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{'item': 'I416 1437583-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlI416 1437583-3 SpruchI416 1437583-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" unter dem Namen K. Y. mit dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Algerien erstmals am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zunächst damit begründete, dass er im Jahr 2000 krank gewesen sei und sein Onkel ihn nach Libyen mitgenommen habe. Er wisse nicht mehr, worunter er gelitten habe, er habe dauernd Schmerzen im Kopf gehabt; jetzt habe er keine Schmerzen mehr. In der Folge gab er als Fluchtgrund an, aus Hunger nach Europa gekommen zu sein, nichts zum Essen und Anziehen sowie keine Unterkunft gehabt und auf der Straße gelebt zu haben. Er sei auch deshalb nach Österreich gekommen, um sich das nach einem Radunfall in Italien in das rechte Knie eingesetzte Metallstück, welches ihm vornehmlich in der Nacht Schmerzen bereite, entfernen zu lassen.1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" unter dem Namen K. Y. mit dem Geburtsdatum römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Algerien erstmals am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zunächst damit begründete, dass er im Jahr 2000 krank gewesen sei und sein Onkel ihn nach Libyen mitgenommen habe. Er wisse nicht mehr, worunter er gelitten habe, er habe dauernd Schmerzen im Kopf gehabt; jetzt habe er keine Schmerzen mehr. In der Folge gab er als Fluchtgrund an, aus Hunger nach Europa gekommen zu sein, nichts zum Essen und Anziehen sowie keine Unterkunft gehabt und auf der Straße gelebt zu haben. Er sei auch deshalb nach Österreich gekommen, um sich das nach einem Radunfall in Italien in das rechte Knie eingesetzte Metallstück, welches ihm vornehmlich in der Nacht Schmerzen bereite, entfernen zu lassen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2013 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung internationalen Schutzes bezüglich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Algerien abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2014, I408 1437583-1/16E, gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab und sprach aus, dass das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2014, I408 1437583-1/16E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet ab und sprach aus, dass das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach.
  5. Am 03.02.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass seine Eltern getrennt seien, weil seine Mutter jemand anderen kennen gelernt habe und er deshalb nicht mehr bei ihnen leben könne. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er dort keine Lebensperspektive. Am 25.02.2016 wurde das (Folge-) Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer am 20.04.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gemäß § 51 AsylG ausgestellt.Am 25.02.2016 wurde das (Folge-) Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer am 20.04.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt. Mit Bescheid vom 19.09.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Mit Bescheid vom 19.09.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  6. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2016, W154 2139324-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 21.09.2016, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
  7. Am 17.10.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft neuerlich einen und somit den dritten Antrag auf internationalen Schutz und gab begründend an, dass er kein Krimineller sei und nicht im Gefängnis sein wolle. Bei einer Rückkehr werde sein Stiefvater ihn oder er ihn umbringen. Mit Bescheid vom 25.10.2016 wies die belangte Behörde auch diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück und erteilte dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die belangte Behörde erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde.Mit Bescheid vom 25.10.2016 wies die belangte Behörde auch diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück und erteilte dem Beschwerdeführer auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Die belangte Behörde erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 5.
  8. Den am 14.08.2017 gestellten (vierten) Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung damit, dass er amputierte Füße habe. Im Jänner 2017 habe er von Wien auf den Brenner fahren wollen, um Tabletten zu kaufen. Da er kein Zugticket gehabt habe, habe er am Brenner auf den Zug klettern wollen, sei jedoch vom Zug gefallen. Der Zug habe seine Fußschaufeln überrollt und abgetrennt. Bei einer Rückkehr habe er Angst, in Marokko zu verhungern. Außerdem sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn offen, weil er einen Polizisten in Marokko mit einem Messer verletzt habe. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.10.2017 gab der Beschwerdeführer an, nicht algerischer, sondern marokkanischer Staatsangehöriger zu sein und bisher keine richtigen Angaben gemacht zu haben. Die (sich im erstinstanzlichen Akt befindende) Kopie seines marokkanischen Reisepasses habe er von seiner Schwester erhalten. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, es gebe in Marokko keine Arbeit, man verpasse das Leben, wenn man dort bleibe. Man habe dort auch keine Rechte und Möglichkeiten. Er habe bei seiner (Erst-) Einvernahme angegeben, dass es eine Messerstecherei mit einem Polizisten gegeben habe, er habe aber gelogen, um Asyl zu bekommen; nunmehr wolle er aber die Wahrheit sagen. Der Unfall sei im Dezember 2016 mit einem Rad passiert, weil er einen Zug habe erreichen wollen. Er sei auf dem Boden gelandet und habe das Bewusstsein verloren. Als er aufgewacht sei, habe er festgestellt, dass seine Füße abgetrennt gewesen seien. Falls er nach Marokko zurückkehren müsste, hätte er dort nichts zu essen. Er wisse nicht, wie er dort leben könne. Die Frage, ob er eine Unterstützung durch die Familie erhalten werde, bejahte der Beschwerdeführer zwar, machte aber dazu keine weiteren Angaben. 5.
