← Österreich

{'item': 'L524 2138923-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8§ 21§ 24§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlL524 2138923-1 SpruchL524 2138923-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Araber und sunnitischer Moslem sei. Im Heimatstaat würden noch seine Eltern, fünf Brüder und eine Schwester leben. Er habe in XXXX , Diyala, gelebt. Am 06.01.2015 habe er den Irak legal verlassen. Seinen Reisepass habe er in den Irak zurückgeschickt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass er von Milizen entführt und gefoltert worden sei. Er sei auch oft mit dem Tod bedroht worden.
  2. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Araber und sunnitischer Moslem sei. Im Heimatstaat würden noch seine Eltern, fünf Brüder und eine Schwester leben. Er habe in römisch 40 , Diyala, gelebt. Am 06.01.2015 habe er den Irak legal verlassen. Seinen Reisepass habe er in den Irak zurückgeschickt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass er von Milizen entführt und gefoltert worden sei. Er sei auch oft mit dem Tod bedroht worden.
  3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 14.09.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus des Vaters in XXXX gelebt habe. In diesem Haus würden noch seine Eltern und ein Bruder leben. Ein weiterer Bruder lebe in Diyala und seine Schwester lebe in Bagdad. Die anderen drei Brüder würden sich im Ausland aufhalten. Seiner Familie gehe es gut und er stehe in Kontakt mit ihnen. Er habe sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und vier Jahre die Oberstufe besucht. Er habe als Elektriker gearbeitet und davon seinen Lebensunterhalt bestritten. Für seine Ausreise habe er gespart und ca. 7.000 Dollar bezahlt.
  4. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 14.09.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus des Vaters in römisch 40 gelebt habe. In diesem Haus würden noch seine Eltern und ein Bruder leben. Ein weiterer Bruder lebe in Diyala und seine Schwester lebe in Bagdad. Die anderen drei Brüder würden sich im Ausland aufhalten. Seiner Familie gehe es gut und er stehe in Kontakt mit ihnen. Er habe sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und vier Jahre die Oberstufe besucht. Er habe als Elektriker gearbeitet und davon seinen Lebensunterhalt bestritten. Für seine Ausreise habe er gespart und ca. 7.000 Dollar bezahlt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte Probleme mit den Milizen auf Grund meines Namens. Sie heißen Al- Saib. Diese Milizen erhalten Informationen über die Bürger vom Innenministerium bzw. vom Dorf- oder Bezirksvorsteher. Mein Name, XXXX , ist der Selbe wie der Name des ersten Kalifen. Ich habe mit der Religion nichts am Hut. Die schiitischen Milizen haben jedoch ein Problem mit dem ersten Kalifen, da sie diesen nicht anerkennen. Der erste Kalif sei nicht als Moslem auf die Welt gekommen sondern erst später zum Glauben konvertiert. Daraus entstand die Streitigkeit. Aufgrund meiner Arbeit musste ich in verschieden Stadtvierteln herumfahren. Die Milizen errichten Checkpoints und verlangen die Ausweise. Ich war dann 41 Tage zu Hause ohne hinauszugehen. Später bin ich nach Kirkuk gegangen. Dann bin ich geflohen.""Ich hatte Probleme mit den Milizen auf Grund meines Namens. Sie heißen Al- Saib. Diese Milizen erhalten Informationen über die Bürger vom Innenministerium bzw. vom Dorf- oder Bezirksvorsteher. Mein Name, römisch 40 , ist der Selbe wie der Name des ersten Kalifen. Ich habe mit der Religion nichts am Hut. Die schiitischen Milizen haben jedoch ein Problem mit dem ersten Kalifen, da sie diesen nicht anerkennen. Der erste Kalif sei nicht als Moslem auf die Welt gekommen sondern erst später zum Glauben konvertiert. Daraus entstand die Streitigkeit. Aufgrund meiner Arbeit musste ich in verschieden Stadtvierteln herumfahren. Die Milizen errichten Checkpoints und verlangen die Ausweise. Ich war dann 41 Tage zu Hause ohne hinauszugehen. Später bin ich nach Kirkuk gegangen. Dann bin ich geflohen." Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an: "LA: Hat es Probleme mit den Milizen gegeben? VP: Es gab Drohschreiben der Milizen, dass die Sunniten die Stadt verlassen sollten. LA: Hatten Sie tatsächlich Probleme mit den Milizen? VP: Nein. Aber wenn sie mich aufgehalten hätten, wäre ich getötet worden. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja. Vorhalt: LA: Im Rahmen der Ersteinvernahme haben Sie angegeben, dass Sie gefoltert worden wären. Wie erklären Sie das? VP: Es hat nur Drohungen gegeben. Deshalb bin ich geflohen. LA: Haben Sie jemals eine auf Sie personalisierte Drohung erhalten? VP: Nein. Nur die von mir vorgelegte Drohung gegen alle Sunniten. LA: Sie haben über Jahre in DIALA gelebt. Wann war der Zeitpunkt als das Leben für Sie unerträglich wurde? VP: Ungefähr im November 2014 haben die Probleme begonnen, dass die Milizen Personen auf Grund Ihres Ausweises getötet haben. Ich bin dann im Jänner 2015 geflohen. LA: Woher wissen Sie das Menschen tatsächlich getötet wurden? VP: Das habe ich über meine Freunde gehört. Wenn man Abbas und Hussein heißt, gibt es kein Problem. Wenn Personen so wie ich heißen, gibt es Probleme. LA: Wie kann Ihr Bruder XXXX nach wie vor im Heimathaus leben?LA: Wie kann Ihr Bruder römisch 40 nach wie vor im Heimathaus leben? VP: Mein Bruder ist Taubstumm. Er ist auch am Bein gelähmt. Er geht nie außer Haus."
  5. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2016, Zl. 1057874301-150340305/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2016, Zl. 1057874301-150340305/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei irakischer Staatsbürger und stamme aus der Region Diala, Stadt XXXX . Er sei gesund und benötige keine ärztliche Behandlung. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine verwandtschaftlichen Bindungen oder sonstige familiäre Beziehungen in Österreich.Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei irakischer Staatsbürger und stamme aus der Region Diala, Stadt römisch 40 . Er sei gesund und benötige keine ärztliche Behandlung. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine verwandtschaftlichen Bindungen oder sonstige familiäre Beziehungen in Österreich. Beweiswürdigend führte das BFA aus: "Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Vorweg ist anzumerken, dass Ihr Vorbringen diesen Anforderungen nicht entspricht. Im Zuge der Ersteinvernahme vor der PI TRAISKIRCHEN EAST haben Sie angegeben von schiitischen Milizen entführt und gefoltert worden zu sein. Zudem hätten Sie dauerhafte gesundheitliche Probleme auf Grund dieser Misshandlung. Diese Schilderung ist gänzlich unterschiedlich zu den Angaben, die Sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt getätigt haben. Hier gaben Sie an, dass Sie zwar Angst vor den schiitischen Milizen hätten, aber niemals von Ihnen persönlich bedroht worden seien. Als Hauptargument für Ihre Angst haben Sie Ihren Vornamen, XXXX , angegeben. Personen die einen solchen Vornamen führen, würden von Anhängern der schiitischen Milizen verfolgt, da der Namen geschichtlich/religiös belastet sei. Als Beweis für die Verfolgung haben Sie eine Kopie eines allgemein gehaltenen Drohschreibens vorgelegt. Auf Grund von Kontrollpunkten, die von den Milizen betrieben worden wären, hätten Sie sich über Tage aus Angst bei einem solchen Kontrollpunkt entdeckt zu werden, zu Hause versteckt und wären dann in Richtung Kirkuk geflüchtet."Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Vorweg ist anzumerken, dass Ihr Vorbringen diesen Anforderungen nicht entspricht. Im Zuge der Ersteinvernahme vor der PI TRAISKIRCHEN EAST haben Sie angegeben von schiitischen Milizen entführt und gefoltert worden zu sein. Zudem hätten Sie dauerhafte gesundheitliche Probleme auf Grund dieser Misshandlung. Diese Schilderung ist gänzlich unterschiedlich zu den Angaben, die Sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt getätigt haben. Hier gaben Sie an, dass Sie zwar Angst vor den schiitischen Milizen hätten, aber niemals von Ihnen persönlich bedroht worden seien. Als Hauptargument für Ihre Angst haben Sie Ihren Vornamen, römisch 40 , angegeben. Personen die einen solchen Vornamen führen, würden von Anhängern der schiitischen Milizen verfolgt, da der Namen geschichtlich/religiös belastet sei. Als Beweis für die Verfolgung haben Sie eine Kopie eines allgemein gehaltenen Drohschreibens vorgelegt. Auf Grund von Kontrollpunkten, die von den Milizen betrieben worden wären, hätten Sie sich über Tage aus Angst bei einem solchen Kontrollpunkt entdeckt zu werden, zu Hause versteckt und wären dann in Richtung Kirkuk geflüchtet. Bezüglich Ihrer Angaben sei folgendes