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{'item': 'L504 2184620-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlL504 2184620-1 SpruchL504 2184620-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs 1 Z1 u. Abs. 9, 46, 55 Abs 4, 53 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz eins, Z1 u. Absatz 9, 46, 55, Absatz 4, 53, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides vom Bundesamt ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid): "[...] Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich eingereist und haben am 14.01.2016 einen Asylantrag gestellt. -Strichaufzählung Mit Bescheid der BH XXXX XXXX wurde mit Rechtskraft vom 13.05.2016 ein Waffenverbot gegen Sie erlassen.Mit Bescheid der BH römisch 40 römisch 40 wurde mit Rechtskraft vom 13.05.2016 ein Waffenverbot gegen Sie erlassen. -Strichaufzählung Am 20.11.2016 bei einer Beschuldigtenvernehmung am 25.11.2016 haben Sie angegeben, dass Ihre Freundin die gemeinsame Tochter wiederholt geschlagen und misshandelt habe. Zahl: XXXXZahl: römisch 40 -Strichaufzählung Am 22.02.2017 haben Sie die unterstützte freiwillige Rückkehr in die Türkei bei der Caritas beantragt. Diese wurden Ihnen mit einer Reintegrationszahlung genehmigt. Sie sind jedoch nicht freiwillig ausgereist. -Strichaufzählung Ihre letzte Meldeadresse war in der ORS Flüchtlingsunterkunft in XXXX , Bildgasse vom 21.02.2017 - 12.04.2017.Ihre letzte Meldeadresse war in der ORS Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 , Bildgasse vom 21.02.2017 - 12.04.

  1. -Strichaufzählung Am 24.04.2017 wurden Sie wegen Verdacht auf gefährliche Drohung in XXXXAm 24.04.2017 wurden Sie wegen Verdacht auf gefährliche Drohung in römisch 40 -Strichaufzählung Vom 27.04.2017 - 22.05.2017 waren Sie in der Justizanstalt XXXX in Haft.Vom 27.04.2017 - 22.05.2017 waren Sie in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. -Strichaufzählung Am 06.06.2017 wurden Sie niederschriftlich vor dem Bundesamt zu Ihren Asylgründen befragt. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2017 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Die Entscheidung konnte nicht zugestellt werden, da Ihr Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht bekannt war und Sie es unterlassen haben, die Änderung Ihrer Abgabestelle bekannt zu geben. Die Entscheidung ist am 11.07.2017 in Rechtskraft erwachsen.Am 06.06.2017 wurden Sie niederschriftlich vor dem Bundesamt zu Ihren Asylgründen befragt. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2017 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Die Entscheidung konnte nicht zugestellt werden, da Ihr Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht bekannt war und Sie es unterlassen haben, die Änderung Ihrer Abgabestelle bekannt zu geben. Die Entscheidung ist am 11.07.2017 in Rechtskraft erwachsen. -Strichaufzählung Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.07.2017 und Rechtskraft vom 31.07.2017 wurden Sie gem. § 107 Abs. 1 StGB wegen gefährlicher Drohung am Tattag 24.04.2017 zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.07.2017 und Rechtskraft vom 31.07.2017 wurden Sie gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB wegen gefährlicher Drohung am Tattag 24.04.2017 zu einer Geldstrafe verurteilt. -Strichaufzählung Am 31.07.2017 wurden Sie vor dem Bundesamt fremdenrechtlich einvernommen und über die negative Entscheidung im Asylverfahren nachweislich in Kenntnis gesetzt. Der Bescheid und die Ausreiseverpflichtung wurden Ihnen ausgehändigt. Dabei haben Sie mitgeteilt, dass Sie freiwillig ausreisen möchten. -Strichaufzählung Am 14.09.2017 wäre ein Termin beim türkischen Konsulat in Wien geplant gewesen. Mangels Zustelladresse wurde die Polizei um Zustellung der Ladung ersucht. Von der Polizei wurde ab dem 06.09.2017 mehrfach versucht, diese Ladung an den von Ihnen angegebenen Aufenthaltsorten zuzustellen, was erfolglos blieb. Der Termin konnte nicht stattfinden. -Strichaufzählung Am 29.09.2017 waren Sie als Lenker ohne gültigen Führerschein in Lustenau in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt. -Strichaufzählung Am 08.01.2018 haben Sie aufgrund einer Ladung beim Bundesamt vorgesprochen und angegeben, dass Sie freiwillig in die Türkei zurückkehren wollen. -Strichaufzählung Am selben Abend musste wieder die Polizei gerufen werden, weil Sie die Wohnungstüre der Fr. XXXX eingetreten haben und die Frau mit den Kindern bedroht und in Furcht