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{'item': 'L524 2105089-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 60§ 69§ 78§ 75§ 125§ 62§ 10§ 53§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlL524 2105089-2 SpruchL524 2105089-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 69 Abs. 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.03.2007, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.03.2007, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.
  3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.11.2007, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 60Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 30.05.2008, XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.11.2007, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS römisch 40 vom 30.05.2008, römisch 40 , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

  1. Am 02.04.2015 stellte der in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und begründete dies damit, dass er nicht beabsichtigt habe, seine Lebensgefährtin zu töten. Sie habe ihn massiv provoziert, was ihn zur Tat habe hinreißen lassen. Er lebe seit seinem
  2. Lebensjahr in Österreich und habe zu seiner Heimat Türkei keinen Bezug mehr. Im Jahr 1996 habe er die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt, diesen Antrag aber wieder zurückgezogen. Das Verhältnis zu seinen Töchtern sei durch sein Fehlverhalten verletzt, es habe sich aber um eine Verzweiflungstat gehandelt. Durch eine Abschiebung würde der Kontakt zu seinen (erwachsenen) Töchtern und seiner Familie, die alle österreichische Staatsbürger seien, abreißen. Es gebe keine wesentlichen öffentlichen Interessen, die gegen einen Verbleib in Österreich sprechen würden.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.08.2016, Zl. 275127810/150123407, wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen.

§ 78AVG i

Vm § 1 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von € 6,50 vorgeschrieben.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.08.2016, Zl. 275127810/150123407, wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen.

Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von € 6,50 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die maßgeblichen Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich zum Wohlverhalten im Strafvollzug bzw. zur konkreten Ausgestaltung des aktuell stattfindenden Strafvollzugs keine Feststellungen im Bescheid fänden. Der Beschwerdeführer verbringe sämtliche Zeit außerhalb des Strafvollzugs mit seinen Töchtern und anderen Verwandten, insbesondere seinen Brüdern. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1980 in Österreich und sei sozial integriert. Der Beschwerdeführer sei seit einiger Zeit Freigänger und habe sich dabei nichts zu Schulden kommen lassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügte über einen Niederlassungsnachweis. Der Beschwerdeführer hat zwei erwachsene Töchter (geb. 1994 und 1995), die in Österreich leben. Es leben auch Brüder des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.08.2003, XXXX , rechtskräftig seit 26.11.2003, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.03.2007, XXXX , rechtskräftig seit 19.09.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes an seiner Lebensgefährtin durch Versetzen von zahlreichen Messerstichen

§ 75St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.08.2003, römisch 40 , rechtskräftig seit 26.11.2003, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.03.2007, römisch 40 , rechtskräftig seit 19.09.2007, wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes an seiner Lebensgefährtin durch Versetzen von zahlreichen Messerstichen

Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.11.2007, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 60Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 30.05.2008, XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.11.2007, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS römisch 40 vom 30.05.2008, römisch 40 , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 30.07.2006 in Haft. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots aus dem Stande der Strafhaft.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zwei Töchter und weitere Familienangehörige, insbesondere Brüder in Österreich hat, ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem Strafregisterauszug vom 23.09.2016 sowie dem Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 02.03.2007.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem Strafregisterauszug vom 23.09.2016 sowie dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 02.03.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 125Abs.

16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote

§ 60

oder Rückkehrverbote

§ 62

bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote

Paragraph 60, oder Rückkehrverbote

Paragraph 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

§ 125Abs.

25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Das diesem Verfahren zugrunde liegende unbefristetes Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.11.2007, XXXX ,

§ 60Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS XXXX vom 30.05.2008, XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dieses Aufenthaltsverbot ist somit weiterhin gültig.Das diesem Verfahren zugrunde liegende unbefristetes Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.11.2007, römisch 40 ,

Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des UVS römisch 40 vom 30.05.2008, römisch 40 , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dieses Aufenthaltsverbot ist somit weiterhin gültig. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 69 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Paragraph 69, Fremdenpolizeigesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung § 69.

