GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2015 in Passau (Deutschland) festgenommen. Die Bundespolizeiinspektion Freyung erließ eine Einreiseverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer und veranlasste dessen Rückführung nach Österreich. Am 03.12.2015 reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des Polizeianhaltezentrums Linz gab der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen an und erklärte, er sei am dort genannten Datum in Marokko geboren, marokkanischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem, habe die Grundschule besucht und zuletzt als Fahrradmechaniker gearbeitet. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seine Eltern und seinen Onkel an. Abgesehen von einer Tante, welche in Deutschland lebe, habe er keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Er sei von Marokko über die Türkei, Griechenland, Serbien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt, jedoch hätten ihn die deutschen Behörden wieder nach Österreich geschickt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer wie folgt an: "In Marokko habe ich keine Arbeit. Ich wollte nach Europa kommen, um meine Familie und meinen Onkel zu finanzieren und zu unterstützen. Das sind meine Fluchtgründe." Am 10.04.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers
G eingestellt, da keine aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers vorlag. Am 05.05.2016 meldete der Beschwerdeführer einen Wohnsitz an. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.07.2017 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er habe in Marokko sechs Jahre die Schule besucht und fünf Jahre lang als Motorradmechaniker gearbeitet. Als Angehörige im Herkunftsstaat gab er seinen Vater an, seine Mutter sei verstorben. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Geld gehabt und in Armut gelebt, sohin sei er ausgereist. Die Fragen nach weiteren Fluchtgründen und Problemen mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat verneinte er.Am 10.04.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da keine aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers vorlag. Am 05.05.2016 meldete der Beschwerdeführer einen Wohnsitz an. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.07.2017 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er habe in Marokko sechs Jahre die Schule besucht und fünf Jahre lang als Motorradmechaniker gearbeitet. Als Angehörige im Herkunftsstaat gab er seinen Vater an, seine Mutter sei verstorben. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Geld gehabt und in Armut gelebt, sohin sei er ausgereist. Die Fragen nach weiteren Fluchtgründen und Problemen mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat verneinte er. Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zl. 1097908402/151926745, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.12.2015
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht, erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.), stellte
1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde
1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zl. 1097908402/151926745, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.12.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), stellte
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Mit Schreiben vom 20.07.2017 übermittelten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH der belangten Behörde die ihnen vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhoben gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aufgrund einer prekären wirtschaftlichen Lage verlassen, die ein solches Ausmaß angenommen habe, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine lebensbedrohliche Situation gelangen würde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie eine falsche rechtliche Beurteilung getroffen. Insbesondere habe die belangte Behörde im Hinblick auf die aktuelle Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers mangelhaft ermittelt. Mit Schreiben vom 28.07.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat und gewährte ihm dazu rechtliches Gehör. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017, Zl. I406 2165355-1/4E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 04.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte der Beschwerdeführer, dass er 2008 in Marokko wegen Drogenhandels angezeigt worden sei und im Falle einer Rückkehr inhaftiert werde. Er habe dies im ersten Verfahren gesagt, doch vermutlich habe ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden. Das Verfahren musste am 15.11.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt werden. Am 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer aber wieder gemeldet und das Verfahren fortgesetzt. Am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an: "Es gibt nichts Neues. Ich bleibe bei meinen bisherigen Angaben. Ich möchte, dass man mir Papiere gibt. Ich habe ein Anrecht darauf." Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.01.2018, zugestellt am 26.01.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2017
Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Es wurde
1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.01.2018, zugestellt am 26.01.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2017
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Dagegen wurde am 12.02.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde behauptet, dass im Fall des Beschwerdeführers nova producta vorliegen würden, welche erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 entstanden seien. Der Beschwerdeführerführer besuche einen Deutschkurs; eine entsprechende Bestätigung war beigelegt. Die belangte Behörde habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt und das Datum der Erstbefragung im Bescheid falsch angegeben. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G zu erteilen, das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die ordentliche Revision zuzulassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dagegen wurde am 12.02.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde behauptet, dass im Fall des Beschwerdeführers nova producta vorliegen würden, welche erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 entstanden seien. Der Beschwerdeführerführer besuche einen Deutschkurs; eine entsprechende Bestätigung war beigelegt. Die belangte Behörde habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt und das Datum der Erstbefragung im Bescheid falsch angegeben. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG zu erteilen, das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die ordentliche Revision zuzulassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt III entsprechend abzuändern.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt römisch drei entsprechend abzuändern. Die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG für unzulässig zu erklären ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG für unzulässig zu erklären ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.):3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.): Im angefochtenen Bescheid wurde
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
AVG.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2165355.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.