und Schrecken versetzt hatten.Am selben Abend musste wieder die Polizei gerufen werden, weil Sie die Wohnungstüre der Fr. römisch 40 eingetreten haben und die Frau mit den Kindern bedroht und in Furcht und Schrecken versetzt hatten. -Strichaufzählung Sie wurden daraufhin aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und am 09.01.2018 dem Bundesamt vorgeführt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren zur Prüfung einer Schubhaft und zur Erlassung eines Einreiseverbotes machten Sie folgende Angaben: [...] LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Leiden Sie an schweren Krankheiten? Nehmen Sie Medikamente? VP: Bin ich nicht, aber ich habe Nierenprobleme. Meine Niere arbeitet nur 19 % und ich habe hohen Blutdruck. Ich nehme keine regelmäßigen Medikamente, nur im Anlassfall. [...] LA: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr zurückgezogen wird und dass Sie abgeschoben werden. Sie werden über den genauen Termin noch in Kenntnis gesetzt. VP: ok LA: Sie haben gestern aufgrund einer Ladung beim Bundesamt vorgesprochen. Dabei haben Sie angegeben, dass Sie einen Antrag auf freiwillige Ausreise stellen möchten. VP: Ja, gestern habe ich gesagt, dass ich heute ein Ticket kaufen werde und mit dem Flugzeug zurückfliegen werde. LA: Am Abend wurde das Bundesamt von der Polizei verständigt, dass es offenbar erneut zu einer Auseinandersetzung mit Ihrer Freundin oder Ex-Freundin gekommen ist und Sie versucht haben, die Eingangstüre zur Wohnung einzutreten. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Meine Frau möchte nicht, dass ich zurückkehre. Sie hat getobt und hat gemeint, dass ich illegal da bleiben soll. Sie hat einen Grund gesucht, um die Polizei zu rufen. Sie sagt, ich soll da bleiben. Ich würde ja sofort gehen. Ich würde mich mit meiner Familie in Verbindung setzen, um das Geld zu bekommen für das Ticket. Meine Frau lügt und hat das schon öfters gemacht, dass ich in Untersuchungshaft komme. Ich war bei der Caritas und habe die Rückkehr beantragt und sie haben gesagt ich muss das selber zahlen. Meine Frau hat mich angegriffen. Sie macht einen psychisch kaputt. LA: Es hat seit 2016 mehrfach Anzeigen gegen Sie wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung und Verleumdungen im Familienkreis gegeben. Zuletzt wurden Sie vom Landesgericht XXXX am 27.07.2017 wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe verurteilt. Wieso kommt es in Ihrer Nähe immer wieder zu diesen Problemen?LA: Es hat seit 2016 mehrfach Anzeigen gegen Sie wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung und Verleumdungen im Familienkreis gegeben. Zuletzt wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 am 27.07.2017 wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe verurteilt. Wieso kommt es in Ihrer Nähe immer wieder zu diesen Problemen? VP: Ich möchte dazu etwas sagen. Sie können ihre Vergangenheit anschauen, Messerstecherei und so weiter. Hier gibt es Frauenrechte und sie verwendet diese. Meine Frau hat die Haare durcheinander gebracht und die Polizei gerufen. Ich halte das nicht mehr aus. Ich will zurück. Sie macht das, weil es hier Frauenrechte gibt. Das gibt es sonst nirgends. Wir sind 12 Geschwister, ich habe 24 Neffen und Nichten, 360 Cousins. Das habe ich noch nie erlebt. Sie soll auch in der ersten Ehe so getan haben. Die Mutter hat auch 3 Ehen hinter sich. Der Exmann hat gesagt, warum hast du die geheiratet. Die Familie ist so, Lügen, Unwahrheiten. In meiner Kultur und meiner Erziehung gibt es das nicht. Ich habe studiert, ich weiß wie ich mich verhalten muss. Meine Schwägerin und mein Bruder leben in England. Wir wissen, wie wir uns verhalten müssen. Ich habe die große Bitte, ich bin wegen meiner Kinder in das Land gekommen. Ich gehe freiwillig zurück. Ich habe eine Wohnung, ein Haus ein Auto. Mein Bruder ist Geschäftsmann. Er hat für 20 Mio. Euro oder 100 Mio. Euro Fußballteams gekauft. Ich habe meine Fabrik verkauft. Es hat kein Ende wenn man lügt, ich bitte darum zurück zu können. Jeden Tag mit der Polizei zu tun zu haben will ich nicht. Wenn man sagt, ich lebe in Europa, das ist nicht wichtig. Sondern ein Mensch soll man sein. Sonst würde ich einfach nach England gehen zum Bruder. LA: Sie haben am 22.02.2017 bei der Caritas die unterstützte freiwillige Rückkehr mit Reintegrationshilfe in die Türkei beantragt. Diese wurde Ihnen genehmigt. Wieso sind Sie trotzdem nicht freiwillig ausgereist? VP: Ja das stimmt. Ich