Obsah (10)
§ 20bArt. 133§ 16§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 41§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.02.2018 GeschäftszahlW122 2162114-1 SpruchW122 2162114-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRU
§ 20b
Gehaltsgesetz 1956 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Amtsdirektor römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Amtes des Österreichischen statistischen Zentralamtes vom 06.02.2017, Zl. 10306/1-Pers./17, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Angelegenheit eines Fahrtkostenzuschusses
Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz 1956 zu Recht erkannt: A) Für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.01.2017 hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss. Darüber hinaus wird der Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Behördliches Verfahren Mit Formularantrag vom 26.01.2016 (L34 EDV) gab der Beschwerdeführer eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber ab. Mit 01.05.2016 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers die regelmäßige Wochendienstzeit von 39 auf 40 Stunden erhöht und die Aufteilung von vier Tagen auf fünf Tage pro Woche erhöht. Am 27.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde aufgefordert, aufgrund der Änderung der Wochendienstzeit und der Aufhebung der Aufteilung der Wochendienstzeit eine entsprechend adaptierte Abfrage des Pendlerrechners für Mai 2016 zu erstellen und das ausgedruckte Formular der Dienstbehörde zu übermitteln. Am 20.05.2016 wurde der Beschwerdeführer an die Vorlage des Formulars unter Ankündigung einer sonstigen rückwirkenden Einstellung des Pendlerpauschales erinnert. Am 23.05.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, was keine Änderung eines Pendlerbescheides bedeute. Mit Schreiben vom 08.06.2016 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal darüber informiert, dass beabsichtigt wäre, das Pendlerpauschale nicht mehr zu berücksichtigen, da die Basis eines zehnstündigen Arbeitstages nicht mehr bestehe. Ein Formular auf Grundlage der entsprechenden aktuellen Parameter hätte der Beschwerdeführer noch nicht vorgelegt. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss würde entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wegfallen würden.Mit Schreiben vom 08.06.2016 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal darüber informiert, dass beabsichtigt wäre, das Pendlerpauschale nicht mehr zu berücksichtigen, da die Basis eines zehnstündigen Arbeitstages nicht mehr bestehe. Ein Formular auf Grundlage der entsprechenden aktuellen Parameter hätte der Beschwerdeführer noch nicht vorgelegt. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss würde entfallen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wegfallen würden. Am 30.06.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen das Schreiben vom 08.06.2016 Beschwerde, da ungewiss wäre, ob es sich bei diesem Schreiben um einen Bescheid handle. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Erklärung zur Pendlerpauschale vom Jänner 2016 das ganze Kalenderjahr betreffe und es keiner weiteren Erklärung bedürfe. Der Beschwerdeführer hätte keine Möglichkeit gehabt, zu den angenommenen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.
- Bescheid Mit dem oben angeführten Bescheid vom 06.02.2017 wurde festgestellt, dass dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Pendlerpauschale und Fahrtkostenzuschuss ab 01.05.2016 nicht stattgegeben werde. Nach Anführung des Verfahrensganges und des Sachverhaltes stellte die belangte Behörde dar, dass je nach Arbeitsbeginn und Arbeitsende zwischen 8:00 und 9:00 Uhr bzw. 16:00 und 19:00 Uhr der Fahrtkostenzuschuss zwischen € 18,63 und € 70,02 betrage. Es wäre von grundlegender Relevanz, zu welchen Zeiten der Beschwerdeführer überwiegend seinen Dienst erbringen würde. Eine weitere Gewährung des Fahrtkostenzuschusses wäre erst nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für das Pendlerpauschale mit Vorlage eines aktuellen Ausdruckes aus dem Pendlerrechner seitens des Beschwerdeführers ermöglicht. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss würde mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 wegfallen, enden.Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss würde mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 wegfallen, enden.
- Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.03.2016 Beschwerde, in welcher er diesen wegen formellen und materiellen Mängeln anficht. Der Beschwerdeführer erklärte sich in die Umdeutung seines Schreibens vom 30.06.2016 gegen ein Schreiben der belangten Behörde vom 08.06.2016 in einen Antrag einverstanden. Es wäre jedoch unrichtig, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren bzw. an den relevanten Feststellungen zur Berechnung der Pendlerpauschale des Fahrtkostenzuschusses mitgewirkt hätte. Die belangte Behörde hätte alle relevanten Daten. Der Fahrtkostenzuschuss gebühre dem Beamten ab dem Tag der Abgabe der Erklärung
§ 16Abs. 1 Z. 6 ESt
G 1988.Der Fahrtkostenzuschuss gebühre dem Beamten ab dem Tag der Abgabe der Erklärung
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG
- Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung der Dienstbehörde, eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales abzugeben, im Jänner 2016 nachgekommen. Weder die Anschrift noch die überwiegende Zeit zwischen 9:00 und 19:00 Uhr an der der Beschwerdeführer Dienst verrichtet, hätte sich geändert. Der Beschwerdeführer würde über den April 2016 hinaus einen erheblichen Teil der Arbeitstage bis 19:00 Uhr Dienst verrichten. Der Beschwerdeführer wäre Projektleiter und es herrsche Personalmangel. Die Behörde hätte Kenntnis über die tatsächlichen Arbeitszeiten des Beschwerdeführers. Es hätte keiner gesonderten Vorlage seiner Zeitaufzeichnung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bedurft. Der Sachverhalt hätte sich nicht in relevantem Ausmaß geändert. Der Sachverhalt hätte auch ohne größeren Aufwand ohne Zutun des Beschwerdeführers ermittelt werden können. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern dass ihm eine Pendlerpauschale und ein Fahrtkostenzuschuss im Sinne der Erklärung vom 26.01.2016 bemessen werde und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer nicht.
- Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Beschwerde führte die Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer bis 30.04.2016 eine durchschnittliche tägliche Dienstzeit von 9,75 Stunden zu erbringen gehabt hätte. Aufgrund der Angabe des Arbeitsbeginnes von 9:00 Uhr und des Arbeitsendes von 19:00 Uhr sei eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2016 sei dem Beschwerdeführer ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von € 70,02 zugesprochen worden. Ab 01.05.2016 hätte sich das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers geändert. Die tägliche Dienstzeit errechne sich mit 8 Stunden. Aufgrund der Verteilung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf fünf Tage hätten sich die Verhältnisse ab 01.05.2016 wesentlich geändert. Die belangte Behörde führte eine Tabelle mit den geleisteten täglichen Arbeitszeiten aus dem Jahr 2016 an. Der Dienstgeber habe den Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen, entsprechend der geänderten Verhältnisse eine neue Abfrage im Pendlerrechner vorzunehmen und im Zuge einer gebotenen Erklärung den Ausdruck des neuen Ergebnisses des Pendlerrechners vorzulegen. Der Beschwerdeführer hätte lediglich auf gesetzliche Grundlagen verwiesen und angeführt, dass bei flexiblen Arbeitszeitmodellen der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn und ein Arbeitsende zugrunde zu legen wäre, das den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entspreche. Aufgrund geänderter Verhältnisse und mangels einer Erklärung hätte die Dienstbehörde das Pendlerpauschale ab 01.05.2016 nicht mehr berücksichtigt. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss habe mangels Berücksichtigung des Pendlerpauschales mit Ablauf des 30.04.2016 geendet. Nach einer Sachverhaltsdarstellung vom 03.11.2016 hätte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den gleichen Fahrtaufwand hätte und sich die Verhältnisse nicht geändert hätten. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Fahrtkostenzuschuss nur insoweit und solange zustehe, wie die jeweiligen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c, d oder e EStG 1988 gegeben wären.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Fahrtkostenzuschuss nur insoweit und solange zustehe, wie die jeweiligen Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 gegeben wären. Für die Inanspruchnahme eines Pendlerpauschales hätte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
