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{'item': 'I403 2103467-1'}

Obsah (13)§ 57Art. 133§ 5§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 9Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlI403 2103467-1 SpruchI403 2103467-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 57Asyl

G 2005 wird Ihnen nicht erteilt."römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. erster Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt." II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer am 05.02.2009 erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 19.07.2010 teilte die Schweiz mit, entsprechend den Bestimmungen der Dublin-Verordnung bereit zu sein, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2010, Zl. 10 04.370 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in die Schweiz ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer am 05.02.2009 erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 19.07.2010 teilte die Schweiz mit, entsprechend den Bestimmungen der Dublin-Verordnung bereit zu sein, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2010, Zl. 10 04.370 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in die Schweiz ausgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2012 in die Schweiz aus, wurde aber am 11.11.2013 aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 04.02.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, Staatsangehöriger Liberias zu sein, der Volksgruppe der "Embuma" anzugehören und seit dem Kleinkindalter in Delta State, Nigeria gelebt zu haben. 2005 habe er Nigeria verlassen, sei nach Marokko und 2006 weiter nach Spanien gereist, wo er sich bis 2010 aufgehalten habe. Zu Liberia, das er im Alter von 3 oder 4 Jahren verlassen habe, habe er keinen Bezug. Nigeria habe er verlassen müssen, da Mitglieder einer geheimen Gesellschaft ihn nach dem Tod seiner Mutter aufgesucht und ihm erklärt haben würden, dass seine Mutter ihn "angemeldet" habe. Als Christ habe er dies aber abgelehnt. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2015, zugestellt am 03.03.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Liberia zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Liberia keine Verfolgungsgefahr vorgebracht hatte.Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2015, zugestellt am 03.03.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Liberia zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Liberia keine Verfolgungsgefahr vorgebracht hatte. Dagegen wurde fristgerecht am 12.03.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vorgelegt. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt, dazu seien die geschlossenen Fragen bei der Einvernahme nicht geeignet gewesen. Die Situation in Liberia sei ökonomisch und in Aspekten der Sicherheit sehr schwierig. Nachdem der Beschwerdeführer sein Herkunftsland im Alter von drei Jahren verlassen habe, sei davon auszugehen, dass er in Liberia in eine aussichtlose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer versuche sich außerdem zu integrieren und verkaufe eine Straßenzeitung. Die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde beantragt. Darüber hinaus wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die Angelegeheit an das BFA zurückverweisen, ihm subsidiären Schutz gewähren, feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ihm einen Aufenthaltstitel

§§ 57oder 55 Asyl

G erteilen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.Dagegen wurde fristgerecht am 12.03.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vorgelegt. Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt, dazu seien die geschlossenen Fragen bei der Einvernahme nicht geeignet gewesen. Die Situation in Liberia sei ökonomisch und in Aspekten der Sicherheit sehr schwierig. Nachdem der Beschwerdeführer sein Herkunftsland im Alter von drei Jahren verlassen habe, sei davon auszugehen, dass er in Liberia in eine aussichtlose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer versuche sich außerdem zu integrieren und verkaufe eine Straßenzeitung. Die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde beantragt. Darüber hinaus wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu die Angelegeheit an das BFA zurückverweisen, ihm subsidiären Schutz gewähren, feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ihm einen Aufenthaltstitel