bin freiwillig dorthin, weil ich will zurück. Meine Frau hat mich angefleht, wir haben ein Kind miteinander. Ich sage es, einen Monat später wird meine Frau zu mir in die Türkei kommen. Ich will das nicht, weil sie ist mein Unglück. Ich bin hergekommen um frei zu sein. Österreich ist ein schönes Land, aber solche Menschen, wie meine Frau, da wird ein Paradies zu einer Hölle. LA: Bei der Einvernahme am 31.07.2017 haben Sie ebenfalls angegeben, dass Sie freiwillig in die Türkei zurückkehren werden. Wieso sind Sie nicht freiwillig ausgereist? VP: Weil ich nach Hause gegangen bin, und wieder das gleiche war. Die Frau war dabei bei der Einvernahme. Alle Familienmitglieder haben gesagt, du darfst nicht zurück. Ich hab hier 2 Kinder. Die Frau hat gesagt, ich bin schwanger, du darfst nicht zurück, ich bin schwanger, warte bis das Kind auf der Welt ist. Sie holen immer die Polizei und beschuldigen mich wegen falschen Dingen. Ich habe auch ein Herz, es ist nicht aus Stein. Ich will zurück, ich bin krank und will zurück. Ich will freiwillig zurück. Wenn sie mich heute lassen, würde ich sofort meine Mutter anrufen und das Geld für das Ticket bekommen und aus Innsbruck oder Wien wegfliegen und eine Ausreisebestätigung bekommen. Ich halte es nicht mehr aus. So viele Lügen und Beschuldigungen. Früher bei den Ex-Männern war es auch so? LA: Wo wohnen Sie? Warum sind Sie nicht angemeldet? VP: Das mit der Frau ist beendet seit gestern. Sie hat mich gefangen genommen. Ich kann die Sprache nicht, mir glaubt niemand. Meine Frau kann Deutsch, ihr glaubt jeder. Wenn meinen 2 Kindern irgendetwas passiert. Ich habe einen Polizeikommissar und Anwälte in der Familie. Wenn es nötig ist, werde ich alles einsetzen, um diese Kinder von hier wegzubringen, falls meinen Kindern etwas passiert. Ich garantiere, dass diese Kinder nicht gut behandelt werden, weil ihre Familie die reden sich untereinander als Hure an. So lernt man kein gutes Benehmen. Die Schwester wollte sich aus dem Fenster stürzen mit 12 Jahren. Sie kommt um 3 Uhr in der Nacht nach Hause. Ich bin das nicht gewöhnt. Mein Hirn soll frei werden. Sie soll Gott nah und mir fern bleiben. Ich würde mit meinen eigenen Mitteln so schnell wie möglich abreisen. LA: Haben Sie Barmittel oder Vermögen in Österreich? VP: Ich hab gar nichts LA: Gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach? Wenn ja, wieviel verdienen Sie monatlich? VP: nein, gar nichts LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich? VP: meine Familie schickt mir Geld aus der Türkei. Meine Wohnung in der Türkei ist vermietet und mein Bruder schickt mir Geld. Meine Frau bekommt 700 €, wie soll das reichen? LA: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? VP: Es gibt jemand namens XXXX .. Nein, nicht Verwandte. Da ich alleine bin, unterdrückt mich diese Familie. Kein Mensch fragt, warum hat der die Türe kaputt geschlagen. Die Tür war sowieso kaputt und die Tür ist bei leichtem Druck kaputtgegangen. Meine Kleider wurden mit einem Messer durchgeschnitten. Sie hat alles zu zerrissen. Sie ist psychisch krank und sehr eifersüchtig. Jemand mit dem Kopf an der rechten Stelle, würde das nicht machen.VP: Es gibt jemand namens römisch 40 .. Nein, nicht Verwandte. Da ich alleine bin, unterdrückt mich diese Familie. Kein Mensch fragt, warum hat der die Türe kaputt geschlagen. Die Tür war sowieso kaputt und die Tür ist bei leichtem Druck kaputtgegangen. Meine Kleider wurden mit einem Messer durchgeschnitten. Sie hat alles zu zerrissen. Sie ist psychisch krank und sehr eifersüchtig. Jemand mit dem Kopf an der rechten Stelle, würde das nicht machen. LA: Am 29.09.2017 waren Sie als Lenker in Lustenau in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt. Sie waren nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung und wurden bei der BH XXXX angezeigt. Wie sind Sie zu dem Fahrzeug gekommen? Warum sind Sie mit dem Fahrzeug gefahren?LA: Am 29.09.2017 waren Sie als Lenker in Lustenau in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt. Sie waren nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung und wurden bei der BH römisch 40 angezeigt. Wie sind Sie zu dem Fahrzeug gekommen? Warum sind Sie mit dem Fahrzeug gefahren? VP: Dieses Auto gehört dem Stiefvater meiner Frau, dort wo er arbeitet. Er hat gesagt, fahren wir gemeinsam zum Spar. Ich bin wegen Möbeln für die Wohnung schauen gegangen. Der Stiefvater meiner Frau arbeitet dort und hat gesagt, fahren