erwähnt: Ungeachtet der Unstimmigkeiten zwischen den beiden Einvernahmen, haben Sie keine persönliche Verfolgung glaubhaft machen können. Sie haben zwar eine Kopie eines allgemein gehaltenen Drohschreibens vorgelegt, eine besondere Beweiskraft kommt diesem Schreiben jedoch nicht zu. Nicht einmal im Original vorgelegte Drohschreiben können auf Grund der Tatsache, dass diese von Privatpersonen ausgestellt werden, auf Echtheit überprüft werden. Somit kann ein Drohschreiben nur im Zusammenhang mit einem plausiblem Fluchtvorbringen, den Fluchtgrund untermauern. In Ihrem Fall haben Sie ein allgemein, nicht auf Ihre Person zugeschnittenes Drohschreiben vorgelegt, deren Herkunft zudem mit keinem Wort erwähnt wird. Auch erscheint es der Behörde nicht glaubhaft, dass diese Milizen nur Personen mit dem Namen XXXX verfolgen. Sie gaben an, dass Sunniten mit dem Vornamen Abbas und Hussein keine Probleme hätten. Als Begründung weshalb Ihr Bruder XXXX , der ebenfalls einen Vornamen mit religiöser Bedeutung führt, noch immer in Ihrer Heimatstadt leben kann, gaben Sie an dass dieser behindert sei und das Haus niemals verlassen würde. Einen Beweis für diese Behauptung konnten Sie jedoch nicht vorlegen. Zudem widersprechen Sie sich auch in diesem Punkt. Auf die Frage wie es Ihrer Familie ginge, gaben Sie an "Sie sind gesund. Sie leben in einem Haus, das zur Hälfte vermietet ist". Somit ist in Zusammenschau der Angaben zum Fluchtvorbringen von der Unglaubwürdigkeit Ihrer Person auszugehen. Zudem haben Sie keine persönliche Verfolgung glaubhaft machen können. Ein asylrelevanter Grund wurde nicht glaubhaft vorgebracht."Bezüglich Ihrer Angaben sei folgendes erwähnt: Ungeachtet der Unstimmigkeiten zwischen den beiden Einvernahmen, haben Sie keine persönliche Verfolgung glaubhaft machen können. Sie haben zwar eine Kopie eines allgemein gehaltenen Drohschreibens vorgelegt, eine besondere Beweiskraft kommt diesem Schreiben jedoch nicht zu. Nicht einmal im Original vorgelegte Drohschreiben können auf Grund der Tatsache, dass diese von Privatpersonen ausgestellt werden, auf Echtheit überprüft werden. Somit kann ein Drohschreiben nur im Zusammenhang mit einem plausiblem Fluchtvorbringen, den Fluchtgrund untermauern. In Ihrem Fall haben Sie ein allgemein, nicht auf Ihre Person zugeschnittenes Drohschreiben vorgelegt, deren Herkunft zudem mit keinem Wort erwähnt wird. Auch erscheint es der Behörde nicht glaubhaft, dass diese Milizen nur Personen mit dem Namen römisch 40 verfolgen. Sie gaben an, dass Sunniten mit dem Vornamen Abbas und Hussein keine Probleme hätten. Als Begründung weshalb Ihr Bruder römisch 40 , der ebenfalls einen Vornamen mit religiöser Bedeutung führt, noch immer in Ihrer Heimatstadt leben kann, gaben Sie an dass dieser behindert sei und das Haus niemals verlassen würde. Einen Beweis für diese Behauptung konnten Sie jedoch nicht vorlegen. Zudem widersprechen Sie sich auch in diesem Punkt. Auf die Frage wie es Ihrer Familie ginge, gaben Sie an "Sie sind gesund. Sie leben in einem Haus, das zur Hälfte vermietet ist". Somit ist in Zusammenschau der Angaben zum Fluchtvorbringen von der Unglaubwürdigkeit Ihrer Person auszugehen. Zudem haben Sie keine persönliche Verfolgung glaubhaft machen können. Ein asylrelevanter Grund wurde nicht glaubhaft vorgebracht." In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht habe. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der derzeitigen Lage im Irak begründet.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer von einer schiitischen Miliz gefoltert worden sei. Eine Verfolgung auf Grund seines Namens sei Fakt.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer aktuelle Berichte zur Lage im Irak, zu denen der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX im Gouvernement Diyala. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und vier Jahre die Oberstufe besucht. Er hat als Elektriker gearbeitet und davon seinen Lebensunterhalt bestritten.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 im Gouvernement Diyala. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und vier Jahre die Oberstufe besucht. Er hat als Elektriker gearbeitet und davon seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 04.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von schiitischen Milizen wegen seines Namens verfolgt werde, wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden. Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war. Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden. In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit
  4. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli
  5. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken. In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle. Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober
  6. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen. Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und
  7. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte. Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil. Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz. Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich. Zur Verfolgung auf Grund eines sunnitischen Namens: Im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten im Irak kann ein sunnitisch oder schiitisch konnotierter Name dazu führen, dass man Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt ist. Sunnitische und schiitische Milizen suchen sich ihre Opfer oft an Hand des Namens aus, da es bei Irakern oft keine anderen Hinweise auf deren Konfessionszugehörigkeit gibt. Hunderte Sunniten ändern deshalb im Irak ihre Namen, obwohl der Namensänderungsprozess kein einfacher ist. So kann es in bestimmten Fällen gefährlich sein, einen sunnitisch konnotierten Namen zu tragen. Zum Teil geben Sunniten, wenn sie nach ihrem Namen gefragt werden, andere (eher schiitisch konnotierte) Namen an. Wenn sie aber beispielsweise bei Polizeikontrollen ihre Identifikationskarten vorzeigen müssen, auf denen ihr richtiger Name steht, sind sie häufig Schikanen ausgesetzt. Viele werden auf Grund ihres Namens sogar getötet. Der Markt für gefälschte ID-Karten wächst daher. Es existieren darüber hinaus Websites, auf denen Tipps gegeben werden, wie man sich verhalten sollte, um seine Identität als Sunnit nicht preiszugeben, beispielsweise, wie man beten oder sprechen soll, etc. Es werden auch Tipps gegeben, wie man sich eine gefälschte ID-Karte beschafft. Im Jahr 2006 wurden in Bagdad 14 Personen mit dem Namen XXXX ermordet aufgefunden, ihre Personalausweise wurden am Oberkörper platziert. (Time 10.6.2006).Im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten im Irak kann ein sunnitisch oder schiitisch konnotierter Name dazu führen, dass man Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt ist. Sunnitische und schiitische Milizen suchen sich ihre Opfer oft an Hand des Namens aus, da es bei Irakern oft keine anderen Hinweise auf deren Konfessionszugehörigkeit gibt. Hunderte Sunniten ändern deshalb im Irak ihre Namen, obwohl der Namensänderungsprozess kein einfacher ist. So kann es in bestimmten Fällen gefährlich sein, einen sunnitisch konnotierten Namen zu tragen. Zum Teil geben Sunniten, wenn sie nach ihrem Namen gefragt werden, andere (eher schiitisch konnotierte) Namen an. Wenn sie aber beispielsweise bei Polizeikontrollen ihre Identifikationskarten vorzeigen müssen, auf denen ihr richtiger Name steht, sind sie häufig Schikanen ausgesetzt. Viele werden auf Grund ihres Namens sogar getötet. Der Markt für gefälschte ID-Karten wächst daher. Es existieren darüber hinaus Websites, auf denen Tipps gegeben werden, wie man sich verhalten sollte, um seine Identität als Sunnit nicht preiszugeben, beispielsweise, wie man beten oder sprechen soll, etc. Es werden auch Tipps gegeben, wie man sich eine gefälschte ID-Karte beschafft. Im Jahr 2006 wurden in Bagdad 14 Personen mit dem Namen römisch 40 ermordet aufgefunden, ihre Personalausweise wurden am Oberkörper platziert. (Time 10.6.2006). Der Name XXXX beispielsweise geht zurück auf den Vertrauten des Propheten Abu Bakr , der von der Gruppe der Sunniten zum ersten Kalifen durchgesetzt wurde. Aus der Sicht der Schiiten war diese Wahl unrechtmäßig, weil sie der Meinung waren, dass nur ein Familienmitglied Mohammeds zum Nachfolger bestimmt werden dürfe, Abu Bakr war aber kein Familienmitglied. Der Name XXXX ist laut einer Quelle jener Name, der wohl am meisten von allen sunnitischen Namen Aggressivität [von Seiten der Schiiten] hervorruft. Der Name XXXX ruft Assoziationen an den zweiten Kalifen XXXX hervor, von dem viele Schiiten glauben, dass er gegen die Interessen von Ali, dem Schwiegersohn des Propheten