Paragraphen 57, oder 55 AsylG erteilen und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin am 20.10.2017 neu zugeteilt. Am 19.02.2018 wurde an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten. Im Vorfeld war dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Liberia übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unbescholtenen Staatsbürger Liberias. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer zog im Alter von drei oder vier Jahren nach Nigeria. 2005 verließ er Nigeria. Der Beschwerdeführer gibt an, in Nigeria von Mitgliedern einer Geheimgesellschaft verfolgt zu werden. In Nigeria sind Geheimgesellschaften verboten; dennoch gibt es sie in Nigeria, sie sind im Süden des Landes stärker verbreitet als im Norden. Das Zurückgreifen auf ursprüngliche religiöse Kräfte, wie es bei Kulten und Geheimgesellschaften häufig der Fall ist, kann auch als Reaktion auf gesellschaftliche Missstände gesehen werden. Insgesamt weiß man aber wenig über Geheimgesellschaften und ist es schwierig ihre Zahl in Nigeria abzuschätzen. In Liberia wird der Beschwerdeführer nicht von Mitgliedern einer Geheimgesellschaft bedroht. Sein Fluchtvorbringen betrifft nur Nigeria. In Liberia verfügt der Beschwerdeführer über keine sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer leidet, abgesehen von einer leichten Sehschwäche, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Seine Erwerbsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt. Er besuchte nur einige Jahre die Schule, über eine Berufsausbildung oder berufliche Erfahrungen verfügt er nicht. Es besteht aber kein Hindernis für den Beschwerdeführer, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen. Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2010 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen wurde. 2012 begab sich der Beschwerdeführer in die Schweiz; am 11.11.2013 wurde er nach Österreich rücküberstellt. Er hält sich somit seit vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er absolvierte einen Deutschkurs und verkauft eine Straßenzeitung. Eine darüber hinaus gehende Integration wurde nicht vorgebracht. 1.
  3. Zur allgemeinen Situation in Liberia: Auf Basis des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation werden die folgenden Feststellungen getroffen: Kurzinformation vom 11.5.2015: Liberia Ebola-frei (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 19/medizinische Versorgung) Am Samstag, den 9.5.2015, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Liberia für Ebola-frei erklärt. An diesem Tag waren 42 Tage vergangen, nachdem das letzte bestätigte Opfer begraben worden war. Das Ende der Weiterverbreitung der Krankheit stellt für das Land einen monumentalen Erfolg dar. Noch im September 2014 gab es in Liberia zwischen 300 und 400 Neuinfektionen pro Woche (WHO 9.5.2015; vgl. CDC 9.5.2015).Am Samstag, den 9.5.2015, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Liberia für Ebola-frei erklärt. An diesem Tag waren 42 Tage vergangen, nachdem das letzte bestätigte Opfer begraben worden war. Das Ende der Weiterverbreitung der Krankheit stellt für das Land einen monumentalen Erfolg dar. Noch im September 2014 gab es in Liberia zwischen 300 und 400 Neuinfektionen pro Woche (WHO 9.5.2015; vergleiche CDC 9.5.2015). Die Gesundheitsbehörden bleiben aber wachsam. Alleine im April wurden 300 Tests durchgeführt - allesamt negativ. In den Nachbarländern Sierra Leone und Guinea gibt es weiterhin Ebola-Infektionen, wodurch auch für Liberia das Risiko einer Wiedereinschleppung besteht (WHO 9.5.2015 vgl. CDC 9.5.2015). Die US-Behörde CDC hat ihre Reisewarnung für Liberia herabgestuft. Das Risiko (einer Ansteckung) für Reisende sei extrem niedrig, die Möglichkeit einer Wiedereinschleppung der Seuche ist jedoch nicht auszuschließen (CDC 9.5.2015).Die Gesundheitsbehörden bleiben aber wachsam. Alleine im April wurden 300 Tests durchgeführt - allesamt negativ. In den Nachbarländern Sierra Leone und Guinea gibt es weiterhin Ebola-Infektionen, wodurch auch für Liberia das Risiko einer Wiedereinschleppung besteht (WHO 9.5.2015 vergleiche CDC 9.5.2015). Die US-Behörde CDC hat ihre Reisewarnung für Liberia herabgestuft. Das Risiko (einer Ansteckung) für Reisende sei extrem niedrig, die Möglichkeit einer Wiedereinschleppung der Seuche ist jedoch nicht auszuschließen (CDC 9.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung CDC - Centers for Disease Control and Prevention (9.5.2015): Travel Notices - Ebola in Liberia, http://wwwnc.cdc.gov/travel/notices/alert/ebola-liberia, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization (9.5.2015): The Ebola outbreak in Liberia is over, http://www.who.int/mediacentre/news/statements/2015/liberia-ends-ebola/en/, Zugriff 11.5.2015 Politische Lage Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der/die Präsident/in wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Sie/er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef der Exekutive und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of Liberia (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf den unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen (GIZ 4.2015). Seit 2005 ist Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes, im Herbst 2011 wurde sie für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt. Sie kündigte bei ihrer Vereidigung an, in ihrer neuen Regierungszeit Beschäftigung vor allem für die Jugend zu schaffen, den nationalen Versöhnungsprozess voranzutreiben und die privatwirtschaftliche Entwicklung fördern zu wollen. