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{'item': 'I407 2002453-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlI407 2002453-3 SpruchI407 2002453-3/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vors

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2006 beim Arbeitsmarktservice Bregenz unter der Angabe, dass er nicht erwerbstätig sei und über kein Vermögen verfüge, erstmalig einen Antrag auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde bewilligt. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 08.10.2007, 09.10.2008, 29.09.2009 sowie am 20.09.2010, jeweils unter der Angabe dass er nicht erwerbstätig sei und über kein Vermögen verfüge, beim AMS Regionalstelle Dornbirn (in weiterer Folge kurz AMS) einen Antrag auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe. Analog dem Erstantrag bewilligte die belangte Behörde die jeweiligen Anträge.
  2. Im Zeitraum 04.06.2007 bis 30.09.2010 arbeitete der Beschwerdeführer auf Werkvertragsbasis als selbständiger Buchhalter für die Steuerberatungskanzlei des Steuerberaters XXXX. In diesem Zeitraum erzielte er für seine Tätigkeit einen Werklohn von insgesamt EUR 84.842,94.
  3. Im Zeitraum 04.06.2007 bis 30.09.2010 arbeitete der Beschwerdeführer auf Werkvertragsbasis als selbständiger Buchhalter für die Steuerberatungskanzlei des Steuerberaters römisch 40 . In diesem Zeitraum erzielte er für seine Tätigkeit einen Werklohn von insgesamt EUR 84.842,
  4. Mit Schreiben vom 9.12.2010 an das Landespolizeikommando für Vorarlberg (Antwort auf ein Abklärungsersuchen) teilt das AMS Vorarlberg mit, dass der Bf in seinen Anträgen auf Notstandshilfe im maßgeblichen Entscheidungszeitraum sowohl die Fragen nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit und nach eigenem Einkommen verneint hat.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 05.04.2012 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.06.2007 - 30.09.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 29.291,30 verpflichtet. Das AMS begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Notstandshilfe zu Unrecht bezogen hatte, nachdem er sich im vorgenannten Zeitraum in einem aufrechten Dienstverhältnis befand.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 05.04.2012 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.06.2007 - 30.09.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 29.291,30 verpflichtet. Das AMS begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Notstandshilfe zu Unrecht bezogen hatte, nachdem er sich im vorgenannten Zeitraum in einem aufrechten Dienstverhältnis befand. Gegen den Bescheid des AMS brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führte der er aus, dass der Bescheid nicht gerechtfertigt ist, da nicht nur die Grundlage hiezu fehlt sondern auch, dass weder der Zeitraum noch die Höhe korrekt seien. Als Nachsichtsgründe machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Rückforderung der Notstandshilfe seine Existenz gefährdet und über dies eine soziale Härte darstellt. Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2012, GZ LGSV/2/2012-0566-8-64, wurde das Berufungsverfahren nach § 66 Abs. 4 iVm § 38 AVG1991, BGBl Nr. 51/91, ausgesetzt. Begründet wurde diese Entscheidung durch das Vorliegen einer entscheidungsrelevanten Vorfrage. Konkret bezog sich das AMS in seiner Entscheidung auf den nicht rechtskräftigen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2012, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 04.06.2007 - 30.09.2010 aufgrund der Tätigkeit für die Steuerberatungskanzlei XXXX als dessen Dienstnehmer nach den maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterlag. Gegen den bezeichneten Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.05.2012 ebenfalls eine Beschwerde eingebracht, sodass das Verfahren zur Feststellung bzw. Nichtfeststellung noch nicht rechtskräftig war.Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2012, GZ LGSV/2/2012-0566-8-64, wurde das Berufungsverfahren nach Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, AVG1991, BGBl Nr. 51/91, ausgesetzt. Begründet wurde diese Entscheidung durch das Vorliegen einer entscheidungsrelevanten Vorfrage. Konkret bezog sich das AMS in seiner Entscheidung auf den nicht rechtskräftigen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2012, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 04.06.2007 - 30.09.2010 aufgrund der Tätigkeit für die Steuerberatungskanzlei römisch 40 als dessen Dienstnehmer nach den maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterlag. Gegen den bezeichneten Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse hatte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.05.2012 ebenfalls eine Beschwerde eingebracht, sodass das Verfahren zur Feststellung bzw. Nichtfeststellung noch nicht rechtskräftig war. Gegen den Bescheid des AMS vom 16.05.2012 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis zu XXXX des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis zu römisch 40 des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  7. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148
  8. Fall, 12
  9. Fall StGB, § 156 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, 20 davon bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Urteil des OLG XXXX vom
  10. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,
  11. Fall, 12
  12. Fall StGB, Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, 20 davon bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom XXXX bestätigt.römisch 40 bestätigt.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen aus, dass sich aus den begründeten Feststellungen des LG XXXX im obengenannten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ergibt, dass dieser in einem näher bezeichneten Zeitraum und gegen einen näher bezeichneten Werklohn als selbständiger Buchhalter für eine Steuerberatungskanzlei arbeitete. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer der Vermittlung nicht zur Verfügung stand und sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum in keiner Notlage befand.
  14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen aus, dass sich aus den begründeten Feststellungen des LG römisch 40 im obengenannten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ergibt, dass dieser in einem näher bezeichneten Zeitraum und gegen einen näher bezeichneten Werklohn als selbständiger Buchhalter für eine Steuerberatungskanzlei arbeitete. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer der Vermittlung nicht zur Verfügung stand und sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum in keiner Notlage befand.
