RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlL510 2127009-1 SpruchL510 2127009-1/343E Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK" oder "belangte Behörde") hat in Spruchpunkt
- des im Spruch angeführten Bescheides festgestellt, dass XXXX (folgend kurz: "Herr D.") im Zeitraum 01.01.2007 - 31.12.2010 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden auch als "beschwerdeführende Partei" bzw. kurz als "bP" oder " XXXX " bezeichnet) der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterliegen würde.
- Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK" oder "belangte Behörde") hat in Spruchpunkt
- des im Spruch angeführten Bescheides festgestellt, dass römisch 40 (folgend kurz: "Herr D.") im Zeitraum 01.01.2007 - 31.12.2010 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 (im Folgenden auch als "beschwerdeführende Partei" bzw. kurz als "bP" oder " römisch 40 " bezeichnet) der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterliegen würde. Die GKK beurteilte unter weitgehenden Ausführungen, dass Herr D. im Zeitraum 01.01.2007 - 31.12.2010 als Dienstnehmer für die bP tätig gewesen sei. Er sei Disponent bzw. Leiter der Auslieferung und damit für eine reibungslose und rasche Zustellung der Schlafsysteme zuständig gewesen. Er erhalte über eine Schnittstelle der ERP-Software die Kunden- Datensätze nach Postleitzahlen sortiert und teile die Datensätze in der Folge mittels eines erweiterten Routenplanerprogrammes verschiedenen Auslieferern zu. Er stimme die Touren vorab telefonisch mit den von der bP beauftragten Personen und Gesellschaften ab. Sodann werde der bearbeitete Datensatz, also die Einteilung der Touren, von ihm wiederum über die Schnittstelle an die bP übermittelt. XXXX , Abteilungsleitung Auftragswesen, sei dafür zuständig, z.B. Informationen über eine raschere Auslieferung an ihn weiterzuleiten. Reklamationen über die Auslieferung würden an die bP erfolgen. Herrrömisch 40 , Abteilungsleitung Auftragswesen, sei dafür zuständig, z.B. Informationen über eine raschere Auslieferung an ihn weiterzuleiten. Reklamationen über die Auslieferung würden an die bP erfolgen. Herr D. treffe die Auslieferungsfahrer regelmäßig zum Erfahrungsaustausch und kontrolliere stichprobenartig die Beladung der Fahrzeuge im Lager (Ordner II.a., ON 4, Organigramm; ON 18, NS XXXX , Frage 6).D. treffe die Auslieferungsfahrer regelmäßig zum Erfahrungsaustausch und kontrolliere stichprobenartig die Beladung der Fahrzeuge im Lager (Ordner römisch zwei.a., ON 4, Organigramm; ON 18, NS römisch 40 , Frage 6). Durch den Grundsatz "schnellere Auslieferung und somit schnellere Provisionierung" stehe auch XXXX unter dem Druck, die Auslieferung effizient zu gestalten. Eine rasche Auslieferung sei auch im Interesse aller Provisionsempfänger, da sich die Provision nach dem ausgelieferten Umsatz berechnen würde. XXXX fungiere auch als Vortragender bei der bP wie z.B. bei neuen Projekten wie das Programm " XXXX " (Ordner ll.b., ON 5, NS XXXX , Frage 45, 52, 54; ON 7 NS XXXX , Frage 54; Ordner II.a., ON 18, Pflichtmeeting, 30.09.2008, Niederlassung XXXX ).Durch den Grundsatz "schnellere Auslieferung und somit schnellere Provisionierung" stehe auch römisch 40 unter dem Druck, die Auslieferung effizient zu gestalten. Eine rasche Auslieferung sei auch im Interesse aller Provisionsempfänger, da sich die Provision nach dem ausgelieferten Umsatz berechnen würde. römisch 40 fungiere