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder, der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen: weitgehend zerstörte Infrastruktur (Verkehrswege, Energiesektor, Bildungssystem, Gesundheitswesen), weit verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten im Verwaltungsbereich einschließlich Justiz (AA 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Liberia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Liberia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2015): Geschichte und Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 15.4.2015 Sicherheitslage Auch zehn Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Anwesenheit von immer noch mehr als 50.000 ivorischen Flüchtlingen in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 16.4.2015, vgl. auch BMEIA 16.4.2015 und EDA 16.4.2015). Eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung spielt die VN-Mission UNMIL. Sie soll Liberia in den Bereichen nationale Versöhnung, Verfassungsreform, Dezentralisierung, Sicherheitssektor-Reform und Reform des Justizsystems unterstützen. Von 15.000 Soldaten zu Beginn des Mandats im Jahr 2003 wurde sie mittlerweile auf ca. 5.800 Uniformierte, darunter ca. 1.400 Polizisten (UNPOL), verkleinert. Ihr Mandat wurde bis zum 30.9.2015 verlängert. Gleichzeitig wurde die Erwartung bekräftigt, dass Liberia bis zum 30.6.2016 vollständig die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen soll (AA 3.2015a).Auch zehn Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Anwesenheit von immer noch mehr als 50.000 ivorischen Flüchtlingen in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 16.4.2015, vergleiche auch BMEIA 16.4.2015 und EDA 16.4.2015). Eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung spielt die VN-Mission UNMIL. Sie soll Liberia in den Bereichen nationale Versöhnung, Verfassungsreform, Dezentralisierung, Sicherheitssektor-Reform und Reform des Justizsystems unterstützen. Von 15.000 Soldaten zu Beginn des Mandats im Jahr 2003 wurde sie mittlerweile auf ca. 5.800 Uniformierte, darunter ca. 1.400 Polizisten (UNPOL), verkleinert. Ihr Mandat wurde bis zum 30.9.2015 verlängert. Gleichzeitig wurde die Erwartung bekräftigt, dass Liberia bis zum 30.6.2016 vollständig die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen soll (AA 3.2015a). Seit Beginn ihres Ausbruchs im März 2014 stellt die Ebola-Epidemie eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte am 7.8.2014 den Staatsnotstand, der am 13.11.2014 wieder aufgehoben wurde. Ein weiteres Anzeichen einer beginnenden Normalisierung ist die Wiedereröffnung der Schulen und Universitäten im Februar 2015, die ebenfalls wegen der Ebola-Epidemie ein halbes Jahr geschlossen waren. Noch ist die Ebola-Epidemie jedoch nicht vollständig besiegt (AA 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Liberia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Liberia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt: (16.4.2015): Reise- und Sicherheitshinweise -Strichaufzählung Liberia, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LiberiaSicherheit_node.html, Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (16.4.2015): Reiseinformationen - Liberia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/liberia-de.html, Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.4.2015): Reisehinweise Liberia, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/liberi.html, Zugriff 16.4.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren eine unabhängige Justiz (FH 28.1.2015). Es gibt jedoch immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem: ein Mangel an qualifiziertem Personal, Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015, vgl. auch FH 28.1.2015). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80% der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 23.5.2013).Verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren eine unabhängige Justiz (FH 28.1.2015). Es gibt jedoch immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem: ein Mangel an qualifiziertem Personal, Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015, vergleiche auch FH 28.1.2015). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80% der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 23.5.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Menschenrechtsbericht Liberia, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/liberia?destination=node%2F2970, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/298957/435508_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2015): Geschichte und Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 15.4.2015 Sicherheitsbehörden Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, darunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und mehr als 20 anderen Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (AFL) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die Soldaten der Friedenstruppe der United Nations Mission in Liberia (UNMIL), sowie die Beamte der United Nations Police (UNPOL) haben beträchtliche Kompetenzen bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, die LNP übernimmt aber zunehmend diese Aufgaben. Rund 480 UNPOL Berater und 980 Beamte der UN Formed Police Units unterstützten die LNP durch Beobachtung, Beratung und Schulung (USDOS 27.2.2014). Es existieren mangelnde Disziplin, Fehlzeiten und Korruption bei der Polizei und den Streitkräften (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/298957/435508_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 27.2.2014). Trotz der von der UN Mission in Liberia (UNMIL) durchgeführten Reformen und der steigenden Professionalisierung bleiben missbräuchliches Verhalten, Straffreiheit und Korruption innerhalb der Polizei noch weit verbreitet (IRIN 11.10.2013). Polizisten und andere Sicherheitskräfte misshandeln und schikanieren Personen und schüchtern sie ein, insbesondere bei Versuchen, Personen auf der Straße Geld abzunötigen. Es gibt Fälle von Brutalität durch die Polizei (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Network (11.10.2013): Despite reforms, corruption rife among Liberian police, http://www.ecoi.net/local_link/260229/386101_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015 Korruption Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem (GIZ 4.2015). Die Korruption im Land ist ein Hinderungsgrund für Investitionen in die liberianische Industrie oder Dienstleistungen. Im Sommer 2013, zehn Jahre nach Ende des Bürgerkrieges, nahm Liberia in dem globalen Korruptionsbarometer von Transparancy International immer noch einen der schlechtesten Plätze ein (GIZ 2.2015). