RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlI407 2127051-1 SpruchI407 2127051-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 05.06.2015 ab dem 06.06.2015 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck mit Unterbrechungen (in der Folge: belangte Behörde) Notstandshilfe.
- Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 05.06.2015 ab dem 06.06.2015 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck mit Unterbrechungen (in der Folge: belangte Behörde) Notstandshilfe.
- Am 26.04.2016 zeigte der Beschwerdeführer der belangten Behörde an, dass er sich im Rahmen der "Aufbautätigkeit" für seine selbständige Tätigkeit im Zeitraum 28.04.2016 bis 30.04.2016 im Ausland aufhalte. Betreffend den Grund gab der Beschwerdeführer wie folgt an: Grund Erkundungsfahrt (Geschäftspartnerbesuche, Unterkünfte-, Sehenswürdigkeit- und Besichtigungsmöglichkeitenerkundung, Stadionsvorstellung und Besichtigungsvarianten usw. für ein Reiseorganisationsangebot als Eventorganisationsangebot anlässlich der Fussball EM im Juni
- In der Folge sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.05.2016 aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers im Zeitraum 29.04.2016 bis 30.04.2016 ruht. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund eines Auslandsaufenthaltes der Anspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den im Spruch angeführten Zeitraum ruhe. Laut gängiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Ausreisetag dem Inlandsaufenthalt und der Wiedereinreisetag dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung komme es nicht an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtmittel einer Beschwerde. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in dem gegenständlichen Zeitraum mit einer selbst angeworbenen und ausgesuchten Reisegruppe in Frankreich gewesen sei. Die Gruppe habe aus 25 Personen bestanden. Für die Anreise habe er einen Bus gemietet, habe die Leute abgegolten und die Gruppe selbst und persönlich gefahren. Des Weiteren habe er zukünftige Geschäftspartner und dergleichen aufgesucht, um sich über Konditionen und weitere Möglichkeiten (zB. Busparkmöglichkeiten in Paris) und Mobilitätsvarianten in der Stadt (U-Bahn Verbindungen zu diversen Sehenswürdigkeiten und Sportstätten), unter anderem für die Fußball EM 2016, zu erkundigen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies alles diene zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit und widerspreche daher nicht der Regelung gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG. Des Weiteren verweise er auf seine Beschwerde vom 14.08.
- Außerdem verstehe er die gesetzliche Regelung sinngemäß so, dass Auslandsaufenthalte, welche im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen seien, kein Grund für irgendwelche Sanktionen vom AMS Tirol seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtmittel einer Beschwerde. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in dem gegenständlichen Zeitraum mit einer selbst angeworbenen und ausgesuchten Reisegruppe in Frankreich gewesen sei. Die Gruppe habe aus 25 Personen bestanden. Für die Anreise habe er einen Bus gemietet, habe die Leute abgegolten und die Gruppe selbst und persönlich gefahren. Des Weiteren habe er zukünftige Geschäftspartner und dergleichen aufgesucht, um sich über Konditionen und weitere Möglichkeiten (zB. Busparkmöglichkeiten in Paris) und Mobilitätsvarianten in der Stadt (U-Bahn Verbindungen zu diversen Sehenswürdigkeiten und Sportstätten), unter anderem für die Fußball EM 2016, zu erkundigen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies alles diene zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit und widerspreche daher nicht der Regelung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG. Des Weiteren verweise er auf seine Beschwerde vom 14.08.
- Außerdem verstehe er die gesetzliche Regelung sinngemäß so, dass Auslandsaufenthalte, welche im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen seien, kein Grund für irgendwelche Sanktionen vom AMS Tirol seien.
- Mit Schreiben vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Ausland tätig gewesen sei. Sohin habe der Beschwerdeführer im Ausland weder einen Vorstellungstermin wahrgenommen, noch eine aktive Arbeitssuche betrieben. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe würden daher keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG darstellen. Betreffend die Treffen mit künftigen Geschäftspartnern bzw. Absprachen für künftige Geschäfte seien diese seitens des Beschwerdeführers weder konkretisiert worden, noch seien Nachweise gelegt worden. Inwieweit diese geeignet seien, die Arbeitslosigkeit zu beenden, sei seitens des Beschwerdeführers nicht ausgeführt worden und sei auch nicht in Aussicht gestellt worden, dass die Arbeitslosigkeit beendet werde. Vielmehr sei aufgrund der Erklärungen des Beschwerdeführers Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG trotz selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben. Die belangte Behörde habe keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 16 AlVG erkennen können und halte den erlassenen Bescheid sohin für gesetzmäßig. Außerdem verzichte sie ihrerseits auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Schreiben vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Ausland tätig gewesen sei. Sohin habe der Beschwerdeführer im Ausland weder einen Vorstellungstermin wahrgenommen, noch eine aktive Arbeitssuche betrieben. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe würden daher keinen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG darstellen. Betreffend die Treffen mit künftigen Geschäftspartnern bzw. Absprachen für künftige Geschäfte seien diese seitens des Beschwerdeführers weder konkretisiert worden, noch seien Nachweise gelegt worden. Inwieweit diese geeignet seien, die Arbeitslosigkeit zu beenden, sei seitens des Beschwerdeführers nicht ausgeführt worden und sei auch nicht in Aussicht gestellt worden, dass die Arbeitslosigkeit beendet werde. Vielmehr sei aufgrund der Erklärungen des Beschwerdeführers Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG trotz selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben. Die belangte Behörde habe keinen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 16, AlVG erkennen können und halte den erlassenen Bescheid sohin für gesetzmäßig. Außerdem verzichte sie ihrerseits auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stand aufgrund seines Antrages vom 05.06.2015 zuletzt ab dem 06.06.2015 mit Unterbrechungen in Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Am 26.04.2016 zeigte der Beschwerdeführer der belangten Behörde an, dass er sich im Zeitraum von 28.04.2016 bis 30.04.2016 im Ausland aufhalte. Als Grund für seinen Auslandsaufenthalt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Grund Erkundungsfahrt (Geschäftspartnerbesuche, Unterkünfte-, Sehenswürdigkeit- und Besichtigungsmöglichkeitenerkundung, Stadionsvorstellung und Besichtigungsvarianten usw. für ein Reiseorganisationsangebot als Eventorganisationsangebot anlässlich der Fussball EM im Juni
- 1.