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Paragraph 69,
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird." § 9 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)-
(3)[...]Paragraph 9,
(1)-
(3)[...]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)-
(6)"

ihrem Einleitungssatz bezieht sich § 9 Abs. 4 BFA-VG lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden (im Einzelnen muss hier aber nicht näher darauf eingegangen werden) - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; siehe in diesem Sinn Punkt 7.3. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 09.11.2011, 2011/22/0264) (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).

ihrem Einleitungssatz bezieht sich Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BFA-VG). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden (im Einzelnen muss hier aber nicht näher darauf eingegangen werden) - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; siehe in diesem Sinn Punkt 7.

  1. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 09.11.2011, 2011/22/0264) vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). § 9 Abs. 4 BFA-VG ist daher nach der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar.Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG ist daher nach der zitierten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen habe, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 unter Hinweis auf VwGH 24.201.2012, 2011/18/0267, Punkt 4.
  2. der Entscheidungsgründe; VwGH 30.09.2014, 2013/22/0282).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen habe, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 unter Hinweis auf VwGH 24.201.2012, 2011/18/0267, Punkt 4.
  3. der Entscheidungsgründe; VwGH 30.09.2014, 2013/22/0282). Bei einer Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es nach dem Gesagten auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden wäre (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Bei einer Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es nach dem Gesagten auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden wäre vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). Es ist daher zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell ein Aufenthaltsverbot ergehen dürfte. In diese Beurteilung ist abstrakt betrachtet zwar auch § 9 Abs. 4 BFA-VG miteinzubeziehen, der zuletzt mit dem FrÄG 2015 zwar - zum Teil - verschärft wurde, der im Verhältnis zur korrespondierenden Regelung vor dem FrÄG 2011 (§ 61 Z 3 und 4 FPG in der Stammfassung) aber jedenfalls eine für Fremde günstigere Regelung trifft; die Verhängung von Freiheitsstrafen in bestimmter Dauer schließt die Anwendbarkeit dieser Aufenthaltsverfestigungsbestimmung nämlich nicht mehr aus. Das einleitende Tatbestandsmerkmal, dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann allerdings bei gesetzeskonformem Vollzug nie erfüllt sein, hatte das aufrechte Aufenthaltsverbot doch die Ungültigkeit eines allenfalls davor Bestand habenden Aufenthaltstitels zur Folge (§ 10 Abs. 1 NAG). Im Ergebnis kann sich daher ein von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffener Drittstaatsangehöriger im Aufhebungsverfahren nicht mit Erfolg auf die Verfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG - weil es insofern gegenüber den bei Erlassung des Aufenthaltsverbots geltenden Regelungen zu einer aus seiner Sicht günstigen Änderung der Rechtslage gekommen sei - berufen. Das liefe nämlich in Anbetracht der genannten, für die Anwendung der Verfestigungstatbestände erforderlichen Voraussetzung, dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, auf die Prüfung hinaus, ob das Aufenthaltsverbot bei fiktiver Geltung der gegenwärtigen Rechtslage hätte erlassen werden dürfen. Dieses Konzept liegt § 69 Abs. 2 FPG, wie schon oben ausgeführt, allerdings nicht zu Grunde (siehe demgegenüber die Regelung des seinerzeitigen § 114 Abs. 3 zweiter Satz Fremdengesetz 1997, wonach noch gültige "alte" Aufenthaltsverbote auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben waren, wenn sie nach den Bestimmungen des am
  4. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 nicht hätten erlassen werden können; zur gegenüber § 44 Fremdengesetz 1997 - entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen § 69 Abs. 2 FPG - unterschiedlichen Zielrichtung dieser Bestimmung siehe etwa das schon im Aufhebungsantrag der Revisionswerberin angeführte Erkenntnis des VwGH vom 03.03.2004, 2002/18/0306, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 30.11.2000, 98/18/0408) (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Es ist daher zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell ein Aufenthaltsverbot ergehen dürfte. In diese Beurteilung ist abstrakt betrachtet zwar auch Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG miteinzubeziehen, der zuletzt mit dem FrÄG 2015 zwar - zum Teil - verschärft wurde, der im Verhältnis zur korrespondierenden Regelung vor dem FrÄG 2011 (Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Stammfassung) aber jedenfalls eine für Fremde günstigere Regelung trifft; die Verhängung von Freiheitsstrafen