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015). Liberia verfügt zwar über eine Reihe von Institutionen zur Bekämpfung der Korruption - einschließlich der "Liberia Anti-Corruption Commission" (LACC), der "General Auditing Commission" und der "Public Procurement and Concessions Commission" - aber es fehlen ihnen die Ressourcen und Kapazitäten um effizient zu arbeiten. UN-Generalsekretär Ban Ki Moon kritisierte im Februar 2014 die unzureichenden Reaktionen der Regierung auf hochkarätige Korruptionsfälle (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/298957/435508_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2015): Geschichte und Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2.2015): Wirtschaft und Entwicklung - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.4.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten, also Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen veröffentlichen. Behördenvertreter waren im Allgemeinen kooperativ und gingen auf die Ansichten der NGOs ein. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014). Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem beraten Miseroer Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe ist in der Behandlung von Ebola-Patienten aktiv. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) betreibt ein Ebola Behandlungszentrum, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola Patienten behandelt hat. Stattdessen wird das Behandlungszentrum nun für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt. Brot für die Welt, die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) und die Christlichen Fachkräfte International (CFI) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften (GIZ 2.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2.2015): Wirtschaft und Entwicklung - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.4.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert (GIZ 4.2015). Staatlich gesteuerte Menschenrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Liberia hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen gezeichnet und ist auch dem Römischen Statut des IStGH beigetreten. Dennoch gibt es Schwachstellen (AA 3.2015a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen noch immer jene in Zusammenhang mit dem Justizsystem: Die Ineffizienz und Korruption der Gerichte, überlange Untersuchungshaftzeiten, die Verweigerung gerechter Gerichtsverfahren und harte Haftbedingungen. Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter Vergewaltigung und häusliche Gewalt, sowie Kinderarbeit sind ebenfalls große Probleme (USDOS 27.2.2014). Im September 2010 wurde eine unabhängige Menschenrechtskommission eingerichtet. Im November 2010 stellte sich Liberia freiwillig einem ersten "Universal Periodic Review" des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Dabei wurde vor allem deutlich, dass es an einer effektiven nationalen Umsetzung und Anwendung der bestehenden Gesetze fehlt (AA 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Liberia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Liberia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2015): Geschichte und Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015 Haftbedingungen Die Gefängnisse sind berüchtigt für unzureichende medizinische Versorgung, Nahrung und Hygiene, sowie unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen und langanhaltender Untersuchungshaft (FH 28.1.2015). Die Bedingungen in den 15 Gefängnissen des Landes sind aufgrund der unzureichenden Lebensmittelversorgung, sanitären Anlagen, Belüftung, Temperatur, Licht, medizinischen Versorgung und Trinkwasser hart und manchmal lebensbedrohlich. Viele Gefangene ergänzen ihre Mahlzeiten durch den Kauf von Lebensmittel oder durch von Besuchern mitgebrachte Lebensmittel. Die Hälfte der 1.827 Häftlinge des Landes wird im Monrovia Central Prison festgehalten, das mit mehr als doppelt so vielen Häftlingen belegt ist, als die vorgesehene Kapazität eigentlich ermöglicht. Es gibt zu wenig Gefängnispersonal und das bestehende Personal wird schlecht bezahlt. Männer und Frauen werden üblicherweise getrennt inhaftiert. In einigen Bezirken mit nur einem Gefängnis wurden Jugendliche gemeinsam mit Erwachsenen und Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Straftätern untergebracht. Die Regierung erlaubt eine unabhängige Beobachtung der Haftbedingungen durch lokale Menschenrechtsgruppen, internationale NGOs, die UN und Medien (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/298957/435508_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015 Todesstrafe Obwohl Liberia 2005 dem
  4. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten war und daher verpflichtet ist, auf die Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, wurden auch im Jahr 2012 Todesurteile verkündet (AI 23.5.2013). Die Todesstrafe wurde 2005 abgeschafft, aber 2008 wieder eingeführt (Begründung: Zunahme von Gewaltverbrechen). Die Präsidentin erklärte, keine Todesurteile in ihrer Regierungszeit zu unterzeichnen. Bisher wurde kein Todesurteil vollstreckt (AA 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Liberia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Liberia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Menschenrechtsbericht Liberia, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/liberia?destination=node%2F2970, Zugriff 24.9.2013 Religionsfreiheit Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert die Religionsfreiheit im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung.