lit. g leg. cit. auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abzugeben. § 20b Gehaltsgesetz normiere diese Erklärungspflicht auch für Beamte.Für die Inanspruchnahme eines Pendlerpauschales hätte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
Litera g, leg. cit. auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abzugeben. Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz normiere diese Erklärungspflicht auch für Beamte. Wäre eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wäre die dem Arbeitgeber vorliegende Erklärung offensichtlich falsch, dürfe der Pauschalbetrag in Abzug gebracht werden (vgl. Rz. 274 der Lohnsteuerrichtlinien).Wäre eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wäre die dem Arbeitgeber vorliegende Erklärung offensichtlich falsch, dürfe der Pauschalbetrag in Abzug gebracht werden vergleiche Rz. 274 der Lohnsteuerrichtlinien). Die Erklärung des Beschwerdeführers, die er im Jänner 2016 abgegeben hatte wäre ab 01.05.2016 unrichtig und daher von der belangten Behörde nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Behauptung, es wäre ein amtswegiges Ermittlungsverfahren zu führen gewesen, übersehe den klaren Wortlaut des § 20b Gehaltsgesetz i. V.m. den einschlägigen Bestimmungen des EStG
- § 20b Gehaltsgesetz verweise auf die Vorlage einer Erklärung im Sinne des § 16 EStG 1988, die dahingehend zu erbringen wäre, dass das Ergebnis des Pendlerrechners für eine solche Erklärung genügen könne. Änderungen wären ebenfalls von der Meldepflicht erfasst. Die vom Beschwerdeführer behauptete Offizialmaxime würde nicht davon befreien, durch substantiierte Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen. Eine solche Mitwirkungspflicht wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen würden. Der Grundsatz der Offizialmaxime stehe nicht entgegen, wenn die Behörde der Partei mitteile, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie auffordere, für ihre Angaben Beweise anzubieten, wodurch die Partei eine Mitwirkungspflicht treffe.Die Behauptung, es wäre ein amtswegiges Ermittlungsverfahren zu führen gewesen, übersehe den klaren Wortlaut des Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz i. römisch fünf.m. den einschlägigen Bestimmungen des EStG
- Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz verweise auf die Vorlage einer Erklärung im Sinne des Paragraph 16, EStG 1988, die dahingehend zu erbringen wäre, dass das Ergebnis des Pendlerrechners für eine solche Erklärung genügen könne. Änderungen wären ebenfalls von der Meldepflicht erfasst. Die vom Beschwerdeführer behauptete Offizialmaxime würde nicht davon befreien, durch substantiierte Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen. Eine solche Mitwirkungspflicht wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen würden. Der Grundsatz der Offizialmaxime stehe nicht entgegen, wenn die Behörde der Partei mitteile, welche Angaben noch benötigt werden, sowie sie auffordere, für ihre Angaben Beweise anzubieten, wodurch die Partei eine Mitwirkungspflicht treffe. Dem Dienstgeber wäre lediglich ein Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners vom 26.01.2016 vorgelegen, der aufgrund geänderter Verhältnisse ab 01.05.2016 offensichtlich unrichtig und somit nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte nach Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 02.06.2017 mit Schreiben vom 13.06.2017 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 12.02.2018 bestätigte der Beschwerdeführer, dass sich seine regelmäßige Tagesdienstzeit ab 01.05.2016 deutlich änderte und der 10-stündige Arbeitstag, der seinem Antrag vom Jänner 2016 zugrunde lag, von ihm nicht mehr erbracht werde. Die Vorgesetzte des Beschwerdeführers bestätigte, dass