Obsah (21)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 7Art. 135§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 34§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlL523 2148086-1 SpruchL523 2148090-1/13E L523 2148086-1/11E L523 2148088-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführer, armenische Staatsbürger, stellten am 02.10.2014 - nachdem sie zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater XXXX , geb. XXXX , nach Österreich eingereist sind - einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführer, armenische Staatsbürger, stellten am 02.10.2014 - nachdem sie zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , nach Österreich eingereist sind - einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurden die volljährige Beschwerdeführerin (kurz "BF2") sowie ihr Ehemann XXXX - dessen Beschwerdeverfahren ( XXXX ) wird ebenfalls mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts des heutigen Tages entschieden - am 04.10.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.Hiezu wurden die volljährige Beschwerdeführerin (kurz "BF2") sowie ihr Ehemann römisch 40 - dessen Beschwerdeverfahren ( römisch 40 ) wird ebenfalls mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts des heutigen Tages entschieden - am 04.10.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF2 gab an, dass sie wegen der Probleme ihres Ehegatten Armenien verlassen habe und auch die zwei gemeinsamen Kinder (BF3-4) keine eigenen Fluchtgründe hätten. Der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer (kurz "BF1") führte bei der Erstbefragung aus, dass ihm Leute vom Abgeordneten XXXX aufgrund der bevorstehenden Regionalwahlen Wahlbestechung angeboten hätten. Er habe das Geld nicht annehmen wollen und gesagt, dass er ihn nicht wählen werde. Nach dem Wahlsieg des Abgeordneten habe dieser angefangen, den BF1 durch seine Männer zu schikanieren. Er habe ihm das Geschäft wegnehmen wollen. Der BF1 habe sich aber geweigert, weshalb er geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die Polizei habe ihm nicht helfen können, weil der Abgeordnete ein Oligarch sei.Der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer (kurz "BF1") führte bei der Erstbefragung aus, dass ihm Leute vom Abgeordneten römisch 40 aufgrund der bevorstehenden Regionalwahlen Wahlbestechung angeboten hätten. Er habe das Geld nicht annehmen wollen und gesagt, dass er ihn nicht wählen werde. Nach dem Wahlsieg des Abgeordneten habe dieser angefangen, den BF1 durch seine Männer zu schikanieren. Er habe ihm das Geschäft wegnehmen wollen. Der BF1 habe sich aber geweigert, weshalb er geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die Polizei habe ihm nicht helfen können, weil der Abgeordnete ein Oligarch sei.
- Am 22.10.2015 wurden die BF1-2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF2 führte im Rahmen der Einvernahme aus, dass ihrem Ehegatten (BF1) im Jahr 2012 Geld angeboten worden sei, damit sie XXXX wählen. Der BF1 habe dies jedoch abgelehnt. Der BF1 sei zu den Wahlen gegangen, habe in der Wählerliste aber den Namen seines bereits im Jahr 2008 verstorbenen Vaters entdeckt, weshalb er mit den Vertrauenspersonen von XXXX in Konflikt geraten sei. Weder die BF2 noch der BF1 hätten bei der Wahl jemanden gewählt. Im Herbst 2012 sei ein junger Mann in das Geschäft des BF1 gekommen und habe unter anderem gefragt, ob er das Geschäft verkaufen oder vermieten würde. Danach sei dieser Mann wieder gegangen. Im Herbst 2013 seien dann zwei Personen in das Geschäft des BF1 gekommen und hätten diesen bedroht. Er sollte ihnen Geld geben, damit er ruhig arbeiten könne und keine Probleme kriege. Im März 2014 habe ein Nachbarkind an der Tür geklopft und gesagt, dass jemand auf den BF1 unten im Auto waren würde. Der BF1 sei gegangen und geschlagen sowie blutverschmiert wieder nach Hause gekommen. Der BF1 habe diesbezüglich auch Anzeige erstattet, jedoch keine Beweismittel gehabt. Danach seien sie nach XXXX gezogen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Während dem Aufenthalt in XXXX sei in das Geschäft eingebrochen und alles gestohlen worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF2, dass ihr Leben in Gefahr sei, weil der BF1 den Namen XXXX im Zuge seiner Anzeige bei der Polizei erwähnt habe.
- Am 22.10.2015 wurden die BF1-2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF2 führte im Rahmen der Einvernahme aus, dass ihrem Ehegatten (BF1) im Jahr 2012 Geld angeboten worden sei, damit sie römisch 40 wählen. Der BF1 habe dies jedoch abgelehnt. Der BF1 sei zu den Wahlen gegangen, habe in der Wählerliste aber den Namen seines bereits im Jahr 2008 verstorbenen Vaters entdeckt, weshalb er mit den Vertrauenspersonen von römisch 40 in Konflikt geraten sei. Weder die BF2 noch der BF1 hätten bei der Wahl jemanden gewählt. Im Herbst 2012 sei ein junger Mann in das Geschäft des BF1 gekommen und habe unter anderem gefragt, ob er das Geschäft verkaufen oder vermieten würde. Danach sei dieser Mann wieder gegangen. Im Herbst 2013 seien dann zwei Personen in das Geschäft des BF1 gekommen und hätten diesen bedroht. Er sollte ihnen Geld geben, damit er ruhig arbeiten könne und keine Probleme kriege. Im März 2014 habe ein Nachbarkind an der Tür geklopft und gesagt, dass jemand auf den BF1 unten im Auto waren würde. Der BF1 sei gegangen und geschlagen sowie blutverschmiert wieder nach Hause gekommen. Der BF1 habe diesbezüglich auch Anzeige erstattet, jedoch keine Beweismittel gehabt. Danach seien sie nach römisch 40 gezogen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Während dem Aufenthalt in römisch 40 sei in das Geschäft eingebrochen und alles gestohlen worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF2, dass ihr Leben in Gefahr sei, weil der BF1 den Namen römisch 40 im Zuge seiner Anzeige bei der Polizei erwähnt habe.
- Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer - sowie auch der Antrag des BF1 - wurden mit Bescheiden des BFA vom 26.01.2017,
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer - sowie auch der Antrag des BF1 - wurden mit Bescheiden des BFA vom 26.01.2017,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen der BF1-2 aufgrund von widersprüchlichen und nicht schlüssigen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Zudem wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 nicht vorliegen.Zudem wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. 4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.01.2017 wurde
§ 52
Abs 1 BFA-VG den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
§ 52a
Abs 2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 10.02.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.01.2017 wurde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 10.02.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Die gegenständlichen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 31.01.2017 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 13.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Hierbei wurde vom damaligen Rechtsvertreter ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der BF1-2 wiederholt. Bemängelt wurde, dass das BFA die BF1-2 zur Bedrohung durch den Politiker XXXX ausführlicher befragen hätte müssen. Zudem hätten amtswegige Nachforschungen im Heimatland der Beschwerdeführer eingeholt werden müssen. Die herangezogenen Länderberichte hätten größtenteils keine Relevanz für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes und würden relevanten Berichte zum Schutzwillen und vor allem zur Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden fehlen. Fehlen würden insbesondere aktuelle Berichte zur Lage von Personen denen von einflussreichen Politikern eine feindliche Gesinnung unterstellt werde sowie zur Personen, welche unverhältnismäßig hohes Schutzgeld zahlen müssten. Das BFA habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob sich die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr wieder eine Lebensgrundlage aufbauen könnten. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführer nicht in die Tiefe ermittelt worden. Darüber hinaus entspreche die vom BFA durchgeführte Beweiswürdigung nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd Judikatur des VwGH. Die Sicherheitslage im gesamten armenischen Staatsgebiet sei dermaßen prekär, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr eine Verletzung der ihnen von Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.Hierbei wurde vom damaligen Rechtsvertreter ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der BF1-2 wiederholt. Bemängelt wurde, dass das BFA die BF1-2 zur Bedrohung durch den Politiker römisch 40 ausführlicher befragen hätte müssen. Zudem hätten amtswegige Nachforschungen im Heimatland der Beschwerdeführer eingeholt werden müssen. Die herangezogenen Länderberichte hätten größtenteils keine Relevanz für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes und würden relevanten Berichte zum Schutzwillen und vor allem zur Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden fehlen. Fehlen würden insbesondere aktuelle Berichte zur Lage von Personen denen von einflussreichen Politikern eine feindliche Gesinnung unterstellt werde sowie zur Personen, welche unverhältnismäßig hohes Schutzgeld zahlen müssten. Das BFA habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob sich die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr wieder eine Lebensgrundlage aufbauen könnten. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführer nicht in die Tiefe ermittelt worden. Darüber hinaus entspreche die vom BFA durchgeführte Beweiswürdigung nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd Judikatur des VwGH. Die Sicherheitslage im gesamten armenischen Staatsgebiet sei dermaßen prekär, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr eine Verletzung der ihnen von Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Im Weiteren wurde auf die vom BFA aufgezeigten Ungereimtheiten bzw. widersprüchlichen Angaben eingegangen und versucht, diese klarzulegen sowie wurde schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Am 28.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF1-4 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den volljährigen BF1-2 die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie zu den persönlichen Verhältnissen, zur Integration und auch zur Rückkehrsituation ausführlich Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom 16.06.2017 gab der nunmehrige Rechtsvertreter der BF2-4, Mag. Reichenvater bekannt, dass der BF1 beabsichtige nach Armenien zurückzukehren. Zudem sei die BF2 vom BF1 beschimpft und bedroht worden. In Armenien würde sie vom BF1 geschlagen werden und bestünde die begründete und nachvollziehbare Furcht der BF2-4, dass sie in Armenien keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnten, um allfällige Übergriffe durch den BF1 hintanzustellen. In Armenien seien keine Verwandten der BF2 aufhältig, sie verfüge auch über keine existentielle Grundlage und erwäge eine Ehescheidung.
- Am 18.09.2017 hat der BF1 das österreichische Bundesgebiet freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Feststellungen zur Person Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der christlich orthodoxen Glaubensgemeinschaft. Sie sprechen muttersprachlich armenisch und gehören zur Volksgruppe der Armenier. Die BF2 ist mit XXXX , geb. XXXX (BF1 - Verfahren XXXX , Entscheidung ergeht ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag), verheiratet, leben jedoch seit der freiwilligen Rückkehr des BF1 getrennt. Die BF3-4 sind die leiblichen Kinder der BF1-
- Die BF2 sowie die BF3-4 haben einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich.Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der christlich orthodoxen Glaubensgemeinschaft. Sie sprechen muttersprachlich armenisch und gehören zur Volksgruppe der Armenier. Die BF2 ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1 - Verfahren römisch 40 , Entscheidung ergeht ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag), verheiratet, leben jedoch seit der freiwilligen Rückkehr des BF1 getrennt. Die BF3-4 sind die leiblichen Kinder der BF1-
- Die BF2 sowie die BF3-4 haben einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Die BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und sich auf die Probleme ihres Mannes BF1 berufen. Im September 2014 hat sie mit diesem und den gemeinsamen Kindern (BF3-4) Armenien verlassen. Am 18.09.2017 hat der BF1 das österreichische Bundesgebiet freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte und besuchen den katholischen Gottesdienst der Pfarre XXXX . Die BF2 und die BF3-4 sprechen die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau.Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über soziale und freundschaftliche Kontakte und besuchen den katholischen Gottesdienst der Pfarre römisch 40 . Die BF2 und die BF3-4 sprechen die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau. Zu BF2: Die BF2 ist in Jerewan geboren und aufgewachsen und besuchte dort die Grundschule sowie eine kaufmännische Berufsschule. Anschließend war sie als Buchhalterin tätig und übte diesen Beruf zuletzt im Textilgeschäft ihres Ehegatten (BF1) aus. In Armenien ist nach wie vor ihre Mutter aufhältig. Zu dieser hat die BF2 regelmäßigen Kontakt und bezieht diese eine Pension. Die BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Seit 18.07.2016 ist die BF2 als freiwillige Mitarbeiterin beim "kidscorner" des Roten Kreuzes tätig. In der Zeit von 12.11.2016 bis 13.11.2016 hat die BF3 einen Erste-Hilfe-Kurs beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert. Für die BF2 besteht für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels eine Einstellungszusage als Küchenhilfe in einer Pizzeria. Von 08.01.2014 bis 31.03.2014 und von 14.04.2015 bis 02.07.2015 hat die BF2 den Deutschkurs A1.