der Volkszählung von 2008 sind in Liberia 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen, 12,2 Prozent Muslime, 0,6 Prozent Anhänger indigener Religionen und 1 Prozent Anhänger anderer Religionen. Christen leben im ganzen Land. Muslime gehören vor allem den ethnischen Gruppen der Mandingo und Vai an, erstere leben im ganzen Land, letztere vor allem im Westen. Auch die im Land befindlichen Fula sind vor allem Muslime. Ethnische Gruppen in manchen Regionen partizipieren in indigenen religiösen Praktiken der Geheimgesellschaften (USDOS 28.7.2014). Obwohl sich Liberia offiziell als christlich-geprägtes Land versteht, herrscht eine relativ große Heterogenität von Glaubensvorstellungen. Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in Liberia, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Allerdings kam es nach dem Krieg wiederholt zu Konflikten zwischen muslimischen Madingos und anderen ethnischen Gruppen, in deren Rahmen auch Kirchen und Moscheen angezündet wurden. Hierbei scheint die Religion vielfach den sozioökonomischen Kern der Konflikte zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Madingos während des Krieges klar jeweils einer der Fraktionen (ULIMO und LURD) zugeordnet werden konnten, was sich in der Wahrnehmung vieler Liberianer mit der Religionszugehörigkeit verwoben hat. Von Seiten des Staates wird religiöse Toleranz gefördert (GIZ 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/281933/412290_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ - Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015): Gesellschaft - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2015 Ethnische Minderheiten Obwohl das Gesetz ethnische Diskriminierung verbietet, ist rassische Diskriminierung in der Verfassung festgehalten. Vielen Personen libanesischer oder asiatischer Abstammung, die in Liberia geboren wurden, oder den Großteil ihres Lebens dort verbracht haben, wird aufgrund dieser Diskriminierung die Staatsbürgerschaft verweigert. Das Land hat 16 indigene ethnische Gruppen, von denen jede eine andere Muttersprache spricht und von denen jede in einer bestimmten Region leben. Differenzen zwischen ethnischen Gruppen tragen weiterhin zu sozialen und politischen Spannungen bei (USDOS 27.2.2014). Mindestens 95 Prozent der liberianischen Bevölkerung gehören zu den indigenen Gruppen, von denen die Mande-sprechenden Kpelle mit etwa 17 bis 20 Prozent der Liberianer die größte Gruppe darstellen. Zur selben Sprachgruppe gehören auch die Vai, Loma, Mano und Gio. Die zweite große Sprachgruppe bilden die Kru-Sprachen; zu dieser Gruppe gehören die Volksgruppen der Bassa, Krahn, Kru und Grebo. Die Bassa stellen mit einem Anteil von ca. 14-15 Prozent an der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte ethnische Gruppe. Eine dritte Sprachgruppe bilden die Gola und die Kissi an der Grenze zu Sierra Leone bzw. Guinea. Eine besondere Rolle spielen die Mandinka (auch Mandingo, Malinke), die zwar ebenfalls eine Mande-Sprache sprechen, sich jedoch durch ihren muslimischen Glauben und ihre sozioökonomische Rolle als Händler und Geschäftsleute von den anderen indigenen Stämmen unterscheiden. Alle indigenen Gruppen in Liberia haben sprachliche und kulturelle Verbindungen zu verwandten ethnischen Gruppen in den Nachbarstaaten. Die Americo-Liberianer machen zwischen 2 und 5 Prozent der Gesamtbevölkerung Liberias aus. Als einzige Gruppe sprechen sie liberianisches Englisch als Muttersprache. Trotzdem hat sich diese Sprache als Verkehrs- und Bildungssprache durchgesetzt. Einzige Amtssprache in Liberia ist Englisch (GIZ 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015): Gesellschaft - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015 Bewegungsfreiheit Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen (USDOS 27.2.2014) Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Durch die beiden Bürgerkriege zwischen 1989 und 2003 ist die liberianische Wirtschaft in hohem Maße negativ beeinflusst worden. Zwischen 1987 und 1995 fiel das Bruttosozialprodukt des Landes um 90 Prozent. Zum Zeitpunkt der Wahlen 2005 betrug das durchschnittliche Einkommen in Liberia nur ein Viertel des Vergleichswertes von 1987 und sogar nur ein Sechstel des Einkommens von

