RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlL510 2127009-1 SpruchL510 2127009-1/344E Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK" oder "belangte Behörde") hat in Spruchpunkt
- des im Spruch angeführten Bescheides festgestellt, dass XXXX im Zeitraum 01.01.2007 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden auch als "beschwerdeführende Partei" bzw. kurz als "bP" oder " XXXX " bezeichnet) der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen sei.
- Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK" oder "belangte Behörde") hat in Spruchpunkt
- des im Spruch angeführten Bescheides festgestellt, dass römisch 40 im Zeitraum 01.01.2007 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 (im Folgenden auch als "beschwerdeführende Partei" bzw. kurz als "bP" oder " römisch 40 " bezeichnet) der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen sei. Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2, § 7 Z 3 lit. a, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d AlVG.Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,, 10 Absatz eins, 11, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 42, Absatz 3, 43, 44, 49, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera d, AlVG. Im Bescheid der GKK vom 25.02.2016 wurde über Personen unterschiedlichster Berufsrichtungen, welche für die bP tätigt waren bzw. sind, entschieden. Das gegenständliche Teilerkenntnis betrifft Frau XXXX (Frau H.B.) in dem im Spruch angeführten Zeitraum. Frau H.B. ist nicht mehr für die bP tätig.Das gegenständliche Teilerkenntnis betrifft Frau römisch 40 (Frau H.B.) in dem im Spruch angeführten Zeitraum. Frau H.B. ist nicht mehr für die bP tätig. Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass gegenständlich im Zuge der gemäß § 41a ASVG abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Prüfungszeiträume 2007 - 2010 und 2011 - 2014 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend der im Spruch bzw. in den Anlagen zum Spruch genannten Personen zu den dort genannten Zeiträumen festgestellt worden seien.Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass gegenständlich im Zuge der gemäß Paragraph 41 a, ASVG abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Prüfungszeiträume 2007 - 2010 und 2011 - 2014 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend der im Spruch bzw. in den Anlagen zum Spruch genannten Personen zu den dort genannten Zeiträumen festgestellt worden seien. XXXXrömisch 40 XXXX preise auf ihrer Homepage ihre qualitätsgeprüften Produkte sowie eine professionelle "Schlafberatung" durch Experten an (Ordner Vl.a., ON 6, Homepage). Die Schlafberater würden das orthopädische Schlafsystem von XXXX sowie entsprechendes Zubehör wie z.B. Matratzen, Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Oberbetten, Kissen etc. im Direktvertrieb verkaufen (Näheres Ordner IV.a. ON 1, XXXX XXXX ). Die Beratungen würden beim Kunden zu Hause stattfinden.römisch 40 preise auf ihrer Homepage ihre qualitätsgeprüften Produkte sowie eine professionelle "Schlafberatung" durch Experten an (Ordner römisch fünf l.a., ON 6, Homepage). Die Schlafberater würden das orthopädische Schlafsystem von römisch 40 sowie entsprechendes Zubehör wie z.B. Matratzen, Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Oberbetten, Kissen etc. im Direktvertrieb verkaufen (Näheres Ordner römisch vier.a. ON 1, römisch 40 römisch 40 ). Die Beratungen würden beim Kunden zu Hause stattfinden. XXXX sei ein international agierendes Unternehmen mit Sitz an der XXXX (Ordner ll.c., Foto XXXX XXXX ). In XXXX seien Verkaufsniederlassungen eingerichtet (vgl Ordner II.a., ON 8, NS FArömisch 40 sei ein international agierendes Unternehmen mit Sitz an der römisch 40 (Ordner ll.c., Foto römisch 40 römisch 40 ). In römisch 40 seien Verkaufsniederlassungen eingerichtet vergleiche Ordner römisch zwei.a., ON 8, NS FA XXXX , S 3; Ordner IV.a., ON 1, XXXX ). Die Gesellschaft sei im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX eingetragen. Geschäftsführerin der XXXX XXXX . Im Bescheid wurde eine Grafik über die Unternehmensstruktur angeführt.römisch 40 , S 3; Ordner römisch vier.a., ON 1, römisch 40 ). Die Gesellschaft sei im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 eingetragen. Geschäftsführerin der römisch 40 römisch 40 . Im Bescheid wurde eine Grafik über die Unternehmensstruktur angeführt. Mit der XXXX XXXX habe XXXX ein professionelles Team zur Terminvereinbarung. Die Telefonnummern, welche von den Telefonistinnen zur Kundenakquise benutzt würden, würden von XXXX , im Namen und auf Rechnung der XXXX von Adressanbietern unter bestimmten Voraussetzungen gekauft. Diese "Listen" würden in der Folge in das EDV-System eingespielt und demnach von den Telefonistinnen "abtelefoniert" (Ordner VI.b., ON 1, Rechnungen Opt-In Adressen; Ordner ll.a., ON 2, NS XXXX , Frage 3). Darüber hinaus würden Adressen bzw. Telefonnummern auch durch "Teilnahmescheine" gewonnen, welche bei den Verkaufsveranstaltungen an alle Teilnehmer ausgeteilt würden (Ordner ll.e., ON 6, Schreiben XXXX an BMASK, 31.01.2012; Ordner ll c.. ON 1, NS XXXX , S 2).Mit der römisch 40 römisch 40 habe römisch 40 ein professionelles Team zur Terminvereinbarung. Die Telefonnummern, welche von den Telefonistinnen zur Kundenakquise benutzt würden, würden von römisch 40 , im Namen und auf Rechnung der römisch 40 von Adressanbietern unter bestimmten Voraussetzungen gekauft. Diese "Listen" würden in der Folge in das EDV-System eingespielt und demnach von den Telefonistinnen "abtelefoniert" (Ordner römisch sechs.b., ON 1, Rechnungen Opt-In Adressen; Ordner ll.a., ON 2, NS römisch 40 , Frage 3). Darüber hinaus würden Adressen bzw. Telefonnummern auch durch "Teilnahmescheine" gewonnen, welche bei den Verkaufsveranstaltungen an alle Teilnehmer ausgeteilt würden (Ordner ll.e., ON 6, Schreiben römisch 40 an BMASK, 31.01.2012; Ordner ll c.. ON 1, NS römisch 40 , S 2). Organisation Zur Organisationsaubau wurde seitens der GKK ein Organigramm erstellt. Geschäftsführung XXXX lenke als alleinige Geschäftsführerin der bP die Geschicke des Unternehmens und treffe alle maßgeblichen Entscheidungen eigenverantwortlich. Hinsichtlich der operativen Betriebsführung erteile sie Weisungen an XXXX XXXX . Bis 2012 sei XXXX kaufmännischer Leiter und Prokurist der Gesellschaft gewesen. Er habe gemäß der Anweisung von XXXX die "Handelsvertreterverträge" unterzeichnet (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX , Frage 5). Seit 2013 habe Mag. XXXX diese Position inne und sei für die gesamten Finanzen im Unternehmen zuständig. Er handle ebenso entsprechend den Weisungen der Geschäftsführerin. In ihrer Abwesenheit unterzeichne er die Verträge (Ordner ll.a. ON 4, NS Mag. XXXX , Frage 3 - 4).römisch 40 lenke als alleinige Geschäftsführerin der bP die Geschicke des Unternehmens und treffe