wir zum Spar. Der hat auf der Seite vom Spar geparkt, er hat gesagt, bring das Auto her. Während ich ausparken wollte, bin ich an ein anderes Auto gekommen. So ist es geschehen. LA: Sie wissen spätestens seit 31.07.2017, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten und eine Ausreiseverpflichtung haben. Sie haben diese Ausreiseverpflichtung bisher nicht befolgt. Sie werden in Schubhaft genommen und es wird ein Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes eingeleitet. Sie werden jetzt wieder ins Polizeianhaltezentrum Bludenz gebracht. Der Bescheid wird Ihnen im PAZ Bludenz zugestellt. Die Einvernahme ist nun beendet. VP: Ich habe das Land nicht verlassen, wegen der Kinder. Hat sie die Kinder allein gezeugt? Ich würde von den Verwandten alles verkaufen und 1, 2 ... 5 Mio. einstecken und den Kindern geben. Ich verstehe mich mit ihr nicht. [...] -Strichaufzählung Sie wurden am 09.01.2018 gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG in Schubhaft genommen, um das Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes und die geplante Abschiebung zu sichern.Sie wurden am 09.01.2018 gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Schubhaft genommen, um das Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes und die geplante Abschiebung zu sichern. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. [...]" Das Bundesamt hat in weiterer Folge entschieden: I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch eins. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. II. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. III. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Türkei zulässig ist.römisch drei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Türkei zulässig ist. IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. VI. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sechs. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei [bP] am 10.01.2018 zugestellt. Am 18.01.2018 hat die bP den Verein Menschenrechte Österreich bevollmächtigt. Am 22.01.2018 wurde die bP auf Grundlage der aus dem Asylverfahren stammenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf dem Luftweg in die Türkei/Istanbul abgeschoben und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Einreise der türkischen Behörde ohne Vorfälle übergeben. Am 25.01.2018 brachte die bP durch ihre gewillkürte Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes ein. Moniert wird darin im Wesentlichen, dass * es der bP nicht gelungen sei sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren * die bP wisse, dass sie durch ihr Verhalten ihre Familie in Gefahr gebracht habe, aber sie habe aus ihren Fehlern gelernt * die bP gerne Kontakt zu ihrer Familie in Vorarlberg haben würde; dort würden die Freundin und 2 mj. Kinder leben; es sei für die bP schwierig, dass sie die Freundin und die Kinder nicht unterstützen könne; die Freundin sei alleinerziehende Mutter und benötige unbedingt die Unterstützung der bP * die bP keine Schuld daran treffe, dass sie über keine Barmittel und Vermögen in Österreich verfüge, da sie in Österreich nicht arbeiten durfte * es nicht richtig sei, dass die bP über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge. Die Beschwerde langte am 31.01.2018 beim BVwG, Geschäftsabteilung L504, ein. Auf Grund Erkrankung erfolgte durch den Vertreter L521 eine Teilerledigung (Erkenntnis vom 06.02.2018, L504 2184620-1/7E), in dem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und V als unbegründet abgewiesen und beschlossen wurde, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückzuweisen ist sowie der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG gem. § 6 AVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen wurde. Die Revision dagegen wurde als nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde langte am 31.01.2018 beim BVwG, Geschäftsabteilung L504, ein. Auf Grund Erkrankung erfolgte durch den Vertreter L521 eine Teilerledigung (Erkenntnis vom 06.02.2018, L504 2184620-1/7E), in dem die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf als unbegründet abgewiesen und beschlossen wurde, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückzuweisen ist sowie der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG gem. Paragraph 6, AVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen wurde. Die Revision dagegen wurde als nicht zulässig erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.
