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{'item': 'I407 2128489-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 24Art. 130§ 25§ 21a§ 49§ 16§ 4§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlI407 2128489-1 SpruchI407 2128489-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit bundeseinheitlichem Formular beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der regionalen Geschäftsstelle Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) am 30.04.2015 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
  2. Mit bundeseinheitlichem Formular beantragte Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der regionalen Geschäftsstelle Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) am 30.04.2015 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2016 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 12.05.2015 widerrufen und der Beschwerdeführer wurde zur Rückzahlung des für diesen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 358,08 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 12.05.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er eine Urlaubsersatzleistung erhalten habe.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass es unwahr sei, dass er für den Zeitraum 01.05.2015 bis 12.05.2015 Urlaubsersatzleistung erhalten habe. Es sei richtig, dass er deswegen Mahnklage beim Landesgericht Innsbruck eingebracht habe, erhalten habe er zu diesem Zeitpunkt jedoch nichts. Er habe der Behörde nichts verschwiegen und habe er auch keine unwahren Angaben gemacht. Er habe eine Geldleistung in Form eines Vergleichs 5 Tage vor Bescheidausstellung erhalten. Auch könne er die Berechnungsmethode der belangten Behörde nicht nachvollziehen.
  5. In ihrer Stellungnahme vom 21.06.2016 führte die belangte Behörde aus, dass aus der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse hervorgehe, dass das Abmeldedatum der 12.05.2015 sei und von 01.05.2015 bis 12.05.2015 eine Urlaubsersatzleistung geleistet worden sei. Aus dem vorgelegten außergerichtlichen Vergleich sei zu entnehmen, dass pauschal brutto € 900,00 bezahlt worden seien. Die belangte Behörde habe in der Folge ein Anforderungsschreiben an den ehemaligen Dienstgeber geschickt. Darin sei um Vorlage des Jahreslohnkontos 2015 und des letzten Lohnzettels ersucht worden. Eine Übermittlung der Unterlagen sei jedoch nie erfolgt. Ohne diese Lohnauskünfte könne jedoch der Vergleichsbetrag nicht aufgeschlüsselt werden und sei eine gerechte Berechnung des Urlaubsentschädigungsanspruches nicht möglich.
  6. Mit Schreiben vom 24.10.2016 wurde der belangten Behörde aufgetragen, bekannt zu geben, welchem Zeitraum der erhaltene Pauschalbetrag der Urlaubsersatzliestung entspreche und für welchen Zeitraum und in welcher Höhe der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Antwort der belangten Behörde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Der Beschwerdeführer war vom 06.10.2014 bis zur einvernehmlichen Lösung mit Wirkung vom 30.04.2015 bei der XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig tätig. Er hat zuletzt für diese Tätigkeit einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 2177,06 erhalten. Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er bezog in der Folge Arbeitslosengeld vom 01.05.2015 von € 29,84 täglich.1.
  9. Der Beschwerdeführer war vom 06.10.2014 bis zur einvernehmlichen Lösung mit Wirkung vom 30.04.2015 bei der römisch 40 arbeitslosenversicherungspflichtig tätig. Er hat zuletzt für diese Tätigkeit einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von € 2177,06 erhalten. Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er bezog in der Folge Arbeitslosengeld vom 01.05.2015 von € 29,84 täglich. 1.
  10. Der Beschwerdeführer brachte eine beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht am 15.10.2015 eine Mahnklage ein und führte aus, dass ihm noch eine Urlaubsersatzzleistung von 12,5 Tagen zustehe und Überstunden nicht ausbezahlt worden seien. In Folge wurde am 24.02.2016 ein außgerichtlicher Vergleich geschlossen, mit dem sämtliche wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereinigt und verglichen wurden. Dieser Vergleichsbetrag umfasst somit jedenfalls die dem Beschwerdeführer gesetzlich zustehende Urlaubsentschädigung sowie nicht bezahlte Überstunden, ohne dass eine nähere Zuordnung vorgenommen wurde. Der Vergleichsbetrag wurde auch bezahlt. Der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde erst mit Beschwerdeerhebung nach Erlassung des Rückforderungsbescheids über diesen Vergleich informiert.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellung zur Beschäftigung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichts- und Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. 2.2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt (der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zur Bereinigung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis) ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt (der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zur Bereinigung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis) ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: § 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht fest. 3.2 Zu Spruchteil A) 3.2.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. ... Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während ...
  1. k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  3. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, ...
(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist.
(3)...
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. § 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet auszugsweise:Paragraph 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet auszugsweise: Ende der Pflichtversicherung § 11.