alle maßgeblichen Entscheidungen eigenverantwortlich. Hinsichtlich der operativen Betriebsführung erteile sie Weisungen an römisch 40 römisch 40 . Bis 2012 sei römisch 40 kaufmännischer Leiter und Prokurist der Gesellschaft gewesen. Er habe gemäß der Anweisung von römisch 40 die "Handelsvertreterverträge" unterzeichnet (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Frage 5). Seit 2013 habe Mag. römisch 40 diese Position inne und sei für die gesamten Finanzen im Unternehmen zuständig. Er handle ebenso entsprechend den Weisungen der Geschäftsführerin. In ihrer Abwesenheit unterzeichne er die Verträge (Ordner ll.a. ON 4, NS Mag. römisch 40 , Frage 3 - 4). XXXX sei seit 2007 für die bP als "selbstständiger Unternehmensberater" tätig. Er habe sukzessive mehr Führungsaufgaben übernommen (Ordner ll.a., ON 3 XXXX ; ON 9, NS XXXX , Frage 10). Seit ca. 2011 sei er für die Abteilungen Auftragswesen, Organisation, IT, Facility Management usw. zuständig (Ordner ll.a. ON 4, NS Mag. XXXX , Frage 5; ON 5, NS XXXX , Frage 16; ON 1, NSrömisch 40 sei seit 2007 für die bP als "selbstständiger Unternehmensberater" tätig. Er habe sukzessive mehr Führungsaufgaben übernommen (Ordner ll.a., ON 3 römisch 40 ; ON 9, NS römisch 40 , Frage 10). Seit ca. 2011 sei er für die Abteilungen Auftragswesen, Organisation, IT, Facility Management usw. zuständig (Ordner ll.a. ON 4, NS Mag. römisch 40 , Frage 5; ON 5, NS römisch 40 , Frage 16; ON 1, NS XXXX Frage 6). Er handle auf Weisung seiner Mutter und setze deren Entscheidungen im Unternehmen um (Ordner ll.a. ON 9, NS XXXX , Frage 10, ON 3, NS XXXX , Frage 4). XXXX arbeite mit dem Prokuristen zusammen und erteile diesem direkte Weisungen (NS Mag. XXXX , Frage 4). Gemeinsam mit Mag. XXXX gebe er z.B. Rechnungen in besonderen Fällen frei (NS Mag. XXXX , Frage 7).römisch 40 Frage 6). Er handle auf Weisung seiner Mutter und setze deren Entscheidungen im Unternehmen um (Ordner ll.a. ON 9, NS römisch 40 , Frage 10, ON 3, NS römisch 40 , Frage 4). römisch 40 arbeite mit dem Prokuristen zusammen und erteile diesem direkte Weisungen (NS Mag. römisch 40 , Frage 4). Gemeinsam mit Mag. römisch 40 gebe er z.B. Rechnungen in besonderen Fällen frei (NS Mag. römisch 40 , Frage 7). Auf Grund der nach Prüfungsabschluss vorgelegten A1-Bescheinigung XXXX betreffend, sei Österreich zur Durchführung der Pflichtversicherung allerdings nicht zuständig (Ordner ll.a., ON 3).Auf Grund der nach Prüfungsabschluss vorgelegten A1-Bescheinigung römisch 40 betreffend, sei Österreich zur Durchführung der Pflichtversicherung allerdings nicht zuständig (Ordner ll.a., ON 3). Das Callcenter-Terminakquirierung und -Vereinbarung XXXXrömisch 40 XXXX habe ein professionelles Team zur Terminvereinbarung mit (potentiellen) Kunden beauftragt und grenze sich dadurch von anderen Direktvertriebsunternehmen ab. XXXX bringe es wie folgt auf den Punkt: "...nur von EB-Terminen [Termine durch Schlafberater vereinbart] alleine, wie es in vielen anderen Firmen üblich ist, könnten wir alle nicht überleben" (Ordner ll.a., ON 7, XXXX , internes Rundschreiben "Schwarze Schafe", 05.03.2007).römisch 40 habe ein professionelles Team zur Terminvereinbarung mit (potentiellen) Kunden beauftragt und grenze sich dadurch von anderen Direktvertriebsunternehmen ab. römisch 40 bringe es wie folgt auf den Punkt: "...nur von EB-Terminen [Termine durch Schlafberater vereinbart] alleine, wie es in vielen anderen Firmen üblich ist, könnten wir alle nicht überleben" (Ordner ll.a., ON 7, römisch 40 , internes Rundschreiben "Schwarze Schafe", 05.03.2007). Mit der operativen Leitung des Callcenters sei XXXX betraut, welcher bei der XXXX angestellt sei. Die Telefonnummern, welche von den Telefonistinnen zur Kundenakquise benutzt würden, würden von XXXX , im Namen und auf Rechnung der XXXX von Adressanbietern unter bestimmten Voraussetzungen gekauft. Diese "Listen" würden in der Folge in das EDV-System eingespielt und demnach von den Telefonistinnen "abtelefoniert" (Ordner VI.b., ON 1, Rechnungen Opt-In Adressen; Ordner ll.a., ON 2, NS XXXX , Frage 3). Darüber hinaus würden Adressen bzw. Telefonnummern auch durch "Teilnahmescheine" gewonnen, welche bei den Verkaufsveranstaltungen an alle Teilnehmer ausgeteilt würden (Ordner ll.e., ON 6, Schreiben XXXX an BMASK, 31.01.2012; Ordner ll c.. ON 1, NS XXXX , S 2).Mit der operativen Leitung des Callcenters sei römisch 40 betraut, welcher bei der römisch 40 angestellt sei. Die Telefonnummern, welche von den Telefonistinnen zur Kundenakquise benutzt würden, würden von römisch 40 , im Namen und auf Rechnung der römisch 40 von Adressanbietern unter bestimmten Voraussetzungen gekauft. Diese "Listen" würden in der Folge in das EDV-System eingespielt und demnach von den Telefonistinnen "abtelefoniert" (Ordner römisch sechs.b., ON 1, Rechnungen Opt-In Adressen; Ordner ll.a., ON 2, NS römisch 40 , Frage 3). Darüber hinaus würden Adressen bzw. Telefonnummern auch durch "Teilnahmescheine" gewonnen, welche bei den Verkaufsveranstaltungen an alle Teilnehmer ausgeteilt würden (Ordner ll.e., ON 6, Schreiben römisch 40 an BMASK, 31.01.2012; Ordner ll c.. ON 1, NS römisch 40 , S 2). XXXX trage dafür Sorge, dass die Terminplanung, also das Einspielen der Rufnummernlisten, und das Anrufen funktionieren. Zudem sei er für die Personaleinstellung im Callcenter verantwortlich (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX , Frage 6).römisch 40 trage dafür Sorge, dass die Terminplanung, also das Einspielen der Rufnummernlisten, und das Anrufen funktionieren. Zudem sei er für die Personaleinstellung im Callcenter verantwortlich (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Frage 6). Das Callcenter sei wöchentlich wechselnd von 08:00 - 16:30h oder von 10:00h bis 20:00h besetzt. Seit Ende 2014 betreue XXXX die Telefonistinnen durch Einschulung, Fortbildung, Motivations- und Sprachtraining. Zudem gebe es pro Schicht eine Gruppenleitung (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX , Frage 6, Ordner IX.c., ON 3, Anmeldung XXXX ).Das Callcenter sei wöchentlich wechselnd von 08:00 - 16:30h oder von 10:00h bis 20:00h besetzt. Seit Ende 2014 betreue römisch 40 die Telefonistinnen durch Einschulung, Fortbildung, Motivations- und Sprachtraining. Zudem gebe es pro Schicht eine Gruppenleitung (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Frage 6, Ordner römisch neun.c., ON 3, Anmeldung römisch 40 ). Die im Prüfzeitraum durchschnittlich 67 angestellten Telefonistinnen (Voll- und Teilzeitkräfte) hätten Termine mit potentiellen Kunden vereinbart (Ordner IX.c., ON 3, Konvolut Anmeldungen). Für erfolgreiche Terminvereinbarungen würden sie Prämien erhalten (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX , Ordner VI.a., ON 3, Homepage, Karriere Plattform, Telefonistin).Die im Prüfzeitraum durchschnittlich 67 angestellten Telefonistinnen (Voll- und