es in dessen Disposition wäre, seinen Arbeitstag bereits vor 7:00 Uhr zu beginnen und vor 19:00 Uhr zu beenden. Der Beschwerdeführer würde im Vergleich zu seiner Stellvertreterin besonders unregelmäßige Dienstzeiten erbringen und insbesondere gegen Ende des Monats vermehrt Plusstunden ansammeln, ohne dass dies in diesem Ausmaß aufgrund der dienstlichen Tätigkeit erforderlich wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Amt des Österreichischen statistischen Zentralamtes zur Dienstleistung zugewiesen. Die Dienststelle des Beschwerdeführers befindet sich in XXXX. Die Privatadresse, von der er in die Dienststelle pendelt. Diese befindet sich in XXXX.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Amt des Österreichischen statistischen Zentralamtes zur Dienstleistung zugewiesen. Die Dienststelle des Beschwerdeführers befindet sich in römisch 40 . Die Privatadresse, von der er in die Dienststelle pendelt. Diese befindet sich in römisch 40 . In jedem Monat des Jahres 2016 fuhr der Beschwerdeführer an mehr als zehn Tagen von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und retour. Aufgrund einer Meldung vom 26.01.2016, wonach der Beschwerdeführer zwischen 9:00 und 19:00 Uhr Dienst versehen würde, bezog er ab 01.02.2016 das Pendlerpauschale, welches mit 01.05.2016 amtswegig vom Dienstgeber eingestellt wurde. Die regelmäßige Tagesdienstzeit des Beschwerdeführers wurde mit 01.05.2016 von rund zehn auf acht Stunden reduziert und die Wochentage an denen er Dienst zu versehen hatte von vier auf fünf erhöht. In den Monaten Jänner bis April 2016 begann der Beschwerdeführer zwischen 6:30 Uhr und 9:00 Uhr zu arbeiten und beendete seine Arbeitstage zwischen 16:30 Uhr und 19:00 Uhr. In den Monaten Mai bis Dezember 2016 begann der Beschwerdeführer in der Regel zwischen 08:30 und 9:00 Uhr zu arbeiten und beendete seine Arbeitstage in der Regel zwischen 17:00 und 19:00 Uhr. Im gesamten Jahr 2016 beendete der Beschwerdeführer seine Arbeitstage nie nach 19:00 Uhr, überwiegend vor 19:00 Uhr und mehrmals um 19:00 Uhr. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges des Pendlerpauschales für 2016 durch die Finanzbehörde hat bislang nicht stattgefunden, da eine solche weder vom Beschwerdeführer noch von der Dienstbehörde veranlasst wurde. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im April 2016 mitgeteilt, dass sich die Grundlagen für den Bezug des Pendlerpauschales mit Mai 2016 ändern würden. Die Meldung vom 26.01.2016 basierte auf einem durchschnittlichen Stundenausmaß von zehn Stunden pro Tag und war dadurch nach dem 01.05.2016 offensichtlich falsch. Ein Arbeitsende um 19:00 Uhr ergab und ergibt nach der Pendlerverordnung aufgrund der Unzumutbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels (längere Wartezeiten) andere zurückzulegende Distanzen als ein Arbeitsende um 17:00 Uhr. Eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales, welche die ab dem 01.05.2016 geänderten Arbeitszeiten berücksichtigte, gab der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 27.04.2016 und Erinnerung vom 20.05.2016 durch die Dienstbehörde erst am 24.01.2017 ab. Seit dem 01.02.2017 bezieht der Beschwerdeführer neuerlich das Pendlerpauschale und einen Fahrtkostenzuschuss.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers, sein Mandant würde auch nach dem Mai 2016 "immer" bis 19:00 Uhr gearbeitet haben, widerspricht den Auszügen aus der Zeitverwaltung und den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Eine Unrichtigkeit der Zeitverwaltungsauszüge wurde nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für Angelegenheiten des § 20b Gehaltsgesetz ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Für Angelegenheiten des Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der Sachverhalt steht fest und es hat ein Erkenntnis zu ergehen. Zu A) § 20b Gehaltsgesetz BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 28/2017 lautet auszugsweise:Paragraph 20 b, Gehaltsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2017, lautet auszugsweise: "Fahrtkostenzuschuss § 20b.
