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{'item': 'I403 2165355-2'}

Obsah (15)§ 28§ 57Art. 133§ 24§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 68Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlI403 2165355-2 SpruchI403 2165355-2/3.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2015 in Passau (Deutschland) festgenommen. Die Bundespolizeiinspektion Freyung erließ eine Einreiseverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer und veranlasste dessen Rückführung nach Österreich. Am 03.12.2015 reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des Polizeianhaltezentrums Linz gab der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen an und erklärte, er sei am dort genannten Datum in Marokko geboren, marokkanischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, ledig, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem, habe die Grundschule besucht und zuletzt als Fahrradmechaniker gearbeitet. Er verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten und gab als Familienangehörige im Herkunftsland seine Eltern und seinen Onkel an. Abgesehen von einer Tante, welche in Deutschland lebe, habe er keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Er sei von Marokko über die Türkei, Griechenland, Serbien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt, jedoch hätten ihn die deutschen Behörden wieder nach Österreich geschickt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer wie folgt an: "In Marokko habe ich keine Arbeit. Ich wollte nach Europa kommen, um meine Familie und meinen Onkel zu finanzieren und zu unterstützen. Das sind meine Fluchtgründe." Am 10.04.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt, da keine aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers vorlag. Am 05.05.2016 meldete der Beschwerdeführer einen Wohnsitz an. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.07.2017 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er habe in Marokko sechs Jahre die Schule besucht und fünf Jahre lang als Motorradmechaniker gearbeitet. Als Angehörige im Herkunftsstaat gab er seinen Vater an, seine Mutter sei verstorben. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Geld gehabt und in Armut gelebt, sohin sei er ausgereist. Die Fragen nach weiteren Fluchtgründen und Problemen mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat verneinte er.Am 10.04.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da keine aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers vorlag. Am 05.05.2016 meldete der Beschwerdeführer einen Wohnsitz an. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.07.2017 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Problemen. Er habe in Marokko sechs Jahre die Schule besucht und fünf Jahre lang als Motorradmechaniker gearbeitet. Als Angehörige im Herkunftsstaat gab er seinen Vater an, seine Mutter sei verstorben. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Geld gehabt und in Armut gelebt, sohin sei er ausgereist. Die Fragen nach weiteren Fluchtgründen und Problemen mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat verneinte er. Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zl. 1097908402/151926745, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.12.2015

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht, erließ

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.), stellte

§ 55Abs.

1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zl. 1097908402/151926745, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.12.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), stellte

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Mit Schreiben vom 20.07.2017 übermittelten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH der belangten Behörde die ihnen vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhoben gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat aufgrund einer prekären wirtschaftlichen Lage verlassen, die ein solches Ausmaß angenommen habe, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine lebensbedrohliche Situation gelangen würde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt sowie eine falsche rechtliche Beurteilung getroffen. Insbesondere habe die belangte Behörde im Hinblick auf die aktuelle Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers mangelhaft ermittelt. Mit Schreiben vom 28.07.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat und gewährte ihm dazu rechtliches Gehör. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017, Zl. I406 2165355-1/4E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 04.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte der Beschwerdeführer, dass er 2008 in Marokko wegen Drogenhandels angezeigt worden sei und im Falle einer Rückkehr inhaftiert werde. Er habe dies im ersten Verfahren gesagt, doch vermutlich habe ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden. Das Verfahren musste am 15.11.2017 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt werden. Am 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer aber wieder gemeldet und das Verfahren fortgesetzt. Am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an: "Es gibt nichts Neues. Ich bleibe bei meinen bisherigen Angaben. Ich möchte, dass man mir Papiere gibt. Ich habe ein Anrecht darauf." Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.01.2018, zugestellt am 26.01.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2017

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).

Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Es wurde

§ 55Abs.

1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.01.2018, zugestellt am 26.01.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2017