Teilzeitkräfte) hätten Termine mit potentiellen Kunden vereinbart (Ordner römisch neun.c., ON 3, Konvolut Anmeldungen). Für erfolgreiche Terminvereinbarungen würden sie Prämien erhalten (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Ordner römisch sechs.a., ON 3, Homepage, Karriere Plattform, Telefonistin). Die XXXX leite den Termin an die XXXX , Abteilung Organisation weiter. Anlässlich der Terminbestätigung sende die XXXX dem Kunden bzw. Gastgeber, vorgedruckte Einladungskarten der XXXX zu, womit dieser weitere potentielle Kunden aus seinem Freundeskreis zur Schlafberatung einladen könne. Überdies werde dem Gastgeber eine Imagebroschüre zugesendet (Ordner VI.b., ON 7, Ordner ll.e. ON 6, Stellungnahme XXXX , 31.01.2012, S 16; Ordner VI.b., ON 6 Rechnungen; Ordner VI.e., ON 6, XXXX ). Im Zuge der Terminvereinbarung werde dem Gastgeber für diese Mühewaltung von der XXXX ein Gastgebergeschenk, z.B. Kopfkissen, Ganzjahresoberbett, Besteck, Tees usw. zugesagt (Ordner II.b., ON 6, NS XXXX , Frage 34, 52; ON 7, XXXX , Frage 33).Die römisch 40 leite den Termin an die römisch 40 , Abteilung Organisation weiter. Anlässlich der Terminbestätigung sende die römisch 40 dem Kunden bzw. Gastgeber, vorgedruckte Einladungskarten der römisch 40 zu, womit dieser weitere potentielle Kunden aus seinem Freundeskreis zur Schlafberatung einladen könne. Überdies werde dem Gastgeber eine Imagebroschüre zugesendet (Ordner römisch sechs.b., ON 7, Ordner ll.e. ON 6, Stellungnahme römisch 40 , 31.01.2012, S 16; Ordner römisch sechs.b., ON 6 Rechnungen; Ordner römisch sechs.e., ON 6, römisch 40 ). Im Zuge der Terminvereinbarung werde dem Gastgeber für diese Mühewaltung von der römisch 40 ein Gastgebergeschenk, z.B. Kopfkissen, Ganzjahresoberbett, Besteck, Tees usw. zugesagt (Ordner römisch zwei.b., ON 6, NS römisch 40 , Frage 34, 52; ON 7, römisch 40 , Frage 33). Seit Oktober 2013 lasse die XXXX auch durch die XXXX , aktueller Sitz an der XXXX , Termine vereinbaren bzw. ebenso durch die XXXX (Ordner VI.c., ON 2, Rechnungen; Ordner VI.e., ON 1, Aufwandskonten).Seit Oktober 2013 lasse die römisch 40 auch durch die römisch 40 , aktueller Sitz an der römisch 40 , Termine vereinbaren bzw. ebenso durch die römisch 40 (Ordner römisch sechs.c., ON 2, Rechnungen; Ordner römisch sechs.e., ON 1, Aufwandskonten). Im ersten Quartal 2014 wären z.B. monatlich durchschnittlich 1492 Termine vereinbart worden. Dies entspreche täglich ca. 50 Terminen, wenn man davon ausgehe, dass sogar sonntags Schlafberatungen stattfinden würden; anderenfalls erhöhe sich die Zahl auf täglich ca. 57 Schlafberatungen. Für die Terminvereinbarungen würden XXXX für eine Einzelberatung, XXXX für eine "Schlafberatungsparty" verrechnet werden (Ordner VI.e., ON 2, Rechnungen).Im ersten Quartal 2014 wären z.B. monatlich durchschnittlich 1492 Termine vereinbart worden. Dies entspreche täglich ca. 50 Terminen, wenn man davon ausgehe, dass sogar sonntags Schlafberatungen stattfinden würden; anderenfalls erhöhe sich die Zahl auf täglich ca. 57 Schlafberatungen. Für die Terminvereinbarungen würden römisch 40 für eine Einzelberatung, römisch 40 für eine "Schlafberatungsparty" verrechnet werden (Ordner römisch sechs.e., ON 2, Rechnungen). Die Kosten für den Datenzukauf sowie für die Terminvereinbarung hätten sich in den Jahren 2011 - 2014 auf die im Bescheid angeführte durchschnittliche Summe pro Jahr belaufen (vgl Ordner VI.e., ON 1, XXXX ).Die Kosten für den Datenzukauf sowie für die Terminvereinbarung hätten sich in den Jahren 2011 - 2014 auf die im Bescheid angeführte durchschnittliche Summe pro Jahr belaufen vergleiche Ordner römisch sechs.e., ON 1, römisch 40 ). XXXXrömisch 40 XXXX sei Leiterin des Telefonmarketings gewesen und hätte Telefonistinnen des Callcenters vor Ort geschult und betreut (Öffnungszeiten 08:00 - 16:30h oder von 10:00h bis 20:00h). Direktiven der Geschäftsführung hätte sie im Rahmen von Besprechungen erhalten. Sie sei Ende 2014 aus dem Unternehmen ausgeschieden (Ordner IV.a., ON 4, Provisionsabrechnungen für Terminkoordination und Schulung Call-Centermitarbeiter; Ordner Vl.d., ON 2, Kontoauszüge Provisionen Management, Ordner II.a., ON 7, Meeting Filialleiter Telefonmarketing, Rechnung XXXX ; ON 8, NSrömisch 40 sei Leiterin des Telefonmarketings gewesen und hätte Telefonistinnen des Callcenters vor Ort geschult und betreut (Öffnungszeiten 08:00 - 16:30h oder von 10:00h bis 20:00h). Direktiven der Geschäftsführung hätte sie im Rahmen von Besprechungen erhalten. Sie sei Ende 2014 aus dem Unternehmen ausgeschieden (Ordner römisch vier.a., ON 4, Provisionsabrechnungen für Terminkoordination und Schulung Call-Centermitarbeiter; Ordner römisch fünf l.d., ON 2, Kontoauszüge Provisionen Management, Ordner römisch zwei.a., ON 7, Meeting Filialleiter Telefonmarketing, Rechnung römisch 40 ; ON 8, NS XXXX , S 3).römisch 40 , S 3). Es sei kein schriftlicher Vertrag mit XXXX über ihre Tätigkeit vorgelegt worden. Im Zuge der GPLA sei ein Protokoll von der XXXX über ihre Tätigkeit erstellt worden. Dieses Protokoll sei auch von XXXX unterzeichnet worden. Demnach habe sie ihr umfangreiches Wissen und ihre Erfahrung im Bereich Telefonmarketing weiter gegeben. Festzuhalten sei, dass XXXX , trotz nachweislicher Zustellung der Ladung nicht zur niederschriftlichen Einvernahme bei der GKK erschienen sei.Es sei kein schriftlicher Vertrag mit römisch 40 über ihre Tätigkeit vorgelegt worden. Im Zuge der GPLA sei ein Protokoll von der römisch 40 über ihre Tätigkeit erstellt worden. Dieses Protokoll sei auch von römisch 40 unterzeichnet worden. Demnach habe sie ihr umfangreiches Wissen und ihre Erfahrung im Bereich Telefonmarketing weiter gegeben. Festzuhalten sei, dass römisch 40 , trotz nachweislicher Zustellung der Ladung nicht zur niederschriftlichen Einvernahme bei der GKK erschienen sei. Sie habe auch Artikel für die Mitarbeiterzeitschrift verfasst und die Ergebnisse von Wettbewerben unter den Telefonistinnen bekannt gegeben. Sie habe ca. den im Bescheid genannten Betrag pro positiv gebuchten Termin erhalten (Ordner II.a., ON 4, NS Mag. XXXX , Frage 7; ON 7, Protokoll vom 14.04.2014; Ordner VI., ON 1, Insider, XXXX).Sie habe auch Artikel für die Mitarbeiterzeitschrift verfasst und die Ergebnisse von Wettbewerben unter den Telefonistinnen bekannt gegeben. Sie habe ca. den im Bescheid genannten Betrag pro positiv gebuchten Termin erhalten (Ordner römisch zwei.a., ON 4, NS Mag. römisch 40 , Frage 7; ON 7, Protokoll vom 14.04.2014; Ordner römisch sechs., ON 1, Insider, römisch 40 ). Nachdem XXXX einer Ladung zur Einvernahme trotz nachweislicher Zustellung nicht gefolgt sei, würden sich die gegenständlichen Feststellungen auf die im Akt befindlichen Dokumente und Niederschriften gründen.Nachdem römisch 40 einer Ladung zur Einvernahme trotz nachweislicher Zustellung nicht gefolgt sei, würden sich die gegenständlichen Feststellungen