im Sinne des Grundsatzes "Therapie statt Strafe" zu verpflichten, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SMG zu unterziehen, was jedoch eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe erfordern würde, übersieht, dass eine Strafe nicht im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, SMG auszumessen ist. Dass die Suchtgiftabhängigkeit des Angeklagten die Schuld nicht mildert, wurde vom Erstgericht zutreffend erkannt. Ist nämlich der Angeklagte gewohnheitsmäßig dem Suchtgiftmissbrauch ergeben, kann eine dadurch bestehende Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt nicht als mildernd gewertet werden vergleiche auch Mayerhofer, StGB6 Paragraph 34, E 2a). Als mildernd nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB zu berücksichtigen war jedoch die zwischenzeitige Schadensgutmachung des Angeklagten durch Zahlung von EUR 380,62 an den Wettlokalbetreiber, welche er durch Arbeitstätigkeit in der Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX erwirtschaftete.Als mildernd nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB zu berücksichtigen war jedoch die zwischenzeitige Schadensgutmachung des Angeklagten durch Zahlung von EUR 380,62 an den Wettlokalbetreiber, welche er durch Arbeitstätigkeit in der Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 erwirtschaftete. Bei recht besehener Abwägung der dem Gericht nach zugunsten des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) war daher die über XXXX verhängte Sanktion auf drei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen."Bei recht besehener Abwägung der dem Gericht nach zugunsten des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage (Paragraph 32, StGB) war daher die über römisch 40 verhängte Sanktion auf drei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe herabzusetzen." Der BF wurde bereits zuvor mehrmals strafrechtlich verurteilt und scheinen im Strafregister der Republik Österreich aktuell folgende Verurteilungen auf: "01) LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2009"01) LG F.STRAFS.XXXX vom römisch 40 .2009 RK römisch 40 .2009 PAR 15 127 StGB PAR 83/1 StGB PAR 15 105/1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2009Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2009 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2009Vollzugsdatum römisch 40 .2009 zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX.2009zu LG F.STRAFS.XXXX RK römisch 40 .2009 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom XXXX.2011BG römisch 40 vom römisch 40 .2011 zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX.2009zu LG F.STRAFS.XXXX RK römisch 40 .2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2009Vollzugsdatum römisch 40 .2009 LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2015LG F.STRAFS.XXXX vom römisch 40 .2015 02) BG XXXX vom XXXX.2011 RK XXXX.201102) BG römisch 40 vom römisch 40 .2011 RK römisch 40 .2011 PAR 15 127 StGB Freiheitsstrafe 1 Woche, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG XXXX RK XXXX.2011zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom XXXX.2014BG römisch 40 vom römisch 40 .2014 zu BG XXXX RK XXXX.2011zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2015LG F.STRAFS.XXXX vom römisch 40 .2015 03) BG XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.201403) BG römisch 40 vom römisch 40 .2014 RK römisch 40 .2014 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2014Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014 Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe zu BG XXXX RK XXXX2014zu BG römisch 40 RK XXXX2014 Aufhebung der Bewährungshilfe BG XXXX vom XXXX.2015BG römisch 40 vom römisch 40 .2015 zu BG XXXX RK XXXX.2014zu BG römisch 40 RK römisch 40 .2014 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2015LG F.STRAFS.XXXX vom römisch 40 .2015 04) LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.201504) LG F.STRAFS.XXXX vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 § 142

(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2014Paragraph 142 (, eins,) StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014 Freiheitsstrafe 3 Jahre 8 Monate" Der BF wurde am XXXX.2015 festgenommen und befand sich bis zum XXXX.2017 in Haft. Der BF wurde am XXXX.2017 bedingt aus der Strafhaft entlassen und im Anschluss nach Rumänien abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .2015 festgenommen und befand sich bis zum römisch 40 .2017 in Haft. Der BF wurde am römisch 40 .2017 bedingt aus der Strafhaft entlassen und im Anschluss nach Rumänien abgeschoben. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF war zum Zeitpunkt seiner Festnahme und Inhaftierung ohne Beschäftigung. Der BF hat keine Schulden und keine Sorgepflichten. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte. Zur Behauptung, dass der BF im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin habe und sich dadurch ein Familienleben ergeben, konnte weder gefolgt noch ermittelt werden.