  2. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  3. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Aufenthalt in Österreich: Die bP ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 14.01.2016 einen Asylantrag gestellt. Am 22.02.2017 hat sie bei der Caritas einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt. Ihr Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten und Reintegrationshilfe wurde genehmigt. Die bP ist nicht ausgereist. Seit 12.04.2017 war die bP in Österreich nicht mehr gemeldet und unsteten Aufenthalts. Sie hat sich vom 26.04.2017 - 22.05.2017 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX befunden.Sie hat sich vom 26.04.2017 - 22.05.2017 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 befunden. Sie wurde am 06.06.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich zu ihren Asylgründen befragt. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid vom 26.06.2017 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Eine persönliche Zustellung des Bescheides war nicht möglich, da die bP nicht gemeldet war und keine neue Abgabestelle bekannt gegeben hatte. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung im Akt. Die Rechtskraft trat mit 11.07.2017 ein.Sie wurde am 06.06.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich zu ihren Asylgründen befragt. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid vom 26.06.2017 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Eine persönliche Zustellung des Bescheides war nicht möglich, da die bP nicht gemeldet war und keine neue Abgabestelle bekannt gegeben hatte. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung im Akt. Die Rechtskraft trat mit 11.07.2017 ein. Die bP hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf. Am 31.07.2017 wurde sie von der Polizei aufgegriffen und vor dem Bundesamt fremdenrechtlich einvernommen. Dabei wurde der bP der Asylbescheid nachträglich ausgefolgt. Sie wurde am 31.07.2017 nochmals mit Dolmetscher und schriftlich mit Verfahrensanordnung über Ihre Ausreiseverpflichtung informiert. Aufgrund ihrer Angaben wurde ihr eine neuerliche Frist von 1 Woche für die freiwillige Ausreise gewährt. Sie hat als Wohnort die Adresse Götzis, XXXX angegeben.Am 31.07.2017 wurde sie von der Polizei aufgegriffen und vor dem Bundesamt fremdenrechtlich einvernommen. Dabei wurde der bP der Asylbescheid nachträglich ausgefolgt. Sie wurde am 31.07.2017 nochmals mit Dolmetscher und schriftlich mit Verfahrensanordnung über Ihre Ausreiseverpflichtung informiert. Aufgrund ihrer Angaben wurde ihr eine neuerliche Frist von 1 Woche für die freiwillige Ausreise gewährt. Sie hat als Wohnort die Adresse Götzis, römisch 40 angegeben. Ab dem 06.09.2017 wurde versucht, über die Polizeiinspektionen Götzis und Hard eine Ladung für den 14.09.2017 zuzustellen. Die bP war jedoch untergetaucht. Ihre damalige Freundin hatte angegeben, dass die bP in die Türkei zurückgekehrt sei. Am 08.01.2018 hat sich die bP aufgrund einer Ladung beim Bundesamt gemeldet. Sie hat angegeben, dass sie freiwillig in die Türkei zurückkehren wird. Am Abend des 08.01.2018 wurde das Bundesamt informiert, dass die bP die Türe zur Wohnung der ehemaligen Lebensgefährtin eingetreten hat, dass die bP bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten angezeigt wurde und sogar Betretungsverbote ausgesprochen werden mussten. Am 09.01.2018 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot, sowie zur Sicherung der Abschiebung über die bP verhängt. Privat- und Familienleben in Österreich: Die bP hatte in Österreich eine Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen XXXX geschiedene XXXX , geb. XXXX , die sie über Internet kennengelernt hatte.Die bP hatte in Österreich eine Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen römisch 40 geschiedene römisch 40 , geb. römisch 40 , die sie über Internet kennengelernt hatte. Angeblich sind die Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX von der bP. Die bP hat jedoch die Vaterschaft nicht anerkannt. Die Kindeseigenschaft steht somit nicht fest.Angeblich sind die Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 von der bP. Die bP hat jedoch die Vaterschaft nicht anerkannt. Die Kindeseigenschaft steht somit nicht fest. Sie hatte vom 15.
  4. - 31.10.2016 und vom 13.12.2016 - 15.02.2017 einen gemeinsamen Wohnsitz mit Frau XXXX .Sie hatte vom 15.
  5. - 31.10.2016 und vom 13.12.2016 - 15.02.2017 einen gemeinsamen Wohnsitz mit Frau römisch 40 . Die bP verfügt in Österreich über kein legales, durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftetes Einkommen. Ihre in der Türkei lebende Familie schickte ihr Geld nach Österreich. Die bP kann ihren eigenen Angaben die deutsche Sprache nicht. 1.
  6. Zum Herkunftsstaat: Vlg. das zu dieser Beschwerde ergangene Teilerkenntnis des BVwG vom 06.02.2018, L504 2184620-1/7E, Seite 9-71) Es kann auf Grundlage der Angaben der bP und der Lage in der Türkei nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefährdung von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.
  7. Beweiswürdigung Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes bzw. konkret aus dem angefochtenen Bescheid. Die bP ist diesen, vom Bundesamt getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht konkret entgegen getreten. Ad 1.1.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die bP ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat nicht entgegen getreten. Vielmehr erklärte die bP im Verfahren wiederholt freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen, was dafür spricht, dass die bP im Falle der Rückkehr keine relevante Gefährdung erwartet.