  1. Eine direkte Folge des Bürgerkriegs und der damit verbundenen Wirtschaftskrise ist auch der Zusammenbruch der Staatsfinanzen. Seit der Mitte der neunziger Jahre war die liberianische Regierung nicht mehr in der Lage internationale Kredite zu bedienen (GIZ 2.2015). Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den letzten Jahren gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden. Die Ebola-Epidemie wird jedoch 2015 zu deutlichen Wachstumseinbußen führen: viele ausländische Unternehmen haben ihr internationales Personal reduziert oder ganz abgezogen und verzögern vorerst größere geplante Neuinvestitionen. Laut Weltbank verloren 46 Prozent der zu Beginn der Ebola-Epidemie arbeitenden Personen ihren Arbeitsplatz. Betroffen sind vor allem der landwirtschaftliche und der informelle Sektor. In der Landwirtschaft sind Ernteausfälle wahrscheinlich, da die Aussaat nicht rechtzeitig erfolgte. Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation liegt bei etwa 8,5 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars (AA 3.2015b). Das nationale Arbeitsamt betreibt verschiedene Programme, mit denen die hohe Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll: Emergency Employment Creation An die 60.000 Kurzzeitstellen wurden 2008/09 in Rahmen dieses Programms geschaffen. Aufgrund der Wirtschaftskrise waren es 2010 nur noch 2.
  2. Aktuellere Zahlen stehen nicht zur Verfügung. Internship Program Universitätsabsolventen, die ein Praktikum bei internationalen Hilfsorganisationen absolvieren, erhalten 75 US-Dollar Unterstützung. Vacation Job Scheme 1171 arbeiteten währen der Semesterferien bei Ministerien. Placement Service - Bis jetzt sind 264 Menschen registriert. Sie erhalten Hilfestellungen bei der Arbeitssuche. Unemployment assistance - Finanzielle Unterstützung für Arbeitslose gibt es aktuell nicht (IOM 10.2014) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015b): Liberia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Liberia/Wirtschaft_node.html Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2.2015): Wirtschaft und Entwicklung - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Country Fact Sheet, Liberia, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628688/17203331/17370304/Liberia_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17369962&vernum=-2, Zugriff 16.4.2015 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt. Es gibt in Monrovia nur wenige Apotheken, die akzeptabel sind. Sie führen ein sehr begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u.a. europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 16.4.2015). Es gibt 61 liberianische Ärzte, 5.000 Krankenschwestern und Hebammen (die traditionellen Geburtshelfer sind hier nicht berücksichtigt), die das öffentliche Gesundheitswesen aufrechterhalten. Sie werden dabei von 573 Arztassistenten unterstützt. Mittlerweile existieren 525 medizinischen Einrichtungen (ambulante Kliniken und Gesundheitszentren) und 20 Krankenhäuser in Liberia (IOM 10.2014). Weil seit 5.3.15 keine Infektionsfälle mehr registriert wurden, hoffte Liberia, bis Ende April für Ebola-frei erklärt zu werden. Diese Hoffnung wurde durch eine am 21.3.15 bestätigte Neuerkrankung und den Tod der Patientin am 28.3.15 zunichte gemacht. Allerdings gibt es erste positive Zwischenergebnisse über Tests zur Wirksamkeit und Sicherheit von Ebola-Impfstoffen, an denen seit Anfang Februar in Liberia rund 600 Menschen teilnahmen. Eine Ausweitung der Tests auf über zehntausend Personen ist geplant (BAMF 30.3.2015). Die letzte Ebola Erkrankung wurde am 20.3.2015 gemeldet (Stand 16.4.2015). Alle Kontaktpersonen sind unter Überwachung. Sollte kein weiterer Fall gemeldet werden, wird das Land am 5.5.2015 Ebola-frei erklärt (ISOS 16.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt: (16.4.2015): Reise- und Sicherheitshinweise -Strichaufzählung Liberia, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LiberiaSicherheit_node.html, Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (30.3.2015): Briefing Notes vom
  3. März 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1427722379_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-30-03-2015-deutsch.pdf, Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Country Fact Sheet, Liberia, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628688/17203331/17370304/Liberia_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17369962&vernum=-2, Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung ISOS - International SOS (16.4.2015): Ebola - Liberia, https://www.internationalsos.com/ebola/index.cfm?content_id=396, Zugriff 17.4.2015 Behandlung nach Rückkehr Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014). REINTEGRATIONSHILFEN Ansprechpartner: Jimmie T. Toe Senior-Projektleiter LRRRC Mobiltelefon: 00231 6514846 E-mail: taliaferrotoe@yahoo.com Momodu Freeman Projektleiter Reintegration LRRRC. Tel. : +231 886590781 Eine geschätzte Anzahl von 17.000 Flüchtlingen wurde bislang repatriiert. Den Informationen von Herrn Freeman zu Folge erhalten nur ehemalige Flüchtlinge Wohnhilfen durch das UNHCR (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Country Fact Sheet, Liberia, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628688/17203331/17370304/Liberia_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17369962&vernum=-2, Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 16.4.2015 In der Beschwerde wurde auf die folgenden Berichte (Zugriff jeweils am 19.02.2018) verwiesen: • Stiftung Wissenschaft und Politik: From War to Illicit Economies, Novermber 2014 (abrufbar unter https://www.swp-berlin.org/en/publication/organized-crime-in-liberia-and-sierra-leone/) • Allouche Jeremy; Mohamed Janet Adama: Cross-border Violence as an External Stress: Policy Responses to Cross-Border Dynamics on the Border between Cote d¿Ivoire and Libeira, Juni 2014 (abrufbar unter https://www.ids.ac.uk/publication/cross-border-violence-as-an-external-stress-policy-responses-to-cross-border-dynamics-on-the-border-between-c-te-d-ivoire-and-liberia) • Integrated Regional Information Network: Despite reforms, corruption rife among Liberian police vom Oktober 2013 (abrufbar unter http://www.irinnews.org/report/98924/despite-reforms-corruption-rife-among-liberian-police) In diesen Berichten wird, auf das Wesentliche zusammengefasst, darauf verwiesen, dass Liberia nach den Bürgerkriegen noch fragil und daher Zielscheibe des organisierten Verbrechens ist. In der Grenzregion zur Elfenbeinküste würden immer wieder Konflikte aufflammen. Die Polizei würde immer weiter professionalisiert, doch sei die weit verbreitete Korruption ein großes Problem. Soweit in der Beschwerde auf den Bericht des UN Security Council: "26th Progress Report of the Secretary General of the United Nations Mission in Liberia" vom August 2013 verwiesen wurde, liegen inzwischen aktuellere Berichte vor (32nd Progress Report vom 12.08.2016; abrufbar unter https://unmil.unmissions.org/thirty-second-progress-report-secretary-general-united-nations-mission-liberia) und ist auf eine aktuelle Information von UNMIL, der UN-Mission in Liberia, welche den Übergang vom Bürgerkrieg 2003 in ein stabiles Land begleiten sollte, hinzuweisen: Am
