RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW112 2168906-1 SpruchW112 2168906-1/24E Gekürzte Ausfertigung des am 30.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA GAMBIA, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zl. 108981807-170912899, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA GAMBIA, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zl. 108981807-170912899, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 10.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 14.04.2017, sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab; unter einem erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach GAMBIA zulässig ist (Spruchpunkt III.), räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt IV.) erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V) und stellte fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.06.2016 verloren hatte (Spruchpunkt VI). Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht abgesehen von der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V. und VI. mit Erkenntnis vom 05.05.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines gewillkürten Vertreters am selben Tag, mit der Maßgabe ab, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 10.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 14.04.2017, sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab; unter einem erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach GAMBIA zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch vier.) erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf) und stellte fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.06.2016 verloren hatte (Spruchpunkt römisch sechs). Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht abgesehen von der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. mit Erkenntnis vom 05.05.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines gewillkürten Vertreters am selben Tag, mit der Maßgabe ab, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2017 einen Antrag auf Duldung. Am 24.07.2017 sagte der Honorargeneralkonsul von GAMBIA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu. Das Bundesamt erließ am 27.07.2017 ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Am 31.07.2017 konnte der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden, da er ortsabwesend war. Er wurde am 05.08.2017 in XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Das Bundesamt erließ am 27.07.2017 ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Am 31.07.2017 konnte der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden, da er ortsabwesend war. Er wurde am 05.08.2017 in römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Mit Mandatsbescheid vom 05.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 05.08.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Mit Schriftsatz vom 28.08.2017, hg. eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Das Bundesamt legte am 29.08.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Beschwerdeabweisung, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie Kostenersatz beantragte. Am 30.08.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 07.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer war GAMBISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er war wegen eines Drogendelikts vorbestraft. Der Beschwerdeführer stellte Asylanträge in ITALIEN, der SCHWEIZ und DEUTSCHLAND, bevor er nach Österreich weiterreiste, wo er am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer entzog sich der Überstellung von der SCHWEIZ nach ITALIEN durch Untertauchen - die Weiterreise nach DEUTSCHLAND binnen vier Monaten nach der Einreise in die SCHWEIZ - und wurde drei Wochen vor der Weiterreise nach Österreich von DEUTSCHLAND nach ITALIEN abgeschoben. Dabei gab er in DEUTSCHLAND einen anderen Vornamen an, um seine Asylantragstellung in ITALIEN zu verschleiern. Der Beschwerdeführer strengte in der SCHWEIZ, DEUTSCHLAND und ÖSTERREICH Asylverfahren an, obwohl er in ITALIEN über einen humanitären Aufenthaltstitel verfügte und sein Asylantrag dort abgelehnt worden war. Er verfügte die gesamte Zeit über über Belege für seinen Aufenthaltstitel in ITALIEN, die er unterdrückte und in seinem Asylverfahren in Österreich nicht vorbrachte. Das Asylverfahren wurde auf Grund des ermittelten Mindestalters bei Asylantragstellung in Österreich von knapp unter 17 Jahren zugelassen und der Antrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2017 rechtskräftig abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach GAMBIA zulässig war. Die Rückkehrentscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nach GAMBIA nicht nach und stellt am 17.07.2017 einen Antrag auf Duldung. Diesem kam weder faktischer Abschiebeschutz zu, noch vermittelte er ein Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer konnte am 31.07.2017 nicht an seiner Meldeadresse festgenommen werden, telefonisch an keiner seiner Telefonnummern erreicht werden und wurde wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Am 05.08.2017 wurde der Beschwerdeführer in XXXX bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum festgenommen und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Im Stande der Festnahme versuchte der Beschwerdeführer, sich durch Selbstverletzung einer Schubhaftverhängung und in weiterer Folge einer Abschiebung zu entziehen.Am 05.08.2017 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum festgenommen und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Im Stande der Festnahme versuchte der Beschwerdeführer, sich durch Selbstverletzung einer Schubhaftverhängung und in weiterer Folge einer Abschiebung zu entziehen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 22.09.2017 organisiert; die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde vom Honorargeneralkonsul zugesagt, der Vorführtermin vor das Konsulat war für den 31.08.2017 anberaumt. Der Beschwerdeführer war trotz seiner psychischen Erkrankung haftfähig und befand sich im Stande der Schubhaft, die ab 05.08.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer war trotz seiner psychischen Erkrankung haftfähig und befand sich im Stande der Schubhaft, die ab 05.08.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asylverfahrens und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei, dem beigeschafften Strafurteil sowie der telefonischen Mitteilung der Rückkehrberatung und den beim Beschwerdeführer sichergestellten Dokumenten. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand und der Behandlung des Beschwerdeführers fußen auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 29.08.