  9. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Rückkehrentscheidung
  10. § 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
  11. Paragraph 10, AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Gem. Abs 1 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  12. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn gem. Z 3 der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gem. Absatz eins, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  13. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn gem. Ziffer 3, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  14. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  15. Hauptstück des FPG zu verbinden (Abs 2).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  16. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  17. Hauptstück des FPG zu verbinden (Absatz 2,). ---------- -Strichaufzählung -Strichaufzählung -Strichaufzählung -Strichaufzählung -Strichaufzählung 1.
  18. Gegenständlich wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zuerkannt (siehe Vorerkenntnis des BVwG).1.
  19. Gegenständlich wurde kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zuerkannt (siehe Vorerkenntnis des BVwG). Da sich die bP seit Rechtskraft der mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ergangenen Rückkehrentscheidung bzw. seit Ende der ungenützten Frist zur freiwilligen Rückkehr nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht in den Anwendungsbereich des
  20. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  21. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.Da sich die bP seit Rechtskraft der mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ergangenen Rückkehrentscheidung bzw. seit Ende der ungenützten Frist zur freiwilligen Rückkehr nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht in den Anwendungsbereich des
  22. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  23. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden. Dem zur Folge hatte das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).Dem zur Folge hatte das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).
  24. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
  25. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  5. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  6. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  7. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  14. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  15. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  16. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  17. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  18. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  19. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  20. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  21. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  22. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 2.
  1. Die bP hat keine aufrechten, als Familienleben zu wertende Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihre Beziehung zur ehemaligen Lebensgefährtin ist zerrüttet, gekennzeichnet von Gewalt bzw. Drohung, von der bP ausgehend und hat die bP auch die Vaterschaft zu den Kindern nicht anerkannt. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen Eingriff in das Recht Familienleben, weshalb es diesbezüglich auch keiner Abwägung mit den öffentlichen Interessen bedarf. Abgesehen davon wurde bereits in der Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit der asylrechtlichen Entscheidung darüber abgesprochen und hat sich seither kein Sachverhalt ergeben, der hier die Annahme eines relevanten Familienlebens in Österreich rechtfertigen würde. Auf Grund der Aufenthaltsdauer kann von relevanten privaten Anknüpfungspunkten zu Österreich ausgegangen werden. 2.
  2. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist2.
  3. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlichIm vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich -Strichaufzählung die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; -Strichaufzählung das wirtschaftliche Wohl des Landes; -Strichaufzählung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen; Öffentliche Ordnung Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und/oder Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und/oder Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt und damit wiederum gegen die Rechtsordnung verstoßen. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde bzw. des Bundesamtes diese, im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen. Wirtschaftliches Wohl Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E
  4. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom
  5. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom
  6. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). 4.
  7. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:4.
  8. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, AsylG genannten Determinanten Folgendes: -Strichaufzählung Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Nach Beendigung des Asylverfahrens hielt er sich in Mißachtung der gesetzlich auferlegten Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die bP täuschte wiederholt Ausreisewilligkeit vor. -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Anknüpfungspunkte -Strichaufzählung Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren Während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die bP private Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt. Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war. Einem Asylwerber muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E
  9. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). -Strichaufzählung Grad der Integration Die bP gesteht in ihrer Beschwerde selbst ein, dass sie nicht in der Lage ist sich in Österreich gesellschaftskonform zu verhalten bzw. zu integrieren. Wiederholte Straftaten bestätigen diese Einschätzung in jeglicher Hinsicht. Seit der rechtskräftigen Asylentscheidung ergaben sich keine positiv anzusehenden Anhaltspunkte hinsichtlich ihrer Integration. -Strichaufzählung Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist in der Türkei geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat - im Gegensatz zu Österreich - problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens. Ihre Familienangehörigen befinden sich überwiegend in der Türkei und unterstützen diese die bP auch finanziell. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von der Türkei als entwurzelt zu betrachten wäre. -Strichaufzählung strafrechtliche Unbescholtenheit In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheint folgende Vormerkung wegen gerichtlicher Verurteilung auf: LG XXXX , § 107 Abs 1 StGB (Gefährliche Drohung), Tat: 24.04.2017, Geldstrafe von 200 Tags zu je 10 Euro im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 100 Tags zu je 10 Euro im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 JahreIn der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheint folgende Vormerkung wegen gerichtlicher Verurteilung auf: LG römisch 40 , Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Gefährliche Drohung), Tat: 24.04.2017, Geldstrafe von 200 Tags zu je 10 Euro im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 100 Tags zu je 10 Euro im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Das Bundesamt führt weiters Verwaltungsübertretungen aus, so etwa am 29.09.2017 das Lenken eines KFZ ohne dafür die notwendige Lenkberechtigung zu besitzen -Strichaufzählung Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unbegründet erwies. Sie blieb trotz Ausreiseverpflichtung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. -Strichaufzählung Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Das Verfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt. 4.
