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{'item': 'I407 2128150-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlI407 2128150-1 SpruchI407 2128150-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog vom 02.02.2016 bis zum 14.03.2016 beim Arbeitsmarktservice Bludenz (in der Folge: belangte Behörde) mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
  2. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog vom 02.02.2016 bis zum 14.03.2016 beim Arbeitsmarktservice Bludenz (in der Folge: belangte Behörde) mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
  3. Mit Bescheid vom 19.02.2016 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977 für den Zeitraum vom 02.02.2016 bis zum 14.03.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Stelle als Sportartikelverkäufer/Skimonteur nicht angenommen hätte. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
  4. Mit Bescheid vom 19.02.2016 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 für den Zeitraum vom 02.02.2016 bis zum 14.03.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Stelle als Sportartikelverkäufer/Skimonteur nicht angenommen hätte. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.02.2016 Beschwerde. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe vorläufig ausbezahlt, dies mit der Mitteilung, dass er die Notstandshilfe bei einer für ihn negativen Entscheidung zurückzahlen müsse.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG und § 56 Abs. 2 AlVG vom 28.04.2016 wurde die Beschwerde vom 28.2.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 19.2.2016 abgewiesen und der Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 2.2.2016 - 14.3.2016 verloren hätte und eine Nachsicht von der Ausschlussfrist des Notstandshilfebezuges für den Zeitraum vom 2.2.2016 -14.3.2016 nicht erteilt werden würde, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2016 nachweislich zugestellt.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vom 28.04.2016 wurde die Beschwerde vom 28.2.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 19.2.2016 abgewiesen und der Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 2.2.2016 - 14.3.2016 verloren hätte und eine Nachsicht von der Ausschlussfrist des Notstandshilfebezuges für den Zeitraum vom 2.2.2016 -14.3.2016 nicht erteilt werden würde, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2016 nachweislich zugestellt.
  8. Mit Rückforderungsbescheid vom 06.06.2016 hat die belangte Behörde die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.096,62 für den Zeitraum 02.02.2016 bis 14.03.2016 ausgesprochen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
  9. Am 14.06.2016 hat der Beschwerdeführer ein mit "Rechtseinspruch Bescheid
  10. Juni 2016" bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde gerichtet, in dem er nach näheren Ausführungen dargelegt hat, dass die Behörde den Weg der Gerichtsbarkeit einschlagen könne oder auf Basis seines Rechtseinspruchs die Sache beenden könne, indem sie auf finanzielle Ansprüche verzichte.
  11. Mit Schreiben vom 16.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst insbesondere aus, dass nach Ansicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG und § 56 Abs. 2 AlVG vom 28.04.2016 eingebracht hat und diese somit in Rechtskraft erwachsen ist.
  12. Mit Schreiben vom 16.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst insbesondere aus, dass nach Ansicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vom 28.04.2016 eingebracht hat und diese somit in Rechtskraft erwachsen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der Beschwerdeführer stand vom 02.02.2016 bis zum 14.03.2016 in Bezug von Notstandshilfe. Diese wurde ihm ausbezahlt. Er hat am 28.02.2016 gegen den Bescheid vom 19.02.2016, mit dem ihm im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Notstandshilfe aberkannt wurde, Beschwerde erhoben. 1.
  15. Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2016 nachweislich zugestellt. 1.
  16. Innerhalb der gesetzlichen Frist ist kein Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingelangt.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  20. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  21. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten wie folgt: Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung. 3.2.
  1. Der letzte Satz des § 25 Abs. 1 AlVG idF BGBl I 2015/106 lautet wie folgt:3.2.
  2. Der letzte Satz des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/106 lautet wie folgt: "Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." 3.
  3. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies: Die Beschwerde vom 28.02.2016 hatte gem. § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum verloren hat und keine Nachsicht gewährt wird. Im nach § 15 VwGVG vorgesehenen Zeitraum von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde keinen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht gestellt. Somit ist die Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016 rechtskräftig geworden.Die Beschwerde vom 28.02.2016 hatte gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum verloren hat und keine Nachsicht gewährt wird. Im nach Paragraph 15, VwGVG vorgesehenen Zeitraum von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde keinen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht gestellt. Somit ist die Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2016 rechtskräftig geworden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ausspruch nach § 25 Abs 1 AlVG ohne Angabe des Rückforderungsbetrages im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht Bestand haben (VwGH
  4. 1996, 95/08/0144).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ausspruch nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ohne Angabe des Rückforderungsbetrages im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht Bestand haben (VwGH
  5. 1996, 95/08/0144). Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.031994, Zl. 93/08/0099; u.a.).Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.031994, Zl. 93/08/0099; u.a.). 3.2.
  6. Die Erteilung einer (allfälligen) Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG ist antragsbedürftig (arg.: "Auf Antrag des Arbeitslosen3.2.
  7. Die Erteilung einer (allfälligen) Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist antragsbedürftig (arg.: "Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen ... nachzusehen"). Es findet sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde zwar kein dezidiert gestellter Antrag auf Nachsichterteilung für den verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalt, jedoch führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er den Paragraphen § 16 AlVG dahingehend verstehe, dass "Auslandsaufenthalte, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, kein Grund für irgendwelche Sanktionen vom AMS" seien.Es findet sich im Verwaltungsakt der belangten Behörde zwar kein dezidiert gestellter Antrag auf Nachsichterteilung für den verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalt, jedoch führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er den Paragraphen Paragraph 16, AlVG dahingehend verstehe, dass "Auslandsaufenthalte, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, kein Grund für irgendwelche Sanktionen vom AMS" seien. Damit brachte der Beschwerdeführer (gerade noch) hinreichend zum Ausdruck, dass er einen Antrag auf Nachsichterteilung gemäß § 16 Abs. 3 AlVG stellen wollte.Damit brachte der Beschwerdeführer (gerade noch) hinreichend zum Ausdruck, dass er einen Antrag auf Nachsichterteilung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG stellen wollte. 3.2.4 Im Rahmen seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er im gegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland gewesen sei. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, hat der Arbeitslose, wenn der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen erfolgte, zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklich hat, der eine Nachsicht vom sonst eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (VwGH vom 04.04.2002, 99/08/0001). Im gegenständlichen Fall sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Auslandaufenthalt aus zwingenden familiären Gründen erfolgte oder sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Auslandsaufenthaltes einer Ausbildung unterzog und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Auch sind die von dem Beschwerdeführer angegebenen Gründe für den Auslandaufenthalt nicht im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen. So hat der Beschwerdeführer während seines Auslandsaufenhaltes weder ein Vorstellungsgespräch wahrgenommen noch sonstige Schritte einer aktiven Arbeitsuche gesetzte. Vielmehr erfolgte der gegenständliche Auslandsaufenthalt im Zuge einer bereits begonnenen selbständigen Tätigkeit - welcher der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2011 nachgeht und welche bis dato nicht dazu geeignet war, die Arbeitslosigkeit zu beenden - und nicht, um eine neue Tätigkeit zu beginnen. Dass seine selbständige Tätigkeit hinkünftig dazu geeignet sei, die Arbeitslosigkeit zu beenden, wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus nicht in Aussicht gestellt. Der mit seiner selbständigen Tätigkeit zusammenhängende gegenständliche Auslandsaufenthalt rechtfertigt daher nicht eine Nachsichterteilung vom ex lege eintretenden Ruhen, sodass die belangte Behörde zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 23.03.2016 bis 25.03.2016 ruhend stellte. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I407.2128150.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.