- "Vormittag spezial" und den Deutschkurs A1.2 besucht. Von 22.09.2015 bis 15.12.2015 und vom 26.09.2016 bis 22.12.2016 hat die BF2 den Deutschkurs für Erwachsene - Grundstufe 2 A 1.2 Mittag (Niveau A1/2) und den Deutschkurs B1.
- besucht. Von 11.04.2016 bis 04.07.2016 hat die BF am Deutschkurs Niveau A 2.
- und am Deutschkurs für Erwachsene - Grundstufe 3 teilgenommen und von 28.02.2017 bis 07.04.2017 bzw. von 19.04.2017 bis 01.06.2017 am Deutschkurses B1.
- Am 16.08.2017 hat die BF2 die Prüfung ÖSD Zertifikat A2 sehr gut bestanden. Von 19.04.2017 bis 26.07.2017 hat die BF1 an einem Projekt mit dem Inhalt Sprachtraining, Erhöhung der Sprachkompetenz, Orientierung im Alltag sowie umfassende Beratung teilgenommen. Bei der BF2 wurde im Juni, Juli und August 2015 ein XXXX diagnostiziert und wurde eine Ultraschallkontrolle nach sechs Monaten empfohlen. Eine Indikation zu einer XXXX Medikation war nicht gegeben.Bei der BF2 wurde im Juni, Juli und August 2015 ein römisch 40 diagnostiziert und wurde eine Ultraschallkontrolle nach sechs Monaten empfohlen. Eine Indikation zu einer römisch 40 Medikation war nicht gegeben. Die BF2 leidet an XXXXDie BF2 leidet an römisch 40 Zudem leidet die BF2 an einer XXXX , welche medikamentös behandelt wird. Eine Psychotherapie wurde empfohlen.Zudem leidet die BF2 an einer römisch 40 , welche medikamentös behandelt wird. Eine Psychotherapie wurde empfohlen. Die BF2 leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die BF2 lebt in Österreich zusammen mit ihren Kindern von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Zu BF3: Die BF3 besuchte in Armenien die Schule und verließ ihr Heimatland im vierzehnten Lebensjahr. Bei der BF3 liegen keine eigenen Fluchtgründe vor. Sie verließ ihr Heimatland mit ihren Eltern (BF1-2). Die BF3 besuchte die dritte (als außerordentliche Schülerin) und vierte Klasse der Neue Mittelschule XXXX als außerordentliche Schülerin.Die BF3 besuchte die dritte (als außerordentliche Schülerin) und vierte Klasse der Neue Mittelschule römisch 40 als außerordentliche Schülerin. Seit dem Schuljahr 2016/2017 besucht die BF3 die Handelsakademie.Seit dem Schuljahr 2016 aus 2017, besucht die BF3 die Handelsakademie. Von 23.11.2015 bis 27.11.2015 hat die BF3 ein Praktikum im Restaurant XXXX absolviert.Von 23.11.2015 bis 27.11.2015 hat die BF3 ein Praktikum im Restaurant römisch 40 absolviert. Von 08.03.2016 bis 23.06.2016 hat die BF3 einen Deutschkurs für Jugendliche B 1.
- besucht. Die BF3 hat beim
- Grazer Laufcup mit vier Runden den
- Platz erreicht. Die BF3 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und gesund. Zu BF4: Der BF4 besuchte in Armenien die Schule und verließ sein Heimatland im elften Lebensjahr. Bei dem BF4 liegen keine eigenen Fluchtgründe vor. Er verließ seine Heimat mit seinen Eltern (BF1-2). Der BF4 besucht seit dem Schuljahr 2015/2016 als ordentlicher Schüler die Neue Mittelschule XXXX . Zuvor war der BF4 ab 20.10.2014 außerordentlicher Schüler der Neuen Mittelschule XXXX .Der BF4 besucht seit dem Schuljahr 2015 aus 2016, als ordentlicher Schüler die Neue Mittelschule römisch 40 . Zuvor war der BF4 ab 20.10.2014 außerordentlicher Schüler der Neuen Mittelschule römisch 40 . Am 12.01.2017 hat der BF4 erfolgreich den Talentcheck (Interessen, allgemeine Fertigketen und berufsrelevante Kenntnisse, Kognitive Fähigkeiten, Motorik und Aufnahmefähigkeit) absolviert. Der BF3 hat beim
- Grazer Laufcup mit sechs Runden den
- Platz erreicht. Der BF4 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und gesund. 1.