in bestimmter Dauer schließt die Anwendbarkeit dieser Aufenthaltsverfestigungsbestimmung nämlich nicht mehr aus. Das einleitende Tatbestandsmerkmal, dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann allerdings bei gesetzeskonformem Vollzug nie erfüllt sein, hatte das aufrechte Aufenthaltsverbot doch die Ungültigkeit eines allenfalls davor Bestand habenden Aufenthaltstitels zur Folge (Paragraph 10, Absatz eins, NAG). Im Ergebnis kann sich daher ein von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffener Drittstaatsangehöriger im Aufhebungsverfahren nicht mit Erfolg auf die Verfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG - weil es insofern gegenüber den bei Erlassung des Aufenthaltsverbots geltenden Regelungen zu einer aus seiner Sicht günstigen Änderung der Rechtslage gekommen sei - berufen. Das liefe nämlich in Anbetracht der genannten, für die Anwendung der Verfestigungstatbestände erforderlichen Voraussetzung, dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, auf die Prüfung hinaus, ob das Aufenthaltsverbot bei fiktiver Geltung der gegenwärtigen Rechtslage hätte erlassen werden dürfen. Dieses Konzept liegt Paragraph 69, Absatz 2, FPG, wie schon oben ausgeführt, allerdings nicht zu Grunde (siehe demgegenüber die Regelung des seinerzeitigen Paragraph 114, Absatz 3, zweiter Satz Fremdengesetz 1997, wonach noch gültige "alte" Aufenthaltsverbote auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben waren, wenn sie nach den Bestimmungen des am
  5. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 nicht hätten erlassen werden können; zur gegenüber Paragraph 44, Fremdengesetz 1997 - entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Paragraph 69, Absatz 2, FPG - unterschiedlichen Zielrichtung dieser Bestimmung siehe etwa das schon im Aufhebungsantrag der Revisionswerberin angeführte Erkenntnis des VwGH vom 03.03.2004, 2002/18/0306, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 30.11.2000, 98/18/0408) vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 (mit dem an die Stelle des ursprünglichen § 61 Z 3 und 4 FPG ab dem
  6. Juli 2011 § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG getreten ist, der - ähnlich dem nunmehrigen § 9 Abs. 4 BFA-VG - eine gegenüber dem vorangegangenen Regime günstigere Regelung enthielt), das Tatbestandselement, "dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält", sei im Rahmen des § 69 Abs. 2 FPG bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu prüfen (so insbesondere das schon Erkenntnis VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052, sowie daran anschließende Folgejudikatur). Das rechtfertigte der Verwaltungsgerichtshof damit, dass andernfalls auch solche Fremde, die der Gesetzgeber nunmehr "absolut" vor einer Aufenthaltsbeendigung schützen wolle, die Außerlandesschaffung in ein Land, das nicht als ihre "Heimat" betrachtet werden kann, drohen würde (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 (mit dem an die Stelle des ursprünglichen Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG ab dem
  7. Juli 2011 Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG getreten ist, der - ähnlich dem nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG - eine gegenüber dem vorangegangenen Regime günstigere Regelung enthielt), das Tatbestandselement, "dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält", sei im Rahmen des Paragraph 69, Absatz 2, FPG bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu prüfen (so insbesondere das schon Erkenntnis VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052, sowie daran anschließende Folgejudikatur). Das rechtfertigte der Verwaltungsgerichtshof damit, dass andernfalls auch solche Fremde, die der Gesetzgeber nunmehr "absolut" vor einer Aufenthaltsbeendigung schützen wolle, die Außerlandesschaffung in ein Land, das nicht als ihre "Heimat" betrachtet werden kann, drohen würde vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). Im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Auslegung auf die gegenwärtige Rechtslage nicht übertragen werden kann. Einerseits ist § 9 Abs. 4 BFA-VG klar gegenwartsbezogen formuliert, sodass hinsichtlich des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet schon vom Wortlaut der Bestimmung her kaum Raum für eine (auch) auf die Vergangenheit abstellende Betrachtungsweise bleibt. Das wird besonders deutlich, wenn man die unstrittige "Grundkonstellation" des § 9 Abs. 4 BFA-VG, nämlich die (erstmalige) Verhängung einer Rückkehrentscheidung, vor Augen hat. Darauf, ob eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) aktuell erlassen werden könnte, kommt es aber (siehe oben) auch bei der Prüfung nach § 69 Abs. 2 FPG an, wobei ergänzend anzufügen ist, dass sich diese Frage quasi postwendend für den Fall der Aufhebung eines "alten" Aufenthaltsverbotes neu stellen würde. Andererseits trifft es zwar sicherlich zu, dass der Gesetzgeber nunmehr entsprechend verfestigte Fremde "absolut" (im Fall des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG mit hier nicht in Betracht kommenden Einschränkungen) vor Aufenthaltsbeendigung schützen will. Ist es allerdings