auch als Vortragender bei der bP wie z.B. bei neuen Projekten wie das Programm " römisch 40 " (Ordner ll.b., ON 5, NS römisch 40 , Frage 45, 52, 54; ON 7 NS römisch 40 , Frage 54; Ordner römisch zwei.a., ON 18, Pflichtmeeting, 30.09.2008, Niederlassung römisch 40 ). Für seine Leistung erhalte er den im Bescheid angeführten Prozentsatz vom österreichweit durch ihn organisierten ausgelieferten Umsatz. Er rechne seine Leistung über die XXXX ab (vgl Ordner ll.a., ON 18, Kontoauszug XXXX , "Provisionen Management").Für seine Leistung erhalte er den im Bescheid angeführten Prozentsatz vom österreichweit durch ihn organisierten ausgelieferten Umsatz. Er rechne seine Leistung über die römisch 40 ab vergleiche Ordner ll.a., ON 18, Kontoauszug römisch 40 , "Provisionen Management"). Die bP habe bis April 2014 monatlich für die XXXX ein Honorar für "Personal- und Vertriebscontrolling" in der im Bescheid angeführten Höhe in Rechnung gestellt. Seither erfolge die Abrechnung im Gutschriftverfahren (vgl Ordner ll.a., ON 18, NS XXXX , Frage 13-14). Die XXXX verfüge über den Gewerbeschein für ein freies Gewerbe. Veranstaltungen führe sie nicht durch und habe sie nie durchgeführt.Die bP habe bis April 2014 monatlich für die römisch 40 ein Honorar für "Personal- und Vertriebscontrolling" in der im Bescheid angeführten Höhe in Rechnung gestellt. Seither erfolge die Abrechnung im Gutschriftverfahren vergleiche Ordner ll.a., ON 18, NS römisch 40 , Frage 13-14). Die römisch 40 verfüge über den Gewerbeschein für ein freies Gewerbe. Veranstaltungen führe sie nicht durch und habe sie nie durchgeführt. Herr D. habe bis 2011 ein Büro im Auslieferungslager in der XXXX . Im Büro in der Zentrale sei er ca. zweimal pro Woche anzutreffen. Bis 2014 habe es sich in einem Nebengebäude der bP befunden, seit 2014 habe er ein eingerichtetes Büro im Hauptgebäude in XXXX (Ordner ll.a., ON 18, NS XXXX , Frage 21). XXXX übe seine Tätigkeit insbesondere seit der Verlegung des Lagers nach XXXX auch von zu Hause aus aus.Herr D. habe bis 2011 ein Büro im Auslieferungslager in der römisch 40 . Im Büro in der Zentrale sei er ca. zweimal pro Woche anzutreffen. Bis 2014 habe es sich in einem Nebengebäude der bP befunden, seit 2014 habe er ein eingerichtetes Büro im Hauptgebäude in römisch 40 (Ordner ll.a., ON 18, NS römisch 40 , Frage 21). römisch 40 übe seine Tätigkeit insbesondere seit der Verlegung des Lagers nach römisch 40 auch von zu Hause aus aus. Die Leistung als Disponent erbringe ausschließlich er an die bP; er habe keine Vertretung (Ordner II.a., ON 18, NS XXXX , Frage 20). Es treffe ihn kein wirtschaftliches Risiko und er trete auf dem Markt nicht werbend auf. XXXX bzw. die XXXX verfüge über ein Homeoffice und ein unbeschriftetes Firmenfahrzeug.Die Leistung als Disponent erbringe ausschließlich er an die bP; er habe keine Vertretung (Ordner römisch zwei.a., ON 18, NS römisch 40 , Frage 20). Es treffe ihn kein wirtschaftliches Risiko und er trete auf dem Markt nicht werbend auf. römisch 40 bzw. die römisch 40 verfüge über ein Homeoffice und ein unbeschriftetes Firmenfahrzeug.
- Gegen den o. a. Bescheid vom 25.02.2016 hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Spruchpunkt
- wurde zur Gänze angefochten und wurde u. a. dargelegt, dass Vertragspartner von XXXX die XXXX gewesen sei, als deren einziger Geschäftsführer XXXX auftrete. Herr D. sei als Geschäftsführer auf selbständiger Basis für die bP tätig gewesen.