- Länderfeststellungen Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich den im Wesentlichen nach wie vor zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden im Grunde auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: Sicherheitslage: Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. ... Rechtsschutz/Justizwesen: Im Rahmen der Strategie zur Justizreform (2012-16) wurde die Unabhängigkeit der Richter durch Festlegung der Pflichten der Selbstverwaltungsstrukturen gesetzlich gestärkt. Die Ernennung, Beurteilung und Beförderung von Richtern wurde transparenter gestaltet. Die formelle Rolle des Staatspräsidenten in der endgültigen Bestellung der Richter wurde in der Gesetzesreform jedoch bestätigt. Das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Justizsystem und dessen Integrität besteht weiterhin. ... Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vgl. BS 2014).Der Gerichtsbarkeit mangelt es nicht bloß an Vertrauen, sondern sie gilt auch als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend. Die Korruption in der Justiz wurde auch vom UN-Hochkommissar für Menschenrechte bei einem Besuch im Oktober 2014 kritisiert. Nur ein Viertel der Bevölkerung hat Vertrauen in die Justiz (FH 28.1.2015, vergleiche BS 2014). Der Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Gegen die Entscheidungen des Justizrates kann keine Berufung eingelegt werden. Laut Ombudsmann wendet der Justizrat Disziplinarmaßnahmen gegen Richter willkürlich, unter Verletzung des Gesetzes, an... Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für einen fairen Prozess, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken. Die Richter sträuben sich Expertisen von Polizeiexperten anzufechten, wodurch sie es dem Angeklagten erschweren, sich glaubwürdig zu verteidigen. Angeklagte und ihre Verteidiger verfügen kaum über die Möglichkeit, Regierungszeugen und Beweismittel der Polizei, die das Gereicht zumal als unanfechtbar ansieht, in Frage zu stellen ...Das Gesetz garantiert das Prinzip der Unschuldsvermutung, doch die Behörden respektieren dieses Recht nicht. Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit. Ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen. Der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten. ... Frauen: Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 24.4.2015, vgl. RA-HRD 2014, USDOS 25.6.2015).Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 24.4.2015, vergleiche RA-HRD 2014, USDOS 25.6.2015). Das niedrige Niveau der Teilhabe von Frauen am politischen Leben und in Positionen des öffentlichen Bereichs, in denen Entscheidungen getroffen werden ist nach wie vor ein Problem. Ende 2014 waren von den 131 Parlamentariern nur 14 Frauen. Den 18 Ministerien standen lediglich zwei Frauen vor (USDOS 25.6.2015). Es gibt nur wenige Frauen in wichtigen Ämtern, schlechtere Bezahlung und mangelnde Aufstiegschancen sind die Regel. ... Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich verfolgt und mit einer Maximalstrafe von 15 Jahren Gefängnis geahndet. Allerdings werden Vergewaltigungsfälle unterdurchschnittlich oft angezeigt, weil sie mit einem gesellschaftlichen Stigma behaftet sind, und es darüber hinaus keine weiblichen Polizeibeamten bzw. Ermittlerinnen gibt.... Die neu gegründete Polizeiabteilung für Familienangelegenheiten betrachtet den Anstieg der Anzeigen seit 2009 als Fortschritt, weil sie die höhere Bereitschaft, sich zu wehren bekunden. Seit Oktober 2014 bestehen polizeiinterne Richtlinien, um vorbeugend häusliche Gewalt zu verhindern. Die Ombudsmannstelle nennt mehre Gründe, warum Frauen sich in Fällen häuslicher Gewalt selten an die Behörden wenden: Zum einen bestünde ein Misstrauen gegenüber den Behörden, zum anderen trügen Scham und Angst dazu bei (RA-HRD 2014). Die Direktorin des "Women's Support Center", Maro Matosian machte das Fehlen gesetzlicher Bestimmungen und der Infrastruktur innerhalb der Polizei für das Verhalten mitverantwortlich. In vielen Fällen würden sich Frauen zunächst an die Polizei wenden, um dann ihre Beschwerde zurückzuziehen, weil der Polizeibeamte der Frau sage, sie müsse ein Bußgeld zahlen, oder sie sich schämen solle, gegen ihren Ehemann Beschwerde zu führen. Die Vereinten Nationen begrüßten und unterstützten die NGO-Initiative gegen häusliche Gewalt. Sie ermutigten die armenische Regierung, anlässlich der weltweiten "Aktionstage gegen die geschlechtsbasierte Gewalt" im Dezember 2014, den gesetzlichen Rahmen inklusive eines separaten Gesetzes gegen häusliche Gewalt zu schaffen. Die Vereinten Nationen stünden hierbei der armenischen Regierung im Wort, diese in der Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen bezüglich der Förderung der gleichen Rechte und Chancen von Männern und Frauen sowie des Respekts der Frauenrechte zu unterstützen... In Armenien gibt es mehrere NGOs, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: das Women's Rights Center; das Women's Resource Center; das Sexual Assault Crisis Center; die Society Without Violence; das Women's Support Center/Tufenkyan Foundation und Ajakits ... Im Dezember 2014 wurde das Sozialhilfegesetz verabschiedet, das soziale Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt vorsieht. Laut Regierung habe das Ministerium für Arbeit und Soziales sowohl Regelungen in Bezug auf die Unterstützung und den Schutz als auch der Vermeidung von häuslicher Gewalt elaboriert (GoA 10.3.2015). ... Sozialsystem: Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme ... Familienbeihilfen Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Einmalige Beihilfen Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag). Kindergeld Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram. Mutterschaftsgeld Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
- Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz... Alleinstehende Frauen Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen ... Renten Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um sechs Monate erhöht, bis das
- Lebensjahr erreicht wird. Personen im Alter von 55 Jahren, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und durch den Arbeitgeber gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Pension zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitspension für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können . ... Medizinische Versorgung: Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 24.4.2015). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. ... Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheiten und Leiden Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 24.4.2015). Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten. Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales: -Strichaufzählung Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc. -Strichaufzählung Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetisch orthopädische Mittel. -Strichaufzählung Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen. -Strichaufzählung Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters. -Strichaufzählung Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren. -Strichaufzählung Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut. ... Behandlung nach Rückkehr: Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt . ..." Vollständigkeitshalber wird zudem festgehalten, dass das armenische Parlament am 8.12.2017 ein Gesetz zur häuslichen Gewalt verabschiedete. Demzufolge werden die armenischen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sein, die Gewalt in Familien, die das Leben oder die Gesundheit ihrer Mitglieder bedroht, zu beenden. Die Polizei kann auch einen gewalttätigen Ehepartner zwingen, das Haus des Opfers zu verlassen und 20 Tage lang fern zu bleiben. Die Gerichte können dieses Verbot um 18 Monate verlängern. Das Gesetz legt auch fest, dass die Definition von häuslicher Gewalt nicht auf physische Gewalt beschränkt, sondern auch auf sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt ausgedehnt werden kann (AW 8.12.2017). Nebst der Prävention häuslicher Gewalt, den Schutz und die Sicherheit der Opfer garantiert das Gesetz auch die notwendige psychologische, rechtliche, soziale und gegebenenfalls vorübergehende finanzielle Unterstützung der Opfer (PAN 8.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung The Armenian Weekly (8.12.2017): Armenia Adopts Law against Domestic Violence at Last, https://armenianweekly.com/2017/12/08/armenia-adopts-law-domestic-violence-last/, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung PanArmenian Network (8.12.2017) National Assembly passes Armenia's domestic violence law, http://www.panarmenian.net/eng/news/249690/, Zugriff 13.12.2017 1.