  4. Juli 2017 wurde in einer Aussendung (Despite progress, challenges remain for Liberia to consolidate peace gains, UN Security Council told; abrufbar unter https://unmil.unmissions.org/despite-progress-challenges-remain-liberia-consolidate-peace-gains-un-security-council-told-1) betont, dass Liberia seit 2003 wichtige Schritte getätigt habe und dass ein Ende der Mission absehbar sei. Die nächsten Wahlen seien entscheidend für die Stabilität des Landes, das speziell bei geschlechtsspezifischer Gewalt und Fragen der Meinungsfreiheit noch Maßnahmen umsetzen müsse. Am 09.02.2018 gratulierten die Afrikanische Union, ECOWAS and UNMIL (Joint statement by AU, ECOWAS and UNMIL congratulating Liberian civil society actors for their contribution to the peaceful transition of political power in Liberia; abrufbar unter https://unmil.unmissions.org/joint-statement-au-ecowas-and-unmil-congratulating-liberian-civil-society-actors-their-contribution) zum friedlichen Machtwechsel nach den Wahlen.
  5. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft und Gesundheitszustand ergeben sich aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.
  8. Der Beschwerdeführer legte keinen amtlichen Lichtbildausweis (über die Verfahrenskarte hinaus) vor, so dass seine Identität nicht abschließend festgestellt werden konnte. Insbesondere muss auch darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz angegeben hatte, einen anderen Namen zu führen und Staatsangehöriger Nigerias zu sein. Der Beschwerdeführer gab in allen Befragungen an, seit seinem dritten oder vierten Lebensjahr in Agbor, Delta State gelebt zu haben. Er erklärte zudem, weder in Nigeria noch in Liberia Familie zu haben und zu niemandem in Kontakt zu stehen. Die Feststellungen zu seinem Privatleben in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2018 und den vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbesuchsbestätigung, Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung). 2.
  9. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Nigeria verlassen habe, weil man nach dem Tod seiner Mutter und seines Stiefvaters im Jahr 2005 von ihm verlangt habe, eine Position bei einer Geheimgesellschaft zu übernehmen. Es bestehen allerdings Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens. In der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer etwa kaum in der Lage, den Unfalltod seiner Mutter und die darauf folgenden Ereignisse stimmig zu beschreiben; er wich diesbezüglich immer wieder aus und versuchte stets, die Ereignisse nach dem Begräbnis, welche er bereits dem BFA geschildert hatte, wiederzugeben. Insgesamt erweckte sein Vorbringen den Anschein einer konstruierten und auswendig gelernten Geschichte. Auch gab er an, gar nicht gewusst zu haben, dass seine Mutter und sein Stiefvater Mitglieder einer Geheimgesellschaft waren. Es erscheint auch wenig plausibel, dass die Geheimgesellschaft "Osagbeka" einerseits derart bedeutend zu sein scheint, dass sie die ganze Polizei unterwandert hat und in ganz Nigeria verbreitet ist, andererseits aber weder im Bericht des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), "Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften" vom
  10. Juni 2011 noch in öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. etwa die Auflistung der 50 wichtigsten Geheimgesellschaften unterTraditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften" vom
  11. Juni 2011 noch in öffentlich zugänglichen Quellen vergleiche etwa die Auflistung der 50 wichtigsten Geheimgesellschaften unter http://www.hotvibesmedia.com.ng/2017/07/top-50-male-female-cults-fraternities-nigeria.html; Zugriff am 19.02.2018) zu finden ist. Außerdem war der Beschwerdeführer im Jahr 2005 seinen Angaben nach erst 12 Jahre alt; es erscheint wenig plausibel, dass eine Geheimgesellschaft ein derart großes Interesse an einem Kind entwickelt haben sollte. Im gegenständlichen Fall kann eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens aber unterbleiben, da der Beschwerdeführer ja erklärt, Staatsangehöriger Liberias zu sein. So stellte der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 02.03.2006, 2004/20/0240, in einem in Bezug auf die behauptete Verfolgungsgefahr ähnlich gelagerten Fall fest: "Eine Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe (hier: im Zusammenhang mit der in Nigeria tätigen "Geheimgesellschaft") nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat (hier: Liberia) beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde." Auch im gegenständlichen Fall wurde keine Verfolgungsgefahr in Bezug auf Liberia behauptet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer explizit nach einer möglichen Gefährdung seiner Person in Liberia gefragt, doch antwortete er darauf nur mit dem Hinweis auf die fehlende Verwandtschaft. 2.
  12. Zu den Länderfeststellungen Zur aktuellen Lage in Liberia wurden Feststellungen auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand 17.04.2015, aktualisiert am 20.09.2016) getroffen. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Die ergänzend mit der Beschwerde eingebrachten Berichte wurden ebenfalls berücksichtigt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  15. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G idgF ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dass die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgründen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Bezug auf Liberia geprüft hat, ist nicht zu beanstanden. § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 bestimmt als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinn des AsylG 2005 ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich immer angegeben, Staatsbürger von Liberia zu sein. Die belangte Behörde durfte daher im vorliegenden Fall von der Unstrittigkeit der liberianischen Staatsangehörigkeit ausgehen und war nicht gehalten, weitere Ermittlungen über die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers anzustellen. Auch in der Beschwerde wurde von einer liberianischen Staatsbürgerschaft ausgegangen.Dass die belangte Behörde das Vorliegen von Fluchtgründen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Bezug auf Liberia geprüft hat, ist nicht zu beanstanden. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 bestimmt als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinn des AsylG 2005 ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich immer angegeben, Staatsbürger von Liberia zu sein. Die belangte Behörde durfte daher im vorliegenden Fall von der Unstrittigkeit der liberianischen Staatsangehörigkeit ausgehen und war nicht gehalten, weitere Ermittlungen über die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers anzustellen. Auch in der Beschwerde wurde von einer liberianischen Staatsbürgerschaft ausgegangen. Ausgehend davon ist auch die Abweisung des Asylantrages