(1)Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag
§ 16Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e ESt
G 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.Paragraph 20 b,
(1)Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
(2)Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens
- Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km bis 40 km ....................................................................19,63Euro, mehr als 40 km bis 60 km ........................................................38,81 Euro, mehr als 60 km ....................................................................58,02 Euro,
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 2 km bis 20 km ....................................................................10,68 Euro, mehr als 20 km bis 40 km ....................................................................42,38 Euro, mehr als 40 km bis 60 km ....................................................................73,76 Euro, mehr als 60 km ..................................................................105,34 Euro,
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an
- Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zwei Drittel, mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.des jeweiligen Monatsbetrags nach Ziffer eins, oder
- Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.
(3)Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 wegfallen.
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(4)Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
(5)Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(6)Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. § 16 Einkommensteuergesetz 1988 BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988) in der Fassung von BGBl. I Nr. 118/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 16, Einkommensteuergesetz 1988 Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, (EStG 1988) in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, lautet auszugsweise: "Werbungskosten § 16.
(1)Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.Paragraph 16,
(1)Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: ... 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
- a)Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
- a)Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,) abgegolten. Nach Maßgabe der Litera b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
- b)Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
- c)Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
- d)Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
- e)Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales
lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales
Litera c, oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: -Strichaufzählung Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
- e)zur Arbeitsstätte zu.Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu. -Strichaufzählung Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
- e)zur Arbeitsstätte zu.Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
- f)Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
- e)maßgeblich.
- f)Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,) maßgeblich.
- g)Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
- g)Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
- h)Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet. ...
- j)Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. ...
(2)Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.
(3)Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
(3)Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 6 und Paragraph 57, Absatz 4,) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen: -Strichaufzählung Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der BetriebsratsumlagenWerbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen -Strichaufzählung Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 -Strichaufzählung der Pauschbetrag
Abs. 1 Z 6der Pauschbetrag
Absatz eins, Ziffer 6 -Strichaufzählung dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz) unddem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, letzter Satz) und -Strichaufzählung Werbungskosten im Sinne des Abs. 2."Werbungskosten im Sinne des Absatz 2, § 1 Abs. 4 Pendlerverordnung BGBl. II Nr. 276/2013 idF BGBl. II Nr. 154/2014 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, Pendlerverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2014, lautet: "
(4)Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitender Arbeitszeit), ist der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn und ein Arbeitsende zu Grunde zu legen, das den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entspricht." § 3 Pendlerverordnung BGBl. II Nr. 276/2013, dessen Abs. 6 idF BGBl. II Nr. 154/2014 lautet auszugsweise:Paragraph 3, Pendlerverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2013,, dessen Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2014, lautet auszugsweise: "§ 3.
(1)Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden."§ 3.
(1)Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (Paragraph eins,) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (Paragraph 2,), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. ...
(6)Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.
(6)Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG
- Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren. Rz. 257 der Lohnsteuerrichtlinien 2002, idF GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0049-VI/7/2013 vom
- Mai 2013 lautet auszugsweise:Rz. 257 der Lohnsteuerrichtlinien 2002, in der Fassung GZ 07 2501/4-IV/7/01 in der Fassung GZ BMF-010222/0049-VI/7/2013 vom