- Gegen den o. a. Bescheid vom 25.02.2016 hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Spruchpunkt
- wurde zur Gänze angefochten und wurde u. a. dargelegt, dass Vertragspartner von römisch 40 die römisch 40 gewesen sei, als deren einziger Geschäftsführer römisch 40 auftrete. Herr D. sei als Geschäftsführer auf selbständiger Basis für die bP tätig gewesen. Durch die Vertretung des Herrn D. wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde u. a. dargelegt, dass sich Herr D. mit Kleintransportunternehmern treffe. Diese Treffen würden nicht ausschließlich im Lager der bP stattfinden. Die Tätigkeiten von Herrn D. bzw. der XXXX seien fast ausschließlich vom Büro seines Unternehmens aus erfolgt.Durch die Vertretung des Herrn D. wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde u. a. dargelegt, dass sich Herr D. mit Kleintransportunternehmern treffe. Diese Treffen würden nicht ausschließlich im Lager der bP stattfinden. Die Tätigkeiten von Herrn D. bzw. der römisch 40 seien fast ausschließlich vom Büro seines Unternehmens aus erfolgt.
- Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und teilte gleichzeitig mit, dass sie sich durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, XXXX XXXX , vertreten lassen werde. Eine Beschwerdebeantwortung erfolge durch die anwaltliche Vertretung (OZ 1).
- Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und teilte gleichzeitig mit, dass sie sich durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, römisch 40 römisch 40 , vertreten lassen werde. Eine Beschwerdebeantwortung erfolge durch die anwaltliche Vertretung (OZ 1). Mit Schreiben gleichen Datums wurde durch die Vertretung der GKK, die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, beim BVwG eine Beschwerdebeantwortung samt Vollmachtbekanntgabe eingebracht (OZ 2).
- Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 14.09.2016 erfolgte eine Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung der GKK vom 31.05.
- Am 28.11.2016 erfolgte beim BVwG Akteneinsicht seitens der GKK.
- Am 18.01.2017 erfolgte beim BVwG Akteneinsicht seitens der Vertretung der bP.
- Mit Schreiben vom 27.01.2017 (OZ 60) ersuchte die Vertretung der GKK schriftlich darum, sämtliche Eingaben der bP und sonstigen Verfahrensparteien nur noch per E-Mail bzw. EAV an sie zu übermitteln, ohne dass dazu formell Parteiengehör eingeräumt werden müsste.
- Herr D. wurde vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 als Partei zu seiner Tätigkeit für die bP befragt.
- Am 13.11.2017 wurde durch die Vertretung der bP Akteneinsicht beim BVwG genommen (OZ 318), am 16.11.2017 wurde durch die GKK Akteneinsicht genommen (OZ 320).
- Mit Schriftsatz der Vertretung der GKK vom 29.01.2018 wurde eine zusammenfassende Stellungnahme abgegeben. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 09.02.2018 wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Äußerung dazu abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Herr D. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund unterschiedlicher vertraglicher Vereinbarungen sowohl für die bP, als auch für XXXX und für XXXX tätig und hatte somit drei Arbeitgeber. Die Tätigkeiten für XXXX und XXXX erfolgten auf selbständiger Basis. Die Tätigkeit für die bP ist strittig und Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.1.
- Herr D. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund unterschiedlicher vertraglicher Vereinbarungen sowohl für die bP, als auch für römisch 40 und für römisch 40 tätig und hatte somit drei Arbeitgeber. Die Tätigkeiten für römisch 40 und römisch 40 erfolgten auf selbständiger Basis. Die Tätigkeit für die bP ist strittig und Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. 1.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war Herr D. an der Adresse XXXX wohnhaft, wo sich auch der Standort der XXXX befindet, deren alleiniger Geschäftsführer Herr D. ist. Der Wohnort von Herrn D. befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der XXXX GKK, ebenso wie der Standort seiner GmbH.1.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war Herr D. an der Adresse römisch 40 wohnhaft, wo sich auch der Standort der römisch 40 befindet, deren alleiniger Geschäftsführer Herr D. ist. Der Wohnort von Herrn D. befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der römisch 40 GKK, ebenso wie der Standort seiner GmbH. 1.