(1)Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11,
(1)Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(2)Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,

§ 49

nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (§ 51) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.

(2)Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger,

Paragraph 49, nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (Paragraph 51,) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten. 3.2.2. Mit Bescheid vom 22.03.2016 wurde der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 12.05.2015 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 358,08 verpflichtet. Beschwerdegegenstand (Sache) dieses Verfahrens ist somit die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 12.05.2015. 3.2.3. Mit außergerichtlichem Vergleich vom 24.02.2016 wurden sämtliche wechselseitige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beglichen und bereinigt, ohne dass diese Ansprüche näher bezeichnet wurden. 3.2.4.

§ 16Absatz 1 lit. l Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Urlaubsersatzleistung gebührt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht und bezahlt wurde. In den Fällen eines strittigen Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. Nichtauszahlung derselben aus sonstigen Gründen ruht der Anspruch nur dann, wenn der Arbeitslose die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung des Ersatzleistungsanspruches unternimmt (vgl. BVwG GZ I404 2119755-1/4E vom 16.02.2016).3.2.4.

Paragraph 16, Absatz 1 Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Urlaubsersatzleistung gebührt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht und bezahlt wurde. In den Fällen eines strittigen Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. Nichtauszahlung derselben aus sonstigen Gründen ruht der Anspruch nur dann, wenn der Arbeitslose die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung des Ersatzleistungsanspruches unternimmt vergleiche BVwG GZ I404 2119755-1/4E vom 16.02.2016). 3.2.5.

§ 16Abs. 4 Al

VG beginnt der Ruhenszeitraum bei Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.3.2.5.

Paragraph 16, Absatz 4, AlVG beginnt der Ruhenszeitraum bei Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn der Ruhensgrund erst nachträglich hervorkommt, ist er dennoch zu berücksichtigen, was zum Widerruf der Leistungen

§ 24Abs. 2 Al

VG führen kann. Der Umstand, dass ein bestimmter Rechtsanspruch sich erst im Nachhinein herausstellt (weil er etwa strittig gewesen ist) schließt nämlich keineswegs aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt und daher auch erst später effektuiert worden ist.Wenn der Ruhensgrund erst nachträglich hervorkommt, ist er dennoch zu berücksichtigen, was zum Widerruf der Leistungen