auf die im Akt befindlichen Dokumente und Niederschriften gründen. Da über ihre Tätigkeit seitens der XXXX kein schriftlicher Vertrag vorgelegt worden sei, habe die XXXX im Zuge der GPLA ein Protokoll über ihre Tätigkeit erstellt. Demnach verfüge sie über umfangreiches Wissen und gebe ihre Erfahrung im Bereich Telefonmarketing weiter. Überdies sei vereinbart worden, dass sie selbstständig erwerbstätig für die XXXX hätte sein wollen. Deshalb müsse sie über eine Gewerbeberechtigung verfügen und sich nach dem GSVG sozialversichern lassen.Da über ihre Tätigkeit seitens der römisch 40 kein schriftlicher Vertrag vorgelegt worden sei, habe die römisch 40 im Zuge der GPLA ein Protokoll über ihre Tätigkeit erstellt. Demnach verfüge sie über umfangreiches Wissen und gebe ihre Erfahrung im Bereich Telefonmarketing weiter. Überdies sei vereinbart worden, dass sie selbstständig erwerbstätig für die römisch 40 hätte sein wollen. Deshalb müsse sie über eine Gewerbeberechtigung verfügen und sich nach dem GSVG sozialversichern lassen. Nunmehr beschreibe dieses Protokoll zum einen ihre Tätigkeit nur sehr vage, zum anderen sei zu beachten, dass es nicht dem Parteiwillen unterliege eine allfällige Dienstnehmereigenschaft privatrechtlich auszuschließen. Wesentliche Merkmale, woran der Erfolg der Leistung messbar sei und insbesondere wie die Leistung honoriert werde, seien diesem Protokoll nicht zu entnehmen. Wie nunmehr bereits aus den im Sachverhalt zitierten Beweismitteln zu entnehmen sei, sei XXXX Leiterin des Telefonmarketings (vgl Ordner Vl.a., ON1 Insider), wobei davon auszugehen sei, dass sie als solche auch an die Öffnungszeiten des/der Betriebsstandorte gebunden sei, erfordere schließlich eine Betreuung und Schulung der Callcentermitarbeiter im Bereich des Telemarketings unabdingbar auch eine Anwesenheit vor Ort.Wie nunmehr bereits aus den im Sachverhalt zitierten Beweismitteln zu entnehmen sei, sei römisch 40 Leiterin des Telefonmarketings vergleiche Ordner römisch fünf l.a., ON1 Insider), wobei davon auszugehen sei, dass sie als solche auch an die Öffnungszeiten des/der Betriebsstandorte gebunden sei, erfordere schließlich eine Betreuung und Schulung der Callcentermitarbeiter im Bereich des Telemarketings unabdingbar auch eine Anwesenheit vor Ort. Aus der Tatsache, dass Jahresbesprechungen zwischen ihr und der Geschäftsführung vorgelegen seien, sei wiederum zu schließen, dass hier eine direkte Weisungsbindung vorgelegen habe. Für ihre Einbindung in den Betrieb spreche zum einen, dass sie vom Erfolg der von ihr betreuten und geschulten Telefonistinnen profitiert habe und pro erfolgreich gebuchten Termin eine Honorierung erhalten habe. Zum anderen lasse sich ihre Einbindung in den Betrieb auch daraus ableiten, dass sie z.B. eine Callcentermitarbeiterin aus gesundheitlichen Gründen ins Krankenhaus habe bringen lassen. Auch ihr Artikel in der Mitarbeiterzeitschrift, in dem sie sich für den Einsatz 2009 bedanke "...der Erfolg gebührt Ihnen allen, Telefonisten wie Schlafberatern - jedem einzelnen in der großen XXXX -Familie..." und gleichzeitig das Ranking XXXX für das zweite Halbjahr bekannt gebe, weise zweifelsfrei auf ihre Integration in den Vertrieb der XXXX hin (Ordner II.a., ON 7, Ladung 10.04.2015 samt Zustellnachweis, Café Restaurant XXXX , Protokoll vom 14.04.2014, RG Taxi XXXX , 14.03.2011, Ordner Vl.a., ON 1 InsiderAus der Tatsache, dass Jahresbesprechungen zwischen ihr und der Geschäftsführung vorgelegen seien, sei wiederum zu schließen, dass hier eine direkte Weisungsbindung vorgelegen habe. Für ihre Einbindung in den Betrieb spreche zum einen, dass sie vom Erfolg der von ihr betreuten und geschulten Telefonistinnen profitiert habe und pro erfolgreich gebuchten Termin eine Honorierung erhalten habe. Zum anderen lasse sich ihre Einbindung in den Betrieb auch daraus ableiten, dass sie z.B. eine Callcentermitarbeiterin aus gesundheitlichen Gründen ins Krankenhaus habe bringen lassen. Auch ihr Artikel in der Mitarbeiterzeitschrift, in dem sie sich für den Einsatz 2009 bedanke "...der Erfolg gebührt Ihnen allen, Telefonisten wie Schlafberatern - jedem einzelnen in der großen römisch 40 -Familie..." und gleichzeitig das Ranking römisch 40 für das zweite Halbjahr bekannt gebe, weise zweifelsfrei auf ihre Integration in den Vertrieb der römisch 40 hin (Ordner römisch zwei.a., ON 7, Ladung 10.04.2015 samt Zustellnachweis, Café Restaurant römisch 40 , Protokoll vom 14.04.2014, RG Taxi römisch 40 , 14.03.2011, Ordner römisch fünf l.a., ON 1 Insider XXXX ).römisch 40 ). XXXX habe dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die ihr unterstellten Telefonistinnen die in das System eingespielten Kontaktdaten anrufen und erfolgreich Schlafberatungstermine vereinbarten. Sie habe dauerhaft die angestellten Telefonistinnen der XXXX betreut und geschult. Die Adresslisten seien dabei seitens der XXXX in das System eingespielt worden. Sie sei angewiesen gewesen, eine höchstmögliche "Ausbeute" aus den gekauften Daten zu erzielen, das heiße Termine vereinbaren zu lassen. Die Betreuung und Schulung der Telefonistinnen habe daher ihre Anwesenheit während der Öffnungszeiten des Call-Centers vor Ort erfordert. XXXX habe kontrolliert, dass die gekauften Daten regelmäßig in das System eingespielt und so zu sagen abtelefoniert worden seien. XXXX habe ebenfalls als leitende Angestellte der "stillen Autorität" des Dienstgebers unterlegen (VwGH 13.11.2013, 2013/08/0150). Auch bei ihr sei die Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG evident.römisch 40 habe dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die ihr unterstellten Telefonistinnen die in das System eingespielten Kontaktdaten anrufen und erfolgreich Schlafberatungstermine vereinbarten. Sie habe dauerhaft die angestellten Telefonistinnen der römisch 40 betreut und geschult. Die Adresslisten seien dabei seitens der römisch 40 in das System eingespielt worden. Sie sei angewiesen gewesen, eine höchstmögliche "Ausbeute" aus den gekauften Daten zu erzielen, das heiße Termine vereinbaren zu lassen. Die Betreuung und Schulung der Telefonistinnen habe daher ihre Anwesenheit während der Öffnungszeiten des Call-Centers vor Ort erfordert. römisch 40 habe kontrolliert, dass die gekauften Daten regelmäßig in das System eingespielt und so zu sagen abtelefoniert worden seien. römisch 40 habe ebenfalls als leitende Angestellte der "stillen Autorität" des Dienstgebers unterlegen (VwGH 13.11.2013, 2013/08/0150). Auch bei ihr sei die Dienstnehmereigenschaft iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG evident.
- Gegen den o. a. Bescheid vom 25.02.2016 hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die bP behauptete ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Gewährung von Parteiengehör seitens der GKK. Frau XXXX hätte geladen oder im Rechtshilfeweg einvernommen werden müssen.