  9. Mit dem Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem sprach sie aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer (neuerlich) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).5.
  10. Mit dem Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem sprach sie aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüber hinaus erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer (neuerlich) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 5.
  11. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 07.12.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte er darin vor, dass er bei einem Unfall im Dezember 2016 beide Füße verloren habe, dadurch hochgradig behindert, lebenslänglich auf Gehhilfen angewiesen und es für ihn daher schwerer möglich sei, ein normales Leben zu führen. 5.
  12. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2018, I401 1437583-2/9E, als unbegründet abgewiesen. 6.
  13. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 23.01.2018 ein Festnahmeauftrag gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG erlassen.6.
  14. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 23.01.2018 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG erlassen. 6.
  15. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, im Caritas-Heim in XXXX und am XXXX zu leben. Seine aufrechte Meldeadresse in Graz habe er verlassen, um sich in Wien behandeln zu lassen, da ihn in Graz niemand unterstütze.6.
  16. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.01.2018 gab der Beschwerdeführer an, im Caritas-Heim in römisch 40 und am römisch 40 zu leben. Seine aufrechte Meldeadresse in Graz habe er verlassen, um sich in Wien behandeln zu lassen, da ihn in Graz niemand unterstütze. 6.
  17. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und 3 FPG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich beginnend mit 25.01.2018 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr in einer bestimmten Polizeiinspektion jeden zweiten Tag zu melden hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Fremde festgenommenen oder angehalten werden könnten (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Für die Anwendung gelinderer Mittel müssten grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 FPG vorliegen, d.h. es müsse auch hier als Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) gegeben sein. Diesbezüglich führte die belangte Behörde weiters aus, dass sie davon ausgehe, dass wenn der Beschwerdeführer ohne behördliche Auflagen auf freiem Fuß belassen werde, er erneut untertauchen würde und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter in der Illegalität fortsetzen würde, somit aufgrund der Nichtgreifbarkeit seiner Person, unumwunden Fluchtgefahr vorliege womit die gegenständliche behördliche Maßnahme zu Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung in jedem Fall zweckmäßig, notwendig und verhältnismäßig sei. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei im Bundesgebiet auch bereits mehrfach straffällig geworden. Schließlich wurde für eine Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.6.
  18. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ein gelinderes Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich beginnend mit 25.01.2018 in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr in einer bestimmten Polizeiinspektion jeden zweiten Tag zu melden hat. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Fremde festgenommenen oder angehalten werden könnten (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Für die Anwendung gelinderer Mittel müssten grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG vorliegen, d.h. es müsse auch hier als Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) gegeben sein. Diesbezüglich führte die belangte Behörde weiters aus, dass sie davon ausgehe, dass wenn der Beschwerdeführer ohne behördliche Auflagen auf freiem Fuß belassen werde, er erneut untertauchen würde und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter in der Illegalität fortsetzen würde, somit aufgrund der Nichtgreifbarkeit seiner Person, unumwunden Fluchtgefahr vorliege womit die gegenständliche behördliche Maßnahme zu Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung in jedem Fall zweckmäßig, notwendig und verhältnismäßig sei. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei im Bundesgebiet auch bereits mehrfach straffällig geworden. Schließlich wurde für eine Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 23.01.2018 ordnungsgemäß zugestellt. 6.