- Der Beschwerdeführer war im Rahmen seines Auslandsaufenthaltes vom 28.04.2016 bis 30.04.2016 nicht auf der Suche nach einem Arbeitsplatz, er stellte sich bei keinem Arbeitsgeber vor und unterzog sich keiner Ausbildung. Auch beruhte der Auslandsaufenthalt nicht auf zwingenden familiären Gründen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während ...
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, ...
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Gemäß § 16 Abs. lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.3.2.
- Gemäß Paragraph 16, Abs. Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. § 16 Abs. 3 AlVG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung BGBl I Nr. 68/2014 und der ab 01.01.2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 162/2015) lautet:Paragraph 16, Absatz 3, AlVG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014, und der ab 01.01.2016 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) lautet: "Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.""Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen." Regelungen auf Grund internationaler Verträge sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden (vgl. Artikel 11 Abs.
(3)lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats [im gegenständlichen Fall daher: den österreichischen Rechtsvorschriften] unterliegt.).Regelungen auf Grund internationaler Verträge sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden vergleiche Artikel 11 Abs.
(3)Litera c,) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats [im gegenständlichen Fall daher: den österreichischen Rechtsvorschriften] unterliegt.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116; vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255; vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289 mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gewährt worden ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116; vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255; vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289 mwN). Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.031994, Zl. 93/08/0099; u.a.).Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.031994, Zl. 93/08/0099; u.a.). 3.2.
- Die Erteilung einer (allfälligen) Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG ist antragsbedürftig (arg.: "Auf Antrag des Arbeitslosen3.2.
- Die Erteilung einer (allfälligen) Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist antragsbedürftig (arg.: "Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen ... nachzusehen"). Es findet sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde zwar kein dezidiert gestellter Antrag auf Nachsichterteilung für den verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalt, jedoch führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er den Paragraphen § 16 AlVG dahingehend verstehe, dass "Auslandsaufenthalte, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, kein Grund für irgendwelche Sanktionen vom AMS" seien.Es findet sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde zwar kein dezidiert gestellter Antrag auf Nachsichterteilung für den verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalt, jedoch führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er den Paragraphen Paragraph 16, AlVG dahingehend verstehe, dass "Auslandsaufenthalte, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, kein Grund für irgendwelche Sanktionen vom AMS" seien. Damit brachte der Beschwerdeführer (gerade noch) hinreichend zum Ausdruck, dass er einen Antrag auf Nachsichterteilung gemäß § 16 Abs. 3 AlVG stellen wollte.Damit brachte der Beschwerdeführer (gerade noch) hinreichend zum Ausdruck, dass er einen Antrag auf Nachsichterteilung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG stellen wollte. 3.2.4 Im Rahmen seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er im gegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland gewesen sei sowie darüber hinaus Erkundigungen für weitere künftige selbständige Tätigkeiten vorgenommen habe. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, hat der Arbeitslose, wenn der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen erfolgte, zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklich hat, der eine Nachsicht vom sonst eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (VwGH vom 04.04.2002, 99/08/0001). Im gegenständlichen Fall sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Auslandaufenthalt aus zwingenden familiären Gründen erfolgte oder sich der Beschwerdeführer während des Auslandsaufenthaltes einer Ausbildung unterzog und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Auch sind die von dem Beschwerdeführer angegebenen Gründe für den Auslandaufenthalt nicht im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen. So hat der Beschwerdeführer während seines Auslandsaufenhaltes weder ein Vorstellungsgespräch wahrgenommen noch sonstige Schritte einer aktiven Arbeitsuche gesetzt. Vielmehr erfolgte der gegenständliche Auslandsaufenthalt im Zuge einer bereits begonnenen selbständigen Tätigkeit - welcher der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2011 nachgeht und welche bis dato nicht dazu geeignet war, die Arbeitslosigkeit zu beenden - und nicht um eine neue Tätigkeit zu beginnen. Betreffend die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Treffen mit künftigen Geschäftspartnern machte der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben noch legte er diesbezügliche Nachweise vor. Dass seine selbständige Tätigkeit künftig dazu geeignet sei, die Arbeitslosigkeit zu beenden, wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus nicht in Aussicht gestellt. Der mit seiner selbständigen Tätigkeit zusammenhängende gegenständliche Auslandsaufenthalt rechtfertigt daher nicht eine Nachsichterteilung vom ex lege eintretenden Ruhen, sodass die belangte Behörde zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.04.2016 bis 30.04.2016 ruhend stellte. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I407.2127051.1.00