  10. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der beschwerdeführenden Partei auch bewusst sein musste. Die bP ist in höchstem Maße integrationsunwillig bzw. dazu unfähig und zeigte dies durch ihr Verhalten in eindeutiger Weise über längere Zeit. Grundlegende, für das gedeihliche Zusammenleben notwendige Regeln ist sie nicht gewillt einzuhalten. Sie stellt eine konkrete, latente Gefahr für die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes dar und ist eine Aufenthaltsbeendigung auch zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Straf- und Verwaltungsrechtes zwingend erforderlich und überwiegen unzweifelhaft die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. § 46 FPG gegeben. Es ergaben sich aus dem Vorbringen der bP und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Hinweise aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Dies hat die bP auch in der Beschwerde gar nicht behauptet.Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. Paragraph 46, FPG gegeben. Es ergaben sich aus dem Vorbringen der bP und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Hinweise aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Dies hat die bP auch in der Beschwerde gar nicht behauptet. Zu Spruchpunkt IV.Zu Spruchpunkt römisch vier. Frist für freiwillige Ausreise Das Bundesamt hat zu Recht gem. § 55 Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, weil sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs 2 BFA-VG ( Spruchpunkt V; siehe Teilerkenntnis des BVwG) zulässigerweise aberkannt hat.Das Bundesamt hat zu Recht gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, weil sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ( Spruchpunkt römisch fünf; siehe Teilerkenntnis des BVwG) zulässigerweise aberkannt hat. Zu Spruchpunkt VI.Zu Spruchpunkt römisch sechs. Einreiseverbot
  11. Einreiseverbot § 53 FPG
  12. Einreiseverbot Paragraph 53, FPG
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
  1. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013) 1.
  3. Das Bundesamt stützt das Einreiseverbot auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG [den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag] und argumentierte im Wesentlichen zutreffend, dass die bP keine eigenen Barmittel oder Vermögen in Österreich nachgewiesen hat.1.
  4. Das Bundesamt stützt das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG [den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag] und argumentierte im Wesentlichen zutreffend, dass die bP keine eigenen Barmittel oder Vermögen in Österreich nachgewiesen hat. Sie ist in Österreich noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bP tatsächlich die Absicht gehabt hätte, einer Beschäftigung nachzugehen und sich den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Sie ist unstet und nicht sozialversichert. Sie hielt sich überdies illegal in Österreich auf und es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Asylverfahren. Sie ist ihrer Verpflichtung zur Ausreise trotz mehrfacher Belehrung darüber nicht nachgekommen. Aufgrund des Vorfalls vom 24.04.2017 wurde sie wegen gefährlicher Drohung vom Landesgericht XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie wurde vom 26.04.2017 - 22.05.2017 in Untersuchungshaft genommen.Aufgrund des Vorfalls vom 24.04.2017 wurde sie wegen gefährlicher Drohung vom Landesgericht römisch 40 zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie wurde vom 26.04.2017 - 22.05.2017 in Untersuchungshaft genommen. Aber auch die Haft und die Verurteilung haben Sie nicht davor abgeschreckt, neuerlich gegen österreichische Gesetze zu verstoßen und gewalttätig zu sein. Sie wurden am 07.10.2017 erneut wegen gefährlicher Drohung im Familienkreis angezeigt. Am 08.01.2018 wollte sich die bP wieder gewaltsam Zutritt zur Wohnung von Fr. XXXX verschaffen und hat die Türe eingetreten. Aufgrund der mehrfachen Betretungsverbote, die seit 2016 gegen die bP ausgesprochen wurden, und der bekannten Gewaltdelikte, ist von einer ernsten Bedrohungssituation für die Familie auszugehen. In der Wohnung haben sich neben der Fr. XXXX auch die 2 1/2.-jährige Tochter und der erst 2 Wochen alte Sohn von Fr. XXXX befunden. Die bP wurde von der Polizei festgenommen und am nächsten Tag dem Bundesamt wegen nicht rechtmäßigem Aufenthalt vorgeführt.Am 08.01.2018 wollte sich die bP wieder gewaltsam Zutritt zur Wohnung von Fr. römisch 40 verschaffen und hat die Türe eingetreten. Aufgrund der mehrfachen Betretungsverbote, die seit 2016 gegen die bP ausgesprochen wurden, und der bekannten Gewaltdelikte, ist von einer ernsten Bedrohungssituation für die Familie auszugehen. In der Wohnung haben sich neben der Fr. römisch 40 auch die 2 1/2.