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG führen kann. Der Umstand, dass ein bestimmter Rechtsanspruch sich erst im Nachhinein herausstellt (weil er etwa strittig gewesen ist) schließt nämlich keineswegs aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt und daher auch erst später effektuiert worden ist. 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer hat mit der Erhebung einer Mahnklage vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung aller Ersatzleistungsansprüche vorgenommen. 3.3.
  2. Da im außergerichtliche Vergleich die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und somit auch die Ersatzleistungsansprüche nicht näher bezeichnet wurden, zieht das BVwG zur gegenständlichen Beschwerdeentscheidung die analoge Regelung des § 11 Abs 2 ASVG heran.3.3.
  3. Da im außergerichtliche Vergleich die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und somit auch die Ersatzleistungsansprüche nicht näher bezeichnet wurden, zieht das BVwG zur gegenständlichen Beschwerdeentscheidung die analoge Regelung des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG heran. 3.3.
  4. Für die grundsätzliche Zulässigkeit dieser analogen Vorgehensweise spricht die Gesetzessystematik des § 1 Abs. 6 AlVG, der für die Beurteilung der zeitraumbezogenen Zuordnung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf § 10 und § 11 ASVG verweist und die Dauer einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit mit dem Beginn und dem Ende der Sozialversicherungspflicht verknüpft (vgl. dazu auch VwGH GZ 2002/08/0079 vom 17.11.2004).3.3.
  5. Für die grundsätzliche Zulässigkeit dieser analogen Vorgehensweise spricht die Gesetzessystematik des Paragraph eins, Absatz 6, AlVG, der für die Beurteilung der zeitraumbezogenen Zuordnung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf Paragraph 10 und Paragraph 11, ASVG verweist und die Dauer einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit mit dem Beginn und dem Ende der Sozialversicherungspflicht verknüpft vergleiche dazu auch VwGH GZ 2002/08/0079 vom 17.11.2004). Hier ist auf das Erkenntnis des VwGH zu GZ 2006/08/0229 vom 10.06.2009 (RS 1) zu verweisen, wo ausgeführt wird, dass, § 11 Abs 2 ASVG für den Fall Vorkehrungen trifft, dass eine zeitraumbezogene Zuordnung des Entgeltanspruches zu bestimmten Zeiträumen iSd § 11 Abs 1 zweiter Satz ASVG deshalb nicht möglich ist, weil sich die Arbeitsvertragsparteien in einer vergleichsweisen Regelung auf die Leistung einer Pauschalsumme geeinigt haben, ohne auch ausdrückliche Zuordnungen zu bestimmten Zeiträumen vorzunehmen.Hier ist auf das Erkenntnis des VwGH zu GZ 2006/08/0229 vom 10.06.2009 (RS 1) zu verweisen, wo ausgeführt wird, dass, Paragraph 11, Absatz 2, ASVG für den Fall Vorkehrungen trifft, dass eine zeitraumbezogene Zuordnung des Entgeltanspruches zu bestimmten Zeiträumen iSd Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG deshalb nicht möglich ist, weil sich die Arbeitsvertragsparteien in einer vergleichsweisen Regelung auf die Leistung einer Pauschalsumme geeinigt haben, ohne auch ausdrückliche Zuordnungen zu bestimmten Zeiträumen vorzunehmen. 3.3.
  6. Nach dieser Rechtsprechung des VwGH normiert § 11 Abs 2 ASVG die Berechnungsmethode, nach der im Fall eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches der Zeitraum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruches iSd § 11 Abs 1 zweiter Satz ASVG (Ende der Pflichtversicherung) festzustellen ist. Der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger gem § 49 Abs 3 ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellenden Bezüge) wird durch das zuletzt gebührende laufende Entgelt geteilt und ergibt so den Zeitraum, um den die Pflichtversicherung verlängert wird.3.3.
  7. Nach dieser Rechtsprechung des VwGH normiert Paragraph 11, Absatz 2, ASVG die Berechnungsmethode, nach der im Fall eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches der Zeitraum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruches iSd Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG (Ende der Pflichtversicherung) festzustellen ist. Der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger gem Paragraph 49, Absatz 3, ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellenden Bezüge) wird durch das zuletzt gebührende laufende Entgelt geteilt und ergibt so den Zeitraum, um den die Pflichtversicherung verlängert wird. 3.3.
  8. Auf eine zeitraumbezogenene Unterscheidung der Ersatzzahlungen für Überstunden und Urlaubsentschädigung kommt es bei dieser Berechnungsmethode nicht an, sondern lediglich darauf, dass beide Entschädigungen Elemente der fallgegenständlichen Ersatzzahlung sind. Beginn der Berechnung für die vergleichsweise bereinigten Ansprüche des Beschwerdeführers aus Überstunden und Urlaubsentschädigung ist der 01.05.2015, der auf den Endtag der arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers (30.04.2015) folgende Tag. Teilt man den letzten Bruttolohn des Beschwerdeführers in der Höhe von € 2.177,06 durch 30 Kalendertage, ergibt sich ein täglicher Bruttolohn in der Höhe von € 72.
  9. Dividiert man nun den Vergleichsbetrag von € 900,00,- durch den durchschnittlichen Tageslohn, so ergibt das gerundet 12 Tage. Rechnet man ab dem 01.05.2015 12 Tage in die Zukunft, so endet die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach der in § 11 Abs. 2 ASVG normierten Berechnungsmethode am 12.05.2015.3.3.
  10. Auf eine zeitraumbezogenene Unterscheidung der Ersatzzahlungen für Überstunden und Urlaubsentschädigung kommt es bei dieser Berechnungsmethode nicht an, sondern lediglich darauf, dass beide Entschädigungen Elemente der fallgegenständlichen Ersatzzahlung sind. Beginn der Berechnung für die vergleichsweise bereinigten Ansprüche des Beschwerdeführers aus Überstunden und Urlaubsentschädigung ist der 01.05.2015, der auf den Endtag der arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers (30.04.2015) folgende Tag. Teilt man den letzten Bruttolohn des Beschwerdeführers in der Höhe von € 2.177,06 durch 30 Kalendertage, ergibt sich ein täglicher Bruttolohn in der Höhe von € 72.
  11. Dividiert man nun den Vergleichsbetrag von € 900,00,- durch den durchschnittlichen Tageslohn, so ergibt das gerundet 12 Tage. Rechnet man ab dem 01.05.2015 12 Tage in die Zukunft, so endet die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach der in Paragraph 11, Absatz 2, ASVG normierten Berechnungsmethode am 12.05.
  12. 3.3.
  13. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Bestehen einer Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Arbeitslosigkeit ausschließt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH GZ 98/08/0129 vom 30. Juni 1998), sowie auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG, wonach sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum verlängert, der durch den Vergleichsbetrag nach Ausscheidung allfälliger