der alten, bis 30. Juni 2011 geltenden Rechtslage zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gekommen, so dürfte der Gesetzgeber wohl ebenso selbstverständlich - jedenfalls im Rahmen des hier zu beurteilenden § 9 Abs. 4 BFA-VG - davon ausgegangen sein, dass es mittlerweile auch zu einem Vollzug dieses Aufenthaltsverbotes gekommen ist. Von daher ist die Außerlandesschaffung in ein faktisch "fremdes" Land, die mit der dargestellten Auslegung des § 64 Abs. 1 in der Fassung des FrÄG 2011 hintangehalten werden sollte, nicht mehr aktuell. Besonderen Konstellationen - etwa einer dennoch eingetretenen Vertiefung der Beziehungen zu Österreich - wäre ohnehin im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung nach den ersten Absätzen des § 9 BFA-VG Rechnung zu tragen. Für ein über den Wortlaut des § 9 Abs. 4 BFA-VG hinausgehendes Verständnis dieser Bestimmung besteht daher kein Bedürfnis. Auf die dort normierten Verfestigungstatbestände kann sich daher nur berufen, wer sich "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält", was auf Drittstaatsangehörige, gegen die ein "altes" Aufenthaltsverbot besteht, in aller Regel nicht zutrifft.Im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0050 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Auslegung auf die gegenwärtige Rechtslage nicht übertragen werden kann. Einerseits ist Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG klar gegenwartsbezogen formuliert, sodass hinsichtlich des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet schon vom Wortlaut der Bestimmung her kaum Raum für eine (auch) auf die Vergangenheit abstellende Betrachtungsweise bleibt. Das wird besonders deutlich, wenn man die unstrittige "Grundkonstellation" des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, nämlich die (erstmalige) Verhängung einer Rückkehrentscheidung, vor Augen hat. Darauf, ob eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) aktuell erlassen werden könnte, kommt es aber (siehe oben) auch bei der Prüfung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG an, wobei ergänzend anzufügen ist, dass sich diese Frage quasi postwendend für den Fall der Aufhebung eines "alten" Aufenthaltsverbotes neu stellen würde. Andererseits trifft es zwar sicherlich zu, dass der Gesetzgeber nunmehr entsprechend verfestigte Fremde "absolut" (im Fall des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG mit hier nicht in Betracht kommenden Einschränkungen) vor Aufenthaltsbeendigung schützen will. Ist es allerdings