-jährige Tochter und der erst 2 Wochen alte Sohn von Fr. römisch 40 befunden. Die bP wurde von der Polizei festgenommen und am nächsten Tag dem Bundesamt wegen nicht rechtmäßigem Aufenthalt vorgeführt. Gegen die bP wurden auch zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren geführt. Dass bisher lediglich zwei Betretungsverbote in Rechtskraft erwachsen sind, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Verfahren aufgrund Ihres unsteten Aufenthalts und mangels Zustelladresse nie abgeschlossen werden konnten. In diesem Fall war insbesondere zu berücksichtigen: Die bP hat keine Barmittel oder Vermögen in Österreich. Sie ist in Österreich noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie ist nicht in der Lage, sich ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Sie hält sich illegal in Österreich auf. Sie ist nach der asylrechtlichen Entscheidung Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie ist strafrechtlich wegen gefährlicher Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB vom Landesgericht XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt worden.Sie ist strafrechtlich wegen gefährlicher Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB vom Landesgericht römisch 40 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Es liegen zahlreiche weitere Anzeigen wegen Gewaltdelikten vor. Es mussten bereits mehrfach Betretungsverbote gegen die bP verhängt werden, weil Sie Frau XXXX und deren Familienangehörige bedroht hat. Sie hat ihre damalige Freundin bewusst der Misshandlung und des Schlagens der Tochter bezichtigt, obwohl sie wusste, dass dies nicht der Wahrheit entspricht.Es mussten bereits mehrfach Betretungsverbote gegen die bP verhängt werden, weil Sie Frau römisch 40 und deren Familienangehörige bedroht hat. Sie hat ihre damalige Freundin bewusst der Misshandlung und des Schlagens der Tochter bezichtigt, obwohl sie wusste, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Am 07.10.2017 musste die bP neuerlich wegen gefährlicher Drohung gegenüber dem Lebensgefährten der Mutter von Frau XXXX angezeigt werden.Am 07.10.2017 musste die bP neuerlich wegen gefährlicher Drohung gegenüber dem Lebensgefährten der Mutter von Frau römisch 40 angezeigt werden. Es wurden zahlreiche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung festgestellt: Mit Rechtskraft vom 13.05.2016 wurde von der BH XXXX ein Waffenverbot gegen die bP erlassen.Mit Rechtskraft vom 13.05.2016 wurde von der BH römisch 40 ein Waffenverbot gegen die bP erlassen. Am 06.10.2016 wurde ein Betretungsverbot für die Wohnung von Frau XXXX gegen die bP ausgesprochen.Am 06.10.2016 wurde ein Betretungsverbot für die Wohnung von Frau römisch 40 gegen die bP ausgesprochen. Bereits am 21.11.2016 musste ein weiteres Betretungsverbot gegen die bP ausgesprochen werden. Sie wurde deswegen gem. § 84 Abs. 1 Z 4 iVm § 36a Abs. 1 und Abs. 3 SPG in einem Verwaltungsstrafverfahren von der BH XXXX bestraft.Bereits am 21.11.2016 musste ein weiteres Betretungsverbot gegen die bP ausgesprochen werden. Sie wurde deswegen gem. Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 3, SPG in einem Verwaltungsstrafverfahren von der BH römisch 40 bestraft. Zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren mussten wegen fehlender Zustelladresse abgebrochen werden. Aufgrund des erst kurzen Aufenthalts (seit 2016) in Österreich und der Häufung der Delikte, insbesondere der Gewaltdelikte im Familienkreis, ist von einer massiven Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit der "Familienmitglieder" durch ihr Verhalten auszugehen. Sie hat durch die wiederholte Begehung von strafbaren Tatbeständen klar zum Ausdruck gebracht, dass Sie nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Sie hat ihr verwerfliches Handeln fortgesetzt und gezeigt, dass sie durch Ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist davon auszugehen, dass sie Ihr Verhalten nicht ändern wird und auch weiterhin strafbare Delikte setzen wird und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährdet. In diesem Fall bedarf es im Hinblick auf das gewaltbereite Verhalten eines gewissen Zeitrahmens um sicherzustellen, dass Sie nicht neuerlich Gewaltdelikte im Bundesgebiet setzen und dass gewährleistet ist, dass keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie die bP ihr Leben in Österreich insgesamt gestaltete, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in diesem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit den persönlichen Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in diesem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit den persönlichen Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von der bP ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von der bP ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Es war sohin auch die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die hier maßgeblichen Beweismittel - die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Auch hat das Bundesamt die Beweiswürdigung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt der Aussagen der Partei.Die hier maßgeblichen Beweismittel - die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Auch hat das Bundesamt die Beweiswürdigung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt der Aussagen der Partei. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2184620.1.01

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