- Gegen den o. a. Bescheid vom 25.02.2016 hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die bP behauptete ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Gewährung von Parteiengehör seitens der GKK. Frau römisch 40 hätte geladen oder im Rechtshilfeweg einvernommen werden müssen. Die GKK habe festgestellt, dass XXXX Leiterin des Telefonmarketings gewesen sei und die XXXX dieses Telefonmarketing besorgt habe. XXXX könne daher mit ihrer Tätigkeit für die XXXX nicht bei der XXXX versicherungspflichtig gewesen sein. Es wurde beantragt festzustellen, dass Frau XXXX nicht gemäß § 4
(1)und
(2)ASVG iVm § 1
(1)lit.a) AIVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliege.Die GKK habe festgestellt, dass römisch 40 Leiterin des Telefonmarketings gewesen sei und die römisch 40 dieses Telefonmarketing besorgt habe. römisch 40 könne daher mit ihrer Tätigkeit für die römisch 40 nicht bei der römisch 40 versicherungspflichtig gewesen sein. Es wurde beantragt festzustellen, dass Frau römisch 40 nicht gemäß Paragraph 4,
(1)und
(2)ASVG in Verbindung mit Paragraph eins,
(1)Litera a,) AIVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliege.
- Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und teilte gleichzeitig mit, dass sie sich durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, XXXX , vertreten lassen werde. Eine Beschwerdebeantwortung erfolge durch die anwaltliche Vertretung (OZ 1).
- Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und teilte gleichzeitig mit, dass sie sich durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, römisch 40 , vertreten lassen werde. Eine Beschwerdebeantwortung erfolge durch die anwaltliche Vertretung (OZ 1). Mit Schreiben gleichen Datums wurde durch die Vertretung der GKK, die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, beim BVwG eine Beschwerdebeantwortung samt Vollmachtbekanntgabe eingebracht (OZ 2). Darin wurden eingangs im Wesentlichen die Feststellungen der GKK in ihrem Bescheid widerholt. Sodann wurde zu den Ausführungen in der Beschwerde zusammengefasst dargelegt, dass es nicht ausreichend sei, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der Mängel dazulegen, was die bP schuldig geblieben sei. Die GKK habe ein umfassendes Ermittlungsverfahren gepflogen. Der Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs sei ebenfalls nicht haltbar, selbst für den Fall, dass man das Vorliegen der Verkürzung des Parteiengehörs bejahte, gelte ein solcher Fehler durch die Gewährung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren als geheilt. Es sei auch nicht erkennbar, dass der belangten Behörde bei der Beweiswürdigung gravierende Fehler unterlaufen wären. Es wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.
- Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 14.09.2016 erfolgte eine Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung der GKK vom 31.05.
- Über weite Strecken wurde bereits vorgebrachtes wiederholt und wurde u. a. darauf hingewiesen, welche Personen im Verfahren nicht vernommen worden seien. Jeder Fall sei einzeln zu prüfen. Die GKK beschränke sich auf Angaben nur weniger Personen. Das Verfahren über die Feststellungsverfahren sei seit mehr als zwei Jahren nicht entschieden, verfahrensgegenständlich gehe es um den Prüfungszeitraum 2007 - 2014, aktenkundig sei, dass die GKK erst im Jahr 2014 mit einigen wenigen Ermittlungen begonnen habe. Das BVwG werde diese Personen zu vernehmen haben. Die aufgezeigten Verfahrensmängel der GKK würden auf der Hand liegen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (OZ 12, 13).
- Am 28.11.2016 erfolgte beim BVwG Akteneinsicht seitens der GKK.
- Am 18.01.2017 erfolgte beim BVwG Akteneinsicht seitens der Vertretung der bP.
- Mit Schreiben vom 27.01.2017 (OZ 60) ersuchte die Vertretung der GKK schriftlich darum, sämtliche Eingaben der bP und sonstigen Verfahrensparteien nur noch per E-Mail bzw. EAV an sie zu übermitteln, ohne dass dazu formell Parteiengehör eingeräumt werden müsste.
- Am 17.08.2017 wurde Frau H.B. als Partei vor dem BVwG im Zuge einer mündlichen Verhandlung befragt. Dabei wurde sie aufgefordert schriftliche Nachweise dahingehend zu erbringen, welche Betriebsmittel sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in ihr Betriebsvermögen aufgenommen hat. Seitens Frau H.B. wurde eine Gewinn- und Verlustrechnung aus Deutschland beigebracht. PKW und Betriebsausstattung wurden in das Betriebsvermögen aufgenommen.
- Am 13.11.2017 wurde durch die Vertretung der bP Akteneinsicht beim BVwG genommen (OZ 318), am 16.11.2017 wurde durch die GKK Akteneinsicht genommen (OZ 320).
- Mit Schriftsatz der Vertretung der GKK vom 29.01.2018 wurde eine zusammenfassende Stellungnahme abgegeben. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 09.02.2018 wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Äußerung dazu abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die bP vertreibt orthopädische Schlafsysteme (Matratzen sowie entsprechendes Zubehör wie Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Kissen etc.) im Direktvertrieb. Dazu finden u. a. die Verkaufsveranstaltungen von Schlafberatern zu Hause bei potentiellen Kunden statt. 1.
- Die XXXX (bP) ist im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX zu XXXX eingetragen und hat ihren Sitz in XXXX . In XXXX und in XXXX sind Verkaufsniederlassungen eingerichtet. Geschäftsführerin der bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX , geb. XXXX , welche das Unternehmen seit 23.04.1991 selbständig vertrat. Derzeitiger Geschäftsführer ist XXXX , geb. XXXX , welcher das Unternehmen seit 28.02.2017 selbständig vertritt. 100%ige Gesellschafterin der bP ist die XXXX .1.
- Die römisch 40 (bP) ist im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 eingetragen und hat ihren Sitz in römisch 40 . In römisch 40 und in römisch 40 sind Verkaufsniederlassungen eingerichtet. Geschäftsführerin der bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum römisch 40 , geb. römisch 40 , welche das Unternehmen seit 23.04.1991 selbständig vertrat. Derzeitiger Geschäftsführer ist römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher das Unternehmen seit 28.02.2017 selbständig vertritt. 100%ige Gesellschafterin der bP ist die römisch 40 . Die XXXX steht wiederum im 100%igen Eigentum von XXXX , welche in diesem Unternehmen als Geschäftsführerin agiert und dieses als solche seit 28.09.2011 selbständig vertritt. Die XXXX ist zudem zu 100 % an der XXXX und an der XXXX , sowie zu 52 % an der XXXX beteiligt.Die römisch 40 steht wiederum im 100%igen Eigentum von römisch 40 , welche in diesem Unternehmen als Geschäftsführerin agiert und dieses als solche seit 28.09.2011 selbständig vertritt. Die römisch 40 ist zudem zu 100 % an der römisch 40 und an der römisch 40 , sowie zu 52 % an der römisch 40 beteiligt. Am gleichen Firmensitz wie die XXXX , ist auch die XXXX ansässig, welche die Termingewinnung für die Schlafberatungen vornimmt. Die Herstellung der Schlafsysteme erfolgt wiederum durch die XXXX mit Sitz in XXXX .Am gleichen Firmensitz wie die römisch 40 , ist auch die römisch 40 ansässig, welche die Termingewinnung für die Schlafberatungen vornimmt. Die Herstellung der Schlafsysteme erfolgt wiederum durch die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . 1.