  19. Gegen den bekämpften Bescheid wurde fristgerecht am 08.02.2018 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und eine Vollmacht für Herren Roland HERMANN, c/o Caritas der Erzdiözese Wien, vorgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Bestehen eines Sicherungsbedarfs alleine noch keine Schubhaftverhängung und damit auch noch keine Anordnung eines gelinderen Mittels rechtfertige. Vielmehr müssten sämtliche Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung vorliegen, wozu auch zählen würde, dass innerhalb der gemäß § 77 in Verbindung mit § 80 FPG zur Verfügung stehenden Frist die zu sichernde Abschiebung auch durchführbar und insbesondere das hierzu nötige Heimreisezertifikat erlangbar sein müsse. Da die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst angab, dass "zeitlich nicht absehbar ist, wann ein HRZ ausgestellt werden kann", sei die Schubhaft Verhängung unverhältnismäßig und ebenso die Anordnung eines gelinderen Mittels.6.
  20. Gegen den bekämpften Bescheid wurde fristgerecht am 08.02.2018 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und eine Vollmacht für Herren Roland HERMANN, c/o Caritas der Erzdiözese Wien, vorgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Bestehen eines Sicherungsbedarfs alleine noch keine Schubhaftverhängung und damit auch noch keine Anordnung eines gelinderen Mittels rechtfertige. Vielmehr müssten sämtliche Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung vorliegen, wozu auch zählen würde, dass innerhalb der gemäß Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 80, FPG zur Verfügung stehenden Frist die zu sichernde Abschiebung auch durchführbar und insbesondere das hierzu nötige Heimreisezertifikat erlangbar sein müsse. Da die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst angab, dass "zeitlich nicht absehbar ist, wann ein HRZ ausgestellt werden kann", sei die Schubhaft Verhängung unverhältnismäßig und ebenso die Anordnung eines gelinderen Mittels.
  21. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zum Verfahrensgang (I.
  24. - I.7.):1.
  25. Zum Verfahrensgang (römisch eins.
  26. - römisch eins.7.): Der unter Punkt I.
  27. bis I.
  28. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
  29. bis römisch eins.
  30. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. 1.
  31. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer besitzt keine Dokumente, die seine Identität belegen, jedoch liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines Reisepasses vor. Er gibt an Staatsangehöriger Marokkos zu sein. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dem Beschwerdeführer wurden in Folge eines Unfalls im Dezember 2016 beide Beine unterhalb der Knie amputiert. Ihm wurden zwei perfekt sitzende Beinprothesen angepasst. Er ist in der Lage, sich ohne Zuhilfenahme von Krücken oder dritten Personen selbständig fortzubewegen. Darüber hinaus leidet er an keinen weiteren gesundheitlichen Einschränkungen. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich, wobei er zu diesem keinen Kontakt hat. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und besitzt kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Beschwerdeführer ist zwar in Graz mit Hauptwohnsitz gemeldet, hält sich derzeit aber in Wien auf, wo er über keine feste Unterkunft verfügt. Der Beschwerdeführer wurde vier Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt:
  32. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.08.2013, XXXX, wurde er als Jugendstraftäter wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe in der Folge widerrufen wurde.
  33. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.08.2013, römisch 40 , wurde er als Jugendstraftäter wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei die bedingte Nachsicht der Strafe in der Folge widerrufen wurde.
  34. Mit dem am 23.09.2014 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.05.2014, XXXX, wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 und 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung einer Bewährungshilfe am 01.10.2015 bedingt entlassen.
  35. Mit dem am 23.09.2014 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.05.2014, römisch 40 , wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127 und 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung einer Bewährungshilfe am 01.10.2015 bedingt entlassen.
  36. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2014, XXXX (in Rechtskraft erwachsen am 02.09.2015), wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 4 Z 2 SMG und nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung einer Bewährungshilfe am 22.03.2016 bedingt entlassen.
  37. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2014, römisch 40 (in Rechtskraft erwachsen am 02.09.2015), wurde er als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung einer Bewährungshilfe am 22.03.2016 bedingt entlassen.