§ 49

ASVG nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Ende der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist, hatte der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung

§ 11Abs. 2 erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Vw

GH GZ 2002/08/0079 vom 17.11.2004).3.3.5. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Bestehen einer Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Arbeitslosigkeit ausschließt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH GZ 98/08/0129 vom 30. Juni 1998), sowie auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG, wonach sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum verlängert, der durch den Vergleichsbetrag nach Ausscheidung allfälliger

Paragraph 49, ASVG nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Ende der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist, hatte der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung

Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (VwGH GZ 2002/08/0079 vom 17.11.2004).

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 12.05.2015 gesetzlich nicht begründet, zumal der Beschwerdeführer

§ 11Abs.

2 erster Satz ASVG für diesen Zeitraum pflichtversichert nach dem ASVG war und ihm kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustand.Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 12.05.2015 gesetzlich nicht begründet, zumal der Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG für diesen Zeitraum pflichtversichert nach dem ASVG war und ihm kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustand. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum ausgesprochen. Da die belangte Behörde nicht von der Verlängerung der Versicherungspflicht (§ 11 ASVG) durch den Abschluss des Vergleichs wußte, ist laut VwGH zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine analoge Heranziehung des Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1,Da die belangte Behörde nicht von der Verlängerung der Versicherungspflicht (Paragraph 11, ASVG) durch den Abschluss des Vergleichs wußte, ist laut VwGH zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine analoge Heranziehung des Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins,, 2. Satz AlVG geboten (VwGH GZ 97/08/0624 vom 7.8.2002). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG zulässig, weil nach Ansicht des erkennenden Senats - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung des Vw

GH zur analogen Anwendung des § 11 Abs. 2 ASVG für Sachverhalte, bei denen es um die Bemessung von Arbeitslosengeld angesichts außergerichtlicher verglichener Urlaubsersatzansprüche und Überstunden, die aber nicht näher als solche zugeordnet wurden, fehlt. Im Erkenntnis des VwGH GZ 2002/08/0079 vom 17.11.2004 hat der VwGH zwar richtungsweisend festgestellt, dass eine

§ 11Abs.

2 erster Satz ASVG auf Grund der nachträglichen Leistung eines Vergleichsbetrages eingetretene Verlängerung der Pflichtversicherung den Rückforderungsgrund des § 25 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht. In dem diesen Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt war jedoch im Vergleich vor den Zivilgerichten klar festgelegt, für welchen Zeitraum Urlaubsentschädigung zu gewähren war.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil nach Ansicht des erkennenden Senats - soweit ersichtlich - eine Rechtsprechung des Vw

GH zur analogen Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, ASVG für Sachverhalte, bei denen es um die Bemessung von Arbeitslosengeld angesichts außergerichtlicher verglichener Urlaubsersatzansprüche und Überstunden, die aber nicht näher als solche zugeordnet wurden, fehlt. Im Erkenntnis des VwGH GZ 2002/08/0079 vom 17.11.2004 hat der VwGH zwar richtungsweisend festgestellt, dass eine

Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG auf Grund der nachträglichen Leistung eines Vergleichsbetrages eingetretene Verlängerung der Pflichtversicherung den Rückforderungsgrund des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht. In dem diesen Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt war jedoch im Vergleich vor den Zivilgerichten klar festgelegt, für welchen Zeitraum Urlaubsentschädigung zu gewähren war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I407.2128489.1.00

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