  1. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit Gesundheitszustand, zur mangelnden Erwerbstätigkeit und finanziellen Situation des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen der Gerichtsurteile des Landesgericht XXXX für Strafsachen XXXX sowie des Oberlandesgericht Wien.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit Gesundheitszustand, zur mangelnden Erwerbstätigkeit und finanziellen Situation des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen der Gerichtsurteile des Landesgericht römisch 40 für Strafsachen römisch 40 sowie des Oberlandesgericht Wien. Die rechtskräftigen Verurteilungen sind aus dem im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX sowie des OLG XXXX zu entnehmen und folgen die weiteren Verurteilungen zudem aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).Die rechtskräftigen Verurteilungen sind aus dem im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 sowie des OLG römisch 40 zu entnehmen und folgen die weiteren Verurteilungen zudem aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich). Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen das zum Bundesgebiet keine familiären Bezüge bestehen, beruhen auf den Inhalt des bekämpften Bescheides sowie aus der Tatsache, dass die vermeintliche Lebensgefährtin im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren bereits vor dem BFA angab, wörtlich: " Ich scheiß auf Ihn und ich scheiß auf auf die Landung, mich interessiert das Ganz nicht und will nichts mehr mit Ihm zu tun haben". Da die ausgewiesene Rechtsvertretung auch in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf hinwies, dass zwischen dem BF und der Lebensgefährtin wieder ein Verhältnis bestehen würde, wurde die vermeintlichen Lebensgefährtin vom BVwG in einem Schreiben aufgefordert, zur behaupteten Beziehung Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde am XXXX.2018 persönlich übernommen und langte bis dato keine Stellungnahme ein. Da auch von der ausgewiesenen Vertretung keine diesbezüglich Beweise in Vorlage gebracht wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF im Bundesgebiet keine Beziehung zur genannten Person aufweist. Ein gewisser Grad der Integration ist dem BF aufgrund seines längeren Aufenthaltes jedoch zugestehen.Da die ausgewiesene Rechtsvertretung auch in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf hinwies, dass zwischen dem BF und der Lebensgefährtin wieder ein Verhältnis bestehen würde, wurde die vermeintlichen Lebensgefährtin vom BVwG in einem Schreiben aufgefordert, zur behaupteten Beziehung Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde am römisch 40 .2018 persönlich übernommen und langte bis dato keine Stellungnahme ein. Da auch von der ausgewiesenen Vertretung keine diesbezüglich Beweise in Vorlage gebracht wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF im Bundesgebiet keine Beziehung zur genannten Person aufweist. Ein gewisser Grad der Integration ist dem BF aufgrund seines längeren Aufenthaltes jedoch zugestehen. Die fehlenden sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab desDa vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Auch hat der BF die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) iVm § 66 FPG nicht überschritten sodass auch dieser abgestufte Maßstab zur Anwendung kommt.Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Auch hat der BF die im Paragraph 53 a, NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) in Verbindung mit Paragraph 66, FPG nicht überschritten sodass auch dieser abgestufte Maßstab zur Anwendung kommt. Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Jahre und 8 Monate verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 2 iVm Abs. 3 FPG jedenfalls erfüllt.In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, FPG jedenfalls erfüllt. Auch indiziert diese Verurteilung jedenfalls, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.Auch indiziert diese Verurteilung jedenfalls, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 67 A, b, s, 1 FPG ausgeht. Bei dem gesetzten Delikt des BF handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes besonderes Fehlverhalten des BF. Der BF hat damit wesentliche Interessen des Betroffenen Opfer aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person, dessen Eigentum sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangt die ausgeübte Straftat - Raubüberfall - bei dem der BF zuvor eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole kaufte und damit die Angestellte bedrohte - der BF zuvor Heroin und einen Cognac konsumierte und sich das auszuraubende Lokal und spätere Opfer gezielt ausgesuchte - ein hohes Maß an krimineller Energie. Der BF nimmt auch in seiner nunmehrigen Beschwerde dazu nicht Stellung. Ganz im Gegenteil versucht er sein strafrechtliches Verhalten herunterzuspielen und gibt sich als geläutet, zumal er sich in dieser Zeit noch in Haft befand. Daran ändert sich auch nichts wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF in Gefangenschaft einen Erste-Hilfe-Kurs und einen Deutschkurs auf Niveau A2 mit sehr gut bestanden hat. Da der BF offensichtlich auch nach seiner Haftentlassung eine angespannte finanzielle Lage vorfinden wird, ist es nicht auszuschließen, dass er wieder versuchen wird durch kriminelles Verhalten seine finanzielle Lage zu verbessern. Eine positive Zukunftsprognose kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht attestiert werden. Der BF wird sein Wohlverhalten erst nach seiner Haftentlassung unter Beweis stellen müssen. Das aufgezeigte strafrechtliche Verhalten des BF läuft den Interessen der österreichischen Gesellschaft im hohen Maße zuwider. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer schwerwiegender strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Das aufgezeigte strafrechtliche Verhalten des BF läuft den Interessen der österreichischen Gesellschaft im hohen Maße zuwider. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer schwerwiegender strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Wenn der BF über eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet verfügen würde - was nicht festgestellt werden konnte, so müsste diese Beziehung, angesichts des strafgerichtlichen Verhaltens des BF zurücktreten. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) strafbarer Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten sowie Gewaltkriminalität (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) strafbarer Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten sowie Gewaltkriminalität (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes, sondern vielmehr bis zur gegenständlichen Inhaftierung-- seinen Lebensunterhalt finanzierte sowie über keine sozialen Bezüge und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr auf lange Zeit seinen Aufenthaltsrechtes in Österreich zu verwirken nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes, sondern vielmehr bis zur gegenständlichen Inhaftierung-- seinen Lebensunterhalt finanzierte sowie über keine sozialen Bezüge und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr auf lange Zeit seinen Aufenthaltsrechtes in Österreich zu verwirken nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Das auf 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot erweist sich sohin als angemessen und geboten. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70 FPG lautet wie folgt: "
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und ihm deshalb keinen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährte. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass sich der BF eine Suchtgiftentwöhnungstherapie unterzieht - welche vom Strafgericht angeordnet sei - ist anzuführen, dass dem BF keine gemäß § 39 Abs. 1 SMG Therapie auferlegt wurde, welche einen Strafaufschub nach sich ziehen würde.Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und ihm deshalb keinen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährte. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass sich der BF eine Suchtgiftentwöhnungstherapie unterzieht - welche vom Strafgericht angeordnet sei - ist anzuführen, dass dem BF keine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Therapie auferlegt wurde, welche einen Strafaufschub nach sich ziehen würde. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 6 nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Absatz 6, nicht entgegensteht. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und der erfolgten Feststellung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf öffentliche Interessen, erscheint zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die unmittelbare Effektuierung des als zu Recht erkannten Aufenthaltsverbotes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, weshalb mangels ersichtlicher und vom BF auch nicht vorgebrachter Rückkehrhindernisse iSd. obzitierten Norm, die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform zu erkennen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2168094.1.00

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