  15. Mit E-Mail vom 28.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim AMS regionale Geschäftsstelle Villach die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 05.04.2012 beendeten Verfahrens. Begründend führte er an, dass es falsch sei, dass er bis 30.09.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe. Laut beiliegendem E-Mail sei er lediglich bis 14.08.2009 in der Steuerberatungskanzlei tätig gewesen. Es möge daher der Zeitraum und der Gesamtbetrag auf den 14.08.2009 korrigiert werden. Dieser Antrag wurde am 06.06.2017 an das AMS regionale Geschäftsstelle Dornbirn weitergeleitet. Dieses leitete den Antrag mit Schreiben vom 07.06.2017 an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiter. Das BVwG hat mit Beschluss vom XXXXden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 32 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer durch Ausfolgung am 14.08.2017 zugestellt. Das BVwG begründete seine Entscheidung damit, dass die Verspätung der Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes deswegen dem Beschwerdeführer zuzurechnen war, weil er den Wiedereinsetzungsantrag bei der belangten Behörde und nicht beim dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat. Die damit verbundene Gefahr des Eintritts einer Verspätung wegen verzögerter Übermittlung des Wiedereinsetzungsantrags trage der Beschwerdeführer. Überdies hätte auch bei rechtzeitigem Einbringen kein tauglicher Wiederaufnahmegrund bestanden, zumal der Beschwerdeführer das bezughabende email bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das Verfahren hätte einbringen können und das dieses Erkenntnis maßgeblich durch die vom LG Feldkirch beurteilte Vorfrage begründet wurde.Das BVwG hat mit Beschluss vom XXXXden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer durch Ausfolgung am 14.08.2017 zugestellt. Das BVwG begründete seine Entscheidung damit, dass die Verspätung der Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes deswegen dem Beschwerdeführer zuzurechnen war, weil er den Wiedereinsetzungsantrag bei der belangten Behörde und nicht beim dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat. Die damit verbundene Gefahr des Eintritts einer Verspätung wegen verzögerter Übermittlung des Wiedereinsetzungsantrags trage der Beschwerdeführer. Überdies hätte auch bei rechtzeitigem Einbringen kein tauglicher Wiederaufnahmegrund bestanden, zumal der Beschwerdeführer das bezughabende email bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das Verfahren hätte einbringen können und das dieses Erkenntnis maßgeblich durch die vom LG Feldkirch beurteilte Vorfrage begründet wurde.
  16. Mit email vom 28.11.2017 an das AMS Dornbirn und die Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des AMS brachte der Beschwerdeführer unter dem Titel "SÄUMNISBESCHWERDE betr. meinem Wiederaufnahmeauftrag vom 28.04.2017" vor, dass über diesen Wiederaufnahmeantrag noch nicht entschieden worden sei. Er beantrage, dass über diesen Wiederaufnahmeantrag umgehend durch das AMS zu entscheiden sei. Der Wiederaufnahmeantrag richte sich gegen den Bescheid vom 05.04.
  17. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde am 28.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl römisch eins 2013/10 lauten wie folgt: Einzelrichter §
  19. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: "Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen." Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28 und 58 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sieht das Bundesverwaltungsgericht daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde 1.
  4. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.1.
  5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 1.
  6. Im vorliegenden Beschwerdefall erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2017 eine Säumnisbeschwerde, weil die belangte Behörde über seinen Wiederaufnahmeantrag vom 28.04.2017 wegen des Bescheids vom 05.04.2012 noch nicht entschieden hätte. Allerdings hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 05.04.2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, über welche mit Erkenntnis vom XXXX abweisend entschieden wurde. Am 28.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag an die belangte Behörde, welche diesen gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das BVwG weiterleitete. Mit Beschluss vom XXXX hat das BVwG den Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückgewiesen.Allerdings hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 05.04.2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, über welche mit Erkenntnis vom römisch 40 abweisend entschieden wurde. Am 28.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag an die belangte Behörde, welche diesen gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das BVwG weiterleitete. Mit Beschluss vom römisch 40 hat das BVwG den Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückgewiesen. 2.
  7. Der Verwaltungsgerichtshof hat in GZ Ro 2017/12/0012 vom 27.06.2017 ausgesprochen, dass nach Erledigung eines Antrages - und sei es auch durch seine Zurückweisung - keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr besteht, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (vgl. VwGH vom
  8. März 2017, Ra 2017/04/0024).2.
  9. Der Verwaltungsgerichtshof hat in GZ Ro 2017/12/0012 vom 27.06.2017 ausgesprochen, dass nach Erledigung eines Antrages - und sei es auch durch seine Zurückweisung - keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr besteht, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich vergleiche VwGH vom
  10. März 2017, Ra 2017/04/0024). Dieser Judikatur kann also (nur) entnommen werden, dass eine Säumnis der belangten Behörde nicht besteht, weil sie den Wiederaufnahmeantrag an das BVwG weitergeleitet hat und dieses zuvor die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid über den verfahrensleitenden Antrag abgewiesen hat. Der Wiederaufnahmeantrag wurde durch das BVwG als verspätet zurückgewiesen. Der verfahrensleitende Antrag ist somit als erledigt anzusehen. 2.
  11. Auch aus Gründen der Beschränkung durch die Entscheidungsbefugnis ist die vorliegende Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Verwehrt doch der Umfang der Rechtskraft der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags wegen Verspätung durch das BVwG der belangten Behörde eine Entscheidung in derselben Sache.
  12. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Die maßgebliche Rechtsprechung des VwGH ist zwar zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG ergangen, nach Ansicht des erkennenden Senats ist sie jedoch auf die jetzige vergleichbare Rechtslage anwendbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Die maßgebliche Rechtsprechung des VwGH ist zwar zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG ergangen, nach Ansicht des erkennenden Senats ist sie jedoch auf die jetzige vergleichbare Rechtslage anwendbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I407.2002453.3.00

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