Mohammed, gearbeitet hat. Auch der Name Saddam kann zu besonderer Verfolgungsgefährdung führen. In diesem Fall ist der Namensänderungsprozess jedoch einfacher.Der Name römisch 40 beispielsweise geht zurück auf den Vertrauten des Propheten Abu Bakr , der von der Gruppe der Sunniten zum ersten Kalifen durchgesetzt wurde. Aus der Sicht der Schiiten war diese Wahl unrechtmäßig, weil sie der Meinung waren, dass nur ein Familienmitglied Mohammeds zum Nachfolger bestimmt werden dürfe, Abu Bakr war aber kein Familienmitglied. Der Name römisch 40 ist laut einer Quelle jener Name, der wohl am meisten von allen sunnitischen Namen Aggressivität [von Seiten der Schiiten] hervorruft. Der Name römisch 40 ruft Assoziationen an den zweiten Kalifen römisch 40 hervor, von dem viele Schiiten glauben, dass er gegen die Interessen von Ali, dem Schwiegersohn des Propheten Mohammed, gearbeitet hat. Auch der Name Saddam kann zu besonderer Verfolgungsgefährdung führen. In diesem Fall ist der Namensänderungsprozess jedoch einfacher.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Aufenthalt, seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit im Irak, zu seinen Familienverhältnissen und seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Die Beschwerde bringt vor, dass die Beweiswürdigung mangelhaft sei, führt dann aber nur an, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Behauptung des BFA im angefochtenen Bescheid, von einer schiitischen Miliz gefoltert worden sei. Diese Ausführung in der Beschwerde widerspricht aber klar den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA. Dort erklärte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, wo er behauptete, von Milizen gefoltert worden zu sein, dass es nur Drohungen gegeben habe (AS 41). Von diesem Vorbringen in der Beschwerde abgesehen, wird der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen. Wie das BFA zutreffend ausführte, ergaben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers eklatante Differenzen zwischen seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und denen in der niederschriftlichen Einvernahme. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, von einer Miliz entführt und gefoltert worden zu sein und mit dem Tode bedroht worden zu sein. Dagegen brachte er in der Einvernahme vor dem BFA vor, er selbst habe nie Probleme mit den Milizen gehabt und er sei auch nicht gefoltert worden. Es habe nur ein allgemeines Drohschreiben gegeben, dass alle Sunniten die Stadt verlassen sollten. Er könnte auch bei Checkpoints Probleme wegen seines Namens bekommen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asyl2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein annähernd gleichbleibendes Vorbringen zu seinem Ausreisegrund erstattet und dieses nicht, wie im vorliegenden Fall, zwischen der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA in gravierender Weise unterschiedlich gestaltet.Wie das BFA zutreffend ausführte, ergaben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers eklatante Differenzen zwischen seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und denen in der niederschriftlichen Einvernahme. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, von einer Miliz entführt und gefoltert worden zu sein und mit dem Tode bedroht worden zu sein. Dagegen brachte er in der Einvernahme vor dem BFA vor, er selbst habe nie Probleme mit den Milizen gehabt und er sei auch nicht gefoltert worden. Es habe nur ein allgemeines Drohschreiben gegeben, dass alle Sunniten die Stadt verlassen sollten. Er könnte auch bei Checkpoints Probleme wegen seines Namens bekommen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, Asyl2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein annähernd gleichbleibendes Vorbringen zu seinem Ausreisegrund erstattet und dieses nicht, wie im vorliegenden Fall, zwischen der Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA in gravierender Weise unterschiedlich gestaltet. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle, individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung durch eine schiitische Miliz glaubhaft zu machen. Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf dem Bericht von Lifos vom 18.12.2017, The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfolgung auf Grund eines sunnitischen/schiitischen Namens vom 06.10.