- Beginn der Tätigkeit Frau H.B. begann etwa im Mai 2002 für die bP tätig zu werden. Anfangs war sie Busschlafberaterin und sprang ein, wenn ein Busschlafberater ausgefallen war. Hr. XXXX (Herr S.) kam irgendwann auf sie zu und fragte sie, ob sie nicht im Bereich Telemarketing tätig sein wolle, weil man für XXXX eine Filialleiterin gesucht hat. In Freilassing gab es mit Frau XXXX bereits eine Filialleitung in diesem Bereich und sagte Herr S. zu ihr, dass sie sich diese Tätigkeit bei Frau XXXX einmal ansehen solle. Sie war dann 2 Tage lang dort und hat sich diese Tätigkeit angesehen. Frau XXXX teilte ihr damals mit, was im Bereich der Filialleitung zu tun war. Frau H.B. stimmte dieser Tätigkeit zu und war dann ab etwa Mitte Juli 2002 im Bereich Telemarketing als Filialleiterin für XXXX tätig. Diese Tätigkeit übte sie etwa 2 Jahre lang aus, ehe Italien und Deutschland dazu kamen. Mitte 2004/2005 war sie gemeinsam mit einem Kollegen für Italien, Deutschland und Österreich zuständig. Ab 01.01.2007 hatte sie die drei Länder in alleiniger Verantwortung.Frau H.B. begann etwa im Mai 2002 für die bP tätig zu werden. Anfangs war sie Busschlafberaterin und sprang ein, wenn ein Busschlafberater ausgefallen war. Hr. römisch 40 (Herr S.) kam irgendwann auf sie zu und fragte sie, ob sie nicht im Bereich Telemarketing tätig sein wolle, weil man für römisch 40 eine Filialleiterin gesucht hat. In Freilassing gab es mit Frau römisch 40 bereits eine Filialleitung in diesem Bereich und sagte Herr S. zu ihr, dass sie sich diese Tätigkeit bei Frau römisch 40 einmal ansehen solle. Sie war dann 2 Tage lang dort und hat sich diese Tätigkeit angesehen. Frau römisch 40 teilte ihr damals mit, was im Bereich der Filialleitung zu tun war. Frau H.B. stimmte dieser Tätigkeit zu und war dann ab etwa Mitte Juli 2002 im Bereich Telemarketing als Filialleiterin für römisch 40 tätig. Diese Tätigkeit übte sie etwa 2 Jahre lang aus, ehe Italien und Deutschland dazu kamen. Mitte 2004 aus 2005, war sie gemeinsam mit einem Kollegen für Italien, Deutschland und Österreich zuständig. Ab 01.01.2007 hatte sie die drei Länder in alleiniger Verantwortung. 1.
- Vertragliche Vereinbarungen Frau H.B. vereinbarte sämtliche Tätigkeiten für die bP mit Herrn S. mündlich. Dies betraf sowohl die Tätigkeit als Busschlafberaterin, die Tätigkeit als Filialleiterin für XXXX und in weiterer Folge die Tätigkeit im Telemarketing für Österreich, Deutschland und Italien. Eigene Verträge mit XXXX und XXXX wurden nicht vereinbart, Frau H.B. war nur für die bP tätig. Es wurden fortlaufende Verträge vereinbart. Auch die Höhe der Provision wurde mündlich mit Herrn S. vereinbart. Weitere mündliche Nebenabreden gab es nicht. Diese Vereinbarungen wurden in weiterer Folge nicht geändert. Am 14.04.2014 unterschrieb Frau H.B. das im Bescheid angeführte Protokoll über den Inhalt ihrer Tätigkeit für die bP. An ihrer Tätigkeit hat sich dadurch nichts verändert.Frau H.B. vereinbarte sämtliche Tätigkeiten für die bP mit Herrn S. mündlich. Dies betraf sowohl die Tätigkeit als Busschlafberaterin, die Tätigkeit als Filialleiterin für römisch 40 und in weiterer Folge die Tätigkeit im Telemarketing für Österreich, Deutschland und Italien. Eigene Verträge mit römisch 40 und römisch 40 wurden nicht vereinbart, Frau H.B. war nur für die bP tätig. Es wurden fortlaufende Verträge vereinbart. Auch die Höhe der Provision wurde mündlich mit Herrn S. vereinbart. Weitere mündliche Nebenabreden gab es nicht. Diese Vereinbarungen wurden in weiterer Folge nicht geändert. Am 14.04.2014 unterschrieb Frau H.B. das im Bescheid angeführte Protokoll über den Inhalt ihrer Tätigkeit für die bP. An ihrer Tätigkeit hat sich dadurch nichts verändert. Das angesprochene Protokoll wurde errichtet, da seitens des FA XXXX XXXX eine schriftliche Vereinbarung betreffend die Tätigkeit verlangt wurde. Das Protokoll lautet wie folgt:Das angesprochene Protokoll wurde errichtet, da seitens des FA römisch 40 römisch 40 eine schriftliche Vereinbarung betreffend die Tätigkeit verlangt wurde. Das Protokoll lautet wie folgt: PROTOKOLL Das Finanzamt XXXX XXXX hat im Rahmen einer von der "Betriebsveranlagung XXXX " durchgeführten GPLA die Vorlage schriftlicher Vereinbarungen betreffend die Tätigkeit unter anderem von Frau XXXX , für die XXXX , XXXX im Zeitraum 2007 bis 2010 verlangt. Diesem Verlangen entsprechend werden in diesem Protokoll jene tatsächlichen Vereinbarungen eben schriftlich festgehalten, die der Tätigkeit von Frau XXXX auch im Zeitraum 2007 bis 2010 zugrunde gelegen sind.Das Finanzamt römisch 40 römisch 40 hat im Rahmen einer von der "Betriebsveranlagung römisch 40 " durchgeführten GPLA die Vorlage schriftlicher Vereinbarungen betreffend die Tätigkeit unter anderem von Frau römisch 40 , für die römisch 40 , römisch 40 im Zeitraum 2007 bis 2010 verlangt. Diesem Verlangen entsprechend werden in diesem Protokoll jene tatsächlichen Vereinbarungen eben schriftlich festgehalten, die der Tätigkeit von Frau römisch 40 auch im Zeitraum 2007 bis 2010 zugrunde gelegen sind. 1) Grundsätzlich wollte und will Frau XXXX für XXXX immer und nur selbständig erwerbstätig (und nicht unselbständiger Dienstnehmer) sein.1) Grundsätzlich wollte und will Frau römisch 40 für römisch 40 immer und nur selbständig erwerbstätig (und nicht unselbständiger Dienstnehmer) sein. Demgemäß hat es von vornherein dem Willen beider Parteien entsprochen, ein selbständiges Rechtsverhältnis unter voller Wahrung der Freizügigkeit von Frau XXXX einzugehen.Demgemäß hat es von vornherein dem Willen beider Parteien entsprochen, ein selbständiges Rechtsverhältnis unter voller Wahrung der Freizügigkeit von Frau römisch 40 einzugehen. 2) Frau XXXX sollte und soll XXXX im Bereich des Telefonmarketings beraten, dabei ihr umfangreiches Wissen und ihr Erfahrung in diesem Bereich einbringen und Mitarbeiter von XXXX "coachen" (im Rahmen von ihr veranstalteter Rhetorikseminare; Durchführung von Marktanalysen etc.).2) Frau römisch 40 sollte und soll römisch 40 im Bereich des Telefonmarketings beraten, dabei ihr umfangreiches Wissen und ihr Erfahrung in diesem Bereich einbringen und Mitarbeiter von römisch 40 "coachen" (im Rahmen von ihr veranstalteter Rhetorikseminare; Durchführung von Marktanalysen etc.). 3) Frau XXXX war und ist an keinerlei Arbeitszeit gebunden und konnte und kann sich die Zeit, während der sie für XXXX tätig sein will, frei einteilen.3) Frau römisch 40 war und ist an keinerlei Arbeitszeit gebunden und konnte und kann sich die Zeit, während der sie für römisch 40 tätig sein will, frei einteilen. 4) Frau XXXX war und ist an keinen bestimmten Arbeitsort, insbesondere nicht bei XXXX , gebunden.4) Frau römisch 40 war und ist an keinen bestimmten Arbeitsort, insbesondere nicht bei römisch 40 , gebunden. 5) Frau XXXX konnte und kann sich bei jedweder Tätigkeit für XXXX beliebig durch dritte Personen vertreten lassen.5) Frau römisch 40 konnte und kann sich bei jedweder Tätigkeit für römisch 40 beliebig durch dritte Personen vertreten lassen. 6) Frau XXXX konnte und kann neben ihrer Tätigkeit für XXXX beliebig jedwede andere Berufstätigkeit ausüben und für sich auf eigene Kosten beliebig Werbung machen.6) Frau römisch 40 konnte und kann neben ihrer Tätigkeit für römisch 40 beliebig jedwede andere Berufstätigkeit ausüben und für sich auf eigene Kosten beliebig Werbung machen. 7) Frau XXXX musste und muss über ihre Tätigkeit XXXX keine Rechenschaft geben.7) Frau römisch 40 musste und muss über ihre Tätigkeit römisch 40 keine Rechenschaft geben. 8) Als Entgelt für ihre Tätigkeit stand und steht Frau XXXX ausschließlich eine leistungsabhängige Vergütung zu.8) Als Entgelt für ihre Tätigkeit stand und steht Frau römisch 40 ausschließlich eine leistungsabhängige Vergütung zu. 9) Schon im Hinblick auf die Selbständigkeit ihrer Tätigkeit musste und muss Frau XXXX über ein eigenes Gewerberecht sowie eine Steuernummer verfügen und sich nach dem GSVG sozialversichern lassen.9) Schon im Hinblick auf die Selbständigkeit ihrer Tätigkeit musste und muss Frau römisch 40 über ein eigenes Gewerberecht sowie eine Steuernummer verfügen und sich nach dem GSVG sozialversichern lassen. 10) Frau XXXX musste und muss über ihre Tätigkeit an XXXX Rechnungen legen, und zwar jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.10) Frau römisch 40 musste und muss über ihre Tätigkeit an römisch 40 Rechnungen legen, und zwar jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. 11) Frau XXXX hätte und hat keinen Anspruch darauf, dass ihr von11) Frau römisch 40 hätte und hat keinen Anspruch darauf, dass ihr von XXXX irgendwelche Betriebsmittel (kostenlos) zur Verfügung gestellt werden. Sie hatte und hat auch keinen Anspruch auf Spesenersatz.römisch 40 irgendwelche Betriebsmittel (kostenlos) zur Verfügung gestellt werden. Sie hatte und hat auch keinen Anspruch auf Spesenersatz. Frau XXXX und XXXX bestätigen hiemit die Richtigkeit der hier schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen.Frau römisch 40 und römisch 40 bestätigen hiemit die Richtigkeit der hier schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen. 1.