§ 3Asyl

G 2005 nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil sich die vom Beschwerdeführer konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe im Zusammenhang mit der in Nigeria tätigen "Geheimgesellschaft" nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde. Dass in Bezug auf Liberia eine Verfolgungsgefahr, die auf einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund zurückzuführen ist, bestünde, hat die belangte Behörde im Ergebnis ebenfalls zutreffend verneint, weil weder behauptet wurde noch sonst ein Hinweis darauf erkennbar ist, dass es maßgeblich wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Liberia verfolgt würde.Ausgehend davon ist auch die Abweisung des Asylantrages

Paragraph 3, AsylG 2005 nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil sich die vom Beschwerdeführer konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe im Zusammenhang mit der in Nigeria tätigen "Geheimgesellschaft" nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde. Dass in Bezug auf Liberia eine Verfolgungsgefahr, die auf einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund zurückzuführen ist, bestünde, hat die belangte Behörde im Ergebnis ebenfalls zutreffend verneint, weil weder behauptet wurde noch sonst ein Hinweis darauf erkennbar ist, dass es maßgeblich wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Liberia verfolgt würde. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Liberia keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Liberia keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs.

3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Liberia (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Liberia mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Liberia (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Liberia mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Liberia über kein Netzwerk verfügt und dort seinen Angaben nach nur als Kleinkind gelebt hat. In der Beschwerde wurde diesbezüglich argumentiert, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Liberia in eine aussichtslose Lage geraten würde. Es wurden verschiedene Quellen zitiert, welche oben unter Punkt 1.

  1. auch angegeben sind. Aus diesen Berichten ergibt sich aber keine direkte Relevanz für den gegenständlichen Fall, geht es doch um Probleme mit der organisierten Kriminalität, in einer Grenzregion und um Korruption in der Polizei. Daraus ergeben sich aber keine konkreten Folgen für den gegenständlichen Fall, zumal in aktuelleren Berichten von weiteren Verbesserungen in der Gesamtsituation des Landes die Rede ist. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung argumentiert, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen nach Liberia mehr verfüge und dass aus dem Länderinformationsblatt auch nicht ersichtlich sei, in welcher Form Rückkehrhilfe angeboten werde, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage kommt. Damit wird aber nicht detailliert und konkret dargelegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen, welche eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK aufzeigen würden (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Auch ohne besondere Schulbildung und ohne familiäres Netzwerk kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein gesunder und erwerbsfähiger Mann in eine existenzbedrohende Notlage kommt.Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung argumentiert, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen nach Liberia mehr verfüge und dass aus dem Länderinformationsblatt auch nicht ersichtlich sei, in welcher Form Rückkehrhilfe angeboten werde, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage kommt. Damit wird aber nicht detailliert und konkret dargelegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen, welche eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK aufzeigen würden vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Auch ohne besondere Schulbildung und ohne familiäres Netzwerk kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein gesunder und erwerbsfähiger Mann in eine existenzbedrohende Notlage kommt. Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 02.03.2006, 2004/20/0240, den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom
  2. April 2004 in Bezug auf die festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung behob. Allerdings unterscheiden sich die Fälle dadurch, dass es sich bei dem vom VwGH entschiedenen Fall um einen minderjährigen Revisionswerber handelte, während der Beschwerdeführer erwachsen ist. Außerdem erging der Bescheid des UBAS nur etwa ein halbes Jahr nach dem Ende des langjährigen Bürgerkrieges in Liberia und zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entwaffnung der Rebellengruppen und Milizen noch keinesfalls abgeschlossen war. Allen Berichten ist eine Verbesserung der Sicherheitslage und der humanitären Verhältnisse in Liberia in den letzten zehn Jahren zu entnehmen, so dass diesbezüglich von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer gelang es zusammengefasst nicht, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Daher war der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Dem Beschwerdeführer gelang es zusammengefasst nicht, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Daher war der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. 3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Das BFA hat

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird - was gegenständlich der Fall ist. Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.Das BFA hat

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird - was gegenständlich der Fall ist. Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 liegen allerdings nicht vor; dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 liegen allerdings nicht vor; dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG für unzulässig zu erklären ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA VG insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG insbesondere zu berücksichtigen: * die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, * das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, * die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, * der Grad der Integration, * die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, * die strafgerichtliche Unbescholtenheit, * Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, * die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, * die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund vier Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, dass er begonnen hat, Deutsch zu lernen und dass er eine Straßenzeitung verkauft.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund vier Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, dass er begonnen hat, Deutsch zu lernen und dass er eine Straßenzeitung verkauft. Dies führt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung aber noch nicht dazu, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben anzusehen wäre. Entsprechend stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Liberia keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Liberia keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen. In Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0185-6). Daher war der erste Satz des Spruchteiles III. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.Daher war kein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. In Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen (VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 sowie VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0185-6). Daher war der erste Satz des Spruchteiles römisch drei. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. 3.4. Zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers: In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Art. 47 GRC beizugeben.In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Artikel 47, GRC beizugeben. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren

§ 52

BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat.Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt wird.Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Artikel 47, der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des Paragraph 10, AVG bevollmächtigt wird. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus Paragraph 40, VwGVG noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. So erkannte der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF in einem - mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen - Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt.So erkannte der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG idgF in einem - mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen - Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt. Nach § 52 Abs 2 BFA-VG letzter Satz idF des FrÄG 2015 haben in Verfahren über internationalen Schutz "Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen". Es ist demnach davon auszugehen, dass der Rechtsberater auf Basis des FrÄG 2015 den Fremden in der Verhandlung vor dem BVwG zu vertreten hat, wodurch den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen wird, die der VwGH zur früheren Rechtslage aufgestellt hat. Insoweit existiert daher ein ausreichender "Komplementärmechanismus", weshalb es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht bedarf (VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0152).Nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG letzter Satz in der Fassung des FrÄG 2015 haben in Verfahren über internationalen Schutz "Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen". Es ist demnach davon auszugehen, dass der Rechtsberater auf Basis des FrÄG 2015 den Fremden in der Verhandlung vor dem BVwG zu vertreten hat, wodurch den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen wird, die der VwGH zur früheren Rechtslage aufgestellt hat. Insoweit existiert daher ein ausreichender "Komplementärmechanismus", weshalb es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht bedarf (VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0152). Der Beschwerdeführer wurde auch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung explizit auf das Recht auf Verhandlungsteilnahme durch die ihm zugewiesene Rechtsberatungsorganisation hingewiesen. Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2103467.1.00

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