- Die Tätigkeit des Herrn D. für die bP bestand im Wesentlichen darin, dass er aufgrund seitens der bP über eine Schnittstelle zum ERP-System an ihn übermittelter Datensätze über Kunden Touren für die Auslieferung der Produkt der bP bildete, wobei u. a. Lieferwünsche und die Kubatur zu beachten waren. Zur Erledigung dieser Touren teilte er Frachtführer ein, welche zur bP diesbezüglich bereits in einem Vertragsverhältnis standen. Diese Datensätze stellte er dann wieder in die Schnittstelle und schickte diese zurück zur bP. Die bP verständigte dann die Kunden über die Lieferung. Die nähere Reihenfolge der Tour plante der Frachtführer selbst. Eingeladen wurde durch den Fahrer selbst. Die Schnittstelle wurde durch die bP immer wieder befüllt, so ergab sich die Tätigkeit von Herrn D. Dieser traf sich auch mit den vier bis sieben für die bP tätigen Frachtführern um ein Feedback zu den Touren zu erhalten und Wünsche und Anliegen in Erfahrung zu bringen. Dies erfolgte pro Frachtführer etwa einmal im Quartal und erfolgte zumeist bei der Beladung im Lager, zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der XXXX . Dort hatte Herr D. auch einen Raum zur Verfügung. In diesem befanden sich Stühle und ein kleiner Besprechungstisch. Einen Laptop hatte er selbst. Besprechungen mit den Frachtführern erfolgten teilweise aber auch anderswo, z. B. auf Raststätten, bei ihm zu Hause im Büro, oder am Standort der Frachtführer.1.
- Die Tätigkeit des Herrn D. für die bP bestand im Wesentlichen darin, dass er aufgrund seitens der bP über eine Schnittstelle zum ERP-System an ihn übermittelter Datensätze über Kunden Touren für die Auslieferung der Produkt der bP bildete, wobei u. a. Lieferwünsche und die Kubatur zu beachten waren. Zur Erledigung dieser Touren teilte er Frachtführer ein, welche zur bP diesbezüglich bereits in einem Vertragsverhältnis standen. Diese Datensätze stellte er dann wieder in die Schnittstelle und schickte diese zurück zur bP. Die bP verständigte dann die Kunden über die Lieferung. Die nähere Reihenfolge der Tour plante der Frachtführer selbst. Eingeladen wurde durch den Fahrer selbst. Die Schnittstelle wurde durch die bP immer wieder befüllt, so ergab sich die Tätigkeit von Herrn D. Dieser traf sich auch mit den vier bis sieben für die bP tätigen Frachtführern um ein Feedback zu den Touren zu erhalten und Wünsche und Anliegen in Erfahrung zu bringen. Dies erfolgte pro Frachtführer etwa einmal im Quartal und erfolgte zumeist bei der Beladung im Lager, zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der römisch 40 . Dort hatte Herr D. auch einen Raum zur Verfügung. In diesem befanden sich Stühle und ein kleiner Besprechungstisch. Einen Laptop hatte er selbst. Besprechungen mit den Frachtführern erfolgten teilweise aber auch anderswo, z. B. auf Raststätten, bei ihm zu Hause im Büro, oder am Standort der Frachtführer. Zu Hause bzw. an der Firmenadresse hatte er ein Büro. Von dort aus arbeitete Herr D. überwiegend. Er war jedoch auch beim Beladen am Vormittag im Lager dabei und erledigte teils vom dortigen zur Verfügung stehenden Raum aus auch die Routenplanungen. Etwa 20 % seiner Einkünfte erzielte er in Österreich. 60 - 70 % hielt er sich beruflich in Österreich auf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den vertraglichen Vereinbarungen und den unterschiedlichen Arbeitgebern ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Herrn D. vor dem BVwG. Gegenteiliges kam im Verfahren nicht hervor und wurde auch durch die bP und die GKK nicht behauptet, weshalb diese Feststellungen letztlich unbestritten waren. Dass die Tätigkeiten für Italien und Deutschland auf selbständiger Basis vereinbart und ausgeführt wurden, wurde durch Herrn D. im Verfahren glaubhaft so dargelegt und wurde Gegenteiliges durch die Parteien nicht vorgebracht und auch durch keine Behörde in einem Verfahren festgestellt. Die Strittigkeit in Bezug auf die Beurteilung der Tätigkeit für die bP ergibt sich aus gegenständlichem Verfahren. 2.