der alten, bis 30. Juni 2011 geltenden Rechtslage zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gekommen, so dürfte der Gesetzgeber wohl ebenso selbstverständlich - jedenfalls im Rahmen des hier zu beurteilenden Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG - davon ausgegangen sein, dass es mittlerweile auch zu einem Vollzug dieses Aufenthaltsverbotes gekommen ist. Von daher ist die Außerlandesschaffung in ein faktisch "fremdes" Land, die mit der dargestellten Auslegung des Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des FrÄG 2011 hintangehalten werden sollte, nicht mehr aktuell. Besonderen Konstellationen - etwa einer dennoch eingetretenen Vertiefung der Beziehungen zu Österreich - wäre ohnehin im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung nach den ersten Absätzen des Paragraph 9, BFA-VG Rechnung zu tragen. Für ein über den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG hinausgehendes Verständnis dieser Bestimmung besteht daher kein Bedürfnis. Auf die dort normierten Verfestigungstatbestände kann sich daher nur berufen, wer sich "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält", was auf Drittstaatsangehörige, gegen die ein "altes" Aufenthaltsverbot besteht, in aller Regel nicht zutrifft. Im vorliegenden Fall ist schon das einleitende Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 4 BFA-VG, dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht erfüllt, hatte das aufrechte Aufenthaltsverbot die Ungültigkeit des davor Bestand habenden Aufenthaltstitels zur Folge. Die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist für die Dauer des Freiheitsentzugs bloß aufgeschoben. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg auf die Verfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG berufen.Im vorliegenden Fall ist schon das einleitende Tatbestandsmerkmal des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, dass sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht erfüllt, hatte das aufrechte Aufenthaltsverbot die Ungültigkeit des davor Bestand habenden Aufenthaltstitels zur Folge. Die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist für die Dauer des Freiheitsentzugs bloß aufgeschoben. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg auf die Verfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG berufen. Gegen den Beschwerdeführer dürfte auch aktuell ein Aufenthaltsverbot ergehen, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 BFA-VG nicht erfüllt sind.Gegen den Beschwerdeführer dürfte auch aktuell ein Aufenthaltsverbot ergehen, da die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG nicht erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer hätte vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auch nicht die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), verliehen werden können. Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht erfüllt, da er wegen einer Vorsatztat und zwar wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt wurde.Dem Beschwerdeführer hätte vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auch nicht die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), verliehen werden können. Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nicht erfüllt, da er wegen einer Vorsatztat und zwar wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von klein auf im Inland aufgewachsen, da er erst im Alter von acht Jahren in Österreich eingereist ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052 zur inhaltlich gleichlautenden Vorgängerbestimmung § 64 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ).Der Beschwerdeführer ist auch nicht von klein auf im Inland aufgewachsen, da er erst im Alter von acht Jahren in Österreich eingereist ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052 zur inhaltlich gleichlautenden Vorgängerbestimmung Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ). Aber auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die die begehrte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes tragen könnten. Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Aus dem Status als "Freigänger" während der Strafhaft lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143 unter Hinweis auf VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335).Aus dem Status als "Freigänger" während der Strafhaft lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143 unter Hinweis auf VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335). Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft. Die grundsätzliche Voraussetzung eines Wohlverhaltenszeitraums in Freiheit liegt daher nicht vor. Es kann somit noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Auch der Status als Freigänger ergibt keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergebenden Gefährdung. Was die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers anlangt, so wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen erwachsenen Töchtern habe und weitere Familienangehörige, insbesondere Brüder, in Österreich leben. Seine Töchter und die anderen Familienangehörigen befanden sich allerdings bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Österreich. Insoweit ist es zu keiner Verstärkung der privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich gekommen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer verbringe jene Zeit, die er außerhalb des Strafvollzugs verbringen kann, mit seinen Töchtern und sämtlichen anderen Verwandten, insbesondere Brüdern, vermögen in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Verstärkung der Anknüpfungspunkte zu Österreich ergeben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Verhandlung keine Aufhebung des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung von Aufenthaltsverboten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2105089.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.