- Feststellungen zum Vorbringen der BF2-4 Die BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und sich auf die behaupteten Probleme ihres Ehegatten XXXX - BF1 berufen. Im September 2014 hat sie mit BF1 und den gemeinsamen Kindern (BF3-4) Armenien verlassen.Die BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und sich auf die behaupteten Probleme ihres Ehegatten römisch 40 - BF1 berufen. Im September 2014 hat sie mit BF1 und den gemeinsamen Kindern (BF3-4) Armenien verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer oder BF1 in Armenien vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch Anhänger des Politikers XXXX aufgrund der verweigerten Wahlmanipulation bzw. von behaupteten Schutzgeldzahlungen ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer solchen ausgesetzt wären.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer oder BF1 in Armenien vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch Anhänger des Politikers römisch 40 aufgrund der verweigerten Wahlmanipulation bzw. von behaupteten Schutzgeldzahlungen ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer solchen ausgesetzt wären. Am 18.09.2017 hat der BF1 das österreichische Bundesgebiet freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer konkreten Bedrohungs- und Gefährdungssituation ausgesetzt wären, oder dass sonstige rechtlich relevante Rückkehrhindernisse vorliegen würden. So ist insbesondere zur vorgebrachten befürchteten Gewalttätigkeit des BF1 festzustellen, dass aufgrund der bereits erfolgten Trennung der BF1-2 nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien von häuslicher Gewalt betroffen wären.
- Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akte des BVwG, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems sowie insbesondere auch durch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführer einschließlich der familiären und privaten Verhältnisse ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war sowie aus den vorgelegten Heirats- und Geburtsurkunden und armenischen Schulakten. Dass der BF1 am 18.09.2017 das Österreichische Bundesgebiet verlassen hat ergibt sich aus der Ausreisebestätigung der International Organization für Migration vom 19.09.
- Aufgrund der freiwilligen Ausreise des BF1 ohne dessen Familie sowie aufgrund der Angaben der BF2, wonach es in der Ehe zu Gewalttätigkeiten seitens des BF1 gekommen ist, kann auch davon ausgegangen werden, dass die Ehe zerrüttet ist. Der gemeinsame Wohnsitz der BF2 sowie der BF3-4 geht aus der Einsicht in das Österreichische zentrale Melderegister hervor. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer wird durch die Einsicht in das österreichische Strafregister des Bundesministeriums für Inneres belegt. Das Bestehen einer Einstellungszusage zugunsten der BF2 ist dem Arbeitsvorvertrag der Pizzeria XXXX vom 16.06.2017 zu entnehmen.Das Bestehen einer Einstellungszusage zugunsten der BF2 ist dem Arbeitsvorvertrag der Pizzeria römisch 40 vom 16.06.2017 zu entnehmen. Die sozialen und freundschaftlichen Kontakte der Beschwerdeführer in Österreich sind den vorgelegten Unterstützungsschreiben und Unterlagen, der Besuch des katholischen Gottesdienstes der Bestätigung der Pfarre XXXX zu entnehmen.Die sozialen und freundschaftlichen Kontakte der Beschwerdeführer in Österreich sind den vorgelegten Unterstützungsschreiben und Unterlagen, der Besuch des katholischen Gottesdienstes der Bestätigung der Pfarre römisch 40 zu entnehmen. Die freiwillige Mitarbeit der BF2 beim "kidscorner" des Roten Kreuzes ist der Bestätigung des Österreichisches Rotes Kreuz vom 11.04.2017 sowie dem Dienstausweis des Österreichisches Rotes Kreuz, XXXX , zu entnehmen.Die freiwillige Mitarbeit der BF2 beim "kidscorner" des Roten Kreuzes ist der Bestätigung des Österreichisches Rotes Kreuz vom 11.04.2017 sowie dem Dienstausweis des Österreichisches Rotes Kreuz, römisch 40 , zu entnehmen. Der Besuch des Erste-Hilfe-Kurs beim Österreichischen Roten Kreuz von 12.11.2016 bis 13.11.2016 geht aus der Bestätigung des Österreichischen Rotes Kreuz vom 13.11.2016 hervor. Der Besuch von Deutschqualifizierungsmaßnahmen geht aus den vorgelegten Bestätigungen hervor. Die festgestellten Deutschkenntnisse der BF2 gründen sich auf die persönliche Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung sowie im Hinblick auf die BF3-4 auf die vorgelegten Schulzeugnisse sowie die Schreiben der Lehrer. Der Gesundheitszustand der BF2 sowie die Feststellung, dass die BF2-4 an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden, geht zweifelsfrei aus den in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen sowie den diesbezüglich gleichlautenden Angaben hinsichtlich der BF3-4 hervor. In diesem Zusammenhang wird vollständigkeitshalber auch festgehalten, dass vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigungen nur so weit als erwiesen angenommen werden, als sie vom Beschwerdeführer bescheinigt werden können, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. 2.
- Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Dass die BF2 und die BF3-4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben, geht aus den diesbezüglich gleichlautenden und widerspruchsfreien Angaben der BF2 und dessen Ehegatten BF1 hervor. BF2 führt aus, dass sie zusammen mit ihren Kindern und ihrem Mann Armenien verlassen hätten, wegen der Probleme von BF
- Das BFA konnte keine glaubhafte Bedrohung und Verfolgung des BF1 in Armenien feststellen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch unter Einbeziehung der abgehaltenen mündlichen Verhandlung, schließt sich das entscheidende Gericht im Ergebnis den diesbezüglichen Begründungen und den tragfähigen und schlüssigen Ausführungen des BFA vollinhaltlich an. In der Gegenüberstellung der auf das behördliche Vorbringen gestützten und insofern in sich schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen mit dem insoweit nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen gelangte das erkennende Gericht nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung zu keinem von den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde abweichenden Ergebnis. Exemplarisch werden insbesondere folgende Auffälligkeiten und widersprüchlichen Angaben angeführt: Als Ausreisegrund gab der BF1 im Zuge der Erstbefragung an, dass ihm von Anhängern des Abgeordneten XXXX Geld angeboten worden sei, um diesen bei den bevorstehenden Regionalwahlen zu wählen. Der BF1 habe sich aber geweigert dies zu tun und sei nach dem Wahlsieg von Anhängern des XXXX geschlagen und bedroht worden, woraufhin er mit seiner Familie Armenien verlassen habe.Als Ausreisegrund gab der BF1 im Zuge der Erstbefragung an, dass ihm von Anhängern des Abgeordneten römisch 40 Geld angeboten worden sei, um diesen bei den bevorstehenden Regionalwahlen zu wählen. Der BF1 habe sich aber geweigert dies zu tun und sei nach dem Wahlsieg von Anhängern des römisch 40 geschlagen und bedroht worden, woraufhin er mit seiner Familie Armenien verlassen habe. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vermeinte der BF1 zudem, dass er nicht nur bestochen worden sei, sondern auch Schutzgeldzahlungen von ihm verlangt worden seien. Demgegenüber vermeinte der BF1 in der mündlichen Verhandlung eingangs nur, dass er Armenien verlasse habe, weil Schutzgeldzahlungen von ihm verlangt worden seien, einen etwaigen Wahlbetrug erwähnte er zunächst nicht. Erst auf Vorhalt der diesbezüglichen Angaben durch die erkennende Richterin gab der BF1 an, dass nicht nur ihm, sondern "allen" Zahlungen für die Wahl angeboten worden seien. Der BF1 brachte somit ursprünglich einen Wahlbetrug vor, weitete im Verlauf des Verfahrens seine Angaben auf Schutzgeldzahlungen aus, um in weiterer Folge wieder zunächst ausschließlich Schutzgeldzahlungen vorzubringen. Auffällig ist weiters, dass der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA versuchte zwischen dem vermeintlichen Vorfall im Jahr 2012 (Wahlbetrug) sowie der dargelegten zeitlich viel späteren Schutzgelderpressung im Oktober oder Dezember 2013 einen Konnex herzustellen, indem er ausführte, das jene Personen, welche Schutzgeld von ihm verlangt hätten, Männer von XXXX seien. Auf die Frage, wie er zu dieser Annahme komme, vermeinte er lediglich, dass er nicht wisse, wen er sonst verdächtigen solle.Auffällig ist weiters, dass der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA versuchte zwischen dem vermeintlichen Vorfall im Jahr 2012 (Wahlbetrug) sowie der dargelegten zeitlich viel späteren Schutzgelderpressung im Oktober oder Dezember 2013 einen Konnex herzustellen, indem er ausführte, das jene Personen, welche Schutzgeld von ihm verlangt hätten, Männer von römisch 40 seien. Auf die Frage, wie er zu dieser Annahme komme, vermeinte er lediglich, dass er nicht wisse, wen er sonst verdächtigen solle. Neu und erstmals brachte der BF1 zudem in der mündlichen Verhandlung vor, dass sich nach dem Vorfall im März 2014 dieselben Männer bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten. Er wisse dies, weil ihm seine Mutter deren Aussehen beschrieben habe. Abweichend dazu vermeinte er bis zu diesem Zeitpunkt immer, dass er nach seinem Umzug nach XXXX lediglich einmal mit seinem Bruder telefonischen Kontakt gehabt habe und dieser ihm erzählt habe, dass in sein Geschäft eingebrochen worden sei.Neu und erstmals brachte der BF1 zudem in der mündlichen Verhandlung vor, dass sich nach dem Vorfall im März 2014 dieselben Männer bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten. Er wisse dies, weil ihm seine Mutter deren Aussehen beschrieben habe. Abweichend dazu vermeinte er bis zu diesem Zeitpunkt immer, dass er nach seinem Umzug nach römisch 40 lediglich einmal mit seinem Bruder telefonischen Kontakt gehabt habe und dieser ihm erzählt habe, dass in sein Geschäft eingebrochen worden sei. Nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Die seitens des BF1 (für sich und für die BF2-4) vorgebrachten Fluchtgründe erweisen sich alledem zufolge nach Ansicht der erkennenden Richterin als nicht schlüssig, widersprüchlich und letztlich als nicht glaubhaft, sodass aufgrund dessen die Beschwerde des BF1 ( XXXX ) mit Erkenntnis des heutigen Tages als unbegründet abgewiesen wurde.Die seitens des BF1 (für sich und für die BF2-4) vorgebrachten Fluchtgründe erweisen sich alledem zufolge nach Ansicht der erkennenden Richterin als nicht schlüssig, widersprüchlich und letztlich als nicht glaubhaft, sodass aufgrund dessen die Beschwerde des BF1 ( römisch 40 ) mit Erkenntnis des heutigen Tages als unbegründet abgewiesen wurde. Abgesehen von diesem zentralen und nicht glaubhaften Fluchtvorbringen des BF1, tätigte aber auch BF2 selbst widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen. So fällt bei einer vergleichenden Betrachtung der Angaben des BF1 mit jenen der BF2 auf, dass die BF2 in der Erstbefragung vermeinte, dass der BF1 Probleme mit einem Abgeordneten gehabt habe, weil der BF1 sich sein Geschäft nicht hat wegnehmen lassen. Erst in der Einvernahme vor dem BFA brachte die BF2 vor, dass ihnen Geld angeboten worden sei, damit sie XXXX wählen würden, dies von ihrer Seite aber abgelehnt worden sei. Neben diesen divergierenden Angaben fällt aber auch auf, dass sie darüber hinaus ausführte, ihr Ehegatte (BF1) sei zu der Wahl gegangen, habe dort in der Wählerliste den Namen seines verstorbenen Vaters entdeckt und sei deshalb mit Vertrauenspersonen von XXXX in Konflikt geraten. Diese völlig neue Variante, wonach ein falscher Eintrag in das Wählerbuch zu Verfolgungshandlungen geführt habe, wurde von BF1 zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erwähnt und auch die BF2 erwähnte eine solche Konstellation in weiterer Folge nicht mehr.Abgesehen von diesem zentralen und nicht glaubhaften Fluchtvorbringen des BF1, tätigte aber auch BF2 selbst widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen. So fällt bei einer vergleichenden Betrachtung der Angaben des BF1 mit jenen der BF2 auf, dass die BF2 in der Erstbefragung vermeinte, dass der BF1 Probleme mit einem Abgeordneten gehabt habe, weil der BF1 sich sein Geschäft nicht hat wegnehmen lassen. Erst in der Einvernahme vor dem BFA brachte die BF2 vor, dass ihnen Geld angeboten worden sei, damit sie römisch 40 wählen würden, dies von ihrer Seite aber abgelehnt worden sei. Neben diesen divergierenden Angaben fällt aber auch auf, dass sie darüber hinaus ausführte, ihr Ehegatte (BF1) sei zu der Wahl gegangen, habe dort in der Wählerliste den Namen seines verstorbenen Vaters entdeckt und sei deshalb mit Vertrauenspersonen von römisch 40 in Konflikt geraten. Diese völlig neue Variante, wonach ein falscher Eintrag in das Wählerbuch zu Verfolgungshandlungen geführt habe, wurde von BF1 zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erwähnt und auch die BF2 erwähnte eine solche Konstellation in weiterer Folge nicht mehr. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Nachforschungen im Heimatland zum Beweis für die Richtigkeit der Angaben der BF1-2 anbelangt, so ist anzumerken, dass das Beweisverfahren zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des BVwG keine diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken, wonach die Aussagen des BF1 unter dem Gesichtspunkt einer möglichen psychischen Erkrankung sowie einer derzeit fehlenden Behandlung zu werten seien bzw. diesbezüglich ein medizinischen Gutachten einzuholen sei, ist anzumerken, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen - bis auf Schlafstörungen - keine psychischen Erkrankungen hervorgehen. Die dem BF1 verschriebenen Medikamente sollen den Angaben des BF1 folgend offenbar auch zur Behandlung dieser Schlafstörungen dienen, zumal er in der mündlichen Verhandlung ausführte, er nehme diese Medikamente nicht ein, weil er wissen wolle, ob er auch ohne sie schlafen könne. Offenbar ist dies dem BF1 auch möglich, ansonsten er auf die ihm verschriebenen Medikamente zurückgreifen würde. Dafür, dass er deshalb die Erlebnisse vor der Flucht sowie die Flucht selbst nicht einwandfrei und schlüssig wiedergeben könne, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon, dass nicht nur aufgrund des Inhaltes der Einvernahmeprotokolle des BFA kein Anlass besteht, an der Einvernahmefähigkeit zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Niederschriften zu zweifeln, war eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit aufgrund psychischer Probleme auch zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht gegeben. Neben Schlafstörungen waren psychische Probleme darüber hinaus aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht fassbar. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die erkennende Richterin vom BF1 in der mündlichen Verhandlung erlangt hat, haben sich keine Bedenken gegen die Einvernahmefähigkeit ergeben, weshalb keine Notwendigkeit besteht, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Abschließend wird zum Fluchtvorbringen des BF1 - BF2 gab ausdrücklich an, sie und ihre Kinder haben nur aufgrund der Probleme von BF1 Armenien verlassen - explizit darauf hingewiesen, dass BF1 am 18.09.2017 freiwillig nach Armenien zurückgekehrt ist. Diese Tatsache spricht ebenfalls zweifelsfrei gegen die Glaubhaftigkeit des gegenständlichen Vorbringens. Zur vorgebrachten befürchteten Gewalttätigkeit des BF1 ist auszuführen, dass aufgrund der zerrütteten Ehe und der bereits erfolgten Trennung der BF1-2 nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien wieder mit BF1 zusammenleben werden, sodass sie auch nicht von häuslicher Gewalt betroffen sein werden. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die noch folgenden Ausführungen insbesondere in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.
- und 3.3.
- dieses Erkenntnisses verwiesen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Länderfeststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es handelt sich hierbei um Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt werden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Neuere Quellen (wie etwa der Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien; https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armenien/201870 [Stand: November 2017] bestätigen das von der belangten Behörde beschriebene Bild, weshalb sich das Gericht den behördlich getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien zweifelsfrei anschließt. Derartig vorliegenden Berichten aktuelleren Datums ist auch zu entnehmen, dass Armenien im Dezember 2017 ein Gesetz zur häuslichen Gewalt verabschiedet hat. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht geht alledem zufolge davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelt wurde. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, es wären weitere Ermittlungen durchzuführen gewesen, kann sich das ho. Gericht dem nicht anschließen und weist das ho. Gericht darauf hin, dass sowohl Recherchen vor Ort als auch die Beziehung eines Ländersachverständigen unterbleiben können, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch anderweitig festgestellt werden kann, was hier zweifelsfrei der Fall war. Eine ausführliche Befragung und die Möglichkeit der konkreten Schilderung des Fluchtvorbringens erfolgte zudem sowohl seitens der Behörde als auch des entscheidenden Gerichts. Ein weitergehendes Ermittlungsverfahren würde letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Das Bundesverwaltungsgericht geht alledem zufolge davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelt wurde. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, es wären weitere Ermittlungen durchzuführen gewesen, kann sich das ho. Gericht dem nicht anschließen und weist das ho. Gericht darauf hin, dass sowohl Recherchen vor Ort als auch die Beziehung eines Ländersachverständigen unterbleiben können, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch anderweitig festgestellt werden kann, was hier zweifelsfrei der Fall war. Eine ausführliche Befragung und die Möglichkeit der konkreten Schilderung des Fluchtvorbringens erfolgte zudem sowohl seitens der Behörde als auch des entscheidenden Gerichts. Ein weitergehendes Ermittlungsverfahren würde letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
- rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 34Asyl
G 2005 ist betreffend den BF2-4 sowie dem Verfahren bezüglich des Ehemannes bzw. Vaters XXXX , geb. XXXX 7 - XXXX von einem Familienverfahren auszugehen.
Paragraph 34, AsylG 2005 ist betreffend den BF2-4 sowie dem Verfahren bezüglich des Ehemannes bzw. Vaters römisch 40 , geb. römisch 40 7 - römisch 40 von einem Familienverfahren auszugehen. Zu A) 3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.2.