- Die Wohnadresse und der Standort seiner GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus im Akt aufliegenden ZMR-Anfragen und Auszügen aus den Firmenunterlagen, sowie den Darlegungen des Herrn D. vor dem BVwG, welche im Verfahren nicht bestritten wurden. 2.
- Die Feststellungen zur Tätigkeit ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Herrn D. vor dem BVwG. Gegenteiliges kam im Verfahren nicht hervor und wurde durch die übrigen Verfahrensparteien nicht behauptet. Gleiches gilt für die Feststellungen in Bezug auf die Einkünfte und den Arbeitsaufwand in Österreich.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Vorweg ist in Bezug auf Herrn D. die örtliche Zuständigkeit der XXXX GKK zu beurteilen, da diese im Verfahren bestritten wurde.Vorweg ist in Bezug auf Herrn D. die örtliche Zuständigkeit der römisch 40 GKK zu beurteilen, da diese im Verfahren bestritten wurde. Maßgebliche Bestimmungen Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist mit 1.5.2010 in Kraft getreten und gilt samt der dazu ergangenen Durchführungsverordnung VO 987/2009 ab diesem Zeitpunkt für Staatsangehörige der EU- Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten.Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist mit 1.5.2010 in Kraft getreten und gilt samt der dazu ergangenen Durchführungsverordnung VO 987 aus 2009, ab diesem Zeitpunkt für Staatsangehörige der EU- Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten. Zuvor kam die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, zur Anwendung. Grundsatz der Territorialität Der Grundsatz der Territorialität erfließt sowohl aus der VO 1408/71 (Art. 13 Abs. 2) als auch aus der VO 883/2004 (Art. 11 Abs. 3a):Der Grundsatz der Territorialität erfließt sowohl aus der VO 1408/71 (Artikel 13, Absatz 2,) als auch aus der VO 883 aus 2004, (Artikel 11, Absatz 3 a,): Unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung handelt, unterliegt eine Person grundsätzlich immer den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungslandprinzip). Auf den Wohnsitz des Beschäftigten, den Unternehmenssitz oder die Staatsangehörigkeit kommt es hier nicht an. Wohnort, Unternehmenssitz und Ausmaß der Tätigkeit spielen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Tätigkeiten in mehreren Staaten ausgeführt werden, eine maßgebliche Rolle. Herr D. übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben seiner Tätigkeit für die bP auch Tätigkeiten für XXXX und XXXX aus, weshalb das Territorialprinzips für ihn nicht zur Anwendung gelangt.Herr D. übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben seiner Tätigkeit für die bP auch Tätigkeiten für römisch 40 und römisch 40 aus, weshalb das Territorialprinzips für ihn nicht zur Anwendung gelangt. Herr D. übte die Tätigkeiten für XXXX und XXXX auf selbständiger Basis aus. Geht man davon aus, dass er die Tätigkeit für die bP auf unselbständiger Basis ausgeübt hat, so beurteilt sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates sowohl nach Art. 14c lit. a der VO 1408/71 als auch nach Art. 13 Abs. 3
- Teilsatz der VO 883/2004 nach der unselbständigen Tätigkeit. Somit wäre eine österreichische Zuständigkeit gegeben und österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden.Herr D. übte die Tätigkeiten für römisch 40 und römisch 40 auf selbständiger Basis aus. Geht man davon aus, dass er die Tätigkeit für die bP auf unselbständiger Basis ausgeübt hat, so beurteilt sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates sowohl nach Artikel 14 c, Litera a, der VO 1408/71 als auch nach Artikel 13, Absatz 3,