  38. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.07.2016, XXXX, wurde er als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  39. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.07.2016, römisch 40 , wurde er als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2 a, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 1.
  40. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer reiste vor dem 14.11.2012 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2012, 03.02.2016, 17.10.2016 und 14.08.2017 insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der erste Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, der zweite und dritte Antrag wurden wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen und der vierte Antrag wurde am 24.01.2018 als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste vor dem 14.11.2012 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2012, 03.02.2016, 17.10.2016 und 14.08.2017 insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der erste Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, der zweite und dritte Antrag wurden wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG rechtskräftig zurückgewiesen und der vierte Antrag wurde am 24.01.2018 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. Auch wurde neuerlich ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt, wodurch die Rückkehrentscheidung durchführbar ist. Die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2018 als unbegründet abgewiesen. Über den Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  41. Beweiswürdigung: 2.
  42. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  43. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente (im Original) vorlegen konnte und unter zahlreichen Identitäten aufgetreten ist, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu seiner nunmehrigen Verfahrensidentität (seinem Namen und Geburtsdatum) können auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie des Duplikates des Reisepasses des Konsulats von Marokko in Turin und seinen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.10.2017, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, gestützt werden. Dass er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2018, Zl. I401 1437583-2/9E. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Er legte bis zum gegebenen Zeitpunkt keine (ärztlichen) Unterlagen und Befunde über die erfolgten Amputationen, seinen Rehabilitationsprozess und zu seinem gegenwärtigen physischen Gesundheitszustand vor. Dass der Beschwerdeführer in Österreich, abgesehen von einem Bruder, zu welchem kein Kontakt besteht, über keine Familienangehörige verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage vor der belangten Behörde vom 23.01.
  44. Weitere relevante Sozialkontakte wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.01.
  45. In dieser Niederschrift gibt er auch an, dass er über kein Vermögen verfügt. Dass der Beschwerdeführer in Graz hauptwohnsitzlich gemeldet ist, ergibt sich aus dem ZMR-Auszug vom 15.02.
  46. Dass der Beschwerdeführer derzeit über keine feste Unterkunft verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage bei seiner Einvernahme vom 23.01.2018: "Ich wohne im Caritas-Heim. Einmal in XXXX und einmal am XXXX."Dass der Beschwerdeführer in Graz hauptwohnsitzlich gemeldet ist, ergibt sich aus dem ZMR-Auszug vom 15.02.
  47. Dass der Beschwerdeführer derzeit über keine feste Unterkunft verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage bei seiner Einvernahme vom 23.01.2018: "Ich wohne im Caritas-Heim. Einmal in römisch 40 und einmal am römisch 40 ." Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.02.
  48. 2.
  49. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: Die Daten der Asylantragstellungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister, den Verwaltungsakten der belangten Behörde und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass die Asylanträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen bzw. abgewiesen wurden, ergibt sich aus den diesbezüglichen Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung über die getroffene Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2017, dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. I401 1437583-2/9E. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  50. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  51. Zur Anordnung des gelinderen Mittels zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  52. Zur Anordnung des gelinderen Mittels zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  53. Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:3.1.
  54. Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet: "§ 77.

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, 1.-in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, 2.-sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder 3.-eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. 4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:3.1.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder der Abschiebung und das Bestehen von Fluchtgefahr. Über den Beschwerdeführer wurde ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3.1.
  4. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder der Abschiebung und das Bestehen von Fluchtgefahr. Über den Beschwerdeführer wurde ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.1.
  5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, hat in Österreich mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung und eines auf zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).3.1.
  6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, hat in Österreich mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung und eines auf zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung des gelinderen Mittels sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich viermal rechtskräftig zu insgesamt 2 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und 31 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr im Sinne der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen. 3.1.