- Dass dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat ausgestellt würde und er am 31.08.2017 einen Termin für ein persönliches Gespräch beim Honorargeneralkonsulat der Republik GAMBIA hatte, ergab sich aus dem Vermerk des Honorargeneralkonsuls vom 24.07.2017 sowie dem Schreiben des Honorargeneralkonsulates vom 30.08.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.08.2017 Die Schubhaft wurde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt; die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen vor:Die Schubhaft wurde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt; die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG lagen vor: Der Beschwerdeführer war Staatsangehöriger der Republik GAMBIA und nicht österreichischer Staatsbürger. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2017 rechtskräftig abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit dem Vorbringen, dieses Erkenntnis sei rechtswidrig, vermochte der Beschwerdeführer ob der Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren keine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides aufzuzeigen. Da der Beschwerdeführer die gesamte Zeit über über Belege für seinen relevierten Aufenthaltstitel in ITALIEN verfügte, diese aber unterdrückte und dieses Vorbringen das gesamte Asylverfahren über absichtlich nicht erstattete, lag weder ein Wiederaufnahme-, noch ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Da die Erkrankung des Beschwerdeführers ebenso wie der relevierte Aufenthaltstitel in ITALIEN bereits im Asylverfahren bestand, war diese ebenso von der Rechtskraft des Erkenntnisses im Asylverfahren umfasst. Dem vom Beschwerdeführer am 17.07.2017 gestellten Antrag auf Duldung kam weder faktischer Abschiebeschutz zu, noch vermittelte er ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vorlag: Der Beschwerdeführer verhinderte die Abschiebung durch das Untertauchen im Bundesgebiet und verfügte über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären; das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG allein hätte keine Fluchtgefahr begründet.Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vorlag: Der Beschwerdeführer verhinderte die Abschiebung durch das Untertauchen im Bundesgebiet und verfügte über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären; das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG allein hätte keine Fluchtgefahr begründet. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere der mehrfachen Asylantragstellung in mehreren Mitgliedstaaten, der Unterdrückung seiner Urkunden im Verfahren und der Verwendung verschiedener Identitäten - sowie dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß der Abschiebung entziehen und in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen würde; sohin lag erhebliche Fluchtgefahr vor, auf Grund welcher mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die belangte Behörde führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des Beschwerdeführers damit nicht das Auslangen gefunden werden. Durch sein Verhalten habe er selbst bewiesen, dass ein gelinderes Mittel in seinem Fall nicht möglich sei. Die Beschwerde brachte vor, dass ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung sowie die angeordnete Unterkunftnahme naheliegend gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte den entsprechenden behördlichen Anordnungen Folge geleistet. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang noch kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, war jedoch dem Bundesamt beizupflichten, wenn es davon ausging, dass mit der Verhängung gelindere Mittel im nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft waren überdies verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war haftfähig und mit der Durchführung der Abschiebung wurde für den nächstmöglichen Charterabschiebung am 22.09.2017 organisiert; die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde vom Honorargeneralkonsul zugesagt; ein Vorführtermin vor das Honorargeneralkonsulat war für den 31.08.2017 angesetzt. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war sohin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.08.2017 war sohin abzuweisen. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor: Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen wären, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand im Fall des Beschwerdeführers auf Grund der hg. Verhandlung fest, dass dieser im Falle der Haftentlassung wiederum in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen würde (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG). Zudem hat der Beschwerdeführer in ITALIEN, der SCHWEIZ, DEUTSCHLAND und ÖSTERREICH, sohin mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt (§76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG).Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen wären, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand im Fall des Beschwerdeführers auf Grund der hg. Verhandlung fest, dass dieser im Falle der Haftentlassung wiederum in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen würde (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG). Zudem hat der Beschwerdeführer in ITALIEN, der SCHWEIZ, DEUTSCHLAND und ÖSTERREICH, sohin mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt (§76 Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG). Es bestand sohin erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel weiterhin nicht das Auskommen finden ließ und die Fortsetzung der Schubhaft notwendig machte. Der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig, die Rückkehrentscheidung durchsetzbar, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde zügig betrieben und die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb von weniger als vier Wochen terminisiert. Die Fortsetzung der Schubhaft war sohin auch verhältnismäßig. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz. Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
- Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2168906.1.00