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Dagegen wurde am 12.02.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde behauptet, dass im Fall des Beschwerdeführers nova producta vorliegen würden, welche erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 entstanden seien. Der Beschwerdeführerführer besuche einen Deutschkurs; eine entsprechende Bestätigung war beigelegt. Die belangte Behörde habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt und das Datum der Erstbefragung im Bescheid falsch angegeben. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G zu erteilen, das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die ordentliche Revision zuzulassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dagegen wurde am 12.02.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde behauptet, dass im Fall des Beschwerdeführers nova producta vorliegen würden, welche erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 entstanden seien. Der Beschwerdeführerführer besuche einen Deutschkurs; eine entsprechende Bestätigung war beigelegt. Die belangte Behörde habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt und das Datum der Erstbefragung im Bescheid falsch angegeben. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG zu erteilen, das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die ordentliche Revision zuzulassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stammt aus Marokko und ist volljährig. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2015 wurde mit Bescheid vom 06.07.2017 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe vor, sondern bezog sich auch in seinem zweiten Asylverfahren auf jene Gründe, welche bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. Die Situation in Marokko hat sich in den letzten Monaten nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb unverändert. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben.
  2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I406 2165355-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I406 2165355-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte in der Erstbefragung des ersten Verfahrens erklärt, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Dem Bescheid des BFA vom 06.07.2017 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 wurde daher dieser Fluchtgrund zugrunde gelegt und als nicht asylrelevant qualifiziert. Eine Rückkehrgefährdung oder sonstige existentielle Bedrohung für den Beschwerdeführer wurde für den Fall einer Rückkehr nach Marokko verneint. Der Beschwerdeführer stellte weniger als zwei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen Folgeantrag; sowohl in der Erstbefragung am 05.11.2017 als auch in der Einvernahme durch das BFA am 10.01.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass sich gegenüber dem Vorverfahren nichts an seinen Fluchtgründen geändert habe. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 13.01.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar; zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten durch das FRÄG 2017 geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es wurden auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und Einvernahme durch das BFA zu entnehmen ist. Die Niederschrift zur Einvernahme am 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters rückübersetzt und von ihm auch unterschrieben. Auch in der Beschwerde wird die Richtigkeit der Niederschrift nicht angezweifelt. Die Fluchtgründe, welche im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind daher ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. Soweit in der Erstbefragung vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer wegen einer Anzeige in Bezug auf Drogenhandel eine Inhaftierung fürchten würde, findet dies weder in der späteren Einvernahme durch das BFA noch in der Beschwerde Erwähnung. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt der Erstbefragung dann an, nicht zu wissen, ob er deswegen tatsächlich etwas zu befürchten hätte. Außerdem handelt es sich dabei jedenfalls nicht um keine nova producta, war sich der Beschwerdeführer dieses Umstandes, wie er selbst in der Erstbefragung zu Protokoll gab, doch bereits bei der Stellung des vorangegangenen Asylverfahrens bewusst. Er hätte dies daher im Erstverfahren geltend machen müssen. In der Beschwerde wurde zwar erklärt, dass im gegenständlichen Fall "jedoch - wie sogleich dargelegt wird - nova producta" vorliege. In weiterer Folge wurde aber nur darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Erkenntnis einen Deutschkurs besuchen würde; daraus wird aber keine Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf die Frage des internationalen Schutzes aufgezeigt. Die Situation in Marokko wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, was aber weder vom Beschwerdeführer behauptet wurde noch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass zwischen den zwei Asylverfahren nur wenige Monate liegen. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Marokko in den letzten vier Monaten wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Marokko in den letzten vier Monaten wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde in diesem Zeitraum von vier Monaten auch nicht begründet, vielmehr erklärte der Beschwerdeführer selbst: "Ich mache nichts. Ich habe keine Papiere, um arbeiten zu können. Ich sitze nur herum." Auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen einen Deutschkurs besucht, wie sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung ergibt, kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass im angefochtenen Bescheid das Datum der Erstbefragung falsch angeführt worden ist, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht die Relevanz für den gegenständlichen Fall.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  8. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbar-keit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschie-den werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Neben-umständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungs-verfahrensgesetze, Bd. I,
  10. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  11. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbar-keit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschie-den werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Neben-umständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
  12. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungs-verfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  13. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  14. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschie-dene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  15. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  16. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  17. 2003, 99/20/0480; VwGH
  18. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschie-dene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  19. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  20. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  21. 2003, 99/20/0480; VwGH
  22. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  23. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  24. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  25. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  26. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  27. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  28. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  29. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  30. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  31. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  32. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  33. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  34. 2000, 99/20/0173; VwGH
  35. 1999, 98/20/0467). Daher ist die - im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht mehr erwähnte - behauptete Furcht vor Strafverfolgung wegen einer Anzeige wegen Drogenhandels diesbezüglich auch unbeachtlich.Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  36. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  37. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  38. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  39. 2000, 99/20/0173; VwGH
  40. 1999, 98/20/0467). Daher ist die - im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht mehr erwähnte - behauptete Furcht vor Strafverfolgung wegen einer Anzeige wegen Drogenhandels diesbezüglich auch unbeachtlich. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  41. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  42. 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG. Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt III entsprechend abzuändern.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt römisch drei entsprechend abzuändern. Die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG für unzulässig zu erklären ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG für unzulässig zu erklären ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.):3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2165355.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.