- Bezogen auf die BF2-4 Eine gegen die BF2-4 gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
- verwiesen. Den Beschwerdeführern bzw. insbesondere auch BF1 wurde grundsätzlich die Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer Schilderungen im Zusammenhang mit einem etwaigen Wahlbetrug bzw. den Schutzgeldzahlungen abgesprochen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert. Dies selbst dann, wenn man weiters den jüngsten seitens der BF2-4 geäußerten Bedenken - wonach die Beschwerdeführer nach der Trennung von BF1 und BF2 bei einer Rückkehr nach Armenien gewalttätige Übergriffe durch den BF1 befürchten - Bedeutung beimisst, da hierbei von keinem GFK-Konnex auszugehen ist. Eine derartige Bedrohung wäre im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, den BF2-4 Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden generell bei gewalttätigen Übergriffen und Bedrohungen durch Dritte bzw. gewalttätige Ex-Partner (Väter) schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der BF2-4 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei generell untätig bliebe bzw. sie nicht schützen könnte bzw. würde bei einem solcherart gesetzwidrigen und strafrechtlich relevanten Verhalten. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sowohl Gewaltdelikte, als auch Bestechung und Korruption der Behörden sowie auch häusliche Gewalt in Armenien vorkommen können und die Lage der Menschenrechte sich in manchen Bereichen durchaus als problematisch darstellt, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in gesetzwidrigen bzw. strafrechtlichen Angelegenheiten nichts unternimmt oder bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die armenische Justiz bei begründetem Sachverhalt - wie Bedrohungen und Gewalttätigkeiten - kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die armenische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Auch das im Dezember 2017 vom armenischen Parlament verabschiedete Gesetz gegen die häusliche Gewalt untermauert die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der armenischen Behörden - nunmehr explizit auch in Fällen der häuslichen Gewalt. Aufgrund der bereits erfolgten Trennung der BF1-2 ist aber ohnehin davon auszugehen, dass die BF2-4 im Falle einer Rückkehr nach Armenien - mangels gemeinsamen Haushalts - jedenfalls nicht von häuslicher Gewalt betroffen sein werden. Hinsichtlich des Asylverfahrens des BF1 (Ehemann bzw. Vater) ist anzumerken, dass dessen Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus ebenfalls mit Erkenntnis des heutigen Tages des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen wurde und er darüber hinaus bereits am 18.09.2017 freiwillig nach Armenien zurückgekehrt ist. Alledem zufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Alledem zufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) 3.3.
- Bezogen auf die BF2-4: Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Da sich Armenien nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Bei der BF2 handelt es sich darüber hinaus um eine arbeitsfähige Erwachsene, bei welcher die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfürgt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Buchhalterin. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF2 im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich und ihre Kinder ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den BF2-4 im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab die BF2 selbst an, dass ihre Mutter nach wie vor in Armenien lebt und zudem nichts darauf hindeutet, dass sie vor ihrer Ausreise in völliger Isolation gelebt hätten. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass die BF2-4 falls erforderlich auch das Sozialsystem von Armenien in Anspruch nehmen könnten. Auch hätten sie die Möglichkeit der Rückkehrhilfe sowie könnten sie sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation wenden (vgl. hierzu eine repräsentative Aufzählung solcher in Armenien tätigen Organisationen unter http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF).Bei der BF2 handelt es sich darüber hinaus um eine arbeitsfähige Erwachsene, bei welcher die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfürgt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Buchhalterin. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF2 im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, für sich und ihre Kinder ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den BF2-4 im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab die BF2 selbst an, dass ihre Mutter nach wie vor in Armenien lebt und zudem nichts darauf hindeutet, dass sie vor ihrer Ausreise in völliger Isolation gelebt hätten. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass die BF2-4 falls erforderlich auch das Sozialsystem von Armenien in Anspruch nehmen könnten. Auch hätten sie die Möglichkeit der Rückkehrhilfe sowie könnten sie sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation wenden vergleiche hierzu eine repräsentative Aufzählung solcher in Armenien tätigen Organisationen unter http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Aufgrund der Trennung der BF1-2 ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF2 im Falle einer Rückkehr nach Armenien von häuslicher Gewalt betroffen wäre. Für die im Schriftsatz vom 16.06.2017 dargelegten Bedenken, wonach die BF2 trotzdem gewalttätige Übergriffe seitens des BF1 zu befürchten habe, ist auf die bereits erörterte Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staates zu verweisen. Zum Gesundheitszustand der BF2: Bei der BF2 wurde im Juni, Juli und August 2015 ein XXXX diagnostiziert und wurde eine Ultraschallkontrolle nach sechs Monaten empfohlen. Eine Indikation zu einer XXXX Medikation war nicht gegeben.Bei der BF2 wurde im Juni, Juli und August 2015 ein römisch 40 diagnostiziert und wurde eine Ultraschallkontrolle nach sechs Monaten empfohlen. Eine Indikation zu einer römisch 40 Medikation war nicht gegeben. Die BF2 leidet an XXXX .Die BF2 leidet an römisch 40 . Zudem leidet die BF2 an einer XXXX , welche medikamentös behandelt wird. Eine Psychotherapie wurde empfohlen.Zudem leidet die BF2 an einer römisch 40 , welche medikamentös behandelt wird. Eine Psychotherapie wurde empfohlen. Ein etwaiger Behandlungsbedarf kann in Armenien gedeckt werden, zumal eine medizinische Grundversorgung jedenfalls gewährleistet ist. Nach den herangezogenen Feststellungen können in Armenien nahezu alle Erkrankungen - neben den physischen Erkrankungen insbesondere auch Depressionen - behandelt werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist
der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend. Eine akute lebensbedrohende Krankheit der BF2, welche eine Überstellung nach Armenien
der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor und die BF3-4 sind ohnehin grundlegend gesund. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des BFA, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG 2005 vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend und geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF2-4 in ihren Herkunftsstaat aus.Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des BFA, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend und geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF2-4 in ihren Herkunftsstaat aus. Hinsichtlich des Asylverfahrens des BF 1 ist anzumerken, dass dessen Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des subsidiären Status ebenfalls mit Erkenntnis des heutigen Tages des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen wurde. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III des des angefochtenen Bescheides - Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei des des angefochtenen Bescheides - Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung 3.4.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die BF 2-4 befinden sich seit Oktober 2014 durchgehend im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Die BF 2-4 befinden sich seit Oktober 2014 durchgehend im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. 3.4.2. Eingriff in das Privat- und Familienleben Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zureche