- Teilsatz der VO 883 aus 2004, nach der unselbständigen Tätigkeit. Somit wäre eine österreichische Zuständigkeit gegeben und österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Geht man davon aus, dass Herr D. die Tätigkeit für die bP auf selbständiger Basis ausgeübt hat, so ergibt sich nach der VO 1408/71 aus Art. 14a Z. 2 eine österreichische Zuständigkeit, da es bei einer Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, genügt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem sie wohnt, was gegenständlich der Fall ist.Geht man davon aus, dass Herr D. die Tätigkeit für die bP auf selbständiger Basis ausgeübt hat, so ergibt sich nach der VO 1408/71 aus Artikel 14 a, Ziffer 2, eine österreichische Zuständigkeit, da es bei einer Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, genügt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem sie wohnt, was gegenständlich der Fall ist. Nach der VO 883/2004 ergibt sich für diesen Fall aus Art. 13 Abs. 2 lit. a, dass die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates anzuwenden sind, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Dafür muss ein quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit ausgeübt werden, was bei mindestens 25 % der Tätigkeit angenommen wird. Orientierungshilfen sind Arbeitszeit, Entgelt, Umsatz, Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen, wobei eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist.Nach der VO 883 aus 2004, ergibt sich für diesen Fall aus Artikel 13, Absatz 2, Litera a,, dass die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates anzuwenden sind, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Dafür muss ein quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit ausgeübt werden, was bei mindestens 25 % der Tätigkeit angenommen wird. Orientierungshilfen sind Arbeitszeit, Entgelt, Umsatz, Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen, wobei eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist. Gegenständlich legte Herr D. im Verfahren glaubhaft und nicht widerlegt dar, dass er etwa 20 % seiner Einkünfte in Österreich erzielte. Zudem hielt er sich 60 - 70 % seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich auf, was insgesamt jedenfalls indiziert, dass Herr D. einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Österreich und somit im Wohnmitgliedstaat ausgeübt hat. Deshalb wäre auch in diesem Fall eine österreichische Zuständigkeit gegeben. Somit ergibt sich gegenständlich, dass sowohl für den Fall der Selbständigkeit als auch für den Fall der Unselbständigkeit der Tätigkeit von Herrn D. für die bP, jedenfalls eine österreichische Zuständigkeit vorliegt und österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 30 ASVGParagraph 30, ASVG
(1)Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(1)Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(2)Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt. [...] Die Definition des Beschäftigungsortes in Abs. 2 ist in Form einer Kaskade aufgebaut. Grundsätzlich ist der Beschäftigungsort jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Abs. 2 stellt somit auf die faktische Dienstleistungserbringung (Tätigkeitserbringung) ab und nicht auf den vertraglich bedungenen Arbeitsort (vgl. SozSi 1970, 319). Werden die versprochenen Dienstleistungen (Tätigkeiten) jeweils an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt jene als Beschäftigungsort. Als feste Arbeitsstätte ist jener Ort anzusehen, von dem aus die Arbeitseinsätze unmittelbar geleitet werden, nicht der Verwaltungssitz (OLG 11 R 176, DRdA 1960, 87; Krej- ci, Sozialversicherungsverhältnis 11). In § 3 Abs. 3 werden beispielhaft Kanzleien und Büros als Arbeitsstätten angeführt. Auch wenn § 3 Abs. 3 nicht wie Abs. 1 auf § 30 Abs. 2 verweist, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Arbeitsstätte in beiden Bestimmungen inhaltsgleich ist. Daraus ist abzuleiten, dass die Arbeitsstätte eine gewisse Infrastruktur und innere Organisation aufweisen muss (Höfle, ASoK 1997, 11 [13]). Die Ergänzung des Begriffs um das Adjektiv "fest" in § 30 Abs. 2 legt nahe, dass die Arbeitsstätte darüber hinaus für eine verhältnismäßig lange Dauer eingerichtet sein muss (SozSi 1960, 277). Werden jeweils Beschäftigungen an unterschiedlichen Orten erbracht, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorliegt und ist auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben, ist der Wohnort der versicherten Person als Beschäftigungsort anzusehen (vgl VwGH 2007/08/ 0107, ARD 5938/12/2009) [Felten, in: Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm 2015, § 30 ASVG Rz 3].Die Definition des