- Tätigkeit Der Tätigkeitsbereich von Frau H.B. im Bereich des Telemarketings im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die bP war grundsätzlich derart gelagert, dass Herr S. bzw. Frau XXXX ihr sagten, mit welchem Adresstyp zukünftig gearbeitet werden sollte und sie für den jeweiligen Adresstyp einen eigenen Leitfaden für die Telefonie entwickelte. Weiter entwickelte sie dafür die Schulungen für die Filialleiter. Sie traf vor Ort persönlich gemeinsam mit den Filialleitern die Einteilung, welche Telefonistin welchen Termintyp telefonierte. Sie erstellte ein Grundschulungsprogramm für die Telefonistinnen und entwickelte Nachschulungsprogramme. Sie schulte auch die Gruppenleiter und entwickelte Systeme für Analysegespräche, Motivationsseminare, Rhetorikseminare und Stimmtrainingsseminare.Der Tätigkeitsbereich von Frau H.B. im Bereich des Telemarketings im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die bP war grundsätzlich derart gelagert, dass Herr S. bzw. Frau römisch 40 ihr sagten, mit welchem Adresstyp zukünftig gearbeitet werden sollte und sie für den jeweiligen Adresstyp einen eigenen Leitfaden für die Telefonie entwickelte. Weiter entwickelte sie dafür die Schulungen für die Filialleiter. Sie traf vor Ort persönlich gemeinsam mit den Filialleitern die Einteilung, welche Telefonistin welchen Termintyp telefonierte. Sie erstellte ein Grundschulungsprogramm für die Telefonistinnen und entwickelte Nachschulungsprogramme. Sie schulte auch die Gruppenleiter und entwickelte Systeme für Analysegespräche, Motivationsseminare, Rhetorikseminare und Stimmtrainingsseminare. Der Arbeitsaufwand war für Deutschland am höchsten, gefolgt von Italien und Österreich (Österreich nur ca. 10% Aufwand in Bezug auf die Gesamttätigkeit). 1.
- Wohnort Frau H.B. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich in Deutschland wohnhaft.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum XXXX der bP basieren auf den überstimmenden Angaben von Verfahrensparteien im XXXX XXXX und wurden diese im Verfahren nicht bestritten.2.
- Die Feststellungen zum römisch 40 der bP basieren auf den überstimmenden Angaben von Verfahrensparteien im römisch 40 römisch 40 und wurden diese im Verfahren nicht bestritten. 2.
- Die Feststellungen zur Gesellschaft ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen und den Angaben des Zeugen Herrn XXXX W. im Verfahren zu den Schlafberatern vor dem BVwG (VH-Protokoll v. 13.06.2017). Dieser ist u. a. als Unternehmensberater für die bP tätig, kümmert sich über Auftrag seiner Mutter ( XXXX ) um die Akten im gegenständlichen Verfahren und bündelt die Kommunikation zur Rechtsvertretung und zu anderen Beratern im gegenständlichen Verfahren, wie er selbst bei seiner Einvernahme als Zeuge beim BVwG am 13.06.2017 zu Protokoll gab.2.
- Die Feststellungen zur Gesellschaft ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen und den Angaben des Zeugen Herrn römisch 40 W. im Verfahren zu den Schlafberatern vor dem BVwG (VH-Protokoll v. 13.06.2017). Dieser ist u. a. als Unternehmensberater für die bP tätig, kümmert sich über Auftrag seiner Mutter ( römisch 40 ) um die Akten im gegenständlichen Verfahren und bündelt die Kommunikation zur Rechtsvertretung und zu anderen Beratern im gegenständlichen Verfahren, wie er selbst bei seiner Einvernahme als Zeuge beim BVwG am 13.06.2017 zu Protokoll gab. 2.
- Die Feststellungen zum Tätigkeitsbeginn und zum Werdegang bei der bP ergeben sich aus den Angaben von Frau H.B. in der Verhandlung vor dem BVwG. Die Angaben wurden im Verfahren nicht bestritten. 2.
- Die Feststellungen zu den vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus den Angaben von Frau H.B. im Verfahren vor dem BVwG. Diese Angaben den Tätigkeitsumfang betreffend wurden im Verfahren nicht bestritten. Bestritten wurde von der bP jedoch, dass Frau H.B. die vertraglichen Vereinbarungen mit der bP eingegangen ist, da nicht die bP sondern die XXXX dieses Telefonmarketing besorgt habe.Bestritten wurde von der bP jedoch, dass Frau H.B. die vertraglichen Vereinbarungen mit der bP eingegangen ist, da nicht die bP sondern die römisch 40 dieses Telefonmarketing besorgt habe. Dem stehen jedoch die eindeutigen Angaben von Frau H.B. im Verfahren entgegen, welche darlegte, dass sie zwar persönlich nie zwischen den unterschiedlichen GmbHs unterschieden hat, jedoch für die XXXX tätig war und mit dieser GmbH auch den ursprünglich mündlichen Vertrag abgeschlossen hat, wobei für sie Ansprechpartner immer Herr S. war und dieser für sie auch immer das Bindeglied zur XXXX war.Dem stehen jedoch die eindeutigen Angaben von Frau H.B. im Verfahren entgegen, welche darlegte, dass sie zwar persönlich nie zwischen den unterschiedlichen GmbHs unterschieden hat, jedoch für die römisch 40 tätig war und mit dieser GmbH auch den ursprünglich mündlichen Vertrag abgeschlossen hat, wobei für sie Ansprechpartner immer Herr S. war und dieser für sie auch immer das Bindeglied zur römisch 40 war. Weiter spricht auch das Protokoll vom 14.04.2014 gegen die Annahme der bP, da diesem Protokoll eben gerade die Tätigkeit von Frau H.B. im Zeitraum 2007 bis 2010 zugrunde gelegt wurde und gemäß diesem Protokoll Frau H.B. in Vertrag zur bP stand. Zudem wurde im Verfahren dargelegt, dass sich nie etwas vertraglich geändert hat, was letztlich nicht bestritten wurde, weshalb insgesamt den Einwendungen der bP nicht zu folgen war. Dass Frau H.B. keine Verträge mit XXXX und XXXX eingegangen ist, sondern nur für die bP tätig war, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurde dies von den übrigen Verfahrensparteien nicht bestritten und kamen im Verfahren auch keine gegenteiligen Beweise hervor.Dass Frau H.B. keine Verträge mit römisch 40 und römisch 40 eingegangen ist, sondern nur für die bP tätig war, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurde dies von den übrigen Verfahrensparteien nicht bestritten und kamen im Verfahren auch keine gegenteiligen Beweise hervor. Das angeführte Protokoll befindet sich in den Akten der GKK. Der Grund für die Errichtung des Protokolls wurde im Zuge der Verhandlung durch die Rechtsvertretung der bP dargetan und ergibt sich aus der Präambel des Protokolls. 2.