- Mai 2013 lautet auszugsweise: "Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes (zB ‚Verkehrsverbund Ostregion'), wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein." Rz. 274 der Lohnsteuerrichtlinien 2002, idF GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0049-VI/7/2013 vom
- Mai 2013 lautet auszugsweise:Rz. 274 der Lohnsteuerrichtlinien 2002, in der Fassung GZ 07 2501/4-IV/7/01 in der Fassung GZ BMF-010222/0049-VI/7/2013 vom
- Mai 2013 lautet auszugsweise: "Bei Zutreffen der Voraussetzungen können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben sind ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu berücksichtigen. Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro wird im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Erklärung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung
§ 41Abs. 1 Z 6 ESt
G 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber haftet in solchen Fällen nicht für die Lohnsteuer, ausgenommen bei unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber auf Grund besonderer Umstände als unrichtig erkennen musste.""Bei Zutreffen der Voraussetzungen können das Pendlerpauschale und der Pendlereuro innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben sind ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu berücksichtigen. Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro wird im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Erklärung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung
Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber haftet in solchen Fällen nicht für die Lohnsteuer, ausgenommen bei unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber auf Grund besonderer Umstände als unrichtig erkennen musste." Zur Meldepflicht hat der Verwaltungsgerichtshof folgendermaßen entschieden (25.03.2015, Zl. 2013/12/0116): "Darüber hinaus ist die in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2009, Zl. 2008/12/0201, zu der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 96/2007 bestehenden Meldepflicht nach § 20b Abs. 8 erster Satz GehG).""Darüber hinaus ist die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2009, Zl. 2008/12/0201, zu der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, bestehenden Meldepflicht nach Paragraph 20 b, Absatz 8, erster Satz GehG)." Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zumindest nach dem 01.05.2016 seinen Arbeitstag überwiegend vor 19:00 Uhr beendete. Dass der Beschwerdeführer wie er in seiner Beschwerde behauptet an "einem erheblichen Ausmaß" an Tagen auch nach dem 01.05.2016 bis 19:00 Uhr in der Dienststelle verblieb, ändert daran nichts. Grundlage für den mit gegenständlichem Bescheid eingestellten Bezug der Pendlerpauschale war die Meldung des Beschwerdeführers, dass er von 09:00 bis 19:00 Uhr an seiner Dienststelle tätig war. Die Auszahlung seiner Pendlerpauschale basierte daher zumindest ab 01.05.2016 auf offensichtlich unrichtigen Angaben. Auch wenn die geänderten Verhältnisse der belangten Behörde bekannt waren, konnte sie diese nicht amtswegig berücksichtigen, da nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. g EStG 1988 die Abgabe einer Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den Arbeitnehmer auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen hat. Trotz zweimaligen Hinweises durch die belangte Behörde auf dieses Erfordernis weigerte sich der Beschwerdeführer, eine derartige Erklärung die die geänderten Verhältnisse berücksichtigt abzugeben. Dabei verletzte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht.Auch wenn die geänderten Verhältnisse der belangten Behörde bekannt waren, konnte sie diese nicht amtswegig berücksichtigen, da nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG 1988 die Abgabe einer Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den Arbeitnehmer auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen hat. Trotz zweimaligen Hinweises durch die belangte Behörde auf dieses Erfordernis weigerte sich der Beschwerdeführer, eine derartige Erklärung die die geänderten Verhältnisse berücksichtigt abzugeben. Dabei verletzte der Beschwerdeführer seine Meldepflicht. Auch um in einem allfälligen Finanzstrafverfahren nicht ersatzpflichtig zu werden, hatte die belangte Behörde die offensichtliche Unrichtigkeit zu berücksichtigen und das Pendlerpauschale und daran anknüpfend den Fahrtkostenzuschuss in Ermangelung eines korrigierten Antrages zumindest ab 01.05.2016 einzustellen. Zweifelhaft ist nach wie vor, ob der Beschwerdeführer von Februar 2016 bis April 2016 überwiegend bis 19:00 Uhr an der Dienststelle blieb, da er kein einziges Mal länger als bis 19:00 Uhr Dienst versah, mehrmals jedoch vor 19:00 Uhr den Dienst beendete. Dieser Zeitraum war nicht Gegenstand des Verfahrens und es kann auch nach einer einkommensteuerrechtlichen Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 von der Behörde darüber entschieden werden.Zweifelhaft ist nach wie vor, ob der Beschwerdeführer von Februar 2016 bis April 2016 überwiegend bis 19:00 Uhr an der Dienststelle blieb, da er kein einziges Mal länger als bis 19:00 Uhr Dienst versah, mehrmals jedoch vor 19:00 Uhr den Dienst beendete. Dieser Zeitraum war nicht Gegenstand des Verfahrens und es kann auch nach einer einkommensteuerrechtlichen Pflichtveranlagung im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 von der Behörde darüber entschieden werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Meldepflicht von geänderten Umständen und die Sukzessorietät des Fahrtkostenzuschusses hinsichtlich des Pendlerpauschales ist unstrittig im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2162114.1.00