Beschäftigungsortes in Absatz 2, ist in Form einer Kaskade aufgebaut. Grundsätzlich ist der Beschäftigungsort jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Absatz 2, stellt somit auf die faktische Dienstleistungserbringung (Tätigkeitserbringung) ab und nicht auf den vertraglich bedungenen Arbeitsort vergleiche SozSi 1970, 319). Werden die versprochenen Dienstleistungen (Tätigkeiten) jeweils an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt jene als Beschäftigungsort. Als feste Arbeitsstätte ist jener Ort anzusehen, von dem aus die Arbeitseinsätze unmittelbar geleitet werden, nicht der Verwaltungssitz (OLG 11 R 176, DRdA 1960, 87; Krej- ci, Sozialversicherungsverhältnis 11). In Paragraph 3, Absatz 3, werden beispielhaft Kanzleien und Büros als Arbeitsstätten angeführt. Auch wenn Paragraph 3, Absatz 3, nicht wie Absatz eins, auf Paragraph 30, Absatz 2, verweist, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Arbeitsstätte in beiden Bestimmungen inhaltsgleich ist. Daraus ist abzuleiten, dass die Arbeitsstätte eine gewisse Infrastruktur und innere Organisation aufweisen muss (Höfle, ASoK 1997, 11 [13]). Die Ergänzung des Begriffs um das Adjektiv "fest" in Paragraph 30, Absatz 2, legt nahe, dass die Arbeitsstätte darüber hinaus für eine verhältnismäßig lange Dauer eingerichtet sein muss (SozSi 1960, 277). Werden jeweils Beschäftigungen an unterschiedlichen Orten erbracht, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorliegt und ist auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben, ist der Wohnort der versicherten Person als Beschäftigungsort anzusehen vergleiche VwGH 2007/08/ 0107, ARD 5938/12/2009) [Felten, in: Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm 2015, Paragraph 30, ASVG Rz 3]. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Für den Fall, dass die Tätigkeit des Herrn D. als unselbständig zu qualifizieren wäre, ergibt sich aus den Feststellungen, dass dieser seine Tätigkeit zwar an verschiedenen Orten, wie im Lager, bei Kunden, in Raststätten, bei ihm zu Hause und in seinem Büro, ausgeübt hat, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus ausgeübt hat. Als feste Arbeitsstätte ist gegenständlich das Büro an der Wohnadresse und dem gleichzeitigen Firmensitz zu qualifizieren, da von dort aus grundsätzlich die Arbeitseinsätze in Form der Tourenbildung und Einteilung der Frächter unmittelbar geleitet wurden. Das Büro war zudem über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingerichtet und wies offenbar die erforderliche Infrastruktur auf. Da sich das Büro durchgehend in Oberösterreich befunden hat, wäre somit eine Zuständigkeit der OÖ GKK gegeben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, würde man das Büro nicht als feste Arbeitsstätte qualifizieren, eine Zuständigkeit der OÖ GKK gegeben wäre, da sich die Zuständigkeit aufgrund der Ausübung der Tätigkeit an verschiedenen Orten nach dem Wohnsitz von Herrn D. richten würde, welcher durchgehend an derselben Adresse gelegen war. Für den Fall, dass die Tätigkeit des Herrn D. als selbständig zu qualifizieren wäre, ist festzustellen, dass der Standort seiner GmbH ebenfalls durchgehend in Oberösterreich gelegen war, ebenso wie sein persönlicher Wohnsitz, weshalb auch in diesem Fall eine Zuständigkeit der OÖ GKK gegeben wäre. Es steht somit fest, dass unabhängig der Qualifikation der Tätigkeit des Herrn D. für die bP jedenfalls keine örtliche Zuständigkeit der XXXX GKK vorliegt, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung der Tätigkeit des Herrn D. für die bP auf Grundlage des Bescheides der XXXX GKK, welchen diese nicht hätte erlassen dürfen, seitens des BVwG nicht zu erfolgen hatte.Es steht somit fest, dass unabhängig der Qualifikation der Tätigkeit des Herrn D. für die bP jedenfalls keine örtliche Zuständigkeit der römisch 40 GKK vorliegt, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung der Tätigkeit des Herrn D. für die bP auf Grundlage des Bescheides der römisch 40 GKK, welchen diese nicht hätte erlassen dürfen, seitens des BVwG nicht zu erfolgen hatte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2127009.1.02