- Die Feststellungen zur Tätigkeit und den damit in Zusammenhang stehenden Einzelheiten ergeben sich aus den Angaben von Frau H.B. im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG. Diese Angaben wurden im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zum Arbeitsaufwand ergaben sich aus den glaubhaften Darlegungen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Seitens der bP und der GKK wurden keine Gegenteiligen Beweise erbracht. 2.
- Dass Frau H.B. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich in Deutschland wohnhaft war, ergibt sich aus ihren Angaben in der Verhandlung, aus den im Akt aufliegenden Auszügen aus dem deutschen Melderegister (Anhang zum VH-Protokoll) und den im Akt aufliegenden ZMR-Anfragen, welche negativ verliefen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, stand Frau H.B. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Vertragsverhältnis zur bP. Auch lagen keine Vertragsverhältnisse zu XXXX und XXXX vor.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, stand Frau H.B. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem Vertragsverhältnis zur bP. Auch lagen keine Vertragsverhältnisse zu römisch 40 und römisch 40 vor. In weiterer Folge war gegenständlich die örtliche Zuständigkeit der XXXX GKK zu beurteilen, da diese im Verfahren bestritten wurde.In weiterer Folge war gegenständlich die örtliche Zuständigkeit der römisch 40 GKK zu beurteilen, da diese im Verfahren bestritten wurde. Maßgebliche Bestimmungen: Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist mit 1.5.2010 in Kraft getreten und gilt samt der dazu ergangenen Durchführungsverordnung VO 987/2009 ab diesem Zeitpunkt für Staatsangehörige der EU- Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten.Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist mit 1.5.2010 in Kraft getreten und gilt samt der dazu ergangenen Durchführungsverordnung VO 987 aus 2009, ab diesem Zeitpunkt für Staatsangehörige der EU- Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten. Zuvor kam die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, zur Anwendung. Grundsatz der Territorialität Der Grundsatz der Territorialität erfließt sowohl aus der VO 1408/71 (Art. 13 Abs. 2) als auch aus der VO 883/2004 (Art. 11 Abs. 3a):Der Grundsatz der Territorialität erfließt sowohl aus der VO 1408/71 (Artikel 13, Absatz 2,) als auch aus der VO 883 aus 2004, (Artikel 11, Absatz 3 a,): Unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung handelt, unterliegt eine Person grundsätzlich immer den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungslandprinzip). Auf den Wohnsitz des Beschäftigten, den Unternehmenssitz oder die Staatsangehörigkeit kommt es hier nicht an. Wohnort, Unternehmenssitz und Ausmaß der Tätigkeit spielen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Tätigkeiten in mehreren Staaten ausgeführt werden, eine maßgebliche Rolle. Frau H.B. übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die bP Tätigkeiten in Österreich, Deutschland und Italien aus, weshalb das Territorialprinzips für sie nicht zur Anwendung gelangt. Geht man davon aus, dass Frau H.B. die Tätigkeiten für die bP auf unselbständiger Basis ausgeübt hat, ergibt sich nach der VO 1408/71 aus Art. 14 Z. 2 lit. b sublit. i, dass sie den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates unterliegt, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie die Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt.Geht man davon aus, dass Frau H.B. die Tätigkeiten für die bP auf unselbständiger Basis ausgeübt hat, ergibt sich nach der VO 1408/71 aus Artikel 14, Ziffer 2, Litera b, sublit. i, dass sie den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates unterliegt, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie die Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt. Da sie in Deutschland zum Teil ihre Tätigkeit ausgeübt hat, wäre eine deutsche Zuständigkeit gegeben, da Frau H.B. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur in Deutschland wohnhaft war. Nach der VO 883/2004 ergibt sich für diesen Fall aus Art. 13 Abs. 1 lit. a
- Teilsatz, dass die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nur anzuwenden sind, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Dafür muss ein quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit ausgeübt werden, was bei mindestens 25 % der Tätigkeit angenommen wird. Orientierungshilfen sind Arbeitszeit, Entgelt, Umsatz, Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen, wobei eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist.Nach der VO 883 aus 2004, ergibt sich für diesen Fall aus Artikel 13, Absatz eins, Litera a,
- Teilsatz, dass die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nur anzuwenden sind, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Dafür muss ein quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit ausgeübt werden, was bei mindestens 25 % der Tätigkeit angenommen wird. Orientierungshilfen sind Arbeitszeit, Entgelt, Umsatz, Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen, wobei eine Gesamtbewertung vorzunehmen ist. Gegenständlich legte Frau H.B. im Verfahren glaubhaft und nicht widerlegt dar, dass sie überwiegend in Deutschland tätig war. In Österreich war sie etwa nur im Bereich von 10% in Bezug auf ihre gesamte Beschäftigung tätig. Deshalb wäre eine deutsche Zuständigkeit gegeben. Geht man davon aus, dass Frau H.B. die Tätigkeiten für die bP auf selbständiger Basis ausgeübt hat, ergibt sich nach der VO 1408/71 aus Art. 14a Z. 2 eine deutsche Zuständigkeit, da es bei einer Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, genügt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem sie wohnt, was gegenständlich der Fall ist.Geht man davon aus, dass Frau H.B. die Tätigkeiten für die bP auf selbständiger Basis ausgeübt hat, ergibt sich nach der VO 1408/71 aus Artikel 14 a, Ziffer 2, eine deutsche Zuständigkeit, da es bei einer Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, genügt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem sie wohnt, was gegenständlich der Fall ist. Nach der VO 883/2004 ergibt sich für diesen Fall aus Art. 13 Abs. 2 lit. a, dass die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates anzuwenden sind, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird, was vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu diesem Thema in Bezug auf den Wohnmitgliedstaat Deutschland der Fall ist.Nach der VO 883 aus 2004, ergibt sich für diesen Fall aus Artikel 13, Absatz 2, Litera a,, dass die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates anzuwenden sind, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird, was vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu diesem Thema in Bezug auf den Wohnmitgliedstaat Deutschland der Fall ist. Somit ergibt sich gegenständlich, dass sowohl für den Fall der Selbständigkeit als auch für den Fall der Unselbständigkeit der Tätigkeit von Frau H.B. für die bP, jedenfalls eine deutsche Zuständigkeit vorliegt, weshalb im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit der XXXX GKK und folglich auch des BVwG nicht gegeben und die Tätigkeit inhaltlich nicht zu prüfen war.Somit ergibt sich gegenständlich, dass sowohl für den Fall der Selbständigkeit als auch für den Fall der Unselbständigkeit der Tätigkeit von Frau H.B. für die bP, jedenfalls eine deutsche Zuständigkeit vorliegt, weshalb im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit der römisch 40 GKK und folglich auch des BVwG nicht gegeben und die Tätigkeit inhaltlich nicht zu prüfen war. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2127009.1.03