  9. Der Beschwerdeführer gab zu diesen Feststellungen keine Stellungnahme ab. In der Anfragebeantwortung vom 06.10.2016 zur Verfolgung auf Grund eines sunnitischen/schiitischen Namens findet sich unter dem Titel "Zusammenfassung" die Feststellung, dass es auch viele Fälle gebe, in denen Menschen auf Grund ihres sunnitischen oder schiitischen Namens getötet werden. Dazu ist festzuhalten, dass es laut den in der Anfragebeantwortung zitierten Berichten eine nicht feststellbare Anzahl von Vorfällen gibt, die zur Ermordung von Menschen auf Grund ihres sunnitischen oder schiitischen Namens führten. Lediglich aus einem Artikel der Times vom 10.06.2006 ergibt sich, dass es im Jahr 2006 in Bagdad zur Ermordung von 14 Personen mit dem Namen XXXX kam. Aktuellere Berichte bzw. Berichte, die eine konkrete Zahl von wegen ihres Vornamens getöteten Personen nennen, werden in der Anfragebeantwortung nicht angeführt. Es konnte daher auch nicht, wie in der Anfragebeantwortung angeführt, festgestellt werden, dass es "viele" Fälle gibt, in denen Menschen auf Grund ihres sunnitischen oder schiitischen Namens getötet werden.Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf dem Bericht von Lifos vom 18.12.2017, The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfolgung auf Grund eines sunnitischen/schiitischen Namens vom 06.10.
  10. Der Beschwerdeführer gab zu diesen Feststellungen keine Stellungnahme ab. In der Anfragebeantwortung vom 06.10.2016 zur Verfolgung auf Grund eines sunnitischen/schiitischen Namens findet sich unter dem Titel "Zusammenfassung" die Feststellung, dass es auch viele Fälle gebe, in denen Menschen auf Grund ihres sunnitischen oder schiitischen Namens getötet werden. Dazu ist festzuhalten, dass es laut den in der Anfragebeantwortung zitierten Berichten eine nicht feststellbare Anzahl von Vorfällen gibt, die zur Ermordung von Menschen auf Grund ihres sunnitischen oder schiitischen Namens führten. Lediglich aus einem Artikel der Times vom 10.06.2006 ergibt sich, dass es im Jahr 2006 in Bagdad zur Ermordung von 14 Personen mit dem Namen römisch 40 kam. Aktuellere Berichte bzw. Berichte, die eine konkrete Zahl von wegen ihres Vornamens getöteten Personen nennen, werden in der Anfragebeantwortung nicht angeführt. Es konnte daher auch nicht, wie in der Anfragebeantwortung angeführt, festgestellt werden, dass es "viele" Fälle gibt, in denen Menschen auf Grund ihres sunnitischen oder schiitischen Namens getötet werden.
  11. Rechtliche Beurteilung: Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127). Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Vornamens Probleme bei Checkpoints bekommen zu können, lässt eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten. Es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen seines Namens als sunnitischer Moslem erkannt wird. Dies kann zu Beschimpfungen und Diskriminierungen führen. Dabei handelt es sich aber nicht um Eingriffe von asylrelevanter Intensität. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre. Eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ergibt sich auch nicht aus den getroffenen Feststellungen. Die in der Anfragebeantwortung angeführten Fälle ereigneten sich nämlich im Jahr 2006. Dass es danach zu Ermordungen von Personen mit sunnitischem Vornamen wegen ihres Namens gekommen ist, kann der Anfragebeantwortung nicht entnommen werden. Einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen ist daher derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Namensänderung hinzuweisen, welche zwar nicht leicht durchzuführen ist, jedoch von zahlreichen Irakern mit sunnitischen Namen in Anspruch genommen wird, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines Vornamens Probleme bei Checkpoints bekommen zu können, lässt eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten. Es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen seines Namens als sunnitischer Moslem erkannt wird. Dies kann zu Beschimpfungen und Diskriminierungen führen. Dabei handelt es sich aber nicht um Eingriffe von asylrelevanter Intensität. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre. Eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ergibt sich auch nicht aus den getroffenen Feststellungen. Die in der Anfragebeantwortung angeführten Fälle ereigneten sich nämlich im Jahr 2006. Dass es danach zu Ermordungen von Personen mit sunnitischem Vornamen wegen ihres Namens gekommen ist, kann der Anfragebeantwortung nicht entnommen werden. Einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen ist daher derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Namensänderung hinzuweisen, welche zwar nicht leicht durchzuführen ist, jedoch von zahlreichen Irakern mit sunnitischen Namen in Anspruch genommen wird, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten, zumal sich auch seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Diyala aufhalten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus (vgl. VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus).Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus vergleiche VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2138923.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.