  7. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere der Tatsache, dass er mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, gegen ihn zum Zeitpunkt der Anordnung des gelinderen Mittels eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hat und er sich auch nicht mehr an seiner Meldeadresse in Graz befunden hat - erscheint das angeordnete gelindere Mittel einer täglichen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion verhältnismäßig und effektiv, zumal im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestand. In einer Meldeverpflichtung im Abstand von 2 Tagen - bei einem variablen Rahmen von 4 Stunden am jeweiligen Tag - kann keine nennenswerte Einschränkung der persönlichen Dispositionsfreiheit erkannt werden. Umso weniger, als der Beschwerdeführer ohnehin keiner geregelten Beschäftigung nachgeht. Überdies erweist sich das konkret angeordnete gelindere Mittel als geradezu ideal, um die hier relevante persönliche Greifbarkeit des Beschwerdeführers sicherzustellen. 3.1.
  8. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine Gründe dargelegt, die Zweifel am Vorliegen von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf oder Verhältnismäßigkeit des angeordneten gelinderen Mittels begründen. In der Beschwerde wird angeführt, dass dem bekämpften Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege, da zu den Voraussetzung für die Schubhaftverhängung bzw. Verhängung des gelinderen Mittels auch zähle, dass innerhalb der gemäß § 77 iVm § 80 FPG zur Verfügung stehenden Frist die zu sichernde Abschiebung auch durchführbar und insbesondere das hierzu nötige Heimreisezertifikat erlangbar sein müsse und dies laut den Aussagen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht möglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid lediglich anführte, dass es zeitlich nicht absehbar sei, wann ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, aber nicht, dass dieses innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist nicht beschafft werden könne. Laut VwGH soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden, wenn bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar wäre, dass das Abschiebehindernis nicht binnen der genannten Frist zu beseitigen ist (VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253). Gegenständlich war dies für die belangte Behörde jedoch nicht absehbar, zumal bereits eine Kopie des marokkanischen Reisepasses des Beschwerdeführers vorliegt.In der Beschwerde wird angeführt, dass dem bekämpften Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege, da zu den Voraussetzung für die Schubhaftverhängung bzw. Verhängung des gelinderen Mittels auch zähle, dass innerhalb der gemäß Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 80, FPG zur Verfügung stehenden Frist die zu sichernde Abschiebung auch durchführbar und insbesondere das hierzu nötige Heimreisezertifikat erlangbar sein müsse und dies laut den Aussagen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aber nicht möglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid lediglich anführte, dass es zeitlich nicht absehbar sei, wann ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne, aber nicht, dass dieses innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist nicht beschafft werden könne. Laut VwGH soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden, wenn bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar wäre, dass das Abschiebehindernis nicht binnen der genannten Frist zu beseitigen ist (VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253). Gegenständlich war dies für die belangte Behörde jedoch nicht absehbar, zumal bereits eine Kopie des marokkanischen Reisepasses des Beschwerdeführers vorliegt. 3.1.
  9. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als letztlich unbegründet und kann das gelindere Mittel somit auch weiterhin angeordnet bleiben. 3.
  10. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  11. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, weil "nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides [...] wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist".Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, weil "nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides [...] wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist". Die belangte Behörde zeigt in ihrer Entscheidung eindeutig auf, inwiefern die Voraussetzung des § 13 Abs 2 VwGVG ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind und lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Davon abgesehen erübrigt sich ein Ausspruch über die aufschiebende Wirkung mit der nunmehr abschließenden Erledigung der verfahrensgegenständlichen Rechtsache, da mit inhaltlicher Erledigung der Beschwerde binnen einer Woche auch dem Rechtschutzgedanken des § 13 Abs. 5 VwGVG, wonach über die aufschiebende Wirkung unverzüglich, sohin ohne unnötigen Aufschub abzusprechen ist, Rechnung getragen wurde (siehe auch VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020).Die belangte Behörde zeigt in ihrer Entscheidung eindeutig auf, inwiefern die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind und lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Davon abgesehen erübrigt sich ein Ausspruch über die aufschiebende Wirkung mit der nunmehr abschließenden Erledigung der verfahrensgegenständlichen Rechtsache, da mit inhaltlicher Erledigung der Beschwerde binnen einer Woche auch dem Rechtschutzgedanken des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG, wonach über die aufschiebende Wirkung unverzüglich, sohin ohne unnötigen Aufschub abzusprechen ist, Rechnung getragen wurde (siehe auch VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). 3.
  12. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.1437583.3.00

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